— 401 — beim Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes die Hände, die Kleider und das Schuhwerk oder, sofern sie barfuß gehen, die bloßen Füße gründlich reinigen; das Schuhwerk ist mit Wasser abzubürsten. Die mit der Wartung kranker Thiere betrauten Personen bedienen sich am zweckmäßigsten besonderer Kleidungsstücke und Schuhe, welche sie während ihres Aufenthaltes in den Ställen der ihnen anvertrauten Thiere zu tragen und vor dem Verlassen der Ställe wieder abzulegen haben. 2. Dünger, Streu und dergleichen aus Seuchenställen ist ohne Benutzung von Rindviehgespannen aus anderen Gehöften entweder aufs Feld zu fahren oder gemäß §. 62 der Instruktion auf Düngerhaufen zu bringen und mit nicht infizirten Streumaterialien oder Dünger zu bedecken; in beiden Fällen ist dafür zu sorgen, daß der Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger etc. mindestens vierzehn Tage lang gehindert wird. 3. Ferner ist eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Oertlichkeiten, an welchen kranke Thiere sich aufgehalten haben (Ställe, Höfe, Tummelplätze und dergleichen), sowie der bei den kranken Thieren benutzten Geräthe (Milch- gefäße, Brunnentröge, Beschlagbrücken, Bespannungsgeschirre und dergleichen) und Kleider vorzunehmen. 4. Die Reinigung und Desinfektion erfolgt nach den Bestimmungen im §. 4, §. 5 Nr. 1 bis 3, §. 6 und 8 Nr. 1 bis 4 und §. 9. 5. Besondere Aufmerksamkeit ist hierbei außer der Streu den mit Geifer verunreinigten Gegenständen zuzuwenden. 6. Händlerställe, Bullenställe, Sprunghütten, Sprungplätze und andere Orte, an welchen ein häufiger Wechsel von Vieh stattfindet, ferner von fremden kranken Thieren benutzte Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in Gasthöfen müssen nach Vorschrift der §§. 4 bis 9 unschädlich gemacht werden. Lungenseuche. §. 15. 1. Es ist für gute Lüftung des Stalles zu sorgen und darauf zu halten, daß diejenigen Personen, welche mit kranken oder der Seuche verdächtigen Thieren, Kadavern oder Kadavertheilen in Berührung gekommen sind, beim Verlassen des Seuchenstalles oder des Gehöftes oder der Schlachtstätte die Hände, die Kleider und das Schuhwerk oder, sofern sie barfuß gehen, die bloßen Füße gründlich reinigen; das Schuhwerk ist mit Wasser abzubürsten. 2. Die Standorte von kranken (einschließlich der nach der Abschlachtung krank befundenen) Thieren und die bei den Thieren benutzten Geräthe sind alsbald nach der Entfernung der Thiere nach Vorschrift der §§. 4 bis 8 zu reinigen, auch wenn die Seuche auf dem Gehöfte noch herrscht. Besondere Aufmerksamkeit ist den mit Ausscheidungen kranker Thiere verunreinigten Gegenständen (Krippen und dergleichen), sowie den Schlachtplätzen zuzuwenden.