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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 31. 
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Aethiopien. 
S. 423. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2259.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf 
nach Aethiopien. Vom 27. Juli 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
§. 1. 
Die Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Aethiopien ist über 
sämmtliche Grenzen des Reichs bis auf Weiteres verboten. 
§. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Saßnitz, den 27. Juli 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1895. 72 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1895.