— 427 — weichungen von der Vorschrift im Absatz 1 zulassen. Welche Behörde unter der Bezeichnung höhere Verwaltungsbehörde zu verstehen ist, bestimmt die Landes-Centralbehörde. Die Abweichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die zulässige Dauer der Beschäftigung von Arbeitern bleiben unberührt. Artikel II. Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.