— 399 — waren, haben außerdem vor dem Betreten anderer Ställe oder vor dem Verlassen der Gehöfte die Kleider und das Schuhwerk oder, sofern sie barfuß gehen, die bloßen Füße zu reinigen oder zu desinfiziren. 3. Sobald ein milzbrandkrankes Thier gefallen, getödtet oder genesen, oder auch nur von seinem Standorte entfernt ist, muß mit der Reinigung und Desinfektion vorgegangen werden. Sie umfaßt in der Regel den Standort der Thiere — im Falle seuchenartigen Auftretens nach dem Ermessen des beamteten Thierarztes den Stall überhaupt oder Abtheilungen des Stalles — einschließlich der Jaucheabzüge, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, Verscharrungs- und Lagerplätze, Brunnentröge, sowie endlich diejenigen Stallgeräthe und sonstigen Gegenstände, welche mit kranken Thieren, deren Ausscheidungen oder Kadavern in Berührung gekommen sind. 4. Die Reinigung und Desinfektion ist nach Maßgabe der §§. 4 bis 7, §. 8 Nr. 1 bis 3 und §. 10 vorzunehmen, jedoch empfiehlt es sich, Chlorkalkmilch statt Kalkmilch anzuwenden. 5. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die festen und flüssigen, namentlich die blutigen Ausscheidungen von kranken Thieren und Kadavern. Derartige Abfallstoffe sind sorgfältig zu sammeln und ebenso wie alle geringwerthigen Gegenstände, welche mit Blut oder Koth verunreinigt sind, Streumaterialien, Dünger, Futterreste, die vom Fußboden abgetragene Erdschicht, Polstereinlagen und dergleichen zu verbrennen. 6. Abfallstoffe, deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, werden mit einer ihrer Menge gleichkommenden Menge dünner Kalkmilch oder Chlorkalk- milch gut durchmischt und alsdann vergraben. Die Jauche in den Jauchegruben, sowie die Reinigungswässer sind mit Kalkmilch oder mit so viel Kalkpulver §. 2 Nr. 4a) durch Umrühren gut zu durchmischen, daß die Flüssigkeiten in Folge des Kalkzusatzes eine stark alkalische Reaktion zeigen. 7. Größere Mengen von Streu und Dünger sind in einer Grube zu vergraben, nachdem sie darin mit einer mehrere Centimeter starken Schicht von frischgelöschtem Kalk überschüttet worden sind. 8. Exkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder an Milzbrand gefallenen Thieren, die Streu, der durch Auswurfstoffe kranker oder gefallener Thiere verunreinigte Dünger, auch Futter- und Streuvorräthe, welche in den zu desinfizirenden Räumen lagern und verdächtig sind, den Ansteckungsstoff zu enthalten, müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt oder wie die Kadaver vergraben werden. Tollwuth. §.  12. Von wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen benutzte Streu, Geräthschaften, Maulkörbe, Halsbänder, Leinen, Decken und Hütten — letztere soweit sie von Holz oder Stroh sind — müssen verbrannt oder sonstwie vernichtet werden. 66