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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1895.</title>
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            <idno>rgbl_1895</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1895.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  14.  Januar  bis  28.  Dezember
1895  nebst  einer  Verordnung  vom  Jahre  1894.

(Von  Nr.  2206  bis  einschl.  Nr.  2284.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  45.



6

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        <pb n="3" />
        der  im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1895

Chronologische  Uebersicht

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

 

 

 

 

Datum  UAusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Juhalt.  des  des  Ge.Seiten.

Gesetzes  2c..|erlin.  Stücks.  setzes  rc.

1894.  1895.

31.  Dezr.5.  Junr.  Verordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Diphtherie=  J.  2206.  1.
serum.

1895.

14.  Jaur.  30.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  2.  2207  3.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

26  —  9.  Febr  Bekanntmachung,  betr.  eine  II.  Ausgabe  der  dem  5.  2212561-100
internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten
Liste.

1.  Febr.  4.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  jugend-  3.  2208.  5-7.
licher  Arbeiter  auf  Steinkohlenberg—  (mit  Anl.)
werken.

1.  —  4.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  3.  2209.  8-10.
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Ar—  (mit  Anl.)
beitern  in  Walz=  und  Hammerwerken.

4.  —  7.  —  Verordnung,  betr.  das  völlige  Inkrafttreten  der  4.  2210.  11.
auf  die  Sonntagsruhe  bezüglichen  Bestimmungen
  der  Gewerbeordnungsnovelle
vom  1.  Juni  1891.

4.  —  21.  —  Verordnung  über  Abänderung  der  Verordnung,  7  2215.151-152.

 

Reichs.  Gesezbl.  1895.

 

betr.  den  Geschäftsgang,  die  Einrichtung
und  die  Verwaltung  der  deutschen  Seewarte
  vom  26.  Dezember  1875.
        <pb n="4" />
        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  Ides  Ge-Seiten.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1895.  1895.

5.  Febr.  7.  Febr.  Bekanntmachung,  betr.  Ausnahmen  von  dem  4.  2211.]259.
Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Ge-  (mit  Anl.)
werbebetriebe.

9.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betr.  eine  neue  Fassung  der  6.  2213.1-18
Anlage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands.

9.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betr.  eine  neue  Vereinbarung  6.  2214.39-150
erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Oesterreich-Ungarns.

15.  —  21.  —  Bekanntmachung  über  den  Beitritt  Serbiens  7.  2216.  152.
und  Liechtensteins  zu  der  am  15.  April  1893
zu  Dresden  abgeschlossenen  internationalen
Uebereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen
die  Cholera.

28.  —  7.  März.Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  dem  inter-  9.  2219  177.
nationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.

1.  März.7.—  Bekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der  8.  2217.3-2
Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni
1888.

1.  —  7.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Wortlaut  der  8.  2218.  160.-176.
Schiffsvermessungsordnung.  (mit  Anl.)

4.  —  8.  —  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Vor10.  2220.79-180.
schriften  über  den  Nachweis  der  Befähi-  s
gung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann
auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.

29.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaushalts.1.  2221.181-206.
Etats  für  das  Etatsjahr  1895/96.  (wit  Aul.)

29.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  fütrntnee21.  2222.  207.
Iwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,
der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.

29.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts1.  2223.208-222.
Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Etats-  (mit  Anl.)
jahr  1895/96.

29.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  er!  2224.  223.



 

leichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

 

 

 

 

 

 

halts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete
  für  das  Etatsjahr  1894/95.

 

Gr- 



 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge.  Seiten.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1895.  1895.

8.  April.10  April.Gesetz,  betr.  die  Vornahme  einer  Berufs-  und3.  2225.225-226.
Gewerbezählung  im  Jahre  1895.

6.  Mai.  7.  Mai.  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  fft8lshe#.  2226.  227.
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.

6.  —28.  —  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Aich  186.  2230.  235.
ordnung  und  der  Aichgebührentaxe,  so-  (mit  Anl.)
wie  der  Bekanntmachung,  betr.  die  Aichung
des  Getreideprobers.

8.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  Ge-15.  2228.  232.
setzes  über  die  Prüfung  der  Läufe  und
Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  vom
19.  Mai  1891.

15.  —  124.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  15.  2227.229-231.
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etats-  (mit  Anl.)
jahr  1895/96.

18.  —28.  —  Gesetz,  betr.  die  Aenderung  des  ZSolltarif.  2220.233-235
gesetzes  und  des  Zolltarifs.

22.  —  31.  —  Gesetz  wegen  Aenderung  des  Gesetzes  vom  7.  2231.237-239.
23.  Mai  1873,  betr.  die  Gründung  und
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.

29.  —  31.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  fürßs  17.  2232.  240.
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.

4.  Juni.  6.  Juni.  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  den  Abgabentari  2233.41-242
für  den  Nord-Ostsee-Kanal.  (mit  Aul.)

5.  —  11.  Juli.  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  28.  2254.  417.
1.  Juli  1872,  betr.  die  Gebühren  und
Kosten  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen
Reichs.

9.  —  13.  Juni.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  zweiten  Nach-  19.  22341243-248
trags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  (mit  Anl.)

Etatsjahr  1895/96.

9.  —  13.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  19.  2235.  249-250.
zum  Haushalts-Etat  für  die  Schutzgebiete  (mit  Anl.)
auf  das  Etatsjahr  1895/96.

9.  —  13.  —  Gesetz,  betr.  die  Kontrole  des  Reichshaus-  19.  2236.  251.
        <pb n="6" />
        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.
Datum  MAusgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1895.  1895.

9.  Juni.4.  Juni.  Gesetz,  betr.  die  Ausführung  des  mit  Oester10.  2237.253-254
reich-Ungarn  abgeschlossenen  Zollkartells.

9.  —  14.  —  Gesetz,  betr.  Abänderung  des  Suckersteuer0.  2238.  255
gesetzes.

9.  —  14.  —  Gesetz  über  den  Beistand  bei  Einziehung  von  20.  2239.56-258.
Abgaben  und  Vollstreckung  von  Vermögensstrafen.


9.  —  14.  —  Gesetz,  betr.  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  20.  2240.258-259
für  Südwestafrika  und  für  Kamerun.

12.  —  14.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  ftrrnrß0.  2241.  260.
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.

13.  —  19.  —  Gesetz,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen1.  2242.061-2644
und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes
  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine  vom  Feldwebel  abwärts.

14.  —  28.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Unfallversiche5.  2248.  351.
rungspflicht  der  Besatzung  von  Hochseefischereidampfern.


15.  —  27.  —  Gesetz,  betr.  die  privatrechtlichen  Verhält..23  2245.301-340.
nisse  der  Binnenschiffahrt.

15.  —  27.  —  Gesetz,  betr.  die  privatrechtlichen  Verhält923.  2246.41-348
nisse  der  Flößerei.

15.  —  26.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Einrichtung  und  24.  2247.  349.
den  Geschäftsgang  des  Kaiserlichen
Kanalamts.

16.  —22.  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Brannt2.  2243.265-275
weinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887.

17.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  des22.  2244.276  300.
BUrunntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  (mit  Anl.)
1887.

26.  —  28.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  fürnt5.  2249.  352
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.

26.  —  3.  Juli  Bekanntmachung,  betr.  die  Verlegung  der.  2251.  354.—





Kaiserlichen  Ober-Postdirektion  in  Arnsberg
  nach  Dortmund.
        <pb n="7" />
        Uebereinkommen  über  den  Eisenbahn—
frachtverkehr  beigefügte  Liste.

 

 

l

 

 

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.  VII
Datum  Ausgegeben  KL.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Geeiten.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1895.  1895.
27.  Juni.  S.  Juli.  Bekanntmachung,  betr.  die  Instruktion  zur?27.  2253.857-415
Ausführung  der  §§.  19  bis  29  des  Gesetzes  (mit  Anl.)
vom  23-Jui.  130  über  die  Abwehr  und
I.Nai  894  über  die  Abwehr  un
Unterdrückung  von  Viehseuchen.
30.  —  3.  —  Verordnung,  betr.  die  Abänderung  der  Ver3.  2250.  353.
ordnung  vom  25.  Mai  1894  wegen  Erhebung
eines  Zollzuschlags  für  aus  Spanien
und  den  spanischen  Kolonien  kommende
Waaren.
1.  Juli.  3.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Abb326.  2252.  354.
änderung  der  Anlage  B  zur  Verkehrs—
Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutsch—
lands.
12.  —  18.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von9.  2255.  419.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.
16.  —  18.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  frtrrsd?29.  2256.  40.
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.
16.  —  31.  Dezbr.  Zusatzvereinbarung  zum  Internationalen  5.  2284.  465-520
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahn-  (mit  Anl.)
frachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890.
17.  —18  Juli.  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von29.  2257.  40.
Arbeiterinnen  in  Meiereien  (Molkereien)
und  Betrieben  zur  Sterilisirung  der  Milch.
20.  —26.  —  Verordnung,  betr.  die  Einführung  der  Stran00.  2258.  421.
dungsordnung  in  Helgoland.
27.  —  30.  —  Verordnung,  betr.  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  31.  2259.  423.
Waffen  und  Schießbedarf  nach  Aethiopien.
28.  —  3.  August.  Gesetz,  betr.  die  Bestrafung  des  Sklaven-32.  2260.25-426.
raubes  und  des  Sklavenhandels.
31.  —  3.  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Gesetzes,32  2261.  426.-427.
betr.  die  Einführung  einer  einheitlichen
Zeitbestimmung,  vom  12.  März  1893.
3.  August.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen33.  2262.9·-430.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

 

Datum
des

Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  ꝛc.

Seiten.



1895.
13.  August.

30.

—

5.  Septbr.

3.  Oktbr.

18.

23.

30.

30.

9

.Novbr.

1895.
23.  August.

11.  Septbr.

11.
11.

7.  Oktbr.
26.  —

26.

26.

—

1. Novbr.

14.





Verordnung,  betr.  die  Klasseneintheilung  der
Militärbeamten  des  Reichsheeres  und
der  Marine.

Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  er—
leichternder  Vorschriften  für  den  wechsel—
seitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.

Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.

Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  des  §.  53
der  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.

Bekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der
Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1895  über
Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe.

Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Reichstags.


Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  die  Invaliditäts-  und

Altersversicherung  von  Hausgewerbetreibenden
  der  Textilin  dustrie.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.  

 

l

34.

35.

35.

35.

36.

37.

37.

37.

38.

39.

39.

40.

 

2263.
(mit  Anl.)

2264.

2265.

2266.

2267.

2268.

2269.

2270.

2271.

2272.

2273.

2274.

 

431-440.

441.

441-•442.

443.

445-447.

47.

448.

449.

451.

452.

453.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

IX

 

 

Datum
des

Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.

des  Gesetzes
  2c.

Seiten.

 

1895.
25.  Novbr.

26.  —

27.  —

28.  —

10.  Dezbr.

14.  —

14.  —

19.  —

28.
l

1895.
29.  Novbr.
29.  —

29.  —

12.  Dezbr.

20.  —

20.  —

31.  —

31.  —





Verordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Arznei—
mitteln.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.

Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verord—
nung  vom  18.  April  1883,  betr.  die  Kautionen
der  Beamten  und  Unterbeamten  der
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
  und  der  Reichsdruckerei.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.

Bekanntmachung  über  die  Ausdehnung  der
am  15.  April  1893  zu  Dresden  abgeschlossenen
internationalen  Uebereinkunft,  betr.
Maßregeln  gegen  die  Cholera,  auf  die
britischen  Kolonien  Natal,  Ceylon,
Lagos,  St.  Helena  und  Canada.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  die  Gestattung  des  Umlaufs
  der  Scheidemünzen  der  Frankenwährung
  innerhalb  des  württembergischen
Grenzbezirks.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.





41.

41.

41.

42.

43.

43.

44.

44.

 

2281.

2282.

2283.

 

459.

460.

461.

464.
        <pb n="10" />
        <pb n="11" />
        —  1  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 1.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum.  S.  1.













(Nr.  2206.)  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum.  Vom  31.  Dezember
  1894.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  ꝛc. 
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  6  Absatz  2
der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1883  S.  177),  was  folgt:

Zu  denjenigen  Drogen  und  chemischen  Präparaten,  welche  nach  §.  2  der
Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  vom  27.  Januar  1890
(Reichs-Gesetzbl.  S.  9)  und  dem  zugehörigen  Verzeichnisse  B  nur  in  Apotheken
feilgehalten  oder  verkauft  werden  dürfen,  tritt  hinzu:  

Serum  antidiphthericum.  Diphtherieserum.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Dezember  1894.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.



Reichs.  Gesetzbl.  1895.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Jannuar  1895.
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        —  3  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 2.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
  S.  8.

 

 

(Nr.  2207.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  14.  Januar  1895.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)
bestimme  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Großherzoglich  oldenburgische  Nebenzollamt  I.  Nordenham  erfolgen.

Berlin,  den  14.  Januar  1895.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.





Reichs-Gesetzbl.  1895.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Januar  1895.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        —  5  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr 3.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken.
S.  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  Walz-  und  Hammerwerken.  S.  8.







  





(Nr.  2208.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken.
  Vom  1.  Februar  1895.

Auf  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden
  
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken


erlassen:

1

Auf  Steinkohlenbergwerken,  deren  Betrieb  auf  achtstündige  Schichten  eingerichtet
  ist,  treten  die  Beschränkungen  des  §.  136  Absatz  1  und  2  der  Gewerbeordnung
  für  diejenigen  jugendlichen  Arbeiter  männlichen  Geschlechts  über  vierzehn
Jahre,  welche  über  Tage  mit  den  unmittelbar  mit  der  Förderung  der  Kohlen
zusammenhängenden  Arbeiten  beschäftigt  sind,  mit  folgenden  Maßgaben  außer
Anwendung:

1.  Die  Beschäftigung  darf  nicht  vor  fünf  Uhr  Morgens  beginnen  und,
wo  in  zwei  Tagesschichten  gearbeitet  wird,  nicht  nach  elf  Uhr  Abends
schließen;  keine  Schicht  darf  länger  als  acht  Stunden  dauern.

Die  Beschäftigung  darf  am  Tage  vor  Sonn-  und  Festtagen
um  vier  Uhr  Morgens  beginnen  und,  wo  in  zwei  Tagesschichten  gearbeitet
  wird,  am  nächsten  Werktage  um  ein  Uhr  Nachts  schließen.

2.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  den  jugendlichen  Arbeitern  eine
Ruhezeit  von  mindestens  zwölf  Stunden  gewährt  werden.

3.  Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  den  jugendlichen  Arbeitern  an
jedem  Arbeitstage  eine  oder  mehrere  Pausen  in  der  Gesammtdauer
von  mindestens  einer  Stunde  gewährt  werden;  von  diesen  müssen
zwei  mindestens  je  eine  Viertelstunde  oder  drei  mindestens  je  zehn
Minuten  betragen.  Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen
Arbeitern  eine  Beschäftigung  im  Betriebe  nicht  gestattet  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Februar  1895.
        <pb n="16" />
        —  6  –

II.

Auf  Steinkohlenbergwerken  dürfen  jugendliche  Arbeiter  männlichen  Geschlechts
über  vierzehn  Jahre  in  höchstens  sechsstündigen  Schichten  unter  Wegfall  der  im
§.  136  Absatz  1  Satz  3  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Pause  mit  ihren
Kräften  angemessenen  Arbeiten  über  Tage  beschäftigt  werden,  sofern  die  Art  des
Betriebes  an  sich  Unterbrechungen  der  Beschäftigung  mit  sich  bringt.

Wegen  des  Beginns  und  des  Schlusses  dieser  Beschäftigung  und  wegen
der  zwischen  zwei  Arbeitsschichten  zu  gewährenden  Ruhezeit  gelten  die  Bestimmungen
unter  I  Ziffer  1  und  2.

III.

In  der  bei  I  und  II  bezeichneten  Art  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nur  beschäftigt
  werden,  wenn  durch  das  Zeugniß  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse  ermächtigten  Arztes  nachgewiesen  ist,
daß  die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters  die  für  denselben  in  Aussicht  genommene
  und  genau  anzugebende  Beschäftigung  auf  dem  Werke  ohne  Gefahr
für  seine  Gesundheit  zuläßt.  Das  ärztliche  Zeugniß  ist  vor  Beginn  der  Beschäftiung

  dem  Arbeitgeber  auszuhändigen,  welcher  es  zu  verwahren,  auf  amtliches
Verlangen  vorzulegen  und  bei  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  dem  jugendlichen
  Arbeiter  beziehungsweise  dessen  gesetzlichen  Vertreter  wieder  auszuhändigen  hat.

IV.

Auf  Arbeitsstellen,  wo  jugendliche  Arbeiter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
unter  Nr.  I,  II  und  III  beschäftigt  werden,  muß  neben  der  nach  §.  138  Absatz  2
der  Gewerbeordnung  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt  werden,
welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I,  II  und  III  wiedergiebt.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  einzelne  Betriebe,  in  denen  jugendliche
Arbeiter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  unter  1  beschäftigt  werden,  auf  Antrag
von  der  Angabe  des  Beginns  und  Endes  der  Pausen  in  der  nach  §.  138  der
Gewerbeordnung  zu  erstattenden  Anzeige  und  von  der  entsprechenden  Angabe  in
dem  Aushange  für  solche  im  Einzelnen  namhaft  zu  machende  Beschäftigungszweige
entbinden,  bei  denen  nach  der  Art  der  Arbeit  regelmäßig  mindestens  Arbeitsunterbrechungen
  von  der  unter  I  3  bestimmten  Dauer  eintreten.  Diese  schriftlich
zu  ertheilende  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  Betriebe,  die  auf  Grund  der
Bestimmung  im  vorstehenden  Absatz  von  der  Angabe  des  Beginns  und  Endes
der  Pausen  in  der  nach  §.  138  der  Gewerbeordnung  zu  erstattenden  Anzeige  und
von  der  entsprechenden  Angabe  in  dem  Aushange  entbunden  worden  sind,  nach
dem  anliegenden  Muster  ein  Verzeichniß  zu  führen.  Ein  Auszug  aus  diesem

  Verzeichnisse,  der  das  abgelaufene  Kalenderjahr  umfaßt,  ist  bis  zum  1.  Februar
jedes  Jahres  durch  die  Landes-Centralbehörde  dem  Reichskanzler  vorzulegen.
        <pb n="17" />
        V.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung
  an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
17.  März  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  328)  verkündeten  Bestimmungen  über  die

Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken.  Sie  haben  bis
zum  1.  April  1902  Gültigkeit.

Berlin,  den  1.  Februar  1895.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.



Verzeichniß

derjenigen  Betriebe,  welche  auf  Grund  der  Vorschrift  bei  IV  Ziffer  2  der
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  von  der  Angabe  des  Beginns  und  Endes  der  Pausen
in  der  nach  §.  138  der  Gewerbeordnung  zu  erstattenden  Anzeige  und
von  der  entsprechenden  Angabe  in  dem  Aushange  entbunden  worden  sind.











  



                

1.  2.  3.  4.  5.  6.
  Zahl  der  jugendlichen
Lau-  a. Name  Beschäftigungs-  Datum    Arbeiter
fende  des  Bergwerks, weige,  für  welche  der  (im  Jahresdurchschnitt),  Bemerkungen.
Nr  b.  die  Ansnahme  Ausnahme-  welche  in  der  bei  3  angegebenen

  Weise  beschäftigt

Aussichtsbezirk.  gestattet  ist.  bewilligung.  werden.
        <pb n="18" />
        (Nr.  2209.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Walz-  und  Hammerwerken.  Vom  I1.  Februar  1895.

Auf  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden

Vorschriften,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  des  Bundesraths
  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Walz-  und  Hammerwerken  vom  29.  April  1892  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  602),

erlassen:

A.  An  Stelle  des  ersten  Absatzes  unter  II  2  treten  folgende  Bestimmungen:

2.  Die  Arbeitsschicht  darf  einschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  zwölf
Stunden,  ausschließlich  der  Pausen,  nicht  länger  als  zehn  Stunden
dauern.  Die  Arbeit  muß  in  jeder  Schicht  durch  Pausen  in  der  Gesammtdauer
  von  mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  sein.

Unterbrechungen  der  Arbeit  von  weniger  als  einer  Viertelstunde
kommen  auf  die  Pausen  in  der  Regel  nicht  in  Anrechnung.  Ist  jedoch
in  einem  Betriebe  die  Beschäftigung  der  jugendlichen  Arbeiter  so  wenig
anstrengend  und  naturgemäß  mit  so  zahlreichen,  hinlängliche  Ruhe
gewährenden  Arbeitsunterbrechungen  verbunden,  daß  schon  hierdurch
eine  Gefährdung  ihrer  Gesundheit  ausgeschlossen  erscheint,  so  kann  die
höhere  Verwaltungsbehörde  einem  solchen  Betriebe  auf  Antrag  unter
Vorbehalt  des  jederzeitigen  Widerrufs  gestatten,  diese  Arbeitsunterbrechungen
  auch  dann  auf  die  einstündige  Gesammtdauer  der  Pausen
in  Anrechnung  zu  bringen,  wenn  die  einzelnen  Unterbrechungen  von
kürzerer  als  einviertelstündiger  Dauer  sind.  Werden  die  jugendlichen
Arbeiter  in  längeren  als  achtstündigen  Schichten  beschäftigt,  so  muß
eine  der  Pausen  stets  mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern  und  zwischen
das  Ende  der  vierten  und  den  Anfang  der  achten  Arbeitsstunde  fallen.



B.  An  Stelle  der  Bestimmungen  unter  III 2  treten  folgende  Bestimmungen:

2.  Werden  den  jugendlichen  Arbeitern  regelmäßige  Pausen  gewährt,  so  ist
Beginn  und  Ende  derselben  für  jede  Abtheilung  besonders  in  das  Verzeichniß
  einzutragen.

3.  Werden  regelmäßige  Pausen  nicht  gewährt,  so  braucht  das  Verzeichniß
eine  Angabe  über  die  Pausen  nicht  zu  enthalten.  Statt  dessen  ist  dem
Verzeichniß  eine  Tabelle  beizufügen,  in  die  während  oder  unmittelbar
nach  jeder  Arbeitsschicht  Anfang  und  Ende  der  darin  gewährten  Pausen
eingetragen  werden.  Die  Tabelle  muß  bei  zweischichtigem  Betriebe
mindestens  über  die  letzten  vierzehn  Arbeitsschichten,  bei  dreischichtigem
        <pb n="19" />
        —  9  —

Betriebe  mindestens  über  die  letzten  zwanzig  Arbeitsschichten  Auskunft
geben.  Der  Name  desjenigen,  welcher  die  Eintragungen  bewirkt,  muß
daraus  zu  ersehen  sein.

4.  Die  Tabelle  (3)  braucht  nicht  geführt  zu  werden  für  jugendliche  Arbeiter,
  deren  Beschäftigung  ausschließlich  an  Walzenstraßen  stattfindet,
die  nur  mit  einem  nicht  kontinuirlichen  Ofen  arbeiten,  sofern  dieser
innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  mindestens  acht  Chargen  macht
und  während  der  Arbeit  an  den  Walzenstraßen  nicht  nachchargirt  wird.

5.  Im  Uebrigen  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  einzelne  Betriebe
auf  Antrag  unter  Vorbehalt  des  jederzeitigen  Widerrufs  von  der
Führung  der  Tabelle  für  solche  im  Einzelnen  namhaft  zu  machende
Arbeiten  entbinden,  bei  denen  für  die  jugendlichen  Arbeiter  nach  der
Art  dieser  Arbeiten  in  dem  betreffenden  Betriebe  regelmäßig  mindestens
Arbeitsunterbrechungen  von  der  unter  II  2  bestimmten  Dauer  eintreten.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  Betriebe,  die  auf
Grund  der  Bestimmung  im  Absatz  1  von  der  Tabellenführung  entbunden
  worden  sind,  nach  dem  anliegenden  Muster  ein  Verzeichniß  zu
führen.  Ein  Auszug  aus  diesem  Verzeichnisse,  der  das  abgelaufene
Kalenderjahr  umfaßt,  ist  bis  zum  ersten  Februar  jedes  Jahres  durch
die  Landes-Centralbehörde  dem  Reichskanzler  vorzulegen.

C.  Die  bisherige  Nr.  III  3  erhält  die  Bezeichnung  6.
D.  Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft.
Berlin,  den  1.  Februar  1895.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.



Reichs-  Gesezbl.  1895.  4
        <pb n="20" />
        1.

Laufende

Nummer

der  Betriebe

und  der
Bewilli-




2.

à.
Bezeichnung  des

Betriebes,
b.

Name  des  Unternehmers



oder  Betriebsleiters,

C.
Belegenheit  des

Betriebes.

3.

Nähere  Angabe

der
Betriebsgattung


G.  B.  Stahlwerk,
Rshrenwalzwerk).

10

 

Verzeichniß

derjenigen  Walz=  und  Hammerwerke,  die  von  der  Führung  der  Tabelle  über  die  Pausen
der  jugendlichen  Arbeiter  entbunden  sind.

 

—  —

 

4.

Gesammtzahl

der  in  dem
Betriebe
beschäftigten

Arbeiter.

5.

Dauer
der
Arbeitsschichten

der  er.
wachsenen
männlichen
Arbeiter.

6.

Datum
der
Ausnahme-



und
Aktenvermerk.


—  —

Zahl  der
jugendlichen

Arbeiter.
für  welche
die
Ausnahme
bewilligt
ist.

„Bezirk

 

8.

Dauer
der
Arbeitsschichten

dieser
jugendlichen

Arbeiter.

9.

Art  der
Beschäftigung

dieser
jugendlichen
Arbeiter.

 

10.

Bemerkungen.



 

 

——

 

 

 

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="21" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr  4.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  völlige  Inkrafttreten  der  auf  die  Sonntagsruhe  bezüglichen  Bestimmungen
der  Gewerbeordnungsnovelle  vom  1.  Juni  1891.  S.  11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen
  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.  S.  12.













(Nr.  2210.)  Verordnung,  betreffend  das  völlige  Inkrafttreten  der  auf  die  Sonntagsruhe
bezüglichen  Bestimmungen  der  Gewerbeordnungsnovelle  vom  1.  Juni  1891.
Vom  4.  Februar  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  9  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)
im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  Bestimmungen  der  §§.  105a    bis  105f,  105h    und  105i  des  Gesetzes,
betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  261)  treten,  soweit  sie  nicht  bereits  nach  der  Verordnung,  betreffend
das  Inkrafttreten  der  auf  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  bezüglichen  Bestimmungen,
  vom  28.  März  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  339)  in  Geltung  sind,
mit  dem  1.  April  1895  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  Februar  1895.

(L.  S)  Wilhelm.
von  Boetticher.



Reichs-Gesetzbl.  1895  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Februar  1895.
        <pb n="22" />
        —  12

(Nr.  2211.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
im  Gewerbebetriebe.  Vom  5.  Februar  1895.

Auf  Grund  des  §.  105d    des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath
nachstehende
Bestimmungen,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe,

beschlossen:
I.

Die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und  Festtagen  wird  —  unbeschadet
  der  Bestimmungen  des  §.  105c  der  Gewerbeordnung  —  für  die  in
der  nachfolgenden  Tabelle  bezeichneten  Gewerbe  und  Arbeiten  unter  den  daselbst
angegebenen  Bedingungen  gestattet.

Arbeitern,  welche  mit  den  zur  Vornahme  dieser  Arbeiten  erforderlichen
Hülfsverrichtungen  beschäftigt  werden  (Betrieb  der  Kraftmaschinen,  Beleuchtungsanlagen
  u.  s.  w.),  sind  mindestens  Ruhezeiten  gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit
Genehmigung  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105c  Absatz  4  der
Gewerbeordnung  zu  gewähren.

II.

Die  in  Spalte  3  der  nachfolgenden  Tabelle  für  einzelne  oder  für  zwei  aufeinander
  folgende  Sonn-  und  Festtage  vorgeschriebenen  Ruhezeiten  der  Arbeiter
müssen  ohne  Unterbrechung  und  ganz  oder  zum  größeren  Theil  innerhalb  der
Zeit  von  6  Uhr  Abends  des  vorhergehenden  Werktages  bis  6  Uhr  Morgens  des
nachfolgenden  Werktages  gewährt  werden.

III.

In  Betrieben,  in  welchen  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
Arbeiter  an  Sonn-  oder  Festtagen  beschäftigt  werden,  hat  der  Arbeitgeber  innerhalb
  der  Betriebsstätte  an  geeigneter,  den  Arbeitern  zugänglicher  Stelle  eine  Tafel
auszuhängen,  welche  in  deutlicher  Schrift  den  Inhalt  der  Bestimmungen  zu  I  und  II
und  aus  der  nachfolgenden  Tabelle  die  auf  seinen  Betrieb  bezüglichen  Vorschriften
enthält.

IV.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1895  in  Kraft.
Berlin,  den  5.  Februar  1895.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.
        <pb n="23" />
        Gattung
der  Betriebe.

  Bezeichnung  
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

13

Bedingungen,  
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.





1.



2.



3.



1.  Bergwerke
und
Gruben.



A.  Bergbau-,  Hütten-  und  Salinenwesen.

Bei  der  Erdölgewinnung  aus
Bohrlöchern  der  Betrieb  der
Pumpwerke  sowie  hierbei  und
bei  Springölquellen  das  Aufsammeln
  des  Oeles  und  der
Transport  desselben  zu  den
Sammelbehältern.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.





2.  Erzröstwerke
und  mit
Hüttenwerken
verbundene
Röstofenbetriebe

a)  ohne  Säure—
gewinnung.





Der  Betrieb  der  jährlich  nicht

länger  als  6  Monate  benutzten

Röstöfen.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

36  Stunden.

5“
        <pb n="24" />
        14

—  —

—  -

Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

3.



b)  mit  Säuregewinnung.




Der  Betrieb  der  übrigen  Röstöfen
  mit  Ausschluß  der  Zeit  von
6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends.
Von  dieser  Ausnahme  darf  an
denjenigen  Sonn-  und  Festtagen
kein  Gebrauch  gemacht  werden,
an  welchen  nach  6  Uhr  des  vorhergehenden
  Abends  zur  Beschickung
  gelangtes  Röstgut  auf
Grund  des  §.  105  der  Gewerbeordnung
  über  6  Uhr  Morgens
hinaus  bearbeitet  wird.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,
Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.


Der  Betrieb  der  Röstöfen,
der  Kondensations-  und  Konzentrationseinrichtungen
  sowie  der
Transport  der  Säure  zu  dem
Lagerraum.



Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
für  zwei  aufeinander  folgende  Sonn-  und
Festtage
entweder  36  Stunden
oder  für  jeden  der  beiden  Tage  24  Stunden,
für  die  übrigen  Sonntage
entweder  24  Stunden
oder  für  jeden  zweiten Sonntag
36  Stunden.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.
        <pb n="25" />
        Gattung
der  Betriebe.



Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

3.





Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.



3.  Verkokungsund
  Steinkohlen-








Der  Betrieb  der  Koksöfen  von
höchstens  dreißigstündiger  Brenndauer
  und  solcher  Oefen,  deren
Gase  im  Bergwerks-  oder  Hochofenbetriebe
  Verwendung  finden
oder  zur  Gewinnung  von  Nebenprodukten
  dienen,  sowie  der  hierzu
erforderlichen  Apparate.

Der  Betrieb  der  übrigen  Oefen
während  des  Weihnachts-,  Osterund
  Pfingstfestes,  sowie  an  zwei
aufeinander  folgenden  Sonnund
  Festtagen,  mit  Ausschluß
der  Zeit  von  6  Uhr  Morgens
bis  6  Uhr  Abends.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat

mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  36  Stunden
oder  für  jeden  der  beiden  Tage  24  Stunden.
        <pb n="26" />
        Gattung

der  Betriebe.

Bezeichn  un  g
der  nach  F.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

  

   

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.

 

1.

2.

3.

 

Der  Betrieb  der  Kohlenwäschen

 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat

mit  Ausschluß  der  Zeit  von  6  Uhr  mindestens  zu  dauern:

Morgens  bis  6  Uhr  Abends,  sofern
  während  der  übrigen  Zeit.

der  Betrieb  der  Koksöfen  zugelassen

  ist.

Das  Entladen  und  Verschieben
von  Eisenbahnwagen  bis  zu
5  Stunden.

 

4.  Salinen.

 

Der  Betrieb  der  Pump=  und
Gradirwerke  sowie  der  Siederei,
der  letzteren  jedoch  nicht  während
des  Weihnachts-,  Oster=  und

Pfingstfestes.

 

für  das  Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingstfest
sowie  für  zwei  aufeinander  folgende  Sonnund
  Festtage
entweder  36  Stunden
oder  für  jeden  derbeiden  Tage  24  Stunden,
für  die  übrigen  Sonntage
entweder  24  Stunden
oder  für  jeden  zweiten  Sonntag
36  Stunden.

Die  Festsetzung  dieser  Stunden  erfolgt  durch
die  Polizeibehörde.  Den  Arbeitern  sind  mindestens
Ruhezeiten  gemäß  F.  105  Absatz  3  oder,  mit
Genehmigung  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
gemäß  §J.  105  Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu
gewähren.

 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
        <pb n="27" />
        17



Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.





    

1.

2.

3.



zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.





5.  Metallhütten—
werke,
ausschließlich  der
unter  Ziffer  6  und  7
fallenden  Anlagen
(Gewinnung  von
Gold,  Silber,
Blei,  Kupfer,  Zink,
Nickel,  Kobalt,
Antimon,  Wismuth,
  Arsen,  Zinn
u.  s.  w.).



Der  Betrieb  der  kontinuirlichen

  Schachtöfen  (Hochöfen)
von  mehr  als  sechstägiger  Brenndauer.


Für  die  Gewinnung  von
Metallsalzen,  von  Metalloxyden,
sowie  von  Metallen  auf  nassem
Wege  der  Betrieb  der  Laugerei,
der  Ausfällung  der  Metalle  und
der  Eindampfvorrichtungen.

Der  Betrieb  der  Flammöfen.

Der  Betrieb  der  Entsilberung
des  Werkbleies  mittelst  Zink,
einschließlich  der  Zinkschaumdestillation
  und  der  Entzinkung
des  entsilberten  Bleies.

Der  Betrieb  der  Rothglasöfen.


Der  Betrieb  der  Zinkreduktionsöfen.




 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

Die  den  Schmelzern  bei  den  Zinkreduktionsöfen
  und  ihren  Gehülfen  zu  gewährende  Ruhe
hat  spätestens  um  8  Uhr  Morgens  zu  beginnen
und  mindestens  20  Stunden  zu  dauern.

Die  den  übrigen  Arbeitern  zu  gewährende
Ruhe  hat  mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
        <pb n="28" />
        18





Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
  der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.



Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  im  vorigen  Absatz  vorgeschriebenen
  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe  muß
jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens  die  Gesammtdauer
  seiner  auf  die  zwischenliegenden  Sonntage
fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

Das  Entladen  und  Verschieben
  von  Eisenbahnwagen
bis  zu  5  Stunden.

Die  Festsetzung  dieser  Stunden  erfolgt  durch
die  Polizeibehörde.  Den  Arbeitern  sind  mindestens
Ruhezeiten  gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit
Genehmigung  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
gemäß  §.  105c  Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu
gewähren.





6.  Eisen-Hochofenwerke.


Die  Arbeiten  der  Kesselwärter
und  Stocher  (Heizer,  Schürer),
der  Maschinisten,  Schmelzer,

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden



Gicht-  und  Apparatarbeiter,  die
Zufuhr  der  Rohstoffe  zu  den
Hochöfen,  die  Verarbeitung  der
Schlacken,  die  Verladung  und
Abfuhr  der  Produkte  von  den

Hochöfen.



oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
        <pb n="29" />
        Gattung
der  Betriebe.

1.



Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

2.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.

3.



7.  Bessemer-  und
Thomasstahlwerke,


Martin-  und
Tiegelgußstahlwerke,

Puddelwerke
und  zugehörige
Walz-  und

Hammerwerke,

sowie  Hochofengießereien.


Reichs,  Gesetzbl.  1895.



Das  Entladen  und  Verschieben
  von  Eisenbahnwagen

bis  zu  5  Stunden.

In  Werken,  in  welchen  die
Arbeit  an  jedem  zweiten  Sonntage
  mindestens  36  Stunden
ruht,  der  Betrieb  an  den  übrigen
Sonntagen  mit  Ausschluß  der
Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis
6  Uhr  Abends.  Diese  Ausnahme
  findet  auf  die  in  das
Weihnachts-,  Neujahrs-,  Osterund
  Pfingstfest  fallenden  Sonntage
  keine  Anwendung.

Das  Entladen  und  Verschieben
  von  Eisenbahnwagen
bis  zu  5  Stunden.

 

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

Die  Festsetzung  dieser  Stunden  erfolgt  durch
die  Polizeibehörde.  Den  Arbeitern  sind  mindestens
Ruhezeiten  gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit
Genehmigung  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
gemäß  §.  105c  Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu
gewähren.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat

mindestens  zu  dauern:

für  jeden  Sonntag  abwechselnd  24  und
48  Stunden.

Die  Festsetzung  dieser  Stunden  erfolgt  durch
die  Polizeibehörde.  Den  Arbeitern  sind  mindestens
Ruhezeiten  gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit
Genehmigung  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
gemäß  §.  105c  Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu
gewähren.
        <pb n="30" />
        20

 

Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
der  nach  F.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.

 

 

 

1.  Glashütten.

 

B.  Industrie  der  Steine  und  Erden.

Der  Betrieb  der  Schmelzöfen
  behufs  Herstellung  der
Glasmasse.

Bei  der  Herstellung  von
Tafelglas,  einschließlich  des  geblasenen

  Spiegelglases,  die  Verarbeitung

  der  Glasmasse.  Diese
Ausnahme  findet  auf  den  ersten

Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingsttag
  keine  Anwendung.

Bei  der  Herstellung  von  Hobl-#und

  Preßglas  aus  Wannenöfen

mit  dreischichtigem  Betriebe  die
Verarbeitung  der  Glasmasse,
jedoch  mit  einer
Unterbrechung.  Diese  Ausnahme
findet  auf  den  ersten  Weihnachts-,
Oster=  und  Pfingsttag  keine  Anwendung.


Bei  der  Herstellung  von  Hohlund
  Preßglas  aus  Hafenöfen  an
dreien  von  vier  aufeinander  folgenden

  Sonntagen  sowie  an  den
nicht  auf  einen  Sonntag  fallenden

Festtagen  die  Verarbeitung  der

inemasse  bis  12  Uhr  Mittags.

Diese  Ausnahme  findet  auf  den
ersten  Weihnachts-,  Oster=  und
Pfingsttag  keine  Anwendung.

12  stündigen

 

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Rubezeiten
gemäß  §.  105  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  F.  105
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.

Vor  oder  nach  den  ganz  oder  theilweise  in  den
Sonn=  oder  Festtag  fallenden  Arbeitsschichten  ist
den  Arbeitern  eine  mindestens  24  stündige  Ruhezeit
zu  gewähren.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
für  zwei  aufeinonder  folgende  Sonn=  und
Festtage
entweder  36  Stunden
oder  für  jeden  der  beiden  Tage
28  Stunden,
für  die  übrigen  Som=  und  Festtage
28  Stunden.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Rußhe  hat
mindestens  zu  dauern:
für  einen  von  vier  aufeinander  folgenden  Sonntagen
  36  Stunden,
für  die  übrigen  Sonntage  sowie  für  die  nicht
auf  einen  Sonntag  fallenden  Festtage
18  Stunden.
        <pb n="31" />
        21





Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.



Bei  der  Herstellung  von  Gußglas
  (Roh-  und  Spiegelglas)  an
dreien  von  vier  aufeinander  folgenden
  Sonntagen  sowie  an  den  nicht
auf  einen  Sonntag  fallenden  Festtagen
  die  Verarbeitung  der  Glasmasse
  während  höchstens  9  Stunden.
  Diese  Ausnahme  findet  auf
den  ersten  Weihnachts-,  Oster-  und
Pfingsttag  keine  Anwendung.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
für  einen  von  vier  aufeinander  folgenden
Sonntagen  36  Stunden.



2.  Kalk-  und
Gipsbrennereien.


Bei  Schachtöfen  ohne  beson
dere  Feuerung  das  Beschicken  der
Oefen  bis  9  Uhr  Vormittags.

Bei  Schachtöfen  mit  Rostfeuerung
  das  Beschicken  der  Oefen
und  das  Ziehen  des  Arbeitserzeugnisses
  bis  9  Uhr  Vormittags.

Bei  Ring-  und  Kammeröfen
an  mehreren  aufeinander  folgenden
  Sonn-  und  Festtagen  mit
Ausschluß  des  ersten  dieser  Tage
das  Herausnehmen  der  Arbeitserzeugnisse
  und  das  Einsetzen  der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittags

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105c
Absatz  4  der  Gewerbcordnung  zu  gewähren.



        

Bei  Etagenöfen  der  Betrieb
mit  Ausschluß  der  Zeit  von
6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr
Abends.





Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
für  das  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
sowie  für  zwei  aufeinander  folgende  Sonnund
  Festtage
entweder  36  Stunden
oder  für  jeden  der  beiden  Tage  24  Stunden,
für  die  übrigen  Sonntage
entweder  24  Stunden
oder  für  jeden  zweiten  Sonntag
36  Stunden.
6“
        <pb n="32" />
        22





Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
    der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
I.  2.  3.



3.  Herstellung
von
Cement.

Bei  Ringöfen  das  Nachfüllen
von  Rohstoffen.

An  mehreren  aufeinander  folgenden
  Sonn-  und  Festtagen  mit
Ausschluß  des  erslen  dieser  Tage
das  Herausnehmen  der  Arbeitserzeugnisse
  aus  den  Ringöfen  und
das  Einsetzen  der  Rohstoffe  bis

9  Uhr  Vormittags.

Die  Heizung  der  Trockeneinrichtungen

  (Darren).

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten  gemäß
  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105c
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.







4.  Herstellung
von
Porzellanknöpfen.




Der  Betrieb  der  Brennöfen.
Diese  Ausnahme  findet  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.
        <pb n="33" />
        Gattung
der  Betriebe.

1  Emaillir—-werke.


 

1—
—

Bezeichnung

der  nach  §V.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

—  —  —  !
9  J
—0

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.

3.

C.  Metallverarbeitung;  Maschinen,  Apparate.

Der  Betrieb  der  Schmelzöfen
für  Emaillirmasse.  Diese  Ausnahme
  findet  auf  das  Weihnachts-,
  OÖster=  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.

Die  im  Betriebe  der  Schmelzöfen  beschäftigten
Arbeiter  sind  an  drei  von  je  vier  Sonntagen  von
jeder  Arbeit  freizulassen.

 

2.  Entzinnung
von
Weißblech  auf
elektrolytischem
Wege.

3.  Herstellung
elektrischer  Maschinen
  und
Apparate.

1.  Gewinnung
von
Schwefelsäure.

 

Der  Betrieb  mit  Ausschluß
der  Zeit  von  6  Uhr  Morgens
bis  6  Uhr  Abends.  Diese  Ausnahme
  findet  auf  das  Weihnachts-,
  Oster=  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.

Die  Prüfung  von  Dynamomaschinen
  und  Apparaten  am
Herstellungs=  und  am  Aufstellungsorte.
  Diese  Ausnahme
findet  auf  das  Weihnachts--,
Neujahrs-,  Oster-,  Himmelfahrts=
  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.


 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
für  zwei  aufeinander  folgende  Sonn=  und
Festtage
entweder  36  Stunden
oder  für  jeden  der  beiden  Tage  24  Stunden,
für  die  übrigen  Sonntage
entweder  24  Stunden
oder  für  jeden  zweiten
36  Stunden.

Sonntag

—

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.

D.  Chemische  Industrie.

Der  Betrieb  der  Röstäöfen,

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat

der  Kondensations-  und  Konzen=  mindestens  zu  dauern:

trationseinrichtungen  sowie  der

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
        <pb n="34" />
        Bezeichnung




  





Gattung
    der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.

  

      

                  



Transport  der  Säure  zu  dem
Lagerraum.

        

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden

nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben

zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.



2.  Gewinnung
von
Schwefelsäuremonohydrat.




Der  Betrieb  der  Kälteerzeugungsmaschinen
  sowie  das  Beschicken
  und  Entleeren  der  Gefrierzellen.
  Diese  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,

Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.





Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.
        <pb n="35" />
        Gattung
der  Betriebe.

 

der  nach  §.  105fd  zugelassenen

Bezeichnung

Arbeiten.

 

    

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.

 

 

1.

3.  Gewinnung
von

Schwefelsäureanhydrid.



.  ---«-  —

Der  Betrieb  der  Röstöfen,

öfen  und  der  Apparate  zur  Darstellung
  pon  Sauerstoff  sowie
der  Transport  des  verpackten

se

2.

E.n  —

der  Schwefelverbrennungsöfen,
der  Anhydrid=  oder  Orydations-Fabrikates

  zu  dem  Lagerraum.

e  N  —

—
3.

*.  —.  ———

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  flx  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

 

—

4.  Gewinnung

von
Sulfat  und
von  Salzsäure.

Kugehörigen  Salzsäure-Kondensations-

  sowie  der  Chlor- 



Der  Betrieb  der  Sulfatöfen  und
der  zugehörigen  Salzsäure-Kondensationseinrichtungen.
  Diese
Ausnahme  findet  auf  das  Weihnachts-,

  OÖster=  und  Pfingstfest
Eeine  Anwendung.  1

Der  Betrieb  der  Oersetzungs-Söfen
  für  Chlormagnesium,  der

und  Konzentrations-Die

  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die

Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden

  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

Ü  36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen

K(binsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe

  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens

die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden

Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den

 

absorptienseinrichtungen.

1.

 

 

abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
        <pb n="36" />
        Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.

 

1.

2.

—  —  -  sp--4

3.

 

5.  Herstellung
von
kalzinirtem
Glaubersalz.

6.  Gewinnung
von
Soda  und

Pottasche:
a)  nach  dem
Leblanc-Verfahren.


Das  Auflösen  des  Sulfats
sowie  die  Reinigung  und  das
Eindampfen  der  Lösungen.  Diese
Ausnahmen  finden  auf  das  Weihnachts-,
  Oster=  und  Pfingstfest

keine  Anwendung.

Der  Betrieb  der  Soda=  und
Dorttaascheschmelzöfen,  der  Kalziniröfen,
  der  Laugerei,  der
Konzentration  und  der  Krystallisation.
  Diese  Ausnahmen  finden
auf  das  Weihnachts-,  Osterund
  Pfingstfest  keine  Anwendung.


 

 

6

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe

erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
        <pb n="37" />
        Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.



3.



b)  nach  dem
Ammoniaksodaverfahren

sowie  nach  dem
Magnesia-  und
Ammoniak-Magnesia-



c)  Gewinnung
von

Pottasche  aus
Rübenmelasse.

Reichs-  Gesetzbl  1895

 

Der  Betrieb  mit  Ausnahme
der  Zuführung  von  Roh-  und
Brennstoffen  zur  Fabrik  sowie
des  Verpackens  und  Verladens
des  Fabrikates.

Der  Betrieb  der  zum  Ein—
dampfen  der  Schlempe  dienenden
Apparate  und  Oefen,  der  Kalziniröfen,
  der  Laugerei,  der  Konzentration
  und  der  Krystallisation.
Diese  Ausnahmen  finden  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest

  keine  Anwendung.



Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat

mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  die-7
        <pb n="38" />
        Bezeichnung

Bedingungen,




Gattung    der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.



d)  Gewinnung
von
Pottasche  aus
Wollschweiß.

Der  Betrieb  der  Oefen,  der
Laugerei,  der  Konzentration  und
der  Krystallisation.  Diese  Ausnahmen
  finden  auf  das  Weihnachts-,
  Oster-  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.

selbe  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat

mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.



7.  Herstellung
von
Aetzalkali.



Der  Betrieb  der  Kaustizirung,
der  Vakuum-  und  Konzentrirapparate
  sowie  der  Schmelzkessel.
Diese  Ausnahmen  finden  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.
        <pb n="39" />
        Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

29

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2


3.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.



8.  Kalifabriken.

Das  Eindampfen  der  Chlormagnesiumlaugen
  und  das  Abfüllen
  derselben  in  Fässer.  Diese
Ausnahmen  finden  auf  das  Weihnachts-,
  Oster-  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungemannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.



9.  Gewinnung
von
Chlorkalk,
Chloraten  und
flüssigem  Chlor.



Der  Betrieb  der  Chlorentwickler
  und  der  Chlorabsorptionseinrichtungen
  sowie  der  Kompressionspumpen
  bei  der  Fabrikation
  von  flüssigem  Chlor.  Diese



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die

7°•
        <pb n="40" />
        Gattung
der  Betriebe.

30

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

3.



Ausnahmen  finden  auf  das  Weihnachts-,

  Oster-  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.

Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.



10.  Gewinnung
von
Blutlaugensalz.



Der  Betrieb  der  Schmelzund
  der  Kalziniröfen,  der  Laugerei,
  der  Konzentration  und  der
Krystallisation  sowie  der  Heizung
der  Trockenräume.  Diese  Ausnahmen
  finden  auf  das  Weihnachts-,
  Oster-  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.  

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.
        <pb n="41" />
        Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2


3.



11.  Gewinnung
von
Rhodansalzen.

12.  Gewinnung
von

a)  Ammoniak.



Die  Konzentration  der  Laugen.
Diese  Ausnahme  findet  auf  das
Weihnachts-,Oster=  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.

Der  Betrieb  der  kontinuirlichen
  Ammoniak-Destillirapparate.


Für  die  übrigen  Destillirapparate
  der  Betrieb  während
der  ZQeit  vom  1.  November  bis

zum  31.  März  sowie  die  zur

Beendigung  angefangener  Destillationen
  erforderlichen  Arbeiten
während  der  übrigen  Monate.

Der  Betrieb  der  nicht  kontinuirlichen
  Apparate  der  Kohlendestillationsanstalten.


 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden

nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur

Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu
gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der
den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen)  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den



sabgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
        <pb n="42" />
        —

32

—

                          

 

Bezeichnung  Bedingungen,
Gattung  der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.



b)  Ammoniaksalzen.


Der  Betrieb  der  Sättigungs-,
der  Konzentrations-  und  Krystallisationseinrichtungen
  sowie  die
Heizung  der  Trockenräume.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.



13.  Gewinnung
doppelt  kohlensaurer
  Salze.





Die  Wartung  der  Kohlensäuresättigungsapparate
  und  die
Krystallisation  in  denjenigen  Anlagen,
  welche  natürliche  Kohlensäure
  verwenden.  Diese  Ausnahmen
  finden  auf  das  Weihnachts-,
  Oster-  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
        <pb n="43" />
        Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung

der  nach  §.  105d  zugelassenen

Arbeiten.





Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

3.

zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.



14.  Herstellung
von
Wasserglas.

Der  Betrieb  der  kontinuirlichen

  Schmelzöfen.  Diese  Ausnahme

  findet  aus  das  Weihnachts-,
  Oster-  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

 

15.  Gewinnung
von
Chromaten.



Der  Betrieb  der  Eindampfund
  Schmelzöfen,  der  Laugerei,
der  Konzentration  und  der
Krystallisation  sowie  die  Heizung
der  Trockenräume.  Diese  Ausnahmen
  finden  auf  das  Weihnachts-,
  Oster-  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.

 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
        <pb n="44" />
        34



Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
  der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.    2.  3.



die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.



16.  Herstellung
von
übermangansaurem
  Kali.

Der  Betrieb  der  Schmelzöfen,
  der  Laugerei  einschließlich
der  Sättigung  der  Laugen  mit
Kohlensäure,  der  Konzentration
und  der  Krystallisation.  Diese
Ausnahmen  finden  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe

erreichen.





17.  Gewinnung

Der  Betrieb  der  Reduktions-  

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat

von  und  Schmelzöfen,  der  Laugerei,  mindestens  zu  dauern:
Schwefel-  der  Konzentration  und  der  entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
natrium,  Krystallisation.  Diese  Aus-  oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

Chlorbaryum,  nahmen  finden  auf  das  Weih-Chlorcaleium
  nachts-,  Oster=  und  Pfingstfest
und  Antichlor.  keine  Anwendung.

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.
        <pb n="45" />
        Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

18.  Darstellung
von
Alaun  und
Thonerdepräparaten.


Reichs-  Gesetzbl.  1895.

 

2.

Der  Betrieb  der  Gradirwerke,
der  Konzentrations-  und  Krystallisationseinrichtungen.


Der  Betrieb  der  Kalzinir-(Muffel-)
  Oefen,  der  Schmelzöfen
und  der  Darren.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,
Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.




 

3.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe

erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
binsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.
        <pb n="46" />
        36

      

 

Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
der  nach  §.  105  d  zugelassenen  unter  welchen
der            
  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.

 

19.  Ultramarinfabriken.


Der  Betrieb  der  Oefen  und
der  Trockeneinrichtungen.  Diese
Ausnahme  findet  auf  das  Weihnachts-,
  Oster-  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.  
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen)  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.



20.  Herstellung
gebrannter
Magnesia.



Der  Betrieb  der  Glühöfen.
Diese  Ausnahme  findet  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
        <pb n="47" />
        37



Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.



21.  Strontianitfabriken.


22.  Gewinnung
von
Flußsäure.

Der  Betrieb  der  Revolveröfen,
  der  Kalziniröfen  und  der
Kammer-(Glüh-)  Oefen  sowie  der
Laugerei,  der  Konzentration  und
der  Krystallisation.  Diese  Ausnahmen
  finden  auf  das  Weihnachts.,
  Oster-  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.

Der  Betrieb  der  Destillirapparate
  und  der  Säure-Kondensationseinrichtungen.
  Diese
Ausnahmen  finden  auf  das  Weibnachts.,
  Oster--  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.









Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:  

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

8“
        <pb n="48" />
        38



  

Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2


3.



23.  Herstellung

flüssiger
Kohlensäure.

Der  Betrieb  der  Kohlensäureentwickler
  und  der  Kompressionspumpen
  während  der  Zeit  vom
15.  Mai  bis  zum  15.  September.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.



24.  Herstellung
von
komprimirtem
Sauerstoff  und

Wasserstoff.



Der  Betrieb  der  Apparate
zur  Darstellung  von  Sauerstoff
sowie  der  Kompressionspumpen.
Diese  Ausnahmen  finden  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.

Der  Betrieb  der  Kompressionspumpen
  in  den  Anlagen,  welche
den  bei  der  Elektrolyse  als  Nebenprodukt
  resultirenden  Wasserstoff
komprimiren.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

36  Stunden.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen





hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den

 

abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
        <pb n="49" />
        Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

          

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

3.



26.  Herstellung
von
künstlichem
Dünger.

Die  Herstellung  und  das
Verpacken  der  Düngemittel.

Der  Betrieb  der  Laugerei  und
der  Konzentration  bei  der  Gewinnung
  von  Phosphorsäure
und  Doppelsuperphosphaten  sowie
  der  Betrieb  der  Darren.

Das  Beladen  und  Verschieben
von  Eisenbahnwagen  sowie  das
Beladen  von  Schiffen  bis  zu
5  Stunden  während  der  Monate
Februar,  März  und  April,
August,  September  und  Oktober.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,
Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.


Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
binsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den





abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

Die  Festsetzung  dieser  Stunden  erfolgt  durch
die  Polizeibehörde.  Den  Arbeitern  sind  mindestens
Ruhezeiten  gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit
Genehmigung  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
gemäß  §.  105c  Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu
gewähren.



26.  Herstellung
von
Barytpräparaten
  einschließlich
Lithopon  und
Englisch-Roth.



Der  Betrieb  der  Reduktionsund
  der  Kalziniröfen,  der  Laugerei,
  der  Konzentration  und
der  Krystallisation.  Diese  Ausnahmen
  finden  auf  das  Weihnachts-,
  Oster-  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

36  Stunden.
        <pb n="50" />
        40

    

Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
  unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

3.



27.  Herstellung
von
Bleiweiß,
Kremserweiß,
Mennige  und
bleisauren
Salzen.



Der  Betrieb  der  Oxydationsund

  der  Trockenkammern  mit
Ausnahme  des  Entleerens  und
Beschickens.

Der  Betrieb  der  Laugerei  und
der  Niederschlagsapparate,  mit
Ausnahme  des  Entleerens  und
Beschickens  der  letzteren,  in  Fabriken,

  welche  das  Bleiweiß
(Kremserweiß)  aus  Lösungen
fällen.

Der  Betrieb  der  Mennigeöfen
  und  der  Schmelz-  oder
Röstöfen  zur  Darstellung  bleisaurer
  Salze.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,

Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.



Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
binsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe





erreichen.
        <pb n="51" />
        Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung

der  nach  §.  105d  zugelassenen

Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

28.  Gewinnung
von
Zinkweiß.

Der Betrieb der Zinkverbrennungsöfen

  und  der  zugehörigen
  Apparate  und  Maschinen.
Diese  Ausnahme  findet  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.

2.  

    

3.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.



29.  Schmaltefabriken.




Der  Betrieb  der  Schmelzöfen.
Diese  Ausnahme  findet  auf  das
Weihnachts-, Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
        <pb n="52" />
        42

 

 

 

Gatt  Bezeichnung  Bedingungen,
der  ung  der  nach  F.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.
30.  Gewinnung  Bei  der  Zersetzung  des  Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten

von
Antimonoxyd.

31.  Gewinnung
von
Zinnoxyd.

gonnenen  Operationen.

keine  Anwendung.

Schwefelantimons  durch  Säure
die  Beendigung  der  vor  6  Uhr
des  vorhergehenden  Abends  be-Der

  Betrieb  der  Oxydationsöfen
  und  der  kontinuirlichen
Schachtöfen  von  mehr  als  sechstägiger
  Brenndauer.  Diese  Ausnahmen
  finden  auf  das  Weihnachts-,
  Oster=  und  Pfingstfest

 

gemäß  §.  105  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.

—

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

 

32.  Pulver-  und
Sprengstoff-L
fabriken.

 

Die  Heizung  der  Trockenraume.


 

 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden

  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

36  Stunden.  ·

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen

hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  die—

selbe  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
        <pb n="53" />
        Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  F.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.

 

1.

33.  Gewinnung
von
Oralsäure.

Reichs=  Gesetzbl.  1895.

.

 

2.

Die  Bedienung  der  Kieselguhrbrennöfen
  durch  die  zur
Unterhaltung  der  Feuer  ohnehin
erforderlichen  Arbeiter.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts=Oster=
  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.


Die  Beendigung  der  vor
6  Uhr  des  vorhergehenden  Abends
begonnenen  Schmelzen.

Das  Eindampfen  der  Aetzalkalilaugen.


Der  Betrieb  der  Laugerei,  der
Konzentration  und  der  Krystallisation
  sowie  der  Abdampf=  und

Glühöfen.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,
Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.


3.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
sabgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

 

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  F.  105  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  H.  105
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat

mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
binsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens

die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden

Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden

 

 

nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
        <pb n="54" />
        44

            

 

Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
    der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.



34.  Pikrinsaurefabriken.


Der  Betrieb  bei  den  Sulfonirungs-
  und  Nitrirungsprozessen.
Diese  Ausnahmen  finden  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.



35.  Saccharinfabriken.




Der  Betrieb  der  Apparate  zur
Wiedergewinnung  des  Toluols
aus  toluolsulfosauren  Salzen
sowie  die  Heizung  der  Trockenräume.
  Diese  Ausnahmen  finden
auf  das  Weihnachts-,  Oster-  und
Pfingstfest  keine  Anwendung.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
        <pb n="55" />
        —  ——  ———  —

Bezeichnung

 

Bedingungen,

 

Gattung  der  nach  K.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.

 

36.  Glycerinfabriken.


37.  Holz=  und
Torfdestillation.

 

Der  Betrieb  der  Destillirapparate
  und  der  Knochenkohleglühöfen.
  Diese  Ausnahmen  finden
auf  das  Weihnachts-,  Oster=  und
Pfingstfest  keine  Anwendung.

Der  Betrieb  bei  der  Verkohlung
  in  Retorten.

Der  Betrieb  der  zur  Trennung
und  Reinigung  der  Destillationsprodukte
  bestimmten  Destillirapparate.


 

 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung

9“
        <pb n="56" />
        46

 

Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

Der  Betrieb  der  Krystallisation
essigsaurer  Salze.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,
Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.


3.

zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruh
erreichen.  



38.  Destillation
von
Theer  und
Theerölen.



Die  Beendigung  der  vor
6  Uhr  des  vorhergehenden  Abends
begonnenen  Destillationsprozesse
und  die  Entleerung  der  Destillirapparate.


Der  Betrieb  der  Oelregenerirapparate
  bei  der  Gewinnung  von
Benzol  aus  den  Gasen  der  Kohlendestillationsanstalten.




Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105c
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.
        <pb n="57" />
        Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

39.  Herstellung

organischer
Farbstoffe  und
ihrer  Zwischenprodukte.







2.


Die  Einleitung  neuer  Operationen
  durch  diejenigen  Arbeiter,
welche  zu  den  auf  Grund  des
S.  105c  Absatz  1  Ziffer  3  oder  4
der  Gewerbeordnung  gestatteten
Arbeiten  ohnehin  erforderlich  sind.

Der  Betrieb  der  Krystallisation und der Trockeneinrichtungen.


3.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe erreichen.



    

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,
Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.






E.  Forstwirthschaftliche  Nebenprodukte,  Leuchtstoffe,  Fette,  Oele  und  Firnisse.

1.  Stearinfabriken.




Der  Betrieb  der  Fettsäuren-Destillirapparate.
  Diese  Ausnahme
  findet  auf  das  Weihnachts-,
  Oster-  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.
        <pb n="58" />
        48

                              



Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
  der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
I.  2.  3.



2.  Braunkohlentheer-

  Torftheer-Destillation

  (Paraffin-Solaröl-,

Mineralölfabriken

  u.  s.  w.).



Die  Beendigung  der  vor
6  Uhr  des  vorhergehenden  Abends
begonnenen  Destillationsprozesse

und  die  Entleerung  der  Destillirapparate.



Der  Betrieb  der  zur  Gewinnung

  des  Paraffins  und  Weichparaffins
  benutzten  Eismaschinen
und  sonstigen  Kühlapparate.
Diese  Ausnahme  findet  auf  das

Weihnachts-, Oster-  und  Pfingstfest

  keine  Anwendung.

Die  Gewinnung  von  Weichparaffin
  durch  Ausnutzung  der
Winterkälte.





Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
binsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105c
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen

hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe

  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe

erreichen.
        <pb n="59" />
        49

    

 

Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
der  Betrieb  der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.  



3.  Palmkernölfabriken.


  

Der  Betrieb  während  der
Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum
31. März. Diese  Ausnahme
findet  auf  das  Weihnachts-  und
Osterfest  keine  Anwendung.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen,  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.



4.  Petroleumraffinerien.


Die  Beendigung  der  vor
6  Uhr  des  vorhergehenden  Abends
begonnenen  Destillationsprozesse
und  die  Entleerung  der  Destillirapparate.


Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105c
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.



5.  Anlagen  zur
Entfettung  von
Knochen.

Die  Beendigung  der  vor
6  Uhr  des  vorhergehenden  Abends
begonnenen  Extraktionen  und  die
Entleerung  der  Extrakteure.

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105  c
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.



6.  Ceresingewinnung.




Die  Beendigung  der  vor
6  Uhr  des  vorhergehenden  Abends
begonnenen  Extraktionen  und  die
Entleerung  der  Extrakteure.



Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105c
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.
        <pb n="60" />
        50

 

 

 

Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,

.  der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.

.  1.  2.  I  3.

7.  Leim-  In  Anlagen,  deren  Betrieb  Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
gewinnung.  auf  die  wärmere  Jahreszeit  be  mindestens  zu  dauern:

8.  Samenklenganstalten.


 

schränkt  ist,  der  Betrieb  während
der  Zeit  vom  1.  April  bis  zum
30.  November.

 

In  den  übrigen  Anlagen  die
Behandlung  von  Knochen  mit
Säuren  (Maceration)  und  das
Verkochen  des  Leimgutes  zu
Leimbrühe.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,
Oster=  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.


Der  Betrieb  der  Darren.  Diese
Ausnahme  findet  auf  das  Weihnachts-,
  Oster=  und  Pfingstfest
keine  Anwendung.

 

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Genntazen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmaßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe

 

serreichen.

——

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  die,
selbe  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
        <pb n="61" />
        51

 

Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §J.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.

 

1.

2.

3.

 

die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

 

 

9.  Wachsbleichereien.


1.  Zellstofffabriken.



Reichs  Gesetzbl.  1895.

 

 

Das  Umwenden  der  zur  Belichtung
  ausgelegten  Wachsstreifen
  während  der  Zeit  vom

1.  April  bis  zum  1.  November.

F.  Papier

Der  Betrieb  der  Zellstoffkocher

und  der  Entwässerungsmaschinen

sowie  der  Laugebereitung.  Diese

Ausnahmen  finden,  abgesehen
von  der  Surfitlaugebereitung
unter  Verwendung  der  im  eigenen
Betriebe  durch  Rösten  geschwefelter

  Erze  gewonnenen  schwefligen

Säure,  auf  das  Weihnachts-,
Oster=  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.


Der  Betrieb  der  zum  Eindampfen
  der  Endlaugen  verwendeten
  Oefen  und  Apparate.

 

 

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §F.  105
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.

und  Leder.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
binsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe

 

—

erreichen.

10
        <pb n="62" />
        Gattung
der  Betriebe.

1.

—  —  —  —  —

 
  
 

Bezeichnung

der  nach  F.  105d  zugelassenen

Arbeiten.

2.

 

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.

 

2.  Herstellung
von
Papier  und
Pappe.

Der  Betrieb  des  Mahlzeuges
(Holländer,  Kollergänge)  innerhalb
  12  Stunden  vor  der
Wiederaufnahme  des  werktägigen
Betriebes  der  Papiermaschinen.
Diese  Ausnahme  findet  auf
das  Weihnachts-,  Oster=  und
Pfingstfest  keine  Anwendung.

Das  Trocknen  der  Panddeckel

im  Freien  und  die  Heizung  von
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  F.  105e

Trockenräumen.

 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
für  zwei  aufeinander  folgende  Sonn=  und
Festtage

36  Stunden,

für  die  übrigen  Sonntage
entweder  24  Stunden
oder  für  jeden  zweiten

36  Stunden.

Sonntag

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung

Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.

 

3.  Herstellung
von
Lackleder  und
Sämischleder.

1.  Rohzuckerfabriken.


 

 

Das  Trocknen  des  Lackleders
und  das  Bleichen  des  Sämischleders
  im  Sonnenlichte.

 

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  F.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  F.  105e
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.

 

G.  Nahrungs=  und  Genußmittel.

Die  Reinigung  und  Zerkleinerung
  der  Rüben  mit  Ausschluß
der  Zeit  von  6  Uhr  Morgens
bis  6  Uhr  Abends.

Der  Betrieb  der  Schnitzeldarren
  und  der  Knochenkohleglühöfen.


 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
für  jeden  Sonntag  abwechselnd  18  und
24  Stunden.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Gomtagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.
        <pb n="63" />
        Gattung

der  Betriebe.

53



Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.



Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

3.



Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachtsfest
keine  Anwendung.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

 

2.  Zuckerraffinerien.





Der  Betrieb  für  die  Reinigung
  des  Rohzuckers  nach  dem
Steffensschen  Auswaschverfahren.

Der  Betrieb  der  Knochenkohlefilter
  und  der  Knochenkohleglühöfen.


Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,
Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.




Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat

mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen,  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe





erreichen.

10“
        <pb n="64" />
        Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  F.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.

 

1.

2.

3.

 

3.  Melasse—
entzuckerungs—
anstalten:

a)  nach  dem
Osmoseverfahren.

b)  nach  dem
Steffensschen  Ausscheideverfahren.


 

Der  Betrieb  der  Osmoseapparate.
  Diese  Ausnahme  findet
auf  das  Weihnachts-,  Oster=  und
Pfingstfest  keine  Anwendung.

 

Für  die  nicht  im  Anschluß
an  Rohzuckerfabriken  betriebenen
Anlagen  die  Herstellung  des
Zuckerkalkes  mit  Ausschluß  der
Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis
6  Uhr  Abends.  Diese  Ausnahme
findet  auf  das  Weihnachts-,
Oster=  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.


 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

für  zwei  aufeinander  folgende  Sonn=  und
Festtage
entweder  36  Stunden
oder  für  jeden  der  beiden  Tage  24  Stunden,
für  die  übrigen  Sonntage
entweder  24  Stunden
oder  für  jeden  zweiten

Sonntag
36  Stunden.
        <pb n="65" />
        Gattung
der  Betriebe.



Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

3.



c)  nach  dem
Elutionsverfahren.



