— 453 — Reichs-Gesetzblatt. Nr  40. INhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. S. 453. (Nr. 2274.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 12. November 1895. Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich: Für die Königlich preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und die Rheinprovinz wird vom 1. De- zember d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. Berlin, den 12. November 1895. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1895. 82 Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1895.