— 414 — der unteren Fläche des Schweifes anzugeben. Endlich ist der Zustand der Luft- röhre, der Lungen, des Herzens, des Kehl- und Schlundkopfes, der Speiseröhre und des Magens festzustellen. Wünschenswerth ist es, daß auch das Verhalten der Milz, Leber, Nieren und Muskeln ermittelt wird. §. 34. Nach beendigter Obduktion sind die Kadaver und deren Abgänge zu be- seitigen. Ist durch die Obduktion eine der im §. 10 des Gesetzes benannten Seuchen ermittelt worden, so hat die Polizeibehörde die Beseitigung der Kadaver und deren Abgänge nach den bezüglich der einzelnen Seuchen ertheilten Vor- schriften anzuordnen. §. 35. Die nach Feststellung einer Seuche etwa nothwendige Desinfektion der Obduktionsplätze und der zur Ausführung der Obduktion benutzten Geräthschaften erfolgt nach den in der „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ enthaltenen Bestimmungen. Das Obduktionsprotokoll. §. 36. Ueber die Obduktion wird von dem anwesenden Polizeibeamten (siehe §. 1) ein Protokoll aufgenommen. Die Obduzenten haben dafür zu sorgen, daß der bei der Obduktion ermittelte Befund genau in das Protokoll aufgenommen wird. Zu dem Zweck haben dieselben den betreffenden Theil des Protokolles entweder zu diktiren oder den Befund besonders schriftlich aufzusetzen und dem Protokolle beizugeben. Der technische Befund. §. 37. Das Protokoll, beziehentlich die dem Protokolle beigegebene und als ein Theil desselben geltende Aufzeichnung des Befundes, muß in übersichtlicher Form abgefaßt werden. Die erste Abtheilung handelt über die äußere, die zweite über die innere Besichtigung. Die Anordnung der zweiten Abtheilung ergiebt sich aus der Reihenfolge, in welcher die Höhlen geöffnet worden sind. Der Befund jeder Höhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten Höhle als Ueberschrift. Der Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und bestimmt und unter möglichster Vermeidung aller Kunstausdrücke und unter einer besonderen Nummer zu Protokoll zu geben. Die durch arabische Zahlen zu bezeichnenden Nummern sind in fortlaufender Reihenfolge fortzuführen. Die Veränderungen der Organe müssen vollständig beschrieben und nicht in Form von bloßen Urtheilen gekenn- zeichnet werden. Aus den Beschreibungen muß sich ergeben, ob die Theile z. B. „gesund“, ,,entzündet“ etc. waren.