Für  die  nicht  im  Anschluß
an  Rohzuckerfabriken  betriebenen
Anlagen  das  Auslaugen  des
Melassekalkes  mit  Ausschluß  der
Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis
6  Uhr  Abends.

Für  alle  Elutionsanlagen  der
Betrieb  der  Destillirapparate.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,
Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.




Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

für  zwei  aufeinander  folgende  Sonn=  und
Festtage
entweder  36  Stunden
oder  für  jeden  der  beiden  Tage  24  Stunden,
für  die  übrigen  Sonntage
entweder  24  Stunden
oder  für  jeden  zweiten Sonntag
36  Stunden.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
        <pb n="66" />
        Gattung
der  Betriebe.



56









Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.







Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

3.



d)  nach  den
Strontian-  und
dem  Barytverfahren.



Die  Herstellung  der  Sachharate
mit  Ausschluß  der  Zeit  von  6  Uhr
Morgens  bis  6  Uhr  Abends.
Diese  Ausnahme  findet  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
für  zwei  aufeinander  folgende  Sonn-  und
Festtage
entweder  36  Stunden
oder  für  jeden  der  beiden  Tage  24  Stunden,
für  die  übrigen  Sonntage
entweder  24  Stunden
oder  für  jeden  zweiten Sonntag
36  Stunden.





4.  Cichoriendarren.




5.  Spiritusraffinerien.


Die  Reinigung  und  Zerkleinerung
  der  Wurzeln  bis  12  Uhr
Mittags.

Der  Betrieb  der  Darren.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachtsfest
keine  Anwendung.



Der  Betrieb  der  Destillirapparate,
  der  Holzkohlefilter  und
der  Holzkohleglühöfen.  Diese
Ausnahmen  finden  auf  das  Weihnachts-,
  Oster-  und  Pfingstfest

keine  Anwendung.







Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.
        <pb n="67" />
        57

——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105  d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2

3.



6.  Brauereien.



Der  Betrieb  des  Maisch-  und
Sudprozesses  in  denjenigen  Brauereien,
  welche  zur  Kühlung  ihrer
Keller  Kälteerzeugungsmaschinen
nicht  verwenden  und  innerhalb
eines  Jahres  nicht  länger  als
10  Monate  im  Betriebe  sind,
während  der  Zeit  vom  1.  November
  bis  zum  30.  April.  Diese
Ausnahme  findet  auf  das  Weihnachts-
  und  Osterfest  keine  Anwendung.


In  Brauereien,  welche  Berliner
  Weißbier  brauen,  die  am
vorhergehenden  Werktage  unterbliebene
  Bereitung  von  Frischbier.
Diese  Ausnahme  findet  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat

mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übriger  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

Von  der  Erfüllung  der  im  Absatz  1  vorgeschriebenen
  Bedingungen  bleiben  diejenigen  Brauereien
  befreit,  in  denen  die  Arbeiter  innerhalb  der
Zeit  vom  Sonnabend  Abend  6  Uhr  bis  zum
Montag  früh  6  Uhr  im  Ganzen  nicht  länger  als
16  Stunden  beschäftigt  werden.

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten  gemäß
  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §  105c
Absatz  4  zu  gewähren.
        <pb n="68" />
        Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  F.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

58

 

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.

 

1.

 

2.

 

3.

 

H.  Gewerbe,  welche  in  gewissen  Zeiten  des  Jahres  zu  einer  außergewöhnlich
verstärkten  Thätigkeit  genöthigt  find.

1.  Herstellung
von
Chokoladenund

  »
Zuckerwaaren,
Honigkuchen

und  Bisquit.

Der  Betrieb  an  6  Sonn-Den

  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten  geoder

  Festtagen  im  Jahre.  Diese  mäß  §.  105e  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung

Ausnahme  findet

Himmelfahrts=  und  Pfingstfest

keine  Anwendung.

auf  das  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105e
Weihnachts-,  Neujahrs.,  Oster-,

Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.

Die  Sonn=  und  Festtage,  an  denen  die  Beschäftigung
  gestattet  ist,  können  von  der  Ortspolizeibehörde
  festgesetzt  werden.  Wo  dies  nicht
geschehen  ist,  muß  die  Beschäftigung  vor  dem

eginn  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.

 

 

2.  Anfertigung
von
Spielwaaren.

Der  Betrieb  an  6  Sonn=  oder
Festtagen  im  Jahre  bis  12  Uhr
Mittags.  Diese  Ausnahme  findet
auf  das  Weihnachts-,  Neujahrs-,
Oster-,  Himmelfahrts=  und
Pfingstfest  keine  Anwendung.

Die  Sonn=  und  Festtage,  an  denen  die  Beschäftigung
  gestattet  ist,  können  von  der  Ortspolizeibehörde
  festgesetzt  werden.  Wo  dies  nicht
geschehen  ist,  muß  die  Beschäftigung  vor  dem
Beginn  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.

 

 

3.  Schneiderei
im  handwerksmäßigen

Betriebe.

a

 

Der  Betrieb  an  6  Sonn-oder
Festtagen  im  Jahre  bis  12  Uhr
Mittags.  Diese  Ausnahme  findet
auf  das  Weihnachts-,  Neujahrs-,
Oster-,  Himmelfahrts=  und
Pfingstfest  keine  Anwendung.

Die  Sonn=  und  Festtage,  an  denen  die  Beschäftigung
  gestattet  ist,  können  von  der  Ortspolizeibehörde
  festgesetzt  werden.  Wo  dies  nicht

geschehen  ist,  muß  die  Beschäftigung  vor  dem
Beginn  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.

 

4.  Schuhmacherei
im  handwerksmäßigen

Betriebe.

 

Der  Betrieb  an  6  Sonn-oder
Festtagen  im  Jahre  bis  12  Uhr
Mittags.  Diese  Ausnahme  findet
auf  das  Weihnachts-,  Neujahrs-,
Oster-,  Himmelfahrts=  und
Pfingstfest  keine  Anwendung.

 

Die  Sonn=  und  Festtage,  an  denen  die  Beschäftigung
  gestattet  ist,  können  von  der  Ortspolizeibehörde
  festgesetzt  werden.  Wo  dies  nicht
geschehen  ist,  muß  die  Beschäftigung  vor  dem

eginn  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.
        <pb n="69" />
        59

 

Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  F.  105  d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.

 

1.

2.

3.

 

5.  Putzmacherei.

 

6.  Kürschnerei.

Der  Betrieb  an  6  Sonn=  oder
Festtagen  im  Jahre  bis  12  Uhr
Mittags.  Diese  Ausnahme  findet
auf  das  Weihnachts-,  Neujahrs-,
Oster-,  Himmelfahrts=  und
Pfingstfest  keine  Anwendung.

Der  Betrieb  an  4  Sonn-oder
Festtagen  im  Jahre  bis  12  Uhr
Mittags.  Diese  Ausnahme  findet
auf  das  Weihnachts-,  Neujahrs-,
Oster-,  Himmelfahrts=  und
Mingstfest  keine  Anwendung.

Die  Sonn=  und  Festtage,  an  denen  die  Beschäftigung
  gestattet  ist,  können  von  der  Ortspolizeibehörde
  festgesetzt  werden.  Wo  dies  nicht
geschehen  ist,  muß  die  Beschäftigung  vor  dem
Beginn  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.

Die  Sonn=  und  Festtage,  an  denen  die  Beschäftigung
  gestattet  ist,  können  von  der  Ortspolizeibehörde
  festgesetzt  werden.  Wo  dies  nicht
geschehen  ist,  muß  die  Beschäftigung  vor  dem
Beginn  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.

 

7.  Herstellung
von
Strohhüten.

Reichs-Gesetzbl.  1895.

 

Der  Betrieb  an  4  Sonn-oder
Festtagen  im  Jahre  bis  12  Uhr
Mittags.  Diese  Ausnahme  findet
auf  das  Weihnachts-,  Neujahrs.,
Oster-,  Himmelfahrts=  und
Pfingstfest  keine  Anwendung.

 

 

Die  Sonn=  und  Festtage,  an  denen  die  Beschäftigung
  gestattet  ist,  können  von  der  Ortspolizeibehörde
  festgesetzt  werden.  Wo  dies  nicht
geschehen  ist,  muß  die  Beschäftigung  vor  dem
Beginn  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

11
        <pb n="70" />
        <pb n="71" />
        Reichs-Gesetzblatt

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  II.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S.  61.







(Nr.  2212.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  II.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom  26.  Januar
  1895.

Die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  (Reichs-Gesetzbl.  von  1892  S.  793)  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,
  auf  welche  dieses  Uebereinkommen  Anwendung  findet,  ist  unter  Berücksichtigung
  der  inzwischen  eingetretenen  Aenderungen  in  der  nachstehend  in  deutscher
und  französischer  Sprache  abgedruckten,  vom  Centralamt  für  den  internationalen
Eisenbahntransport  mitgetheilten  Fassung  neu  aufgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  welche

das  internationale  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung  findet.

(II.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1895.)



Belqgien.

A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1. Belgische  Staatsbahnverwaltung.

2. Belgische  Nordbahn.

3. Große  Belgische  Centralbahn.

4. Lüttich  —  Meestricht.

5. Gent — Terneuzen.

	Reichs-Gesetzbl.  1895.  12



Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Februar  1895.
        <pb n="72" />
        —  62  —

6. Mecheln-Terneuzen.
7. Westflandrische  Eisenbahn.
8. Eisenbahn  von  Chimay.
9. Gent-Eecloo-Brügge.
10. Termonde-St.  Nicolas.

11. Hasselt-Maeseyck.
12. Antwerpen-Gent  (Waed).

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger











Verwaltungen  befinden.

I.  Niederländischer  Verwaltungen.

13. Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  der  Niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  Strecke  von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei
Achel  bis  Lüttich-Vivegnis,  Ans  (Etat)  und  Flémalle  Grande.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

14. Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Bleyberg  bis  Bleyberg.

III.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:
15. bei  Comines  bis  Comines.
16. bei  Halluin  bis  Menin.

IV.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn  betriebenen  Strecken
von  der  belgisch-luxemburgischen  Grenze:
17. bei  Pétange  bis  Athus.
18. bei  Clémency  bis  Autel-Bas.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  112,  113.
Frankreich,  Ziffer  15,  16,  17,  18,  19.
Niederlande,  Ziffer  12,  14,  14,  15,  16,  17.
        <pb n="73" />
        Deutschland.

A.  Von  deutschen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

    

















I.  Staats-  und  unter  Staatsverwaltung  stehende  Eisenbahnen.
1. Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.
2. Militär-Eisenbahn.
3. Königlich  preußische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
stehenden  preußischen  Privateisenbahnen,  mit  Ausschluß:

a.  der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahn.

4. Königlich  bayerische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:

b.  der  von  ihnen  betriebenen  Augsburger  Lokalbahn.

5. Königlich  sächsische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung

stehenden  sächsischen  Privateisenbahnen.

6. Königlich  württembergische  Staatseisenbahnen.
7. Großherzoglich  badische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung

  stehenden  badischen  Privateisenbahnen.

8. Main-Neckar-Eisenbahn  nebst  der  Linie  Eberstadt-Pfungstadt.
9. Goroßherzoglich  Oberhessische  Eisenbahnen.
10. Großherzoglich  Mecklenburgische  Friedrich  Franz-Eisenbahn,  mit  Ausschluß:

c.  der  Doberan-Heiligendammer  Eisenbahn.

11. Großherzoglich  oldenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:

d.  der  Ocholt-Westersteder  Eisenbahn.

II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.

12. Alt-Damm-Colberger  Eisenbahn.
13. Altona-  Kaltenkirchener  Eisenbahn.
14. Arnstadt-Ichtershausener  Eisenbahn.
15. Boizenburger  Stadt-  und  Hafenbahn.
16. Braunschweigische  Landeseisenbahn.
17. Bregthalbahn  (Donaueschingen—Furtwangen).
18. Breslau-  Warschauer  Eisenbahn.
19. Broelthal-Eisenbahn.
20. Crefelder  Eisenbahn.
21. Cronberger  Eisenbahn.
22. Dahme-Uckroer  Eisenbahn.
23. Deggendorf-Mettener  Eisenbahn.
24. Dessau-  Wörlitzer  Eisenbahn.
25. Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahn.
26. Eckernförde-Kappelner  Schmalspurbahn.

12“
        <pb n="74" />
        —  64  —

27. Eisenberg-Crossener  Eisenbahn.

28. Eisern-  Siegener  Eisenbahn.

29. Ermsthalbahn  (Metzingen-  Urach).
30. Eutin-Lübecker  Eisenbahn.
31. Flensburg-Kappelner  Eisenbahn.

32. Frankfurter  Verbindungsbahn  (Frankfurt  a.  M.).
33. Fürth-Zirndorf-Cadolzburger  Eisenbahn.
34. Georgs-Marienhütte-Eisenbahn.
35. Gernrode-Harzgeroder  Eisenbahn.
36. Gotteszell-Viechtacher  Eisenbahn.

37. Halberstadt  -Blankenburger  Eisenbahn.

38. Hessische  Ludwigs-Eisenbahn.
39. Hohenebra-Ebelebener  Eisenbahn.

40. Hoyaer  Eisenbahn  (Hoya-Eystrup).
41. Ilmenau-Großbreitenbacher  Eisenbahn.
42. Kerkerbachbahn.

43. Kiel-Eckernförde-  Flensburger  Eisenbahn.
44. Kirchheimer  Eisenbahn.

45. Königsberg-Cranzer  Eisenbahn.

46. Kreis  Altenaer  Schmalspurbahnen.
47. Lübeck-Büchener  und  Lübeck-Hamburger  Eisenbahn.
48. Ludwigs-Eisenbahn  (Nürnberg-Fürth).
49. Mannheim-Weinheim-Heidelberg-Mannheimer  Eisenbahn.
50. Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahn.
51. Mecklenburgische  Friedrich  Wilhelm-Eisenbahn.
52. Meppen-  Haselünner  Eisenbahn.
53. München—Wolfratshausener  Eisenbahn.
54. Murnau-Garmisch-Partenkirchener  Eisenbahn.
55. Neubrandenburg-Friedländer  Eisenbahn.
56. Neuhaldensleber  Eisenbahn.

57. Oberdorf-Füssener  Eisenbahn.
58. Osterwieck-Wasserlebener  Eisenbahn.
59. Osthofen-Westhofener  Eisenbahn.

60. Ostpreußische  Südbahn,  einschließlich  der  Fischhausen  -  Palmnickener
Eisenbahn.

61. Paulinenaue  -Neu-Ruppiner  Eisenbahn.
62. Peine-Ilseder  Eisenbahn.

63. Pfälzische  Eisenbahnen.

64. Prignitzer  Eisenbahn  (Perleberg-Wittstock).
65. Reinheim-Reichelsheimer  Eisenbahn.
66. Rhein-Ettenheimmünster'er  Lokalbahn.
67. Rhene-Diemelthal-Eisenbahn  (Bredelar-Martenberg).
68. Ronsdorf-  Müngstener  Eisenbahn.
        <pb n="75" />
        —  65  —

69. Röthenbach  b.  L.-  Weiler'er  Eisenbahn.

70. Ruhlaer  Eisenbahn  (Wutha-Ruhla).

71. Saal-Eisenbahn.

72. Schaftlach-Gmunder  Eisenbahn.

73. Schleswig  -Angeler  Eisenbahn  (Schleswig—Süderbrarup).
74. Sonthofen-Oberstdorfer  Eisenbahn.

75. Sprendlingen  -Wöllsteiner  Eisenbahn.
76. Stargard-Cüstriner  Eisenbahn,  einschließlich  der  Glasow-Berlinchener
Eisenbahn.

77. Stendal-Tangermünder  Eisenbahn.

78. Warstein-Lippstadter  Eisenbahn.

79. Weimar  -Gerger  Eisenbahn.

80. Wermelskirchen-  Burger  Eisenbahn.

81. Werra-Eisenbahn.

82. Wittenberge-Perleberger  Eisenbahn.

83. Worms-Offsteiner  Eisenbahn.

84. Zell-Todtnauer  Eisenbahn.

85. Zschipkau-  Finsterwalder  Eisenbahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  außerdeutscher













Eisenbahnverwaltungen  befinden.

I.  Russischer  Verwaltungen.

86. Die  von  der  St.  Petersburg-Warschauer  Eisenbahn  betriebene  Strecke
von  der  russisch-deutschen  Grenze  bei  Eydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.

87. Die  von  den  Süd-Westbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
  Grenze  bei  Prostken  bis  Prostken.

88. Die  von  der  Weichselbahn  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Illowo  bis  Illowo.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

89. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der

österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.

90. Die  von  der  Oesterreichischen  Nordwestbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Wichtstadtl  bis  Mittelwalde.

91. Die  von  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahn-Gesellschaft  betriebene

  Strecke  von  der  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Mittelsteine  bis

Mittelsteine.

Die  von  der  Süd-Norddeutschen  Verbindungsbahn  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:

92. bei  Liebau  bis  Liebau.
93. bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.
        <pb n="76" />
        94. Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  österreichisch-deutschen
  Grenze  bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.

Die  von  der  Buschtährader  Eisenbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze:
95. bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
96. bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:

97. bei  Hennersdorf  bis  Ziegenhals.
98. bei  Niklasdorf  bis  Ziegenhals.
99. bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W.
100. bei  Passau  bis  Passau.

101. bei  Braunau  bis  Simbach.

102. bei  Lochau  bis  Lindau.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Schweizerischen  Nordostbahn  betriebenen  Strecken  von
der  schweizerisch-deutschen  Grenze:
103. bei  Konstanz  bis  Konstanz.
104. bei  Rielasingen  bis  Singen.
105. bei  Waldshut  bis  Waldshut.

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  gehörigen,  von  der
Französischen  Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der  französischdeutschen
  Grenze:

106. bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.
107. bei  Avricourt  bis  Deutsch-Avricourt.
108. bei  Chambrey  bis  Chambrey.

109. bei  Novéant  bis  Novöant.

110. bei  Amanweiler  bis  Amanweiler.

111. bei  Fentsch  bis  Fentsch.

V.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Centralbahn  betriebenen  Strecken
von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

112. bei  Aachen  bis  Aachen.
113. bei  Dalheim  bis  Dalheim.
        <pb n="77" />
        —  67  —

VI.  Niederländischer  Verwaltungen.

114. Die  von  der  Nordbrabant-Deutschen  Bahn  betriebene  Strecke  von  der
niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.

115. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  zum  Betriebe  der  Niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Cranenburg
bis  Cleve.

116. Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  der  Niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei
Emmerich  bis  Emmerich.

117. Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  der  Niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  und  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gronau
bis  Gronau.

118. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  zum  Betriebe  der  Niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gildehaus
bis  Salzbergen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  deutschen  Verwaltungen
im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Belgien,  Ziffer  14.

Frankreich,  Ziffer  20,  21,  22,  23,  24,  25.
Luxemburg,  Ziffer  2,  3.

Niederlande,  Ziffer  5,  6,  7,  8,  9,  10,  11.
Oesterreich,  Ziffer  25  bis  und  mit  44.
Rußland,  Ziffer  38,  39,  40,  41,  42,  43.
Schweiz,  Ziffer  17,  18,  19,  20,  21,  22.



Frankreich.

A.  Von  französischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.






Die  Linien  d'intérét  général:
1. Der  Nordbahn.  
2. Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen
Linien  von  Monthermé  nach  Monthermé,  Vrigne-Meuse  nach  Vrigneaux-Bois,
  Carignan  nach  Messempré,  Charmes  nach  Rambervillers,
Avricourt  nach  Blamont  und  Cirey,  Saint-Dizier  nach  Vassy,  Vassy
nach  Doulevant-le-Chäteau.
3. Der  Westbahn.
        <pb n="78" />
        —  68  —

 4.Der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der

Konzessionäre  betriebenen  Linie  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen
  von  Arles  nach  Saint-Louis.
5. Der  Orléansbahn,  einschließlich  der  Lokalbahnen  der  Sarthe.

6. Der  Südbahn.
7.  Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre

betriebenen  Lokalbahnen  von  Ligré-Rivière  nach  Richelieu  und  von
Barbezieux  nach  Chäteauneuf.

8. Die  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie
von  Valenton  nach  Massy-Palaiseau.

9. Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.
10. Der  Eisenbahn-Gesellschaft  von  Somin  nach  Anzin  und  bis  zur  belgischen

Grenze.
11. Der  Gesellschaft  des  Meédoc.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung:

12. Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.

13. Der  Eisenbahn  von  Marlieux  nach  Chätillon-fur-Chalaronne.

14. Von  Castelnau  nach  Margaux  und  von  Pauillac  nach  Port  des  Pilotes
(Gesellschaft  des  Médoch.

B.  Bahnstrechen,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger








Verwaltungen  befinden.

I.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Centralbahn  betriebenen  Strecken
von  der  belgisch-französischen  Grenze:

15. bei  Treignes  bis  Vireux.
16. bei  Doissche  bis  Givet.
17. Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französischbelgischen
  Grenze  bei  Heer-Agimont  bis  Givet.
18. Die  von  der  Westflandrischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke  von
der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Abeele  bis  Hazebrouck.
19. Die  von  der  Eisenbahn-Gesellschaft  von  Chimay  betriebene  Strecke  von  der
französisch-belgischen  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  der  Französischen  Ostbahn  gehörigen,  von  den  Reichseisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen  mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutschfranzösischen
  Grenze:

20.  bei  Altmünsterol  bis  Petit-Croix.
21.  bei  Deutsch-Avricourt  bis  Igney-Avricourt.
        <pb n="79" />
        22. bei  Chambrey  bis  Moncel.

23.  bei  Novéant  bis  Pagny-  sur-  Moselle.
24.  bei  Amanweiler  bis  Batilly.

25. bei  Fentsch  bis  Audun-le-Roman.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Jura-Simplonbahn  betriebenen  Strecken  von  der
französisch-schweizerischen  Grenze:
26. bei  Delle  bis  Delle.

27.  bei  Vallorbes  bis  Pontarlier.


28. bei  Verrières  bis  Pontarlier.

IV.  Italienischer    Verwaltungen.

29. Die  von  der  Jtalienischen  Gesellschaft  der  Mittelmeerbahnen  betriebene

Strecke  von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Modane  bis  Modane.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  französischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  15,  16.
Deutschland,  Ziffer  106,  107,  108,  109,  110,  111.
Italien,  Ziffer  6.
Schweiz,  Ziffer  23,  24,  25,  26.

 

Italien.

A. Von  italienischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.
1. Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  mittelländischen  Netzes  betriebenen

Linien.
2. Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  adriatischen  Netzes  betriebenen  Linien.

3.  Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  sicilianischen  Netzes  betriebenen  Linien,

einschließlich  der  Strecke  über  die  Meerenge  von  Messina.

4. Die  von  der  Società  Veneta  per  Imprese  e  Costunzioni  pubbliche,  mit
Sitz  in  Padua,  betriebenen  Linien:

a.  Padova-Bassano,
b. Vicenza-Treviso,
c. Vicenza-Schio,
d. Cwidale-Portogruaro,
f. Parma-Suzzara,

f. Bologna  S.  V.-Portomaggiore,
g. Budrio-  Massalombarda,
h. Arezzo-  Stia  und

i.  Conegliano-V1ttorio.

      



Reichs-  Gesetzbl.  1895.  13
        <pb n="80" />
        5.  Die  Nord-  Milano-Eisenbahnen  in  Mailand,  nämlich:

k.  Milano-Bovisa-Erba  mit  Abzweigungen  von  Bovisa  nach  Milano-Librera
  und  von  S.  Pietro  nach  Camnago,

l.  Milano—Bovisa-Saronno,

m.  Saronno-Malnate-Varese-Laveno,

n.  Como-Camerlata-Grandate-Malnate  mit  Abzweigung  von  Camerlata
  nach  Albate-Camerlata,

o.  Novara-Busto  Arsizio-Saronno-Seregno  und

p.  Saronno-Grandate.

B.  Bahnstrecken,  welche  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger
Verwaltungen  sich  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

6.  Die  von  der  Französischen  Paris-Lyon-Mittelmeerbahn  betriebene  Strecke
von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.

II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

7.  Die  von  der  Gotthardbahn  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen
Grenze  bei  Pino  bis  Luino.

III.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

8.  Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung  nach
Italien  mitbetriebene  Strecke  von  der  italienisch  österreichischen  Grenze  bei
Pontafel  bis  Pontebba.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  italienischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Frankreich,  Ziffer  29.
Oesterreich,  Ziffer  22,  23,  24.
Schweiz,  Ziffer  27.





Luxemburg.

A.  Von  luxemburgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.
1.  Prinz  Heinrich-Bahn,  mit  Einschluß  der  Linie  von  Wasserbillig  nach
Grevenmacher.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.
I.  Deutscher  Verwaltungen.

2.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebenen  sämmtlichen
  Linien  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
        <pb n="81" />
        3. Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-luxemburgischen  Grenze  bei  Ulflingen  bis  Ulflingen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Belgien,  Ziffer  17,  18.



Niederlande.

A.  Von  niederländischen  Berwalkungen  betriebene  Bahnen  und






Bahnstrecken.

1. Gesellschaft  zum  Betriebe  der  Niederländischen  Staatseisenbahnen.
2. Holländische  Eisenbahn-Gesellschaft.

3. Niederländische  Central-Eisenbahn-Gesellschaft.
4. Nord-Brabant-Deutsche  Eisenbahn-Gesellschaft.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger



  









Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

5. Die  von  den  Großherzoglich  oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-niederländischen  Grenze:

6. bei  Borken  bis  Winterswyk.

7. bei  Bocholt  bis  Winterswyk.

8. bei  Elten  bis  Zevenaar.

9. bei  Straelen  bis  Venloo.

10. bei  Kaldenkirchen  bis  Venloo.

11. bei  Dalheim  bis  Vlodrop.

II.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Centralbahn  betriebenen  Strecken:
12. von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Hamont  bis  zur  niederländischdeutschen
  Grenze  bei  Dalheim.  
13. von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Lanaeken  bis  zur  niederländischdeutschen
  Grenze  bei  Aachen.
 14. von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Weelde-Merxplas  bis  Tilburg.
15. Die  von  der  Lüttich-  Maestrichter  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der
belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Visé  bis  Maestricht.

13“
        <pb n="82" />
        16.  Die  von  der  Mecheln-Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.
17.  Die  von  der  Gent-Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke  von

der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Belgien,  Ziffer  13.
Deutschland,  Ziffer  114,  115,  116,  117,  118.



Oesterreich-  Ungarn.
I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche  und  Länder  (einschließlich  Liechtenstein).

A.  Sämmtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Oesterreich-Ugarn  betrieben  werden.

1.  K.  K.  Generaldirektion  der  österreichischen  Staatsbahnen,  mit  Einschluß
der  auf  Fürstlich  Liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie
Feldkirch-Buchs;  -  dagegen  mit  Ausschluß:

der  Dalmatiner  Staatsbahn:
a.  Spalato-Siveric-Knin,
b.  Perkovic-Slivno-Sebenico,
dann  der  Kolomeger  Lokalbahnen:
c.  Kolomea-Sloboda  rungurska  nebst  Abzweigung,
d.  Nadwornianski  przedmiescie  -  Szeparowce  Kniazdwör,
sowie:
  e.  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt-Mauterndorf  (Murthalbahn),

und  endlich  der  Flügelbahnen:
f.  Podleze-Niepolomice,
g.  Wama-Ruß  Moldawitza  und
h.  Lititz-Nürschan.

2.  Außig—Teplitzer  Eisenbahn.

3.  Böhmische  Kommerzialbahnen.

4.  Böhmische  Nordbahn.

5.  Bozen-Meraner  Eisenbahn.

6.  Buschtährader  Eisenbahn.

7.  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn.

8.  Kaschau-Oderberger  Bahn  (österreichische  Strecke).

9.  Kremsthalbahn.

10.  Lokalbahn  Mori-Arco-Riva  am  Gardasee.

11.  Neutitscheiner  Lokalbahn.
12.  Oesterreichische  Nordwestbahn.
        <pb n="83" />
        —  17  —

13. Oesterreichisch-Ungarische  Staatseisenbahn-Gesellschaft  (österreichische  Linien).
14. Salzburger  Eisenbahn-  und  Tramway-Gesellschaft.
15. Salzkammergut-Lokalbahn.
16. Südbahn-Gesellschaft  (österreichische  Linien),  mit  Ausschluß  der  schmalspurigen
  Lokalbahnen:

i.  Mödling-Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe),

k.  Preding-Wieselsdorf-  Stainz,

l.  Pöltschach-Gonobitz,

m.  Kapfenberg-Seebach-Au.
17. Süd-Norddeutsche  Verbindungsbahn.
18. Stauding-Stramberger  Lokalbahn.
19. Die  von  den  K.  ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Strecke  von
Lawoczne  bis  an  die  ungarische  Grenze  der  K.  K.  Staatsbahn  Stryiungarische
  Grenze  bei  Beskid.
20. Eisenbahn  Wien-Aspang.
21. Wiener  Verbindungsbahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger







    


  

Verwaltungen  befinden.

I.  Italienischer  Verwaltungen.
Die  durch  die  Italienische  Adria-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebenen
Strecken  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze:

22. bei  Cormons  bis  Cormons.
23. bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung  aus  Italien.
 24. bei  Peri  bis  Ala.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  bayerischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:

25.  bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.
26. bei Salzburg bis Salzburg.
27. bei Waldsassen bis Eger.
28. bei Schirnding bis Eger.
29.  bei  Asch  bis  Eger.

      
      
      

Die  durch  die  Königlich  sächsischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:

30. bei  Brambach  bis  Eger.

31. bei  Bärenstein  bis  Weipert.
32. bei  Moldau  bis  Moldau.
33. bei  Schöna  bis  Bodenbach.
        <pb n="84" />
        34.  bei  Schöna  bis  Tetschen.

35.  bei  Neusalza-Spremberg  bis  zur  österreichisch  -  deutschen  Grenze  bei
Taubenheim.

36.  bei  Alt-  und  Neu-Gersdorf  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei
Ebersbach.

37.  bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.

38.  bei  Groß-Schönau  bis  Warnsdorf.

39.  bei  Zittau  bis  Reichenberg.

Die  durch  die  Königlich  preußischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:

40.  bei  Neusorge  bis  Halbstadt.

41.  bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.

42.  bei  Oderberg  bis  Oderberg.

43.  bei  Goczalkowitz  bis  Dzieditz.

44.  bei  Neuberun  bis  Oswiecim.

III.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  Russischen  Südwestbahnen  in  der
Richtung  aus  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  russischösterreichischen
  Grenze:

45.  bei  Radziwilow  bis  Brody.
46.  bei  Woloczysk  bis  Podwoloczyska.
47.  bis  Oesterreichisch  Nowosielitza.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  österreichischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  89  bis  und  mit  102.
Italien,  Ziffer  8.
Rußland,  Ziffer  44,  45,  46,  47.
Schweiz,  Ziffer  15,  16.

II.  Ungarn.

Sämmtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
und  Gesellschaften  mit  dem  Sitz  in  Österreich  oder  in  Ungarn  betrieben
werden.

1.  Ungarische  Staatsbahnen,  mit  Ausnahme:    
der  schmalspurigen  Linie  Garam-Berzencze-Selmeczbänya,
der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksär—Szt.  Lörincz  und
der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Taraczthal;
dagegen  mit  Einschluß  folgender  von  der  Staatsbahnverwaltung  betriebener
Linien:
a.  von  der  rumänischen  Grenze  bis  Predeäl,
b.  von  der  Grenze  bei  Zimony  bis  Belgräd,
        <pb n="85" />
        c. von  Bród  bis  Bosna-Bród,

b. der  Lokalbahn  Békés-Földvár-Békés,

e. der  Lokalbahn  Debreczen-Hajdúnánás,

f. der  Lokalbahn  Nagy-Várad-Belényes-Vaskoh,
g. der  Lokalbahn  Puszta-Tenyö-Kun-Szt.  Márton,
h. der  Lokalbahn  Kun-Szt.  Márton-Szentes,

i. der  Lokalbahn  Uiszász-Jász-Apáti,

j. der  Lokalbahn  Mezö-Tur-Turkeve,

k. der  Lokalbahn  Csáktornya-Zágráb  (von  Zagorien),
l. der  Lokalbahn  Vinkovce-Brčka,  
m. der Lokalbahn Maros-Vásárhely-Szász-Régen,
n. der  Lokalbahn  von  Mátra,

o. der  Eisenbahn  Bánréve-Ozd,

p. der  Lokalbahnen  von  Bihar,

q. der  Lokalbahn  Hejasfalva-Székelyudvarhely  (Székelybahn),
r. der  Lokalbahn  Maros-Ludas-Besztercze,
s. der  Lokalbahn  Ruma-Vrdnik,

t. der  Lokalbahn  Szombathely-Pinkafö,

u. der  Lokalbahn  Szatmár-Nagybánya,

v. der  Lokalbahn  von  Szilágyság,

w. der  Lokalbahn  Nyiregyháza-Mátészalka,

x. der  Lokalbahn  Budapest-Lajosmizse,

y. der  Lokalbahn  Kisujszállás  -Dévaványa-Gyoma,
z. der  Lokalbahnen  in  Bács-Bodrogh,

 

a1.  der  Eisenbahn  Pécs-Barcs,
b1.  der  Lokalbahn  Esztergom—Almás-Füzitö,
c1.  der  Lokalbahnen  jenseits  der  Donau,

d2. der  Lokalbahn  Kassa—Torna,

d2.  der  Lokalbahn  Debreczen-Derecske-Nagy-Léta,
e1. der  Lokalbahn  Debreczen-Füzes-Abony-Ohat-Polgár,
e2.   der  Lokalbahn  Szombathely-Rum,

f1.der  Lokalbahn  des  Békeser  Komitates,

f2.  der  Lokalbahn  Versecz-Kubin,
g1. der  Lokalbahn  Marmaros-Szigetkamara-Nagy-Bocskó-Kis-Bocskó

und  Szigetkamara-  Szlatina,

h1.  die  Linie  Nagy-Szeben-Felek  der  Lokalbahn  Nagy-Szeben-Vöröstorony,
i1.  der  Lokalbahn  Felek-Fogaras,

j1.  der  Lokalbahn  Brassó-Háromszék,

k1. der  Lokalbahn  Somogy-Szobb-Barcs,

l1. der  Lokalbahn  Varasd-Golnbovecz,

m1.  der  Lokalbahn  Nagy-Kikinda-Nagy-Becskerek,

  



n1. der  Lokalbahn  von  Torontál,
o1. der  Lokalbahn  Szentes  -  Hódmezövásárhely,
        <pb n="86" />
        p1.  der  Lokalbahn  Balaton-Szent  György-Somogy-Szobb,
q1.  der  Lokalbahn  Zsebely-Csákovár,
r1.  der  Lokalbahn  im  Muränythal,

s1.  der  Lokalbahn  Békés-Csanád,

t1.  der  Lokalbahn  Hidegkút-Gyönk-Tamási,
u1.  der  Slavonischen  Lokalbahn,
v1.  der  Lokalbahn  im  Csetnekthal,

w1.  der  Lokalbahn  Beszterczebánya-Zólyom-Brezó,
x1.  der  Lokalbahn  Piski-Vajda-  Hunyad,  

y1.  der  Lokalbahn  Petrosény-Livazény-Lupény,
z1.  der  Lokalbahn  Kaposvár-Mocsolád,

a2.  der  Lokalbahn  Nagy-Szeben-Nagy-Disznód,
b2.  der  Lokalbahn  Körös-Belovár,

c2. der  Lokalbahn  im  Zsitvathale.

2. Südbahn-Gesellschaft  (ungarische  Linien),  mit  Einschluß  folgender  von
derselben  betriebenen  Lokalbahnen:

a.  Köszegh-Szombathely,
b.  Barcs-Pakrácz.

3. K.  K.  priv.  Kaschau-Oderberger  Bahn  (ungarische  Linien),  einschließlich

der  von  dieser  betriebenen  Strecke  Csácza-Zwardon  der  Königlich  ungarischen
  Staatsbahnen;  ferner  der  Strecke  Margitfalu-Gölniczbánya
der  Lokalbahn  im  Gölniczthal,  aber  ausschließlich  der  schmalspurigen
Strecke  Gölniczbánya-Szomolnok  derselben  Linie,  und  endlich  einschließlich

a.  der  Lokalbahn,  im  Leutschauthale,

b.  der  Lokalbahn  im  Poprádthale,

c.  der  Lokalbahn  Késmárk-Szepesbéla,

d.  der  Lokalbahn  Szepesbéla-  Podolin  und

c.  der  Lokalbahn  Szepes-Váralja.
4. Györ-Sopton-  Ebenfurter  Eisenbahn-Gesellschaft,  einschließlich  der  von
dieser  betriebenen  Theilstrecke  Landesgrenze-  Ebenfurt  der  im  Betriebe  der
Südbahn-Gesellschaft  stehenden  Wien-Pottendorf-Wienerneustädter  Eisenbahn.

5. Vereinigte  Arader  und  Csanáder  Eisenbahn.

6. Eisenbahn  im  Szamosthal.
7. Lokalbahn  Keszthely-  Balaton-Szt.  György.

8. Die  auf  ungarischem  Gebiete  gelegene  Strecke  der  Eisenbahnlinie  Göding-Holics.

9. Eisenbahn  Mohács-  Pécs.

10. Die  schmalspurige  Lokalbahn  Nagy-Károly-Somkut.


11. Lokalbahn  Eperjes-  Bártfa.
        <pb n="87" />
        -77-III.

  Okkupationsgebiet.

 

1.  K.  u.  K.  Militärbahn  Banjaluka-Doberlin.
2.  K.  u.  K.  Bosnabahn.
Rußland.
A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Bahnfstrecken.

1.  Nicolaibahn.

2.  Zweigbahn  nach  dem  Hafen  (Zweigbahn  der  Nicolaibahn).

3.  Nowotorschoker  Eienbahn.

4.  St.  Petersburg-Warschauer  Eisenbahn.

5.  Baltische  Eisenbahn  (mit  Ausnahme  der  II.  Sektion)  und  Pskow-Riga
und  Riga-Tuckumer  Eisenbahnen.

6.  Riga-Orel  (gebildet  aus  der  Dwinsk-Witebsker,  der  Orel-Witebsker,
der  Riga-Dwinsker  und  der  Mitauer  und  Boldéraa  Eisenbahn).

7.  Moskau-Kursk,  Moskau-Nijninowgorod  und  Muromer  Eisenbahnen
(unter  einheitlicher  Verwaltung  vom  Staate  betrieben).

8.  Sysran-Wiasma  Eisenbahn.

9.  Catherine  Eisenbahn.

10.  Südwestbahnen.

11.  vacat.

12.  vacat.

13.  vacat.

14.  Libau-Romny  Eisenbahn.

15  Warschau-Terespoler  Eisenbahn.

16.  Kharkow-Nicolajew  Eisenbahn.

17.  Kursk-  Kharkow-Asower  Eisenbahn.

18.  Losowo-Sebastopoler  und  Djankoi-Theodosie  Eisenbahnen.

19.  Samara-Zlatoousk  und  Orenburger  Eisenbahnen.

20.  Polessier  Eisenbahn.



      


B. Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

21. Rubinsk-  Bologoe  Eisenbahn.

22.  Schuja-Ivanowo  Eisenbahn.

23.  Moskau-Jaroslawl-Kostroma  Eisenbahn.
24. Moskau-Brester  Eisenbahn.
25. Moskau-Kasan  Eisenbahn.

26.  Rjasan  -Uralsk  Eisenbahn.
27. Südostbahnen.

Reichs.  Gesetzbl.  1895.  14
        <pb n="88" />
        28. Warschau-Wien  Eisenbahn.

29. Lodser  Eisenbahn.

30. Kiew-Woronesch  Eisenbahn.

31. vacat.

32. Weichselbahn.

33. Jvangorod-Dombrowo  Eisenbahn.
34. Wladikaukaser  Eisenbahn.

35. Fastower  Eisenbahn.

36. Schmalspurige  Eisenbahn  von  Nowgorod.
37. Jaroslawl-Vologda  Eisenbahn.

C.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger

















Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-russischen  Grenze:

38. bei  Eydtkuhnen  bis  Wirpallen.
39. bei  Ottloschin  bis  Alexandrowo.
40. bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn).

41. bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Oberschlesischen  Eisenbahn).
42. Die  von  der  Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-russischen  Grenze  bei  Prostken  bis  Grajewo.
43. Die  von  der  Marienburg-  Mlawkaer  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-russischen  Grenze  bei  Illowo  bis  Mlawa.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

44. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-russischen  Grenze  bei  Szczakowa  bis  Granica.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung
nach  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  österreichisch-  russischen
Grenze:

45. bei  Brody  bis  Radziwilow.
46. bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk.
47.bei  Nowosielitza  bis  Nowosielitza.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  russischen  Verwaltungen
im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  86,  87,  88.
Oesterreich,  Ziffer  45,  46,  47.
        <pb n="89" />
        Schweiz.

A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnktrecken.

  
  




1. Schweizerische  Centralbahn.
2. Gotthardbahn.
3. Jura-Simplonbahn.
4. Schweizerische  Nordostbahn.
5. Vereinigte  Schweizerbahnen.
6. Neuenburger  Jurabahn.
7. Emmenthalbahn.
8. Langenthal-Huttwylbahn.
9. Tößthalbahn.

10. Schweizerische  Seethalbahn.

11. Schweizerische  Südostbahn.
12. Rorschach-Heidenbahn.
13. Sihlthalbahn.
14. Bödelibahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger










Verwaltungen  befinden.

I.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-schweizerischen  Grenze:
15. bei  Buchs  bis  Buchs.
16. bei  St.  Margrethen  bis  St.  Margrethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze:

17. bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch-deutschen  Grenze  bei  Wilchingen.
18. bei  Stetten  bis  Basel.

19. bei  Leopoldshöhe  bis  Basel.

20. bei  Grenzach  bis  Basel.

21. Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
Verbindungsbahn  vom  badischen  Bahnhof  bis  zum  Centralbahnhof  in
Basel.

22.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebene  Strecke

von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis  Basel.
14
        <pb n="90" />
        —  80  —

II.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris-Lyon-Mittelmeerbahn  betriebenen
Strecken  von  der  französisch-schweizerischen  Grenze:
23.  bei  St.  Gingolph  bis  Bouveret.
24.  bei  Chéne-Bourg  bis  Genf-Eaux-Vives.
25.  bei  La  Plaine  bis  Genf-Cornavin.
26.  bei  Col-des-Roches  bis  Locle.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

27.  Die  von  den  italienischen  Gesellschaften  des  Mittelmeer-  und  des  adriatischen
Netzes  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen  Grenze  bei  Chiasso
bis  Chiasso.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schweizerischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  103,  104,  105.
Frankreich,  Ziffer  26,  27,  28.
Italien,  Ziffer  7.
        <pb n="91" />
        Liste  des  lignes  de  chemins  de  fer

auxquelles  s'applique

la  Convention  internationale  en  matière  de  transport

de  marchandises.
(IIme  édition  du  1er  janvier  1895.)



Allemagne.

A.  Lignes  exploitées  par  des  administrations  allemandes.

  










I.  Chemins  de  fer  de  I’Etat  ou  exploités  par  I’Etat.

1. Chemins  de  fer  impériaux  d’Alsace-Lorraine.
Chemin  de  fer  militaire.
3. Chemins  de  fer  de  I’Etat  de  Prusse  et  les  autres  chemins  de  fer
exploités  par  I’Etat  de  Prusse,
à  I’exception:

a.  du  chemin  d´embranchement  à  voie  étroite  de  la  Haute-Silésie.

4. Chemins  de  fer  de  I’Etat  de  Bavière,
à  I’exception:

b.  du  chemin  de  fer  local  d`Augsbourg  exploité  par  I’Etat.
5. Chemins  de  fer  de  I’Etat  de  Saxe  et  les  autres  chemins  de  fer
exploités  par  I’Etat  de  Saxe.

6. Chemins  de  fer  de  I’Etat  de  Wurtemberg.

7. Chemins  de  fer  de  I’Etat  de  Bade  et  les  chemins  de  ter  privés

eKploités  par  I’Etat  de  Bade.

8. Chemin  de  fer  du  Mein-Neckar,  y  compris  la  ligne  Eberstadt-Pfungstadt.



9. Chemins  de  fer  grand-ducaux  de  la  Haute-Hesse.

10. Chemin  de  fer  grand-ducal  Frédéric  François  de  Mecklembourg,
à  l’exception:

c.  du  chemin  de  fer  à  voie  étroite  Doberan-Heiligendamm.
Chemins  de  fer  de  l'Etat  d'Oldenbourg,

à  I’exception:
d.  du  chemin  de  fer  Ocholt-Westerstede.
        <pb n="92" />
        12.
13.
14.
15.
16.

17.

18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.

31.

32.
33.

34.
Chemin

36.
37.
38.
39.
40.
41.
4.
43.

44.

45.
46.

47.

48.
49.
50.

51.

82

II.  Chemins  de  fer  privés,  exploités  par  des  compagnies  privéees.

Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin

de  fer  Alt-Damm-Colberg.

de  fer  Altona—Kaltenkirchen.

de  fer  Arnstadt-Ichtershausen.

de  fer  de  la  Ville  et  du  Port  de  Beizenbourg.
de  fer  de  IEtat  Brmswick.

Chemin  de  fer  de  la  vallce  de  Breg  (Donaueschingen-Furtwangen).

Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin

Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin

de  fer  Breslau—  Varscvie.

de  fer  de  la  vallée  de  Brol.

de  fer  de  Creteld.

de  fer  de  Cronberg.

de  fer  Dahme-Dckro.

de  fer  de  Deggendorf  à  Metten.

de  fer  de  Dessau  à  Wearlitz.

de  fer  Dortmund—Gronau-Enschede.

de  fer  à  voie  étroite  Eckernferde—Kappeln.
de  fer  Eisenberg—Crossen.  «
de  fer  Eisern-Siegen.  1
de  fer  de  la  vallée  de  Erms  (Metzingen-  Urach)
de  fer  Eutin-Lübeck.

de  fer  Flensbourg—Kappeln.

de  fer  de  jonction  de  Fräncfort  s.  Mein.
de  fer  de  Fürth—Zirndorf—Cadolzburg.

de  fer  de  la  forge  George-Marie.

de  fer  Gernrode—Harzgerode.

de  fer  Gotteszell—  Viechtach.

de  fer  Halberstadt-Blankenbourg.

de  fer  Louis  de  Hesse.

de  fer  Hohenebra-Ebeleben.

de  fer  Hoya  (Hoya-Eystrup).

de  fer  IInenau-Grossbreitenbach.

de  fer  de  Kerkerbach.

de  fer  Kiel-Eckernfeerde-Flensbourg.

de  fer  de  Kirchheim.

de  fer  Koenigsberg—-Cranz.

Chemins  de  fer  à  vole  étroite  du  district  d’Altona.

Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin

2.  Chemin

de  fer  Lübeck-Büchen  et  Lübeck-Hampourg.

de  fer  Louis  (Nuremberg-Fürth).

de  fer  de  Mannheim-Weinheim-Heidelberg—-Munnheim.
de  fer  Marienbourg—Mlawka.

de  fer  Frédéric-Guillaume  de  Mecklembourg.

de  fer  de  Meppen  à  laselünnc.
        <pb n="93" />
        53.
54.
55.
56.
57.
58.
59.

60.

61.
62.
63.
64.
65.
66.
(Chemin  de  fer  Rhene-—Diemelthal  (Bredelar—Martenberg).
68.
69.
70.
71.
Chemin  de  fer  Schaftlach-Gmund.
73.
74.
75.
76.

77.
78.
79.
80.
8I.
82.
83.
84.
85.

86.

—  83  —

Chemin  de  fer  de  Munich  à  Wollratshausen.
Chemin  de  fer  Murnau-Garmisch-Partenkirchen.
Chemin  de  fer  Neu-Brandenbourg-Friedland.
Chemin  de  fer  Neuhaldensleben.

Chemin  de  tfer  Oberdorf—Füssen.

Chemin  de  fer  Osterwieck—  Wasserleben.

Chemin  de  fer  Osthofen—Westhofen.

Chemin  de  fer  du  Sud  de  la  Prusse  corientale,  y  compris  la  ligne
Fischhausen-Falmnicken.

Chemin  de  fer  Paulinenaue  -Neu-Ruppin.

Chemin  de  fer  Peine-IIsede.  «

Chemin  de  fer  du  Palatinat.

Chemin  de  fer  de  la  Prignitz  (Perleberg—  Wittstock).
Chemin  de  fer  Reinheim-Reichelsheim.

Chemin  de  fer  T’intéret  local  de  Rhein-Ettenheimmünster.

Chemin  de  fer  de  Ronsdorf—-—Mungsten.
Chemin  de  fer  de  Röthenbach  b.  L.-Weiler.
Chemin  de  fer  de  Ruhla  (Wutha-Ruhla).
Chemin  de  fer  de  la  Saale.

Chemin  de  fer  Schleswig—Angel  (Schleswig-Suderbrarup).
Chemin  de  fer  Sonthofen—Oberstdorf.

Chemin  de  fer  Sprendlingen—  Woeellstein.

Chemin  de  fer  Stargard—Cüstrin,  7  compris  la  ligne  Clasow—
Berlinchen.

Chemin  de  fer  Stendal-Tangermünde,

Chemin  de  fer  Warstein—Lippstadt.

Chemin  de  fer  Weimar-Gera.

Chemin  de  fer  Wermelskirchen  -Burg.

Chemin  de  fer  de  Werra.

Chemin  de  fer  Wittenberge-—Perleberg.

Chemin  de  fer  Worms-Offstein.

Chemin  de  fer  Zell-Todtnau.

Chemin  de  fer  Zschipkau—-Finsterwalde.

B.  Troncons  exploités  ou  co-exploiteès  par  des
administrations  otrangeres.
I.  Administrations  russes.

Le  troncçon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  St-Pétersbourg—Varsovie,
de  la  frontière  russe-allemande  prèes  Eydtkuhnen  à  Eydtkuhnen.
        <pb n="94" />
        89.

90.
91.

97.
98.
99.
100.
101.
102.

103.
104.—
105.

Le  troncon,  exploité  par  les  chemins  de  fer  Sud-Ouest,  de  la

frontière  russe-allemande  pres  Prostken  à  Prostken.

%  Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  ter  de  la  Vistule,  de  la.

frontieère  russe-allemande  pres  IHlowo  à  Illowo.

I.  Administrations  Autrichiennes.

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Nord  de  TEnpereur
Ferdinand,  de  la  frontière  austro-allemande  pres  Myslowitz  à
Myslowitz.

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  ler  du  Nord-Ouest  autrichien.
de  la  frontiere  austro-allemande  pres  Wichtstadtl  à  Mittelwalde.
Le  troncon,  exploité  par  la  scciété  autrichienne-hongroise  des
chemins  de  fer  de  TEtat,  de  la  frontière  austro-  allemande  pres
Mittelsteine  à  Mittelsteine.

Les  troncons,  exploités  par  le  chemin  de  ter  de  jonction  Sud-Nord
  allemand,  de  la  frontière  austro-allemande:

près  Iiebau  à  Liebau.
3.  près  Seidenberg  à  Seidenberg.
Le  troncçon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Nord  de  la  Bohème,

de  la  frontière  austro-allemande  pres  Ebersbach  à  Ebersbach.

Les  troncons,  exploités  par  le  chemin  de  fer  de  Buschtéèhrad,  de
a  frontière  austro-allemande:

-  Pres  Reitzenhain  à  Reitzenhain.
DPrès  Klingenthal  à  Klingenthal.

Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  impériauxroyaux
  de  I’Etat  nutrichien,  de  la  frontière  austro-  allemande:

près  Hennersdorf  à  Ziegenhals.
Dres  Niklasdorf  #  Ziegenhals.

Dres  Fourth  i.  W.  à  PFourth  i.  W.
Dres  Passau  à  Passau.

Pres  Braunau  à  Simbach.

Pres  Lochau  à  Lindau.

III.  Administrations  suisses.

Les  troncons,  exploités  par  le  chemin  de  fer  du  Nord-Est-Suisse,
  de  la  frontière  suisse-allemande:
Dres  Constance  à  Constance.
Dres  Rielasingen  à  Singen.
près  Waldshut  à  Waldshut.
        <pb n="95" />
        106.
107.
108.
109.
110.
111.

112.
113.

114.—

118.

–  85  –

IV.  Administrations  françaises.

Les  troncçons  appartenant  aux  chemins  de  fer  impériauz
G’Alsace-Lorraine  et  co-exploités  par  le  chemin  de  fer  de
I’Est  Français,  de  la  frontière  franco-allemande:
Dres  Altmünsterol  à  Altmünsterol.
Pres  Avricourt  à  Deutsch-Avricourt.
Dres  Chambrey  à  Chambrey.

Drés  Novéant  à  Nowéant.

DFres  Amanweiler  à  Amanweiler.
Pres  Fentsch  (Fontoy)  à  Fentsch  (Fontoy).

V.  Administrations  belges.
Les  troncons,  exploités  par  le  Grand  Central  Belge,  de  la
frontière  néCerlandaise-allemande:
Pres  Aix-la-Chapellc  à  Aix-la-Chapelle.
Pres  Dalheim  à  Dalheim.

VI.  Administrations  néerlandaises.

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Brabant-septentrional-Allemand,

  de  la  frontière  néerlandaise-allemande  près  Gennep  à-Wesel.


5.  Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  du  chemin  de  fer  Hollandais

et  co-exploité  par  la  Compagnie  pour  Fexploitation  des  chemins
de  fer  de  TEtat  néerlandais,  de  la  frontière  néerlandaise-allemande
Pres  Cranenbourg  à  Cleves.

DLe  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  pour  Texploitation  des

chemins  de  fer  de  IEtat  néerlandais,  de  la  frontière  néerlandaiseallemande
  pres  Emmerich  à  Emmerich.

Le  tronçon,  exploitéc  par  la  Compagnie  pour  TFexploitation  des

chemins  de  fer  de  IEtat  néerlandais  et  co-exploiteé  par  la  Com-Pagnie
  du  chemin  de  fer  Hollandais,  de  la  frontière  néerlandaiseallemande
  pres  Gronau  à  Gronau.
Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  du  chemin  de  fer  Hollan--dais
  et  co-exploitéc  par  la  Compagnie  pour  Texploitation  des
chemins  de  fer  de  IEtat  néGerlandais,  de  la  frontière  néerlandaiseallemande
  pres  Gildehaus  à  Salzbergen.
Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  troncons,  situés  sur  territoire

éEtranger,  exploités  par  des  administrations  allemandes,  voir:

Belgique,  chiflre  14.

Francc,  chiffres  20,  21,  22,  23,  24,  25.

Luxembourg,  chiffres  2,  3.

Pays-Bas,  —e  6  7,  8,  9,  10,  11.

Autriche,  chiffres  25  à  44  ine  lus.

Russie,  chiffres  38,  39,  40,  41,  42.  43.

Suisse,  clullres  17,  13,  19,  20,  21,  22.

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.  15
        <pb n="96" />
        Autriche-UHongrie.

I.  Royaumes  et  pays  représentés  au  „Reichsrath“  (yCompris  Liechtenstein).

A.  Toutes  les  lignes  exploitees  par  les  administrations
de  chemins  de  fer  et  les  sociéetèeés  mentionnees  ci-dessous,

Ayant  leur  siege  en  Autriche-Hongrie.

.  Direction  générale  impériale-royale  des  chemins  de  fer  de  Etat

—  —  ——
PJS  [â

—  —
□S

autrichien,  y  compris  la  partie  de  la  ligne  de  Feldkirch  à  Buchs
dui  est  situce  dans  la  principauté  de  Liechtenstein.
Sont  exceptées,  par  contre,  les  gnes  des  chemins  de  fer  de
TEtat  en  Dalmatie:
a.  Spalato-Siveric-Knin,
b.  Percovic—Slivno-Sebenico,
en  outre,  les  lignes  d’intérét  local  de  Koloméa:
c.  Koloméa-Sloboda  rungurska  et  Pembranchement,
d.  Nadwornianski  przedmiescie—Szeparowce  Kniaidwor,
ainsi  qdue:
e.  la  ligne  Trintérét  local  à  voie  étroite  d'Unzmarkt  à  Mauterndorf
  (chemin  de  fer  du  Murthal),
et  enfin  les  embranchements:

f.  Podleze—Niepolomice,
g.  Wama-Russ  Moldawitza,  et
h.  Lititz—Nürschan.

Chemin  de  fer  d'Aussig—Teplitz.

Chemins  de  fer  commerciauxt  de  la  Bohéme.

Chemin  de  fer  du  Nord  de  la  Bohéme.

Chemin  de  fer  de  Bozen—Meran.

Chemin  de  ter  de  Buschthrad.

Chemin  de  fer  du  Nord  de  Empereur  Ferdinand.

Chemin  de  fer  de  Kaschau  à  Oderberg  (tronçon  autrichien).
Chemin  de  fer  de  Kremsthal.

Chemin  de  fer  d’interet  local  Mori—Arco-Riva  sur  le  lac  de  Garde.

Chemin  de  ter  d’intérét  local  de  Neutitschein.
Chemin  de  fer  du  Nord-Ouest-Autrichien.
Sociéte  Autrichienne-Hongroise  des  chemins  de  fer  de  TEtat  (lignes

autrichiennes).

Société  du  chemin  de  fer  et  du  tramway  de  Salzbourg.
Chemin  de  fer  Tintérét  local  du  Salzkammergut.
        <pb n="97" />
        16.

17.
18.
19.

20.
21.

22.
23.
24.

25.
26.
27.
28.
29.

30.
31.
32.
33.
34.
35.

Société  des  ehemins  de  fer  du  Sud  (lignes  autrichiennes),  excepté
les  lignes  Tintérét  local  à  voie  étroite:
i.  Meedling—Hinterbruchl,  près  de  Vienne  (à  moteurs  Glectriques),
k.  Preding—Wieselsdorf—Stainz,
J.  Peeltschach—Gonobitz,
m.  Kapfenberg—Seebach—Au.
Chemin  de  fer  de  jonction  Sud-Nord-Allemand.
Chemin  de  fer  Tintérét  local  Stauding—Stramberg.
Chemins  de  fer  de  IlEtat  hongrois  exploitant  le  troncon  de  Lawoczne
  à  la  frontière  hongroise  du  chemin  de  fer  de  I’Etat  im-Périal-royal
  de  Stryj  à  la  frontière  hongroise  pres  Beskid.
Chemin  de  fer  Vienne—Aspang.
Chemin  de  fer  de  ceinture  à  Vienne.

B.  Troncons  exploites  du  co-exploités  par  des
administrations  étrangeres.

I.  Administrations  italiennes.

Les  troncons  exploités  par  la  Compagnie  Italienne  du  réseau.
de  PAdriatique,  de  la  frontieère  italo-autrichienne:
pres  Cormons  à  Cormons.
près  Pontebba  à  Pontafel  dans  la  direction  de  IItalie.
Près  Péri  à  Ala.

II.  Administrations  allemandes.

Les  troncons,  exploitécs  par  les  chemins  de  fer  royaux  de
TEtat  de  Baviere,  de  la  frontière  allemande-autrichienne:

Près  Kiefersfelden  à  Kufstein.
près  Salzbourg  à  Salzbourg.
près  Waldsassen  à  Eger.
Drès  Schirnding  à  Eger.
Dres  Asch  à  Eger.
Les  tronçons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  royaux  de
TEtat  de  Saxe,  de  la  frontière  allemande-  autrichienne:

près  Brambach  à  Eger.
près  Be#renstein  à  Weipert.
Drès  Moldau  à  Moldau.
Dres  Schena  à  Bodenbach.
Dres  Schena  à  Tetschen.
Pres  Neusalza-Spremberg  à  la  frontière  austro-allemande  pres
Taubenheim.
15“
        <pb n="98" />
        36.

37.
38.
39.

40.
41.
42.
43.
44.

45.
46.
47.

près  Alt-  et  Neu-Gersdorf  à  la  frontière  austro-allemande  pres
Ebersbach.

Preès  Seifhennersdorf  à  Warnsdorf.

Drès  Gross-Schenau  à  Warnsdorf.

Drès  Zittau  à  Reichenberg.

Les  troncçons,  exploites  par  les  chemins  de  fer  royaux  de
T  Etat  de  Prusse,  de  la  frontiere  allemande-  autrichienne:
près  Neusorge  à  Halbstadt.
Pres  Jagerndorf  à  Jagerndorf.
Près  Oderberg  à  Oderberg.
Près  Goczalkowitz  à  Dzieditz.
Pres  Neuberun  à  Oswiecim.

II.  Administrations  russes.

Les  trongons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  russes  du  Sud-Ouest
  dans  la  direction  de  la  Russie,  de  la  frontiere  russeautrichienne:


Pres  Radziwilow  à  Brody.
Pres  Woloczysk  à  Podwoloczyska.
à  Nowosielitza  autrichienne.
Remarque.  En  ce  qui  concerue  les  tronçons  Situes  sur  territoire
6tranger,  exploités  par  des  administrations  autrichiennes,  voir:
Allemagne,  chiffres  89  à  102  inclus.
Italie,  chiffre  8.
Russie,  chiffres  44,  45,  46,  47.
Suisse,  chiflres  15,  16.  «

Il.H0ngrie.

Toutes  les  lignes  exploitées  par  les  administrations  de
chemins  de  frer  et  les  soecietes  mentionnees  ci-dessaous,

1.

ayant  leur  sièege  en  Autriche  ou  en  Hongrie.
Chemins  de  fer  de  IEtat  hongrois,  excepté:
la  ligne  à  voie  étroite  Garam—-Berzencze—Selmeczbänya,
Ie  chemin  de  fer  dinteréct  local  à#  voic  normale  Soroksr—
Szt-Lörincz,  et
Ie  chemin  de  fer  T’intéret  local  à  voie  étroite  daus  la  vallee
de  Taracz,
mals  y  compris  les  lignes  Suivantes  exploitées  par  les  chemins  de
fer  de  LEtat:
ä.  Frontière  de  Roumanie-Predeäl,
b.  Zimony  (frontièrc)  -Belgrade,
        <pb n="99" />
        11.

Bröod—Bosna-Bröod,

Chemin  de  fer  T’intérét  local  BéekéGS-Földváär-Bekes,

Chemin  de  fer  Tintérét  local  Debreczen—Hajdundnss,
Chemin  de  fer  Tintérét  local  Nagy-Varad-Belényes—WVaskch,
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Puszta-TenyÖb—Kun-Szt-Märton,
Chemin  de  fer  Tinteret  local  Kun-Szt-Märton—Szentes,

Chemin  de  fer  Tintérét  local  Uiszäsz—Jaäsz-Apati,

Chemin  de  ter  diintérect  local  Mezö-Tur-Turkeve,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Csäktornya-—Zägräb  (de  Zagorie),
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Vinkovce—Bréka,  1

Chemin  de  fer  Trintérét  local  Maros—  VäsärhelySzäsz-Régen,
Chemin  de  fer  dG’intérét  local  de  Matra,

Chemin  de  fer  Bänréve-Ozd,

Chemins  de  fer  d’intérét  local  de  Bihar,

Chemin  de  fer  CT’intérét  local  Heastaiva--Sckelt#udvarhel-(chemin
  de  FjJfer  de  Szekely),

Chemin  de  fer  d’intéret  local  Maros-Ludas-Besztercze,
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Ruma-Vrdnik,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Szombathely-Pinkafé,

Chemin  de  fer  Tintérét  local  Szatmar—-Nagybänya,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  de  Szilägysäg,

Chemin  de  fer  Tintérét  local  Nyiregyhäzä-Mäteszalka,
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Budapest—-Lajosmiese,

Chemin  de  ter  d’ntérét  local  Kisujszälläs-Dévavänya-Cyoma,
Chemins  de  fer  Tintérét  local  de  Bäcs-Bodrogh,

Chemin  de  fer  Pecs-Barcs,

Chemin  de  fer  ’intérét  local  Esztergom—Almäs-Füzit6ö,
Chemins  de  fer  ’interét  local  au  dela  du  Danube,
Chemin  de  ter  d’intérét  local  Kassa—Torna,

Chemin  de  ter  d’intérét  local  Debreczen—Derecske—Nagy-Leta,

.  Chemin  de  ter  Tinterét  local  Debreczen—Füzes-Abony—Ohat-Polgär,


Chemin  de  fer  Tintérét  local  Szombathely—Rum,
Chemin  de  fer  dintéret  local  du  Comitat  de  Bekes,

.  Chemin  de  fer  Tinteret  local  Versecz—Kubin,

Chemin  de  fer  Tintéeréet  local  Marmaros-Szigetkamara-Nagy-Bocsk0—Kis-Bocskö
  ct  Szigekamara—Szlatina,

Ligne  de  Nagy-Szeben-Felek  du  chemin  de  fer  d’intérét  local

Nagy-Szeben—Vöröstorony,
Chemin  de  fer  Tintéerét  local  Felek—Fogaras,

Chemin  de  fer  Tintéréet  locnl  BrassS—-Häromszek,
Clemin  de  ser  dinteret  local  Somogy—Szobb—Barcs,
KChemin  de  fer  d’interét  local  Varasd—Golnbowecz,
        <pb n="100" />
        mi.  Chemin  de  fer  d’intérét  local  Nagy-Kikinda-Nagy-Becskerek,
Mnl.  Chemin  de  fer  d’intéerét  local  de  Torontäl,

ol,  Chemin  de  fer  T’intérét  local  Szentes—IIôdmezöväsärhely,

Pl.  Chemin  de  fer  dintérét  local  Balaton—Szent-György-Somog?—
Szobb,

Chemin  de  fer  T’intérét  local  Zsebely—Csäkovär,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  de  la  vallée  de  Muräny,

Chemin  de  fer  Tintérét  local  BékéS—Csanäd,

Chemin  de  fer  ’intérét  local  Hidegkut—Gyönk-  Tamasi,

Chemin  de  fer  d’intéerét  local  de  Slavonie,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  de  la  vallée  de  Csetnek,

Chemin  de  fer  d’imeérét  local  Beszterczebänya—Zolyom-Brezc,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Piski—-Vajda-Hunyad,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Petrosény-Livazény-Lupény,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Kaposvär-—Mocsoläd,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Nagy-Szeben—-Nagy-Disznod,

Chemin  de  fer  ’intéerét  local  Körös-Belovär,

Chemin  de  fer  T’intérét  local  de  la  vallée  de  Zsitva.

.

+

—  —
4·6  r—

dlo  —  =  =  —
—  rf  —2—2  —49

EELEE

do

Société  des  chemins  de  fer  du  Sud  (lignes  hongroises),  y  compris

les  lignes  T’intérét  local  exploitées  par  cette  société:

a.  Köszegh—Szombathely,
b.  Barcs-Pakräcz.

Compagnie  impériale-royale  Priviléegice  du  chemin  de  fer  Kaschau-Oderberg
  (lignes  hongroises),  y  compris  la  ligne  Csäcza-Zwardon,
des  chemins  de  fer  de  IEtat  hongrois,  exploitée  par  la  compagnie;
Puis  la  partie  Margitfaln  —Gölniczbänya  du  chemin  de  fer  Tinterét
local  de  la  vallée  de  Gölnicz,  mais  à  Texception  de  la  partie  à
Voie  étroite  Gölniczbänya—Szomolnok  de  la  méme  ligne,  et  y
compris  également:

a.  le  chemin  de  fer  d’intérét  local  de  la  vallée  de  Leutschau,

b.  le  chemin  de  fer  Tintérét  local  de  la  vallée  de  Popräd,

c.  le  chemin  de  fer  dintérét  local  Késmärk—Szepesbéla,

d.  le  chemin  de  fer  d’intérét  local  Szepesbéla-Podolin,  et

e.  le  chemin  de  fer  d’intérét  local  Szepes—  Väralja.

Compagnie  du  chemin  de  fer  Györ—Sopron—-Ebenfurt,  V  compris
le  troncçon  exploitc  par  elle,  de  la  frontière  hongroise  à  Ebenturt,
troncon  appartenant  à  la  ligne  Vienne—Pottendorf—  Wienerneustadt,
exploitée  par  la  Socicte  des  chemins  de  fer  du  Sud.

Chemins  de  fer  réunis  d’Arad  et  de  Csanäd.

Chemin  de  fer  de  la  vallée  de  Szamos.

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Keszthely—  Balaton—Szt-CGyörgy.
        <pb n="101" />
        —  —
d  —

13.

14.

Troncon  situé  sur  territoire  hongron  de  la  ligne  de  chemin  de  fer
Göding-Holics.
Chemin  de  fer  de  Mohics-Pes.

