— 413 — Mandeln, die Zungenbalg- und Lymphdrüsen, die Speiseröhre, der Kehlkopf, die Luftröhre, die Lungen und das Herz zu untersuchen. Dabei ist die Beschaffenheit des Blutes, namentlich der Gerinnungszustand desselben, genau anzugeben. Schließlich ist auch der Schädel zu öffnem und das Gehirn zu untersuchen. 3. Bei Rotz (Wurm). §. 30. Nachdem zuerst die Beschaffenheit der Haut beschrieben ist, hat eine genauere Untersuchung der schon von außen sichtbaren oder zu vermuthenden krankhaften Stellen der Haut und Unterhaut, einschließlich der Lymphgefäße und der nächsten Lymphdrüsen stattzufinden. Sodann ist die Nasenschleimhaut zu untersuchen und zu diesem Zweck die im §. 16 beschriebene Durchsägung des Kopfes vor- zunehmen. Alsdann werden Schlundkopf, Kehlkopf, Luftröhre, Lungem und die mit diesen Organen verbundenen Lymphdrüsen untersucht. Endlich wird das Verhalten der Milz, der Nieren, der Leber und Muskeln bestimmt. 4. Bei Maul- und Klauenseuche. §. 31. Sollte zur Feststellung der Maul- und Klauenseuche die Obduktion eines Thieres erforderlich sein, so ist die Haut an der Krone der Klauen, an den Ballen, in der Klauenspalte und an der hinteren Fläche der Zehenglieder sorg- fältig zu untersuchen. Es ist ferner zu ermitteln, ob die Zitzen des Euters er- krankt sind. Weiter ist die Beschaffenheit der Lippen und der Maulschleimhaut festzustellen und namentlich bei jüngeren Thieren der Zustand der Schleimhaut der vier Magenabtheilungen und des Darmes zu prüfen. Schließlich ist auch noch eine Untersuchung der großen drüsigen Organe, besonders der Leber und der Nieren auszuführen. 5. Bel Lungenseuche. §. 32. Es ist auf die Sektion der Brusthöhle besondere Sorgfalt zu verwenden. Nach dem Eröffnen derselben ist der etwaige abnorme Inhalt, die Beschaffenheit des Brustfelles und der Ausdehnungszustand der Lungen zu beschreiben. Es sind ferner die Lungen, und zwar besonders die Durchschnittsflächen derselben mit besonderer Rücksicht auf das Interstitialgewebe und die Beschaffenheit der Lungen- bläschen, der Bronchialdrüsen und Lymphgefäße zu untersuchen. Auch der Inhalt- der Bronchien und die Beschaffenheit der Bronchialschleimhaut ist festzustellen. 6. Bei Pockenseuche. §. 33. Sollte das Vorhandensein der Pockenseuche durch die Obduktion festzustellen sein, so ist zunächst eine genaue äußere Besichtigung vorzunehmen. Sodann ist die Beschaffenheit der Haut am Kopfe, besonders um das Maul und die Augen, ferner an der inneren Fläche der Extremitäten, an dem Bauche, der Brust und Reichs- Gesetzbl. 1895. 68