— 460 — (Nr. 2279.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 10. Dezember 1895. Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 /1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich: Für das hamburgische Staatsgebiet wird vom 1. Januar 1896 ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des er- wähnten Gesetzes eingeführt. Berlin, den 10. Dezember 1895. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.