.hemin  de  fer  d’intérét  local  à  voie  étroite  Nagy-Käroly—Somkut.
Chemin  de  fer  Tiintérét  local  Eperjes-Bärtfa.

LII.  Territoires  d’occupation.

Chemin  de  fer  Impérial  et  Royal  militaire  de  Banjaluka  à  Doberlin.
Chemin  de  fer  Impérial  et  Royal  de  Bosnie.

*—
——.—..ss

·#

 

Belgiquc.

Lignes  exploitées  par  des  administrations  belges.

Administration  des  chemins  de  fer  de  1Etat  Belge.
Nord  Belge.

Grand  Central  Belge.

Liége—Maestricht.

Gand-Terneuzen.

Malines—-Terneuzen.

Flandre  OCccidentale.

Chemin  de  fer  de  Chimay.

Gand-Eecloo-Bruges.

Termonde-St-Nicolas.

Hasselt-Maeseyck.

Anvers—Gand  (Waes).

B.  Troncçons  exploites  ou  co-exploités  par  des
administrations  étrangeres.

1LAdministrations  néerlandaises.

Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  pour  Texploitation  des
chemins  de  fer  de  IEtat  néerlandais,  de  la  frontieère  baige-  ##néerlandaise
  prèes  Achel  à  Liége—  Vivegnis,  Ans  (Etat)  et  Flemalle-Grande.


LU.  Administrations  allemandes.

Le  troncon,  exploité  par  les  chemins  de  fer  royaux  de  lEtat  de
Prusse,  de  la  frontière  belge-  néerlandaise  près  Bleyberg  #  Bleyberg.
        <pb n="102" />
        15

16.

17
18

HI.  Administrations  françaises.
Les  tronçons,  exploités  par  la  Compagnie  des  chemins  de  fer
francais  du  Nord,  de  la  frontière  belge-francaise:
Prös  Comines  à  Comines.
près  Hallonin  à  Menin.

IV.  Administrations  luxembourgeoises.

Les  troncons,  exploités  par  la  soccictéc  du  chemin  de  fer
Prince  Hemi,  de  la  frontière  belge-luxembourgcoise:
Dreès  Pétange  à  Athus.
pbfFes  Clémency  à  Autel-Bas.
Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  troncons,  situcs  sur  territoire
Gtranger,  exploités  par  des  administrations  belges,  voir:
·  Allemagne,  chiffres  112,  113.
France,  chiffres  15,  16,  17,  18,  19.
Pays-Bas,  chiffres  12,  13,  14,  15,  16,  17.

 

France.

A.  Lignes  exploiteéees  par  des  administrations  françaises.

□

Les  lignes  d’intérét  général.

.  Du  Jord.
.  De  T’Est,  y  compris  les  lignes  de  Monthermé  à  Monthermé,

Vrigne-Meuse  à  Vrigne-aux-Bois,  Carignan  à  Messempré,  Charmes
à  Rambervillers,  Avricourt  à  Blamont  et  à  Cirey,  Saint-Dizier  à
Vassy,  Vassy  à  Doulevant-le-Chäteau,  exploitées  par  la  Com-Pagnie
  pour’e  compte  des  concessionnaires  directs.

De  IOuest.
De  Paris-Lyon-Méditerranébe,  y  compris  le  chemin  de  fer  du

VienK  Port  de,  Marseille  et  celui  d'’Arles  à’  Saint-Louis,  exploités
PDour  le  compte  des  concessionnaires  directs.

D’Orléans,  y  compris  les  lignes  Tintérét  local  de  la  Sarthe  exbloitées

  dans  les  mémes  conditions  due  le  réseau  normal.

Du  Midi.
Du  réseau  de  IEtat,  y  compris  les  lignes  d’intéret  local  de  Ligré-Rivière

  à  Richelieu  et  de  Barbezieux  à  Chäteauneuf,  esploitées
Pour  le  compte  des  concessionnaires  directs.

Des  deux  Ceintures  de  Paris,  y  compris  la  ligne  stratégique  de

Valenton  à  Massy-Palaiseau.
        <pb n="103" />
        11.
12.

13.
14.

15.
16.
Le  troncçon,  exploité  par  la  Compagnie  de  chemin  de  fer  du

8.

19.

20.
21.
Dres  Chambrey  à  Moncel.

22

23.

24.

6  —

25.

26.
27.
28.
„Gesetzbl.  1895.  16

Reichs

—  83  —

De  la  Compagnie  de  chemins  de  fer  departementauz.
-De  la  Compagnie  du  chemin  de  fer  de  Somain  à  Anzin  et  à  la,

frontière  belge.
De  la  Compagnie  du  Medoc.

Les  lignes  d’inteérét  local.::

De  la  Compagnie  de  chemins  de  fer  départementaux.

De  Marlieux  à  Chätillon-sur-Chalaronne.

De  Castelnau  à  Margaux  et  de  Pauillac  au  Port  des  Pilotes  Compagnie
  du  Médoc).

B.  Tronçons  exploités  ou  co-exploitès  par  des
administrations  etrangeres.

I  Administrations  belges.
Les  troncons  exploités  par  le  Grand  Central  Belge,  de  #la
frontière  franco-  belge:
Pres  Treignes  à  Vireux.
Pres  Doissche  à  Givet.

Nord  Belge,  de  la  frontiere  franco-belge  pres  Heer-Agimont  à

Givet.

Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  Belge  des  chemins  de  for
de  la  Flandre  Occidentale,  de  la  frontidre  franco  -  belge  pres
Abeele  à  Hazebrouck.  "]

Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  Belge  du  chemin  de  fer
de  Chimay,  de  la  frontière  franco-belge  prèes  Momignies  à  Ancr.

IH.  Administrations  allemandes.

Les  tronçons,  appartenant  au  chemin  de  fer  de  JEst.  Français
et  co-exploites  par  les  chemins  de  fer  imperiaux  d'’Alsace-Lorraine,
  de  la  fontière  franco-allemande:

Pres  Altmünsterol  à  Petit-Crois.
Dres  Deutsch-Avricourt  à  lency-Kvricourt.

pres  Novéant  à  Pagny-Sur-Moselle.
Dres  Amanweiler  à  Batilly.
Dres  Fentsch  (Fontoy)  à  Audun-le-Roman.

III.  Administrations  Suisses.
Les  troncons,  exploites  par  la  Compagnie  du  Jura-Simplon,
de  la  frontière  franco-Suissc:
Dres  Dellc  à  Delle.
Dres  Vallorbes  à  Pontarlier.
Dres  Verrières  à  Pontarlier.
        <pb n="104" />
        —  94  —

IV.  Administrations  italiennes.

29.  Le  troncon,  exploitée  par  la  Compagnie  ltalienne  de  la  Mediterranée,
  de  la  frontière  franco-italienne  pres  Modane  à  Modane.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  tronçons,  situés  sur  territoire
Stranger,  exploités  par  des  administrations  françaises,  voir:
Allemagne,  chiflres  106,  107,  108,  109,  110,  111.
Belgique,  chiflres  15,  16.
Italie,  chiffre  6.
Suisse,  chiflres  23,  24,  25,  26.

 

Italic.

A.  Lignes  exploitees  par  des  administrations  italiennes.
.  Toutes  les  lignes  exploitées  par  la  Compagnie  du  réseau  de  la
Mediterranée.
2.  Toutes  les  lignes  exploitées  par  la  Compagnie  du  réseau  de
IAdriatique.
3.  Toutes  les  lignes  exploitées  par  la  Compagnie  du  réseau  sicilien,
compris  la  ligne  maritime  à  travers  le  détroit  de  Messine.
4.  Les  lignes  suivantes  exploitées  par  la  Società  Veneta  per  Imprese
ee  Costruzioni  pubbliche,  à  Padowya:
Padova-Bassano,
Vicenza—Treviso,
Vicenza—Schio,
Cividale—Portogruaro,
Parma-Suzzara,
Bologna  S.  V.-Portomaggiore,
Budrio-Massalombarda,
.  Arezzo—Stia,  et
Conegliano-Witterio.
chemins  de  fer  Nord  Milano  à  Milan,  à  savoir:
Milan—Bovisa-Erba  avec  embranchements  de  Bovisa  à  Milan—
Librera,  et  de  S.  Pietro  à  Camnago,
Milan—Bovisa—-—Saronno,
Saronno—-Malnate—Varese—Laveno,
.  Como-Camerlata-Grandate-Malnate  avec  embranchement  de
Camerlata  à  Albate—Camerlata,
0.  Novara—-Busto  Arsizio-Saronno—Seregno,  et
P.  Saronno-Grandatc.

——.  S.  eS6

S#
rdh  3

m*—
        <pb n="105" />
        J.

2.
8.

B.  Troncons  exploites  ou  co-exploitès  par  des
administrations  etrangeres.

L  Administrations  francaises.

0  Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  française  de  Paris—Lyon-Méditerranée,

  de  la  frontière  franco-italienne  pres  Ventimiglia  à
Ventimiglia.

II.  Administrations  suisses.
Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  du  Gothard,  de  la  frontière
italo-suisse  près  Pino  à  Luino.

III.  Administrations  autrichiennes.
Le  troncon,  co-exploité  par  les  chemins  de  fer  impériaux-royaux
de  I’Etat  autrichien  dans  la  direction  vers  I/Italie,  de  la  frontieère
italo-autrichienne,  pres  Pontafel  à  Pontebba.
Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  troncons,  situés  sur  territoire
é(tranger,  exploités  par  des  administrations  italiennes,  voir:
France,  chiffre  29.

Autriche,  chiffres  22,  23,  24.
Suisse,  chiflre  27.

 

Luxcmbourg.
A.  Lignes  exploitées  par  des  administrations
luxembourgeoises.

Chemin  de  fer  Prince  Henri,  y  compris  la  ligne  de  Wasserbillig
à  Grevenmacher.

B.  Troncons  exploités  ou  co-exploités  par  des
administrations  etrangeres.

I.  Administrations  allemandes.

Les  lignes  du  chemin  de  fer  Guillaume-Luxembourg  exploitées  par
les  chemins  de  fer  impériaux  d’Alsace-Lorraine.
Le  troncon,  exploitée  par  les  chemins  de  fer  royaux  de  IEtat  de
Prusse,  de  la  frontière  allemande-luxembourgeoise  près  Trois-Vierges
à  Trois-Vierges.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  tronçons,  situés  sur  territoire
Etranger,  exploités  par  des  administrations  luxembourgeoises,  voirt

Belgique,  chiflres  17,  18.

 

16°
        <pb n="106" />
        –  0  6  –

Pays-Bas.

A.  Lignes  exploitées  par  des  administrations  neerlandaises.
1.  Compagnie  pour  Texploitation  des  chemins  de  fer  de  TEtat  néer-#



12.
13.

14.
15.

16.

17.

Iandais.

Compagnie  du  chemin  de  fer  Hollandais.

Compagnie  du  chemin  de  fer  Central-Néerlandais.

Compagnie  du  chemin  de  fer  Brabant-Septentrional-Allemand.

B.  Troncons  exploites  ou  co-exploitès  par  des
administrations  etrangeres.

I.  Administrations  allemandes.

DLe  troncon,  exploité  par  les  chemins  de  fer  de  IEtat  grand-ducal

d’Oldenbourg,  de  la  frontière  allemande-  néerlandaise  pres  Neuschanz
à  Neuschanz.

Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  royaux  de

ITEtat  de  Prusse,  de  la  frontière  allemande-  néerlandaise:

pres  Borken  à  Winterswyl.  *
près  Bocholt  à  Wintersw##  k.
près  Elten  à  Zevenaaf.
Drès  Straelen  à  Venloo.

-  Près  Kaldenkirchen  à  Venloo.
pres  Dalheim  à  Vlodrop.

II.  Administrations  belges.

Les  troncons,  exploités  par  le  Grand-Central-Belge:
de  la  frontière  belge-  néerlandaise  pres  Hamont  à  La  frontiere
néerlandaise-  allemande  pres  Dalheim.
de  la  frontière  belge-néerländaise  pres  Lanacken  à  la  frontière
néerlandaise-allemande  pres  Aix-la-  -Chapelle.
de  la  frontière  belge-  néerlandaise;  pres  Weelde-Merxplas  à  Tilbourg.
Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  Lièege-Maestricht,  de  La
frontière  belge-unéerlandaise  près  Visé  à  Maestricht.
Le  troncon,  exploitéc  par  la  Compagnie  du  chemin  de  fer  de

Malines  à  Terneuzen,  de  la  frontière  belge-  uéerlandaise  prèes  la

Clinge  à  Terneuzen.
Le  tronçon,  exploité  par  la  Compagnie  du  chemin  de  fer  de  Gand

*

à  Terneuzen,  de  la  frontière  belge-néerlandaise  pres  Selzuete
à  Terneuzen.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  troncons,  situés  sur  territoire
Gtranger,  exploités  par  des  administrations  néerlandaises,  voir:

Belgique,  chiflre  13.
Allemagne,  chiflres  114,  115,  116,  117,  118.
        <pb n="107" />
        SJS  d  —

8.

9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.

Russie.
A.  Eignes  exploitées  par  lEtat.

Chemin  de  fer  Nicolas.

Embranchement  du  port  (embranchement  du  chemin  de  fer  Nicolad).
Chemin  de  fer  Novotorjok.

Chemin  de  fer  St-Pétersbourg—WVarscvie.

Chemins  de  fer  Baltique  (à  Texception  de  la  2.  section)  et  Pskow#—
Riga  et  Riga-Tuckum.

Chemin  de  fer  Riga—-Orel  (comprenant  les  chemins  de  fer  Dvinsk-Vitebsk,

  Orel—Vitebsk,  Riga-Dvinsk,  de  Mitau  et  de  Boldéraa).
Chemins:de  fer  Moscou-  Koursk,  Moscou-Nijninowgorod  et  Mourome

  (formant  une  administration  exploitée  par  T’Etat).
Chemin  de  fer  Syzrane—Viazma.

Chemin  de  fer  Catherine.

Chemins  de  fer  du  Sud-Ouest.

Vacat.

Vacat.

Vacat.

Chemin  de  fer  de  Libau-Romny.

Chemin  de  fer  Varsovie—Térespol.

Chemin  de  fer  Kharkow—Nicolaiew.

Chemin  de  fer  Koursk-Kharkow—Azow.

Chemins  de  fer  Lozow-Sebastopol  et  Djankol-Théodosie.
Chemins  de  fer  Samara-2Zlatoouste  et  Orenbourg.
Chemins  de  fer  de  Polessié.

B.  Chemins  de  fer  exploites  par  des  compagnies  priveées.

21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.

Chemin  de  fer  Rybinsk-Bologoe.
Chemin  de  fer  Schouia-TJvancovo.
Chemin  de  fer  Moscou—TWarosla—Kostroma.
Chemin  de  fer  Moscou-Brest.
Chemin  de  fer  Moscou-Kasan.
Chemin  de  fer  Riazan-Ouralsk.
Chemins  de  fer  du  Sud-Est.
Chemin  de  fer  Varsovie—-Vienne.
Chemin  de  fer  de  Lodz.

Chemin  de  fer  Kiew—Voronége.
Vacat.

Chemin  de  fer  de  la  Vistule.
        <pb n="108" />
        33.
34.
35.
36.
37.

38.
39.
40.
41.
42.

43.

44.

45.
46.
47.

09  8  –

Chemin  de  fer  Wangorod—-Dombrovo.
Chemin  de  fer  Wladikavkaz.

Chemin  de  fer  de  Fastovo.

Chemin  de  fer  de  Nowgorod  à  voie  étroite.
Chemin  de  fer  de  Varoslav—Vologda.

C.  Troncons  exploites  ou  co-exploites  par  des
administrations  etrangeres.

I.  Administrations  allemandes.

Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  royaux  de  1Etat
de  Prusse,  de  la  frontiere  allemande-russe:

près  Eydtkuhnen  à  Virballen.

prèes  Ottloschin  à  Alexandrowo.

Pres  Schoppinitz  à  Sosnowice  (ligne  de  Tancien  chemin  de  fer  de
TOder  rive  droite).

Pres  Schoppinitz  à  Sosnowice  (ligne  de  Tancien  chemin  de  fer  de
la  Haute-Silésie).

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Sud  de  la  Prusse
orientale,  de  la  frontière  allemande-russe  près  Prostken  à  Grajewo.
Le  tronçon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  Marienbourg—Mlawa,
de  la  frontière  allemande-russe  pres  IIIowo  à  Mlawa.

II.  Administrations  autrichlennes,

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Nord  de  TEmpereur
Ferdinand,  de  la  frontière  austro-russe  preès  Szczakowa  à  Granica.

Les  troncçons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  impériaux--royaux
  de  IEtat  autrichien  dans  la  direction  vers  la  Russie,
de  la  frontière  austro-russe:

près  Brody  à  Radziwilow.
Pres  Podwoloczysk  à  Woloczysk.
Prèes  Nowosielitza  à  Nowosielitza.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  tronçons,  Situes  sur  territoire
SGtranger,  exploités  par  des  administrations  russes,  voir:

Allemagne,  chiffres  86,  87,  88.
Autriche,  chiflfres  45,  46.  47.
        <pb n="109" />
        10.
II.
12.
13.
14.

15.
16.

17.
18.
19.
20.
21.

22.

#  N  si

Suisse.

Lignes  exploitées  par  des  administrations  suisses.

Chemin  de  fer  du  Central  Suisse.
Chemin  de  fer  du  Gothard.

Chemin  de  fer  du  Jura-Simplon.
Chemin  de  fer  du  Nord-Est  Suisse.
Chemin  de  fer  de  I’Union  Suisse.
Chemin  de  fer  du  Jura  neuchtelois.
Chemin  de  fer  de  P’Emmenthal.
Chemin  de  fer  Langenthal—Huttwil.
Chemin  de  fer  du  Tössthal.

Chemin  de  fer  du  Seethal  suisse.
Chemin  de  fer  du  Sud-Est  Suisse.
Chemin  de  fer  Rorschach-Heiden.
Chemin  de  fer  du  Sihlthal.

Chemin  de  fer  du  Bedeli.

B.  Troncons  exploitès  ou.  Co-exploites  par  des
administrations  etrangeres.

I.  Administrations  autrichiennes.

Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  impériaux-royaux
de  IEtat  autrichien,  de  la  frontière  austro-hongroise:
Drès  Buchs  à  Buchs.  ·
près  St-Margrethen  à  St-Margrethen.

II.  Adiniuistrations  allemaudes.

Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  grand-ducaux
de  I’Etat  de  Bade,  de  la  frontièere  allemande-Suisse:

Près  Gottmadingen  à  la  frontière  suisse-allemande  près  Wilchingen.
Près  Stetten  à  Bäle.

Pres  Leopoldsherhe  à  Bäle.

Pres  Grenzach  à  Bäle.

Le  chemin  de  fer  de  raccordement  de  la  gare  badoise  à  la  gare
du  Central  à  Bälc,  co-exploiteé  par  les  chemins  de  fer  de  TEtat
de  Bade.

Le  troncon,  exploité  par  les  chemins  de  fer  impériaux  d’'Alsace-Lorraine,
  de  la  frontière  allemande-Suisse  pres  St-Louis  à  Ble.
        <pb n="110" />
        23

—

—  100  —

III.  Administrations  francaises.

Les  troncons,  exploites  par  la  Compagnie  du  Paris—Iyon-Méditerranee,
  de  la  frontière  franco-Suisse:

3.  près  St-Gingolph  au  Bouveret.

24.  pres  Chéne-Bourg  à  Genève-Eaux-Vives.
25.  Ppres  La  Plaine  à  Geneve-Cornavin.

26.

Pres  Col-des-Roches  au.  Locle.

IV.  Administrations  italiennes.

Le  troncon,  exploité  par  les  Compagnies  italiennes  du  réseau  de

Ia  Mêéditerranee  et  de  IAdriatique,  de  la  frontière  italo  -suisse  pres
Chiasso  à  Chiasso.

Remardue.  En  ce  dui  concerne  les  troncons  situcs  sur  territoire
étranger,  exploités  par  des  administrations  suisses,  voir:

Allemagne,  chiffres  103,  104,  105.
France.  chiflres  26,  27,  28.
Italie,  chiflre  7.

Berlin,  den  26.  Januar  1895.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="111" />
        —  101  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  6.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Fassung  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands.  S.  101.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Vereinbarung  erleichternder
Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits  und  Oesterreichs
und  Ungarns  andererseits.  S.  139.







(Nr.  2213.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Fassung  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  9.  Februar  1895.

Gemäß  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  7.  Februar  1895  auf
Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  erhält  die  Anlage
  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nachstehende
neue  Fassung:

Anlage  B.



vorschriften

über
bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene  Gegenstände*).
(§.  50  B  1.)

 

I.
(1)  Petarden  für  Knall-Haltesignale  auf  den  Eisenbahnen
müssen  fest  in  Papierschnitzel,  Sägemehl  oder  Gips  verpackt  oder  auf
andere  Weise  so  fest  und  getrennt  gelegt  sein,  dass  die  Blechkapseln  sich



*)  Anmerkung.  Die  nachstehenden  Vorschriften  sind,  soweit  sie  mit  den  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands,  der  Niederlande,  Oesterreichs
und  Ungarns,  sowie  der  Schweiz,  Luxemburgs  und  Belgiens  vereinbarten  erleichternden
Vorschriften  (Reichs-Gesetzbl.  von  1894  S.  113  ff.  und  S.  403)  übereinstimmen,  in  lateinischer
Schrift  gedruckt.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Februar  1895.
        <pb n="112" />
        —  102  —

weder  selbst  unter  einander,  noch  einen  anderen  Körper  berühren  können.
Die  Kisten,  in  denen  die  Verpackung  geschieht,  müssen  von  mindestens
26  Millimeter  starken,  gespundeten  Brettern  angefertigt,  durch  Holzschrauben
  zusammengehalten,  Vollständig  dicht  gemacht  und  mit  einer
zweiten  dichten  Kiste  umgeben  sein;  dabei  darf  die  äussere  Kiste  keinen
grösseren  Raum  als  O,06  Rubikmeter  haben.

(2)  Die  Annahme  zur  Beförderung  erfolgt  nur  dann,  wenn  die
Frachtbriefe  mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  über  die  vorschriftsmässig
ausgeführte  Verpackung  versehen  sind.

II.

Zündhütchen  für  Schusswaffen  und  für  Geschosse,  Zündspiegel,
  nicht  sprengkräftige  Zündungen  und  Patronenhülsen
mit  Zündvorrichtungen  müssen  sorgfältig  in  feste  Kisten  oder  Fässer
verpackt,  und  jedes  Kollo  muss  mit  einem  besonderen,  je  nach  dem
Inhalte  die  Bezeichnung  „Zündhütchen  Joder  „Zündspiegel“  etc.  tragenden
Zettel  beklebt  sein.  (Wegen  sprengkräftiger  Zündungen  vergleiche  Nr.  XXXVb.)

III.

(1)  Streichhölzer  und  andere  Reib-  und  Streichzünder  (als
Zündlichtchen,  Zündschwämme  etc.)  müssen  in  Behältnisse  aus
starkem  Eisenblech  oder  aus  festgefügtem  Holze  von  nicht  über  1,2  Kubikmeter
  Grösse  sorgfältig  und  dergestalt  fest  verpackt  sein,  dass  der  Raum
der  Behältnisse  völlig  ausgefüllt  ist.  Die  hölzernen  Behältnisse  sind
äusserlich  deutlich  mit  dem  Inhalte  zu  bezeichnen.

(2) Bei  Streichhölzern,  deren  Zündköpfe  ein  Gemisch  von
gelbem  Phosphor  und  chlorsaurem  Kali  enthalten,  darf  der
Gehalt  der  chemisch  trockenen  Zündmasse  an  Phosphor  10  Prozent,  derjenige
  an  chlorsaurem  Kali  40  Prozent  nicht  übersteigen.  Jeder  derartigen
  Sendung  muss  eine  vom  Fabrikanten  ausgestellte  Bescheinigung,
dass  diese  Grenzen  eingehalten  sind,  beigefügt  werden.

IV.

Sicherheitszünder,  das  heisst  solche  Zündschnüre,  welche  aus
einem  dünnen,  dichten  Schlauche  bestehen,  in  dessen  Innerem  eine  verhältnissmässig
  geringe  Menge  Schiesspulver  enthalten  ist,  unterliegen  den
unter  Nr.  III  (Absatz  1)  gegebenen  Vorschriften.  (Wegen  anderer  Zündschnüre
vergleiche  Nr.  XXXVa  Ziffer  3.)

V.

Buchersche  Feuerlöschdosen    in  blechernen  Hülsen  werden
nur  in  höchstens  10  Kilogramm  enthaltenden  Kistchen,  welche  inwendig
mit  Papier  verklebt  und  ausserdem  in  gleichfalls  ausgeklebten,  grösseren
Kisten  eingeschlossen  sind,  zum  Transporte  zugelassen.
        <pb n="113" />
        —  103  —
VI.

(1)  Gewöhnlicher  (weisser  oder  gelber)  Phosphor  muss  mit
Wasser  umgeben,  in  Blechbüchsen,  welche  höchstens  30  Kilogramm  fassen
und  verlöthet  sind,  in  starke  Kisten  fest  verpackt  sein.  Die  Kisten  müssen
ausserdem  zwei  starke  Handhaben  besitzen,  dürfen  nicht  mehr  als  100  Kilogramm
  wiegen  und  müssen  äusserlich  als  „gewöhnlichen  gelben  (weissen)
Phosphor  enthaltend“  und  mit  „Oben“  bezeichnet  sein.

(2)  Amorpher  (rother)  Phosphor  ist  in  gut  verlöthete  Blechbüchsen,
  welche  in  starke  Kisten  mit  Sägespähnen  eingesetzt  sind,  zu
verpacken.  Diese  Kisten  dürfen  nicht  mehr  als  90  Kilogramm  wiegen
und  müssen  äusserlich  als  „rothen  Phosphor  enthaltend“  bezeichnet  sein.

VII.

(1)  Rohes,  unkrystallisirtes  Schwefelnatrium  wird  nur  in
dichten  Blechbehältern,  raffinirtes,  krystallisirtes  Schwefelnatrium
nur  in  wasserdichte  Fässer  oder  andere  wasserdichte  Behälter  verpackt
zur  Beförderung  übernommen.

(2)  Gebrauchte  eisen-  oder  manganhaltige  Gasreinigungsmasse
  wird  —  sofern  sie  nicht  in  dichte  Blechbehälter  verpackt  zur
Aufgabe  gelangt  —  nur  in  eisernen  Wagen  zur  Belförderung  übernommen.
  Falls  diese  Wagen  nicht  mit  festschliessenden  eisernen  Deckeln
versehen  sind,  ist  die  Ladung  mit  Wagendecken,  welche  so  präparirt
sind,  dass  sie  durch  direkte  Berührung  mit  Flammen  nicht  entzündet
werden,  Vollständig  einzudecken.  Der  Absender  und  der  Empfänger  hat
das  Auf-  beziehungsweise  Abladen  selbst  zu  besorgen.  Auch  hat  der
Absender  auf  Verlangen  der  Bahnverwaltung  die  Wagendecken  selbst
zu  beschaffen.

(3)  Unter  gleichen  Bedingungen,  wie  rohes  unkrystallisirtes  Schwefelnatrium,
  werden  Natronkokes  (ein  bei  der  Bereitung  der  Theeröle  erhaltenes
  Nebenprodukt)  zur  Beförderung  übernommen.

VIII.

Celloidin,  ein  durch  unvollständiges  Verdunsten  des  im
Collodium  enthaltenen  Alkohols  hergestelltes,  seifenartig  aussehendes,
im  Wesentlichen  aus  Collodiumwolle  bestehendes  Präparat,  wird  nur
zur  Belörderung  angenommen,  wenn  die  einzelnen  Celloidinplatten  so  ver-Packt
  sind,  dass  das  Vertrocknen  derselben  vollstündig  verhindert  wird.

VIIIa.
1)  Schwefeläther  wird  nur  betfördert
entweder
1.  in  dichten  Gefässen  aus  starkem,  gehörig  vernietetem  oder
geschweisstem  Eisenblech  mit  höchstens  500  Kilogramm  Inhalt,
oder
17“
        <pb n="114" />
        —  104  —

2.  in  vollkommen  dicht  verschlossenen  Gefässen  aus  Metall  oder
Glas  von  höchstens  60  Kilogramm  Bruttogewicht,  deren  Ver-Packung
  nachstehenden  Vorschriften  entspricht:

a)  Werden  mehrere  Gefässe  in  einem  Frachtstück  vereinigt,
so  müssen  sie  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,
Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen
fest  verpackt  sein.

b)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefässe
in  soliden,  mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke,  sowie
mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem  Ver-Dackungsmaterial
  eingelütterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;
  die  Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit  Lehm-  oder
Kalkmilch  oder  ühnlichem  Stoffe  unter  Zusatz  von  Wasserglas
  getränkt  sein.

(2)  Bei  Blech-  und  Metallgefässen  beträgt  die  höchste  zulässige
Füllung  1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je  1  Liter  Fassungsraum  des
Behälters.  Beispielsweise  darf  also  ein  Metallbehälter,  der  15,50  Liter
Wasser  fasst,  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  Schwefeläther  enthalten.

(3)  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

IX.
(1) Flüssigkeiten,  welche  Schwefeläther  in  grösseren  Quantitäten
  enthalten  (Hoffmannstropfen  und  Collodium),  dürfen  nur  in  vollkommen
  dicht  verschlossenen  Gefässen  aus  Metall  oder  Glas  versendet
werden,  deren  Verpackung  nachstehende  Beschaffenheit  haben  muss:

1.  Werden  mehrere  Gefässe  mit  diesen  Präparaten  in  einem
Frachtstück  vereinigt,  so  müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten
mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen
lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.

2.  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefässe  in  soliden,
mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke,  sowie  mit  Handhaben
versehenen  und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial  eingefütterten
  Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muss,
falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,
  mit  Lehm-  oder  Kalkmilch  oder  einem  gleichartigen  Stoffe
unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht
des  einzelnen  Kollo  darf  60  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(2)  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.
        <pb n="115" />
        —  105  —

X.
(1)  Schwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol)  wird  ausschliesslich
auf  offenen  Wagen  ohne  Decken  befördert  und  nur
entweder

1.  in  dichten  Gefässen  aus  starkem,  gehörig  vernietetem  Eisenblech
bis  zu  500  Kilogramm  Inhalt,

oder

2.  in  Blechgefässen  von  höchstens  75  Kilogramm  brutto,  welche
oben  und  unten  durch  eiserne  Bänder  verstärkt  sind.  Derartige
Gefässe  müssen  entweder  von  geflochtenen  Körben  oder  Kübeln
umschlossen  oder  in  Kisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Stoffen  verpackt  sein,

oder

3.  in  Glasgefässen,  die  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,
Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Stoffen  eingefüttert
  sind.

Bei  Blechgefässen  beträgt  die  höchste  zulässige  Fassung
1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je  0,825  Liter  Fassungsraum  des
Behälters.

(2) Schwefelkohlenstoff  im  Gewichte  von  höchstens  2  Kilogramm
darf  mit  anderen  bedingungslos  zur  Eisenbahnbeförderung  zugelassenen
Gegenständen  zu  einem    Frachtstück  vereinigt  werden,  wenn  der  Schwefelkohlenstoff
  sich  in  dicht  verschlossenen  Blechflaschen  betindet  und  mit
dem  übrigen  Inhalte  des  Frachtstücks  in  eine  starke  Kiste  mit  Stroh,
Heu,  Kleie,  Sägemehl  oder  anderen  lockeren  Stoffen  fest  eingebettet  ist.
Das  Frachtstück  darf  nur  in  offenen  Wagen  ohne  Decken  befördert  werden,
und  auf  dem  Frachtbriefe  muss  besonders  bemerkt  sein,  dass  das  Frachtstück
  Schwefelkohlenstoff  enthält.

XI.

(1)  Holzgeist  in  rohem  und  rektifizirtem  Zustande  und
Aceton  werden  —  sofern  sie  nicht  in  besonders  dazu  konstruirten  Wagen
(Bassinwagen)  oder  in  Fässern  zur  Aufgabe  gelangen  —  nur  in  Metalloder
  Glasgefässen  zur  Beförderung  zugelassen.  Diese  Gefässe  müssen  in
der  unter  Nr.  IX  vorgeschriebenen  Weise  verpackt  sein.

(2)  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

XIa.

Das  allgemeine  Denaturirungsmittel  für  Spiritus  (mit  Pyridin  ver—
setzter  Holzgeist)  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Dasselbe  darf,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte  Wagen  (Kesselwagen)  oder
        <pb n="116" />
        —  106  —

Fässer  zur  Verwendung  kommen,  nur  in  Metall-  oder  Glasgefäßen  aufgegeben
werden,  deren  Verpackung  nachstehenden  Vorschriften  entspricht:

a)  Werden  mehrere  Gefäße  mit  diesem  Stoffe  in  einem  Frachtstück  vereinigt,
so  müssen  sie  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
  oder  anderen  lockeren  Stoffen  fest  verpackt  sein.

b)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit  einer
gut  befestigten  Schutzdecke,  sowie  mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
  Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;
die  Schutzdecke  muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem
Material  besteht,  mit  Lehm-  oder  Kalkmilch  unter  Zusatz  von  Wasserglas
getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht  des  einzelnen  Kollo  darf  75  Kilogramm
nicht  übersteigen.

2.  (1)  Die  Beförderung  findet  nur  in  offenen  Wagen  statt.
(2)  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  und  sonstigen  Gefäße,  in
denen  das  Denaturirungsmittel  befördert  worden  ist.  Derartige  Gefäße  sind  im
Frachtbriefe  stets  als  solche  zu  bezeichnen.
3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche  die  Bestimmung
unter  Nr.  XXXV.

XII.
Grünkalk  wird  nur  auf  offenen  Wagen  befördert.

XIII.

Chlorsaures  Kali  und  andere  chlorsaure  Salze  müssen  sorgfältig
  in  dichte,  mit  Papier  ausgeklebte  Fässer  oder  Kisten  verpackt  sein.

XIV.

Pikrinsäure  wird  nur  gegen  eine  von  einem  vereideten  Chemiker
auf  dem  Frachtbriefe  auszustellende  Bescheinigung  über  die  Ungefährlichkeit
  der  aufgegebenen  Pikrinsäure  befördert.  (Vergleiche  S.  50  A  4c.)

(2)  Blei  darf  zur  Verpackung  von  Pikrinsäure  nicht  verwendet  und
nicht  mit  Pikrinsäure  zusammen  in  demselben  Wagen  verladen  werden.
Mit  Blei  ausgekleidete  oder  mit  Blei  gedeckte  Wagen  dürfen  zur  Beförderung

  nicht  verwendet  werden.

(3)  Deinit  (ein  Gemisch  von  Pikrinsäure  mit  10  bis  30  Prozent  Trinitrotoluol  in
Pulverform)  wird  nur  gegen  eine  ebenso  auszustellende  Bescheinigung  über  die  Ungefährlichkeit
des  Gemisches  befördert.

XV.  .
Flüssige  Mineralsäuren  aller  Art,  insbesondere  Schwefelsäure,
Vitriolöl,  Salzsäure,  Salpetersäure,  Scheidewasser  —  mit  Ausnahme  von

rother,  rauchender  Salpetersäure  (wegen  dieser  vergleiche  Nr.  XVII)  —,  sowie  Chlorschwefel
  unterliegen  nachstehenden  Vorschriften:

1.  (1)  Falls  diese  Produkte  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt

  werden,  So  müssen  die  Behälter  dicht  verschlossen,  wohl

verpackt  und  in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen  zum
        <pb n="117" />
        —  107  —

bequemen  Handhaben  versehene  Gefässe  oder  geflochtene  Körbe
eingeschlossen  sein.

(2)  Falls  dieselben  in  Metall-,  Holz-  oder  Gummibehältern
versendet  werden,  so  müssen  die  Behälter  vollkommen  dicht
und  mit  guten  Verschlüssen  versehen  sein.

2.  Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  unter  Nr.  XXXV  müssen  diese
Stoffe  stets  getrennt  verladen  und  dürfen  namentlich  mit  anderen
Chemikalien  nicht  in  einen  und  denselben  Wagen  gebracht
werden.

3.  Die  Vorschriften  unter  Ziffer  1  und  2  gelten  auch  für  die  Gefässe,
  in  welchen  die  genannten  Gegenstände  transportirt
  worden  sind.  Derartige  Gefässe  sind  stets  als  solche
zu  deklariren.

4.  Das  Auf-  und  Abladen  von  Sendungen,  bei  welchen  sich  auch  nur  ein  Kollo
im  Gewichte  von  mehr  als  75  Kilogramm  befindet,  ist  vom  Absender  beziehungsweise
Empfänger  zu  besorgen.  Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  hinsichtlich  der  fraglichen
  Kolli  desfallsigen,  für  andere  Güter  zulässigen  Requisitionen  Folge  zu  leisten.

5.  Falls  das  Abladen  und  Abholen  solcher  Sendungen  seitens  der  Empfänger  nicht
binnen  3  Tagen  nach  der  Ankunft  auf  der  Empfangsstation  beziehungsweise
nach  der  Avisirung  der  Ankunft  erfolgt,  so  ist  die  Eisenbahnverwaltung  berechtigt,
die  Sendungen  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  im  §.  70  Absatz  2  der  Verkehrs-Ordnung
  in  ein  Lagerhaus  zu  bringen  oder  an  einen  Spediteur  zu  übergeben.
Sofern  dies  nicht  thunlich  ist,  kann  sie  die  Sendungen  ohne  weitere  Förmlichkeiten
verkaufen.

XVa.

Abfallschwefelsäure  aus  Nitroglycerinfabriken  wird  nur  dann  zur  Beförderung
  zugelassen,  wenn  sie  nach  einer  von  dem  Fabrikanten  auf  dem  Frachtbriefe  ausgestellten
  Bescheinigung  vollständig  denitrirt  worden  ist.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften
unter  XV.  Anwendung.

XVI.

(1)  Aetzlauge  (Aetznatronlauge,  Sodalauge,  Aetzkalilauge,
Pottaschenlauge),  ferner  Oelsatz  (Rückstände  von  der  Oelraffinerie)
  und  Brom  unterliegen  den  Vorschriften  unter  Nr.  XV,  1  und  3
(mit  Ausnahme  der  bei  3  angezogenen  Bestimmung  unter  2),  4  und  5.

(2) Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

XVII.

Auf  den  Transporft  von  rother,  rauchender  Salpetersäure
finden  die  unter  Nr.  XV  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Massgabe  Anwendung,
  dass  die  Ballons  und  Flaschen  in  den  Gefässen  mit  einem
mindestens  ihrem  Inhalte  gleichkommenden  Volumen  getrockneter  Infusorienerde
  oder  anderer  geeigneter  trockenerdiger  Stoffe  umgeben  sein
müssen.
        <pb n="118" />
        —  108  —

XVII.

(1)  Wasserfreie  Schwefelsäure  (Anhydrit,  sogenanntes
festes  Oleum)  darf  nur  befördert  werden:

entweder
1.  in  gut  verlötheten,  starken,  verzinnten  Eisenblechbüchsen,
oder

2.  in  starken  Eisen-  oder  Kupferflaschen,  deren  Güsse  luftdicht
verschlossen,  verkittet  und  überdies  mit  einer  Hülle  von  Thon
Versehen  sind.

(2) Die  Büchsen  und  Flaschen  müssen  von  einem  fein  zertheilten
anorganischen  Stoffe  wie  Schlackenwolle,  Infusorienerde,  Asche  oder  dergleichen
  umgeben  und  in  starke  Holzkisten  fest  verpackt  sein.

(3)  Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  XV,  2  und  3,  4
und  5  Anwendung.

  XIX.

(1)  Für  Firnisse  und  mit  Firniss  versetzte  Farben,  ferner
ätherische  und  fette  Oele,  sowie  für  sämmtliche  Aetherarten
mit  Ausnahme  von  Schwefeläther  (vergleiche  Nr.  VIIIa)  und  von
Petroleumäther  (vergleiche  Nr.  XXII)  für  absoluten  Alkohol,
Weingeist  (Spiritus),  Sprit  und  andere  unter  Nr.  XI  nicht  genannte
  Spirituosen  sind,  sofern  sie  in  Ballons,  Flaschen  oder
Kruken  zur  Beförderung  gelangen,  die  Vorschriften  unter  Nr.  XV,  1,
Absatz  1  massgebend.

(2)  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

XX.

(1)  Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  Sofern  es  bei  17,5  Grad
Celsius  ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens  0,780  hat,  oder
bei  einem  Barometerstande  von  760  Millimeter  (auf  die  Meereshöhe
  reduzirt)  im  Abelschen  Apparate  nicht  unter  21  Grad
Celsius  entzündliche  Dämpfe  giebt  (Testpetroleum);

(2)  die  aus  Braunkohlentheer  bereiteten  Oele,  sofern  dieselben
  mindestens  das  vorgenannte  spezifische  Gewicht  haben
(Solaröl,  Photogen  etc.);  

(3)  ferner  Steinkohlentheeröle,  die  ein  geringeres  spezifisches  Gewicht
als  1,0  haben,  (Benzol,  Toluol,  Xylol,  Cumol  etc.),  sowie  Mirbanöl
(Nitrobenzol)

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:
I.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte
  Wagen  (Bassinwagen)  zur  Verwendung  kommen,  nur
belfördert  werden:
        <pb n="119" />
        —  109  —

entweder
a)  in  besonders  guten,  dauerhaften  Fässern,
oder  
b)  in  dichten  und  widerstandsfähigen  Metallgefässen,
oder
c)  in  Gelüssen  aus  Glas  oder  Steinzeug;  in  diesem  Falle  jedoch
unter  Beachtung  folgender  Vorschriften:
aa)  Werden  mehrere  Gefässe  in  einem  Frachtstück  vereinigt,
  so  müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit
Stroh,  lleu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder
anderen  lockeren  Stoffen  fest  verpackt  sein.
bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefässe
in  soliden,  mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke.
  sowie  mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
  Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder
Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus
Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,
mit  Lehm-  oder  Kalkmilch  oder  einem  gleichartigen
Stoffe  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das
Bruttogewicht  des  einzelnen  Kollo  darf  bei  Verwendung
von  Glasgefässen    60  Kilogramm  und  bei    Verwendung
von  Gefässen  aus  Steinzeug  75  Kilogramm  nicht  übersteigen.


2. Während  des  Transportes  etwa  schadhaft  gewordene  Gefässe

werden  sofort  ausgeladen  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte

  für  Rechnung  des  Absenders  bestmöglich  verkauft.

3.  Die  Beförderung  geschieht  nur  auf  offenen  Wagen.  Auf  eine
Abfertigung  im    Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung
und  Plombirung  der    Wagendecke  erforderlich  machen  würde,
wird  die  Beförderung  nicht  übernommen.

4.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Ziffer  3  gelten  auch  für  die
Fässer  und  sonstigen  Gefässe,  in  welchen  diese  Stoffe
befördert  worden  sind.  Derartige  Gefässe  sind  stets  als
solche  zu  deklariren.

5.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

6.  Aus  dem  Frachtbriefe  muss  zu  ersehen  sein,  dass  die  im
Absatz  1  und  2  dieser  Nummer  aufgeführten  Gegenstände  ein
spezifisches  Gewicht  von  mindestens  0,780  so  haben,  oder  dass  das
Petroleum  der  im  Eingange  angeführten  Bestimmung,  betreffend
den  Entflammungspunkt.  entspricht.  Fehlt  im  Frachtbriefe  eine
solche  Angabe,  so  finden  die  Beförderungsbedingungen  unter
Nr.  XXII  Oetreflend  Petrolenmäther  etc.)  Anwendung.

Reichs-Gesesbl.  1895.  18
        <pb n="120" />
        —  110  —

XXI.

Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  Petroleumnaphta  und
Destillate  aus  Petroleum  und  Petroleumnaphta,  sofern  diese
Stoffe  bei  17,5  Grad  Celsius  ein  spezifisches  Gewicht  von  weniger
als  0,780  und  mehr  als  O,680  haben  (Benzin,  Ligroin  und  Putzöl),
sowie  Lösungen  von  Kautschuck  oder  Guttapercha,  die  vorwiegend  aus  Petroleumnaphta-  bestehen,
unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte
  Wagen  (Bassinwagen)  zur  Verwendung  kommen,  nur
befördert  werden:

entweder
a)  in  besonders  guten,  dauerhaften  Fässern,
oder
b)  in  dichten  widerstandsfähigen  Metallgefässen,
oder
c)  in  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug;  in  diesem  Falle  jedoch
unter  Beachtung  folgender  Vorschriften:

aa)  Werden  mehrere  Gefässe  in  einem  Frachtstück  vereinigt,
  so  müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit
Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder
anderen  lockeren  Stoffen  fest  verpackt  sein.
bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefässe
in  soliden,  mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke,  sowie
mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln
zulüssig;  die  Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus  Stroh,
Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit
Lehm-  oder  Kalkmilch  oder  einem  gleichartigen  Stoffe
unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht
  des  einzelnen  Kollo  darf  40  Kilogramm  nicht
übersteigen.
2.  Während  des  Transportes  etwa  schadhaft  gewordene  Gefässe
werden  sofort  ausgeladen  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte
  für  Rechnung  des  Absenders  bestmöglich  verkauft.

3.  Die  Beförderung  geschieht  nur  auf  offenen  Wagen.  Auf  eine
Abfertigung  im  Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung
und  Plombirung  der  Wagendecke  erforderlich  machen  würde,
wird  die  Beförderung  nicht  übernommen.

4.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Ziffer  3  gelten  auch  für  die
Fässer  und  sonstigen  Gefässe,  in  welchen  diese  Stoffe
befördert  worden  sind.  Derartige  Gefässe  sind  stets  als
solche  zu  deklariren.
        <pb n="121" />
        —  111  —

5.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

6. Bei  der  Verladung  und  Entladung  dürfen  die  Körbe  oder  Kübel
mit  Glasballons  nicht  auf  Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter
oder  dem  Rücken,  sondern  nur  an  den  an  den  genannten  Behältern
  angebrachten  Handhaben  getragen  werden.

7. Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im  Eisenbahnwagen  sicher  zu
lagern  und  entsprechend  zu  befestigen.  Die  Verladung  darf
nicht  über  einander,  sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht
neben  einander  ertfolgen.

8. Jedes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer  deutlichen,  auf  rothem  Grund
gedruckten  Aufschrift  „Feuergefährlich“  zu  versehen.  Körbe
und  Kübel  mit  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug  haben  ausserdem
  noch  die  Autschrift:  „Mit  der  Hand  zu  tragen-  zu  erhalten.
  An  den  Wagen  ist  ein  rother  Zettel  mit  der  Aufschrift
„  Vorsichtig  rangiren“  anzubringen.

9. Aus  dem  Frachtbriefe  muss  zu  ersehen  sein,  dass  die  im  Absatz  1
dieser  Nummer  aufgeführten  Gegenstände  bei  17,5  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  weniger  als  O,7780780  und  mehr  als
O,680680680    haben.  Fehlt  im  Frachtbriefe  eine  solche  Angabe,  so
finden  die  Beförderungsbedingungen  unter  Nr.  XXII  (betreffend
Petroleumäther  etc.)  Anwendung.

  XXII.  ·
Petrolenmäther  (Gasolin,  Neolin  etc.)  und  ähnliche  aus

Petroleumnaphta  oder  Braunkohlentheer  bereitete,  leicht  entzündliche
  Produkte,  sofern  diese  Stoffe  bei  17,5  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  O,680  oder  weniger  haben,  unterliegen
  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen  nur  befördert  werden:
entweder
a)  in  dichten  und  widerstandsfähigen  Metallgefässen,
oder
b)  in  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug;  in  diesem  Falle  jedoch
unter  Beachtung  folgender  Vorschrilften:
aa)  Werden  mehrere  Gefässe  in  einem  Frachtstück  vereinigt,
  so  müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit
Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder
anderen  lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.
bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefässe
in  soliden,  mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke,  sowie
18“
        <pb n="122" />
        —  112  —

mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln
Zulässig;  die  Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus  Stroh,
Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit
Lehm-  oder  Kalkmilch  oder  einem  gleichartigen  Stoffe
unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht
  des  einzelnen  Kollo  darf  40  Kilogramm  nicht
übersteigen.
c)  in  luftdicht  verschlossenen  Kessel-  (Bassin)  Wagen.

2.  Während  des  Transportes  etwa  schadhaft  gewordene  Gefässe
werden  sofort  ausgeladen  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte
  für  Rechnung  des  Absenders  bestmöglich  verkauft.

3.  Die  Beförderung  geschieht  nur  auf  offenen  Wagen.  Auf  eine
Abfertigung  im  Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung
und  Plombirung  der  Wagendecke  erforderlich  machen  würde,
wird  die  Beförderung  nicht  übernommen.

4.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Ziffer  3  gelten  auch  für
die  Gefässe,  in  welchen  diese  Stoffe  befördert  worden
sind.  Derartige  Gefässe  sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

5.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  Vergleiche

  Nr.  XXXV.

6.  Bei  der  Verladung  und  Entladung  dürfen  die  Körbe  oder  Kübel
mit  Glasballons  nicht  auf  Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter
oder  dem  Rücken,  sondern  nur  an  den  an  den  genannten  Behältern
  angebrachten  Handhaben  getragen  werden.

7.  Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im  Eisenbahnwagen  sicher  zu
lagern  und  entsprechend  zu  betfestigen.  Die  Verladung  darf
nicht  über  einander,  sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht
neben  einander  erfolgen.

8.  Jedes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer  deutlichen,  auf  rothem  Grund
gedruckten  Aufschrift  „Feuergefährlich“  zu  versehen.  Körbe
und  Kübel  mit  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug  haben  ausserdem
  noch  die  Aufschrift:  „Mit  der  Hand  zu  tragen“  zu  erhalten.
  An  den  Wagen  ist  ein  rother  Zettel  mit  der  Aufschrift.
„Vorsichtig  rangiren“  angubringen.

9.  Außerdem  finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  XV,  5  Anwendung.

XXIII.

(1) Die  Beförderung  von  Terpentinöl  und  sonstigen  übelriechenden
  Oelen,  desgleichen  von  Salmiakgeist,  sowie  von  Formalin
(einem  Desinfektionsmittel,  das  Formaldehyd  und  Ameisensäure  enthält)  findet  nur  in
offenen  Wagen  statt.
        <pb n="123" />
        —  113  —

(2)  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  und  sonstigen
Gefässe,  in  welchen  diese  Stoffe  befördert  worden  sind.  Derartige
  Gefässe  sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

(3)  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

XXIV.

Nicht  flüssige  Arsenikalien,  namentlich  arsenige  Säure
(Hüttenrauch),  gelbes  Arsenik  (Rauschgelb,  Auripigment),  rothes
  Arsenik  (Realgar),  Scherbenkobalt  (Fliegenstein)  etc.  werden
  nur  dann  zum  Transporte  angenommen,  wenn:

1.  auf  jedem  Versandstück  in  leserlichen  Buchstaben  mit  schwarzer

Oelfarbe  die  Worte  „Arsenik  (Gift)“  angebracht  sind,  und
2.  die  Verpackung  in  nachstehender  Weise  bewirkt  worden  ist:
entweder
a)  in  doppelten  Fässern  oder  Kisten,  wobei  die  Böden  der
Fässer  mit  Einlagereifen,  die  Deckel  der  Kisten  mit  Reifen
oder  eisernen  Bändern  gesichert  sein,  die  inneren  Fässer
oder  Kisten  von  starkem,  trockenem  Holze  gefertigt  und
inwendig  mit  dichter  Leinwand  oder  ähnlichen  dichten
Geweben  verklebt  sein  müssen,
oder
b)  in  Säcken  von  getheerter  Leinwand,  welche  in  einfache
Fässer  von  starkem,  trockenem  Holze  verpackt  sind,
oder
c)  in  verlötheten  Blecheylindern,  welche  mit  festen  Holz--mänteln
  (Ueberfässern)  bekleidet  sind,  deren  Böden  mit
Einlagereifen  gesichert  sind.

XXV.
Flüssige  Arsenikalien,  insbesondere  Arsensäure,  unterliegen
den  Bestimmungen  unter  XXIV,  1  und  XV,  1  und  3  (mit  Ausnahme  der
bei  3  angezogenen  Bestimmungen  unter  2),  4  und  5.

XXVI.

Andere  giftige  Metallpräparate  (giftige  Metallfarben,  Metallsalze
  etc.),  wohin  insbesondere  Quecksilberpräparate,  als
Sublimat,  Kalomel,  weisses  und  rothes  Präzipitat,  Zinnober,
ferner  Kupfersalze  und  Kupferfarben,  als  Kupfervitriol,  Grünspan,
  grüne  und  blaue  Kupferpigmente,  desgleichen  Bleiprä-Parate.
  als  Bleiglätte  (Massikot),  Mennige,  Bleizucker  und  audere
  Bleisalze,  Bleiweiss  und  andere  Bleifarben,  auch  Zink-
        <pb n="124" />
        —  114  —

staub,  Sowie  Zink-  und  Antimonasche,  gehören,  dürfen  nur  in  dichten,
von  festem,  trockenem  Holze  gefertigten,  mit  Einlagereifen  beziehungsweise
  Umfassungsbändern  versehenen  Fässern  oder  Kisten  zum  Transporte
aufgegeben  werden.  Die  Umschliessungen  müssen  so  beschaffen  sein,
dass  durch  die  beim  Transporte  unvermeidlichen  Erschütterungen,  Stösse
etc.  ein  Verstauben  der  Stoffe  durch  die  Fugen  nicht  eintritt.

(1)  Hefe,  sowohl  flüssige  als  feste,  ist  in  Gefässen,  welche
nicht  luftdicht  geschlossen  sind,  zur  Beförderung  aufzugeben.  Falls  die
Eisenbahnverwaltung  die  Aufgabe  in  anderen  Gefässen  gestattet,  ist  dieselbe
  berechtigt,  von  dem  Absender  zu  verlangen,  dass  er  sich  ver-Pflichtet:


1.  keinerlei  Ansprüche  zu  erheben,  falls  derartige  Sendungen  von
den  Anschlussbahnen  zurückgewiesen  werden;

2.  für  allen  Schaden  aufzukommen,  der  anderen  Gütern  oder  dem
Material  in  Folge  dieser  Transportart  erwächst,  und  zwar  gegen
Vorlage  einer  einflachen  Kostenrechnung,  deren  Richtigkeit  in
jeder  Beziehung  ein-  für  allemal  zum  Voraus  anerkannt  wird;

3.  keinerlei  Ansprüche  wegen  der  in  Folge-der  fraglichen  Trans-Portart
  an  den  Gefässen  oder  an  deren  Inhalt  entstehenden  Beschädigungen
  oder  Abgänge  zu  erheben..

(2)  Auf  Presshefe  finden  obige  Transportbeschränkungen  keine  Anwendung.


XXVIII.

(1) Kienruss  und  andere  pulverförmige  Arten  von  Russ
werden  nur  in  dichten,  gegen  Durchstäuben  Sicherheit  gewährenden  Umhüllungen
  (Säcken,  Fässern,  Kisten  und  dergleichen)  verpackt  zur  Beförderung
  zugelassen.

(2)  Befindet  sich  der  Russ  in  frisch  geglühtem  Zustande,  so  Sind
zur  Verpackung  kleine,  in  dauerhafte  Körbe  verpackte  Tönnchen  oder

Gefässe  zu  verwenden,  welche  im  Innern  mit  Papier,  Leinwand  oder
ähnlichen  Stoffen  dicht  verklebt  sind.

3)  Aus  dem  Frachtbriefe  muss  ersichtlich  sein,  ob  der  Russ  sich
in  frisch  geglühtem  Zustande  befindet  oder  nicht,  andernfalls  wird  er
als  frisch  geglüht  behandelt.

XXIX.

(1)  Gemahlene  oder  körnige  Holzkohle  wird  nur  verpackt
zur  Beförderung  zugelassen.
        <pb n="125" />
        —  115  —

(2) Befindet  sie  sich  in  frisch  geglühtem  Zustande,  so  sind  zur
Verpackung  zu  verwenden:
entwecder
a)  luft  dicht  verschlossene  Behälter  aus  starkem  Eisenblech,
oder

b)  luftdichte,  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen,
gelirnissten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte
amerikanische  Fässer),  deren  beide  Enden  mit  eisernen
Reifen  versehen,  deren  Bodenstücke  aus  starkem,  abgedrehtem
  Holze  mittelst  eiserner  Holzschrauben  an  die  eisernen
Reife  geschraubt  und  deren  Fugen  mit  Papier-  oder  Lein-Wandstreifen
  sorgfältig  verklebt  sind.

(3)  Wird  gemahlene  oder  körnige  Holkohle  zum  Transporte  aufgegeben,
  So  muss  aus  dem  Frachtbriefe  zu  erschen  sein,  ob  sie  sich  in
frisch  geglühtem  Zustande  befindet  oder  nicht.  Fehlt  im  Frachtbriefe
eine  solche  Angabe,  so  wird  ersteres  angenommen  und  die  Beförderung
nur  in  der  vorgeschriebenen  Verpackung  Zugelassen.

XXX.

Die  hochbeschwerten  Cordonnet-,  Souple-,  Bourre  de
Soie  und  Chappe-Seiden  in  Strängen  werden  nur  in  Kisten  zum
Transporte  zugelassen.  Bei  Kisten  von  mehr  als  12  Centimeter  innerer
Höhe  müssen  die  darin  befindlichen  einzelnen  Lagen  Seide  durch  2  Centimeter
  hohe  Hohlräume  von  einander  getrennt  werden.  Diese  Hohlräume
werden  gebildet  durch  Holzroste,  welche  aus  duadratischen  Latten  von
2  Centimeter  Seite  im  Abstand  von  2  Centimeter  bestehen  und  durch  zwei
dünne  Querleisten  an  den  Enden  verbunden  sind.  In  den  Seitenwänden
der  Kisten  sind  mindestens  1  Centimeter  breite  Löcher  anzubringen,  welche
auf  die  Hohlrüume  zwischen  den  Latten  gehen,  so  dass  man  mit  einer
Stange  durch  die  Kiste  hindurchfahren  kann.  Damit  die  Kistenlöcher
nicht  zugedeckt  und  dadurch  unwirksam  werden  können,  sind  aussen  an
den  Rand  jeder  Seite  zwei  Leisten  anzunageln.

(2)  Wird  Seide  zum  Transporte  aufgegeben,  so  muss  aus  dem
Frachtbriele  zu  ersehen  sein,  ob  sie  zu  den  vorbezeichneten  Arten  gehört
oder  nicht.  Fehlt  im  Frachtbriele  eine  solche  Angabe,  so  wird  ersteres
angenommen  und  die  Beförderung  nur  in  der  vorgeschriebenen  Verpackung
  zugelassen.

XXXI.
(1) Wolle,  Haare,  Kunstwolle,  Baumwolle,  Seide,  Flachs,

Hanf,  Jute,  im  rohen  Zustande,  in  Form  von  Apfällen  vom  Verspinnen
und  Verweben,  als  Lumpen  oder  Putzlappen;  ferner  Seilerwaaren,
        <pb n="126" />
        —  116  —

Treibriemen  aus  Baumwolle  und  Hanf,  Weber-,  Harnisch-  und
Geschirrlitzen  (wegen  gebrauchter  Pntzwolle  vergleiche  Absatz  3)
werden,  wenn  sie  gelettet  oder  gefirnisst  sind,  nur  in  bedeckt  gebauten
oder  in  offenen  Wagen  unter  Deckenverschluss  befördert.  Diese  Gegenstände
dürfen  nur  in  trockenem  Zustande  ausgeliefert  werden,  auch  dürfen  die  Abfälle  vom  Verspinnen
und  Verweben  nicht  in  Ballen  gepreßt  sein.
(2)  Die  genannten  Gegenstände  werden  stets  als  gefettet  oder  gefirnisst
  behandelt,  wenn  nicht  das  Gegentheil  aus  dem  Frachtbriefe
hervorgeht.

(3)Gebrauchte  Putzwolle  wird  nur  in  festen,  dicht  verschlossenen
  Fässern,  Kisten  oder  sonstigen  Gefässen  zum  Transporte  Zugelassen.

XXXII.

Fäulnissfähige  thierische  Abfälle,  wie  ungesalzene  frische
Häute,  Fette,  Flechsen,  Knochen,  Hörner,  Klauen,  nicht  gekalktes
  frisches  Leimleder,  sowie  andere  in  besonderem  Grade
übelriechende  und  ekelerregende  Gegenstände,  jedoch  mit  Ausschluss
  der  unter  Nr.  LII  und  LIII  aufgeführten.  werden  nur  unter

nachstehenden  Bedingungen  angenommen  und  befördert:

1.  Genügend  gereinigte  und trockene  Knochen,  abgepresstes
Talg,  Hörner  ohne  Schlauch,  das  heisst  ohne  den  Hornfortsatz
  des  Stirnbeins,  in  trockenem  Zustande,  Klauen,
das  heisst  die  Hornschuhe  der  Wiederkäuer  und  Schweine
ohne  Knochen  und  Weichtheile,  werden  in  Einzelsendungen,
  in  gute  Säcke  verpackt,  zugelassen.

2.  Einzelsendungen    der  vorstehend  unter  Ziffer  1  nicht  genannten

  Gegenstände  dieser  Kategorie  werden  nur  in  feste,  dicht
verschlossene  Fässer,  Kübel  oder  Kisten    verpackt  zugelassen.
Die  Frachtbriefe  müssen  die  genaue  Bezeichnung  der  in  den
Fässern,  Kübeln  oder  Kisten  verpackten  Gegenstände  enthalten.
Die  Beförderung  hat  nur  in  offenen  Wagen  zu  erfolgen.

3.  Frische  Flechsen,  nicht  gekalktes  frisches  Leimleder,
sowie  die  Abfälle  von  beiden,  desgleichen  ungesalzene
frische  Häute,  sowie  ungereinigte,  mit  Haut-  und  Fleischfasern
  behaftete  Knochen  unterliegen  bei  der  Aufgabe  in
Wagenladungen  folgenden  Bestimmun  

a)  In  der  Zeit  vom  1.  März  bis  zum  31.  Oktober  müssen
diese  Gegenstünde  in  starke,  nicht  schadhafte  Sücke  verpackt
sein,  die  derart  mit  verdünnter  Karbolsäure  angefeuchtet
sind,  dass  der  faulige  Geruch  des  Inhalts  nicht  wahrnehmbar
  ist.  Jede  Sendung  muss  mit  einer  Decke  aus
starkem  Gewebe  (sogenanntem  Hopfentuche),  die  mit  ver-
        <pb n="127" />
        —  117  —

dünnter  Karbolsäure  getränkt  ist,  und  diese  wieder  mit
einer  grossen,  wasserdichten,  nicht  getheerten  Wagenplane
vollständig  bedeckt  sein.  Die  Bedeckung  hat  der  Absender
zu  stellen.

b)  In  den  Monaten  November,  Dezember,  Januar  und
Februar  ist  eine  Verpackung  in  Säcke  nicht  erforderlich.
Die  Sendung  muss  jedoch  ebenfalls  mit  einer  Decke  aus
starkem  Gewebe  (Hopfentuch)  und  diese  wieder  mit  einer
grossen,  wasserdichten,  nicht  getheerten  Wagenplane  vollständig
  bedeckt  sein.  Die  untere  Decke  ist  nöthigenfalls
derart  mit  verdünnter  Karbolsäure  anzufeuchten,  dass  ein
fauliger  Geruch  nicht  wahrnehmbar  ist.  Die  Bedeckung
hat  der  Absender  zu  stellen.

c)  Solche  Sendungen,  bei  denen  der  faulige  Geruch  durch
Anwendung  von  Karbolsäure  nicht  beseitigt  werden  kann,
müssen  in  feste,  dicht  verschlossene  Fässer  oder  Kübel
derart  verpackt  werden,  dass  sich  der  Inhalt  des  Gefässes
nicht  durch  Geruch  bemerklich  macht.

4.  Die  Beförderung  der  vorstehend  unter  Ziffer  3  nicht  genannten
Gegenstände  dieser  Art  in  Wagenladungen  findet  in  offenen
Wagen  unter  Deckenverschluss  statt.  Die  Bedeckung  hat  der
Absender  zu  stellen.

5.  Die  Eisenbahn  kann  Vorausbezahlung  der  Fracht  verlangen.

6. Die  Säcke,  Gefässe  und  Decken,  in  und  unter  denen  Gegenstände

dieser  Art  befördert  worden  sind,  werden  nur  dann  zum  Trans-Dorte

  zugelassen,  wenn  sie  durch  entsprechende  Behandlung

mit  Karbolsäure  den  fauligen  Geruch  verloren  haben.

7.  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
  dem  Empfänger  zur  Last.

8.  Die  Bestimmung  über  die  Zeit  und  Frist  der  Beladung  und  Entladung  wie  der  Anund
  Abfuhr,  imgleichen  die  Bestimmung  des  Zuges,  mit  welchem  die  Beförderung
zu  erfolgen  hat,  steht  der  Verwaltung  zu.



XXIII.

Schwefel  wird  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen
unter  Deckenverschluss  befördert.

XXXIV.

Gegenstände,  welche  durch  Funken  der  Lokomotive  leicht
entzündet  werden  können,  wie  Heu,  Stroh  (auch  Mais-,  Reisund
  Flachsstroh),  Rohr  (ausschliesslich  spanisches  Rohr),  Borke,
Torf  (mit  Ausnahme  vonsogenanntem  Maschinen-  oder  Presstorf),

Reichs-Gesetzbl.  1895.  19
        <pb n="128" />
        —  118  —

ganze  (unzerkleinerte)  Holzkohlen  (vergleiche  Nr.  XXIX),  vegetabilische
  Spinnstoffe  und  deren  Abfälle,  Papierspähne,  Holzmehl,
  Holzzeugmasse,  Holzspähne  etc.,  sowie  durch  Vermischung
  von  Petroleumrückständen,  Harzen  und  dergleichen
Stoffen  mit  lockeren  brennbaren  Körpern  hergestellte  Waaren;
desgleichen  Gips,  Kalkäscher  und  Trass,  werden  in  unverpacktem
Zustande  nur  vollständig  bedeckt  und  unter  der  weiteren  Bedingung  zum
Transporte  zugelassen,  dass  der  Absender  und  der  Empfänger  das  Aufund
  Abladen  selbst  besorgen.  Auch  hat  der  Absender  auf  Verlangen
der  Verwaltung  die  Bedeckung  dieser  Gegenstände  selbst  zu  beschaffen.

XXXV.
Falls  die  unter  VIIIa,  IX,  XI,  Xla,  XV,  XVI,  XIX  bis  XXIII

einschliesslich,  sowie  unter  L  aufgeführten  Chemikalien  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  je  10  Kilogramm  zum  Versand  kommen,  ist  es  gestattet,
die  unter  VIIIa,  IX,  XI,  Xla.  XVI  (mit  Ausnahme  von  Brom),  XIX  bis
XXIII  einschliesslich,  sowie  unter  L  aufgeführten  Körper  einerseits,  und
die  unter  XV  (mit  Einschluss  von  Brom  bis  zum  Gewichte  von  100  Gramm)
andererseits  sowohl  miteinander  als  mit  anderen,  bedingungslos  zum
Eisenbahntransporte  zugelassenen  Gegenständen  in  ein  Frachtstück  zu  vereinigen.
  Jene  Körper  müssen  in  dicht  verschlossenen  Glas-  oder  Blechflaschen
  mit  Stroh,  lleu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen
lockeren  Stoffen  in  starke  Kisten  fest  eingebettet  und  im  Frachtbriefe
namentlich  aufgeführt  sein.
XXXVa.

