— 455 — Reichs-Gesetzblatt. Nr  41. Inhalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. S. 455. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche und den Rothlauf der Schweine. S. 457. — Bekannt- machung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. S. 457. (Nr. 2275.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 25. November 1895. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung im §. 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177), was folgt: Artikel 1. Zu den Zubereitungen, Drogen und chemischen Präparaten, welche nach §§. 1 und 2 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 9), sowie nach den zugehörigen Verzeich- nissen A und B nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden dürfen, treten hinzu und zwar im Verzeichniß A unter Nr. 11: Wundstäbchen (cereoli) im Verzeichniß B: Acidum camphoricum. Kamphersäure. Acidum hydrobromicum. Bromwasserstoffsäure. Bismutum subsalicylicum. Basisches Wismutsalicylat. Lithium salicylicum. Lithiumsalicylat. Theobrominum natrio-salicylicum. Diuretin. In dem Verzeichniß B kommt Bismutum salicylicum. Salicylsaures Wismut in Wegfall. Reichs-Gesetzbl. 1895. 83 Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1895.