— 457 — (Nr. 2276.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche und den Rothlauf der Schweine. Vom 26. November 1895. Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 23. Juni 1880 Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) und im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 23. Juli 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 510) bestimme ich: Für das Herzogthum Gotha wird vom 10. Dezember d. J. ab bis auf Weiteres die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes auch für die Schweineseuche und den Rothlauf der Schweine eingeführt. Berlin, den 26. November 1895. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. (Nr. 2277.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 27. November 1895. Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich: Für das Herzogthum Anhalt wird vom 10. Dezember d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Ge- setzes eingeführt. Berlin, den 27. November 1895. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.