1.  Fertige  (das  heißt  mindestens  mit  dem  Schießmittel  geladene)  Patronen
für  Handfeuerwaffen,  jedoch  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  XXXVI  aufgeführten  Patronen;

2.  Feuerwerkskörper,  insoweit  sie  nicht  Stoffe  enthalten,  welche  nach  §.  50  A  4
Lit.  a  bis  e  (einschließlich)  von  der  Beförderung  überhaupt  ausgeschlossen  sind  (wegen  Feuerwerkskörper
  aus  Mehlpulver  und  ähnlichen  Gemischen  siehe  Nr.  XXXVIII  und  wegen
bengalischer  Schellackpräparate  Nr.  XI.II)

  3. Zündschnüre  mit  Ausnahme  der  Sicherheitszünder  (wegen  dieser  siehe
Nr. IV)  ;

4.  Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton-Powder),  Collodiumwolle
  und  Pyropapier,  sofern  diese  Stoffe  mit  mindestens  20  Prozent  Wasser  angefeuchtet
  sind,  ferner  Patronen  aus  gepreßter  (gemahlener)  Schießbaumwolle  mit
einem  Paraffinüberzuge  (wegen  gepreßter  Schießbaumwolle  mit  windestens  15  Prozent
Wassergehalt  und  wegen  Schießbaumwolle  in  Flockenform,  sowie  wegen  Collodiumwolle,  beide
mit  mindestens  35  Prozent  Wassergehalt,  siehe  Nr.  XXXIX  und  XL);

5.  Schieß-  und  Sprengpulver  (Schwarzpulver)  und  ähnliche  Gemenge,  wie
Lithotrit  und  der  sogenannte  brennbare  Salpeter)  Holzpulver,  das  heißt  ein  Gemenge
von  nitrirtem  Holze,  welches  durch  die  Nitrirung  eine  Gewichtsvermehrung  von  höchstens
30  Prozent  erfahren  hat,  und  salpetersauren  Salzen  mit  oder  ohne  Zusatz  von  schwefelsauren
Salzen,  unter  Ausschluß  der  chlorsauren  Salze;  ferner  Rottweiler  Klein-Kaliber-Pulver
(ein  chemisches  Pulver  aus  aufgelöster  nitrirter  Cellulose))  Würfelpulver  (Pulver  aus  warm
        <pb n="129" />
        —  119  —

abgepreßter  Sprenggelatine),  sowie  solche  rauchschwache  Pulver,  welche  aus  gelatinirter
Schießbaumwolle  ohne  Zusatz  anderer  Explosivstoffe  hergestellt  sind,  auch
Plastomenit  (ein  aus  Nitrocellulose  durch  Zusammenschmelzen  mit  festen  Nitro-Verbindungen
hergestelltes  Pulver):  sämmtlich  auch  in  Form  von  Kartuschen;

6.  Patronen  aus  Dynamit  und  dynamitartigen  Stoffen,  wie  insbesondere
Carbonit,  Patronen  aus  Sprenggelatine  (einer  gelatinösen  Auflösung  von  Collodiumwolle
  in  Nitroglycerin),  Datronen  aus  Meganit  und  Gelatinedynamit  (einem  Gemisch
von  durch  Collodiumwolle  gelatinirtem  Nitroglycerin  mit  dem  Schwarzpulver  ähnlichen  Gemischen,
  das  heißt  Gemischen  aus  Salpeter  und  kohlenstoffreichen  Körpern,  mit  oder  ohne  Schwefel);
ferner  Patronen  aus  Kinetit  (ein  durch  Nitrocellulose  gelatinirtes  Nitrobenzol,  in  welches
unter  Ausschluß  anderer  Substanzen  ein  Gemenge  von  salpetersaurem  und  chlorsaurem  Kali
eingeknetet  ist),  sofern  diese  Patronen  aus  einer  für  die  Herstellung  des  betreffenden  Artikels
konzessionirten  deutschen  oder  aus  einer  zur  Versendung  desselben  auf  deutschen  Bahnen
ermächtigten  fremden  Fabrik  herstammen,

unterliegen  nachstehenden  Vorschriften:

A.
Verpackung.
Zu  1.

(1)  Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  mit  Ausnahme  der  unter
Nr.  XXXVI  aufgeführten,  sind  zunächst  partienweise  in  Kartons  von  steifer  Pappe  derart
fest  zu  verpacken,  daß  ein  Verschieben  in  den  Kartons  nicht  eintreten  kann.  Die  einzelnen
Kartons  mit  Patronen  sind  sodann  dicht  neben-  und  übereinander  in  gut  gearbeitete,  dem
Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Holzkisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet
sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder
Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können
auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer
(sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht
mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Patronen  darf  60  Kilogramm,
das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten  Aufschrift
„Patronen  für  Handfeuerwaffen“  versehen  sein.

Zu  2.

(1)  Feuerwerkskörper  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts
entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen
nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest
zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen
sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische
Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten  Aufschrift
„Feuerwerkskörper“  versehen  sein.

Zu  3.  
(1)Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, haltbare
und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet
sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder
Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können
19°
        <pb n="130" />
        —  120  —

auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer
(sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht
mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Zündschnüre  darf  60  Kilogramm,
das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten  Aufschrift
„Zündschnüre“  versehen  sein.

Zu  4.

(1)  Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton-Powder),  Collodiumwolle
  und  Pyropapier  —  soweit  derlei  Präparate  nicht  durch  besondere  Bestimmungen
vom  Eisenbahntransporte  ausgeschlossen  sind  —  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte
des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder
Bändern  versehen  sind,  so  fest  zu  verpacken,  daß  eine  Reibung  des  Inhalts  nicht  stattfinden
kann.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr
starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)
verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Behälter  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Mit  einem  Ueberzuge  von  Paraffin  versehene  Patronen  aus  gepreßter
(gemahlener)  Schießbaumwolle  sind  vor  ihrer  Einlage  in  die  Behälter  durch  eine  feste  Umhüllung
  von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen.

(3)  Diese  Patronen  sowie  Schießbaumwollbe  und  andere  Nitrocellulose  dürfen
weder  mit  Zündungen  versehen,  noch  mit  solchen  in  dieselben  Behälter  oder  in  denselben
Wagen  verpackt  werden.  Schießbaumwolle  sowie  andere  Nitrocellulose  muß  in  wasserdichte
Behälter  verpackt  sein.

(4)  Das  Bruttogewicht  eines  mit  Schießbaumwolle  oder  anderer  Nitrocellulose
gefüllten  Behälters  darf  90  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Schießbaumwollepatronen
  enthaltenden  Behälters  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.

  (5)  Die  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalte  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Schießbaumwolle“  oder  „Schießbaumwollepatronen“  u.  s.  w.  versehen
  sein.
    Zu  5.

(1)  Schieß-  und  Sprengpulver  (Schwarzpulver)  und  die  übrigen  oben
unter  Ziffer  5  bezeichneten  Pulverarten,  auch  in  Form  von  Kartuschen,  sind  in
hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,
deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht
mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten
oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels
  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer),  sowie  metallene  Behälter  (ausgeschlossen
  solche  von  Eisen)  verwendet  werden.  Die  Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,
Schrauben  oder  sonstige  eiserne  Befestigungsmittel  haben.  Vor  der  Verpackung  in  Tonnen
oder  Kisten  muß  loses  Kornpulver  in  dichte,  aus  haltbaren  Stoffen  gefertigte,  Mehlpulver
  in  lederne  Säcke  geschüttet  werden.  Zum  Verpacken  von  prismatischem  Pulver
in  einzelnen  Stücken  sind  Kasten  zu  verwenden,  welche  aus  Brettern  von  gesundem  Holze  (bei
Kasten  zu  50  Kilogramm  Pulver  von  mindestens  25  Millimeter  Stärke)  hergestellt  sind.  Die
Seitenwände  der  Kasten  müssen  verzinkt  und  der  Boden  und  Deckel  durch  genügend  lange,
verleimte  Holznägel  oder  messingene  Holzschrauben  befestigt  sein.  Innerhalb  jedes  Kastens
müssen  sich  behufs  Festlegung  der  Bulverprismen  2  Platten  von  Filz  oder  von  einem  ähnlichen
  elastischen  Stoffe,  die  eine  an  einer  Kopfwand  des  Kastens,  die  andere  unter  dem
Deckel  befinden.

(2)  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten  Aufschrift
„Pulver“  versehen  sein.
        <pb n="131" />
        —  121  —

Zu  6.

(1)  Patronen  aus  Dynamit  und  dynamitartigen  Stoffen,  zu  deren  Hülsen
kein  gefettetes  oder  geöltes,  wohl  aber  paraffinirtes  Papier  verwendet  sein  darf,  sind  durch
eine  feste  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen,  die  Packete  sind  in  hölzerne,  haltbare
  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so
gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen
oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen
können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte
Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf
nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.  Auch  werden  solche  Patronen  nur  in  den  ursprünglichen
Behältern  und  nur  in  der  Originalverpackung  zum  Eisenbahntransporte  zugelassen.

(2)  Das  Bruttogewicht  der  Behälter  darf  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalte  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Dynamitpatronen“  u.  s.  w.,  sowie  mit  der  Bezeichnung  des  Ursprungsortes
  (Fabrikmarke)  versehen  sein.



B.
Aufgabe.

(1)  Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.

(2)  Die  Annahme  von  Sendungen  nach  solchen  Stationen  und  Bahnstrecken,  auf
denen  die  Beförderung  explosiver  Gegenstände  ausgeschlossen  ist,  ist  unstatthaft.

(3)  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann,  falls  der  Transport  nicht  mit  Sonderzügen
bewirkt  wird,  von  vornherein  auf  bestimmte  Tage  und  für  bestimmte  Züge  beschränkt  werden.
Die  Bestimmung  der  Tage  und  Züge  unterliegt  der  Genehmigung,  nöthigenfalls  der  Festsetzung
  der  Landesaufsichtsbehörde.

(4)  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.  Die  darin  enthaltene
Bezeichnung  des  Gegenstandes  ist  mit  rother  Tinte  zu  unterstreichen.  Die  Frachtbriefe  müssen
nebst  Anzahl,  Gattung,  Zeichen  und  Nummer  der  Gefäße  auch  das  Bruttogewicht  jedes
einzelnen  derselben  enthalten  und  sind  für  Nitrocellulose  abgesondert  auszufertigen.

(5)  Solche  Frachtbriefe  dürfen  die  Bezeichnung  „bahnlagernd“  nicht  tragen.

(6)  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung  der
Unterschrift  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  und  die  Verpackung  der  zu  versendenden
Gegenstände  den  bestehenden  Vorschriften  entspricht.  Außerdem  muß  jede  Sendung,  welche
Patronen  aus  Dynamit  und  den  übrigen  in  der  Eingangsbestimmung  unter  Ziffer  6  aufgeführten
  Stoffen  enthält,  von  einem  unter  amtlicher  Beglaubigung  von  dem  Fabrikanten
ausgestellten  Ursprungszeugniß  begleitet  sein.  Auch  muß  jeder  derartigen  Sendung  die  Bescheinigung
  eines  vereideten  Chemikers  über  die  Beschaffenheit  und  ordnungsmäßige  Verpackung
beigegeben  werden.

(7)  Die  Frachtgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Mit  Nachnahme  belastete
Sendungen  sind  vom  Transporte  ausgeschlossen.  Auch  ist  die  Deklaration  des  Interesses  an
der  Lieferung  nicht  zulässig.

(8)  Jeder  Transport  muß  —  unbeschadet  anderer  Vereinbarungen  mit  den  betreffenden
Eisenbahnverwaltungen  im  Einzelfalle  —

sofern  er  auf  der  Aufgabebahn  verbleibt,
mindestens  1  Tag;

sofern  er  zwar  auf  der  Aufgabebahn  verbleibt,  aber  für  Stationen  von  Zweigbahnen
  bestimmt  ist,

mindestens  2  Tage;
sofern  er  sich  über  mehrere,  unter  getrennter  Verwaltung  stehende  Bahnen  bewegt,
mindestens  4  Tage
        <pb n="132" />
        —  122  —

vor  der  Aufgabe  unter  Vorlage  einer  genauen  und  vollständigen  Abschrift  des  Frachtbriefes
bei  der  Abfertigungsstelle  angemeldet  und  darf  nur  zu  der  von  dieser  schriftlich  bestimmten
Tageszeit  eingeliefert  werden.

(9)  Transporte  in  Sonderzügen  sind  der  Aufgabebahn  mindestens  8  Tage  vor  der
Aufgabe  unter  Bezeichnung  des  Transportweges  anzukündigen.

C.
Transportmittel.

(1)  Zur  Beförderung  dürfen  nur  gedeckte  Güterwagen  mit  elastischen  Stoß-  und
Zugapparaten,  fester  sicherer  Bedachung,  dichter  Verschalung  und  gut  schließenden  Thüren,
in  der  Regel  ohne  Bremsvorrichtung  verwendet  werden.

(2)  Güterwagen,  in  deren  Innerem  eiserne  Nägel,  Schrauben,  Muttern  u.  s.  w.
hervorstehen  ,  dürfen  zur  Beförderung  nicht  verwendet  werden.

(3)  Die  Wagenthüren  und  die  etwa  vorhandenen  Fenster  sind  unter  Verschluß  zu
halten  und  zu  dichten.  Papier  darf  hierzu  nicht  verwendet  werden.

(4)  Für  derartige  Transporte  dürfen  weder  Wagen,  deren  Achslager  kürzlich  erneuert
worden  sind,  noch  solche,  welche  demnächst  zur  Revision  in  der  Werkstätte  bestimmt  sind,  zur
Verwendung  kommen.

(5)  Eine  Umladung  von  explosiven    Gütern  in  andere  Eisenbahnwagen  darf  unterwegs
nur  im  Falle  unabweislicher  Nothwendigkeit  stattfinden.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben
daher  Vereinbarungen  zu  treffen,  daß  solche  Sendungen  in  demselben  Wagen  von  der  Aufgabe-
  bis  zur  Bestimmungsstation  befördert  werden.

(6)  Die  mit  explosiven  Stoffen  beladenen  Wagen  müssen  äußerlich  durch  viereckige
schwarze  Flaggen  mit  einem  weißen  „P“  erkennbar  sein,  welche  oben  auf  der  Vorder-  und
Hinterwand  oder  an  den  beiden  Längsseiten  angebracht  werden.

D.
Verladen.

(1)  Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)  sind  in  den  Eisenbahnwagen  so  fest  zu  kagern,
daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen  „Umkanten  und  Herabfallen  aus  den  oberen  Lagen
gesichert  sind.  Insbesondere  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht  gestellt  werden,  müssen  vielmehr
gelegt,  parallel  mit  den  Längsseiten  des  Wagens  verladen  und  durch  Holzunterlagen  unter
Haardecken  gegen  jede  rollende  Bewegung  verwahrt  werden.

(2)  Die  Wagen  dürfen  nur  bis  zu  zwei  Drittheilen  ihres  Ladegewichts  beladen  werden.
Auch  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Schichten  über  einander  gelagert  werden.

(3)  Es  dürfen  nur  Mengen  von  höchstens    1000  Kilogramm  mit  anderen  Gütern
und  auch  nur  dann  verladen  werden,  wenn  die  letzteren  nicht  leicht  entzündlich  sind  und
nicht  früher  als  die  explosiven  Gegenstände  zur  Ausladung  kommen  sollen.

(4)  Es  ist  untersagt,  in  den  mit  Schießbaumwolle  oder  anderer  Nitrocellulose,
  sowie  mit  Batronen  aus  Dynamit  und  den  übrigen  in  der  Eingangsbestimmung
  unter  Ziffer  6  aufgeführten  Stoffen  befrachteten  Wagen  zugleich  die
unter  den  Ziffern  1,  2,  3  und  5  aufgeführten  Gegenstände,  sowie  Zündungen  (Nr.  II  und
XXXVb)  unterzubringen.  (Wegen  nasser,  gepreßter  Schießbaumwolle  vergleiche  Nr.  XXXIX.)

(5)  Die  Verladung  darf  niemals  von  den  Güterböden  oder  Gütersteigen  aus  geschehen,
muß  vielmehr  auf  möglichst  abgelegenen  Seitensträngen  und  thunlichst  kurz  vor  Abgang  des
Zuges,  mit  welchem  die  Beförderung  geschehen  soll,  bewirkt  werden.  Dieselbe  hat  durch  den
Absender  unter  Bestellung  sachverständiger  Aufsicht  zu  erfolgen.  Die  besonderen  Ladegeräthe
und  Warnungszeichen  (Decken,  Flaggen  und  dergleichen)  sind  vom  Absender  herzugeben  und
werden  dem  Empfänger  mit  dem  Gute  ausgeliefert.
        <pb n="133" />
        —  123  —

(6)  Die  Annäherung  des  Publikums  an  die  Verladungsplätze  ist  zu  verhindern.  Diese
sind,  wenn  ausnahmsweise  das  Verladen  bei  Dunkelheit  stattfindet,  mit  fest-  und  hochstehenden
Laternen  zu  erleuchten.  

(7)  Bei  dem  Verladen,  insbesondere  von  Patronen  aus  Dynamit  und  den  übrigen
in  der  Eingangsbestimmung  unter  Ziffer  6  aufgeführten  Stoffen  sind  Erschütterungen  sorgfältig
  zu  vermeiden.  Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)  dürfen  deshalb  nie  gerollt  oder  abgeworfen
  werden.

E.
Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und  während  der  Fahrt.

(1)  Weder  bei  dem  Verladen  noch  während  des  Transportes  darf  in  oder  an
den  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  Feuer  oder  offenes  Licht  gehalten  oder
geraucht  werden.

(2)  Fährt  innerhalb  des  Bahnhofes  eine  Lokomotive  an  der  Ladestelle  oder  an  bereits
mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  vorüber,  so  müssen  Feuerthür  und  Aschenklappen

geschlossen,  und  darf  das  Blaserohr  nicht  verengt  werden.  Während  der  Vorüberfahrt  der
Lokomotive  müssen  die  Wagenthüren  verschlossen  gehalten  und  muß  der  außerhalb  der  Eisenbahnwagen
  befindliche  Theil  der  Sendung  mit  einer  Decke  feuersicher  geschützt,  auch  die  Verladung
  unterbrochen  werden.  Die  Vorschriften  dieses  Absatzes  sind  auch  beim  Begegnen  der
Züge  auf  freier  Strecke  thunlichst  zu  beachten.

(3)  Die  beladenen  Wagen  dürfen  sowohl  auf  der  Verladestation  als  unterwegs  und
auf  der  Bestimmungsstation  mit  der  Lokomotive  nur  dann  bewegt  werden,  wenn  sich  zwischen
ersteren  und  letzterer  mindestens  4  nicht  mit  leicht  Feuer  fangenden  Gegenständen  befrachtete
Wagen  befinden.  Als  leicht  Feuer  fangende  Gegenstände  im  Sinne  dieser  und  der  Bestimmung
unter  F  Absatz  3  sind  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Kokes  und  Holz  nicht  zu  betrachten.

(4)  Wagen  mit  explosiven  Gegenständen  dürfen  niemals  abgestoßen  werden  und  sind
auch  zum  Verkuppeln  mit  größter  Vorsicht  anzuschieben.

(5)  Bei  längerem  Halten  auf  Unterwegsstationen  sind  die  mit  explosiven  Gegenständen
beladenen  Wagen  in  möglichst  abgelegene  Nebengleise  zu  fahren.  Dauert  der  Aufenthalt  voraussichtlich
  länger  als  eine  Stunde,  so  ist  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen,  um  sie
in  die  Lage  zu  setzen,  die  ihr  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  erscheinenden  Vorsichtsmaßregeln
  zu  treffen.

F.

Bestimmung  der  Züge  und  Einstellung  der  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen
Wagen  in  die  Züge.

(1)  Die  Beförderung  darf  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten  Zügen  aber
nur  da  erfolgen,  wo  keine  Güterzüge  gefahren  werden.

(2)  Güterzügen  und  gemischten  Zügen  dürfen  nicht  mehr  als  8  mit  den  in  der  Eingangsbestimmung
  unter  Ziffer  1  bis  6  aufgeführten  Gegenständen  beladene  Achsen  beigegeben
werden.  Größere  Mengen  dürfen  nur  in  Sonderzügen  befördert  werden.

(3)  Die  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  sind  in  die  Züge  möglichst
entfernt  von  der  Lokomotive,  jedoch  so  einzureihen,  daß  ihnen  noch  3  Wagen  folgen,  die
nicht  mit  leicht  Feuer  fangenden  Stoffen  beladen  sind.  Mindestens  4  solcher  Wagen  müssen
den  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  vorangehen.  Letztere  sind  unter  sich  und
mit  den  vorangehenden  und  nachfolgenden  Wagen  fest  zu  verkuppeln  und  ist  die  gehörige
Verbindung  auf  jeder  Zwischenstation,  wo  der  Aufenthalt  es  gestattet,  einer  sorgfältigen
Revision  zu  unterziehen.  Vor  und  nach  Wagen,  in  denen  loses  Pulver  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  15  Kilogramm  Bruttogewicht  oder  andere  explosive  Gegenstände  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  35  Kilogramm  Bruttogewicht  verladen  sind,  ist  die  Einstellung  besonderer
Schutzwagen  nicht  erforderlich.
        <pb n="134" />
        —  124  —

(4)  Weder  an  den  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen,  noch,  wenn  die  Beförderung
mit  den  gewöhnlichen  Zügen  erfolgt,  an  dem  nächstvorangehenden  und  an  dem  nächstfolgenden
Wagen  dürfen  die  Bremsen  besetzt  werden.  Dagegen  muß  der  am  Schluß  des  Zuges  befindliche
Wagen  mit  einer  Bremse  versehen  und  diese  bedient  sein.

G.
Begleitung  der  Sendungen  explosiver  Gegenstände.

Bei  Aufgabe  von  mehr  als  einer  Wagenladung  ist  von  dem  Absender  Begleitung
mitzugeben,  welcher  die  spezielle  Bewachung  der  Ladung  obliegt.  Die  Begleiter  dürfen
während  der  Fahrt  ihren  Platz  weder  in  noch  auf  den  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen
Wagen  nehmen.

H.

Benachrichtigung  der  Unterwegsstationen  und  der  am  Transporte  betheiligten
Verwaltungen.

(1)  Die  sämmtlichen  auf  der  Fahrt  zu  berührenden  Stationen,  sowie  das  Personal
der  Züge,  mit  denen  unterwegs  Kreuzung  oder  Ueberholung  stattfindet,  sind  durch  die
Bahnverwaltung  von  dem  Abgange  und  dem  Eintreffen  der  Sendungen  rechtzeitig  zu  benachrichtigen,
  damit  jeder  unnöthige  Aufenthalt  vermieden  und  die  durch  die  Natur  des
Bahnbetriebes  bedingte  Gefahr  möglichst  vermindert,  auch  jede  andere  Ursache  einer  solchen
ausgeschlossen  werde.

(2)  Wenn  eine  Sendung  auf  eine  andere  Bahn  übergehen  soll,  so  ist  deren  Verwaltung
sobald  als  möglich  von  der  Zuführung  der  Sendung  in  Kenntniß  zu  setzen.

J.
Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  und  Auslieferung  der  Sendungen.

(1)  Die  Sendungen  sind  dem  Adressaten  durch  die  Empfangsstation,  der  von  einer
der  nächstliegenden  Vorstationen  unter  Bezeichnung  des  Zuges  von  dem  Eintreffen  der  Ladung
Kenntniß  zu  geben  ist,  im  Voraus,  außerdem  aber  sofort  nach  Ankunft  am  Bestimmungsorte
zu  avisiren.  Die  Uebernahme  hat  innerhalb  3  Tagesstunden,  die  Entladung  innerhalb
weiterer  9  Tagesstunden  nach  Ankunft  und  Avisirung  zu  erfolgen.

(2)  Begleitete  Sendungen  (vergleiche  G),  die  der  Empfänger  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen
  3  Stunden  übernommen  hat,  sind  ohne  weiteren  Verzug  von  den  Begleitern
zu  übernehmen.

(3)  Ist  das  Gut  12  Tagesstunden  nach  Ankunft  nicht  abgefahren,  so  ist  es  der  Ortspolizeibehörde
  zur  weiteren  Verfügung  zu  übergeben  und  durch  diese  ohne  Verzug  vom  Bahnhofe
  zu  entfernen.  Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,  die  Vernichtung  anzuordnen.

(4)  Bis  zur  Uebernahme  ist  die  Ladung  unter  besonderer  Bewachung  zu  halten.

(5)  Die  Entladung  und  etwaige  Lagerung  darf  nicht  auf  den  Gütersteigen  oder  in
den  Güterböden,  sondern  nur  auf  möglichst  abgelegenen  Seitensträngen  oder  in  räumlich  von
den  Güterböden  getrennten,  nicht  gleichzeitig  anderen  Zwecken  dienenden  Schuppen  unter  Anwendung
  der  unter  D  und  E  gegebenen  Bestimmungen  erfolgen.

XXXVb.
Sprengkräftige  Zündungen,  als  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)
und  Minenzündungen,  welche  durch  Elektrizität  oder  durch  Reibung  zur  Wirkung
gebracht  werden,  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:
a.  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen).
1.  (1)  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)  sind  neben  einander  mit  der  Oeffnung
nach  oben  in  starke  Blechbehälter,  von  denen  jeder  nicht  mehr  als  100  Stück
        <pb n="135" />
        —  125  —

enthalten  darf,  dergestalt  zu  verpacken,  daß  eine  Bewegung  oder  Verschiebung
der  einzelnen  Kapseln  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

(2)  Der  leere  Raum  in  den  einzelnen  Kapseln  und  zwischen  ihnen  ist  mit
trockenem  Sägemehl  oder  einem  ähnlichen  sandfreien  Stoffe  vollständig  auszufüllen.
Diese  Ausfüllung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Einrichtung  der  Kapseln,  z.  B.  durch
eine  den  Sprengsatz  sicher  abschließende  innere  Schutzkapsel,  Gewähr  dafür  bietet,
daß  der  Sprengsatz  bei  der  Beförderung  nicht  gelockert  wird.

(3)  Der  Boden  und  die  innere  Seite  des  Deckels  der  Blechbehälter  sind  mit
einer  Filz-  oder  Tuchplatte,  die  inneren  Seitenwände  der  Behälter  mit  Karton—
papier  dergestalt  zu  bedecken,  daß  eine  unmittelbare  Berührung  der  Sprengkapseln
mit  dem  Bleche  ausgeschlossen  ist.

 2. (1)  Die  so  gefüllten  Blechbehälter  sind  Stück  für  Stück  mit  einem  haltbaren
Papierstreifen  derart  zu  umkleben,  daß  dadurch  der  Deckel  so  fest  auf  den  Inhalt
gepreßt  wird,  daß  sich  beim  Schütteln  kein  Geräusch  von  locker  gelagerten  Sprengkapseln
  wahrnehmen  läßt.  Je  5  solcher  Blechbehälter  sind  in  einem  Unschlage
aus  starkem  Packpapier  oder  in  einem  Karton  zu  einem  Packete  zu  vereinigen.

(2)  Die  Packete  sind  sodann  in  eine  fest  gearbeitete  Holzkiste  von  wenigstens
22  Millimeter  Wandstärke  oder  in  eine  starke  Blechkiste  derart  einzuschließen,  daß
Hohlräume  zwischen  den  Schachteln  sowie  zwischen  diesen  und  den  Kistenwänden
möglichst  vermieden  werden.  Um  das  Entleeren  der  Kiste  zu  erleichtern,  ist  in  jeder
Schicht  mindestens  ein  Packet  mit  einem  festen  Bande  derart  zu  umwinden,  daß
das  betreffende  Packet  mittelst  dieses  Bandes  bequem  herausgezogen  werden  kann.

(3)  Hohlräume  in  der  Kiste,  die  ein  Schlottern  der  Packete  zulassen  könnten,
sind  mit  Papierstückchen,  Stroh,  Heu,  Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspähnen  —
alles  völlig  trocken  —  auszustopfen,  worauf  der  Deckel  der  Kiste,  sofern  diese  aus
Blech  besteht,  aufgelbthet,  sofern  sie  von  Holz  ist,  mittelst  Messingschrauben  oder
verzinnter  Holzschrauben  befestigt  wird,  für  die  die  Führungen  im  Deckel  und  in
den  Kistenwänden  schon  vor  dem  Füllen  der  Kiste  vorgebohrt  werden  müssen.

4(1)  Diese  Kiste,  deren  Deckel  den  Inhalt  so  niederzuhalten  hat,  daß  ein  Schlottern
des  letzteren  nicht  eintreten  kann,  ist  in  eine  solid  gearbeitete  und  mittelst  Messingschrauben
  oder  verzinnter  Holzschrauben  zu  verschließende  hölzerne  Ueberkiste  von
wenigstens  25  Millimeter  Wandstärke  mit  dem  Deckel  nach  aufwärts  einzulegen.

(2)  Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Ueberkiste  muß  mindestens  30  Millimeter
betragen  und  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspähnen
ausgefüllt  sein.

4.  Nach  Befestigung  des  zweiten  Deckels,  der  die  innere  Kiste  unverrückbar  niederzuhalten
  hat,  wird  der  äußere  Deckel  mit  einem  Zettel  beklebt,  der  die  Worte:
„Sprengkapseln  —  nicht  stürzen“  auffällig  zu  tragen  hat.

Die  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengsatz  nicht  mehr  als  20  Kilogramm  enthalten.
Kisten,  deren  Gewicht  10  Kilogramm  übersteigt,  müssen  mit  Handhaben  oder
Leisten  zur  leichteren  Handhabung  versehen  sein.

6.  Der  Frachtbrief  jeder  Sendung  muß  eine  vom  Absender  und  von  einem  vereideten
Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehenden  unter
Siffer  1  bis  56  getroffenen  Vorschriften  enthalten.

s

r*Gx-S##



b.  Elektrische  Minenzündungen.

1.  (1)  Die  elektrischen  Zündungen  mit  kurzen  Drähten  oder  festem  Kopf
sind  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder  nicht  mehr  als  100  Stück  enthalten
darf,  aufrecht  gestellt  zu  verpacken.  Die  Behälter  sind  mit  Sägemehl  oder
ähnlichem  Material  vollständig  auszufüllen.

Reichs  Gesetzbl.  1895.  20
        <pb n="136" />
        —  126  —

(2)  Statt  der  Blechbehälter  können  auch  Schachteln  aus  starkem  und  steifem
Pappdeckel  zur  Verwendung  kommen.  Die  gefüllten  Behälter  sind  in  eine  Holzoder
  starke  Blechkiste  und  diese  wiederum  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.
Die  Wandstärke  der  inneren  Holzkiste  darf  nicht  unter  22  Millimeter,  die  der
Ueberkiste  nicht  unter  25  Millimeter  betragen.

2.  (1)  Die  elektrischen  Zündungen  an  langen  Guttaperchadrähten  oder
Bändern  sind,  höchstens  10  Stück  zusammengebunden,  in  Packete  zu  vereinigen,
von  welchen  jedes  nicht  mehr  als  100  Stück  Zündungen  enthalten  darf.  Die
Zünder  müssen  abwechselnd  an  das  eine  und  an  das  andere  Ende  des  Packets  zu
liegen  kommen.  Von  diesen  Packeten  sind  je  höchstens  10  zusammengebunden,  in
starkes  Papier  gewickelt  und  verschnürt,  in  eine  Holz-  oder  starke  Blechkiste  zu
verpacken,  welche  mit  Heu,  Stroh  oder  ähnlichem  Material  auszufüllen  ist.  Diese
Kiste  ist  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken,  deren  Wandstärke  nicht  unter
25  Millimeter  betragen  darf.

(2)  Die  elektrischen  Zündungen  an  Holzstäben  sind  in  hölzerne
Kisten  von  mindestens  12  Millimeter  Deckel-,  Boden-  und  Seitenwandstärke  und
mindestes  20  Millimeter  Stirnwandstärke,  deren  Länge  um  8  Centimeter  größer  ist,
als  die  der  Zünder,  derart  zu  verpacken,  daß  die  Kiste  höchstens  100  Zünder
enthält,  und  daß  an  jeder  Stirnwand  die  Hälfte  der  Zünder  mit  Drähten  sicher
befestigt  ist,  so  daß  kein  Zünder  einen  anderen  oder  die  Wandungen  berühren
und  ein  Schlottern  nicht  eintreten  kann.  Höchstens  je  10  solcher  Kisten  sind  in
eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.

3.  Im  Uebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  a  3  bis  6  sinngemäß
Anwendung.



c.  Friktionszünder
sind  in  nachstehender  Weise  zu  verpacken:

1  Das  Reiberdrahtende  eines  jeden  Friktionszünders  ist  mit  einer  Papierverklebung
derart  zu  versehen,  daß  dieselbe  über  die  Reiberdrahtöse  greift.

2.  Höchstens  50  Stück  Friktionszünder  sind  in  ein  Bündel  zu  vereinigen.  Diese
Bündel  sind  am  Zünderkopfende  in  Holzwolle  (Wollin)  und  darüber  in  Papier
zu  schlagen,  wogegen  deren  umgebogene  Reiberdrahtenden  zuerst  in  eine  aufgebundene,

  ungefüllte  und  darüber  in  eine  zweite  mit  Holzwolle  gefüllte  Papierkappe
  zu  legen  sind.  Hierbei  muß  jedoch  genau  darauf  gesehen  werden,  daß  in
keinem  Falle  die  Holzwolle  in  direkte  Berührung  mit  den  Reiberdrähten  kommen
kann,  um  ein  Hängenbleiben  oder  Herausreißen  des  Reiberdrahtes  beim  Herausnehmen
  der  Zünder  oder  bei  Herabnahme  der  Papierkappe  zu  verhüten.

3.  Mehrere  auf  diese  Art  hergerichtete  Bündel  sind  in  eine  einfache  Kiste  zu  legen,
deren  Bruttogewicht  20  Kilogramm  nicht  übersteigen  darf.

4.  Die  Hohlräume  in  den  Kisten  sind  mit  Papierabfällen  oder  Holzwolle  mit  großer
Sorgfalt  dicht  auszufüllen.

5.  Die  Kiste  selbst,  deren  Länge  sich  nach  der  Länge  der  Friktionszünder  richtet,
muß  mindestens  aus  22  Millimeter  starken  Bretterwänden  bestehen,  welche  weder
Risse  noch  Astlöcher  aufweisen,  und  welche  zur  Erzielung  der  nöthigen  Haltbarkeit
durch  Verzinkung  mit  einander  zu  verbinden  sind.

6.  Ueber  Deckel  und  Seitenwände  der  Kiste  ist  endlich  ein  die  Schutzmarke  enthaltendes
  Fabrikzeichen  zu  kleben.  ·

XXXVc.
Patronen  aus  Sekurit  (einem  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter  und
Dinitrobenzol),  aus  Roburit  (einem  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Chlordinitrobenzol
        <pb n="137" />
        —  127  —

und  Chlordinitronaphtalin),  aus  Ruborit  (einem  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  unb
Dinitrobenzol),  aus  Wachspulver  (einem  Gemenge  von  chlorsaurem  Kali,  Carnaubawachs
und  Hexenmehl  [Lykopodium]),  aus  Voswinckel'schem  Sicherheitssprengstoffe  (einem
Gemenge  aus  Ammonsalpeter,  Dinitrobenzol,  Harzen,  Paraffin,  Fetten  und  Lacken),  aus
sogenanntem  Favier'schem  Sprengstoff  (einem  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und
Mono-  oder  Dinitronaphtalin),  aus  Dahmenit  (einem  Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,
salpetersaurem  Kali  und  Naphtalin)  oder  aus  Westfalit  (einem  Gemenge  von  Salpeter  mit
Harz,  Naphtalin  und  rohen  Theerölen,  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Lacken  und  Firnissen)
und  aus  Progressit  (einem  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  salzsaurem  Anilin  mit
oder  ohne  Zusatz  von  schwefelsaurem  Ammoniak)  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  (1)  Die  Patronen  sind  in  luftdicht  verschlossene  Blechbüchsen  und  letztere  in
starke  Holzkisten  zu  verpacken.

(2)  Mit  Paraffin  oder  Ceresin  getränkte  Patronen  können  auch  durch  eine
feste  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  vereinigt  werden;  die  Packete  sind  in
haltbare  hölzerne  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein
Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  fest  zu  verpacken.

(3)  Jede  Kiste  oder  Tonne  darf  höchstens  50  Kilogramm  Patronen  enthalten.

2.  Die  Kisten  und  Tonnen  müssen  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden
Aufschrift  versehen  sein.

3.  (1)  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten  Chemiker
ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Art  des  Sprengstoffes  und  über  die  Beachtung
der  unter  Ziffer  1  und  2  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

(2)  Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Absender  auf  dem  Frachtbriefe
unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift  auszustellen.

XXXVI.

Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  und  zwar:

1.  Metallpatronen  mit  ausschliesslich  aus  Metall  bestehenden
  Hülsen,

2.  Patronen,  deren  Hülsen  nur  zum  Theil  aus  Metall  bestehen
  und

3.  Patronen  mit  Papierhülsen,  die  einzeln  in  gut  verschlossene  Blechhülsen
  eingelegt  sind,

(wegen  anderer  Patronen  vergleiche  Nr.  XXXVa Ziffer  1)
werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

a)  Bei  den  Metallpatronen  müssen  die  Geschosse  mit  den  Metallhülsen
  so  fest  verbunden  sein,  dass  ein  Ablösen  der  Geschosse
und  ein  Ausstreuen  von  Pulver  nicht  stattfinden  kann.  Patronen,
deren  Hülsen  aus  Pappe  und  einem  metallenen  äusseren  oder
inneren  Mantel  hergestellt  sind,  müssen  derart  beschaflen  sein,
dass  die  ganze  Menge  bes  Pulvers  sich  in  dem  metallenen  Patronenuntertheil
  belindet  und  durch  einen  Pfropfen  oder  Spiegel  abgeschlossen
  ist.  Die  Pappe  der  Patrone  muss  von  solcher
Beschaffenheit  sein,  dass  ein  Brechen  beim  Transporte  ausgeschlossen

  ist
20
        <pb n="138" />
        —  128  —

b)  Die  Patronen  sind  zunächst  in  Blechbehälter,  Holzkistchen  oder
steife  Kartons  derart  fest  zu  verpacken,  dass  sie  sich  darin  nicht
verschieben  können.  Die  einzelnen  Behälter  u.  s.  w.  sind  sodann
dicht  neben-  und  übereinander  in  gut  gearbeitete  feste  Holzkisten
  zu  verpacken,  deren  geringste  Wandstärke  nach  folgenden  Stufen  zu  bemessen
  ist:

Bruttogewicht  der  Kiste:  geringste  Wandstärke:
bis  5  Kilogramm  einschließlich  7  Millimeter
über  5  Kilogramm  50  "  12  "
"50  "  100  "  "  15  "
"100  "  150  "  "  20
"150  "  200  "  25  "

Bei  Kisten  mit  Blecheinsatz  darf  die  Wandstärke  der  Holzkiste
um  5  Millimeter,  jedoch  niemals  auf  weniger  als  7  Millimeter  vermindert  werden.

Etwa  leer  bleibende  Räume  sind  mit  Pappe,  Papierabfällen,  Werg,  Holzwolle
  oder  Hobelspähnen  -  alles  völlig  trocken  -  derart  fest  auszufüllen,  daß
ein  Schlottern  in  der  Kiste  während  des  Transportes  ausgeschlossen  ist.

c)  Das  Gewicht  einer  mit  Patronen  gefüllten  Kiste  darf  200  Kilogramm
  nicht  übersteigen.

d)  Der  Verschluss  der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel
erfolgen.  Die  Kisten  sind  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden
  Aufschrift  zu  versehen.  Ausserdem  sind  sie  mit
einem  Plombenverschlusse,  oder  mit  einem  auf  zwei  Schraubenköpfen
  des  Deckels  angebrachten  Siegel  (Abdruck  oder  Marke),
oder  mit  einem  über  Deckel  und  Seitenwäünde  der  Kiste  geklebten,
  die  Schutzmarke  enthaltenden  Zeichen  zu  versehen.

e)  Der  Absender  hat  im  Frachtbriefe  eine  von  ihm  unterzeichnete
Erklärung  abzugeben,  worin  auch  das  Zeichen  der  Plombe,  des
Siegels,  der  Siegelmarke  oder  der  Schutzmarke  angegeben  ist.
Die  Erklärung  hat  zu  lauten:

„Der  Unterzeichnete  erklärt,  dass  die  in  diesem  Frachtbriefe
  angegebene,  mit  dem  Zeichen ........  verschlossene
Sendung  in  Bezug  auf  Beschaffenheit  und  Verpackung  den
in  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
unter  Nr.  XXXVI  getroffenen  Bestimmungen  entspricht.“

XXXVII.
Kugelzündhütchen  und  Schrotzündhütchen  (Flobert-Munition):

1.  Kugelzündhütchen  sind  in  Pappschachteln,  Blechschachteln,
Holzkästchen  oder  starke  Leinensäckchen  zu  verpacken.

Schrotzündhütchen  sind  in  Blechbehälter,  Holzkistchen  oder
steife  Kartons  derartig  fest  zu  verpacken,  dass  sie  sich  darin
nicht  verschieben  können.
        <pb n="139" />
        —  129  —

Die  einzelnen  Behälter  für  Kugelzündhütchen  und  für  Schrotzündhütchen
  müssen  sorgfältig  in  feste  Kisten  oder  Fässer  verpackt,  und  jedes
Kollo  muss  mit  einem  besonderen,  je  nach  dem  Inhalte  die  Bezeichnung:
„Kugelzündhütchen“  oder  „Schrotzündhütchen“  tragenden  Zettel  beklebt
  sein.

Für  Flobert-Zündhütchen  ohne  Kugel  und  Schrot  gelten  dieselben
Verpackungsbedingungen,  wie  für  Schrotzündhütchen.

XXXVIII.

Feuerwerkskörper,  welche  aus  gepresstem  Mehlpulver  und

ähnlichen  Gemischen  bestehen,  werden  unter  folgenden  Bedingungen

befördert:

1.  Dieselben  dürfen  keine  Mischungen  von  chlorsauren  Salzen  mit
Schwefel  und  salpetersauren  Salzen,  ferner  von  chlorsaurem
Kali  und  Blutlaugensalz,  sowie  kein  Quecksilbersublimat,  keine
Ammonsalze  jeder  Art,  keinen  Zinkstaub  und  kein  Magnesiumpulver,
  überhaupt  keine  Stoffe  enthalten,  welche  durch  Reibung,
Druck  oder  Schlag  leicht  zur  Entzündung  gebracht  werden
können,  oder  gar  der  Selbstentzündung  unterliegen.  Sie  sollen
vielmehr  nur  aus  gepresstem  Mehlpulver  oder    ähnlichen,
wesentlich  aus  Salpeter,  Schwefel  und  Kohle  bestehenden
Mischungen,  ebenfalls  in  gepresstem  Zustande,  hergestellt  sein.
Gekörntes  Pulver  darf  der  einzelne  Feuerwerkskörper  nur
höchstens  30  Gramm  enthalten.

2. Das  Gesammtgewicht  des  Satzgemenges  der  Feuerwerkskörper,
welche  zu  einem  Frachtstück  verpackt  sind,  darf  20  Kilogramm,
das  gekörnte  Pulver,  welches  sie  enthalten,  2,5  Kilogramm  nicht
übersteigen.

3.  Die  einzelnen  Feuerwerkskörper  müssen,  jeder  für  sich,  in  mit
festem  Papier  umhüllte  Kartons,  oder  in  Pappe  oder  starkes
Packpapier  verpackt  und  die  Zündstellen  jedes  einzelnen  Körpers
mit  Papier  oder  Kattun  überklebt  sein,  und  zwar  derart,  dass
jedes  Stauben  der  Feuerwerkssätze  ausgeschlossen  erscheint.
Die  zur  Verpackung  dienenden  Kisten  müssen  vollständig  ausgelüllt
  und  etwaige  Lücken  mit  Stroh,  Heu,  Werg,  Papierspähnen
  oder  der  gleichen  so  ausgestopft  sein,  dass  eine  Bewegung
der  Packete  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.  Diese
Ausfüllmaterialien  müssen  vollkommen  rein  und  trocken  sein,
es  darf  daher  z.  B.  frisches  Heu  oder  fettes  Werg  zur  Festlagerung
  der  Feuerwerkskörper  nicht  verwendet  werden.  In
Kisten,  welche  Feuerwerkskörper  enthalten,  dürfen  andere
Gegenstünde  nicht  verpackt  werden.
        <pb n="140" />
        —  130  —

4.  Die  Kisten  müssen  aus  mindestens  22  Millimeter  starken  Brettern

gefertigt,  die  Seitenwände  durch  Zinken  mit  einander  verbunden,
Boden  und  Deckel  aber  durch  genügend  lange  Schrauben  befestigt
  sein;  im  Innern  sind  die  Kisten  mit  zähem,  festem  Papier
vollständig  auszukleben.  Die  Aussenwände  der  Kisten  müssen
vollständig  frei  von  anhaftenden  Sätzen  und  Satzkrusten  der
Feuerwerkskörper  sein.  Der  Fassungsraum  einer  Kiste  darf
1,2  Kubikmeter,  das  Bruttogewicht  75  Kilogramm  nicht  übersteigen.
  Aeusserlich  sind  die  Kisten  mit  der  deutlichen  Aufschrift
  „Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver“  und  dem  Namen
des  Absenders  zu  versehen.  Auch  sind  die  Sendungen  mit  der
Deklaration  der  einzelnen  Arten  von  Feuerwerkskörpern  zu  versehen,

  wie  Raketen,  Feuerräder,  Salonfeuerwerk  u.  s.  w.

5. Jeder  Sendung  muss  eine  vom  Absender  ausgestellte,  amtlich
beglaubigte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  oben  unter

1  bis  4  getroffenen  Vorschrilten  beigegeben  werden.

XXXIX.

Gepresste  Schiessbaumwolle  mit  mindestens  15  Prozent
Wassergehalt  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:



1. Dieselbe  ist  in  wasserdichte,  haltbare,  starkwandige  Behälter
fest  zu  verpacken.  Diese  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen
Aufschrift  „Nasse,  gepresste  Schiessbaumwolle“  versehen  sein.

Das  Bruttogewicht  eines  Kollo  darf  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.


2. Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.

Die  Beförderung  darf  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten

Zügen  aber  nur  auf  solchen  Strecken  erfolgen,  auf  welchen  keine

Güterzüge  verkehren.

3. Auf  dem  Frachtbriefe  muss  vom  Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung

  der  Unterschrift  bescheinigt  sein,  dass  die  Beschaffenheit
  und  die  Verpackung  der  zu  versendenden  Schiessbaumwolle
den  oben  getroffenen  Bestimmungen  entspricht.

4. Die  Schiessbaumwolle  darf  nur  mit  solchen  Gütern  in  demselben

Wagen  verladen  werden,  welche  nicht  leicht  entzündlich  sind.

5. Eine  Unterbringung  der  in  Nr.  XXXVa  Ziffer  1,  2,  3,  5  und  6  aufgeführten
Gegenstände,  sowie  von  Zündungen  (Nr.  II  und  XXXVb)  mit  Schiessbaumwolle

  in  demselben  Wagen  ist  untersagt.  Im  Uebrigen  dürfen  die
unter  Nr.  XXXVa    angeführten  Gegenstände  unter  Beachtung  der  für  diese  vorgeschriebenen
  besonderen  Bedingungen  mit  Schießbaumwolle  in  demselben  Wagen
befördert  werden,  sofern  die  Schießbaumwolle  gleichzeitig  mit  diesen  Gegenständen
        <pb n="141" />
        —  131  —

zur  Ausladung  kommen  soll  und  die  Behälter  der  Schießbaumwolle  nicht  mit  eisernen
Bändern  versehen  sind.

6.  Zur  Beförderung  von  Schiessbaumwolle  verwendete  offene  Wagen
sind  mit  Decken  zu  versehen.

XL.

(1) Schiessbaumwolle  in  Flockenform  und  Collodiumwolle
werden,  sofern  sie  mit  mindestens  35  Prozent  Wasser  angefeuchtet  sind,
in  luftdichten  Gefässen,  die  in  dauerhafte  Holzkisten  fest  verpackt  sind,
zur  Beförderung  angenommen.

(2)  Auf  dem  Frachtbriefe  muss  vom  Absender  und  von  einem  vereideten
Chemiker  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschriften  bescheinigt
sein,  dass  die  Beschaffenheit  der  Waare  und  die  Verpackung  obigen
Vorschriften  entspricht.  

(3)  Enthalten  diese  Stoffe  einen  niedrigeren  Prozentsatz  von  Wasser,  so  finden  die
bezüglichen  Vorschriften  unter  Nr.  XXXVa  Ziffer  4  Anwendung.

XLI.
Knallbonbons  werden  zum  Transporte  zugelassen,  wenn  dieselben
zu  6  bis  12  Stück  in  Kartons  liegen,  welche  dann  in  Holzkisten  zusammengepackt
  sind.

XLII.

Bengalische  Schellackpräparate  ohne  Zünder  (Flammenbücher,
  Salonkerzen,  Fackeln,  Belustigungshölzchen,  Leuchtstangen,
  bengalische  Streichhölzer  und  dergleichen)  müssen  in
Behälter  aus  starkem  Eisenblech  oder  aus  festgefügtem  Holze  von  nicht
über  1.2  Kubikmeter  Grösse  sorgfältig  und  dergestalt  fest  verpackt  sein,
dass  der  Raum  der  Behälter  völlig  ausgefüllt  ist.  Die  Behälter  sind
äusserlich  mit  dem  Inhalte  zu  bezeichnen.

XLIIa.

Zündbänder  und  Zündblättchen  (amorces)  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

    

1.  Dieselben  sind  zu  höchstens  je  100  Zündpillen  —  die  im  Ganzen  nicht  mehr  als
0,75  Gramm  Zündmasse  enthalten  dürfen  —  in  Pappschachteln  zu  verpacken.
Höchstens  je  12  Schachteln  sind  zu  einer  Rolle  zu  vereinigen  und  höchstens  je
12  Rollen  zu  einem  festen  Packet  mit  Papierumschlag  zu  verbinden.

2.  Die  Packete  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder  in  sehr  feste  hölzerne
Kisten,  beide  von  nicht  über  1,2  Kubikmeter  Größe,  ohne  Beilegung  anderer
Gegenstände  dergestalt  zu  verpacken,  daß  zwischen  den  Wänden  des  Behälters
und  seinem  Inhalte  ein  Raum  von  mindestens  30  Millimeter  mit  Sägespähnen
Stroh,  Werg  oder  ähnlichem  Material  ausgefüllt  und  eine  Bewegung  oder  Verschiebung
  der  Packete  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.
        <pb n="142" />
        —  122  —

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche  Bezeichnung
des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

4.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten  Chemiker  ausgestellte
  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehend  unter  1  bis  3  getroffenen
Vorschriften  beigegeben  werden.

XLIII.
Knallerbsen  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1  Dieselben  sind  höchstens  zu  je  1000  Stück,  welche  im  Ganzen
nicht  mehr  als  0,5  Gramm  Knallsilber  enthalten  dürfen,  in  mit
Papier  umhüllte  Pappschachteln  zwischen  Sägemehl  zu  verpacken.

2.  Die  Schachteln  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder
in  feste  hölzerne  Kisten,  beide  von  nicht  über  0,5  Kubikmeter
Inhalt,  ohne  Beilegung  anderer  Gegenstände  dergestalt  zu  verpacken,
  dass  zwischen  den  Wänden  des  Behälters  und  seinem
Inhalte  ein  Raum  von  mindestens  30  Millimeter  mit  Sägemehl,
Stroh,  Werg  oder  ähnlichem  Material  ausgefüllt  und  eine  Bewegung
  oder  Verschiebung  der  Schachteln  bei  Erschütterungen
ausgeschlossen  ist.

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche
Bezeichnung  des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

4.  Jeder  Sendung  muss  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten
Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehend
  unter  1  bis  3  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

XLIV.
Verflüssigte  Gase  —  Kohlensäure,  Stickoxydul,  Ammoniak,
Chlor,  wasserfreie  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd
(Phosgen)  —  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Stoffe  dürfen  nur  in  Behältern  aus  Schweisseisen,  Flusseisen
  oder  Gussstahl,  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)  ausserdem  auch
in  kupfernen  Behältern  zur  Beförderung  aufgeliefert  werden.  Die
Behälter  müssen:

a)  bei  amtlicher,  für  Kohlensäure,  Stickoxydul  und  Ammoeniak
alle  drei  Jahre,  für  Chlor,  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd
  jedes  Jahr  zu  wiederholender  Prüfung  einen
inneren  Druck,  dessen  Höhe  unter  2  näher  angegeben  ist,
ohne  bleibende  Veränderung  ihrer  Form  und  ohne  Undichtigkeit
  zu  zeigen,  ausgehalten  haben;

b)  einen  amtlichen,  in  dauerhafter  Weise  an  leicht  sichtbarer
Stelle  angebrachten  Vermerk  tragen,  welcher  das  Gewicht
        <pb n="143" />
        133

des  leeren  Behälters,  einschliesslich  des  Ventils  nebst  Schutzkappe
  oder  des  Stopfens,  sowie  die  zulässige  Füllung  in
Kilogramm  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  unter  2  und
den  Tag  der  letzten  Druckprobe  angiebt;

c)  (1)  aus  dem  gleichen  Stoffe,  wie  die  Behälter  selbst,  hergestellte
  und  fest  aufgeschraubte  Kappen  zum  Schutze  der
Ventile  tragen.

(2)  Bei  den  kupfernen  Versandgefässen  für  Chlorkohlenoxyd
  (Phosgen)  können  jedoch  auch  schmiedeeiserne  Schutzkappen
  verwendet  werden.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  einer  Vorrichtung  verschen
  sein,  welche  das  Rollen  derselben  verhindert.

(4)  Ferner  dürfen  die  Behälter  für  Chlorkohlenoxyd
(Phosgen)  anstatt  mit  Ventilen  auch  mit  eingeschraubten
Stopfen  ohne  Schutzkappe  verschlossen  werden.  Diese
Stopfen  müssen  so  dicht  schliessen,  dass  sich  der  Inhalt
des  Gefässes  nicht  durch  Geruch  bemerklich  macht.

(5)  Sofern  die  Behälter  fest  in  Kisten  verpackt  sind,
ist  das  Anbringen  von  Kappen  zum  Schutze  der  Ventile,
sowie  von  Rollkränzen  nicht  ertorderlich.

2  Der  bei  jeder  Prüfung  der  Behälter  anzuwendende  innere  Druck
und  die  höchste  zulässige  Füllung  betragen:

a)  für  Kohlensäure  und  Stickoxydul:  250  Atmosphären  und
1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je  1,34  Liter  Fassungsraum  des
Behälters.  Beispielsweise  darf  also  ein  Behälter,  welcher
13½%  Liter  fasst,  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  flüssiger

Kohlensäure  oder  Stickoxydul  enthalten;

b)  für  Ammoniak:  100  Atmosphären  und  1  Kilogramm
Flüssigkeit  für  je  1.86  Liter  Fassungsraum  des  Behälters;

c)  für  Chlor:  50  Atmosphären  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit
für  je  0,9  Liter  Fassungsraum;

d)  für  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen):
30  Atmosphären  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je  0,8  Liter
Fassungsraum.

3.  Die  mit  verflüssigten  Gasen  gefüllten  Behälter  dürfen  nicht  geworfen
  werden  und  sind  weder  der  Einwirkung  der  Sonnenstrahlen
  noch  der  Ofenwärme  auszusetzen.

4.  Zur  Beförderung  sind  nur  bedeckt  gebaute  Wagen  oder  besonders
  dazu  eingerichtete  Kesselwagen,  welche  mit  einem
hölzernen  Ueberkasten  verschen  sein  müssen,  zu  verwenden.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  21
        <pb n="144" />
        134

XLIVa.

Gasförmige  Kohlensäure  und  Grubengas  werden  zur  Beförderung  nur  dann
angenommen,  wenn  ihr  Druck  den  von  20  Atmosphären  nicht  übersteigt,  und  wenn  sie  in
Behältern  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl  aufgeliefert  werden,  welche  bei  einer
innerhalb  Jahresfrist  vor  der  Aufgabe  stattgehabten  amtlichen  Prüfung  ohne  bleibende
Veränderung  der  Form  mindestens  das  Anderthalbfache  desjenigen  Druckes  ausgehalten  haben,
unter  welchem  die  Kohlensäure  oder  das  Grubengas  bei  ihrer  Auflieferung  stehen.  Jeder  Behälter
  muß  mit  einer  Oeffnung,  welche  die  Besichtigung  seiner  Innenwandungen  gestattet,
einem  Sicherheitsventil,  einem  Wasserablaßhahn,  einem  Füll-  beziehungsweise  Ablaßventil,
sowie  mit  einem  Manometer  versehen  sein  und  muß  alljährlich  auf  seine  gute  Beschaffenheit
amtlich  geprüft  werden.  Ein  an  leicht  sichtbarer  Stelle  angebrachter  amtlicher  Vermerk  auf
dem  Behälter  muß  deutlich  erkennen  lassen,  wann  und  auf  welchen  Druck  die  Prüfung  desselben
  stattgefunden  hat.  In  dem  Frachtbriefe  ist  anzugeben,  daß  der  Druck  der  aufgelieferten
Kohlensäure  oder  des  Grubengases  auch  bei  einer  Temperatursteigerung  bis  zu  40  Grad
Celsius  den  Druck  von  20  Atmosphären  nicht  übersteigen  kann.  Die  Versandstation  hat  sich
von  der  Beachtung  vorstehender  Vorschriften  und  insbesondere  durch  Vergleichung  des  Manometerstandes
  mit  dem  Prüfungsvermerk  davon  zu  überzeugen,  daß  die  Prüfung  der  Behälter
auf  Druck  in  ausreichendem  Maße  stattgefunden  hat.



XLV.

Verdichteter  Sauerstoff,  verdichteter  Wasserstoff  und  verdichtetes
  Leuchtgas  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Diese  Stoffe  dürfen  höchstens  auf  200  Atmosphären  verdichtet
Sein  und  müssen  in  nahtlosen  Cylindern  aus  Stahl  oder  Schmiedeeisen
  von  höchstens  2  Meter  Länge  und  21  Centimeter  innerem
Durchmesser  zur  Beförderung  aufgeliefert  werden.  Die  Behälter
müssen:

a)  bei  amtlicher,  alle  3  Jahre  zu  wiederholender  Prüfung,
ohne  bleibende  Aenderung  der  Form  und  ohne  Undichtigkeit
zu  zeigen,  das  Doppelte  des  Druckes  ausgehalten  haben,
unter  dem  die  Gase  bei  der  Auflieferung  zur  Beförderung
stehen;

b)  einen  amtlichen,  an  leicht  sichtbarer  Stelle  dauerhaft  angebrachten
  Vermerk  tragen,  der  die  Höhe  des  zulässigen
Druckes  und  den  Tag  der  letzten  Druckprobe  angiebt;

c)  mit  Ventilen  versehen  sein,  die,  wenn  sie  im  Innern
des  Flaschenhalses  angebracht  sind,  durch  einen  aufgeschraubten,
  nicht  über  den  Rand  des  Flaschenhalses
Seitlich  hervorragenden  Metallstöpsel  von  mindestens  25  Millimeter
  Höhe  oder,  wenn  sie  sich  ausserhalb  des  Flaschenhalses
  befinden,  und  wenn  die  Behälter  unverpackt  aufgeliefert
  werden,  durch  fest  aufgeschraubte,  aus  Stahl,
Schmiedeeisen  oder  schmiedbarem  Gusse  hergestellte  Kappen
zu  schützen  sind;
        <pb n="145" />
        135

d)  (1)  falls  sie  in  Wagenladungen  unverpackt  autgeliefert
werden,  so  verladen  sein,  dass  ein  Rollen  unmöglich  ist.
Nicht  in  Wagenladungen  aufgegebene  Behälter  müssen  mit
einer  das  Rollen  wirksam  verhindernden  Vorrichtung  versehen
  sein.

(2)  Erfolgt  die  Auflieferung  in  Kisten,  So  müssen  diese
die  deutliche  Aufschrift  „Verdichteter  Sauerstoff“,  „Verdichteter
  Wasserstoff“  oder  „Verdichtetes  Leuchtgas“  tragen.

2.  Jede  Sendung  muss  durch  eine  mit  einem  richtig  zeigenden
Manometer  ausgerüstete  und  mit  dessen  Handhabung  vertraute
Person  aufgeliefert  werden.  Diese  Person  hat  auf  Verlangen  das
Manometer  an  jedem  aufgelieferten  Behälter  anzubringen,  so
dass  der  annehmende  Beamte  durch  Ablesen  an  dem  Manometer
  sich  davon  überzeugen  kann,  dass  der  vorgeschriebene
höchste  Druck  nicht  überschritten  ist.  Ueber  die  vorgenommene
Probe  ist  von  dem  Abfertigungsbeamten  ein  kurzer  Vermerk  in
dem  Frachtbriefe  zu  machen.

3.  Die  mit  verdichteten  Gasen  gefüllten  Behälter  dürfen  nicht  geworfen,
  auch  der  Einwirkung  der  Sonnenstrahlen  oder  der  Ofenwärme
  nicht  ausgesetzt  werden.

4.  Zur  Beförderung  sind  bedeckt  gebaute  Wagen  zu  verwenden;
die  Verladung  in  offene  Wagen  ist  nur  dann  zulässig,  wenn
die  Auflieferung  in  zur  Beförderung  auf  Landwegen  besonders
eingerichteten,  mit  Planen  bedeckten  Fahrzeugen  erfolgt.

XLVI.

Chlormethyl  wird  nur  in  luftdicht  verschlossenen  starken  Metallgefässen
  und  auf  offenen  Wagen  befördert.  In  den  Monaten  April  bis
Oktober  einschliesslich  sind  derartige  Sendungen  von  dem  Absender  mit
Decken  zu  versehen,  falls  nicht  die  Gefässe  in  Holzkisten  verpackt  sind.

XLVII.

Phosphortrichlorid,  Phosphoroxychlorid  und  Acetylchlorid
  dürfen  nur  befördert  werden:
entweder
1.  in  Gefässen  aus  Blei  oder  Kupfer,  welche  vollkommen  dicht
und  mit  guten  Verschlüssen  versehen  sind;
oder
2.  in  Gefässen  aus  Glas;  in  diesem  Falle  jedoch  unter  Beobachtung
folgender  Vorschriften:

a)  Zur  Beförderung  dürfen  nur  starkwandige  Glasflaschen  verwendet
  werden,  welche  mit  gut  eingeschliffenen  Glasstöpseln
Verschlossen  sind.  Die  Glasstöpsel  sind  mit  Paraffin  zu  um-21
        <pb n="146" />
        136

giessen;  auch  ist  zum  Schutze  dieser  Verkittung  ein  Hut  von
Pergamentpapier  über  den  Flaschenhals  zu  binden.

b)  Die  Glasflaschen  sind,  falls  sie  mehr  als  2  Kilogramm
Inhalt  haben,  in  metallene,  mit  Handhaben  verschene
Behälter  zu  verpacken  und  darin  so  einzusetzen,  dass  sie
30  Millimeter  von  den  Wänden  abstehen;  die  Zwischenräume
  sind  mit  getrockneter  Infusorienerde  dergestalt  vollständig
  auszustopfen,  dass  jede  Bewegung  der  Flaschen
ausgeschlossen  ist.

c)  Glasflaschen  bis  zu  2  Kilogramm  Inhalt  werden  auch
in  starken,  mit  Handhaben  versehenen  Holzkisten  zur
Beförderung  zugelassen,  welche  durch  Zwischenwände  in
so  viele  Abtheilungen  getheilt  sind,  als  Flaschen  versandt
werden.  Nicht  mehr  als  vier  Flaschen  dürfen  in  eine
Kiste  verpackt  werden.  Die  Flaschen  sind  so  einzusetzen,
dass  Sie  30  Millimeter  von  den  Wänden  abstehen;  die
Zwischenräume  sind  mit  getrockneter  Infusorienerde  dergestalt
  vollständig  auszustopfen,  dass  jede  Bewegung  der
Flaschen  ausgeschlossen  ist.

d)  Auf  den  Deckel  der  unter  b  und  c  erwähnten  Behälter  ist
neben  der  Angabe  des  Inhalts  das  Glaszeichen  anzubringen.

XLVIII.

Phosphorpentachlorid  (Phosphorsuperchlorid)  unterliegt
den  vorstehend  unter  Nr.  XLVII  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Massgabe,
  dass  die  unter  2b  angeordnete  Verpackung  erst  bei  Glasflaschen
von  mehr  als  5  Kilogramm  Inhalt  erforderlich  ist.  Bei  Flaschen  bis
zu  5  Kilogramm  Inhalt  genügt  die  Verpackung  nach  2c.

XLIX.

(1) Wasserstoffsuperorxyd  ist  in  Gefässen,  welche  nicht  luftdicht
verschlossen  sind,  aufzugeben  und  wird  nur  in  gedeckt  gebauten  oder  in
offenen  Wagen  mit  Deckenverschluss  befördert.

(2)  Falls  dieser  Stoff  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt
wird,  so  müssen  die  Behälter  wohl  verpackt  und  in  besondere,  mit  Handhaben
  versehene  starke  Kisten  oder  Körbe  eingeschlossen  sein.

XLIXa.

Natriumsuperoxyd  ist  in  starken  Blechbüchsen  mit  verlöthetem  Deckel,  die  in  eine
mit  verlöthetem  Blecheinsatz  ausgestattete,  starke  Holzkiste  verpackt  sind,  aufzugeben.

L.

Präparate,  welche  aus  Terpentinöl  oder  Spiritus  oder  anderen
leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten,  wie  Petroleumnaphta,  einerseits  und  Harz
        <pb n="147" />
        —  137  —

andererseits  bereitet  sind,  wie  Spirituslacke  und  Sikkative,    unterliegen
  den  nachstehenden  Vorschriften:

1.  (1)  Wenn  diese  Präparate  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken
verschickt  werden,  So  müssen  die  Behälter  dicht  verschlossen,
wohl  verpackt  und  in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen
zum  bequemen  Handhaben  versehene  Gefässe  oder  geflochtene
Körbe  eingeschlossen  sein.

(2)  Wenn  die  Versendung  in  Metall-,  Holz-  oder  Gummibehältern
  erfolgt,  so  müssen  die  Behälter  vollkommen  dicht
und  mit  guten  Verschlüssen  versehen  sein.

Die  aus  Terpentinöl  oder  Petroleumnaphta  und  Harz  bereiteten  übelriechenden

  Präparate  dürfen  nur  in  offenen  Wagen  betfördert

werden.  

3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

La.

(1)  Gefettete  Eisen-  und  Stahlspähne  (Dreh-,  Bohr-  und  dergleichen
Spähne)  und  Rückstände  von  der  Reduktion  des  Nitrobenzol  aus  Anilinfabriken
  werden,  sofern  sie  nicht  in  luftdicht  verschlossenen  Behältern  aus  starkem  Eisenblech
verpackt  zur  Aufgabe  gelangen,  nur  in  eisernen  Wagen  mit  Deckeln  oder  unter  Deckenverschluß
befördert.

(2)  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich  sein,  ob  die  Eisen-  oder  Stahlspähne  gefettet
sind  oder  nicht,  andernfalls  werden  sie  als  gefettet  behandelt.

LI.

Mit  Fett  oder  Oel  getränktes  Papier,  sowie  Hülsen  aus
solchem  werden  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen  unter

Deckenverschluss  befördert.
LII.

Stalldünger,  sowie  andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe
werden  nur  in  Wagenladungen  und  unter  nachstehenden  weiteren  Bedingungen
  zur  Beförderung  angenommen:

1.  Die  Beladung  und  Entladung  haben  Absender  und  Empfänger
zu  bewirken,  welchen  auch  die  jedesmalige  Reinigung  der  Ladestellen
  nach  Massgabe  der  von  der  Verwaltung  getroffenen  Anordnung
  obliegt.

2.  Trockener  Stalldünger  in  losem  Zustande  wird  in  offenen  Wagen
mit  Deckenverschluss  befördert,  welchen  der  Absender  zu  beschaffen
  hat.

3.  Andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe  dürfen,  sofern  nicht  besondere
  Einrichtungen  für  deren  Transport  bestehen,  nur  in
ganz  festen,  dicht  verschlossenen  Gefässen  und  auf  offenen  Wagen,
oder  in  Kesselwagen  befördert  werden.  In  jedem  Falle  sind
Vorkehrungen  zu  treffen,  welche  das  Herausdringen  der  Masse
        <pb n="148" />
        138  —

und  der  Flüssigkeit  verhindern  und  die  Verbreitung  des  Geruches

thunlichst  verhüten.  Auf  letzteres  ist  auch  für  die  Art  der  Beladung

  und  Entladung  Bedacht  zu  nehmen.

4. Das  Zusammenladen  mit  anderen  Gütern  ist  unstatthaft.

5. Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung  der  Fracht  bei  der

Aufgabe  verlangen.

6.  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
  dem  Empfänger  zur  Last.

7.  Die  Bestimmungen  über  die  Zeit  und  Frist  der  Beladung  und  Entladung  wie

der  An-  und  Abfuhr,  imgleichen  die  Bestimmung  des  Zuges,  mit  welchem  die
Beförderung  zu  erfolgen  hat,  steht  der  Verwaltung  zu.

LIII.

Frische  Kälbermagen  werden  nur  in  wasserdichte  Behälter  verpackt
  und  unter  folgenden  Bedingungen  zur  Beförderung  angenommen:
1.  Sie  müssen  von  allen  Speiseresten  gereinigt  und  derart  gesalzen
Sein,  dass  auf  jeden  Magen  15  bis  20  Cramm  Kochsalz  verwendet

  ist.

