— 463 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 44. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. S. 463. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeige- pflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. S. 464. (Nr. 2282.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. Vom 19. Dezember 1895. In Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — Be- kanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) — hat der Bundes- rath genehmigt, daß die Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des Zollgrenzbezirks des Königlich württembergischen Hauptzollamts Friedrichshafen in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen. Berlin, den 19. Dezember 1895. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. Reichs-Gesetzbl. 1895. 86 Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1895.