2.  Bei  der  Verpackung  ist  auf  den  Boden  des  Gefässes  sowie  auf
die  oberste  Magenschicht  je  eine  etwa  1  Centimeter  hohe  Schicht
Salz  zu  streuen.

3.  Im  Frachtbriefe  ist  von  dem  Absender  zu  bescheinigen,  dass
die  Vorschriften  unter  1  und  2  beobachtet  sind.

4.  Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung  der  Fracht  bei  der
Aufgabe  verlangen.

5.  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender
beziehungsweise  dem  Empfänger  zur  Last.





Dementsprechend  sind  die  Verweisungen  im  §.  50  A4  der  Verkehrs-Ordnung
wie  folgt  zu  ändern:
in  lit.  a  und  b  die  Nr.  XXXVI  in  Nr.  XXXVa,

"  "       c                           Nr.   XXXVIb        "     XXXVc,

"   "        d                          Nr.  XXXVIa        "    XXXVb  und
"  "                                     Nr.  XLIV            "    XLIII,

     "       e                          Nr.   XLIII           "    XIIIa.  

 

Die  Bestimmungen  der  neuen  Anlage  B  unter  XX  Absatz  3,  XXXVb
und  XXXVc  treten  sofort,  die  übrigen  Aenderungen  am  1.  April  1895  in  Kraft.

Berlin,  den  9.  Februar  1895.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="149" />
        139

(Nr.  2214.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
einerseits  und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits.  Vom  9.  Februar  1895.

In  Gemäßheit  des  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  7.  Februar  1895
gefaßten  Beschlusses  wird  nachstehende,  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Oesterreich-Ungarn  getroffene  Vereinbarung  veröffentlicht:

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften

für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits
und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits  rücksichtlich  der  nach  dem
internationalen  Uebereinkommen  vom  14.  Oktober  1890  von  der  Beförderung
  ausgeschlossenen  oder  bedingungsweise  zugelassenen  Gegenstände.



Die  zwischen  Deutschland,  Oesterreich  und  Ungarn,  den  Niederlanden  und
der  Schweiz,  wie  auch  Belgien  und  Luxemburg  zur  Zeit  in  Geltung  stehende
Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  rücksichtlich  der  nach  dem  internationalen
Uebereinkommen  vom  14.  Oktober  1890  von  der  Beförderung  ausgeschlossenen  oder
bedingungsweise  zugelassenen  Gegenstände  (Reichs-Gesetzbl.  von  1894  S.  113  ff.
und  S.  403),  welche  bisher  auf  den  Wechselverkehr  zwischen  Deutschland  einerseits
und  Oesterreich  und  Ungarn  andererseits  sich  nicht  bezogen  hat,  findet  nunmehr
mit  den  nachstehenden  Zusätzen  auch  auf  diesen  Verkehr  Anwendung.

Zu  A  lI.
(§.  1  Ziffer  3  der  Ausführungs-Bestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen.)
Für  Leichentransporte  bleibt  die  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Oesterreich  und  Ungarn  über  die  gegenseitige  Anerkennung  von
Leichenpässen  vom  12.  März  1890  in  Kraft.  Solche  Transporte  werden  auch
auf  Grund  eines  Beförderungsscheines  angenommen.

Zu  B.
(Anlage  1  der  Ausführungs-Bestimmungen.)
Als  XVa
ist  einzuschalten:
Abfallschwefelsäure  aus  Nitroglycerinfabriken  wird  nur  dann  zur
Beförderung  zugelassen,  wenn  sie  nach  einer  von  dem  Fabrikanten  auf  dem
        <pb n="150" />
        —  140  —

Frachtbriefe  ausgestellten  Bescheinigung  vollständig  denitrirt  worden  ist.  Im
Uebrigen  finden  die  Vorschriften  unter  XV  Anwendung.

Als  XXXVa
ist  einzuschalten:

1.  Fertige  (das  heißt  mindestens  mit  dem  Schießmittel  geladene)
Patronen  für  Handfeuerwaffen,  welche  entweder  Schwarzpulver  oder  andere
in  Oesterreich  und  Ungarn  zum  Eisenbahntransporte  besonders  zugelassene  Schießmittel
  enthalten,  jedoch  mit  Ausnahme  der  unter  XXXVI  aufgeführten  Patronen;

2.  Feuerwerkskörper,  insoweit  sie  nicht  Stoffe  enthalten,  welche  nach
§.  1  Ziffer  4  der  Ausführungs-Bestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  von  der  Beförderung  überhaupt  ausgeschlossen
  sind  (wegen  Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver  und  ähnlichen  Gemischen
siehe  XXXVIII  und  wegen  bengalischer  Schellackpräparate  XLII);

3.  Zündschnüre  mit  Ausnahme  der  Sicherheitszünder  (wegen  dieser
siehe  IV);

4.  Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle,  Collodiumwolle
und  Pyropapier,  sofern  diese  Stoffe  mit  mindestens  20  Prozent  Wasser  angefeuchtet
  sind,  ferner  Patronen  aus  gepreßter  Schießbaumwolle  mit
einem  Paraffinüberzuge  (wegen  gepreßter  Schießbaumwolle  mit  mindestens
15  Prozent  Wassergehalt  und  wegen  Schießbaumwolle  in  Flockenform,  sowie
wegen  Collodiumwolle,  beide  mit  mindestens  35  Prozent  Wassergehalt,  siehe
XXXIX  und  XL);

5.  Sprengkräftige  Zündungen,  als  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)
  und  Minenzündungen,  welche  durch  Elektrizität  oder  durch
Reibung  zur  Wirkung  gebracht  werden,

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

A.
Verpackung.
Zu  1.

(1) Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  mit  Ausnahme  der
unter  XXXVI  aufgeführten,  sind  zunächst  partienweise  in  Kartons  von  steifer
Pappe  derart  fest  zu  verpacken,  daß  ein  Verschieben  in  den  Kartons  nicht  eintreten
kann.  Die  einzelnen  Kartons  mit  Patronen  sind  sodann  dicht  neben-  und  übereinander
  in  gutgearbeitete,  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Holzkisten
  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht
stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen
sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch
aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte
Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der
Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.
        <pb n="151" />
        141

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Patronen  darf
60  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht  über—

schreiten.
(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten
Aufschrift  „Patronen  für  Handfeuerwaffen,  geladen  mit  .  .  .“  versehen  sein.

Zu  2.

(1)  Feuerwerkskörper  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des
Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,
daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen
oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder
Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten
Papddeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.
Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht  übersteigen.


(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten
Aufschrift  „Feuerwerkskörper“  versehen  sein.

Zu  3.

(1)  Zündschnüre  (ausschließlich  Sicherheitszünder)  sind  in  hölzerne,
haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,
deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und
welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.
Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr
starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische
Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner
Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Zündschnüre  darf
60  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.


(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten
Aufschrift  „Zündschnüre“  versehen  sein.

Zu  4.

u)  Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle,  Collodiumwolle
und  Pyropapier  —  soweit  derlei  Präparate  nicht  durch  besondere  Bestimmungen
  vom  Eisenbahntransporte  ausgeschlossen  sind  —  sind  in  hölzerne,  haltbare
  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,
welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  so  fest  zu  verpacken,
daß  eine  Reibung  des  Inhalts  nicht  stattfinden  kann.  Statt  der  hölzernen
Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen
gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  ver-Reichs-Gesetzbl.

  1895.  22
        <pb n="152" />
        142

wendet  werden.  Der  Verschluß  der  Behälter  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel
erfolgen.

(2)  Mit  einem  Ueberzuge  von  Paraffin  versehene  Patronen  aus
gepreßter  (gemahlener)  Schießbaumwolle  sind  vor  ihrer  Einlage  in  die  Be—
hälter  durch  eine  feste  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen.

(3)  Diese  Patronen,  sowie  Schießbaumwolle  und  andere  Nitrocellulose
dürfen  weder  mit  Zündungen  versehen,  noch  mit  solchen  in  dieselben  Behälter
oder  in  denselben  Wagen  verpackt  werden.  Schießbaumwolle,  sowie  andere
Nitrocellulose  muß  in  wasserdichte  Behälter  verpackt  sein.

(4)  Das  Bruttogewicht  eines  mit  Schießbaumwolle  oder  anderer
Nitrocellulose  gefüllten  Behälters  darf  90  Kilogramm,  das  Bruttogewicht
eines  Schießbaumwollepatronen  enthaltenden  Behälters  35  Kilogramm  nicht
übersteigen.

(5)  Die  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalte  mit  der  deutlichen,  gedruckten
  oder  schablonirten  Aufschrift  „Schießbaumwolle“  oder  „Schießbaumwollepatronen“
  u.  s.  w.  versehen  sein.

Zu  5.

Sprengkräftige  Zündungen,  als  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)
  und  Minenzündungen,  welche  durch  Elektrizität  oder  durch
Reibung  zur  Wirkung  gebracht  werden.

a.  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen).  
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind nebeneinander mit der Oeffnung
  nach  oben  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder  nicht  mehr  als  100  Stück
enthalten  darf,  dergestalt  zu  verpacken,  daß  eine  Bewegung  oder  Verschiebung  der
einzelnen  Kapseln  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

(2)  Der  leere  Raum  in  den  einzelnen  Kapseln  und  zwischen  denselben  ist
bei  Sendungen  nach  Deutschland  mit  trockenem  Sägemehle  oder  einem  ähnlichen
  sandfreien  Stoffe  vollständig  auszufüllen,  sofern  nicht  die  Einrichtung  der
Kapseln,  z.  B.  durch  eine  den  Sprengsatz  sicher  abschließende  innere  Schutzkapsel)
Gewähr  dafür  bietet,  daß  der  Sprengsatz  bei  der  Beförderung  nicht  gelockert  wird.
Bei  Sendungen  nach  Oesterreich  und  Ungarn  ist  der  leere  Raum  in  und
zwischen  den  einzelnen  Kapseln  frei  zu  lassen  und  der  nach  dem  Einlegen  der
letzteren  leerbleibende  Theil  des  Behälters  mittelst  Stückchen  sandfreien  trockenen
Löschpapiers  auszufüllen.

(3)  Der  Boden  und  die  innere  Seite  des  Deckels  der  Blechbehälter  sind
mit  einer  Filz-  oder  Tuchplatte,  die  inneren  Seitenwände  der  Behälter  mit  Kartonpapier
  dergestalt  zu  bedecken,  daß  eine  unmittelbare  Berührung  der  Sprengkapseln
mit  dem  Bleche  ausgeschlossen  ist.

2.  (1)  Die  so  gefüllten  Blechbehälter  sind  Stück  für  Stück  mit  einem  haltbaren
  Papierstreifen  derart  zu  umkleben,  daß  dadurch  der  Deckel  so  fest  auf  den
Inhalt  gepreßt  wird,  daß  sich  beim  Schütteln  kein  Geräusch  von  locker  gelagerten
Sprengkapseln  wahrnehmen  läßt.
        <pb n="153" />
        143

(2)  Die  Behälter  sind  sodann  in  eine  festgearbeitete  Holzkiste  von  wenigstens
22  Millimeter  Wandstärke  oder  in  eine  starke  Blechkiste  derart  einzuschließen,  daß
die  offenen  Stirnenden  der  Sprengkapseln  gegen  den  Kistendeckel  gerichtet  sind,
und  dabei  Hohlräume  zwischen  den  Schachteln,  sowie  diesen  und  den  Kistenwänden
  möglichst  vermieden  werden.  Nur  am  Umfange  je  eines  oder  auch  mehrerer
Behälter  jeder  Schicht,  am  besten  an  einer  Kistenwand,  ist  behufs  Erleichterung
des  Entleerens  der  Kiste  durch  den  Oeffnenden  ein  solcher  Hohlraum  vorzusehen,
daß  durch  die  in  letzteren  eingebrachten  Fingerspitzen  die  betreffende  Schachtel
bequem  erfaßt  werden  kann.

(3)  Dieser  Hohlraum  ist  gleich  den  sonstigen  unbeabsichtigten  Hohlräumen
in  der  Kiste  mit  Papierstückchen,  Stroh,  Heu,  Werg  oder  Holzwolle  —  alles
völlig  trocken  —  auszustopfen,  worauf  der  Deckel  der  Kiste,  sofern  diese  Kiste
aus  Blech  besteht,  aufgelöthet,  sofern  sie  von  Holz  ist,  mittelst  Messingschrauben
oder  verzinnter  Holzschrauben  befestigt  wird,  für  welche  die  Führungen  im  Deckel
und  in  den  Kistenwänden  schon  vor  dem  Füllen  der  Kiste  vorgebohrt  werden  müssen.

3.  (1)  Diese  Kiste,  deren  Deckel  den  Inhalt  so  niederzuhalten  hat,  daß  ein
Schlottern  des  letzteren  nicht  eintreten  kann,  ist  nach  dem  Bekleben  des  Deckels
mit  einer  Belehrung)  über  das  Oeffnen  der  Sprengkapselkiste  in  eine  solid



*)  Anmerkung.  Die  oben  erwähnte  Belehrung  über  das  Oeffnen  von  Sprengkapselkisten
hat  zu  lauten:

„Sprengkapselkisten  sind  derart  zu  öffnen,  daß  zuerst  aus  dem  Deckel  der
äußeren  Kiste  die  Schrauben  mittelst  Schraubenzieher  entfernt  werden,  wobei  das
Umstürzen  der  Kiste  in  Folge  etwa  zu  starken  Auflehnens  des  den  Schraubenzieher
Handhabenden  zu  verhindern  ist.

Nach  Freilegung  des  inneren  Kistendeckels  ist  auch  die  Innenkiste  mit
Beobachtung  derselben  Vorsicht  und  in  gleicher  Weise  zu  öffnen,  worauf  sowohl
der  Schraubenzieher  als  auch  die  mittelst  desselben  aus  den  Kistenwänden  gezogenen
Schrauben  bei  Seite  zu  schaffen  sind.  In  der  inneren  Kiste  wird  am  Umfange
eines  oder  mehrerer,  die  Sprengkapseln  enthaltenden,    in  Papier  eingeschlagenen
Blechbehälter  der  obersten  Schicht  ein  mit  Papierstücken,  Stroh,  Heu  oder  Werg
ausgestopfter  Hohlraum  wahrzunehmen  sein.

Nach  vorsichtiger  Entnahme  des  Füllmittels  aus  diesem  Hohlraume  —  wobei
durch  Niederhalten  der  nächstliegenden  Behälter  ein  Herausreißen  derselben  mit
dem  Füllmateriale  verhindert  werden  muß  —  sind  zuerst  die  hierdurch  freigelegten
Behälter  mittelst  der  Fingerspitzen  und  hierauf  erst  die  übrigen  Behälter  dieser
Lage  nach  Bedarf  zu  entfernen.

Die  Entnahme  jeder  weiteren  Schicht  von  Behältern  ist  auf  dieselbe  Weise
vorzubereiten  und  zu  bewirken,  wobei  das  frühere  vorsichtige  Entfernen  der  in
sonstigen  kleineren  Hohlräumen  befindlichen  Füllmittel  vortheilhaft  mitwirken  kann.

Das  Oeffnen  einzelner  Blechbehälter  hat  abseits  des  übrigen  Sprengkapselvorrathes
  zu  geschehen,  und  es  müssen  die  zum  Ausfüllen  der  Hohlräume  in  den
Behältern  verwendeten  Stücke  Löschpapiers  gleicherweise  zuerst  entfernt  werden,
bevor  die  Sprengkapseln  mit  den  Fingern  erfaßt  werden  können.

Ein  anderes  Werkzeug  als  der  Schraubenzieher  (Brustleier)  darf  zum  Oeffnen
der  Kiste  nicht  verwendet  werden  und  sich  auch  nicht  gleich  anderen  losen  Metallgegenständen
  in  der  Nähe  befinden;  überhaupt  ist  mit  der  größten  Vorsicht  und
ohne  Anwendung  von  Gewalt,  Schlag  und  Stoß  zu  hantiren.“

22
        <pb n="154" />
        144

gearbeitete  und  mittelst  Messingschrauben  oder  verzinnter  Holzschrauben  zu  verschließende
  hölzerne  Ueberkiste  von  wenigstens  25  Millimeter  Wandstärke  mit  dem
Deckel  nach  aufwärts  einzulegen.

(2)  Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Ueberkiste  muß  mindestens  30  Millimeter
  betragen  und  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspähnen
  ausgefüllt  sein.

4.  Nach  Befestigung  des  zweiten  Deckels,  der  die  innere  Kiste  unverrückbar
niederzuhalten  hat,  wird  dieser  äußere  Deckel  gleichfalls  mit  der  erwähnten  Belehrung
  und  mit  einem  Zettel  beklebt,  der  die  Worte  „Sprengkapseln  —  nicht
stürzen“  auffällig  zu  tragen  hat.

5.  Die  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengkapseln  nicht  mehr  als  20  Kilogramm
enthalten.  Kisten,  deren  Gewicht  10  Kilogramm  übersteigt,  müssen  mit  Handhaben
  oder  Leisten  zur  leichteren  Handhabung  versehen  sein.

6.  Der  Frachtbrief  jeder  Sendung  muß  eine  vom  Absender  und  einem
der  Bahn  bekannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der
vorstehenden  unter  Ziffer  1  bis  5  getroffenen  Vorschriften  enthalten.

b.  Elektrische  Minenzündungen.

1.  (1)  Die  elektrischen  Zündungen  mit  kurzen  Drähten  oder
festem  Kopf  sind  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder  nicht  mehr  als
100  Stück  enthalten  darf  aufrecht  gestellt  zu  verpacken.  Die  Behälter  sind  mit
Sägemehl  oder  ähnlichem  Material  vollständig  auszufüllen.

(2)  Statt  der  Blechbehälter  können  auch  Schachteln  aus  starkem  und  steifem
Pappdeckel  zur  Verwendung  kommen.  Die  gefüllten  Behälter  sind  in  eine  Holzoder
  starke  Blechkiste  und  diese  wiederum  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.
Die  Wandstärke  der  inneren  Holzkiste  darf  nicht  unter  22  Millimeter,  die  der
Ueberkiste  nicht  unter  25  Millimeter  betragen.

2.  (1)  Die  elektrischen  Zündungen  an  langen  Guttaperchadrähten
oder  Bändern  sind,  höchstens  10  Stück  zusammengebunden,  in  Packete  zu  vereinigen,
  von  welchen  jedes  nicht  mehr  als  100  Stück  Zündungen  enthalten  darf.
Die  Zünder  müssen  abwechselnd  an  das  eine  und  das  andere  Ende  des  Packetes
zu  liegen  kommen.  Von  diesen  Packeten  sind  je  höchstens  10  zusammengebunden,
in  starkes  Papier  gewickelt  und  verschnürt,  in  eine  Holz-  oder  starke  Blechkiste
zu  verpacken)  welche  mit  Heu,  Stroh  oder  ähnlichem  Material  auszufüllen  ist.
Diese  Kiste  ist  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken,  deren  Wandstärke  nicht
unter  25  Millimeter  betragen  darf.

(2)  Die  elektrischen  Zündungen  an  Holzstäben  sind  in  hölzerne
Kisten  von  mindestens  12  Millimeter  Deckel-,  Boden-  und  Seitenwandstärke  und
mindestens  20  Millimeter  Stirnwandstärke,  deren  Länge  um  8  Centimeter  größer
ist,  als  die  der  Zünder,  derart  zu  verpacken,  daß  die  Kiste  höchstens  100  Zünder
enthält,  und  daß  an  jeder  Stirnwand  die  Hälfte  der  Zünder  mit  Drähten  sicher
befestigt  ist,  so  daß  kein  Zünder  einen  anderen  oder  die  Wandungen  berühren
        <pb n="155" />
        145

und  ein  Schlottern  nicht  eintreten  kann.  Höchstens  je  10  solcher  Kisten  sind  in
eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.

3.  Im  Uebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  a  3  bis  6

sinngemäß  Anwendung.
c.  Friktionszünder
sind  in  nachstehender  Weise  zu  verpacken:

1.  Das  Reiberdrahtende  eines  jeden  Friktionszünders  ist  mit  einer  Papierverklebung
  derart  zu  versehen,  daß  dieselbe  über  die  Reiberdrahtöse  greift.

2.  Höchstens  50  Stück  Friktionszünder  sind  in  ein  Bündel  zu  vereinigen.
Diese  Bündel  sind  am  Zünderkopfende  in  Holzwolle  (Wollin)  und
darüber  in  Papier  zu  schlagen,  wogegen  deren  umgebogene  Reiberdrahtenden
  zuerst  in  eine  aufgebundene,  ungefüllte  und  darüber  in  eine
zweite  mit  Holzwolle  gefüllte  Papierkappe  zu  legen  sind.  Hierbei  muß
jedoch  genau  darauf  gesehen  werden,  daß  in  keinem  Falle  die  Holzwolle
in  direkte  Berührung  mit  den  Reiberdrähten  kommen  kann,  um  ein
Hängenbleiben  oder  Herausreißen  des  Reiberdrahtes  beim  Herausnehmen
der  Zünder  oder  bei  Herabnahme  der  Papierkappe  zu  verhüten.

3.  Mehrere  auf  diese  Art  hergerichtete  Bündel  sind  in  eine  einfache  Kiste
zu  legen,  deren  Bruttogewicht  20  Kilogramm  nicht  übersteigen  darf.

4.  Die  Hohlräume  in  den  Kisten  sind  mit  Papierabfällen  oder  Holzwolle
mit  großer  Sorgfalt  dicht  auszufüllen.

5.  Die  Kiste  selbst,  deren  Länge  sich  nach  der  Länge  der  Friktionszünder
richtet,  muß  mindestens  aus  22  Millimeter  starken  Bretterwänden  bestehen,
  welche  weder  Risse  noch  Astlöcher  aufweisen  und  welche  zur
Erzielung  der  nöthigen  Haltbarkeit  durch  Verzinkung  mit  einander  zu
verbinden  sind.

6.  Ueber  Deckel  und  Seitenwände  der  Kiste  ist  endlich  ein  die  Schutzmarke
enthaltendes  Fabrikzeichen  zu  kleben.

B.
Aufgabe.

(1)  Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.

(2)  Bei  Annahme  einer  Sendung  ist  thunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  die  Weiterbeförderung  von  der  Grenzstation  ab  in  unmittelbarem  Anschlusse
stattfinden  kann.

(3)  Die  Annahme  von  Sendungen  nach  solchen  Stationen  und  Bahn—
strecken,  auf  denen  die  Beförderung  explosiver  Gegenstände  ausgeschlossen  ist,  ist
unstatthaft.  Ist  die  Sendung  für  eine  Station  einer  solchen  österreichischen  oder
ungarischen  Bahn  oder  Strecke  bestimmt,  auf  welcher  reine  Güterzüge  nur  nach
Zulässigkeit  verkehren,  so  muß  dieselbe  an  einen  Empfänger  in  der  Ausgangsstation
  dieser  Bahn  oder  Strecke  adressirt  sein,  welcher  die  Sendung  aus  den
        <pb n="156" />
        Bahnhofsräumen  ohne  Verzug  zu  entfernen  und  für  die  Neuaufgabe  derselben
nach  Zulässigkeit  des  Zugverkehrs  weitere  Sorge  zu  tragen  hat.

(4)  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.  Die  darin
enthaltene  Bezeichnung  des  Gegenstandes  ist  mit  rother  Tinte  zu  unterstreichen.
Die  Frachtbriefe  müssen  nebst  Anzahl,  Gattung,  Zeichen  und  Nummer  der  Gefäße
auch  das  Bruttogewicht  jedes  einzelnen  derselben  enthalten  und  sind  für  Nitro—
cellulose  abgesondert  auszufertigen.

(5)  Solche  Frachtbriefe  dürfen  die  Bezeichnung  „bahnlagernd“  nicht  tragen.

(6)  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  unter  amtlicher  (polizeilicher
oder  notarieller)  Beglaubigung  der  Unterschrift  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit
  und  die  Verpackung  der  zu  versendenden  Gegenstände  den  bestehenden  Vorschriften
  entspricht.

(7)  Die  Frachtgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Mit  Nachnahme
  belastete  Sendungen  sind  vom  Transporte  ausgeschlossen.  Auch  ist  die
Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  nicht  zulässig.

C.
Transportmittel.

(1)  Zur  Beförderung  dürfen  nur  gedeckte  Güterwagen  mit  elastischen
Stoß-  und  Zugapparaten,  fester  sicherer  Bedachung,  dichter  Verschalung  und
gut  schließenden  Thüren,  in  der  Regel  ohne  Bremsvorrichtung  verwendet  werden.

(2)  Güterwagen,  in  deren  Innerem  eiserne  Nägel,  Schrauben,  Muttern  u.  s.  w
hervorstehen,  dürfen  zur  Beförderung  nicht  verwendet  werden.

(3)  Die  Wagenthüren  und  die  etwa  vorhandenen  Fenster  sind  unter  Verschluß
  zu  halten  und  zu  dichten.  Papier  darf  hierzu  nicht  verwendet  werden.

(4)  Für  derartige  Transporte  dürfen  weder  Wagen,  deren  Achslager  kürzlich
erneuert  worden  sind,  noch  solche,  welche  demnächst  zur  Revision  in  der  Werkstätte
  bestimmt  sind,  zur  Verwendung  kommen.

(5)  Eine  Umladung  von  explosiven  Gütern  in  andere  Eisenbahnwagen  darf
unterwegs  nur  im  Falle  unabweislicher  Nothwendigkeit  stattfinden.  Die  Eisenbahnverwaltungen
  haben  daher  Vereinbarungen  zu  treffen,  daß  solche  Sendungen  in
demselben  Wagen  von  der  Aufgabe-  bis  zur  Bestimmungsstation  befördert  werden.

D.

Verladen.

(1)  Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)  sind  in  den  Eisenbahnwagen  so  fest  zu
lagern,  daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten  und  Herabfallen
aus  den  oberen  Lagen  gesichert  sind.  Insbesondere  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht
gestellt  werden,  müssen  vielmehr  gelegt,  parallel  mit  den  Längsseiten  des  Wagens
verladen  und  durch  Holzunterlagen  unter  Haardecken  gegen  jede  rollende  Bewegung
verwahrt  werden.
        <pb n="157" />
        147

(2)  Die  Wagen  dürfen  nur  bis  zu  zwei  Drittheilen  ihres  Ladegewichtes  beladen
  werden.  Auch  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Schichten  über  einander  gelagert
werden.

(3)  Es  dürfen  nur  Mengen  von  höchstens    1000  Kilogramm  mit  anderen
Gütern  und  auch  nur  dann  verladen  werden,  wenn  die  letzteren  nicht  leicht  entzündlich
  sind  und  nicht  früher  als  die  erplosiven  Gegenstände  zur  Ausladung
kommen  sollen.

(1)  Es  ist  untersagt,  in  den  mit  Schießbaumwolle  oder  anderer
Nitrocellulose  befrachteten  Wagen  zugleich  Patronen  für  Handfeuerwaffen,
Feuerwerkskörper,  Zündschnüre  oder  Zündungen  unterzubringen  (wegen
nasser,  gepreßter  Schießbaumwolle  vergleiche  XXXIX).

E.
Sonstige  Bestimmungen.
Im  Uebrigen  sind  zu  beachten:

a.

Für  die  Beförderung  auf  den  österreichischen  Eisenbahnen  die  sonstigen
Bestimmungen  der  Verordnung  des  Kaiserlich  Königlichen  Handelsministers  vom
1.  August  1893  (Reichs-Gesetzbl.  Nr.  126),  betreffend  die  Regelung  des  Transportes
erplosiver  Gegenstände  auf  Eisenbahnen,  und  zwar:

rücksichtlich  der  Aufgabe:  §.  8  Absatz  1  und  2,  und  §.  9  Absatz  1;

rücksichtlich  der  Transportmittel:  §.  17  Absatz  2,  und  §.  18,

rücksichtlich  des  Verladens:  die  §§.  19  und  24  mit  der  Maßgabe,  daß
bei  dem  Uebergange  aus  Deutschland  die  blaugedruckten  Zettel,
welche  in  großer  Schrift  den  Inhalt  angeben,  von  der  Grenzstation
  anzukleben  sind;

rücksichtlich  der  Zugformirung:  die  §§.  25  bis  28;

rücksichtlich  der  Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und
während  der  Fahrt:  die  §§.  29  bis  32  und  34;

endlich  rücksichtlich  der  Abgabe:  die  §§.  35,  36  und  37,  letzterer  jedoch
mit  der  Maßgabe,  daß  im  Falle  des  Nichtbezuges  auf  keinen  Fall
eine  Rückstellung  der  Sendung  an  den  im  Auslande  befindlichen
Absender  stattfindet.

b.
Für  die  Beförderung  auf  den  ungarischen  Eisenbahnen  die  entsprechenden
Bestimmungen  der  Verordnung  des  Königlich  ungarischen  Handelsministers  vom
1.  August  1893.
c.
(1)  Für  die  Beförderung  der  in  der  Eingangsbestimmung  unter  1,  2,  3,  4
aufgeführten  Artikel  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  die  sonstigen  in  der  Verkehrs-
        <pb n="158" />
        148

Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  getroffenen  Bestimmungen,  insbesondere
Anlage  B,  XXXVa:












B. Aufgabe,  Absatz  8  und  9;

C. Transportmittel,  Absatz  6;

D. Verladen,  Absatz  5,  6  und  7;

E. Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und  während  der  Fahrt;
F. Bestimmungen  der  Züge  und  Einstellung  der  mit  explosiven  Gegenständen
  beladenen  Wagen  in  die  Züge;

G. Begleitung  der  Sendungen  explosiver  Gegenstände;

H. Benachrichtigung  der  Unterwegsstationen  und  der  am  Transporte
betheiligten  Verwaltungen;

J. Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  und  Auslieferung  der  Sendungen.

(2)  Die  geforderte  Begleitung  hat  jedoch  bei  Sendungen  nach  Deutschland
erst  von  der  Grenzstation  ab  einzutreten.

(3)  Für  die  in  der  Eingangsbestimmung  unter  5  aufgeführten  „Sprengkräftige
  Zündungen  u.  s.  w."  kommen  die  Vorschriften  unter  B  bis  J  nicht  in
Anwendung.

Als  XLIIa

ist  einzuschalten:
Zündbänder  und  Zündblättchen  (amorces)  unterliegen  nachstehenden
Bestimmungen:



1. Dieselben  sind  zu  höchstens  je  100  Zündpillen  —  die  im  Ganzen  nicht
mehr  als  0,75  Gramm  Zündmasse  enthalten  dürfen -  in  Pappschachteln
  zu  verpacken.  Höchstens  je  12  Schachteln  sind  zu  einer  Rolle
zu  vereinigen  und  höchstens  je  12  Rollen  zu  einem  festen  Packet  mit
Papierumschlag  zu  verbinden.

2. Die  Packete  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder  in  sehr  feste
hölzerne  Kisten,  beide  von  nicht  über  1,2  Kubikmeter  Größe,  ohne  Beilegung
  anderer  Gegenstände  dergestalt  zu  verpacken,  daß  zwischen  den
Wänden  des  Behälters  und  seinem  Inhalte  ein  Raum  von  mindestens
30  Millimeter  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg  oder  ähnlichem  Material
ausgefüllt  und  eine  Bewegung  oder  Verschiebung  der  Packete  auch  bei
Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.



3. Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche  Bezeichnung

  des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

4. Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  der  Bahn  bekannten
  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der
vorstehend  unter  1  bis  3  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.
        <pb n="159" />
        —  149  —

Als  XLIVa
ist  einzuschalten:

Gasförmige  Kohlensäure  und  Grubengas  werden  zur  Beförderung
nur  dann  angenommen,  wenn  ihr  Druck  den  von  20  Atmosphären  nicht  übersteigt
  und  wenn  sie  in  Behältern  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl
aufgeliefert  werden,  welche  bei  einer  innerhalb  Jahresfrist  vor  der  Aufgabe  stattgehabten
  amtlichen  Prüfung  ohne  bleibende  Veränderung  der  Form  mindestens
das  Anderthalbfache  desjenigen  Druckes  ausgehalten  haben,  unter  welchem  die
Kohlensäure  oder  das  Grubengas  bei  ihrer  Auflieferung  stehen.  Jeder  Behälter
muß  mit  einer  Oeffnung,  welche  die  Besichtigung  seiner  Innenwandungen  gestattet,
einem  Sicherheitsventil,  einem  Wasserablaßhahn,  einem  Füll-  beziehungsweise
Ablaßventil,  sowie  mit  einem  Manometer  versehen  sein  und  muß  alljährlich  auf
seine  gute  Beschaffenheit  amtlich  geprüft  werden.  Ein  an  leicht  sichtbarer  Stelle
angebrachter  amtlicher  Vermerk  auf  dem  Behälter  muß  deutlich  erkennen  lassen,
wann  und  auf  welchen  Druck  die  Prüfung  desselben  stattgefunden  hat.  In
dem  Frachtbriefe  ist  anzugeben,  daß  der  Druck  der  aufgelieferten  Kohlensäure
oder  des  Grubengases  auch  bei  einer  Temperatursteigerung  bis  zu  40  Grad  Celsius
den  Druck  von  20  Atmosphären  nicht  übersteigen  kann.  Die  Versandstation  hat
sich  von  der  Beachtung  vorstehender  Vorschriften  und  insbesondere  durch  Vergleichung
  des  Manometerstandes  mit  dem  Prüfungsvermerk  davon  zu  überzeugen,
daß  die  Prüfung  der  Behälter  auf  Druck  in  ausreichendem  Maße  stattgefunden  hat.

XLVI
hat  zu  lauten:

Chlormethyl  wird  nur  in  luftdicht  verschlossenen  starken  Metallgefäßen
  und  auf  offenen  Wagen  befördert.  In  den  Monaten  April
bis  Oktober  einschließlich  sind  derartige  Sendungen  von  dem  Absender
mit  Decken  zu  versehen,  falls  nicht  die  Gefäße  in  Holzkisten  verpackt  sind.

Als  XLIX  a
ist  einzuschalten:
Natriumsuperoxyd  ist  in  starken  Blechbüchsen  mit  verlöthetem  Deckel,
die  in  eine  mit  verlöthetem  Blecheinsatz  ausgestattete  starke  Holzkiste  verpackt  sind,
aufzugeben.

Als  La
ist  einzufügen:

(1)  Gefettete  Eisen-  und  Stahlspähne  (Dreh-,  Bohr-  und  dergleichen
Spähne)  und  Rückstände  von  der  Reduktion  des  Nitrobenzol  aus  Anilinfabriken
  werden,  sofern  sie  nicht  in  luftdicht  verschlossenen  Behältern  aus  starkem

Reichs-Gesetzbl.  1895.  23
        <pb n="160" />
        150

Eisenblech  verpackt  zur  Aufgabe  gelangen,  nur  in  eisernen  Wagen  mit  Deckeln
oder  unter  Deckenverschluß  befördert.

(2)  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich  sein,  ob  die  Eisen-  und  Stahlspähne
  gefettet  sind  oder  nicht,  andernfalls  werden  sie  als  gefettet  behandelt.



Die  vorstehende  Vereinbarung  tritt  am  1.  April  1895  in  Kraft.  Gleichzeitig
  tritt  die  Vereinbarung  vom  Jahre  1892  (Reichs-Gesetzbl.  von  1892  S.  1015)
nebst  den  beiden  Nachträgen  vom  Jahre  1893  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  134
und  241)  außer  Wirksamkeit.

Berlin,  den  9.  Februar  1895.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="161" />
        —  151  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 7.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  den  Geschäftskreis,  die  Einrichtung  und
die  Verwaltung  der  Deutschen  Seewarte,  vom  26.  Dezember  1875.  S.  151.  —  Bekanntmachung
über  den  Beitritt  Serbiens  und  Liechtensteins  zu  der  am  15.  April  1893  zu  Dresden  abgeschlossenen
internationalen  Uebereinkunft,  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Cholera.  S.  152.









(Nr.  2215.)  Verordnung  über  die  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  den  Geschäftskreis,
  die  Einrichtung  und  die  Verwaltung  der  Deutschen  Seewarte,  vom
26.  Dezember  1875.  Vom  4.  Februar  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes,
betreffend  die  Deutsche  Seewarte,  vom  9.  Januar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  11)
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:



An  die  Stelle  der  §§.  2,  4,  5  und  6  der  Verordnung,  betreffend
den  Geschäftskreis,  die  Einrichtung  und  die  Verwaltung  der  Deutschen  Seewarte,
vom  26.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  385)  treten  die  folgenden  Bestimmungen:


§.  2.

Die  Geschäfte  der  Seewarte  werden  unter  der  Leitung  eines
Direktors  in  Abtheilungen  verwaltet,  deren  Gliederung  durch  den  Reichskanzler
  (Reichs-Marine-Amt)  erfolgt.

Zu  ihrem  Geschäftsbereich  gehören  ferner  die  erforderlichen  Agenturen,
meteorologischen  Beobachtungsstationen  und  Signalstellen.

§.  4.
Als  leitendes  Personal  der  Anstalt  sind  dem  Direktor  der  Seewarte
  untergeordnet  ein  Direktionsmitglied  und  die  Abtheilungsvorstände.

§.  5.
Dem  Direktor  der  Seewarte  liegt  die  gesammte  Leitung  der
Geschäfte  und  die  Vertretung  der  Anstalt  nach  außen  hin  ob.  Er

Reichs  Gesetzbl.  1895.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1895.
        <pb n="162" />
        trägt  die  Verantwortlichkeit  für  die  Erfüllung  der  vorgeschriebenen
Thätigkeit  der  Seewarte.

Im  Uebrigen  werden  die  dienstlichen  Verhältnisse  des  Personals
der  Seewarte  durch  eine  besondere  Dienstvorschrift  festgestellt.

§.  6.

Die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  weiteren
Vorschriften  werden  vom  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt)  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  
Gegeben  Berlin,  den  4.  Februar  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

  

 

(Nr.  2216.)  Bekanntmachung  über  den  Beitritt  Serbiens  und  Liechtensteins  zu  der  am
15.  April  1893  zu  Dresden  abgeschlossenen  internationalen  Uebereinkunft,
betreffend  Maßregeln  gegen  die  Cholera.  Vom  15.  Februar  1895.

Unter  dem  16.  Juli  beziehungsweise  20.  September  v.  J.  haben  das  Königreich
Serbien  und  das  Fürstenthum  Liechtenstein  dem  Auswärtigen  Amt  ihren  Beitritt
zu  der  internationalen  Uebereinkunft,  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Cholera,
vom  15.  April  1893  Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  343  ff.)  erklärt.  Diesem  Beitritt
ist  von  sämmtlichen  an  der  Uebereinkunft  betheiligten  Staaten  zugestimmt  worden.

Berlin,  den  15.  Februar  1895.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Freiherr  von  Marschall.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="163" />
        Reichs-  Gesetzblatt

Nr 8.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888.
S.  153.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Wortlaut  der  Schiffsvermessungsordnung.  S.  160.





(Nr.  2217.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Schiffsvermessungsordnung
vom  20.  Juni  1888.  Vom  1.  März  1895.

Auf  Grund  des  Artikels  54  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  hat  der
Bundesrath  die  nachstehenden

Vorschriften  zur  Abänderung  der  Schiffsvermessungsordnung  vom
20.  Juni  1888
erlassen:

Artikel  I.

Die  nachstehenden  Bestimmungen  der  Schiffsvermessungsordnung  vom
20.  Juni  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  190)  werden  wie  folgt  abgeändert:

§.  5.
Der  letzte  Satz:
Bei  Schiffen,  welche  durch  Dampf  oder  durch  eine  andere  künstlich
erzeugte  Kraft  bewegt  werden,  kann  jedoch  nach  Maßgabe  des  §.  9
verfahren  werden,  wenn  der  zur  Aufnahme  der  Maschine  bestimmte
Raum  durch  feste  Querschotte  begrenzt  wird.


fällt fort.       §.  7.
An  Stelle  der  Absätze  3  und  4  tritt  folgende  Bestimmung:

Bei  Schiffen  mit  einem  Doppelboden  für  Wasserballast,  bei
welchem  nach  den  vom  Schiffsvermessungsamt  hierüber  festzustellenden
Grundsätzen  der  zwischen  dem  inneren  und  äußeren  Boden  liegende
Raum  zur  Aufbewahrung  von  Ladung,  Vorräthen  oder  Brennstoffen
nicht  geeignet  ist,  werden  die  Tiefen  jener  Querschnitte  von  der  unteren
Fläche  des  Vermessungsdecks  oder  deren  Fluchtlinie  bis  zur  oberen

Reichs-Gesetzbl.  1895.  25

  



Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1895.
        <pb n="164" />
        —  154  —

Seite  der  oberen  Beplattung  des  Doppelbodens  gemessen,  abzüglich
eines  Drittels  der  Deckbalkenbucht  des  Vermessungsdecks  und  der
mittleren  Dicke  der  etwa  auf  dem  Doppelboden  angebrachten  Wegerung.

§. 9     fällt fort.

§.  10.
Im  Absatz  2  fällt  der  Satz:
Hat  die  Vermeffung  des  Raumes  unter  dem  Vermessungsdeck  nach
§.  9  stattgefunden,  so  ist  die  Länge  des  Zwischendeckraumes  in  diejenige
Anzahl  gleicher  Theile  zu  theilen,  in  welche  die  Gesammtlänge  des
Raumes  unter  dem  Vermessungsdeck  nach  §.  6  hätte  getheilt  werden
müssen,  falls  seine  Vermessung  nach  den  §§.  7  und  8  erfolgt  wäre.

  

fort.
§.  12.
Absatz  1  im  Eingange  erhält  folgende  Fassung:
Der  Raumgehalt  derjenigen  auf  oder  über  dem  obersten  Deck  fest
angebrachten  und  geschlossenen  Aufbauten,  welche  u.  s.  w.
Absatz  4  erhält  folgende  Fassung:
Die  Stellen,  an  welchen  die  mittlere  Länge  und  die  hinterste
Breite  von  Aufbauten  zu  messen  sind,  deren  Hinterwand  durch  ein
rundes  Heck  gebildet  wird,  werden  nach  näherer  Vorschrift  des  Schiffsvermessungsamts
  bestimmt.

Die
§§.  13  bis  15
werden  durch  folgende  Bestimmungen  erfetzt:
§.  13.

A.  In  den  Brutto-Raumgehalt  wird  einvermessen:

a)  der  Raumgehalt  aller  gedeckten  und  geschlossenen  in  dauernd
angebrachten  Aufbauten  auf  oder  über  dem  obersten  Deck  belegenen
  Räume,  welche  von  Bedachungen  und  festen  Schotten
derart  eingeschlossen  sind,  daß  die  Räume  zur  Stauung  von
Gütern  oder  Vorräthen  sowie  zur  Unterbringung  oder  sonstigen
Bequemlichkeit  der  Schiffsbesatzung  und  der  Passagiere  dienen
können;

b)  derjenige  Theil  des  Gesammt-Raumgehalts  aller  frei  auf  oder
über  dem  obersten  Deck  befindlichen  Luken,  welcher  ein  halb
Prozent  des  Brutto-Raumgehalts  übersteigt.
        <pb n="165" />
        —  155  —

B.  Ausgenommen  von  der  nach  A a  vorgeschriebenen  Einvermessung  in
den  Brutto-Raumgehalt  sind,  soweit  sie  in  Aufbauten  der  dort  bezeichneten
  Art  liegen,  folgende  Räume:

a)  alle  gedeckten  und  geschlossenen,  ausschließlich  für  die  Aufnahme



von  Hülfsmaschinen  geeigneten  und  von  letzteren  thatsächlich
eingenommenen  Räume,  sowie  das  Steuerhaus  zum  Schutze
des  Mannes  oder  der  Leute  am  Steuer,  wenn  diese  Räume
nicht  größer  sind,  als  es  für  die  bezeichneten  Zwecke  erforderlich  ist;
b) jeder  zum  Schutze  der  Deckpassagiere  auf  kurzen  Reisen  gegen
Unwetter  und  Seegang  angebrachte  Aufbau,  wenn  die  Ver—
messungsbehörde  vom  Schiffsvermessungsamt  hierzu  beauftragt
wird;

c) das  Kochhaus  (Kombüse)  und  der  Raum  für  den  Destillirapparat,
  sofern  dieselben  nicht  größer  als  erforderlich  sind,  um
dem  Koch  bei  der  Bereitung  der  Speisen,  sowie  dem  Maschinisten
beim  Destilliren  des  Wassers  für  die  Passagiere  und  die  Schiffsmannschaft
  genügenden  Schutz  zu  bieten;

d) die  für  die  Schiffsoffiziere  und  die  Schiffsmannschaft  bestimmten
Klosets,  falls  dieselben  eine  angemessene  Zahl  und  Größe  nicht
übersteigen.  Bei  hauptsächlich  für  den  Passagiertransport  bestimmten
  Schiffen  kann  außerdem  für  je  50  Personen  ein
Kloset  außer  Rechnung  bleiben.  Die  Zahl  der  von  der  Vermessung
  ausgeschlossenen  Klosets  darf  indessen  im  Ganzen  12
nicht  übersteigen.

§.  14.

Von  dem  Brutto-Raumgehalt  kommen  zur  Bestimmung  des  Netto-Raumgehalts
  in  Abzug,  jedoch  nur  dann,  wenn  diese  Abzüge  zuvor  in
den  Brutto-Raungehalt  einvermessen  sind:

A.  Räume  zum  Gebrauch  der  Schiffsmannschaft  und  zur  Navigirung
des  Schiffes  und  zwar:







1. alle  abgetheilten  Räume  sowohl  über  wie  unter  dem  obersten
Deck,  welche  ausschließlich  für  die  Mannschaft  bestimmt  sind,
vorausgesetzt,  daß  bezüglich  der  Logisräume  den  Vorschriften
im  §.  44  Absatz  1  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember
1872  entsprochen  ist;
2. jeder  Raum,  welcher  ausschließlich  für  den  persönlichen  Gebrauch
des  Schiffsführers  bestimmt  ist; 
3. alle  Räume,  welche  ausschließlich  verwendet  werden:

a)  zur  Handhabung  des  Steuers,  des  Gangspills  und  für

die  Einrichtung  zum  Ankerlichten.
25
        <pb n="166" />
        —  156  —

b)  zur  Aufbewahrung  der  Karten,  Signalvorrichtungen  und
anderer  Navigationsinstrumente  sowie  der  Bootsmannsvorräthe;


4.  der  von  der  Hülfsmaschine  und  dem  Hülfskessel  eingenommene
Raum,  sofern  diese  maschinellen  Einrichtungen  mit  den  Hauptpumpen
  des  Schiffes  in  Verbindung  stehen;

5.  bei  Schiffen,  für  welche  Segel  der  einzige  Treibapparat  sind,
jeder  abgetheilte,  ausschließlich  zur  Aufbewahrung  der  Segel
verwendete  Raum;  jedoch  darf  dieser  Abzug  zwei  und  ein  halb
Prozent  des  Brutto-Raumgehalts  nicht  übersteigen.

Jeder  der  oben  genannten  Räume  muß,  wenn  ein  Abzug  gemacht
werden  soll,  eine  seinem  Zweck  angemessene  Größe  haben,  dementsprechend
hergestellt,  eingerichtet  und  an  gut  sichtbarer  Stelle  mit  einer  Bezeichnung
versehen  sein,  welche  die  Bestimmung  des  Raumes  kennzeichnet.

Für  die  Vermessung  gelten  die  im  §.  12  gegebenen  Vorschriften.

B.  Bei  Schiffen,  welche  durch  Dampf  oder  durch  eine  andere
künstlich  erzeugte  Kraft  bewegt  werden,  erfolgt  ein  fernerer  Abzug  vom
Brutto-Raumgehalt  für  die  von  der  Treibkraft  eingenommenen  Räume.
Die  Größe  dieses  Abzuges  ist  in  nachstehender  Weise  zu  ermitteln:

a)  Bei  Raddampfern  werden,  wenn  derjenige  Theil  des  Maschinenraumes,
  welcher  ausschließlich  von  der  Maschine  und  den  Dampfkesseln
  eingenommen  wird  oder  für  die  wirksame  Thätigkeit  und
ordnungsmäßige  Bedienung  derselben  erforderlich  ist,  mehr  als
20  Prozent  und  weniger  als  30  Prozent  des  Brutto-Raumgehalts
  beträgt,  37  Prozent  des  letzteren  in  Abzug  gebracht.

Bei  Schraubendampfern  werden,  wenn  dieser  Raum
mehr  als  13  Prozent  und  weniger  als  20  Prozent  des  Brutto-Raumgehalts
  beträgt,  32  Prozent  des  letzteren  in  Abzug  gebracht.

b)  Wenn  der  unter  a  bezeichnete  Theil  des  Maschinenraumes  eines
Schiffes  den  unter  a  festgesetzten  Größenverhältnissen  nicht  entspricht,
  kann  der  Abzug  auch  in  der  Weise  bewirkt  werden,
daß  der  körperliche  Inhalt  dieses  Raumes  ermittelt  und  bei
Raddampfern  unter  Zuschlag  von  50  Prozent  desselben,  bei
Schraubendampfern  unter  Zuschlag  von  75  Prozent,  von  dem
Brutto-Raumgehalt  in  Abzug  gebracht  wird.

Für  die  Wahl  des  einen  oder  des  anderen  Verfahrens  im  Falle  b
gelten  folgende  Grundsätze:

Beträgt  die  Größe  des  Maschinenraumes  bei  Raddampfern
  nicht  mehr  als  20  Prozent,  bei  Schraubendampfern
nicht  mehr  als  13  Prozent  des  Brutto-Raumgehalts,  so
haben  die  Vermessungsbehörden  den  Abzug  nach  der  unter  b
        <pb n="167" />
        —  157  —

angegebenen  Regel  zu  bewirken,  sofern  sie  nicht  von  dem
Schiffsvermessungsamt  ausdrücklich  angewiesen  werden,  in  der
unter  a  beschriebenen  Weise  zu  verfahren  und  demgemäß  für
die  von  der  Treibkraft  eingenommenen  Räume  im  Ganzen
37  beziehungsweise  32  Prozent  des  Brutto-Raumgehalts  in
Abzug  zu  bringen.

Beträgt  der  Maschinenraum  bei  Raddampfern  30  Prozent
oder  mehr,  bei  Schraubendampfern  20  Prozent  oder  mehr
des  Brutto-Raumgehalts,  so  steht  es  dem  Rheder  frei,  zu
wählen,  nach  welcher  der  beiden  Regeln  der  Abzug  bewirkt
werden  soll.  Macht  derselbe  hiervon  keinen  Gebrauch,  so  haben
die  Vermessungsbehörden  nach  der  am  Schluß  des  vorigen
Absatzes  gegebenen  Vorschrift  zu  verfahren.

§.  15.

Die  Vermessung  der  von  der  Maschine  und  den  Dampfkesseln
wirklich  eingenommenen  und  für  deren  wirksame  Thätigkeit  und
ordnungsmäßige  Bedienung  erforderlichen  Räume  ist  in  folgender
Weise  vorzunehmen:

1.  Es  wird  die  mittlere  Tiefe  des  Raumes  von  der  unteren  Fläche
des  zunächst  über  der  Maschine  befindlichen  Decks  bis  zur
oberen  Fläche  der  Bodenwrangen  oder  deren  Fluchtlinie  neben
dem  Kielschwein  beziehungsweise  bis  zur  oberen  Fläche  des
inneren  Doppelbodens  gemessen.  In  halber  Höhe  des  Raumes
werden  mindestens  drei  Breiten  gemessen.  Aus  den  gemessenen
Breiten  wird  das  arithmetische  Mittel  genommen.  Sodann
wird  die  mittlere  Länge  des  Raumes  zwischen  den  denselben
vorn  und  hinten  begrenzenden  Querschotten,  oder  den  sonst  als
Begrenzung  anzusehenden  Stellen  gemessen;  hierbei  ist  jedoch
darauf  zu  achten,  daß  solche  Theile  des  Raumes,  welche  nicht
thatsächlich  von  der  Maschine  und  den  Dampfkesseln  eingenommen
  werden,  oder  für  die  wirksame  Thätigkeit  und
ordnungsmäßige  Bedienung  derselben  nothwendig  sind,  nicht
mitgemessen  werden.  Die  so  ermittelten  Hauptabmessungen
des  Maschinenraumes  werden  mit  einander  multiplizirt.  Das
Produkt  ergiebt  den  körperlichen  Inhalt  des  Maschinenraumes
unter  dem  zunächst  darüber  gelegenen  Deck.

Hierauf  wird  der  Raumgehalt  der  über  diesem  Deck  etwa
noch  befindlichen  Räume,  welche  für  die  Maschine  oder  für  den
Zutritt  von  Licht  und  Luft  zum  Maschinenraume  bis  zum  Oberdeck
abgeschieden  sind,  in  der  Weise  ermittelt,  daß  für  jeden  das
Produkt  aus  seiner  mittleren  Länge,  mittleren  Breite  und  mittleren
        <pb n="168" />
        —  158  —

Tiefe  gebildet  wird.  Der  Gesammtinhalt  dieser  Räume  wird
sodann  dem  Inhalt  des  übrigen  Maschinenraumes  hinzugerechnet.

2.  Befinden  sich  die  Maschinen  und  die  Dampfkessel  in  selbständigen,

durch  Schotte  begrenzten  Abtheilungen,  so  wird  der  körperliche
Inhalt  jeder  Abtheilung  nach  den  vorstehenden  Regeln  ermittelt.
Die  Summe  des  Raumgehalts  derselben  gilt  als  Inhalt  des
Maschinenraumes.

3.  Bei  Schraubendampfern  gehört  auch  der  von  dem  Wellentunnel

eingenommene  Raum  zum  Maschinenraum.  Zur  Ermittelung
des  körperlichen  Inhalts  desselben  wird  das  Produkt  aus  der
mittleren  Länge,  mittleren  Breite  und  mittleren  Tiefe  des
Tunnels  gebildet.  Besteht  der  Tunnel  aus  mehreren  Abthei—
lungen,  so  wird  jede  derselben  für  sich  vermessen.

4.  Die  über  dem  Oberdeck  belegenen  Räume,  welche  für  die  Maschine

oder  für  den  Zutritt  von  Licht  und  Luft  bestimmt  sind,  dürfen
nur  dann  dem  Maschinen-  und  Kesselraume  sowie  dem  Brutto-Raumgehalt
  des  Schiffes  zugerechnet  werden,  wenn  jene  Räume
eine  entsprechende  Ausdehnung  haben,  seefest  hergestellt  sind  und
zu  keinen  anderen  Zwecken  als  für  die  Maschine  oder  für  den
Zutritt  von  Licht  und  Luft  zu  der  Maschine  oder  den  Kesseln
des  Schiffes  verwendet  werden  können.

§.  17  fällt fort.

§.  24.

Die  Bestimmung  unter  b  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:
b)  diejenigen  fremden  Schiffe,  welche  behufs  Ermittelung  des  Netto-Raumgehalts

  nachvermessen  worden  sind,

Im  dritten  Absatz  unter  b  wird  das  Wort  "theilweise“  durch  „Nachvermessung“
  ersetzt.

§.  25.

Die  Bestimmung  unter  1b  erhält  folgende  Fassung:
b)  die  größte  Breite  des  Schiffes  zwischen  den  Außenflächen  der  Außenbordsbekleidungen

  oder  der  Berghölzer.

§.  27

Absatz  2  fällt  fort.
        <pb n="169" />
        —  159  —

§.  30.
Der  zweite  Satz:

Bei  Dampfschiffen  jedoch,  welche  nach  §.  9  vermessen  werden,  ist  der
durch  feste  Querschotte  begrenzte  Maschinenraum  zu  vermessen,  bevor
irgend  eine  Einrichtung  in  demselben  angebracht  ist,  welche  die  Aufnahme
  der  vorgeschriebenen  Maße  verhindern  könnte.

fällt  fort.
§.  31.
Die  ersten  beiden  Absätze  erhalten  folgende  Fassung:

Bei  Schiffen,  welche  für  deutsche  Rechnung  neu  erbaut  werden
(einschließlich  der  im  Auslande  in  Bestellung  gegebenen),  sind  von  dem
Besteller  nach  Feststellung  der  Konstruktions-  und  Einrichtungspläne
mindestens  vier  Wochen  vor  der  Vermessung  je  zwei  Kopien  (Lichtpausen)
  der  nachstehend  aufgeführten  Zeichnungen,  welche  letzteren  den
thatsächlichen  Verhältnissen  zur  Zeit  der  Vorlage  entsprechen  müssen,
der  Vermessungsbehörde  einzureichen:

1.  eine  Querschnittszeichnung,  in  welcher  die  Konstruktion  des
etwa  vorhandenen  Doppelbodens  sowie  die  Materialstärken  angegeben
  sind;

2.  eine  Längenschnittszeichnung,  aus  welcher  die  Ausdehnung  des
etwa  vorhandenen  Doppelbodens,  die  Lage  der  wasserdichten,
von  Bord  zu  Bord  reichenden  Querschotte,  erhöhter  Wasserballastbehälter,
  Aufbauten,  Luken  und  sonstiger  Einrichtungen
hervorgeht;

3.  Deckpläne,  aus  welchen  die  Einrichtung  und  Bestimmung  der
einzelnen  Räume  zu  ersehen  ist;

4.  Einrichtungszeichnungen  der  Maschinen-,  Kessel-  und  Kohlenräume.


Die  Zeichnungen  müssen  die  vorgeschriebenen  Angaben  in  derjenigen
  Vollständigkeit  enthalten,  wie  sie  nach  dem  Erachten  des  Schiffsvermessungsamts
  für  die  Revision  der  Vermessung  erforderlich  ist.  Zu
den  Zeichnungen  ist  einer  der  bei  Bauplänen  üblichen  Maßstäbe  zu
verwenden.

Artikel  II.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  I  treten  am  1.  Juli  1895  in  Kraft.  Die
Vermessung  nach  der  abgeänderten  Ordnung  kann  indessen  schon  vom  1.  April  1895
ab  beantragt  und  ausgeführt  werden.
        <pb n="170" />
        —  160  —

Artikel  III.

Die  vor  dem  1.  Januar  1889  ausgestellten  Meßbriefe  verlieren  vom
1.  Januar  1900  ab  die  Gültigkeit.

Die  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1889  bis  zum  1.  Juli  1895  ausgestellten
Meßbriefe  behalten  bis  auf  Weiteres  Gültigkeit.  Vom  1.  Juli  1895  ab  bis  zum
1.  Januar  1900  sind  die  gemäß  §.  17  Absatz  1  der  Schiffsvermessungsordnung
vom  20.  Juni  1888  behufs  Gebrauches  in  fremden  Häfen  unter  Abzug  der
Maschinen-  und  Kohlenräume  nach  britischem  Verfahren  ausgestellten  Meßbriefe
auch  in  deutschen  Häfen  als  gültig  anzuerkennen.

Artikel  IV.
Die  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888  ist  in  der  durch  diese
Abänderungsvorschriften  sich  ergebenden  Fassung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  1.  März  1895.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.





(Nr.  2218.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Wortlaut  der  Schiffsvermessungsordnung.
Vom  1.  März  1895.

Auf  Grund  des  Artikels  IV  der  Vorschriften  vom  1.  März  1895  zur  Abänderung
  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888  wird  der  Wortlaut
  der  Schiffsvermessungsordnung  in  der  durch  diese  Abänderungsvorschriften
sich  ergebenden  Fassung  nachstehend  veröffentlicht.

Berlin,  den  1.  März  1895.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.
        <pb n="171" />
        —  161  —

Schiffsvermessungsordnung.



I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.
Die  nachstehenden  Vorschriften  finden  Anwendung  auf  alle  Schiffe,  Fahrzeuge
und  Boote,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise  zur  Seefahrt  im  Sinne  der
Vorschriften  über  die  Registrirung  und  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe  vom
13.  November  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  367)  bestimmt  sind.

Den  Landesregierungen  bleibt  überlassen,  zu  bestimmen,  ob  und  in  welchem
Umfange  Fahrzeuge  unter  50  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt,  welche  keine  Einrichtungen
  zum  dauernden  Aufenthalt  der  Mannschaft  haben,  von  der  Vermessung
  ausgeschlossen  bleiben  können.

§.  2.

Zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit  der  Schiffe  wird  deren  Raumgehalt
durch  Vermessung  festgestellt.  Die  Vermessung  erstreckt  sich  mit  den  aus  den
nachstehenden  Bestimmungen  sich  ergebenden  Einschränkungen  auf  die  unter  dem
obersten  Deck  des  Schiffes  befindlichen  Räume  und  auf  die  auf  oder  über  dem
obersten  Deck  fest  angebrachten  Aufbauten.  

Das  Ergebniß  dieser  Vermessung,  in  Körpermaß  ausgedrückt,  heißt  der
Brutto-Raumgehalt  und  nach  Abzug  der  in  dem  §.  14  näher  bezeichneten  Räume
der  Netto-Raumgehalt  des  Schiffes.

§.  3.

Die  Vermessung  erfolgt  nach  dem  in  den  §§.  4  bis  16  und  20  vorgeschriebenen
  vollständigen  Verfahren.  

Ausnahmsweise  kann  jedoch  nach  Maßgabe  der  §§.  18  und  19  ein  abgekürztes
  Verfahren  zur  Anwendung  gebracht  werden,  wenn  das  Schiff  ganz
oder  theilweise  beladen  ist,  oder  Umstände  anderer  Art  die  Vermessung  nach
dem  vollständigen  Verfahren  verhindern.

II.  Vollständiges  Vermessungsverfahren.

§.  4.

Dasjenige  Deck,  welches  in  Schiffen  mit  weniger  als  drei  Decks  das
oberste  und  in  Schiffen  mit  drei  oder  mehr  Decks  das  zweite  von  unten  ist,
heißt  das  Vermessungsdeck.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  26
        <pb n="172" />
        —  162  —

Die  unter  dem  Vermessungsdeck  befindlichen  Schiffsräume  werden  als
Ganzes  für  sich  vermessen.

Die  über  dem  Vermessungsdeck  befindlichen  Räume,  mögen  sie  durch  Decks
oder  durch  Aufbauten  auf  oder  über  dem  obersten  Deck  gebildet  sein,  werden
ein  jeder  für  sich  vermessen.

§.  5.

Die  Vermessung  des  inneren  Schiffsraumes  unter  dem  Vermessungsdeck
geschieht  durch  Aufnahme  der  Länge,  einer  je  nach  dieser  Länge  verschiedenen
Anzahl  von  Querschnitten  und  durch  Berechnung  nach  Maßgabe  der  §§.  6,
7  und  8.

§.  6.

Die  Länge  wird  auf  dem  Vermessungsdeck  in  gerader  Linie  gemessen,
und  zwar  von  der  inneren  Fläche  der  Binnenbordsbekleidung  (in  mittlerer  Dicke)
neben  dem  Vordersteven  bis  zu  der  inneren  Fläche  des  mittelsten  Heckstützens,
oder  der  mittschiffs  am  Heck  befindlichen  Bekleidung  (in  mittlerer  Dicke).  

Von  dieser  Länge  wird  ein  Abzug  gemacht,  bestehend  in  dem  Falle  des
Bugs  in  der  Dicke  des  Decks,  in  dem  Falle  des  Heckstützens  in  der  Dicke  des
Decks  und  in  dem  Falle  des  Heckstützens  in  einem  Drittel  der  Deckbalkenbucht.

Die  auf  diese  Weise  gefundene  Länge  wird  in  eine  Anzahl  gleicher  Theile
getheilt,  und  zwar:

1.  eine  Länge  bis  zu  15  Meter  in  4  gleiche  Theile,
2.        "        "          "     "    35      "         "    6         "             "   
3.        "       "          "    "   55      "        "    8         "             "    
4.        "        "          "     "    75      "        "  10         "            "
5.        “       "          "     "  95       "       "  12         "             "     
6.        "       "           "     "  115     "        "  14         "             "  
7.        "       "        über    115     "         "   16        "              "

§.  7.

Auf  jedem  dieser  Theilungspunkte  wird  ein  Querschnitt  des  unter  dem
Vermessungsdeck  befindlichen  Schiffsraumes  in  folgender  Weise  gemessen:

Als  Tiefe  jedes  Querschnitts  wird  der  normale  Abstand  zwischen  zwei
Punkten  gemessen,  welche  in  einer  zum  Längenschnitt  parallelen  Ebene  liegen,
von  denen  der  eine  in  der  unteren  Fläche  des  Vermessungsdecks  oder  deren  Fluchtlinie,
  der  andere  in  der  oberen  Fläche  der  Bodenwrange  oder  deren  Fluchtlinie
neben  dem  Kielschwein  liegt,  abzüglich  eines  Drittels  der  Deckbalkenbucht  in  diesem
Querschnitt  und  der  mittleren  Dicke  der  etwa  vorhandenen  festen  oder  dauernd
angebrachten  Wegerung.

Bei  Schiffen  mit  einem  Doppelboden  für  Wasserballast,  bei  welchem  nach
den  vom  Schiffsvermessungsamt  hierüber  festzustellenden  Grundsätzen  der  zwischen
dem  inneren  und  äußeren  Boden  liegende  Raum  zur  Aufbewahrung  von  Ladung,
        <pb n="173" />
        —  163  —

Vorräthen  oder  Brennstoffen  nicht  geeignet  ist,  werden  die  Tiefen  jener  Querschnitte
  von  der  unteren  Fläche  des  Vermessungsdecks  oder  deren  Fluchtlinie  bis
zur  oberen  Seite  der  oberen  Beplattung  des  Doppelbodens  gemessen,  abzüglich
eines  Drittels  der  Deckbalkenbucht  des  Vermessungsdecks  und  der  mittleren  Dicke
der  etwa  auf  dem  Doppelboden  angebrachten  Wegerung.

Beträgt  die  Tiefe  des  durch  den  mittelsten  Theilungspunkt  der  Länge  gelegten
  Querschnitts  nicht  mehr  als  5  Meter,  so  wird  die  Tiefe  eines  jeden  Querschnitts
  in  vier  gleiche  Theile  getheilt.  Durch  jeden  der  drei  mittleren  Theilungspunkte,
  sowie  durch  den  oberen  und  unteren  Endpunkt  der  Tiefe  werden  sodann
die  inneren  Breiten  jedes  Querschnitts  rechtwinklig  zur  Längsschnittsebene  gemessen,
indem  jedes  Maß  bis  zur  inneren  Fluchtlinie  desjenigen  Theiles  der  Binnenbordsbekleidung
  genommen  wird,  welcher  zwischen  den  Vermessungspunkten  liegt.

Zum  Zweck  der  Berechnung  des  Flächeninhalts  der  Querschnitte  werden  die
gemessenen  Breiten  eines  jeden  Querschnitts  in  der  Weise  numerirt,  daß  die  oberste
Breite  mit  1,  die  nächstfolgenden  Breiten  mit  2,  3,  4  und  die  unterste  Breite
mit  5  bezeichnet  wird.  Die  Summe,  welche  sich  ergiebt,  wenn  die  zweite  und
vierte  Breite  mit  4,  die  dritte  Breite  mit  2  multiplizirt  und  zur  Summe  dieser
Produkte  die  erste  und  die  fünfte  Breite  addirt  werden,  wird  mit  dem  dritten
Theile  des  gemeinsamen  Abstandes  der  Breiten  von  einander  multiplizirt.  Das
Produkt  ergiebt  den  Flächeninhalt  des  Querschnitts.

Beträgt  jedoch  die  Tiefe  des  durch  den  mittelsten  Theilungspunkt  der  Länge
gelegten  Querschnitts  mehr  als  5  Meter,  so  wird  die  Tiefe  eines  jeden  Querschnitts,
  anstatt  in  vier,  in  sechs  gleiche  Theile  getheilt,  so  daß  anstatt  fünf
Breiten  sieben  Breiten  der  Querschnitte  zu  messen  sind.  Die  Messung  und
Berechnung  geschieht  in  derselben  Weise.  Es  werden  nämlich  die  zweite,  vierte
und  sechste  Breite  mit  4,  die  dritte  und  fünfte  Breite  mit  2  multiplizirt  und
zur  Summe  dieser  Produkte  werden  die  erste  und  die  siebente  Breite  hinzugezählt.
Diese  Gesammtsumme  wird  mit  dem  dritten  Theile  des  gemeinsamen  Abstandes
der  Breiten  von  einander  multiplizirt,  das  Produkt  ergiebt  den  Flächeninhalt  des
Querschnitts.



§.  8.

Aus  dem  nach  den  Vorschriften  des  §.  7  ermittelten  Flächeninhalt  aller
einzelnen  Querschnitte  wird  der  körperliche  Inhalt  des  unter  dem  Vermessungsdeck
befindlichen  Schiffsraumes  in  folgender  Weise  berechnet:

Die  Querschnitte  werden  nach  einander  mit  1,  2,  3  u.  s.  f.  in  der  Art
numerirt,  daß  mit  1  der  durch  den  Anfangspunkt  der  Länge  am  Bug  und  mit
der  letzten  Nummer  der  durch  den  Endpunkt  der  Länge  am  Heck  gelegte  Querschnitt
  bezeichnet  wird.  Die  Summe,  welche  sich  ergiebt,  wenn  jeder  mit  einer
geraden  Nummer  bezeichnete  Querschnitt  mit  4,  jeder  mit  einer  ungeraden  Nummer,
mit  Ausnahme  der  ersten  und  letzten  Nummer,  bezeichnete  Querschnitt  mit  2
multiplizirt  wird  und  zur  Summe  dieser  Produkte  die  mit  der  ersten  und  der

letzten  Nummer  bezeichneten  Querschnitte  —  sofern  diese  überhaupt  einer  Flächen-26.
        <pb n="174" />
        —  164  —

inhalt  ergeben  haben  —  addirt  werden,  wird  mit  dem  dritten  Theile  des  ge—
meinsamen  Abstandes  der  Querschnitte  von  einander  multiplizirt.  Das  Produkt
ergiebt  den  körperlichen  Inhalt  des  unter  dem  Vermessungsdeck  befindlichen

Schiffsraumes.
§.  9.

(Fortgefallen.)

§.  10.

Hat  das  Schiff  über  dem  Vermessungsdeck  noch  ein  drittes  Deck,  so  wird
der  körperliche  Inhalt  des  Raumes  zwischen  dem  dritten  Deck  und  dem  Vermessungsdeck
  (Zwischendeck)  folgendermaßen  bestimmt:

Die  innere  Länge  des  Raumes  wird  auf  halber  Höhe  desselben  von  der
inneren  Fläche  der  Bekleidung  neben  dem  Vordersteven  bis  zur  inneren  Fläche
der  Bekleidung  der  Inhölzer  am  Heck  gemessen.  Diese  Länge  wird  in  dieselbe
Anzahl  gleicher  Theile  getheilt,  in  welche  die  auf  dem  Vermessungsdeck  gemessene
Länge  getheilt  worden  ist  (§.  6).  An  jedem  dieser  Theilungspunkte  wird  zunächst
der  normale  Abstand  der  unteren  Fläche  des  dritten  Decks  von  der  oberen  Fläche
des  Vermessungsdecks  oder  deren  Fluchtlinien  gemessen;  das  arithmetische  Mittel
dieser  Messungen  ist  die  mittlere  Höhe  des  Raumes.  An  jedem  der  gedachten
Theilungspunkte,  sowie  an  den  Endpunkten  der  Länge,  am  Vordersteven  und
am  Heck,  werden  die  inneren  Breiten  nach  Maßgabe  des  §.  gemessen,  und
zwar  ebenfalls  auf  halber  Höhe.  Bei  Räumen,  deren  Seitenwände  mit  einer
Abrundung  in  das  obere  Deck  übergehen,  sind  jedoch  die  Breiten  nicht  auf  halber
Höhe  des  Raumes,  sondern  auf  einem  Drittel  der  Rundung  von  unten  zu  messen.

Diese  Breiten  werden  nach  einander  mit  1,  2,  3  u.  s.  f.  in  der  Art  bezeichnet,
  daß  die  Breite  am  Vordersteven  Nummer  1  ist.  Alle  mit  geraden  Nummern
bezeichneten  Breiten  werden  mit  4,  alle  mit  ungeraden  Nummern  bezeichneten
Breiten,  mit  Ausnahme  der  ersten  und  der  letzten  Breite,  werden  mit  2  multiplizirt.
  Die  Summe  dieser  Produkte  und  der  ersten  und  letzten  Breite  wird  mit
dem  dritten  Theile  des  gemeinsamen  Abstandes  der  Breiten  von  einander  multiplizirt.
  Das  Produkt  ergiebt  den  Flächeninhalt  der  mittleren  wagerechten  Durchschnittsfläche,
  und  dieser,  mit  der  nach  dem  zweiten  Absatz  festgestellten  mittleren
Höhe  des  Raumes  multiplizirt,  den  Inhalt  des  gemessenen  Raumes.

§.  11.

Hat  das  Schiff  mehr  als  drei  Decks,  so  werden  die  über  dem  Vermessungsdeck
  befindlichen  Zwischendeckräume,  ein  jeder  für  sich,  in  der  im  §.  10  beschriebenen
Weise  vermessen.

§.  12.

Der  Raumgehalt  derjenigen  auf  oder  über  dem  obersten  Deck  fest  angebrachten
  und  geschlossenen  Aufbauten,  welche  dem  Brutto-Raumgehalt  des  Schiffes
zugerechnet  werden  sollen,  wird  in  folgender  Weise  festgestellt:
        <pb n="175" />
        —  165  —

Es  wird  die  innere  mittlere  Länge  eines  jeden  solchen  Raumes  gemessen
und  in  zwei  gleiche  Theile  getheilt.  In  halber  Höhe  des  Raumes  werden  ferner
drei  innere  Breiten  gemessen,  und  zwar  je  eine  Breite  durch  jeden  der  beiden
Endpunkte,  und  die  dritte  durch  die  Mitte  der  gemessenen  Länge.  Zur  Summe
der  beiden  Endbreiten  wird  sodann  das  Vierfache  der  mittelsten  Breite  addirt  und
die  Gesammtsumme  mit  einem  Drittel  des  gemeinsamen  Abstandes  der  Breiten
von  einander  multiplizirt.  Das  Produkt  ergiebt  den  Flächeninhalt  der  mittleren
wagerechten  Durchschnittsfläche,  und  dieser,  mit  der  mittleren  Höhe  des  Raumes
multiplizirt,  den  körperlichen  Inhalt  desselben.

Bei  Aufbauten,  deren  Länge  mehr  als  die  Hälfte  der  Vermessungslänge
beträgt,  wird  die  innere  mittlere  Länge  in  vier  gleiche  Theile  getheilt  und  auf
den  Theilungspunkten  und  auf  den  Endpunkten  der  Länge  je  eine  Breite  wie
oben  gemessen.  Zur  Summe  der  beiden  Endbreiten  wird  das  Vierfache  der
zweiten  und  vierten  und  das  Doppelte  der  dritten  Breite  addirt  und  die  Gesammtsumme
  mit  einem  Drittel  des  gemeinsamen  Abstandes  der  Breiten  von  einander
multiplizirt.  Das  Produkt  mit  der  mittleren  Höhe  des  Raumes  multiplizirt,
ergiebt  den  körperlichen  Inhalt  des  letzteren.

Die  Stellen,  an  welchen  die  mittlere  Länge  und  die  hinterste  Breite  von
Aufbauten  zu  messen  sind,  deren  Hinterwand  durch  ein  rundes  Heck  gebildet  wird,
werden  nach  näherer  Vorschrift  des  Schiffsvermessungsamts  bestimmt.

Bei  Räumen,  deren  Seitenwände  mit  einer  Abrundung  in  das  Deck
(Bedachung)  übergehen,  sind  die  Breiten  nicht  auf  halber  Höhe  des  Raumes,
sondern  auf  einem  Drittel  der  Rundung  von  unten  zu  messen.

Bei  Räumen,  welche  durch  viereckige  ebene  Flächen  begrenzt  sind,  werden
die  innere  mittlere  Länge,  Breite  und  Höhe  gemessen  und  mit  einander  multiplizirt.
Das  Produkt  ergiebt  den  körperlichen  Inhalt  des  Raumes.



A.  In  den  Brutto-Raumgehalt  wird  einvermessen:

a)  der  Raumgehalt  aller  gedeckten  und  geschlossenen  in  dauernd  angebrachten
  Aufbauten  auf  oder  über  dem  obersten  Deck  belegenen  Räume,
welche  von  Bedachungen  und  festen  Schotten  derart  eingeschlossen  sind,
daß  die  Räume  zur  Stauung  von  Gütern  oder  Vorräthen  sowie  zur
Unterbringung  oder  sonstigen  Bequemlichkeit  der  Schiffsbesatzung  und
der  Passagiere  dienen  können)

b)  derjenige  Theil  des  Gesammt-Raumgehalts  aller  frei  auf  oder  über
dem  obersten  Deck  befindlichen  Luken,  welcher  ein  halb  Prozent  des
Brutto-Raumgehalts  übersteigt.

B.  Ausgenommen  von  der  nach  Aa  vorgeschriebenen  Einvermessung  in
den  Brutto-Raumgehalt  sind,  soweit  sie  in  Aufbauten  der  dort  bezeichneten  Art
liegen,  folgende  Räume:

a)  alle  gedeckten  und  geschlossenen  ausschließlich  für  die  Aufnahme  von

Hülfsmaschinen  geeigneten  und  von  letzteren  thatsächlich  eingenommenen
        <pb n="176" />
        —  166  —

Räume,  sowie  das  Steuerhaus  zum  Schutze  des  Mannes  oder  der
Leute  am  Steuer,  wenn  diese  Räume  nicht  größer  sind,  als  es  für
die  bezeichneten  Zwecke  erforderlich  ist;

b)  jeder  zum  Schutze  der  Deckpassagiere  auf  kurzen  Reisen  gegen  Unwetter
und  Seegang  angebrachte  Aufbau,  wenn  die  Vermessungsbehörde  vom
Schiffsvermessungsamt  hierzu  beauftragt  wird;

c)  das  Kochhaus  (Kombüse)  und  der  Raum  für  den  Destillirapparat,
sofern  dieselben  nicht  größer  als  erforderlich  sind,  um  dem  Koch  bei
der  Bereitung  der  Speisen,  sowie  dem  Maschinisten  beim  Destilliren
des  Wassers  für  die  Passagiere  und  die  Schiffsmannschaft  genügenden
Schutz  zu  bieten;

d)  die  für  die  Schiffsoffiziere  und  die  Schiffsmannschaft  bestimmten
Klosets,  falls  dieselben  eine  angemessene  Zahl  und  Größe  nicht  übersteigen.
  Bei  hauptsächlich  für  den  Passagiertransport  bestimmten
Schiffen  kann  außerdem  für  je  50  Personen  ein  Kloset  außer  Rechnung
bleiben.  Die  Zahl  der  von  der  Vermessung  ausgeschlossenen  Klosets
darf  indessen  im  Ganzen  12  nicht  übersteigen.

III.  Abzüge  vom  Brutto-Raumgehalt.

§.  14.

Von  dem  Brutto-Raumgehalt  kommen  zur  Bestimmung  des  Netto-Raumgehalts
  in  Abzug,  jedoch  nur  dann,  wenn  diese  Abzüge  zuvor  in  den  Brutto-Raumgehalt
  einvermessen  sind:

A.  Räume  zum  Gebrauch  der  Schiffsmannschaft  und  zur  Navigirung

des  Schiffes  und  zwar:

1.  alle  abgetheilten  Räume  sowohl  über  wie  unter  dem  obersten  Deck,
welche  ausschließlich  für  die  Mannschaft  bestimmt  sind,  vorausgesetzt,
daß  bezüglich  der  Logisräume  den  Vorschriften  im  §.  44  Absatz  1  der
Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  entsprochen  ist;

2.  jeder  Raum,  welcher  ausschließlich  für  den  persönlichen  Gebrauch  des
Schiffsführers  bestimmt  ist;

3.  alle  Räume,  welche  ausschließlich  verwendet  werden:

a)  zur  Handhabung  des  Steuers,  des  Gangspills  und  für  die  Einrichtung
  zum  Ankerlichten,  

b)  zur  Aufbewahrung  der  Karten,  Signalvorrichtungen  und  anderer
Navigationsinstrumente  sowie  der  Bootsmannsvorräthe;

4.  der  von  der  Hülfsmaschine  und  dem  Hülfskessel  eingenommene  Raum,
sofern  diese  maschinellen  Einrichtungen  mit  den  Hauptpumpen  des
Schiffes  in  Verbindung  stehen;
        <pb n="177" />
        —  167  —

5.  bei  Schiffen,  für  welche  Segel  der  einzige  Treibapparat  sind,  jeder  abgetheilte,
  ausschließlich  zur  Aufbewahrung  der  Segel  verwendete  Raum;
jedoch  darf  dieser  Abzug  zwei  und  ein  halb  Prozent  des  Brutto—
Raumgehalts  nicht  übersteigen.

Jeder  der  oben  genannten  Räume  muß,  wenn  ein  Abzug  gemacht  werden
soll,  eine  seinem  Zweck  angemessene  Größe  haben,  dementsprechend  hergestellt,
eingerichtet  und  an  gut  sichtbarer  Stelle  mit  einer  Bezeichnung  versehen  sein,
welche  die  Bestimmung  des  Raumes  kennzeichnet.

Für  die  Vermessung  gelten  die  im  §.  12  gegebenen  Vorschriften.

B.  Bei  Schiffen,  welche  durch  Dampf  oder  durch  eine  andere  künstlich
erzeugte  Kraft  bewegt  werden,  erfolgt  ein  fernerer  Abzug  vom  Brutto-Raumgehalt
für  die  von  der  Treibkraft  eingenommenen  Räume.  Die  Größe  dieses  Abzuges
ist  in  nachstehender  Weise  zu  ermitteln:

a)  Bei  Raddampfern  werden,  wenn  derjenige  Theil  des  Maschinenraumes,
welcher  ausschließlich  von  der  Maschine  und  den  Dampfkesseln  eingenommen
  wird  oder  für  die  wirksame  Thätigkeit  und  ordnungsmäßige
Bedienung  derselben  erforderlich  ist,  mehr  als  20  Prozent  und  weniger
als  30  Prozent  des  Brutto-Raumgehalts  beträgt,  37  Prozent  des
letzteren  in  Abzug  gebracht.

Bei  Schraubendampfern  werden,  wenn  dieser  Raum  mehr  als
13  Prozent  und  weniger  als  20  Prozent  des  Brutto-Raumgehalts
beträgt,  32  Prozent  des  letzteren  in  Abzug  gebracht.

b)  Wenn  der  unter  a  bezeichnete  Theil  des  Maschinenraumes  eines  Schiffes
den  unter  a  festgesetzten  Größenverhältnissen  nicht  entspricht,  kann  der
Abzug  auch  in  der  Weise  bewirkt  werden,  daß  der  körperliche  Inhalt
dieses  Raumes  ermittelt  und  bei  Raddampfern  unter  Zuschlag  von
50  Prozent  desselben,  bei  Schraubendampfern  unter  Zuschlag  von
75  Prozent,  von  dem  Brutto-Raumgehalt  in  Abzug  gebracht  wird.

Für  die  Wahl  des  einen  oder  des  anderen  Verfahrens  im  Falle  b  gelten

folgende  Grundsätze:

Beträgt  die  Größe  des  Maschinenraumes  bei  Raddampfern  nicht
mehr  als  20  Prozent,  bei  Schraubendampfern  nicht  mehr  als  13  Prozent
  des  Brutto-Raumgehalts,  so  haben  die  Vermessungsbehörden  den
Abzug  nach  der  unter  b  angegebenen  Regel  zu  bewirken,  sofern  sie
nicht  von  dem  Schiffsvermessungsamt  ausdrücklich  angewiesen  werden,
in  der  unter  a  beschriebenen  Weise  zu  verfahren  und  demgemäß  für
die  von  der  Treibkraft  eingenommenen  Räume  im  Ganzen  37  beziehungsweise
  32  Prozent  des  Brutto-Raumgehalts  in  Abzug  zu  bringen.

Beträgt  der  Maschinenraum  bei  Raddampfern  30  Prozent  oder
mehr,  bei  Schraubendampfern  20  Prozent  oder  mehr  des  Brutto-Raumgehalts,
  so  steht  es  dem  Rheder  frei,  zu  wählen,  nach  welcher
        <pb n="178" />
        —  168  —

der  beiden  Regeln  der  Abzug  bewirkt  werden  soll.  Macht  derselbe
hiervon  keinen  Gebrauch,  so  haben  die  Vermessungsbehörden  nach  der
am  Schluß  des  vorigen  Absatzes  gegebenen  Vorschrift  zu  verfahren.

§.  15.
Die  Vermessung  der  von  der  Maschine  und  den  Dampfkesseln  wirklich

eingenommenen  und  für  deren  wirksame  Thätigkeit  und  ordnungsmäßige  Bedienung
  erforderlichen  Räume  ist  in  folgender  Weise  vorzunehmen:

1.  Es  wird  die  mittlere  Tiefe  des  Raumes  von  der  unteren  Fläche  des
zunächst  über  der  Maschine  befindlichen  Decks  bis  zur  oberen  Fläche
der  Bodenwrangen  oder  deren  Fluchtlinie  neben  dem  Kielschwein  beziehungsweise
  bis  zur  oberen  Fläche  des  inneren  Doppelbodens  gemessen.
In  halber  Höhe  des  Raumes  werden  mindestens  drei  Breiten  gemessen.
Aus  den  gemessenen  Breiten  wird  das  arithmetische  Mittel  genommen.  Sodann
  wird  die  mittlere  Länge  des  Raumes  zwischen  den  denselben  vorn
und  hinten  begrenzenden  Querschotten,  oder  den  sonst  als  Begrenzung
anzusehenden  Stellen  gemessen;  hierbei  ist  jedoch  darauf  zu  achten,  daß
solche  Theile  des  Raumes,  welche  nicht  thatsächlich  von  der  Maschine
und  den  Dampfkesseln  eingenommen  werden,  oder  für  die  wirksame
Thätigkeit  und  ordnungsmäßige  Bedienung  derselben  nothwendig  sind,
nicht  mitgemessen  werden.  Die  so  ermittelten  Hauptabmessungen  des
Maschinenraumes  werden  mit  einander  multiplizirt.  Das  Produkt
ergiebt  den  körperlichen  Inhalt  des  Maschinenraumes  unter  dem  zunächst
darüber  gelegenen  Deck.

Hierauf  wird  der  Raumgehalt  der  über  diesem  Deck  etwa  noch
befindlichen  Räume,  welche  für  die  Maschine  oder  für  den  Zutritt  von
Licht  und  Luft  zum  Maschinenraume  bis  zum  Oberdeck  abgeschieden
sind,  in  der  Weise  ermittelt,  daß  für  jeden  das  Produkt  aus  seiner
mittleren  Länge,  mittleren  Breite  und  mittleren  Tiefe  gebildet  wird.
Der  Gesammtinhalt  dieser  Räume  wird  sodann  dem  Inhalt  des  übrigen
Maschinenraumes  hinzugerechnet.

2.  Befinden  sich  die  Maschinen  und  die  Dampfkessel  in  selbständigen,
durch  Schotte  begrenzten  Abtheilungen,  so  wird  der  körperliche  Inhalt
jeder  Abtheilung  nach  den  vorstehenden  Regeln  ermittelt.  Die  Summe
des  Raumgehalts  derselben  gilt  als  Inhalt  des  Maschinenraumes.

3.  Bei  Schraubendampfern  gehört  auch  der  von  dem  Wellentunnel  eingenommene
  Raum  zum  Maschinenraum.  Zur  Ermittelung  des  körperlichen
  Inhalts  desselben  wird  das  Produkt  aus  der  mittleren  Länge,
mittleren  Breite  und  mittleren  Tiefe  des  Tunnels  gebildet.  Besteht
der  Tunnel  aus  mehreren  Abtheilungen,  so  wird  jede  derselben  für  sich
vermessen.

4.  Die  über  dem  Oberdeck  belegenen  Räume,  welche  für  die  Maschine
oder  für  den  Zutritt  von  Licht  und  Luft  bestimmt  sind,  dürfen  nur
        <pb n="179" />
        —  169  —

dann  dem  Maschinen-  und  Kesselraume  sowie  dem  Brutto-Raumgehalt
des  Schiffes  zugerechnet  werden,  wenn  jene  Räume  eine  entsprechende
Ausdehnung  haben,  seefest  hergestellt  sind  und  zu  keinen  anderen  Zwecken,
als  für  die  Maschine  oder  für  den  Zutritt  von  Licht  und  Luft  zu  der
Maschine  oder  den  Kesseln  des  Schiffes  verwendet  werden  können.

§.  16.

Werden  diejenigen  Räume  eines  Schiffes,  welche  in  Gemäßheit  des  §.  14
vom  Brutto-Raumgehalt  in  Abzug  gebracht  worden  sind,  später  zu  anderen,  als
den  im  §.  14  angegebenen  Zwecken  nutzbar  gemacht,  so  müssen  sie  dem  Netto-Raumgehalt
  zugezählt  werden.  Ob  zu  diesem  Zweck  die  Neuvermessung  des
Schiffes  erforderlich  ist,  bestimmt  die  Vermessungsbehörde.

§.  17.
(Fortgefallen.)

IV.  Abgekürztes  Vermessungsverfahren.

§.  18.

Die  Länge  wird  auf  dem  obersten  Deck  von  der  inneren  Fläche  der  Binnenbordsbekleidung
  neben  dem  Vordersteven  bis  zur  Hinterkante  des  Hinterstevens
—  bei  Schiffen  mit  Patentruder  bis  zur  Mitte  des  Ruderherzens  —  gemessen.

Es  wird  ferner  die  größte  Breite  des  Schiffes  gemessen  zwischen  den  Außenflächen
  der  Außenbordsbekleidungen  oder  der  Berghölzer.  Auf  der  größten

Breite  wird  sodann  die  Höhe  des  obersten  Decks  außenbords  an  beiden  Seiten
vermerkt  und  mittelst  einer  straff  um  das  Schiff  herum  und  rechtwinklig  zum
Kiel  unter  demselben  durchgezogenen  Kette  die  Länge  derjenigen  Linie  gemessen,
welche  den  einen  der  vermerkten  Punkte  unter  dem  Kiel  hindurch  mit  dem
anderen  gegenüberliegenden  Punkte  verbindet.  Zur  Hälfte  des  so  ermittelten
äußeren  Umfangs  wird  die  Hälfte  der  größten  Breite  addirt.  Die  sich  ergebende
Summe  wird  mit  sich  selbst  multiplizirt,  sodann  mit  der  nach  Absatz  1  ermittelten
  Länge  des  Schiffes  multiplizirt  und  das  Produkt  wird  nochmals,  und
zwar,  wenn  das  Schiff  zumeist  von  Eisen  erbaut  ist,  mit  0,18  (achtzehn
Hundertstel),  wenn  es  zumeist  von  Holz  erbaut  ist,  mit  0,17  (siebenzehn  Hundertstel)
multiplizirt.  Die  gefundene  Zahl  ergiebt  den  Inhalt  des  unter  dem  obersten
Deck  befindlichen  Schiffsraumes  in  Kubikmeter.

§.  19.

Die  Vermessung  der  gedeckten  und  geschlossenen  Räume  in  dauernd  angebrachten
  Aufbauten  auf  oder  über  dem  obersten  Deck  erfolgt  nach  Maßgabe  des
§.  12,  die  Abzüge  vom  Brutto-Raumgehalt  nach  Maßgabe  der  §§.  14  und  15.

27

Reichs-  Gesetzbl.  1895.
        <pb n="180" />
        —  170  —

V.  Vermessung  offener  Fahrzeuge.

§.  20.

Für  die  Bestimmung  des  Brutto-Raumgehalts  offener  Fahrzeuge  ist  eine
durch  die  Oberkante  des  obersten  fest  angebrachten  Plankenganges  horizontal  gelegte
  Fläche  als  untere  Fläche  des  Vermessungsdecks  anzusehen.

Die  Tiefen  werden  von  denjenigen  Querlinien  ab  gemessen,  welche  von
Oberkante  zu  Oberkante  des  obersten  fest  angebrachten  Plankenganges  durch  die
Theilungspunkte  der  Länge  gezogen  sind.

Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften  der  Abschnitte  II  und  III  zur
Anwendung.

VI.  Vermessungsbehörden  und  Ausfertigung  der  Meßbriefe.

§.  21.

Die  Vermessung  geschieht  durch  die  von  den  Landesregierungen  bestellten
Vermessungsbehörden.  Jeder  solchen  Behörde  ist  ein  Schiffbautechniker  als
Mitglied  zuzuordnen.

§.  22.

Die  Aufsicht  über  das  Schiffsvermessungswesen,  einschließlich  der  Revision
der  Schiffsvermessungen,  wird  durch  das  Schiffsvermessungsamt  ausgeübt.  Dasselbe
  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.  Es  ist  dem  Reichskanzler  unterstellt.

§.  23.

Das  Schiffsvermessungsamt  ist  befugt,  die  Vermessungsbehörden  hinsichtlich
der  Handhabung  der  Vermessungsordnung  mit  technischen  Anweisungen  zu  versehen;
  von  den  Aufzeichnungen  und  Berechnungen  der  Vermessungsbehörden
Einsicht  zu  nehmen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen  Mängel  herbeizuführen;
  für  solche  Schiffe,  auf  deren  Konstruktionsart  einzelne  Vorschriften  der
gegenwärtigen  Vermessungsordnung  nicht  anwendbar  sind,  zu  bestimmen,  in
welcher  Weise  die  Vermessung  geschehen  soll,  sowie  die  Vermessungsbehörden  zur
Ausführung  von  Neuvermessungen  und  Nachvermessungen  auf  Grund  der  §§.  16
und  35  anzuweisen.

Die  Mitglieder  des  Schiffsvermessungsamts  können  der  Aufnahme  der
Messungen  beiwohnen.

Sämmtliche  Vermessungsprotokolle  sind  von  den  Vermessungsbehörden  dem
Schiffsvermessungsamt  einzureichen.

§.  24.
Die  Ausfertigung  der  Meßbriefe  für
a)  diejenigen  deutschen  Schiffe,  welche  in  ein  nach  dem  Gesetze  vom
25.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  35)  geführtes  Schiffsregister
weder  eingetragen  sind,  noch  eingetragen  werden  sollen,
        <pb n="181" />
        —  171  —

b)  diejenigen  fremden  Schiffe,  welche  behufs  Ermittelung  des  Netto-Raumgehalts

  nachvermessen  worden  sind,

c)  die  nach  dem  abgekürzten  Verfahren  vermessenen  Schiffe,
erfolgt  durch  die  Vermessungsbehörden  unmittelbar  auf  Grund  der  von  ihnen
ausgeführten  Messungen.

Das  Schiffsvermessungsamt  ist  befugt,  die  Ausstellung  eines  neuen
Meßbriefes  anzuordnen,  wenn  der  Inhalt  des  ausgefertigten  Meßbriefes  zu
Beanstandungen  Anlaß  giebt.

Für  diejenigen  nach  dem  vollständigen  Verfahren  vermessenen  Schiffe,  welche

a)  in  ein  nach  dem  Gesetze  vom  25.Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  35)

geführtes  Schiffsregister  eingetragen  sind  oder  eingetragen  werden  sollen,
oder

b)  unter  fremder  Flagge  fahren,  sofern  ihre  Vermessung  nicht  nur  eine

Nachvermessung  (Absatz  1b)  gewesen  ist,
werden  die  von  den  Vermessungsbehörden  vorgenommenen  Messungen  und
Berechnungen  zunächst  durch  das  Schiffsvermessungsamt  geprüft.  

Die  Ausfertigung  der  Meßbriefe  für  diese  Schiffe  wird  auf  Grund  der
Festsetzungen  des  Vermessungsamts  durch  die  von  den  Landesregierungen  hierzu
bestellten  Behörden  bewirkt.

Diesen  Behörden  liegt  auch  die  Mittheilung  der  von  ihnen  für  deutsche
Schiffe  ausgefertigten  Meßbriefe  an  die  zuständigen  Schiffsregisterbehörden,  sowie
die  Prüfung  und  Berichtigung  der  anzuwendenden  Meßinstrumente  nach  den
Probemaßen  ob.



§.  25.
Behufs  Feststellung  der  Identität  der  Schiffe  haben  die  Vermessungsbehörden
vor  Ausfertigung  der  Meßbriefe  folgende  Hauptmaße  der  Schiffe  aufzunehmen:
1.  bei  Schiffen  mit  Deck

a)  die  Länge  zwischen  der  hinteren  Fläche  des  Vorderstevens  bis  zu
der  hinteren  Fläche  des  Hinterstevens  —  bei  Schiffen  mit  Patentruder
  bis  zur  Mitte  des  Ruderherzens  —  auf  dem  obersten
festen  Deck,

b)  die  größte  Breite  des  Schiffes  zwischen  den  Außenflächen  der
Außenbordsbekleidungen  oder  der  Berghölzer,

c)  die  Tiefe  zwischen  der  Unterkante  des  obersten  festen  Decks  und
der  Oberkante  der  Bodenwrangen  neben  dem  Kielschwein,  oder
aber  der  oberen  Fläche  des  inneren  eisernen  Doppelbodens,  wo
ein  solcher  vorhanden  ist,  in  der  Mitte  der  nach  1a ermittelten

Länge,

d)  bei  Dampfschiffen  die  größte  Länge  des  Maschinenraumes,  einschließlich
  der  festen  Behälter  für  Heizmaterial,  zwischen  den  diese
Räume  begrenzenden,  von  Bord  zu  Bord  reichenden  Schotten.

27
        <pb n="182" />
        —  172  —

Hat  die  Vermessung  nach  dem  abgekürzten  Verfahren  stattgefunden,
so  ist  an  Stelle  der  unter  1c  bezeichneten  Tiefe  der  nach  §.  18  ermittelte
Umfang  des  Schiffes  in  der  Außenfläche  der  Außenbordsbekleidung

aufzunehmen.
2.  bei  offenen  Fahrzeugen
a)  die  Länge  zwischen  der  hinteren  Fläche  des  Vorderstevens  bis  zu
der  hinteren  Fläche  des  Hinterstevens  in  der  Höhe  der  Oberkante
des  obersten  Plankenganges,

b)  die  Breite  zwischen  den  Außenflächen  der  Außenbordsbekleidungen
in  der  Mitte  der  nach  2a  ermittelten  Länge,

c)  die  Tiefe  von  dem  im  zweiten  Absatz  des  §.  20  angegebenen
oberen  Punkte  bis  zur  Oberkante  der  Bodenwrangen  in  der  Mitte
der  nach  2a  ermittelten  Länge.

§.  26.

Vor  Beginn  jeder  Vermessung  haben  die  Vermessungsbehörden  sich  zu
vergewissern,  ob  das  Schiff  in  seinem  gegenwärtigen  Zustande  schon  bei  einer
deutschen  Vermessungsbehörde  nach  dem  in  den  §§.  4  bis  17  vorgeschriebenen
vollständigen  Verfahren  vermessen  worden  ist,  und,  wenn  eine  solche  Vermessung
stattgefunden  hat,  den  Antrag  auf  Vermessung  abzulehnen.

Vor  Ausfertigung  der  Meßbriefe  (§.  27)  haben  die  zuständigen  Behörden
§.  24)  sich  zu  vergewissern:

1.  wenn  die  Vermessung  des  Schiffes  durch  Neubau  oder  Umbau  erforderlich
geworden  war,  daß  der  Bau  beendet  ist  und  daß  alle  Aufbauten  auf
dem  obersten  Deck  und  alle  räumlichen  Einrichtungen  im  Innern
vollendet  sind;

2.  wenn  die  Vermessung  ein  mit  einem  älteren  deutschen  Meßbriefe  versehenes
  Schiff  betrifft,  daß  dieser  Meßbrief  zurückgeliefert  (§.  29)  oder
dessen  Verlust  glaubhaft  nachgewiesen  ist.

§.  27.

Ueber  jede  Vermessung  wird  ein  Meßbrief  ausgefertigt.

Neben  der  den  Brutto-  und  Netto-Raumgehalt  ausdrückenden  Zahl  der
Kubikmeter  ist  in  den  Meßbriefen  zugleich  die  entsprechende  Zahl  britischer  Registertons
  anzugeben.  Bei  Umrechnung  der  Kubikmeter  in  britische  Registertons
wird  ein  Kubikmeter  gleich  0,353  britische  Registertons  gerechnet.

Hat  die  Vermessung  nach  dem  abgekürzten  Verfahren  stattgefunden,  so  ist
in  dem  Meßbriefe  der  Grund  zu  vermerken,  welcher  der  Anwendung  des  vollständigen
  Verfahrens  entgegenstand.  Nach  Fortfall  dieses  Hinderungsgrundes
muß,  sobald  das  Schiff  in  einen  deutschen  Hafen  gelangt,  eine  neue  Vermessung
nach  dem  vollständigen  Verfahren  vorgenommen  werden.
        <pb n="183" />
        —  173  —

§.  28.

Findet  die  Vermessung  in  Folge  einer  räumlichen  Veränderung  durch  Umbau
  statt,  und  ist  für  das  Schiff  bereits  ein  Meßbrief  (§.  27)  ausgefertigt,  so
werden  die  in  dem  bisherigen  Meßbriefe  enthaltenen  Angaben  über  den  Raumgehalt
  der  durch  den  Umbau  nicht  veränderten  Schiffsräume  ohne  nochmalige
Vermessung  in  den  neuen  Meßbrief  übertragen.  Dasselbe  Verfahren  findet  bei
den  in  Gemäßheit  des  §.  27  Absatz  3  erfolgenden  Neuvermessungen  bezüglich  der
auf  Grund  des  §.  19  bereits  vermessenen  Räume  Anwendung.

§.  29.

Die  mit  Ausfertigung  der  Meßbriefe  betrauten  Behörden  (§.  24)  haben
Listen  zu  führen,  in  welche  der  Inhalt  aller  ausgefertigten  Meßbriefe  nach  dem
Datum  der  Ausfertigung  einzutragen  ist.  Sie  haben  alle  auf  die  vorgenommenen
Messungen  und  Berechnungen  bezüglichen  Aufzeichnungen  sowie  die  zurückgelieferten
Meßbriefe  (§.  26  Ziffer  2)  aufzubewahren.

VII.  Verpflichtungen  der  Erbauer,  der  Rheder  und  des  Führers  eines
Schiffes  in  Bezug  auf  die  Vermessung.

§.  30.
Die  Vermessung  der  unter  dem  Vermessungsdeck  befindlichen  Räume  neuer
im  Bau  begriffener  Schiffe  ist,  sobald  das  Vermessungsdeck  gelegt  ist,  vorzunehmen.
Die  Erbauer  des  Schiffes  sind  verpflichtet,  eine  entsprechende  schriftliche  Anzeige
der  zuständigen  Vermessungsbehörde  rechtzeitig  zugehen  zu  lassen.

§.  31.

Bei  Schiffen,  welche  für  deutsche  Rechnung  neu  erbaut  werden  (einschließlich
der  im  Auslande  in  Bestellung  gegebenen),  sind  von  dem  Besteller  nach  Feststellung
  der  Konstruktions-  und  Einrichtungspläne  mindestens  vier  Wochen  vor
der  Vermessung  je  zwei  Kopien  (Lichtpausen)  der  nachstehend  aufgeführten  Zeichnungen,
  welche  letzteren  den  thatsächlichen  Verhältnissen  zur  Zeit  der  Vorlage
entsprechen  müssen,  der  Vermessungsbehörde  einzureichen:

1.  eine  Querschnittszeichnung,  in  welcher  die  Konstruktion  des  etwa  vorhandenen

  Doppelbodens  sowie  die  Materialstärken  angegeben  sind;
2.  eine  Längenschnittszeichnung,  aus  welcher  die  Ausdehnung  des  etwa
vorhandenen  Doppelbodens,  die  Lage  der  wasserdichten,  von  Bord  zu
Bord  reichenden  Querschotte,  erhöhter  Wasserballastbehälter,  Aufbauten,
Luken  und  sonstiger  Einrichtungen  hervorgeht;

3.  Deckpläne,  aus  welchen  die  Einrichtung  und  Bestimmung  der  einzelnen
Räume  zu  ersehen  ist;

4.  Einrichtungszeichnungen  der  Maschinen-,  Kessel-  und  Kohlenräume.
        <pb n="184" />
        —  174  —

Die  Zeichnungen  müssen  die  vorgeschriebenen  Angaben  in  derjenigen  Vollständigkeit
  enthalten,  wie  sie  nach  dem  Erachten  des  Schiffsvermessungsamts  für
die  Revision  der  Vermessung  erforderlich  ist.  Zu  den  Zeichnungen  ist  einer  der
bei  Bauplänen  üblichen  Maßstäbe  zu  verwenden.  

Bei  etwaigen  nachträglichen  Veränderungen  sind  die  Pläne  baldthunlichst
nachzuliefern.

§.  32.

Die  Rheder  und  der  Führer  eines  Schiffes  sind  verpflichtet,  bei  der  Vermessung
  entweder  selbst  oder  durch  ihre  Leute  der  Vermessungsbehörde  jede  Hülfe
und  jeden  Aufschluß  zu  gewähren,  welche  diese  für  die  Ausführung  des  Vermessungsgeschäfts
  beanspruchten.  Ebenso  haben  sie  den  etwaigen  Aufforderungen
nachzukommen,  welche  die  Vermessungsbehörde  behufs  Aufräumung  des  Schiffsraumes
  zum  Zweck  der  Vermessung  an  sie  richtet.

Ladung  oder  Ballast  darf  vor  beendeter  Vermessung  ohne  Zustimmung  der
Vermessungsbehörde  nicht  eingenommen  werden.

§.  33.

Sind  an  einem  Schiffe  räumliche  Veränderungen  durch  Umbau  vorgenommen
  worden,  welche  bei  Ausstellung  des  Meßbriefes  nicht  berücksichtigt  sind,
so  hat,  wenn  der  Umbau  im  Inlande  ausgeführt  wurde,  derjenige,  welcher  den
Umbau  ausgeführt,  der  zuständigen  Vermessungsbehörde  oder,  wenn  der  Umbau
im  Auslande  ausgeführt  wurde,  der  Führer  des  Schiffes  der  Vermessungsbehörde
in  dem  ersten,  von  dem  Schiffe  angelaufenen  inländischen  Hafen,  eine  schriftliche
Anzeige  von  dem  Umbau  zu  erstatten.  Ob  mit  Rücksicht  auf  den  Umbau  eine
Neuvermessung  vorzunehmen  ist,  bestimmt  die  Vermessungsbehörde.

Eine  gleiche  Anzeige  sind  Rheder  oder  Führer  eines  Schiffes  zu  erstatten
verpflichtet,  sobald  der  Grund,  welcher  die  Vermessung  des  Schiffes  nach  dem
abgekürzten  Verfahren  (§.  27)  bedingt  hatte,  in  Fortfall  gekommen  ist.

§.  34.

Die  in  §§.  32  und  33  erwähnten  Verpflichtungen  bestehen  auch  bezüglich
aller  Veränderungen  in  der  Benutzung  derjenigen  Räume,  welche  gemäß  den
Bestimmungen  des  §.  14  von  dem  Brutto-Raumgehalt  in  Abzug  gebracht
worden  sind



§.  35.

Die  Vermessungsbehörden  sind  befugt,  ohne  Antrag  ein  Schiff  der  Kontrole
wegen  zu  vermessen.  Bezüglich  der  Verpflichtungen  der  Rheder  und  des  Führers
kommen  auch  hier  die  Vorschriften  des  §.  32  zur  Anwendung.

Für  eine  derartige  Nachvermessung  werden  Gebühren  nur  dann  erhoben,
wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Anzeige  räumlicher  Veränderungen  im  Bau  des
Schiffes,  oder  der  veränderten  Benutzung  eines  der  nach  §.  14  abzugsfähigen
Räume  (§§.  33,  34)  unterblieben  ist.
        <pb n="185" />
        —  175  —

VIII.  Gebühren  für  die  Vermessung.

§.  36.
Die  Gebühren  für  die  Vermessung  und  für  die  Ausfertigung  des  Meßbriefes,
  einschließlich  der  Stempelkosten,  betragen:
1.  wenn  die  Vermessung  nach  dem  vollständigen  Verfahren  ausgeführt
  wurde,

5  Pfennig  für  jedes  angefangene  Kubikmeter  des  Brutto-Raumgehalts

  des  Schiffes,  jedoch  mindestens  2  Mark;
2.  wenn  die  Vermessung  nach  dem  abgekürzten  Verfahren  oder  für  offene

Fahrzeuge  ausgeführt  wurde,
die  Hälfte  der  unter  Nr.  1  bestimmten  Gebühren;

3.  wenn  die  Vermessung  sich  nur  auf  einzelne  Räume  erstreckt  hat,
5  Pfennig  für  jedes  angefangene  Kubikmeter  der  vermessenen
Räume,  jedoch  mindestens  2  Mark;

4.  wenn  die  Erbauer,  die  Rheder  oder  der  Führer  des  Schiffes  den
ihnen  nach  den  §§.  30  bis  34  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  nachgekommen
  sind,

das  Doppelte  der  unter  Nr.  1  bestimmten  Gebühren;

5.  wenn  der  im  §.  35  Absatz  2  erwähnte  Fall  vorliegt,
das  Zehnfache  der  unter  Nr.  1  bestimmten  Gebühren.

IX.  Schlußbestimmungen.

§.  37.

Die  zur  Ausführung  dieser  Vermessungsordnung  erforderlichen  Bestimmungen
erläßt  der  Reichskanzler  nach  Anhörung  der  Bundesrathsausschüsse  für  das  Seewesen
  und  für  Handel  und  Verkehr.

§.  38.

Die  Vorschriften  dieser  Schiffsvermessungsordnung  treten,  soweit  sie  Abänderungen
  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888  (Reichs-Gesetzbl.
S.  190)  enthalten,  am  1.  Juli  1895  in  Kraft.  Die  Vermessung  nach  der  abgeänderten
  Ordnung  kann  indessen  schon  vom  1.  April  1895  ab  beantragt  und
ausgeführt  werden.
        <pb n="186" />
        —  176  —

§.  39.

Die  vor  dem  1.  Januar  1889  ausgestellten  Meßbriefe  verlieren  vom
1.  Januar  1900  ab  die  Gültigkeit.

Die  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1889  bis  zum  1.  Juli  1895  ausgestellten
Meßbriefe  behalten  bis  auf  Weiteres  Gültigkeit.  Vom  1.  Juli  1895  ab  bis  zum
1.  Januar  1900  sind  die  gemäß  §.  17  Absatz  1  der  Schiffsvermessungsordnung
vom  20.  Juni  1888  behufs  Gebrauches  in  fremden  Häfen  unter  Abzug  der
Maschinen-  und  Kohlenräume  nach  britischem  Verfahren  ausgestellten  Meßbriefe
auch  in  deutschen  Häfen  als  gültig  anzuerkennen.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="187" />
        —  177  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 9.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügten  Liste.  S.  177.









(Nr.  2219.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom  28.  Februar  1895.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet  (II.  Ausgabe
  vom  1.  Januar  1895,  Reichs-Gesetzbl.  von  1895  S.  61),  sind  in  Ausführung
des  Artikels  58  des  Uebereinkommens  folgende  Eisenbahnen  nachzutragen:

1.  Unter  „Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener
Verwaltung.“:
41  a.  Kaiserstuhlbahn  und
46  a.  Krozingen—  Staufen—Sulzburger  Nebenbahn

mit  Wirkung  vom  24.  März  d.  J.  ab.

2.  Unter  „Oesterreich-Ungarn.  I.  Im  Reichsrathe  vertretene
Königreiche  und  Länder  (einschließlich  Liechtenstein).  A.“:
13a.  Privos-Mähr.  Ostrau—Witkowitz  —Lokalbahn
mit  Wirkung  vom  2.  März  d.  J.  ab.

Berlin,  den  28.  Februar  1895.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.





Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.



Reichs-Gesetzbl.  1895.  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1895.
        <pb n="188" />
        <pb n="189" />
        —  179  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 10.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als
Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.  S.  179.







(Nr.  2220.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über  den  Nachweis  der
Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.
  Vom  4.  März  1895.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  31  der  Reichs-Gewerbeordnung  in  Ver—
bindung  mit  Artikel  54  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  hat  der  Bundesrath
beschlossen,  daß  die  Vorschriften  im  §.  44  Absatz  3  der  Bekanntmachung,  betreffend
den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen
Kauffahrteischiffen,  vom  6.  August  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  395  ff.),  sowie  die
Bestimmungen  in  der  Anlage  II  unter  B4,  C13,  D5  und  in  der  Anlage  III
unter  C15,  wie  folgt  abgeändert  werden:

§.  44  dritter  Absatz:

Diejenigen  Prüflinge,  welchen  bei  der  Steuermannsprüfung  in
jedem  der  sieben  Fächer    C4,  C7,  C14a  C14b,    C15,  C17a  und
C17b    der  Anlage  II,  bei  der  Schifferprüfung  in  jedem  der  acht  Fächer
  C4,  C7,  C16b,    C16c,  C17,  C21a,  C21b  und  D5  der  Anlage
  III  und  außerdem  bei  beiden  Prüfungen  mindestens  noch  in  fünf
Fächern  aus  C  (Nautik)  oder  D  (Seemannschaft),  sowie  in  drei  weiteren
  Fächern  die  Zensur:  „Genügend“  ertheilt  ist,  erhalten  für  den
Gesammtausfall  das  Prädikat  „Bestanden“.  Alle  übrigen  Prüflinge
erhalten  das  Prädikat:  „Nicht  bestanden“.

Anlage  II.

B.  Mathematik.

*4.  Ebene  Trigonometrie.

a)  Kenntniß  der  trigonometrischen  Funktionen  und  Tafeln.
b)  Berechnung  der  Seiten  und  Winkel  rechtwinkliger  und
schiefwinkliger  Dreiecke.
Reichs-Gesetzbl.  1895.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  März  1895.
        <pb n="190" />
        —  180  —
C.  Nautik.
*13.  Berechnung  wahrer  und  scheinbarer  Höhen  der  Gestirne.

D.  Seemannschaft.

*5.  Kenntniß  der  Vorschriften  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens.
der  Schiffe  auf  See,  über  das  Verhalten  nach  einem  Zusammenstoße,
  sowie  über  Noth-  und  Lootsensignale.

Anlage  III.

C.  Nautik.
*15.  Berechnung  wahrer  und  scheinbarer  Höhen  der  Gestirne.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1896  in  Kraft.
Berlin,  den  4.  März  1895.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="191" />
        –  181

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 11.





Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1895/96.  S.  181.  —

Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  207.  —  Gesetz,

betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats
  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1895/96.  S.  208.

(Nr.  2221.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1895/96.  Vom  29.  März  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
  Etatsjahr  1895/96  wird,  wie  folgt,  festgestellt:

  in  Ausgabe
auf  1 233 547 979  Mark,  nämlich
auf  1 102  884  752  Mark  an  fortdauernden,

auf  84 284  661  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und

46  378  566  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,

auf

in  Einnahme
auf  1 233 547 979  Mark.

§.  2.
Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das

Reichsbank-  Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1895  bis  9.  März  1896
wird  auf  138  000  Mark  festgestellt.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1895.
        <pb n="192" />
        —  182  —

§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-  Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  einhundertfünfundsiebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  Reichsschuldenverwaltung  übertragen  wird,  und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,
welche  den  30.  September  1896  nicht  überschreiten  darf,  wird  dem  Reichskanzler
überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann,  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers,
  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung
der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.
Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen

Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="193" />
        —  183  —

 

Keichshaushalts  -  Etat

für  das  Etatsjahr

1895/96.

30
        <pb n="194" />
        184

















Betrag,Darunter

  für  das  künftig
  Ausgabe.       Etatsjahr  
Kapitel Ziel  1895/96.  wegfallend.

Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1/14.  II.  Reichstag  .  .  .  .  ..    650 990  2400
3.  1/10.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.     153 780    1500
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/I11.  Auswärtiges  Amt  ...  .  .  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...      2 006 800    1100

5.  1/128. Gesandtschaften,  Konsulate  und  Schutzgebiete    7 247 000  —

6.  1/7.  Allgemeine  Fonds  ....  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 302 687  9 552

Summe  IV  10 556 487      10 652
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.  Reichsamt  des  Innern    895 130    16 690
7a.  1/18.  Allgemeine  Fonds  ...  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  22 539 743  —
7b.  1/8.  Reichskommissariate  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..    85 300  –
7c.  12.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen    29 700
7d.  1/4.  Schiffsvermessungsamt  .  .  .  .  .  ..    28 680  –

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden    6 000  —

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen    34 800  –
10.  1/8.  Statistisches  Amt  ..  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..    906 710
11.  1/7.  Mormal-Aichungskommission  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..    124 960  600
12.  1/7.  Gesundheitsamt  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...    266 435  600
13.  1/8.  Patentamt.  ......  ..  ..  ...  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ...  1 543 015  —
13a.  1/11.  Reichs-Versicherungsamt  .  ...  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ...    1 285 725    –
13b.  1/9.  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  .  ..    276 097    5 000

Summe  V.            28 022 295    22 890
        <pb n="195" />
        185















Ueberhaupt  Darunter
  Preußen  Sachsen.  Württemberg  für  das    
  Kapitel Titel Ausgabe.  ꝛc..    Etatsjahr  künfig  
  1895/96.  wegfallend.
  
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
14.  1/11. Kriegsministerium  ..    2 283 642      222 390  127 555  2 633 587  —
15.  1/5. Militär-Kassenwesen    280 241  39 065  21 210  340 516  1 050
16.  1/9.  Militär-Intendanturen    2 100 708    159 100     151 016  2 410 824  -
17.  1/6. Militär-Geistlichkeit  755 765      44 255    20 392    820 412  —
18.  1/6. Militär-Justizverwaltung    607 059    60 265    69 000  736 324  -
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber  .  .  2 537 226  188 916  139 794  2 865 936    —
20.  1/3.  Gouverneure,  Kommandanten
und  Patzmajore  571 496  21 592  16 500  609 588  22 356
21.  1/3. Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere
  in  besonderen  Stellungen  930 876  104 400    78 420    1 113 696  -
22.  1/28.  Generalstab  und  Landesvermessungswesen
    2 317 006    154 820    56 867    2 528 693  95 217
23.  1/4. Ingenieur-  und  Pionierkorps  2 038 056  109 850    59 592  2 207 498    —
24.  1/25. Geldverpflegung  der  Truppen  122 207 637    11 000 999      6 567 400  139 776 036     155 796  
25.  1/6.  Naturalverpflegung  ...    83 048 467  7 632 923      4 485 176  95 166 566      1 683  
26.  1/10. Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppgen  24 677 324    2 394 755  1 324 940    28 397 019    7 961
27.  1/17.  Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
    41 381 044    3 919 425  1 990 023      47 290 492    3 700
28.  1/7. Garnisonbauwesen  803 383    62 984    38 214    904 581    1 620
29.  1/17. Militär-Medizinalwesen  7 512 310    645 121  407 650      8 565 081  40
30.  1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe  929 036    84 848  60 292  1 074 176    576
31.  1/2. Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften
  ꝛc.  .  .  .  .  ..  .    3 161 008     195 493    73 583    3 430 084  —
32.  1/5.  Ankauf  der  Remontepferde  7 485 746  728 124   588 503   8 802 373    4 581
33.  1/7.  Verwaltung  der  Remontedepots  2 558 939    156 718  —    2 715 657  —
14.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkosten    7 691 641     493 082  381 405    8 566 128  7 000
35.  1/59. Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen
    6 208 063  492 328    68 831    6 769 222  7 234
36.  1/7. Militär-Gefängnißwesen  780 922  101 843    35 044     917 809 -37.
    1/23. Artillerie-  und  Waffenwesen  28 067 377    2 173 178       1 114 852    31 355 407  —
Seite.    350 934 972    31 186 474   17 876 259    399 997 705      308 814
        <pb n="196" />
        186

 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
Preußen  Sachsen.  Württemberg  für  das  künftig  
Kapitel Titel  Ausgabe.  ꝛc.  Etatsjahr  wegfallend.
  1895/96.
    
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag.  .  350 934 972    31 186 474    17 876 259    399 997 705    308 81  
38.  1/6.  Technische  Institute  der  Artillerie  834 719  61 490    –  896 209    —
39.  1/15.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen  2 913 972  35 889    13 910  2 963 771    2309  
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  8 615 419    811 053    492 518     9 918 990     -41.
  1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds
  nicht  ausgeworfen
  sind  .  .  .  .  .  .  .  ...  160 500    11 315    9 600    181 415  -
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse    2 194 528    240 000    128 000   2 562 528    —
43.  1/6.  Verschiedene  Ausgaben  873 401    40 658  7 000  921 059  45 832
Summe  Kapitel  14  bis  43    866 527 511  32 386 879    18 527 287  417 441 677    377 774  
Mark.
44.  Militärverwaltung  von  Bayern  ...    63 636 325  
Davon  ab:
der  auf  die  fortdauernden  Ausgaben  Ka-  Mark.
pitel  74  (Allgemeiner  Pensionsfonds)  mit    5 831 427  
und  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des
ordentlichen  Etats  —  Kapitel  5  —  mit  4 517 345  
entfallende,  unter  Kapitel  74d  bezw.  bei  Kapitel  5  unter
Titel  149  angesetzte  Theil  obiger  Quote    10 348 772  
bleiben  .  .  .    53 287 553    —
Summe  VI.    470 729 230  377 744   
        <pb n="197" />
        187

 

 

 

 Betrag Darunter 

  für  das  künftig

Kapitel  Titel  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig

  1895/96.  wegfallend.

Mark.  Mark.

VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.

45.  1/2.  Marine-Kabinet  und  Ober-Kommando  .  .  ..                          36 800           –
46.  1/9.  Reichs-Marine-Amt  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                  937 670    6 200

47.  1/5.  Seewarte  und  Observatoren  ..                                                  276 795      —

48.  1/5.  Stations-Intendanturen                                                                   279 725      —

49.  1/3.  Rechtspflege.                                                                                       32 450     —

50.  1/3.  Seelsorge  und  Garnisonschulwesen                                           63 950       —
51.  1/33. Geldverpflegung  der  Marinetheile  .  .  ..                         12 153 896        252

52.  1/4.  Betrieb  der  Flotte.                                                                  11 826 233        –

53.  1/5.  Naturalverpflegung  .  .  .  .  .  ..                                                813 318       —
54.  1/4.  Bekleidung  .  .  .  ..                                                                      245 037      1 500
55.  17.    Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen                              1 281 319    24 938
56.            Wohnungsgeldzuschuß  .  .  .  ..                                                987 269      1 800
57.  1/8.  Sanitätswesen  ..                                                                            934 796         400

58.  1/3.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten                                       1 311 102        —
59.  1/7.   Bildungswesen  .  .  ..                                                                   211 022      2 500
60.  1/10. Instandhaltung  der  Flotte  und  der  Werftanlagen      17 683 790  1 698 550
61.  1/22. Waffenwesen  und  Befestigungen                                        4 828 077    99 581

62.  1/3.   Kassen-  und  Rechnungswesen.                                              382 724       —

63.  1/7.   Küsten-  und  Vermessungswesen                                           396 870       –

64.  1/9.   Verschiedene  Ausgaben  .  .  ..                                               565 650         —
Summe  VII..  .                                                                                           55 248 493  1 835 721

VIII.  Reichs-Justizverwaltung.

65.  1/13.  Reichs-Justitzamt  .  .  .  .  .  .  .  ..                                        466 080        —

66.  1/16.  Reichsgericht  ...                                                                      1 619 286       —

Summe  VIII.                                                                                                 2 085 366         –
        <pb n="198" />
        188

 

 

 

Betrag  Darunter
  für  das  künftig
Kapitel  Titel  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1895/96.  wegfallend.
Mark.  Mark.
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/13.  Reichsschatzamt  .  .  .  ..                                           584 490       3200
68.  1/8.     Allgemeine  Fonds  .  .  ..                                         4 106 600          -68a.
  1/3.  Ueberweisungen  an  die  Bundesstaaten       373 775 000         –         
69.  1/11.  Reichskommissariate  ..                                                443 900        –
Summe  IX  .  .  .                                                                        378 909 990     3 200
70.  1/13.  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt.                                           346 900      3 340
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.    Verwaltung  .  ...  .  .  .  .  .  ..  .                                246 800             —
72.  1/5.    Verzinsung  ..  .  ..  .  .  .  ...                                 73 720 500            —
Summe  XI.  ..  73 967 300  —
73.  1/11  XII.  Rechnungshof  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  .                  735  503     15 000
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/6.     Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  ꝛc.  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..    40 949 000  204 000
b)  Sachen                                                                                          2 802 080    12 000
c)  Württemberg                                                                                1 934 455      8 500
                                                                                                     =     45 685 535  224 500
d)  an  Bayern                                                                                   5 831 427        –
                                                                                                    =    51 516 962    224 500
75.  1/9.     Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                    2 295 422     16 000
76.  1/4.     Civilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .     ...                     1 222 370        —
Summe  XIII.  .                     .                                                          55 034 754   240 500
        <pb n="199" />
        189  —

 

 

 

Betrag  Darunter
  fÜr  das  künftig
Kapitel  Titel  Ausgabe.  Etatsjahr
    1895/96.  wegfallend.
    
Mark.  Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-  Invalidenfonds  .........             77 020  —
78.            Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:

1.              an  Preußen  .  .  ...                                                               35 441  —
2.              〃    Sachsen  .  ..                                                                      4 440  —
3.             〃     Württembren                                                                     4 440   —
4.             〃      Bayern  .                                                                     ..  17 340  -
                                                                                                                     61  661  —
79.           Invalidenpensionen  ꝛc.  in  Folge  des  Kreges  von
                 1870/71.
1/4.          A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  ꝛc.  ...........                                                                   16 444 000   —
b)  Sachsen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                946 000  —
e)  Württembreg                                                                                     496 400  —
d)  Bayern...........................                                                                   3 528 950    -                
                                                                                              21 415 350   -5/8.          B.
  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .                      15 507    -
                                                                                                                21 430 857  —
80.           Invalidenpensionen  ꝛc.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4.         A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:

 

 

 

 

 

 

 

a)  Preußen  ꝛc.                                                                                     2 922 000   -b)
  Sacsen  ..                                                                                             166 660   -e)
  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..                  44 053   -        
d)  an  Bayern                                                                                          399 868   -                                                                                                                  3 532 581  -




  
  
  

 

    

 

Seite  für  sich.

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.

31
        <pb n="200" />
        —  190  —















Betrag  Darunter
für  das  künftig
Kapitel  Titel   Ausgabe.  Etatsjahr  
  1895/96.  wegfallend.

Mark.  Mark.
                                                                                               Uebertrag.             3 532 581  —
(80.)  5/7.  B. Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                                        1 790  –
                    C.  Sonstige  Pensionen:
          8.      Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  Angehörigen
                    der  vormaligen  schleswig-holsteinschen  Armee                   280 000  –
          9.      An  Bayern  .......                                                                                  35 740  —
                                                                                                                                  315 740  —
                                                                                                                                3 850 111  —
81.             Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes
                    von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878):

a)  Preußen ꝛc.                                                                                                         30 960  —

b)  Sachsen                                                                                                                 1 620  —

e)  Württemberg  ...............  ...  ..  ...                                                                       144  —

d)  Bayern  ...                                                                                                                360  —

                                                                                                                                    33 084  —
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
       1.          Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen

                     und  deren  Angehörigen                                                               200 000  —

2.  An  Bayern                                                                                                          25 529  —

                                                                                                                                  225 529  —
        <pb n="201" />
        —  191  —

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
  für  das  
Kapitel  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
Titel  1895/096.  wegfallend.
Mark.  Mark.
83.  Die  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  bisher  bewilligten  und
fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihülfen
  für  Wittwen  und  Kinder  der  in
Folge  des  Krieges  von  1870/71  für  invalide  erklärten
  und  demnächst  verstorbenen  Militärpersonen
der  Ober-  und  Unterklassen  bis  zur  Höhe  von
350  000  Mark  jährlich  .  .  .  .  .  350  000  –
84.  1/11.  Invaliden-Institute:
a)  Preußen  etc .  .  .  .  .  313  487  29 212
b)  Sachsen  .  .  .  .  .  .    —
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .            10  598  –
d)  an  Bayern  .  .  .  .  41  367  —
=  365  454     29212
Summe  XIV.  26  393  714        29212
XV.  Zur  weiteren  Durchführung  des  Altersstufensystems
  bei  den  Beamtenbesoldungen.
85.  Zur  Deckung  der  Mehrausgaben,  welche  bei  den
Besoldungstiteln  der  einzelnen  Verwaltungen  mit
Ausnahme  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
in  Folge  der  Ausdehnung  des  Dienstaltersstufensystems
  auf  höhere  und  andere,  bisher  nicht  hineinbezogene
  Beamte  entstehen  werden  49  950  –
        <pb n="202" />
        --  192  -- 



 

 

 

 

Betrag    Darunter

für  das  

Ausgabe.  Etatsjahr    künftig

1895/96.  wegfallend.

Mark.  Mark.

Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.

Summe  I.  Bundesrath  .  .  .  .  .  .  .  —  —
II.  Reichstag      .    .    .    .    .    .    .    .    .    650  990  2  400
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  153  780  1  500
IV.  Auswärtiges  Amt  10  556  487  10  652
V.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  28  022293  22  890
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres  470  729  230  377744
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  55248  493 1835721

VIll.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  .  .  .  .  2085  366  —
IX.  Reichsschatzamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  378  909  990  3200
X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  346  900  3340

XI.  Reichsschuld  .  .  .  .  .  .  .  .  .  73  967  300  —
XII.  Rechnungshof  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  735  503  15  000
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds  55  034  754  240  500
XIV.  Reichs-Invalidenfonds  26393  714  29212

XV.  Zur  weiteren  Durchführung  des  Altersstufensystems

  bei  den  Beamtenbesoldungen.

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  .

49  950

 

 

1  102  884  752

 

2542159
        <pb n="203" />
        --  193  -- 



 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  1895/96.
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
1.  I.  Reichstag  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —
1a.  Ia.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —
2.  1/11.  II.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  .  .  .  6728240
3.  1/10.  III.  Reichsamt  des  Innen.  3  609  860
4.  1/44.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  9  025  095
4a.  IVa.  Reichsdruckerei  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .  .  .  —
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1/95.  a)  Preußen  etc.  .  .  .  .  .  26  872  293
116/137.  b)  Sachsen  .  .  .  .  3 125  751
138/148.  c)  Württemberg.  .  .  .  .  5 392  488

Summe  A  .  .  .  35 390 532
Preußen  etc.
96/112.  Zu  Garnisonbauten  ꝛc.  in  Elsaß-Lothringen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2 898 900
113/114.  Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  zu  denen  die
Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke  zur  Verwendung
kommen  .  .  .  .  .  779 200
115.  Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken  im
Interesse  des  Verkehrs  .  .  .  . .  .  .  .  75  000
Summe  B.  3  753  100
149.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  .  .  .  .  .  .  .  .  .  4 517 345

 

 

Summe  V.

 

 

43  660  977
        <pb n="204" />
        —  194  —

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Kapitel.  Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
1895/96.
Mark.
6.  1/39.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  23  209  150
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  .  .  .  .  .  2  855  800
bleiben  Summe  VI  20  353  350
7.  1.  VII.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  541 339
8.  1/2    Reichsschatzamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  195  800
8a.  VIIIa.  Reichsschuld.  170  000
9.  IX  Fehlbeträge  aus  früheren  Jahren  .  .  .  .  .  —
b.  Außerordentlicher  Etat.
10.  I.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  .  .  .  1  565  174
11.  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  .  .  .  .  –
12.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/14.  a)  Preußen  etc.  13  788  037
22/24.  b)  Sachsen  .  .  .  .  1 445  750
25/28.  c)  Württemberg  .  .  .  .  669  700
Summe  A.  15  903  487
Preußen  etc.
15/16.  Zu  Garnisonbauten  etc.  in  Elsaß-Lothrinen  950  000
17/18.  Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten  10  000  000
19/21.  Zu  Kasernenbauten  .  .  .  .  .  .  .  .  441 720
Summe  Preußen  etc.  .  .  .  11 391 720

 

Seite  für  sich.
        <pb n="205" />
        Betrag
E  für  das
Kapitel.  Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
1895/96.
Mark.
(12.)  Uebertrag  .  .  11  391  720
29.  Zu  Erstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau-
  etc.  Kosten:
1.  an  Königreich  Sachsen  .  .  .  .  .  8  688  M
2.  Württemberg  .  .  .  .  .  6  889
3.  Baden  .  .  .  .  .  .  .  4974
4.  Hessen  .  .  .  .  .  .  116
5.  Mecklenburg-Schwerin  .  .  .  .  .  333
-  21000
30.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  4  821  720
Summe  B  .  .  .  .  16 234 440
31.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  .  .  .  .  2  029  965
Summe  III  .  .  .  34  167  892
13.  1/6.  IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  .  .  3  008  700
7.  Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat  .  .  .  2 855  800
Summe  IV  .  .  .    5  864  500
14.  V.  Reichsschatzamt  .  .  .  .  —
15.  1/6.  VI.  Eisenbahnverwaltung  .  .  .  4  781  000
        <pb n="206" />
        Betrag  Darunter
für  das  
Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1895/96.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
Summe  I.  Reichstag  .  .  .  .  .  .  —  —
"   Ia.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  .  .  .  .  .  .  —  –
"  II.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  6 728 240  —
"   III.  Reichsamt  des  Innen  .  .  .  .  .  3  609  860  –
"  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  .  9 025  095  —
"   IVa.  Reichsdruckerei  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .            —  —
"  V.  Verwaltung des Reichsheeres  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  43  660  977  –
"   Vl.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  .  .  .  .  20  353  350  —
"   VII.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  .  .  .  541  339  ---"   Vlll.
  Reichsschatzamt  .  .  .  .  .  .  .  .  195  800  —
"   VIIIa.  Reichsschuld  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                  170  000  –
"   IX.  Fehlbeträge  aus  früheren  Jahren  .  .  .  .  .  –  —
Summe  a  .  .  .  84 284 661  —
b.  Außerordentlicher  Etat.

Summe  l.  Reichsamt  des  Innern  1  565  174  —-"
  II.  Post-und Telegraphenverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  —  —
"  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres  .  .  .  .  .  34 167  892
"  IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  .  .  .  .  5 864 500  –
"  V.  Reichsschatzamt    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    —  —

"  VI.  Eisenbahnvcrwaltung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  4 781 000
Summe  b  .  .  .  .  .  46  378  566  —
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  .  .  .  130 663 227  —

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  .  .  1  102  884  753    2 542  159

Summe  der  Ausgabe  .  .  .

 

 

1  233 547  979

 

2 542  159
        <pb n="207" />
        —  197  —

 

 

 

 

Betrag
für  das
Kapitel.  Titel.  Einnahme.  Etatsjahr
1895/96.

Mark.
1.  1.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.  32

  





  



 

Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.

1.  Zölle  .  .  .  .  .  

2.  Tabacksteuer  .  .  .  .  .

3.  Zuckersteuer  .  .  .  .  .  .  .

4.  Salzsteuer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
5.  Branntweinsteuer:

a)  Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  .  .  .  .  .

b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  zu  derselben  .  .  .  .  .

b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.

6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bler  .  .  .  .  .

Von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.

Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen:

a)  Zölle  und  Tabacksteuer
b)  Zuckersteuer,  Salzsteuer,  Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer

8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben:
Brausteuer  .  .  .  .  .

Summe  I  .  .  .

348  572  000
11  331  000
80  000  000
43  657  000

18  820  000
98  957  000

25  603  000

45  000

16  910

1  510

 

 

627  003  420
        <pb n="208" />
        —  198  —

 

Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
Titel.  1895
Kapitel.  96.
Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.
1.Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozent  .  .  .  .  .  1  312  900
Davon  ab:
a)  Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar
erwachsende  Verwaltungskosten  .  .  .  .  .  870
—  1  312  030
b)  Herauszahlungen  an  Oesterreich-  Ungarn  für  die  Gemeinde
Mittelberg  .  .  .  .  .  30
bleiben  (Titel  1)  .  .  .  1312000
2.  Wechselstempelsteuer  .  .  .  .  8  116  000
Davon  ab:  
a)  gemäß §.27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer
vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder  .  .  .  162 320 M
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs-  und
Verwaltungskosten  .  .  .  .  .  226  680.
zusammen  .  .  .  389  000
bleiben  (Titel  2)  .  .  .  7 727  000
3.  Stempelabgabe  für  Wertpapiere,  Kaufgeschäfte  etc.
und  Lotterieloose:
A.  für  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,  abzüglich
  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  44  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  27.  April  1894  (Reichs-Gesetzbl.
S.  381)  zu  vergütenden  zwei  Prozent  Erhebungs-  und
Verwaltungskosen  .  .  .  .  .  9 751  000
B.  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  abzüglich
zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  .  .  .  .  .  17  084  000
Seite  .  .  .  26  835  000
        <pb n="209" />
        —  199  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  1895/96.
Mark.
(2.)  (3.)  Uebertrag  .  .  .  26  835  000
C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotterien  .  .  .  .  .  15  713  000
b)  von  Privatlotterien,  abzüglich  zwei  Prozent  für  ·
die  Bundesstaaten  .  .  .  .  .  2 322 000
zusammen  (Tite13)  .  .  .  44 870 000
4.  Statistische  Gebühr:
Brutto-Einnahme  .  .  .  .  .  750 000 M
Ab:  Zurückzahlungen  .  .  .  .  .  .  4400
bleiben  .  .  .  745  600
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reich
unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
auf  welche  der  Erlös  für  verkaufte  Formulare
in  Rückeinnahme  kommt  .  .  .  .  .  17  150  M
b)  die  Entschädigung  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2½  Prozent  der  Brutto-Einnahme)  18  750
c)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli
1879  die  den  Bundesstaaten  zu  vergütenden
Verwaltungskosten  .  .  .  .  .  19  000
zusammen  .  .  .  54  900
bleiben  .  .  .  690  700
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische  Gemeinde
  Jungholz)  und  an  Oesterreich-Ungarn  für  die  Gemeinde
  Mittelberg  .  .  .  .  .  .  .  29 300
zusammen  (Titel  4)  .  .  .  720  000
Summe  II  .  .  .  54 629  000

 

 

32
        <pb n="210" />
        Betrag  Darunter
    für  das  künftig
  Einnahme.  Etatsjahr  
  1895/06.  wegfallend.
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/9.  Einnahme        .  .  .  .  .  .                                          280  967  914  –
Fortdauernde  Ausgabe:
1/16.  A.  Centralverwaltung      .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    2  487 080   116 400
17/67.  B.  Betriebsverwaltung  .  .  .  .  .  248  701 931  328  925
Summe  der  Ausgaben  .  .  .  251  189  011  445  325
Die  Einnahmen  betragen  .  .  .  280  967  914  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  III)  .  .  .  29 778  903  —
3a.  IV.  Reichsdruckerei.
1/3.  Einnahme                .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                6  243  000  —
1/14.  Fortdauernde  Ausgabe            .  .  .  .  .  .  .  .              4  768  845  1  500
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  lV)  .  .  .  1 474 155  —
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
1/6.  Einnahme                  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                        64  625  000
Fortdauernde  Ausgabe:
1/12.  A.  Centralverwaltung      .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      99  500  –
13/27.  B.  Betriebsverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  41  352  500  24210
Summe  der  Ausgaben  .  .  .  41  452  000  24210
Die  Einnahmen  betragen  .  .  .  64 625  000
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  V)  .  .  .  23 173 000  —
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
  (Gesetz  vom  18.  Dezember  1889  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  201  - )          .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .          7 160 000  —
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht

 

 

gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  vom
14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  .  .  .  .  .

Summe  VI  .  .  .

22 100

 

 

7 182  100
        <pb n="211" />
        —  201  —

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  1895/96.
Mark.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1.  Reichstag  .  .  .  .  .  .  .  376
6a.  1.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  .  .  .  .  .  1368
7.  1/6.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  .  922  060
8.  1/13.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  .  3 106 244
9.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  etc.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3 468 397
Sachsen  .  .  .  .  .  255  348
Württemberg  .  .  .  .  .  136  012
9a.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  etc.  .  .  .  .  .  .  1  162  633
Sachsen  .  .  .  .  .  —
Württemberg  .  .  .  .  .  —
10.  1/10.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine    .  .  .  .    452  650
11.  1/3.  Reichs-Justizverwaltung    .  .  .  .  .  .  .  469  497
12.  1/3.  Reichsschatzamt  .  .  .  .  .  .  .    198  435
13.  1/2.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  .  .  .  .  .  .  2 103
14.  Reichsschuld  .  .  .  .  .  16  000
15.  1.  Rechnungshof  .  .  .  .  .  85
16.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .  .  .  .  .  .  .  10 776
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatamt  .  .  .  .  .  3 150  M
für  den  Rechnungshof  .  .  .  .  .  42  013  45  163

 

 

Summe  VII  .  .

 

 

10  247  147
        <pb n="212" />
        Betrag
  für  das
    Einnahme.  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  1895/96.
Mark.
18.  1/2.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  .  .  .  26  393  714
19.  IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
Vom  Reichstagsgebäudefonds  .  .  .  .  .  .  .  10  000
20  X.  Aus  der  Veräußerung  von  ehemaligen  Festungsterrains.
Auf  Grund  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
mit  Ausschluß  von  Elsaß-Lothringen.
Für  Parzellen  des  ehemaligen  Festungsterrains  in  Stettin  .  .  .  .  800  039
21.  Xa.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.
Ueberschuß  des  Haushalts  des  Etatsjahres  1893/94,  vorbehaltlich
  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der
Rechnungen  .  .  .  .  .  14  476  980
        <pb n="213" />
        —  203  —

 

 

 

 

Summe  XI  .  .  .

Betrag
  für  das
Kapitel.  Titel.  Einnahme.  Etatsjahr
1895/96.
Mark.
22.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  .  .  .  .  .  230  756  178
2.  Bayern  .  .  .  .  .  49  635  708
3.  Sachsen  .  .  .  .  .  26  974  641
4.  Württemberg  .  .  .  .  .  18  129  543
5.  Baden  .  .  .  .  .  13  921  137
6.  Hessen  .  .  .  .  .  7  648  275
7.  Mecklenburg-  Schwerin  .  .  .  .  .  4  454  864
8.  Sachsen-Weimar  .  .  .  .  .  2  511  819
9.  Mecklenburg-Strelitz  .  .  .  .  .  754  706
10.  Oldenburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2 734 254
11.  Braunschweig  .  .  .  .  .  3  110  190
12.  Sachsen-Meiningen  .  .  .  .  .  1  724  138
13.  Sachsen  -Altenburg  .  .  .  .  .  1  316  135
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  .  .  .  .  1  590  733
15.  Anhalt  .  .  .  .  .  .  .  .  2  094  882
16.  Schwarzburg-Sondershausen  .  .  .  .  .  581  639
17.  Schwarzburg-Rudolstadt  .  .  .  .  .  661  387
18.  Waldeck  .  .  .  .  .  441  226
19.  Reuß  älterer  Linie  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .            483  384
20.  Reuß  jüngerer  Linie  .  .  .  .  .  922  884
21.  Schaumburg-Lipen  .  .  .  .  .  301  665
22.  Lippe  .  .  .  .  .  989  775
23.  Lübeck  .  .  .  .  .  .  589  149
24.  Bremen  .  .  .  .  .  1  389  920
25.  Hamburg  .  .  .  .  .  .  4  795  237
26.  Elsaß-Lothringen  .  .  .  .  .  .  .  13  487  486

 

 

392  000  955
        <pb n="214" />
        —  204  —

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  1895/96.
Mark.
XII.  Außerordentliche  Rechungsmittel.
23.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller
Bundesstaaten  .  .  .  .  .  .  .  .  42  897  111
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  462  720
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg  .  .  .  .  .  .  —
Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  23  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch
offenen  Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die
solchergestalt  sich  ergebenden  Gesammtkredite  werden  um  den
Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa
eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
Summe  Kapitel  23  .  .  .  43 359  831
24.  Sonstige  außerordentliche  Deckungsmittel.
1.  Präzipualbeitrag  Preußens  zu  den  Ausgaben  für  den  Nord-Ostsee-Kanal
  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  16.  März  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  58)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  724 735
2.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds
geleisteten  Vorschüsse  .  .  .  .  .  .  .  .  500  000
3.  Zwölfte  und  letzte  Kaufgelderrate  für  die  ehemaligen  Festungsgrundstücke
  zu  Cöln  .  .  .  .  794 000
4.  Ueberschuß  aus  dem  Münzwesen  .  .  .  .  .  1  000  000
Mehrerträge  über  das  Etatssoll  kommen  von  der  Anleihe
unter  Kapitel  23  Titel  1  in  Abgang.
Summe  Kapitel  24  .  .  .  3  018  735

 

 

Summe  XII  (Kapitel  23  und  24)  .  .  .

 

 

46  378  566
        <pb n="215" />
        —  205  —

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  das  ...
Einnahme.  Etatsjahr  künftig
1895/96.  wegfallend.
Mark  Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.
Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern    .  .  .  .  .  .  .  .    627  003  420  –
II.  Reichsstempelabgaben  .  .  .  .  .  54  629  000
III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  .  .  .  .  29  778  903  –
IV.  Reichsdruckerei  .  .  .  .  .  1  474  155
  V.  Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  23  173  000  –
VI.  Bankwesen  .  .  .  .  .  7 182  100  ---VII.
  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  .  .  .  .  10 247 147  —-VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  .  .  .  .  .  .  .
  26 393 714  —
IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern  .  .  .  .  .  10  000  —
  X.  Aus  der  Veräußerung  von  ehemaligen

Festungsterrains  .  .  .  .  .  800  039  —
Xa.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren  .  .  .  .  .  .  14 476  980  —
XI.  Matrikularbeiträge  .  .  .  .  .  .  .  .  .  392  000  955  —
=  1 187  169  413  —
XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel  .  .  .  .  .  .  46  378  566  —
Summe  der  Einnahme  .  .  .   1 233 547  979  —

Die  Ausgabe  beträgt  .  .  .  1 233  547  979  2 542  159

Balanzirt.
Berlin,  den  29.  März  1895.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1895.  33
        <pb n="216" />
        —  206  —

Besoldungs-Etat

für  das
Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1895  bis  Ende  März  1896.

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  die  Zeit
vom  1.  April

 

 

 

Titel.  Ausgabe.  1895
bis  31.  Mäz
1896.
Mark.
Besoldungen.
1.  Der  Präsident  .  .  .  .  .  24  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2.  Ein  Vicepräsident  18000  M. ,  sieben  Mitglieder  mit  9000  M.  bis
15  000  M. ,  im  Durchschnitt  12  000  M.  .  .  .  .  .  102  000
Summe  Titel  1  und  2  .  .  .  126  000
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1  500  M  für
die  Beamten  unter  Titel  .  .  .  .  12  000
Summe  .  .  .  138  000
        <pb n="217" />
        —  207  —

(Nr.  2222.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  Vom  29.  März  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr    1895/96  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der
Reichseisenbahnen  mit  42  519  392  Mark  vorgesehen  sind,  bis  zur  Höhe  dieses
Betrages  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck  in  dem
Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,
eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

33
        <pb n="218" />
        —  208  —

(Nr.  2223.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Etatsjahr  1895/96.  Vom  29.  März  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Etat  der  Schutzgebiete  auf  das

  Etatsjahr  1895/96  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe,  wie  folgt,  festgesetzt:

1.  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  5 787  140  Mark,

2.  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  1 210 000  Mark,

3.  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf  265  000  Mark,

4.  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  1 727  000  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="219" />
        Etat

der

Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1895/96.

Einnahme  bezw.  Ausgabe.





Betrag
für  das
Etatsjahr
1895/96.

Mark.

Darunter
künftig
wegfallend.

Mark.

 

I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  laut  beiliegenden
  Spezial-Etats:







Einnahme  .  .  .  .  .

Ausgabe  .  .  .  .  .

Einnahme

Balanzirt.

II.  Kamerun,  laut  beiliegenden  Spezial-Etats:

Ausgabe  .  .  .  .  .

Einnahme  .  .  .  .  .

III.  Togo,  laut  beiliegenden  Spezial-Etats:

Balanzirt.

Ausgabe  .  .  .  .  .  

Balanzirt.

IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  laut  beiliegenden

  Spezial-Etats:

Einnahme  .  .  .  .  .

Ausgabe  .  .  .  .  .

Berlin,  den  29.  März  1895.

Balanzirt.

(L.  S.)

 

5 787 140    ---5
  787 140   46250

 

1  210  000     ---1 210
  000

9 800

 

265  000    ---265
  000    --- 



1  727  000    ---1
  727  000    --- 



 

 

Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="220" />
        --  210  --



 

I.  Etat  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Etatsjahr  1895/96.

 

              

 

Betrag  Darunter
für  das  künftig
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  
1895/96.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.
1.  Zölle,  Abgaben  und  Gebühren  .  .  .  .  .  .  1  750  000  —
2.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  400  000  –
3.  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  .  3  637 140  —
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  5  787 140  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Civilverwaltung.
1.  Besoldungen.
a.  Allgemeine  Verwaltung.
Gouverneur,  zugleich  mit  den  Funktionen  des  Kommandeurs
der  Schutztruppe  beauftragt  .  .  .  .  .  50  000  Mark
Ständiger  Vertreter  desselben  .  .  .  .  .  25 000
2  Kommissare  zur  Verfügung  des  Gouverneurs
  .  .  .  .  .  25  000
und  .  .  .  .  20  000
1  ständiger  Hülfsarbeiter  .  .  .  .  .  7200
1  Büreauvorsteher  .  .  .  .  .  9000
2  Sekretäre  und  1  Registrator  für  das
Büreau  mit  6000  Mark  bis  7500  Mark,
    20 250
im  Durchschnitt  6  750  Mark  .  .  .  .  .  156  450  45  000
b.  Finanzverwaltung.
1  Abtheilungschef,  zugleich  mit  den
Funktionen  des  Intendanten  der  Schutztruppe
  beauftragt  .  .  .  .  .  .  15  000  Mark
1  Landrentmeister  .  .  .  .  .  9000
Seite  .  .  .  .  24000  Mark  156  450  45  000
        <pb n="221" />
        --  211  -- 



 

 

 

 

 

 

Betrag    Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1895/96.  wegfallend.
Mark.  Mark.
(1.)  Uebertrag  .  .  .  24  000  Mark  156 450  45  000
2  Kalkulatoren,  3  Buchhalter,  1  Kassirer
und  1  Registrator,  sowie  1  Vorsteher
des  Hauptmagazins  mit  6  000  Mark
bis  7500  Mark,  im  Durchschnitt
6  750  Mark  .  .  .  .  .  .  54 000
5  Büreauassistenten  (2  Hülfskalkulatoren,
1  Kassenassistent,  2  Magazinassistenten)
mit  4  800  Mark  bis  5  400  Mark,  im
Durchschnitt  5  100  Mark .  .  .  .  .  25  500  103  500  ---c.
  Justizverwaltung.
1  Oberrichter,  zugleich  mit  den  Funktionen
des  Auditeurs  der  Schutztruppe  beauftragt  .  .  .  .  .
  15  000  Mark
2  Bezirksrichter  mit  8000  Mark  bis
12  000  Mark,  im  Durchschnitt  10  000
Mark  .  .  .  .  .  20  000
1  Sekretär  mit  6  000  Mark  bis  7  500
Mark,  im  Durchschnitt  6  750  Mark  6750  41  750
d.  Bauverwaltung.
1  Baumeister  .  .  .  .  .  12  000  Mark
1  Bauassistent  mit  4  500  Mark  bis
6  000  Mark  .  .  .  .  .  6  000
1  Haus-  und  Materialienverwalter  mit
4  000  Mark  bis  5  000  Mark  .  .  .  .  .  5000
23  000  —-e.
  Landeskultur  und  Landesvermessung.
1  Abtheilungschef  .  .  .  .  .  12  000  Mark
1  Katasterbeamter  .  .  .  .  .  8  000
1  Katastergehülfe  mit  4  000  Mark  bis
5000  Mark  .  .  .  .  .  5000  25  000  1 250
Seite  .  .  .  .  349  700  46 250
        <pb n="222" />
        --  212  -- 



 

Betrag

 

 

 

  Darunter
  für  das  künftig
Titel.  Ausgabe.      Etatsjahr    
1895/96.  wegfallend.
Mark.  Mark.
(1.)  Uebertrag  .  .  .  .  349  700  46 250
f.  Zollverwaltung.
1  Zolldirektor  .  .  .  .  .  12  000  Mark
1  Stationskontrolör  .  .  .  .  8  000
6  Vorsteher  der  Hauptzollämter  mit
6  000  Mark  bis  7500  Mark,  im
Durchschnitt  6 750  Mark  .  .  .  .  .  40  500
7  Zollamtsassistenten  I.  Klasse,  von
denen  2  als  Kalkulatoren  und  1  als
Registrator  fungiren,  mit  5000  Mark
bis  6000  Mark,  im  Durchschnitt
5  500  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    38  500
16  Zollamtsassistenten  II.  Klasse  mit  3  000
Mark  bis  4200  Mark,  im  Durchschnitt
3  600  Mark  .  .  .  .  .  57 600  156  600
g.  Bezirksverwaltung.
6  Bezirksamtmänner  mit  8  000  Mark  bis  12  000  Mark,
im  Durchschnitt  10  000  Mark  .  .  .  .  60  000  –
h.  Landespolizei.
1  deutscher  Polizeioffizier  mit  7 200  Mark  und  10  deutsche
Polizeiunteroffiziere  mit  3000  Mark  bis  3  600  Mark,
im  Durchschnitt  3 300  Mark  .  .  .  .  .  40  200  —
Anmerkung  zu  Titel  1h.  Der  deutsche  Polizeioffizier
  und  die  deutschen  Polizeiunteroffiziere  werden
von  der  Kaiserlichen  Schutztruppe  abkommandirt.
Summe  Titel  1  .  .  .  .  606  500  46  250

 

Zu  Titel  1.  Mit  ihrer  Besoldung  rangiren  nach
dem  Dienstalter  unter  einander:
a)  die  mit  6000  Mark  bis  7500  Mark,  im

Seite  für  sich.
        <pb n="223" />
        —  213  —

 

 

Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1895/96.

Mark.

Darunter
künftig
wegfallend.

Mark.

 

(1.)

2.

 

Uebertrag  .  .  .

Durchschnitt  6  750  Mark,  dotirten  Büreauund
  Kassenbeamten  der  Abschnitte  a,  b,  c,
b)  die  Bezirksrichter  und  Bezirksamtmänner.

Das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt  beträgt:



1.  für  den  Gouverneur  18  000  Mark,

2.  für  den  Stellvertreter  des  Gouverneurs  und  die
beiden  Kommissare  zur  Verfügung  des  Gouverneurs
  9 000  Mark,

3.  für  den  Oberrichter  und  den  Abtheilungschef  der
Finanzverwaltung  4  500  Mark  bis  7  500  Mark,
im  Durchschnitt  6  000  Mark,

4.  für  den  Landrentmeister,  den  Büreauvorsteher,
den  Baumeister,  den  Chef  der  Abtheilung  für
Landeskultur  und  Landesvermessung,  den  Zolldirektor,
  die  Bezirksrichter  und  die  Bezirksamtmänner
  3.000  Mark  bis  5  400  Mark,  im  Durchschnitt
  4 200  Mark,

5.  für  die  ständigen  Hülfsarbeiter,  die  Büreauund
  Kassenbeamten  mit  Ausschluß  der  Assistenten,
den  Katasterbeamten,  den  Stationskontrolör  und
die  Vorsteher  der  Hauptzollämter  2  400  Mark
bis  4 500  Mark,  im  Durchschnitt  3  450  Mark,

6.  für  die  Büreauassistenten,  den  Bauassistenten  und

die  Zollamtsassistenten  I.  Klasse  2 400  Mark,
7.  für  die  Zollamtsassistenten  II.  Klasse,  den  Hausund
  Materialienverwalter,  sowie  den  Katastergehülfen
  1  500  Mark  bis  2 100  Mark,  im  Durchschnitt
  1  800  Mark.

2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  getretene  Landesbeamte
  und  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener
  Landesbeamten  .  .  .  .  .

Reichs-  Gesetzbl.  1895.

606  500

6  000

46  250

 

 

612  500
34

 

46  250
        <pb n="224" />
        --  214  --



 





 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1895/96.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  612 500  46  250
Andere  persönliche  Ausgaben.
Zur  Remunerirung  von  Hülfskräften.
3.  Für  Weiße  .  .  .  .  .  207 700  —
4.  Für  Farbige  .  .  .  .  .  .  345  070  —
5.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  .  .  .  .  .  623  400  —
Anmerkung  zu  Titel  5.  Aus  diesem  Titel
werden  die  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  bei
der  Militärverwaltung,  soweit  für  diese  nicht  unter
Titel  8  besondere  Fonds  vorgesehen  sind,  mitbestritten.
Die  Ausgaben  für  den  Lazarethbetrieb  werden  aus
diesem  Fonds  für  den  Bereich  der  gesammten  Verwaltung
  des  Schutzgebietes  bestritten.
Summe  A.  Civilverwaltung  (Titel  1  bis  5)  .  .  .  .  1 788  670  46  250
B.  Militärverwaltung.
6.  Besoldungen  bei  der  Schutztruppe  .  .  .  .  .  1  934  040  —
7.  Andere  persönliche  Ausgaben  34  600  —
8.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (siehe  auch  Titel  5)  252  000  –
Summe  B.  Militärverwaltung  (Titel  6  bis  8) .  .  .  .  .  2 220  640  —
9.  C.  Expeditionen  und  Stationen .  .  .  .  .  350  000  –
D.  Flottille.
Persönliche  Ausgaben.
10.  Für  Weiße  .  .  .  .  .  .  .  .  .  249  300  —
11.  Für  Farbige  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  77  080  –
12.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (wegen  der
Lazarethkosten  siehe  auch  Titel  5)  .  .  .  .  .  256 000  —
Summe  D.  Flottille  (Titel  10  bis  12) .  .  .  .  582  380  —
        <pb n="225" />
        --  215  -- 



 





 

 

 

Betrag  Darunter
für  das  ...
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1895/96.    wegfallend.
  Mark.  Mark.
13.  E.  Vertragsmäßige  Zahlung
zum  Zweck  der  Verzinsung  und  Amortisation  der  von  der
Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  aufgenommenen  Anleihe
  durch  90  halbjährliche    Raten  von  ie  300  000  Mark,
9.  und  10.  Rate  .  .  .  .  .  .  .  600  000  –
Zusammenstellung.
Summe  A  (Titel  1  bis  5)  .  .  .  .  .  1  788  670  46  250
B  (Titel  6  bis  8)  .  .  .  .  .  2  220  640  —
C  (Titel  9)  .  .  .  .  .  350  000  –
D  (Titel  10  bis  12)  .  .  .  .  .  582  380  –
E  (Titel  13)  .  .  .  .  .  600  000  —
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  .  5 541 690  46  250
II.  Einmalige  Ausgaben.
Für  Bauten  und  zu  sonstigen  öffentlichen  Arbeiten  ins-  
besondere  auch  zu  Wege-  und  Hafenanlagen  .  .  .  .  .  230 000  —
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  .  .  .  .  .  15  450  —
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem
Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  etc.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  .  5  787  140  46  250
Die  Einnahme  beträgt  .  .  .  .  . 5  787  140

 

 

 

Balanzirt.

 

34
        <pb n="226" />
        —  216  —

II.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  das  Etatsjahr  1895/96.

 

 

 

 

Betrag  Darunter
    für  das  künftig
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  
1895/96.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.
1.  Zölle,  Abgaben  und  Gebühren  .  .  .  .  .  .  565 000  —
2.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  .  .  .  .  .  45  000
3.  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  600 000
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  .  1 210 000  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1  .Zu  Besoldungen,  und  zwar:
a)  für  den  Zollverwalter  und  für  den  Kassenverwalter
je  7  500  Mark,
b)  für  zwei  Lehrer  7500  Mark  und  5000  Mark,
c)  für  die  beiden  Bezirksamtmänner  in  Victoria  und  im
südlichen  Gebiet,  je  9600  Mark,
d)  für  die  beiden  Amtsdiener  in  Victoria  und  im
südlichen  Gebiet,  je  4000  Mark,
e)  für  den  Materialienverwalter  4000  Mark,
f)  für  den  leitenden  Maschinisten  auf  dem  Flußdampfer
5000  Mark,
g)  für  4  Zollassistenten,  je  5000  Mark,
h)  für  den  Leiter  des  botanischen  Gartens  in  Victoria
7500  Mark.  91  200,

 

Zu  Titel  1.  Das  persönliche  pensionsberechtigende
Gehalt  beträgt:  für  die  Bezirksamtmänner  3  000  Mark

Seite  für  sich.
        <pb n="227" />
        —  217  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
    für  das  künftig
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  
1895/96.  wegfallend.
Mark.  Mark.
(1.)  Uebertrag  .  .  .  91 200
bis  5  400  Mark,  im  Durchschnitt  4  200  Mark;  für
den  Zollverwalter  und  den  Kassenverwalter,  sowie
für  den  Leiter  des  botanischen  Gartens  in  Victoria
und  die  Lehrer  2  400  Mark  bis  4500  Mark,  im
Durchschnitt  3  450  Mark;  für  die  Zollassistenten
1500  Mark  bis  2100  Mark,  im  Durchschnitt
1  800  Mark;  für  den  Materialienverwalter,  die  Amtsdiener
  und  den  leitenden  Maschinisten  1  200  Mark
bis  1  800  Mark,  im  Durchschnitt  1  500  Mark.
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  getretene  Landesbeamte
  und  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener
  Landesbeamten  .  .  .  .  .  3  000  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
3.  Für  Weiße                        .  .  .  .  .  .  .  .                            197  275  —
4.  Für  Farbige  .  .  .  .  .  .  .  .  250  000  —-Summe  Titel  1  bis  4  .  .  .  .  541 475
  —
5.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  .  .  .  299  800  9  800
6.  Zur  Rückerstattung  des  Reichsvorschusses  von  1  425  000  Mark
(Kapitel  2  Titel  3  a  der  einmaligen  Ausgaben  des  Nachtrags
  zum  Reichshaushalts-Etat  für  1891/92)  durch
Zahlung  von  15  Jahresraten  zu  je  90  750  Mark  und
einer  Jahresrate  zu  63  750  Mark.  —  Fünfte  Rate  .  .  90  750  —
Summe!  (Titel  1  bis  6).  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  .  932  025  9  800
II.  Einmalige  Ausgaben.
Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeien  .  .  .  .  .  275  000  –

 

 

Seite  .  .  .  .  .  1 207  025

 

9  800
        <pb n="228" />
        —  218  —

 

Betrag  Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.          Etatsjahr  künftig
1895/06.  wegfallend.
  Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  1207  025  9  800
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  .  .  .  .  .  2 975  —
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds
  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  etc.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.  
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  1 210 000  9  800
Die  Einnahme  beträgt  1  210  000  —- 



Balanzirt.
        <pb n="229" />
        --  219  --

      

III.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf  das  Etatsjahr  1895/96.

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
  für  das  künftig
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  
1895/96.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.
1.  Zölle,  Abgaben  und  Gebühren  .  .  .  .  .  262  000  —
2.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  .  .  .  3  000  —-Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  265 000
  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Zu  Besoldungen,  und  zwar:
a)  für  einen  Zollverwalter  .  .  .  .  .  7 500  Mark
b)  für  einen  Lehrer  .  .  .  .  .  5000  "
c)  für  drei  Zollassistenten,  je  5000  Mark  15  000  "
      27 500  —
Zu  Titel  1.  Das  persönliche  pensionsberechtigende
Gehalt  beträgt  für  den  Zollverwalter  und  den  Lehrer
2400  Mark  bis  4500  Mark,  im  Durchschnitt
3450  Mark;  für  die  Zollassistenten  1500  Mark  bis
2  100  Mark,  im  Durchschnitt  1  800  Mark.
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  getretene  Landesbeamte
  und  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener
  Landesbeamten  .  .  .  .  .  —  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
3.  Für  Weiße  . .  .  .  .  .  .  40  100  —
4.  Für  Farbige  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    78  000  —
Summe  Titel  1  bis  4  .  .  .  .  145  600  –
5.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  .  .  .  .  69  720  —
Summe  I  (Titel  1  bis  5).  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  215  320  –

 

Seite  für  sich.
        <pb n="230" />
        --  220  -- 



 

 

Betrag

 

  Darunter
  für  das  künftig
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  
1895/06.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  215  320  —
II.  Einmalige  Ausgaben.
Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeiten  .  .  .  .  .  .  .  .  35  000  —
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  14  680  --- 



Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds
  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.

Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  etc.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.

Der  Reservefonds  ist  übertragbar.

Summe  der  Ausgabe  .  .  .
Die  Einnahme  beträgt  .  .  .
Balanzirt.

 

 

265  000
265  000
        <pb n="231" />
        —  221  —

IV.  Etat  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Etatsjahr  1895/96.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag,  Darunter
      für  das  künftig
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  
1895/96.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.

1.  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen
  .  .  .  .  .  27  000  —
2.  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  1  700  000  –
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  1 727 000  –

Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  Zu  Besoldungen  .  .  .  .  .  —  —

2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  getretene  Landesbeamte

  und  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener
  Landesbeamten  .  .  .  .  .  —  —

Andere  persönliche  Ausgaben.
3.  Für  Weiße  .  .  .  .  .  .  722  575  —
4.  Für  Farbige.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  35  000  —
Summe  Titel  1  bis  4  .  .  .  .  757  575  —
5.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  .  .  .   840  000  —
Summe  I  (Titel  1  bis  5).  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  . 1 597  575
II.  Einmalige  Ausgaben  .  .  .  .  .  100  000  —
Seite  .  .  .  .  1 697  575  —
35

Reichs-Gesetzbl.  1895.
        <pb n="232" />
        —  222  —

 

 

 

Betrag

 

Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1895/96.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  1 697 575  –
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  .  .  .  .  .  29  425  —
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds
  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  etc.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  1 727 000  –
Die  Einnahme  beträgt  .  .  .  .  1 727 000  –

 

Balanzirt.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="233" />
        —  223  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  12.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  223.

 

 

 

 

 

(Nr.  2224.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und
Luxemburgs.  Vom  29.  März  1895.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  9.  Februar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  101    ff.)
veröffentlichte  neue  Fassung  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  findet,  nachdem  die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung
auf  Grund  der  mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893
S.  189)  ihr  zugestimmt  hat,  auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr
Anwendung.  

Berlin,  den  29.  März  1895.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1895.
        <pb n="234" />
        <pb n="235" />
        --  225  --Reichs-Gesetzblatt.



Nr 13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Vornahme  einer  Berufs-  und  Gewerbezählung  im  Jahre  1895.  S.  225.



 

 

 

 

(Nr.  2225.)  Gesetz,  betreffend  die  Vornahme  einer  Berufs-  und  Gewerbezählung  im  Jahre  1895.
Vom  8.  April  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Im  Jahre  1895  wird  eine  Berufs-  und  Gewerbezählung  für  den  Umfang
des  Reichs  vorgenommen
§.  2.

Die  statistischen  Aufnahmen  werden  von  den  Landesregierungen  bewirkt.
Die  Lieferung  der  erforderlichen  Erhebungsformulare  und  die  Verarbeitung  des
Urmaterials  erfolgt,  soweit  dies  nicht  von  den  Landesregierungen  übernommen
wird,  von  Reichswegen.  Die  den  Landesregierungen  durch  die  Lieferung  der  erforderlichen
  Erhebungsformulare  und  durch  die  Bearbeitung  des  Urmaterials
erwachsenden  Kosten  werden  vom  Reich  nach  einem  vom  Bundesrath  festzustellenden
  Satze  vergütet.

§.  3.

Die  vorzulegenden  Fragen  dürfen  sich,  abgesehen  von  dem  Personen-  und
Familienstande  und  der  Religion,  nur  auf  die  Berufsverhältnisse  und  sonstige
regelmäßige  Erwerbsthätigkeit  beziehen.  Jedes  Eindringen  in  die  Vermögensund
  Einkommensverhältnisse  ist  ausgeschlossen.

§.  4.
Der  Bundesrath  bestimmt  den  Tag  der  statistischen  Aufnahmen  und  erläßt

die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften.
Reichs-  Gesetzbl.  1895.  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  April  1895.
        <pb n="236" />
        —  226  —

§.  5.

Wer  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  an  ihn  gerichteten  Fragen  wissentlich
wahrheitswidrig  beantwortet  oder  diejenigen  Angaben  zu  machen  verweigert,
welche  ihm  nach  diesem  Gesetze  und  den  zur  Ausführung  desselben  erlassenen
und  bekannt  gemachten  Vorschriften  (§.  4)  obliegen,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreißig  Mark  bestraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  April  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern,
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="237" />
        —  227  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 14.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den
Rothlauf  der  Schweine.  S.  227.

 

 

 

(Nr.  2226.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  6.  Mai  1895.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  23.  Juni  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)
bestimme  ich:

Für  das  Königreich  Sachsen  wird  vom  20.  Mai  d.  J.  ab  bis  auf
Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf
der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten
Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  6.  Mai  1895.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1895.  38

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Mai  1895.
        <pb n="238" />
        <pb n="239" />
        —  229  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1895/96.
S.  229.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Prüfung  der  Läufe
und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  vom  19.  Mai  1891.  S.  232.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2227.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Etatsjahr  1895/96.  Vom  15.  Mai  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
—  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr    1895/96  wird
in  Ausgabe
auf  1 700 000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats

und

in  Einnahme
auf  1  700  000  Mark

  festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  29.  März  1895  (Reichs-Gesetzbl.
S.  181)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr    1895/96  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Wirschkowitz,  den  15.  Mai  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Mai  1895.
        <pb n="240" />
        --  230  --Nachtrag



zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjarh  1895/96.

 

 

 

 

 

Für
das  Etatsjahr
  Ausgabe.    1895/96
Kapitel. Titel.  treten  hinzu

Mark.

Einmalige  Ausgaben.

a.  Ordentlicher  Etat.
3.  11.  III.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  1  700  000
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  1 700  000

Einnahme.
22.  XI.  Matrikularbeiträge.

1.  Preußen  .  .  .  .  .  1  030  328
2.  Bayern  .  .  .  .  .  192  429
3.  Sachsen        .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                          120  468
4.  Württembee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  70  042
5  Baden  .  .  .  .  .  57  019
6.  Hessen  .  .  .  .  .  34  148
7.  Mecklenburg-Schwerin  .  .  .  .  .  19  891
8.  Sachsen-Weimar  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  11 215
9.  Mecklenburg-Strelitz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3 370
10.  Oldenburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  12 208
11.  Braunschweig  .  .  .  .  .  .  .  13  887
12.   Sachsen-Meiningen  .  .  .  .  .  7  698

 

 

 

 

Seite  .  .  .  .  1  572  703
        <pb n="241" />
        —  231  —

 

 

 

 

 

 

Balanzirt.

Wirschkowitz,  den  15.  Mai  1895.

 

 

Für
  das  Etatsjahr
  Einnahme.  1895/96
Kapitel. Titel.  treten  hinzu
Mark.

Uebertrag  .  .  .  .  1 572 703
13.  Sachsen-Altenburg  .  .  .  .  .  .  5  877
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  7  103

15.  Anhalt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  9 354
16.  Schwarzburg-Sondershausen  .  .  .  .  .  2 597

17.  Schwarzburg-Rudolstadt        .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .        2  953

18.  Waldeck  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1 970

19.  Reuß  älterer  Linie    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      2 158

20.  Reuß  jüngerer  Linie  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    4 121
21.  Schaumburg-Lippe  .  .  .  .  .  1  347
22.  Lippe  .  .  .  .  .  4  419

23.  Lübeck  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2 631

24.  Bremen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      6  206

25.  Hamburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  21 411

26.  Elsaß-Lothringen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    55  150
Summe  XI  .  .  .  .  1 700 000

Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  1 700 000

Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  1 700 000

 

 

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="242" />
        —  232  —

(Nr.  2228.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Prüfung  der
Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  vom  19.  Mai  1891.  Vom
8.  Mai  1895.

Auf  Grund  des  §.  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse
  der  Handfeuerwaffen,  vom  19.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  109)  hat
der  Bundesrath  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung
dieses  Gesetzes,  vom  22.  Juni  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  674)  nachstehende  Ergänzung
  der  Beschußtafel  für  ein  Einzelgeschoß  beschlossen:

Der  Beilage  II  zur  Bekanntmachung  vom  22.  Juni  1892,  betreffend  die
Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  von
Handfeuerwaffen  vom  19.  Mai  1891,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  674)  ist  Folgendes
hinzuzufügen:

a)  hinter  Kaliber  172,28  :

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.  Geschußprobe  Vorschriftsmäßige

Kaliber  Bohrungs-  I  Geschußprobe.  (Endprobe).  Ladung.

Nr.  Durchmesser
  Pulver  Geschoß  Pulver  Geschoß  Pulver  Geschoß
mm  g  g  g  g  g  g
181  7,50  5,1  15,3  3,4  15,3  1,7  11,5
200  7,25  5,1  15,3  3,4  15,3  1,7  11,5
222,5  7,00  5,1  15,3  3,4  15,3  1,7  11,5
248  6,75  3,9  12,0  2,6  12,0  1,3  9,0
278  6,50  3,9  12,0  2,6  12,0  1,3  9,0
313  6,25  3,9  12,0  2,6  12,0  1,3  9,0
353  6,00  3,9  12,o  2,6  12,0  1,3  9,0
401  5,75  3,0  8,9  2,0  8,9  1,0  6,7
459  5,50  3,0  8,9  2,0  8,9  1,0  6,7
527  5,25  3,0  8,9  2,0  8,9  1,0  6,7
611  5,00  3,0  8,9  2,0  8,9  1,0  6,7
712  4,75  2,1  6,0  1,4  6,0  0,7  4,5
838  4,50  2,1  6,0  1,4  6,0  0,7  4,5
994  4,25  2,1  6,0  1,4  6,0  0,7  4,5
1  193  4,00  2,1  6,0  1,4  6,0  0,7  4,5
b)  hinter  Kaliber  99,7  für  Expreßbüchsen:

141,95  8,13  7,8  10,8  5,2  10,8  2,6  8,1
278  6,50  4,8  7,6  3,2  7,6  1,6  5,7

Berlin,  den  8.  Mai  1895.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="243" />
        —  233  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  16.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aenderung  des  Zolltarifgesetzes  und  des  Zolltarifs.  S.  233.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Abänderung  der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren-Taxe  sowie  der  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Aichung  des  Getreideprobers.  S.  236.

 

 

 

(Nr.  2229.)  Gesetz,  betreffend  die  Aenderung  des  Zolltarifgesetzes  und  des  Zolltarifs.  Vom
18.  Mai  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  An  die  Stelle  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  durch  die
Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  111)  veröffentlichten
  Zolltarifgesetzes  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  6.

Zollpflichtige  Waaren,  welche  aus  Staaten  herstammen,  welche
deutsche  Schiffe  oder  deutsche  Waaren  ungünstiger  behandeln,  als  diejenigen
  anderer  Staaten,  können,  soweit  nicht  Vertragsbestimmungen
entgegenstehen,  mit  einem  Zuschlage  bis  zu  100  Prozent  des  Betrages
der  tarifmäßigen  Eingangsabgabe  belegt  werden.  Tarifmäßig  zollfreie
Waaren  können  unter  der  gleichen  Voraussetzung  der  Entrichtung  eines
Zolles  in  Höhe  bis  zu  20  Prozent  des  Werthes  unterworfen  werden.

Die  Erhebung  eines  solchen  Zuschlages  beziehungsweise  Zolles  wird
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung
  angeordnet.

II.  Der  durch  die  bezeichnete  Bekanntmachung  veröffentlichte  Zolltarif  wird  in
nachstehender  Weise  abgeändert:

1.  In  Nr.  5  erhält  die  Position  a  folgende  Fassung:
1.  Aether  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  Schwefeläthers

a)  in  Fässern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  100  Kilogramm  125  Mark,
b)  in  Flaschen,  Krügen  oder  anderen
  Umschließungen  .  .  .  .  .  100  180
Reichs-  Gesetzbl.  1895.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1895.
        <pb n="244" />
        2.  Schwefeläther,  Chloroform,  Collodium;  ätherische  Oele  mit  Ausnahme
  der  nachstehend  unter  c  und  m  begriffenen;  Essenzen,
Extrakte,  Tinkturen  und  Wässer,  alkohol-  oder  ätherhaltige,  zum
Gewerbe-  und  Medizinalgebrauche;  Firnisse  aller  Art  mit  Ausnahme
  von  Oelfirniß;  Maler-,  Wasch-  und  Pastellfarben;  Tusche;
Farben-  und  Tuschkasten;  Blei-,  Roth-  und  Farbenstifte;  Zeichenkreide
  100  Kilogramm  20  Mark.

2.  An  Stelle  der  Anmerkungen  a  und  b  zu  Nr.  13c 1  tritt  folgende
Anmerkung:

Anmerkung  zu  c 1:

Vorbehaltlich  der  im  Falle  eines  Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung
  oder  Beschränkung,

a)  Nutzholz  für  Industrien  des  Grenzbezirks,  mit  Zugthieren  gefahren,
sofern  es  direkt  aus  dem  Walde  kommt  und  nicht  auf  einen  Verschiffungsplatz
  oder  Bahnhof  gefahren  wird,  jedoch  mit  Beschränkung
auf  die  bereits  am  1.  Juli  1885  im  Grenzbezirk  vorhandenen  Industrien
  und  auf  deren  durchschnittlichen  Holzbezug  aus  dem  Auslande
  in  den  letzten  drei  Jahren  vor  dem  1.  Oktober  1885,  bis
zum  1.  Juli  1901  .  .  .  .  .  frei.

b)  Bau-  und  Nutzholz  für  den  häuslichen  oder  handwerksmäßigen  Bedarf
von  Bewohnern  des  Grenzbezirks,  sofern  es  in  Traglasten  eingeht
oder  mit  Zugthieren  gefahren  wird,  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesraths  .  .  .  .  .  .  .  .  frei.

3.  In  Nr.  20  erhalten  die  Positionen  b  1  und  2  folgende  Fassung:
b)  1.  Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Bernstein,  Celluloid,  Elfenbein,
  Gagat,  Jet,  Lava,  Meerschaum,  Perlmutter  oder
Schildpatt;  Zähne  in  Verbindung  mit  Stiften  oder  Röhrchen
von  Platin  oder  anderen  edlen  Metallen
100  Kilogramm  200  Mark,

2.  Waaren  aus  unedlen  Metallen,  mehr  oder  weniger  vergoldet
oder  versilbert  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegt;  feine
Galanterie-  und  Quincailleriewaaren  (Herren-  und  Frauenschmuck,
  Toilette-  und  sogenannte  Nippestischsachen  u.  s.  w.)
ganz  oder  theilweise  aus  Aluminium,  dergleichen  Waaren
aus  anderen  unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet  und
entweder  mehr  oder  weniger  vernickelt  oder  auch  vernirt,
oder  in  Verbindung  mit  Halbedelsteinen  oder  nachgeahmten
Edelsteinen,  Alabaster,  Email,  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,
Pasten,  Kameen,  Ornamenten  in  Metallguß  und  dergleichen

100  Kilogramm  175  Mark.

 

4.  Zu  Nr.  257:
Die  Position  erhält  folgende  Fassung:
Honig,  auch  künstlicher  100  Kilogramm  36  Mark.
        <pb n="245" />
        --  235  --5.

  Zu  Nr.  25  m:
Hinter  der  Position  25  m  wird  folgende  Bestimmung

aufgenommen:
5.  Kakaoöl  in  flüssiger  oder  konsistenter  Form  (Kakaobutter)  .  .  .  .  .
  100  Kilogramm  45  Mark.

6.  Zu  Nr.  26:

a)  An  die  Stelle  der  Position  26  b  tritt  folgende  Bestimmung:
Speiseöle,  als:  Oliven-,  Mohn-,  Sesam-,  Erdnuß-,  Bucheckern-,
  Sonnenblumen-,  Baumwollensamenöl  in  Fässern

100  Kilogramm  10  Mark.
Anmerkung  zu  b:

Baumwollensamenöl  in  Fässern,  amtlich  denaturirt
100  Kilogramm  4  Mark.
b)  In  der  Position  26  ist  das  Komma  hinter  „Leinöl“  und  das
Wort  „Baumwollensamenöl“  zu  streichen.
7.  Zu  Nr.  31:  

Die  Position  31 e  erhält  folgende  Fassung:

e)  1.  flüssige  alkohol-  oder  ätherhaltige  Parfümerien,  einschließlich
der  alkohol-  oder  ätherhaltigen  Kopf-,  Mund-  und  Zahnwässer
  .  .  .  .  .  100  Kilogramm  300  Mark,

2.  anderweit  nicht  genannte  Parfümerien  
100  Kilogramm  100  Mark.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1895  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Prökelwitz,  den  18.  Mai  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 



(Nr.  2230.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
Beilage
die  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Aichordnung
und  der  Aichgebühren-Taxe  sowie  der  Bekanntmachung,  betreffend
die  Aichung  des  Getreideprobers,  vom  6.  Mai  1895
beigefügt.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="246" />
        <pb n="247" />
        Besondere  Beilage  zu  Nr.  16  des  Reichs-Gesetzblatts.

Bekanntmachung,
betreffend

Abänderung  der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren-Taxe  sowie  der
Bekanntmachung)  betreffend  die  Aichung  des  Getreideprobers.

Vom  6.  Mai  1895.

 

 

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August
1868  erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  folgende  Vorschriften:

    Artikel  1.  
1.  Die  Vorschrift  im  §.  39  der  Aichordnung  unter  Nr.  4  erhält  folgende

Fassung:
Die  Justirhöhlung  muß  weiter  als  das  Justirloch  und  so  ausgebaucht
  sein,  daß  sie  von  dem  Aichpfropf  allein  nicht  ausgefüllt  wird.
Der  Aichpfropf  soll  aus  Blei  mit  einem  solchen  Zusatz  von  Zinn
oder  Antimon  bestehen,  daß  er  einerseits  hart  genug  für  die  Erhaltung
des  auf  ihm  einzuschlagenden  Stempelzeichens,  andererseits  aber  auch
noch  weich  genug  ist,  um  seinem  Ausheben  keine  wesentlichen  Schwierigkeiten
  entgegenzusetzen.

2.  Unter  Aufhebung  der  entgegenstehenden  Vorschriften  in  den  §§.  43
und  44  der  Aichordnung  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  Präzisionsgewichte  mit
Justirhöhlung  nur  bis  einschließlich  5  Kilogramm  abwärts  zulässig  sind  und  daß
der  Aichpfropf  der  Präzisionsgewichte  mit  Justirhöhlung  aus  demselben  Material
wie  bei  Handelsgewichten  bestehen  soll.

Artikel  2.

Die  Gebührentaxe  unter  V.  Gewichte  und  zwar  A.  Handelsgewichte  und
B.  Prazisionsgewichte  wird  wie  folgt  abgeändert:  
Reichs-Gesetzbl. 1895.
        <pb n="248" />
        A.  Handels-V.

  Gewichte- 



A
für  die  Aichung

B
für  die  Berichtigung

C

für  Prüfung
ohne  Stempelung

 

 

gewichte.  mit    ohne  mit  ohne  mit    ohne
Justirhöhlung.  Justirhöhlung.  Justirhöhlung.
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.    Mark.  Pf.
50  kg  .  .  .  .  .  .  .  .  1—  1  40  —  —  —  40  —  35—  70
20  kg  .  .  .  .  .  .  .  .    —  60  —  80  —  —  —  30  —  20  —  40
10  kg  und  5  kg  .  .  .  .  .   —  30—  40  —  —  15  10  —  20
2  kg  bis  500  g  .  .  .  —  20  —  20  —  —  —  10  —  5  —  10
200 g  und  100  g .  .  .  —  20 —  20 --  --  --  5 —  5  10
50  g  .  .  .  .  .  —  —  —  10  —  —  — 5  —  —  —  5
jedes  kleinere  Stück .  .  . —  — —  5 —  —  — 5  —  —  —  5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Aichgebühren  A  für  Gewichte  mit  Justirhöhlung  schließen  die  Kosten
der  Berichtigung,  des  Füllmaterials  und  des  Aichpfropfens  ein.

Bei  Einsatzgewichten  betragen  die  Gebühren  die  Summe  der  für  die
einzelnen  Stücke  und  das  Gesammtgewicht  zu  erhebenden  Gebühren.

        




 

B.  Präzisions-A


für  die  Aichung

B
für  die  Berichtigung

C

für  Prüfung
ohne  Stempelung

 

 

gewichte.  mit    ohne  mit    ohne  mit    ohne
Justirhöhlung.  Justirhöhlung.  Justirhöhlung.

Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
50  kg .  .  .  .  .  1  30  2 —  -- -- —  40  50  1 --20
  kg .  .  .  .  .  —  90  1  20  -- -- -- 30 -- 30 -- 60
10  kg  und  5  kg .  .  .  .  .  —  50  60 —  —  —  20  —  15  —  30
2  kg  und  1  kg.  .  .  .  .  .  —  —  —  30  —  —  —  15  —  —  —  15
500 g  .  .  .  .  .  — — — 30 — — — 15 — — — 15
200  g  und  100  g .  .  .  .  -- — —  20 — — —    10  —  —  —  10
50  g .  .  .  .  .  —  — —10  — -- --  10 -- -- -- 5
jedes  kleinere  Stück .  .  . —  — —  5 — — —  5 — -- -- 5

 

Die  Aichgebühren  A  für  Präzisionsgewichte
die  Kosten  der  Berichtigung,  des  Füllmaterials  und  des

 

 

 

 

 

 

 

mit

 

 

 

 

Justirhöhlung  schließen
Aichpfropfens  ein.
        <pb n="249" />
        Artikel  3.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  1  und  2  treten  am  1.  Januar  1896  in  Kraft.

Gewichte  mit  Kupfer-  oder  Messingpfropfen,  welche  ohne  Ausheben  des
Pfropfens  berichtigt  werden  können,  sind  auch  über  diesen  Termin  hinaus  noch
zur  Wiederholung  der  Aichung  zulässig.  

Artikel  4.

Die  Vorschrift  im  §.  67  der  Aichordnung  unter  Nr.  9  wird,  wie  folgt,
abgeändert:

Die  Stempelung  der  Präzisionswaagen  erfolgt  durch  Aufätzung
des  Präzisionsstempels  auf  den  Balken;  sie  kann  auf  Wunsch  und
Gefahr  des  Betheiligten  auch  mittelst  Aufschlagens  geschehen  und  zwar
entweder  auf  einem  Arm  des  Balkens  möglichst  nahe  der  Mittelschneide
oder  in  der  Mitte  des  Balkens  an  derjenigen  Stelle,  durch  deren
Schlagen  das  Hebelverhältniß  am  wenigsten  gefährdet  wird.  Zur
Stempelung  soll  auf  dem  Balken  eine  geeignete  Fläche  gemäß  §.  67,

Nr.  6  oder  7  der  Aichordnung,  dargeboten  sein.

Artikel  5.

An  die  Stelle  des  letzten  Absatzes  der  Aichgebühren-Taxe  unter  VI  A
für  IIIb.,  Zusammengesetzte  Balken-  und  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht
  und  Skale,  tritt  nachfolgende  Bestimmung:

Bei  der  Festsetzung  der  größten  zulässigen  Last,  für  welche  eine
Laufgewichtswaage  mit  mehreren  Skalen  bestimmt  ist,  kommt  lediglich
die  größte  bei  Wägungen  auf  der  Waage  benutzbare  Angabe  aller
Skalen  zusammen  in  Betracht.  Nur  wenn,  wie  bei  Laufgewichtswaagen
  mit  Registrireinrichtung,  auf  der  letzten,  die  kleinsten  Gewichtsunterschiede
  angebenden  Nebenskale  derjenige  Skalentheil,  welcher
die  dekadische  Einheit  gerade  voll  machen  würde,  fehlt,  ist  die  vorgenannte
  Angabe  noch  um  den  Betrag  dieses  Skalentheils  nach  oben
abzurunden.

Artikel  6.
Die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  des  Getreideprobers,  vom
14.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.  1891,  Beilage  zu  Nr.  16)  erhält  folgenden  Zusatz:

Dem  Getreideprober  in  der  tragbaren  Form  darf  an  Stelle  der
Metallkapsel  auch  ein  Behälter  beigegeben  sein,  welcher  aus  Holz  hergestellt
  ist,  selbst  wenn  dadurch  die  Dimensionen  des  verpackten  Ge-
        <pb n="250" />
        treideprobers  vergrößert  und  das  Gesammtgewicht  einschließlich  des
Behälters  über  2200  Gramm  gesteigert  ist.  Doch  darf  die  Vermehrung
  der  Dimensionen  oder  des  Gesammtgewichts  nicht  größer  sein,
als  lediglich  durch  die  Rücksicht  auf  die  Haltbarkeit  des  Holzkastens
bedingt  ist.

Berlin,  den  6.  Mai  1895.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Huber.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="251" />
        —  237  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  17.

  

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung
des  Reichs-  Invalidenfonds.  S.  237.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die
Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  S.  240.

 

 

 

(Nr.  2231.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873,  betreffend  die
Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.  Vom  22.  Mai  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Aus  den  Mitteln  des  Reichs-  Invalidenfonds  werden  in  Grenzen  der
Zinsen  des  für  die  Sicherstellung  seiner  gesetzlichen  Verwendungszwecke  entbehrlichen
  Aktivbestandes  vom  1.  April  1895  ab  Beträge  zur  Verfügung  gestellt

1.  behufs  gnadenweiser  Bewilligung  von  Pensionszuschüssen  für  diejenigen
Offiziere,  Militärärzte,  Beamten  und  Mannschaften  des  deutschen
Heeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  in  Folge  einer  im  Kriege
von  1870/71  erlittenen  Verwundung  oder  sonstigen  Dienstbeschädigung
verhindert  waren,  an  den  weiteren  Unternehmungen  des  Feldzuges
theilzunehmen  und  dadurch  ein  zweites  bei  der  Pensionirung  zu  der
wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  zuzurechnendes  Kriegsjahr  zu  erdienen;

2.  behufs  theilweiser  Uebernahme  der  aus  dem  Diepositionsfonds  des
Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1  der
fortdauernden  Ausgaben  des  Reichshaushalts-Etats)  bisher  bewilligten
und  fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen  an  nicht  anerkannte
Invalide  des  Krieges  von  1870/71)

3.  behufs  Gewährung  von  Beihülfen  an  solche  Personen  des  Unteroffizierund
  Mannschaftsstandes  des  Heeres  und  der  Marine,  welche  an  dem
Feldzuge  von  1870/71  oder  an  den  von  deutschen  Staaten  vor  1870
geführten  Kriegen  ehrenvollen  Antheil  genommen  haben  und  sich  wegen

Reichs-Gesetzbl.  1895.  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1895.
        <pb n="252" />
        —  238  —

dauernder  gänzlicher  Erwerbsunfähigkeit  in  unterstützungsbedürftiger
Lage  befinden.
Artikel  1.

Für  das  Etatsjahr    1895/96  wird  der  Ausgabebedarf  des  Reichs-Invaliden

fonds

1.  zu  den  Pensionszuschüssen  (Artikel  I  1)  auf  Einhunderttausend  Mark,

2.  zu  den  Unterstützungen.  für  nicht  anerkannte  Invalide  (Artikel  I  2)  auf
Vierhunderttausend  Mark,

3.  zu  den  Beihülfen  für  bedürftige  ehemalige  Kriegstheilnehmer  (Artikel  I  3)
auf  Eine  Million  und  Achthunderttausend  Mark  festgesetzt.

Für  die  spätere  Zeit  müssen  die  jeweils  erforderlichen  Bedarfssummen  auf
den  Reichshaushalts-Etat  gebracht  werden.

Artikel  III.
Die  Beihülfen  (Artikel  I  3)  werden  nach  folgenden  Bestimmungen  bewilligt:

§  1.
Die  Beihülfen  betragen  jährlich  einhundertundzwanzig  Mark  und
werden  monatlich im  Voraus  gezahlt.
Dieselben  unterliegen  nicht  der  Beschlagnahme.

§.  2.
Ausgeschlossen  sind
a)  Personen,  welche  aus  Reichsmitteln  gesetzliche  Invalidenpensionen
oder  entsprechende  sonstige  Zuwendungen  beziehen;
b)  Personen,  welche  nach  ihrer  Lebensführung  der  beabsichtigten
Fürsorge  als  unwürdig  anzusehen  sind;
c)  Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  des  deutschen  Indigenats
befinden.
§.  3.
Bei  gleicher  Anwartschaft  entscheiden  für  den  Vorzug  in  nachstehender
  Reihenfolge  in  der  Regel:
a)  Auszeichnung  vor  dem  Feinde,
b)  die  frühere  Feldzugsperiode,  an  welcher  der  Bewerber  theilgenommen
  hat,
c)  das  höhere  Lebensalter.
§.  4.
Die  Zahlung  der  Beihülfen  ist  einzustellen,  sobald  eine  der  Voraussetzungen

  weggefallen  ist,  unter  denen  die  Bewilligung  stattgefunden
hat  (Artikel  I  3,  III  §.  2).
        <pb n="253" />
        —  239  —

§.  5.

Der  jährlich  festgesetzte  Ausgabebedarf  wird  nach  dem  im  Artikel  VI
des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289)  angegebenen
Maßstabe  der  militärischen  Leistungen  beziehungsweise  nach  dem  im
Artikel  3  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185)
bezeichneten  Matrikularfuße  den  Regierungen  der  einzelnen  Bundesstaaten
  zur  gesetzmäßigen  Verwendung  überwiesen.

Für  Elsaß-Lothringen  wird  ein  unter  Berücksichtigung  des  thatsächlichen
  Bedarfs  veranschlagter  Betrag  vorweg  ausgesondert.  Elsaßlothringische
  Landesangehörige,  welche  im  französischen  Heere  den  Feldzug
  von  1870/71  mitgemacht  haben  und  in  der  Folge  Deutsche
geworden  sind,  dürfen  bei  Bemessung  des  Bedarfs  gleichfalls  in  Betracht
gezogen  werden.

Die  künftig  nöthigen  Aenderungen  des  Vertheilungsmaßstabes
werden  durch  den  Reichshaushalts-Etat  getroffen.

Artikel  IV.

Die  Bewilligung  der  Pensionszuschüsse  und  Beihülfen  (Artikel  I  1  und  3)
erfolgt  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  im  Verwaltungswege.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Prökelwitz,  den  22.  Mai  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="254" />
        —  240  —

(Nr.  2232.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  29.  Mai  1895.

  

Auf  Grund  des  §. 10 Absatz 2 des  Gesetzes,  betreffend der Abwehr und Unterdrückung

  der  Viehseuchen,  vom  23.  Juni 1880 / 1. Mai 1894    (Reichs-Gesetzbl.  von  1894  S.  409)

bestimme  ich:

Für  den  Königlich  bayerischen  Regierungsbezirk  der  Pfalz  wird
vom  12.  Juni  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im
Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  29.  Mai  1895.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="255" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr 18.

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Abgabentarif  für  den  Nord-  Ostsee-  Kanal.  S.  241.

 

(Nr.  2233.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Abgabentarif  für  den  Nord-Ostsee-Kanal.
  Vom  4.  Juni  1895.

  Auf  den  Bericht  vom  3.  d.  M.  genehmige  Ich  auf  Grund  der  Bestimmung  im
§.  3  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals,
vom  16.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  58)  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  den  beiliegenden  Abgabentarif  für  den  Nord-Ostsee-Kanal.

Dieser  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen.
Pasewalk,  den  4.  Juni  1305.
Wilhelm.

von  Boetticher.
An  den  Reichskanzler.

 

Abgabentarif
für

den  Nord-Ostsee-Kanal.

 

  I.
  
Für die Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal werden von sämmtlichen Fahrzeugen,
  mit  Ausnahme  der  zur  Kaiserlichen  Marine  und  zur  Kanalverwaltung
gehörigen,  Abgaben  nach  folgenden  Sätzen  erhoben:
1.  von  beladenen  Fahrzeugen

für  die  ersten  600  Register-Tonnen  Netto  je  .  .  .  .  .  60  Pfennig,
für  die  überschießenden  Register-Tonnen  je  .  .  .  .  .  .  .  40
Reichs-Gesetzbl.  1895.  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1895.
        <pb n="256" />
        --  242  --2.

  von  leeren  oder  in  Ballast  laufenden  Fahrzeugen,
von  Fahrzeugen  im  Küstenfrachtverkehr  (Gesetz  vom  22.  Mai
1881  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  97  —)  bis  zu  einer  Größe
von  50  Register-Tonnen  Netto  einschließlich,  sowie
von  Fahrzeugen,  welche  den  Kanal  nach  oder  von  der
Eider  durchlaufen,  für  jede  Register-Tonne  Netto  40  Pfennig.
3.  Die  geringste  nach  Nr.  1  und  2  für  eine  Fahrt  zu  entrichtende
  Abgabe  beträgt  .  .  .  .  .  .  .  .  10  Mark.

4.  An  Schlepplohn  zahlen  außerdem
Segelfahrzeuge  bei  Benutzung  der  ordnungsmäßigen

Schleppzüge:
für  die  ersten  200  Register-Tonnen  Netto je  . . .  40  Pfennig,
für  die  überschießenden  Register-Tonnen  je .  .  .  .  .  30

Segelfahrzeuge  der  unter  Nr.  2  bezeichneten  Art  unter
gleicher  Voraussetzung :
für  die  ersten  200  Register-Tonnen  Netto  je  .  .  .  .  25  Pfennig,
für  die  überschießenden  Register-Tonnen  je  .  .  .  .  .    20

Für  die  Gestellung  von  Schlepphülfe  für  Dampfer  oder  von  besonderen
Schleppern  für  Segelfahrzeuge  setzt  die  Kanalverwaltung  die  Gebühr  nach  Maßgabe
  der  Größe  der  gestellten  Schleppdampfer  und  der  Dauer  der  Benutzung  fest.

5.  Während  der  Monate  Oktober  bis  einschließlich  März  werden  die  Abgabensätze
  unter  Nr.  1  bis  3  um  25  Prozent  erhöht.

6.  Bei  der  Feststellung  des  Gesammtbetrages  der  zu  entrichtenden  Abgabe
werden  Bruchtheile  einer  Mark  nach  oben  auf  volle  Mark  abgerundet.

7.  In  den  vorstehenden  Abgaben  ist  der  Ersatz  für  die  Benutzung  der
sämmtlichen  Betriebseinrichtungen  des  Kanals,  sowie  für  das  Lootsen  zwischen
der  Brunsbütteler  oder  der  Rendsburger  Schleuse  einerseits  und  Friedrichsort
andererseits  mit  einbegriffen.

8.  Die  Bedingungen  und  Gebühren  für  die  Zulassung  von  Fahrzeugen,
welche  ihre  Fahrt  innerhalb  des  Kanals  beginnen  oder  endigen,  werden  von  der
Kanalverwaltung  festgesetzt.

II.

Dieser  Tarif  tritt  am  10.  Juni  1895  in  Kraft.  An  demselben  Tage  tritt
der  Abgabentarif  für  die  Strecke  des  Nord-Ostsee-Kanals  zwischen  der  Holtenauer
Mündung  und  der  Rendsburger  Schleuse  vom  4.  Juni  1894  (Reichs-Gesetzbl.
S.  465)  außer  Kraft.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="257" />
        —  243  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr
  1895/96.  S.  243.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1895/96.  S.  249.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des
Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für
das  Etatsjahr  1894/95.  S.  251.

 

 

 

 

(Nr.  2234.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1895/96.  Vom  9.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1895/96  wird
in  Ausgabe
auf  4 002  462  Mark,  nämlich

auf  3 199  505  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  802  957  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats,

und
in  Einnahme
auf  4 002  462  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  29.  März  1895  (Reichs-Gesetzbl.
S.  181)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1895/96  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  9.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.  43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juni  1895.
        <pb n="258" />
        —  244  —

Zweiter  Nachtrag
zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1895/96.

 

 

 

 

 

 

 

Für
  das  Etatsjahr
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  1895/96
treten  hinzu.
  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.  
V.  Reichsamt  des  Innern.
13c.  1/18.  Kanalamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      1 703  350
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
Preußen  etc.
24.  1/25.  Geldverpflegung  der  Truppen  .  .  .  .  .  13  800
25.  1/6.  Naturalverpflegung  .  .  .  .  .  1  109  366
Summe  Preußen etc.  .  .  .  .  .  1 123  166
Sachsen
25.  1/6.  Naturalverpflegung  .  .  .  .  .  .  .  107  336
Württemberg.
25.  1/6.  Naturalverpflegung  .  .  .  .  .  69  768
34.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-  und  Transportkosten
  .  .  .  .  .  15  000
Summe  Württemberg  .  .  .  .  84  768
Summe  Kapitel  14  bis  43  .  .  .  .  1  315  270
Seite  für  sich.
        <pb n="259" />
        —  245  —

 

 



 

 

 

 

Für
    das  Etatsjahr
  Ausgabe.    1895/96
Kapitl. Titel.  treten  hinzu.
Uebertrag  .  .  .  .  1 315  270
44.  —  Militärverwaltung  von  Bayern  217  572  Mark.
Davon  ab:
der  auf  die  einmaligen  Ausgaben
  des  ordentlichen  Etats
—  Kapitel  5  —  mit.  .  .  .  .  49  687
entfallende,  bei  Kapitel  5  unter
Titel  149  angesetzte  Theil  obiger
Quote.
bleiben  .  .  .  .  167  885
Summe  VI  .  .  .  .  1  483  155
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
51.  1/33.  Geldverpflegung  der  Marinetheile  .  .  .  .  .  13  000
3  199  505

 

 

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.

43
        <pb n="260" />
        --  246  -- 



 

 

 

 

 

 

 

 

Für
  das  Etatsjahr
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  1895/96
treten  hinzu.
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
2.  1/11.  II.  Auswärtiges  Amt .  .  .  .  .  120  000
3.  1/11.  III.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  .  4  000
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/95.  a)  Preußen etc.  .  .  .  .  .  209  270
116/137a  b)  Sachsen  .  .  .  .  .  180  000
Summe  A  .  .  .  .  389 270
Preußen  etc.
115/115a.  Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken

  im  Interesse  des  Verkehrs .  .  .  .  .  40  000

Summe  B .  .  .  .  40  000

149.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  49  687
Summe  V  .  .  .  .  478  957

6.  1/40.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  200  000
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  (a) .  .  .  .  802  957

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben .  .  .  .  3 199  505
Summe  der  Ausgabe .  .  .  .  4  002  462
        <pb n="261" />
        —  247  —

 

 

 

Für
das  Etatsjahr

 

 

 

  Einnahme.  1895/96

Kapitel.  Titel.  treten  hinzu.
Mark.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
8.  1/14.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  .  1  703  350
22.  XI.  Matrikularbeiträge.

1.   Preußen  .  .  .  .  1  393  435
2.  Bayern  .  .  .  .  .  260  244
3.  Sachsen              .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    162  924
4.   Württemberg  .  .  .  .  .  94  727
5.  Baden .  .  .  .  .  77  114
6.  Hessen  .  .  ..  46  183
7.  Mecklenburg-Schwerin  .  .  .  .  .  .  26  901
8.  Sachsen-Weimar  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15  168
9.  Mecklenburg-Strelitz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  4 557
10.  Oldenburg        .  .  .  .  .  .  .  .    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .          16  511
11.   Braunschweig  .  .  .  .  .  .  18 781
12.  Sachsen-Meiningen  .  .  .  .  .  10  411
13.  Sachsen-Altenburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  7 947
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    9 606
15.  Anhalt              .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                  12  650
16.  Schwarzburg-Sondershausen .  .  .  .  .  3 512
17.  Schwarzburg-Rudolstadt    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    3  994
18.  Waldeck  .  .  .  .  .  2  664
19.  Reuß  älterer  Linie        .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .            2 919
20.  Reuß  jüngerer  Linie    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      5  573
21.   Schaumburg-Lippe .  .  .  .  .  1  822
Seite .  .  .  .  2  177  643
        <pb n="262" />
        —  248  —

 

 

 

 

 

 

Für
    das  Etatsjahr
  Einnahme.  1895/96
Kapitel. Titel.  treten  hinzu.
Mark.
Uebertrag  .  .  .  2 177  643
22.  Lippe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  5  977
  23.  Lübeck  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3  558.
24.  Bremen .  .  .  .  .  8  393
25.  Hamburg  .  .  .  .  .  .  .  28  956
26.  Elsaß-Lothringen  .  .  .  .  .  .  .  74 585.
Summe  XI .  .  .  .  2 299 112
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  4 002  462
  Summe  der  Ausgabe .  .  .  .  4  002  462
Balanzirt.


 

Kiel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  9.  Juni  1895.

 

(L.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="263" />
        —  249  —

(Nr.  2235.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1895/96.  Vom  9.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Etat  der  Schutzgebiete
  auf  das  Etatsjahr  1895/96  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe,  wie  folgt:
1.  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  50  000  Mark,
2.  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  20  000  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete  für  1895/96  hinzu.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  9.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

 

 

 

 

 

Nachtrag
zum
Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1895/96.
  Für  
  das Etatsjahr  Darunter künftig
Einnahme bezw. Ausgabe.  1895/96
  treten hinzu  wegfallend.
Mark.  Mark.
I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  laut  Anlage  l.
Einnahme .  .  .  .  .  50  000  —
Ausgabe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    50 000  —
Balanzirt.
II.  Kamerun,  laut  Anlage  Il:
Einnahme .  .  .  .  .  20 000  —
Ausgabe  .  .  .  .  .  .  20  000  20  000
Balanzirt.

 

 

Kiel,  an  Bord  M.  Y  ,,Hohenzollern“,  den  9.  Juni  1895.

(L.  S)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="264" />
        --  250  --Anlage

  I.

I.  Nachtrag  zum  Etat  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet
auf  das  Etatsjahr  1895/96.




 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für
    das  Etatsjahr
  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  1895/96
  treten  hinzu.
Kapitel. Titel.
Mark.
Einnahme.
3.  Reichszuschuß .  .  .  .  .  50  000
Ausgabe.
II.  Einmalige  Ausgaben.
Für  Bauten  und  zu  sonstigen  öffentlichen  Arbeiten,
insbesondere  auch  zu  Wege-  und  Hafenanlagen .  .  .  .  50  000
Balanzirt.
Anlage  II.
II.  Nachtrag  zum  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun
auf  das  Etatsjahr    1895/96.
Für
  das  Etatsjahr  Darunter
    Einnahme  bezw.  Ausgabe.  1895/96  künftig
  treten  hinzu.  wegfallend.
Kapitel. Titel.
Mark.  Mark.
Einnahme.
3.  Reichszuschuß .  .  .  .  .  20  000  ---Ausgabe.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.
5.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben.  20  000  20  000
Balanzirt.
        <pb n="265" />
        --  251  --(Nr.

  2236.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-  Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Etatsjahr
1894/95.  Vom  9.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  in  Afrika  für  das  Etatsjahr
  1894/95  wird  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung
  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze
vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,
enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1894  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  9.  Juni  1895.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1895.  44
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        —  253  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  20.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  mit  Oesterreich-  Ungarn  abgeschlossenen  Zollkartells.  S.  253.  —
Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes.  S.  255.  —  Gesetz  über  den  Beistand  bei  Einziehung
  von  Abgaben  und  Vollstreckung  von  Vermögensstrafen.  S.  256.  —  Gesetz,  betreffend  die
Kaiserlichen  Schutztruppen  für  Südwestafrika  und  für  Kamerun.  S.  258.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.
S.  260.

 

 

 

 

(Nr.  2237.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  mit  Oesterreich-Ungarn  abgeschlossenen
Zollkartells.  Vom  9.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Nach  Maßgabe  der  §§.  12  ff.  des  mit  Oesterreich-Ungarn  unterm  6.  Dezember
  1891  abgeschlossenen  Zollkartells  (Reichs-Gesetzbl.  für  1892  S.  63)  treten
für  die  Dauer  der  Wirksamkeit  dieses  Zollkartells  die  nachstehenden  Bestimmungen

in  Kraft.
§.  2.

Wer  es  unternimmt,  Gegenstände,  deren  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhr  in
Oesterreich-Ungarn  verboten  ist,  diesem  Verbote  zuwider  ein-,  aus-  oder  durchzuführen,
  hat  die  Einziehung  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  die  Kontrebande
  verübt  worden  ist,  und  eine  Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  doppelten
Werthe  jener  Gegenstände  und,  wenn  solcher  nicht  dreißig  Mark  beträgt,  dieser
Summe  gleichkommt.

§.  3.

Wer  es  unternimmt,  die  österreichisch-ungarischen  Ein-  oder  Ausgangsabgaben
  zu  hinterziehen,  hat  die  Einziehung  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf
welche  die  Zolldefraudation  verübt  worden  ist,  und  zugleich  eine  dem  vierfachen
Betrage  der  vorenthaltenen  Abgaben  gleichkommende  Geldstrafe  verwirkt.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  45

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1895.
        <pb n="268" />
        —  254  —

§.  4.

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Einziehung  selbst  nicht  vollzogen  werden
kann,  ist  statt  derselben  auf  Erlegung  des  Werthes  der  Gegenstände  und,  wenn
dieser  nicht  zu  ermitteln  ist,  auf  Zahlung  einer  Geldsumme  von  fünfundsiebenzig
bis  dreitausend  Mark  zu  erkennen.

§.  5.
Wer  in  anderer,  als  der  in  §§.  2  und  3  erwähnten  Art  die  österreichischungarischen
  Zollgesetze  übertritt,  hat  eine  Ordnungsstrafe  bis  zum  Betrage  von
einhundertfünfzig  Mark  verwirkt.

§.  6.
Sofern  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  tritt  statt  derselben
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe
  ein,  welche  die  Dauer  von  einem  halben  Jahre  nicht  übersteigen  darf.

§.  7.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  vorgedachten  Vergehen  und  Uebertretungen
  erfolgt  durch  dieselben  Behörden  und  in  denselben  Formen,  wie  die
zuersuchung  und  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  deutschen

Zollgesetze.  

 

§.  8.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  9.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="269" />
        —  255  —

(Nr.  2238.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes.  Vom  9.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

An  die  Stelle  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  des  §.  68  des  Gesetzes,  die
Besteuerung  des  Zuckers  betreffend,  vom  31.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  295)
tritt  folgende  Bestimmung:

Auf  die  Dauer  einer  Uebergangsperiode  bis  31.  Juli  1897  werden
für  ausgeführten  oder  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  eine  Privatniederlage
  unter  amtlichem  Mitverschluß  aufgenommenen  Zucker  der  im
§.  67  Absatz  1  unter  a,  b  und  c  bezeichneten  Arten,  wenn  die  abgefertigte
  Zuckermenge  mindestens  500  Kilogramm  beträgt,  Zuschüsse
aus  dem  Ertrage  der  Zuckersteuer  gewährt.  Die  Zuschüsse  betragen

in  Klasse  a .  .  .  .  .  1,25  Mark,
"       "          b .  .  .  .  .    2,00    "
"      "          c .  .  .  .  .    1,65   "

auf  100  Kilogramm.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  die  vorstehenden  Zuschußsätze  vorübergehend
  oder  dauernd  zu  ermäßigen  oder  die  Bestimmung  über  die
Zahlung  von  Zuschüssen  vollständig  außer  Kraft  zu  setzen,  sobald  in
anderen  Rübenzucker  erzeugenden  Ländern,  welche  gegenwärtig  für  die
Zuckererzeugung  oder  Zuckerausfuhr  eine  Prämie  gewähren,  diese  Prämie
ermäßigt  oder  beseitigt  wird.  Der  bezügliche  Beschluß  des  Bundesraths
ist  dem  Reichstag,  sofern  er  versammelt  ist,  sofort,  andernfalls  aber
bei  seinem  nächsten  Zusammentreten  vorzulegen.  Derselbe  ist  außer
Kraft  zu  setzen,  soweit  der  Reichstag  dies  verlangt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  9.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="270" />
        --  256  --(Nr.

  2239.)  Gesetz  über  den  Beistand  bei  Einziehung  von  Abgaben  und  Vollstreckung  von
Vermögensstrafen.  Vom  9.  Juni  1895.  «

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  haben  einander  auf  Ersuchen
Beistand  zu  leisten:

1.  zum  Zweck  der  Erhebung  und  Beitreibung

a)  der  Zölle,  der  in  die  Reichskasse  fließenden  Steuern  und  der
Uebergangsabgaben,

b)  der  für  einen  Bundesstaat,  für  politische,  Kirchen-  und  Schulgemeinden,
  sowie  für  weitere  kommunale  und  kirchliche  Verbände
einzuziehenden  öffentlichen  Abgaben,

c)  sonstiger  öffentlicher  Abgaben,  einschließlich  der  Beiträge  an  öffentlich
rechtliche  Verbände,  Genossenschaften  und  Anstalten,  soweit  diese

Abgaben  oder  Beiträge  nach  Reichs-  oder  Landesrecht  in  derselben
Weise  beigetrieben  werden,  wie  die  unter  b  bezeichneten  Abgaben;

2.  zum  Zweck  der  Durchführung  des  Verwaltungsstrafverfahrens  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  der  in
Nr.  1  bezeichneten  Abgaben  und  Gefälle;

3.  zum  Zweck  der  Vollstreckung  von  Vermögensstrafen,  welche  gemäß
§.  453  der  Strafprozeßordnung  durch  polizeiliche  Verfügung  oder  gemäß
§.  101  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzbl.
S.  409)  durch  Bescheid  eines  Seemannsamts  festgesetzt  worden  sind.

Unter  die  Bestimmungen  der  Nr.  1  b  und  c  fallen  auch  die  durch  ein
gerichtliches  oder  Verwaltungsverfahren  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen,
soweit  nicht  §.  99  des  Gerichtskostengesetzes  vom  18.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.
S.  141)  Anwendung  findet.

§.  2.

Verpflichtet  zur  Gewährung  des  Beistandes  sind,  soweit  nicht  landesrechtlich
besondere  Bestimmungen  hierüber  bestehen,  diejenigen  Behörden,  welche  zu  Handlungen
  der  beantragten  Art  in  dem  entsprechenden  Geschäftskreise  ihres  Staates
berufen  sind.  Fehlt  es  an  einer  hiernach  verpflichteten  Behörde,  so  haben  die
Landesregierungen  solche  zu  bestimmen.

Die  Gewährung  des  Beistandes  findet  nicht  statt,  wenn  zu  einem  der  im
§.  1  angeführten  Zwecke  eine  Handlung  beantragt  wird,  die  nach  dem  für  die
ersuchte  Behörde  geltenden  Rechte  zu  diesem  Zweck  nicht  vorgenommen  werden  darf.
        <pb n="271" />
        —  257  —

Die  Gewährung  des  Beistandes  kann  behufs  Abwendung  einer  Doppelbesteuerung
  versagt  werden.

§.  4.

Die  Voraussetzungen  der  Beistandsleistung  nach  §.  1  sowie  die  Vollstreckbarkeit
  des  Anspruchs  richten  sich  nach  den  für  die  ersuchende  Stelle  maßgebenden
Vorschriften.  Die  Vollstreckbarkeit  ist  in  dem  Ersuchungsschreiben  zu  bescheinigen.

Die  Art  und  Weise  der  Beistandsleistung  richtet  sich  nach  den  am  Orte
der  Vollziehung  geltenden  Bestimmungen.

§.  5.

Ueber  die  Zulässigkeit  des  Beistandes,  über  Einwendungen,  welche  die  Art
und  Weise  der  Beistandsleistung  betreffen,  sowie  über  die  Versagung  der  Beistandsgewährung
  im  Falle  des  §.  3  Absatz  2  entscheiden  die  zuständigen  Behörden
desjenigen  Bundesstaates,  welchem  die  ersuchte  Stelle  angehört.

Einwendungen,  welche  den  Anspruch  selbst  oder  die  Vollstreckbarkeit  desselben
  betreffen,  unterliegen  der  Entscheidung  der  zuständigen  Behörden  desjenigen
Bundesstaates,  welchem  die  ersuchende  Stelle  angehört.

§.  6.
Werden  gegen  die  Vollstreckung  Einwendungen  erhoben,  über  welche  die
im  §.  5  Absatz  2  bezeichneten  Behörden  zu  entscheiden  haben,  so  kann  die  Vollstreckungsbehörde,
  wenn  ihr  die  Einwendungen  erheblich  und  in  thatsächlicher
Beziehung  glaubhaft  erscheinen,  die  Vollstreckung  vorläufig  einstellen.

§.  7.

Jede  von  einer  zuständigen  Behörde  eines  Bundesstaates  wegen  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  der  im  §.  1  Nr.  1
bezeichneten  Abgaben  und  Gefälle  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende
Strafentscheidung  kann  auch  gegen  diejenigen  Theilnehmer  und  Begünstiger  gerichtet
  werden,  welche  einem  anderen  Bundesstaate  angehören.

§.  8.

In  dem  Verwaltungsstrafverfahren  (§.  1  Nr.  2)  haben  die  Amtsgerichte
auf  Ersuchen  Zeugen  und  Sachverständige  eidlich  zu  vernehmen.  Hinsichtlich  der
Vernehmung  und  Beeidigung  finden  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
Buch  1,  Abschnitt  6  und  7  Anwendung.

§.  9.

Im  Falle  der  Gewährung  von  Beistand  zwischen  Behörden  verschiedener
Bundesstaaten  sind  die  hierdurch  entstehenden  baaren  Auslagen  der  ersuchten  Behörde
  von  der  ersuchenden  zu  erstatten.

Weitere  Kosten  werden  von  der  ersuchenden  Behörde  nicht  erstattet.
        <pb n="272" />
        —  258  —

Ist  eine  zahlungspflichtige  Person  vorhanden,  so  sind  die  Kosten,  soweit
die  ersuchte  Behörde  diese  nicht  selbst  beitreiben  kann,  von  der  ersuchenden  Behörde
einzuziehen.  Der  eingezogene  Betrag  ist  der  ersuchten  Behörde  zu  übersenden.

§.  10.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung  auf  die
Beistandsleistung  der  Landesbehörden  zum  Zweck  der  Beitreibung  von  Geldstrafen,
welche  gemäß  §.  101  der  Seemannsordnung  durch  Bescheid  eines  deutschen  Seemannsamts
  im  Auslande  festgesetzt  worden  sind.

§.  11.
Staatsverträge,  nach  welchen  die  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten
einander  weitergehenden  Beistand  zu  leisten  haben,  als  in  diesem  Gesetze  vorgesehen
ist,  bleiben  unberührt.

§.  12.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1895  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  9.  Juni  1895.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

(Nr.  2240.)  Gesetz,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  für  Südwestafrika  und  für
Kamerun.  Vom  9.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  in  Deutsch-Südwestafrika
  und  in  Kamerun  wird  je  eine  Schutztruppe  verwendet,  deren  oberster
Kriegsherr  der  Kaiser  ist.
        <pb n="273" />
        —  259  —

  §.  2.  
Auf die im §. 1  bezeichneten Schutztruppen finden die Bestimmungen des
Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserliche  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,  vom
22.  März  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  53)  mit  den  in  den  folgenden  Paragraphen
bestimmten  Abweichungen  entsprechende  Anwendung.

§.  3.

Die  Kaiserliche  Schutztruppe  für  Südwestafrika  besteht  auch  aus  Gemeinen
des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine.  Als  pensionsfähiges  Diensteinkommen
  im  Sinne  des  §.  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserliche  Schutztruppe
für  Deutsch-Ostafrika,  gilt:  

für  Gemeine,  welche  einschließlich  der  im  Heere  oder  in  der  Marine
abgeleisteten  Dienstzeit  länger  als  drei  Jahre  gedient  haben,  der
Betrag  von  1  400  Mark,

für  die  übrigen  Gemeinen  der  Betrag  von  1200  Mark.

§.  4.

An  die  Stelle  der  §§.  18,  19  und  20  des  in  den  vorstehenden  Paragraphen
  erwähnten  Gesetzes  treten  folgende  Uebergangsbestimmungen:

Für  diejenigen  Militärpersonen,  welche  aus  den  bei  der  Landeshauptmannschaft
  für  Südwestafrika,  oder  dem  Gouvernement  von  Kamerun  auf  Grund
von  Dienstverträgen  gebildeten  Truppen  in  die  betreffenden  Kaiserlichen  Schutztruppen
  übernommen  werden,  ist  der  in  den  ersteren  bereits  abgeleistete  Dienst
im  Sinne  dieses  Gesetzes  demjenigen  in  der  Schutztruppe  gleich  zu  achten.

Denjenigen  Militärpersonen,  welche  aus  den  vorbezeichneten  Truppen  der
Landeshauptmannschaft  für  Südwestafrika  oder  des  Gouvernements  von  Kamerun
bereits  ausgeschieden  sind,  oder  in  die  Kaiserliche  Schutztruppe  nicht  übernommen
werden,  und  ihren  Hinterbliebenen  können  Versorgungsansprüche  nach  Maßgabe
der  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Versorgung  der  Militärpersonen  des  Heeres
und  der  Kaiserlichen  Marine  und  ihrer  Hinterbliebenen  vom  Reichskanzler  zugestanden
  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  Kiel,  den  9.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="274" />
        --  260  --(Nr.

  2241.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  12.  Juni  1895.
Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und
    23.  Juni  1880    
Unterdrückung  der  Viehseuchen,  vom  1. Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  von  1894
S.  409)  bestimme  ich:

Für  das  Großherzogthum  Baden  wird  bis  auf  Weiteres  für  die

Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine  die

Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.
Diese  Bestimmung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  12.  Juni  1895.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="275" />
        —  261  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  21.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes  des
Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel  abwärts.  S.  261.

 

 

 

 

(Nr.  2242.)  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Personen  des
Soldatenstandes  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel
  abwärts.  Vom  13.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Wittwe  und  die  hinterbliebenen  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte  Ehe
legitimirten  Kinder  einer  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörenden
Person  des  Soldatenstandes  vom  Feldwebel  abwärts  erhalten  aus  der  Reichskasse
Wittwen-  und  Waisengeld,  wenn  der  Ehemann  oder  Vater  nach  Ablauf  einer
mindestens  zehnjährigen  Dienstzeit  verstorben  ist.

Ist  der  Tod  die  Folge  einer  bei  Ausübung  des  Dienstes  erlittenen
Beschädigung,  so  ist  Wittwen-  und  Waisengeld  auch  schon  bei  kürzerer  als  zehnjähriger
  Dienstzeit  und  selbst  dann  zuständig,  wenn  der  Ehemann  oder  Vater
zur  Zeit  seines  Todes  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  nicht  mehr
angehört  hat,  aber  vor  Ablauf  von  sechs  Jahren  nach  der  Entlassung  aus  dem
aktiven  Dienste  verstorben  ist  (§.  38  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874).

Die  Berechnung  der  Dienstzeit  sowie  die  Feststellung  einer  Dienstbeschädigung
  erfolgt  nach  den  bezüglichen  Bestimmungen  des  Militärpensionsgesetzes
  vom  27.  Juni  1871  nebst  Abänderungen  und  Ergänzungen  (§§.  60
beziehungsweise  59  und  83  ebenda).

§.  2.

Das  Wittwengeld  beträgt  160  Mark  jährlich,  gleichviel  welcher  Charge
der  Ehemann  zur  Zeit  seines  Todes  angehört  beziehungsweise  ob  und  welche
Pension  er  bezogen  hat.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juni  1895.
        <pb n="276" />
        —  262  —

Das  Waisengeld  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes
des  Ehemannes  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  berechtigt  war,  beträgt  32  Mark
jährlich  für  jedes  Kind;  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit
des  Todes  des  Ehemannes  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,
54  Mark  jährlich  für  jedes  Kind.

Waisengeld  wird  für  Kinder,  welche  in  Militärerziehungsanstalten  aufgenommen
  worden  sind,  nur  zu  demjenigen  Betrage  gezahlt,  bis  zu  welchem  für
das  betreffende  Kind  Pensionsgeld  oder  Erziehungsbeitrag  an  die  Anstalt  zu
entrichten  ist.

§.  3.

Das  Wittwen-  und  Waisengeld  erhöht  sich  für  die  Hinterbliebenen  derjenigen
  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts,  welchen  eine  mehr  als  zwölfjährige
Dienstzeit  zur  Seite  steht,  für  jedes  Jahr  dieser  weiteren  Dienstzeit  bis  zum
vollendeten  vierzigsten  Dienstjahre  um  6  2/3  Prozent  der  im  §.  2  bestimmten  Sätze.

Die  bei  Berechnung  der  Monatsbeträge  sich  ergebenden  Bruchpfennig  sind
auf  volle  Pfennig  abzurunden.

§.  4.

War  die  Wittwe  mehr  als  fünfzehn  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,
so  wird  das  nach  §§.  2  und  3  berechnete  Wittwengeld  für  jedes  angefangene
Jahr  des  Alterunterschiedes  über  fünfzehn  bis  einschließlich  fünfundzwanzig  Jahre
um  1/20  gekürzt.  Auf  den  zu  berechnenden  Betrag  des  Waisengeldes  sind  diese
Kürzungen  des  Wittwengeldes  ohne  Einfluß.

§.  5.

Stehen  den  Hinterbliebenen  der  unter  dieses  Gesetz  fallenden  Mannschaften
nach  anderweiter  reichs-  oder  landesrechtlicher  Vorschrift  höhere  Beträge  aus  der
Reichskasse  zu,  als  die  in  den  §§.  2  und  3  dieses  Gesetzes  bestimmten,  so  erhalten
sie  ausschließlich  jene  höheren  Beträge.  Sind  die  nach  anderweiter  reichs-  oder
landesrechtlicher  Vorschrift  aus  der  Reichskasse  zuständigen  Beträge  gleich  hoch
oder  niedriger,  als  die  in  diesem  Gesetze  bestimmten,  so  erhalten  sie  ausschließlich
diese  letzteren  Beträge.

Haben  die  Hinterbliebenen  in  Folge  der  Anstellung  ihres  Ehemannes  oder
Vaters  im  Civildienste  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates,  oder  im  Kommunaloder
  Institutendienste  ein  Versorgungsrecht  erworben,  so  wird  ihnen  das  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  zuständige  Wittwen-  und  Waisengeld  gleichwohl  aus
Militärfonds  und  nur  der  etwaige  Mehrbetrag  aus  den  betreffenden  Civilfonds
  gezahlt.

§.  6.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe  mit
dem  Verstorbenen  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben  geschlossen  und
die  Eheschließung  zu  dem  Zweck  erfolgt  ist,  um  der  Wittwe  den  Bezug  des
Wittwengeldes  zu  verschaffen.
        <pb n="277" />
        --  263  --Keinen

  Anspruch  auf  Wittwen-  und  Waisengeld  haben  die  Wittwe  und
die  hinterbliebenen  Kinder  aus  solcher  Ehe,  welche  erst  nach  der  Entlassung  des
Ehemannes  oder  Vaters  aus  dem  aktiven  Heeres-  oder  Marinedienste  oder  nach
Feststellung  der  Dienstbeschädigung  desselben  geschlossen  ist.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwen-  und  Waisengeld  haben  die  Wittwe  und
die  hinterbliebenen  Kinder,  wenn  der  Verstorbene  wegen  Hochverraths,  Landesverraths,
  Kriegsverraths  oder  wegen  Verraths  militärischer  Geheimnisse  zu  Zuchthausstrafe
  rechtskräftig  verurtheilt  ist.

§.  7.

Die  Zahlung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablaufe
der  Gnadenzeit;  soweit  aber  eine  solche  nicht  besteht,  mit  dem  auf  den  Todestag
folgenden  Tage.

§.  8.

Das  Wittwen-  und  Waisengeld  wird  monatlich  im  Voraus  gezahlt.  An
wen  die  Zahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  beziehungsweise  der  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts,
  welche  die  Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  andere  Behörden  übertragen
  können.

Nicht  abgehobene  Theilbeträge  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  verjähren
binnen  vier  Jahren,  vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vortheil
der  Reichskasse.

§.  9.

Das  Wittwen-  und  Waisengeld  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  abgetreten,
  noch  verpfändet  oder  sonst  übertragen  werden.

§.  10.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  erlischt:
1.  für  jeden  Berechtigten  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  er
sich  verheirathet  oder  stirbt;
2.  für  jede  Waise  außerdem  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem
sie  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet.

§.  11.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  ruht,  wenn
der  Berechtigte  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zur  etwaigen  Wiedererlangung
  desselben.

§.  12.

Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  welches  Wittwen-  und  Waisengeld  der
Wittwe  und  den  Waisen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zusteht,  erfolgt  durch  die
oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  beziehungsweise  den  Staatssekretär
  des  Reichs-Marine-Amts,  welche  die  Befugnisse  zu  solcher  Bestimmung
auf  die  höhere  Reichsbehörde  übertragen  können.
        <pb n="278" />
        —  264  —

§.  13.

Ueber  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erhobenen  Rechtsansprüche  auf  Wittwenund
  Waisengeld  findet  der  Rechtsweg  mit  denselben  Maßgaben  statt,  welche  für
die  gerichtliche  Geltendmachung  von  Pensionsansprüchen  der  hier  in  Betracht
kommenden  Militärpersonen  vorgeschrieben  sind.

§.  14.
Auf  die  Wittwen  und  Waisen  der  in  Folge  einer  Kriegsdienstbeschädigung
(§.  94  zu  a  bis c  des  Militärpensionsgesetzes)  Verstorbenen  finden  die  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.
§.  15.

Vorstehende  Bestimmungen  kommen  in  Bayern  nach  Maßgabe  des  Bündnißvertrages
  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  §.9)  zur  Anwendung.

  §.  16.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1895  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  13.  Juni  1895.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="279" />
        —  265  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr 22.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887.  S.  265.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887.  S.  276.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2243.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887.
Vom  16.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

An  die  Stelle  des  §.  1  Absatz  3  und  4,  §.  2  Absatz  3  bis  6,  §.  12,  §.  13,
§.  40  letzter  Satz,  §.  41  und  §.  42  des  durch  das  Gesetz  vom  8.  Juni  1891
(Reichs-Gesetzbl.  S.  338)  abgeänderten  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  253)  treten  folgende  Bestimmungen:

1.  §.  1  Absatz  3  und  4.

Die  Gesammtjahresmenge,  von  welcher  der  niedrigere  Abgabesatz  zu  entrichten
  ist  (das  Gesammtkontingent),  sowie  der  Betrag  des  niedrigeren  Abgabesatzes
  sollen  alle  fünf  Jahre  einer  Revision  unterliegen.

Von  der  Verbrauchsabgabe  befreit  und  bei  Feststellung  der  nach  dem  Vorstehenden
  maßgebenden  Jahresmenge  außer  Ansatz  bleibt:

1.  Branntwein,  welcher  ausgeführt  wird,

2.  Branntwein,  welcher  zu  gewerblichen  Zwecken,  zur  Essigbereitung  oder
zu  Putz-,  Heizungs-,  Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  verwendet  wird,
nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths.  Die  Brennereibesitzer  sind
gegen  Uebernahme  der  Kosten  berechtigt,  die  amtliche  Denaturirung
ihres  Branntweins  in  ihren  Brennereien  zu  verlangen.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  auch  solchen  Branntwein  von  der  Verbrauchsabgabe
  frei  zu  lassen,  der  zu  wissenschaftlichen  oder  Heilzwecken  verwendet
  wird.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juni  1895.
        <pb n="280" />
        --  266  --2.

  §.  2  Absatz  3  bis  5.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  wird  für  die  einzelnen  bisher  betheiligten  Brennereien
  und  für  die  inzwischen  neu  entstandenen  landwirthschaftlichen  (§.  41  l)
oder  Materialbrennereien  (§.  41  III)  die  Jahresmenge  Branntwein,  welche  sie  zu
dem  niedrigeren  Abgabesatze  herstellen  dürfen  (das  Kontingent),  neu  bemessen.
Die  Neukontingentirung  erfolgt  im  Laufe  des  letzten  Jahres  der  jeweiligen  fünfjährigen
  Periode  für  die  folgenden  fünf  Betriebsjahre  nach  folgenden  Grundsätzen:

a)  Regelmäßiges  Verfahren.  

Die  bisher  betheiligten  Brennereien  werden  nach  Maßgabe  der  in
den  vorhergehenden  fünf  Betriebsjahren  durchschnittlich  zum  niedrigeren
Abgabesatze  hergestellten  Alkoholmengen  weiter  betheiligt.  Bei  Brennereien,
  die  in  einem  oder  mehreren  der  fünf  Jahre  das  Kontingent
überhaupt  nicht,  oder  nicht  vollständig  herstellen,  wird  für  diese  Jahre
gleichwohl  die  volle  Kontingentsmenge  als  hergestellt  angenommen,
wenn  wenigstens  in  dreien  der  fünf  Jahre  das  Kontingent  vollständig
hergestellt  worden  ist.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths
können  in  Abfindungsbrennereien  die  Kontingente  auch  dann  als  hergestellt
  angesehen  werden,  wenn  dieselben  in  mehr  als  zwei  Jahren
überhaupt  nicht  oder  nicht  vollständig  hergestellt  sind.

b)  Kontingentsminderung  beim  Betriebswechsel.

Die  für  die  einzelne  Brennerei  bei  der  Neukontingentirung  in
Rechnung  zu  stellende  Alkoholmenge  wird,

1.  wenn  eine  dickmaischende  Getreidebrennerei  während  der  letzten
fünf  Betriebsjahre  zur  Hefenerzeugung  übergegangen  ist,  um
drei  Siebentel,

2.  wenn  eine  Brennerei,  die  zuvor  andere  Stoffe  als  Getreide  verarbeitet
  hat,  in  dieser  Zeit  zur  Hefenerzeugung  übergegangen
ist,  um  die  Hälfte,  und  wenn  sie  zur  Getreideverarbeitung  ohne
Hefenerzeugung  übergegangen  ist,  um  ein  Achtel

gekürzt.  Ist  der  Uebergang  nur  ein  theilweiser  gewesen,  so  erfolgt

Kürzung  zu  einem  entsprechenden  Theile.  Bei  Wiederholung  eines

Betriebswechsels  derselben  Art  findet  eine  erneute  Kürzung  nur  insoweit

statt,  als  die  Aenderung  der  Betriebsart  bei  der  früheren  Kürzung

noch  nicht  berücksichtigt  ist.

c)  Neuveranlagung  zum  Kontingent.

Die  Neuveranlagung  zum  Kontingent  findet  statt:

1.  für  die  bis  zum  Beginn  des  letzten  Jahres  der  jeweiligen
Kontingentsperiode  neu  entstandenen  und  betriebsfähig  hergerichteten
  landwirthschaftlichen  und  Materialbrennereien,

2.  für  diejenigen  bisher  betheiligten  landwirthschaftlichen  Brennereien,
  deren  wirthschaftliche  Lage  durch  Verringerung  oder
        <pb n="281" />
        —  267  —

Vergrößerung  der  regelmäßig  beackerten  oder  sonst  landwirthschaftlich
  genutzten  Fläche  während  der  letzten  fünf  Betriebsjahre
eine  wesentliche  Veränderung  erfahren  hat,  

3.  für  diejenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  als  dickmaischende
  Getreide-  oder  als  Hefebrennereien  am  Kontingent
betheiligt  waren  und  im  Laufe  der  vorhergehenden  fünf  Jahre
dauernd  entweder  zur  Verarbeitung  von  Kartoffeln  übergegangen
sind  oder  die  Hefenerzeugung  aufgegeben  haben,

4.  für  diejenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  bei  deren  früherer
Neukontingentirung  wesentliche  Veränderungen  des  Areals  unberücksichtigt
  geblieben  sind.

Für  die  bezeichneten  Brennereien  ist  nach  dem  Umfange  ihrer
Betriebseinrichtungen  unter  Berücksichtigung  des  beackerten  oder  sonst
landwirthschaftlich  genutzten  Areals  und  der  gesammten  wirthschaftlichen
Verhältnisse  sowie  des  Betriebsumfanges  anderer  am  Kontingent  betheiligter
  Brennereien  nach  Anhörung  zweier  Sachverständigen  der
Brennerei-Berufsgenossenschaft  diejenige  Alkoholmenge  zu  ermitteln,
deren  jährliche  Herstellung  als  angemessen  zu  erachten  ist.  Der  Bemessung
  des  künftigen  Kontingents  ist  von  dieser  Menge  derjenige  Theil
zu  Grunde  zu  legen,  welcher  dem  Verhältniß  entspricht,  das  in  den
ohne  Neuveranlagung  am  Kontingent  zu  betheiligenden  Brennereien
derselben  Art  zwischen  ihrer  Gesammterzeugung  und  der  von  ihnen
zum  niedrigeren  Abgabesatze  hergestellten  Alkoholmenge  während  der
vorhergehenden  fünf  Jahre  durchschnittlich  bestanden  hat.

d)  Falls  die  auf  Grund  der  Vorschriften  unter  a,  b  und  c  in
Rechnung  zu  stellenden  Alkoholmengen  150  000  Liter  übersteigen,  werden
sie  um  ein  Zwanzigstel,  jedoch  nicht  unter  den  Betrag  von  150  000  Liter
herabgesetzt.

Die  auf  Grund  der  Vorschriften  unter  c  in  Rechnung  zu  stellenden
Alkoholmengen  dürfen  im  Falle  einer  Neubetheiligung  am  Kontingent
oder  einer  Kontingentserhöhung  für  landwirthschaftliche  Brennereien
80  000  Liter,  für  Materialbrennereien  8  000  Liter  nicht  überschreiten.

e)  Die  auf  Grund  der  Vorschriften  unter  b,  c  und  d  neu  zugetheilten
  Kontingentsmengen  sind  bei  der  nächsten  Neubemessung  auch
für  das  letzte  Jahr  der  vorangegangenen  Vertheilungsperiode  in  Rechnung
zu  stellen.

Die  nach  Absatz  1  unter  b  für  den  Fall  der  Neukontingentirung  vorgesehenen
  Kontingentsminderungen  sind  unbeschadet  der  endgültigen  Festsetzung  des
Kontingents  am  Schlusse  jeder  Periode  nach  den  dort  bezeichneten  Grundsätzen
schon  am  Schlusse  jedes  Betriebsjahres  vorzunehmen.

Landwirthschaftliche  und  Materialbrennereien,  die  zum  gewerblichen  Betriebe
(§. 42  I)  übergehen,  dürfen  Branntwein  zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  nicht
herstellen.

 

47
        <pb n="282" />
        —  268  —

Landwirthschaftlichen  und  Materialbrennereien,  welche  in  einem  Betriebsjahre
  nicht  mehr  als  10  Hektoliter  reinen  Alkohols  herstellen,  kann  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesraths  gestattet  werden,  ihr  gesammtes  Erzeugniß  zu  dem
niedrigeren  Abgabesatze  herzustellen.  

3.  §. 12.

Bei  der  Ausfuhr  von  Trinkbranntweinen  aus  dem  freien  Verkehr,  sowie
von  Fabrikaten,  zu  deren  Herstellung  Branntwein  aus  dem  freien  Verkehr  verwendet
  worden  ist,  kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  eine  Vergütung
  der  Verbrauchsabgabe  für  die  Trinkbranntweine  und  den  zu  den  Fabrikaten
verwendeten  Branntwein  gewährt  werden.

4.  §.  13.

Für  diejenigen  Brennereien,  welche  in  einem  Betriebsjahre  nicht  mehr  als
1500  Hektoliter  Bottichraum  bemaischen,  sowie  für  die  Abfälle  der  Biererzeugung
verarbeitenden  Brennereien  dieser  Größe  und  die  Materialbrennereien  kann  von
der  Landesregierung  angeordnet  werden,  daß  die  Vorschriften  des  §.  3  Absatz  1
und  2  und  der  §§.  5  bis  11  und  42  V  keine  Anwendung  finden.  Die  Verbrauchsabgabe
  ist  in  diesem  Falle  von  derjenigen  Alkoholmenge,  welche  aus  dem
angesagten  Maischbottichraume  oder  der  zur  Verarbeitung  auf  Branntwein  angemeldeten
  Stoffmenge  hergestellt,  oder  welche  während  der  erklärten  Betriebszeit
mit  der  zum  Gebrauche  bestimmten  Brennvorrichtung  nach  ihrer  Leistungsfähigkeit
gewonnen  werden  kann,  im  Voraus  durch  die  Steuerbehörde  nach  Anhörung  des
Brennereibesitzers  bindend  festzusetzen  und,  soweit  nicht  Stundung  eintritt,  drei
Monate  nach  Herstellung  des  Branntweins  vom  Brennereibesitzer  zu  entrichten.
Ihre  sofortige  Einziehung  ist  zulässig,  wenn  der  Schuldner  in  Vermögensverfall

geräth.

Die  Landesregierung  kann  gestatten,  daß  der  in  einer  abgefundenen
Brennerei  erzeugte  Branntwein  unter  Abstandnahme  von  der  Erhebung  der  Verbrauchsabgabe
  unter  Steuerkontrole  gestellt  wird.

In  besonderen  Fällen  ist  Abfindung  mit  der  Maßgabe  zulässig,  daß  die
Mindestmenge  des  zu  ziehenden  reinen  Alkohols  festgesetzt  wird.

5.  §.  40  letzter  Satz.

Die  in  einzelnen  Bundesstaaten  vor  dem  1.  Oktober  1887  zugestandenen
Betriebserleichterungen  dürfen  von  der  Landesregierung  auch  ferner  in  Geltung
belassen  werden;  der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  diese  Erleichterungen  allgemein
einzuführen  und  weitere  Abweichungen  von  den  in  den  §§.  6  bis  12,  14  und
16  bis  42  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868  vorgesehenen  Bestimmungen  anzuordnen.

6.  §.  41.

I.  Die  Erhebung  der  Maischbottichsteuer  erfolgt  nur  noch  in  den  landwirthschaftlichen
  Brennereien.
        <pb n="283" />
        —  269  —

Als  landwirthschaftliche  Brennereien  gelten  diejenigen  während  des  ganzen
Betriebsjahres  ausschließlich  Getreide  oder  Kartoffeln  verarbeitenden  Brennereien,
bei  deren  Betrieb  die  sämmtlichen  Rückstände  in  einer  oder  mehreren  den  Eigenthümern
  oder  Besitzern  der  Brennerei  gehörenden  oder  von  denselben  betriebenen
Wirthschaften  verfüttert  werden  und  der  erzeugte  Dünger  vollständig  auf  dem
den  Eigenthümern  oder  Besitzern  der  Brennerei  gehörigen  oder  von  denselben
bewirthschafteten  Grund  und  Boden  verwendet  wird.  Nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesraths  kann  der  Brennereibetrieb  als  landwirthschaftlicher  auch  dann
behandelt  werden,  wenn  eine  vorübergehende  Veräußerung  von  Schlempe  oder
Dünger  erfolgt  oder  wenn  neben  Kartoffeln  und  Getreide  im  Zwischenbetriebe
selbstgewonnene  nichtmehlige  Stoffe  allein  verwendet  werden.

II.  Die  Maischbottichsteuer  beträgt  1,31  Mark  für  jedes  Hektoliter  des
Rauminhalts  der  Maischbottiche  und  für  jede  Einmaischung.  Bei  der  Steuerberechnung
  bleibt  der  überschießende  Rauminhalt,  welcher  25  Liter  nicht  erreicht,
außer  Betracht.

In  Brennereien,  welche  nur  während  der  Zeit  vom  16.  September  bis
15.  Juni  nicht  länger  als  8½  Monate  betrieben  werden,  wird  die  Maischbottichsteuer,

a)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  nicht  über  1  050  Liter  Bottichraum
bemaischt  werden,  nur  zu  sechs  Zehnteln,

b)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  1050,  jedoch  nicht
über  1  500  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden,  nur  zu  acht  Zehnteln,

c)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  1500,  jedoch  nicht
über  3000  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden,  nur  zu  neun  Zehnteln

des  im  Absatz  1  festgesetzten  Steuerbetrages  erhoben.  Gelangen  während  eines
Kalendermonats  in  einer  der  bezeichneten  Brennereien  mehr  als  1050,  1500
oder  3000  Liter  Bottichraum  durchschnittlich  täglich  zur  Bemaischung,  so  wird
für  den  Monat  der  entsprechend  höhere  Steuersatz  erhoben.  Wird  die  Betriebsfrist
  von  8 1/2  Monaten  überschritten,  so  ist  der  volle  Maischbottichsteuersatz  für
die  ganze  Betriebszeit  zu  entrichten.

III.  Als  Materialbrennereien  gelten  diejenigen  Brennereien,  welche  während
des  ganzen  Betriebsjahres  lediglich  nichtmehlige  Stoffe,  mit  Ausnahme  von
Melasse,  Rüben  und  Rübensaft,  verarbeiten.

Die  Branntweinmaterialsteuer  beträgt  vom  Hektoliter:

a)  Treber  von  Kernobst  und  eingestampfte  Weintreber .  .  .  0,25  Mark,
b)  Kernobst .  .  .  .  .  0,35
c)  Beerenfrüchte  aller  Art    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      0,45
d)  Brauereiabfälle,  Hefenbrühe,  gepreßte  Weinhefe  und  Wurzeln

aller  Art .  .  .  .  .  0,50

e)  Trauben-  oder  Obstwein,  flüssige  Weinhefe  und  Steinobst  0,85
        <pb n="284" />
        --  270  --Die

  Materialsteuer  wird
a)  von  denjenigen  Brennern,  welche  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als
50  Liter  reinen  Alkohols  erzeugen,  nur  zu  vier  Zehnteln,
b)  von  denjenigen  Brennern,  welche  in  einem  Jahre  mehr  als  50  Liter,
jedoch  nicht  über  1  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,  nur  zu  acht
Zehnteln
der  vollen  Steuersätze  erhoben.

IV.  Für  diejenigen  Brennereien,  welche  in  einem  Betriebsjahre  nicht  mehr
als  1500  Hektoliter  Bottichraum  bemaischen,  sowie  für  die  Abfälle  der  Biererzeugung
  verarbeitenden  Brennereien  dieser  Größe  und  die  Materialbrennereien
kann  von  der  Landesregierung  angeordnet  werden,  daß  die  nach  der  bestehenden
Gesetzgebung  angeordneten  Betriebseinrichtungen  und  Kontrolen  in  Wegfall
kommen.  Die  Steuer  ist  in  diesem  Falle  von  dem  angesagten  Maischbottichraume
  oder  der  zur  Verarbeitung  auf  Branntwein  angemeldeten  Stoffmenge  oder
derjenigen  Material-  oder  Maischmenge,  welche  während  der  erklärten  Betriebszeit
  mit  der  zum  Gebrauche  bestimmten  Brennvorrichtung  nach  ihrer  Leistungsfähigkeit
  abgetrieben  werden  kann,  im  Voraus  durch  die  Steuerbehörde  bindend
festzusetzen.

V.  Eine  Rückvergütung  der  Maischbottich-  oder  Branntweinmaterialsteuer
kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  außer  für  gewerbliche  Zwecke
auch  für  Branntwein  bewilligt  werden,  welcher  zu  Heil-,  zu  wissenschaftlichen
oder  zu  Putz-,  Heizungs-,  Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  Verwendung  findet,
oder  welcher,  solange  er  unter  Steuerkontrole  steht,  durch  Verdunstung  oder
sonstige  natürliche  Einflüsse  verloren  geht.

7.  §.  42.

I.  In  den  gewerblichen  Brennereien  findet  die  Erhebung  der  Maischbottichsteuer
  und  der  Branntweinmaterialsteuer  nicht  mehr  statt.

Als  gewerbliche  Brennereien  gelten  alle  Brennereien,  welche  weder  zu  den
landwirthschaftlichen  noch  zu  den  Materialbrennereien  gehören.

II.  Von  dem  in  gewerblichen  Brennereien  hergestellten  Branntwein  wird,
soweit  er  der  Verbrauchsabgabe  unterliegt,  ein  Zuschlag  zu  dieser  erhoben,  welcher
0,20  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols  beträgt.

Bei  solchen  gewerblichen  Brennereien,  welche  vor  dem  1.  April  1887  bereits
  bestanden  haben  und  nicht  mehr  als  10  000  Liter  Bottichraum  an  einem
Tage  bemaischen,  tritt  für  den  Umfang  des  vor  dem  1.  Oktober  1887  geübten
Betriebes,  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths,  eine  Ermäßigung  des
Zuschlages  um  0,04  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols  ein.  Bemaischen
Brennereien  dieser  Art  mehr  als  10  000  Liter,  jedoch  nicht  über  20  000  Liter
Bottichraum,  so  beträgt  diese  Ermäßigung  des  Zuschlages  0,02  Mark.  Diese
Bestimmung  findet  keine  Anwendung  während  derjenigen  Monate,  in  denen  Hefe
erzeugt,  oder  Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft  verarbeitet  wird.
        <pb n="285" />
        —  271  —

III.  Auf  Antrag  sind  auch  landwirthschaftliche  und  Materialbrennereien
von  der  Erhebung  der  Maischbottich-  oder  Branntweinmaterialsteuer  frei  zu  lassen.

Sofern  hiervon  Gebrauch  gemacht  wird,  werden  von  dem  hergestellten
Branntwein  folgende  Zuschläge  zur  Verbrauchsabgabe  für  das  Liter  reinen  Alkohols
erhoben:

a)  an  Stelle  der  Maischbottichsteuer:

1.  in  Brennereien,  die  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  100  Hektoliter
  reinen  Alkohols  erzeugen,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  ohne  Hefenerzeugung

 

betrieben  werden .  .  .  .  .  0,12  Mark,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  mit  Hefenerzeugung
betrieben  werden .  .  .  .  .  0,16  Mark

2.  in  Brennereien,  die  in  einem  Jahre  mehr  als  100,  jedoch  nicht
über  150  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,

während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  ohne  Hefenerzeugung

betrieben  werden .  .  .  .  .  0,14  Mark,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  mit  Hefenerzeugung
betrieben  werden .  .  .  .  .  0,14  Mark

3.  in  Brennereien,  die  in  einem  Jahre  mehr  als  150  Hektoliter
reinen  Alkohols  erzeugen,  0,16,  0,18  oder  0,20  Mark  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  unter  Ziffer  II;

b)  an  Stelle  der  Branntweinmaterialsteuer:

1.  soweit  von  einem  Brenner  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  50  Liter
reinen  Alkohols  erzeugt  werden .  .  .  .  .  0,08  Mark,

2.  soweit  von  einem  Brenner  in  einem  Jahre  mehr  als  50  Liter,
jedoch  nicht  über  1  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugt  werden

0,16  Mark,

3.  soweit  von  einem  Brenner  in  einem  Jahre  mehr  als  1  Hektoliter

reinen  Alkohols  erzeugt  wird  .  .  .  .  .  .    0,20  Mark.

Die  Steuerbehörde  kann  Materialbrennereien  auch  ohne  deren  Antrag  dem
Zuschlage  zur  Verbrauchsabgabe  statt  der  Materialsteuer  unterstellen.

IV.  Die  in  den  §§.  11  bis  39  des  gegenwärtigen  Gesetzes  hinsichtlich  der
Verbrauchsabgabe  gegebenen  Bestimmungen  finden  auf  den  Zuschlag  zu  derselben
entsprechende  Anwendung.

V.  Für  Brennereien,  in  welchen  nach  Ziffer  II  und  III  der  Zuschlag  zur
Verbrauchsabgabe  erhoben  wird,  gelten  die  sonstigen  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  8.  Juli  1868  mit  folgenden  Aenderungen:

a)  die  Größe  und  Zahl  der  Nebengefäße,  als:  Hefengefäße,  Maischbehälter

  u.  s.  w.,  bedürfen  einer  Genehmigung  nicht;
        <pb n="286" />
        —  272  —

b)  Abänderungen  des  angemeldeten  Betriebes  sind  mit  der  Maßgabe  zulässig,
  daß  die  Abweichung  vorher  im  Betriebsplan  bemerkt  und  binnen
24  Stunden  der  Steuerbehörde  angezeigt  werden  muß;

c)  die  Brennfrist  kann  von  der  Steuerbehörde  dem  wirklichen  Bedürfniß
entsprechend  eingeschränkt  werden;

d)  die  unbefugte  Benutzung  von  Maischgefäßen,  welche  seitens  der  Steuerbehörde
  außer  Gebrauch  gesetzt  worden  sind,  zum  Einmaischen,  sowie
die  Einmaischung  oder  Zubereitung  von  Maische,  die  dem  Steuerbeamten
  gar  nicht  angesagt,  oder  die  an  anderen  Tagen,  in  anderen
Räumen  oder  in  anderen  Gefäßen  als  den  in  dem  amtlich  bestätigten
Betriebsplan  dazu  angemeldeten  vorgenommen  wird,  unterliegt  einer
Geldstrafe  von  einer  bis  zu  dreihundert  Mark.

Artikel  II.
§.  1.

Neben  den  bestehenden  Branntweinsteuern  wird  in  denjenigen  Brennereien,
welche  in  einem  Jahre  mehr  als  300  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,  von
der  mehr  erzeugten  Alkoholmenge  ein  besonderer  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe
(Brennsteuer)  erhoben,  und  zwar:

a)  in  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Brennereien,  die  während  des
ganzen  Betriebsjahres  weder  Hefe  erzeugen,  noch  Melasse,  Rüben  oder
Rübensaft  verarbeiten:

für  die  Erzeugung  über  300  bis  zu  600  Hektoliter  je  0,5  Mark,

"  "  "  "  600 "  "  900 "  "  1  "
    900  1200  1,5
    1200  1500  2- 
    1500  1800  2

      1800  2000    3  
    2000  2200  3,
  2200  2400  4
    2400  2600  4,5
      2600    2800    5
    2800  3000  5,5
  3000  6

vom  Hektoliter  reinen  Alkohols;

b)  in  sämmtlichen  Brennereien,  die  im  Laufe  des  Betriebsjahres  Hefe  erzeugen,
  in  denjenigen  gewerblichen  Brennereien,  welche  im  Laufe  des
Betriebsjahres  Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft  verarbeiten,  und  in  den
Materialbrennereien:
        <pb n="287" />
        —  273  —
für  die  Erzeugung  über  300  bis  500  Hektoliter  je  0,5  Mark,

      500  700    1
      700  900      1,5  
      900  1000    2
    1000  1100  2,5
    1100  1200    3  
      1200    1300      3,5  
    1300  1400    4  
  1400    1500  4,5
        1500  1600    5  
      1600  1700      5,5
        1700    6

vom  Hektoliter  reinen  Alkohols.  
In  landwirthschaftlichen  Genossenschaftsbrennereien,  die  als  solche  am  1.  April
1895  bestanden  haben,  wird  für  den  Umfang  des  bisherigen  Betriebes  die  Brennsteuer
  nur  zu  drei  Vierteln  der  vorbezeichneten  Sätze  erhoben.

In  allen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  die  im  Laufe  des  Betriebsjahres
Maischbottichsteuer  entrichtet  haben,  wird  außerdem  für  jedes  in  der  Zeit  vom
16.  Juni  bis  15.  September  hergestellte  Hektoliter  reinen  Alkohols  folgende  Brennsteuer
  erhoben:

a)  sofern  während  dieser  Zeit  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als

1050,  aber  nicht  über  1  500  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden  1  Mark,

b)  sofern  während  dieser  Zeit  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr

als  1  500,  aber  nicht  über  3000  Liter  Bottichraum  bemaischt

werden .  .  .  .  .  .  2
c)  sofern  während  dieser  Zeit  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr
als  3000  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden .  .  .  .  .  3

Dieselbe  Abgabe  ist  zu  erheben,  soweit  der  Betrieb  einer  derartigen  Brennerei
in  der  Zeit  vom  16.  September  bis  15.  Juni  8½  Monate  überschreitet.

In  denjenigen  am  Kontingente  betheiligten  gewerblichen  Brennereien,  die
Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft  verarbeiten,  wird,  sofern  sie  in  einem  Betriebsjahre
  eine  Alkoholmenge  herstellen,  die  das  Kontingent  um  mehr  als  ein  Fünftel
übersteigt,  die  Brennsteuer  um  15  Mark  für  jedes  weitere  Hektoliter  reinen  Alkohols
erhöht.  In  denjenigen  Brennereien  der  bezeichneten  Art,  welche  nicht  kontingentirt
sind,  tritt  die  gleiche  Erhöhung  insoweit  ein,  als  ihre  Gesammterzeugung
20  000  Hektoliter  reinen  Alkohols  übersteigt;  diese  20  000  Hektoliter  werden  auf
die  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  im  Betriebe  gewesenen  Brennereien  der  bezeichneten
  Art  nach  dem  Umfange  ihrer  Betriebsanlagen  vertheilt;  gehen  diese
Brennereien  zur  Erzeugung  von  Hefe  über,  so  wird  von  dem  betreffenden  Betriebsjahre
  an  die  Alkoholmenge,  die  der  um  15  Mark  erhöhten  Brennsteuer

Reichs-Gesetzbl.  1895.  48
        <pb n="288" />
        --  274  --nicht

  unterliegt,  um  die  Hälfte  gekürzt.  Neu  entstehende  Brennereien,  die  Melasse,
Rüben  oder  Rübensaft  verarbeiten,  unterliegen  für  ihre  gesammte  Erzeugung  der
erhöhten  Brennsteuer  mit  der  Maßgabe,  daß  auch  für  die  Erzeugung  bis  zu
300  Hektoliter  je  15  Mark  vom  Hektoliter  reinen  Alkohols  erhoben  werden.

§.  2.

Die  Brennsteuer  ist  zu  entrichten,  sobald  die  erzeugte  Alkoholmenge  in  der
Brennerei  amtlich  festgestellt  ist  oder  die  Berechnung  der  steuerpflichtigen  Alkoholmenge
  im  Wege  der  Abfindung  stattgefunden  hat.  Zur  Entrichtung  ist  der
Brennereibesitzer  verpflichtet.  Eine  Stundung  findet  nicht  statt.

§  3.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  sowie
von  Fabrikaten,  zu  deren  Herstellung  Branntwein  verwendet  worden  ist,  nach
dem  Auslande  ein  Erlaß  oder  eine  Vergütung  der  Branntwein-Verbrauchsabgabe
eintritt,  ist  der  Betrag  von  6  Mark  für  jedes  Hektoliter  reinen  Alkohols  zu  erstatten.
  Bis  zu  dem  gleichen  Betrage  kann  für  den  zur  Essigbereitung  verwendeten
  Branntwein  eine  Vergütung  der  Brennsteuer  gewährt  werden.

Die  Vergütungssätze  unterliegen  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths
  alljährlich  einer  Revision  und  sind  vom  Bundesrath  für  das  folgende
Jahr  entsprechend  herabzusetzen,  wenn  die  Gesammtsumme  der  gezahlten  Vergütungen
  oder  im  Falle  einer  vorherigen  Kürzung  der  Ausfuhrvergütung  diejenige
  Gesammtsumme  an  Vergütungen,  welche  bei  Gewährung  der  vollen  Ausfuhrvergütung
  gezahlt  sein  würde,  für  das  abgelaufene  Jahr  einen  Betrag  ergiebt,
der  größer  ist  als  die  gleichzeitige  Einnahme  an  Brennsteuer.

Soweit  in  einem  Jahre  die  gezahlten  Vergütungen  hinter  dem  Aufkommen
an  Brennsteuer  zurückgeblieben  sind,  können  aus  dem  Ueberschuß  auch  für  Branntwein,
  der  zu  anderen  steuerfreien  Zwecken  als  zur  Essigbereitung  verwendet  wird,
Vergütungen  bis  zu  6  Mark  gewährt  werden.

Die  während  des  Jahres  vom  1.  Oktober  1900  bis  30.  September  1901
aufkommende  Brennsteuer  darf,  insoweit  als  die  Gesammtsumme  der  seit  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gezahlten  Brennsteuervergütungen  die  Gesammtsumme
der  während  dieses  Zeitraums  aufgekommenen  Brennsteuer  überstiegen  haben
sollte,  zur  Gewährung  von  Vergütungen  nicht  verwendet  werden.

§.  4.

Die  in  den  §§.  16,  17,  18  Ziffer  1  bis  3,  19  bis  24,  26,  27  und  30
bis  38  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887  hinsichtlich  der  Branntwein-Verbrauchsabgabe
  gegebenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Brennsteuer
entsprechende  Anwendung.

Artikel  II.

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt:

a)  den  Kleinhandel  mit  denaturirtem  Spiritus  abweichend  von  den  Vorschriften

  des  §.  33  der  Gewerbeordnung  zu  regeln,
        <pb n="289" />
        --  275  --b)

  dahin  Bestimmung  zu  treffen,  daß  beim  Kleinhandel  mit  denaturirtem
oder  undenaturirtem  Spiritus  die  Alkoholstärke  des  abzugebenden
Spiritus  durch  Aushang  an  der  Verkaufsstelle  dem  Publikum  ersichtlich
zu  machen  ist.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vom  Bundesrath  erlassenen  Bestimmungen
werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Artikel  IV.

I.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1895  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß
es  bis  zum  30.  September  1898  bei  den  für  die  Periode  1893/96  zugewiesenen
Kontingentsmengen  verbleibt,  und  daß  die  Revision  des  Gesammtkontingents,
sowie  die  Neubemessung  der  Kontingente    im  Betriebsjahre  1897/98  unter  Zugrundelegung
  der  Ergebnisse  der  vier  Betriebsjahre  1893/94  bis  1896/97  vorgenommen

  wird.
Die  Vorschriften  des  Artikels  II  treten  am  30.  September  1901  außer  Kraft.

II.  Diejenigen  Brennereien,  welche  vor  dem  22.  März  1895  die  zum  Abbrennen
  bestimmten  Rohmaterialien  angekauft  und  den  hieraus  herzustellenden
Branntwein  durch  einen  vor  dem  22.  März  1895  abgeschlossenen  Vertrag  zur
Lieferung  bis  zum  30.  September  1895  veräußert  haben,  sind  berechtigt,  soweit
die  in  der  Zeit  vom  22.  März  bis  zum  1.  Juli  1895  erzeugte  Branntweinmenge
hinter  den  verkauften  Mengen  zurückgeblieben  ist,  den  an  den  verkauften  Mengen
fehlenden  Branntwein  zu  den  bisherigen  Steuerbedingungen  abzubrennen.

III.  Denjenigen  landwirthschaftlichen  und  Materialbrennereien,  welche  vor
dem  1.  Oktober  1895  neu  entstanden  und  betriebsfähig  hergerichtet  sind,  kann
bereits  für  die  Betriebsjahre  1896/97  und  1897/98,  vorbehaltlich  der  demnächstigen
Neuveranlagung,  ein  angemessenes  Kontingent  zugewiesen  werden.

Artikel  V.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes,  betreffend
Besteuerung  des  Branntweins,  vom  24.  Juni  1887,  wie  er  sich  in  Folge  der
hierzu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  ergiebt,  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  16.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

48
        <pb n="290" />
        --  276  --(Nr.

  2244.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Branntweinstunergesetzes  vom
24.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253).  Vom  17.  Juni  1895.

Auf  Grund  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1895,  betreffend  die
Abänderung  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887,  wird  der  Text
des  letztbezeichneten  Gesetzes,  wie  er  sich  in  Folge  der  hierzu  ergangenen  abändernden
Bestimmungen  ergiebt,  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  17.  Juni  1895.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Gesetz,
betreffend
die  Besteuerung  des  Branntweins.

 

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Verbrauchsabgabe.

1.  Gegenstand  und  Höhe  der  Verbrauchsabgabe.
§.  1.

Der  im  Gebiete  der  Branntweinsteuergemeinschaft  hergestellte  Branntwein
unterliegt  vom  1.  Oktober  1887  ab  einer  Verbrauchsabgabe  und  zu  diesem  Zweck
der  steuerlichen  Kontrole.

Die  Verbrauchsabgabe  beträgt  von  einer  Gesammtjahresmenge,  welche
4,5  Liter  reinen  Alkohols  auf  den  Kopf  der  bei  der  jedesmaligen  letzten  Volks-
        <pb n="291" />
        —  277  —

zählung  ermittelten  Bevölkerung  des  Gebiets  der  Branntweinsteuergemeinschaft
gleichkommt,  0,50  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols,  von  der  darüber  hinaus
hergestellten  Menge  0,70  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols.

Die  Gesammtjahresmenge,  von  welcher  der  niedrigere  Abgabesatz  zu  entrichten
  ist  (das  Gesammtkontingent),  sowie  der  Betrag  des  niedrigeren  Abgabesatzes
  sollen  alle  fünf  Jahre  einer  Revision  unterliegen.

Von  der  Verbrauchsabgabe  befreit  und  bei  Feststellung  der  nach  dem  Vorstehenden
  maßgebenden  Jahresmenge  außer  Ansatz  bleibt:

1.  Branntwein,  welcher  ausgeführt  wird,

2.  Branntwein,  welcher  zu  gewerblichen  Zwecken,  zur  Essigbereitung  oder
zu  Putz-,  Heizungs-,  Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  verwendet  wird,
nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths.  Die  Brennereibesitzer  sind
gegen  Uebernahme  der  Kosten  berechtigt,  die  amtliche  Denaturirung
ihres  Branntweins  in  ihren  Brennereien  zu  verlangen.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  auch  solchen  Branntwein  von  der  Verbrauchsabgabe
  frei  zu  lassen,  der  zu  wissenschaftlichen  oder  Heilzwecken  verwendet
  wird.

§.  2.

Für  die  einzelnen  am  1.  April  1887  bereits  vorhanden  gewesenen  Brennereien
  wird  die  Jahresmenge  Branntwein,  welche  sie  zu  dem  Abgabesatze  von
0,50  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols  herstellen  dürfen,  nach  dem  Durchschnitt
der  von  ihnen  in  den  Etatsjahren  1879/80  bis  1885/86  einschließlich  gezahlten
Steuerbeträge,  unter  Weglassung  der  geringsten  und  der  höchsten  Jahresziffer,
bemessen,  wobei  jedoch  die  Steuerbeträge  der  Hefebrennereien  nur  zur  Hälfte,  die
der  sonstigen  Getreidebrennereien  nur  zu  sieben  Achteln  in  Ansatz  kommen.  Den
gemischten  (Preßhefe-  und  dickmaischenden)  Brennereien  werden  bei  dieser  Bemessung
  die  für  jede  der  beiden  Arten  des  Betriebes  gezahlten  Steuerbeträge  verhaltnißmäßig
  angerechnet.

Für  Brennereien,  welche  am  1.  April  1887  zwar  vorhanden  waren,  aber
in  den  Etatsjahren  1879/80  bis  1885/86  einen  regelmäßigen  Betrieb  nicht  gehabt
  haben,  oder  welche  am  1.  April  1887  erst  in  der  Herstellung  begriffen
waren,  oder  welche  in  dem  Jahre  1886/87  erhebliche  Vergrößerungen  ihrer  Betriebsanlagen
  vorgenommen  haben,  wird  die  Jahresmenge  Branntwein,  welche
sie  zu  dem  Abgabesatze  von  0,50  Mark  herstellen  dürfen,  nach  dem  Umfange  ihrer
Betriebsanlagen  entsprechend  bemessen.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  wird  für  die  einzelnen  bisher  betheiligten
Brennereien  und  für  die  inzwischen  neu  entstandenen  landwirthschaftlichen  (§.  41  I)
oder  Materialbrennereien  (§.  41  III)  die  Jahresmenge  Branntwein,  welche  sie  zu
dem  niedrigeren  Abgabesatze  herstellen  dürfen  (das  Kontingent),  neu  bemessen.
Die  Neukontingentirung  erfolgt  im  Laufe  des  letzten  Jahres  der  jeweiligen  fünfjährigen
  Periode  für  die  folgenden  fünf  Betriebsjahre  nach  folgenden  Grundsätzen:

Artikel  I.  1  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1895.

Artikel  I.  2  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1895.
        <pb n="292" />
        —  278  —

a)  Regelmäßiges  Verfahren.

Die  bisher  betheiligten  Brennereien  werden  nach  Maßgabe  der  in
den  vorhergehenden  fünf  Betriebsjahren  durchschnittlich  zum  niedrigeren
Abgabesatze  hergestellten  Alkoholmengen  weiter  betheiligt.  Bei  Brennereien,
die  in  einem  oder  mehreren  der  fünf  Jahre  das  Kontingent  überhaupt
nicht,  oder  nicht  vollständig  herstellen,  wird  für  diese  Jahre  gleichwohl
die  volle  Kontingentsmenge  als  hergestellt  angenommen,  wenn  wenigstens
in  dreien  der  fünf  Jahre  das  Kontingent  vollständig  hergestellt  worden
ist.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  können  in  Abfindungsbrennereien
  die  Kontingente  auch  dann  als  hergestellt  angesehen  werden,
wenn  dieselben  in  mehr  als  zwei  Jahren  überhaupt  nicht  oder  nicht
vollständig  hergestellt  sind.

b)  Kontingentsminderung  beim  Betriebswechsel.

Die  für  die  einzelne  Brennerei  bei  der  Neukontingentirung  in
Rechnung  zu  stellende  Alkoholmenge  wird,

1.  wenn  eine  dickmaischende  Getreidebrennerei  während  der  letzten
fünf  Betriebsjahre  zur  Hefenerzeugung  übergegangen  ist,  um
drei  Siebentel,

2.  wenn  eine  Brennerei,  die  zuvor  andere  Stoffe  als  Getreide
verarbeitet  hat,  in  dieser  Zeit  zur  Hefenerzeugung  übergegangen
ist,  um  die  Hälfte,  und  wenn  sie  zur  Getreideverarbeitung  ohne
Hefenerzeugung  übergegangen  ist,  um  ein  Achtel

gekürzt.  Ist  der  Uebergang  nur  ein  theilweiser  gewesen,  so  erfolgt
Kürzung  zu  einem  entsprechenden  Theile.  Bei  Wiederholung  eines
Betriebswechsels  derselben  Art  findet  eine  erneute  Kürzung  nur  insoweit
statt,  als  die  Aenderung  der  Betriebsart  bei  der  früheren  Kürzung  noch
nicht  berücksichtigt  ist.

c)  Neuveranlagung  zum  Kontingent.

Die  Neuveranlagung  zum  Kontingent  findet  statt:

1.  für  die  bis  zum  Beginn  des  letzten  Jahres  der  jeweiligen

Kontingentsperiode  neu  entstandenen  und  betriebsfähig  hergerichteten
  landwirthschaftlichen  und  Materialbrennereien,

2.  für  diejenigen  bisher  betheiligten  landwirthschaftlichen  Brennereien,
deren  wirthschaftliche  Lage  durch  Verringerung  oder  Vergrößerung
der  regelmäßig  beackerten  oder  sonst  landwirthschaftlich  genutzten
Fläche  während  der  letzten  fünf  Betriebsjahre  eine  wesentliche
Veränderung  erfahren  hat,

3.  für  diejenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  als
dickmaischende  Getreide-  oder  als  Hefebrennereien  am  Kontingent
betheiligt  waren  und  im  Laufe  der  vorhergehenden  fünf  Jahre
        <pb n="293" />
        —  279  —

dauernd  entweder  zur  Verarbeitung  von  Kartoffeln  übergegangen
sind  oder  die  Hefenerzeugung  aufgegeben  haben,

4.  für  diejenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  bei  deren  früherer
Neukontingentirung  wesentliche  Veränderungen  des  Areals  unberücksichtigt
  geblieben  sind.

Für  die  bezeichneten  Brennereien  ist  nach  dem  Umfange  ihrer
Betriebseinrichtungen  unter  Berücksichtigung  des  beackerten  oder  sonst
landwirthschaftlich  genutzten  Areals  und  der  gesammten  wirthschaftlichen
Verhältnisse  sowie  des  Betriebsumfanges  anderer  am  Kontingent  betheiligter
  Brennereien  nach  Anhörung  zweier  Sachverständigen  der
Brennerei-Berufsgenossenschaft  diejenige  Alkoholmenge  zu  ermitteln,
deren  jährliche  Herstellung  als  angemessen  zu  erachten  ist.  Der  Bemessung
  des  künftigen  Kontingents  ist  von  dieser  Menge  derjenige  Theil
zu  Grunde  zu  legen,  welcher  dem  Verhältniß  entspricht,  das  in  den
ohne  Neuveranlagung  am  Kontingent  zu  betheiligenden  Brennereien
derselben  Art  zwischen  ihrer  Gesammterzeugung  und  der  von  ihnen
zum  niedrigeren  Abgabesatze  hergestellten  Alkoholmenge  während  der
vorhergehenden  fünf  Jahre  durchschnittlich  bestanden  hat.

d)  Falls  die  auf  Grund  der  Vorschriften  unter  a,  b  und  c  in
Rechnung  zu  stellenden  Alkoholmengen  150  000  Liter  übersteigen,
werden  sie  um  ein  Zwanzigstel,  jedoch  nicht  unter  den  Betrag  von
150.000  Liter  herabgesetzt.

Die  auf  Grund  der  Vorschriften  unter  c  in  Rechnung  zu  stellenden
Alkoholmengen  dürfen  im  Falle  einer  Neubetheiligung  am  Kontingent
oder  einer  Kontingentserhöhung  für  landwirthschaftliche  Brennereien
80  000  Liter,  für  Materialbrennereien  8 000  Liter  nicht  überschreiten.

e)  Die  auf  Grund  der  Vorschriften  unter  b,  c  und  d  neu  zugetheilten
  Kontingentsmengen  sind  bei  der  nächsten  Neubemessung  auch
für  das  letzte  Jahr  der  vorangegangenen  Vertheilungsperiode  in  Rechnung
  zu  stellen.

Die  nach  Absatz  3  unter  b  für  den  Fall  der  Neukontingentirung  vorgesehenen
  Kontingentsminderungen  sind  unbeschadet  der  endgültigen  Festsetzung
des  Kontingents  am  Schlusse  jeder  Periode  nach  den  dort  bezeichneten  Grundsätzen
  schon  am  Schlusse  jedes  Betriebsjahres  vorzunehmen.

Landwirthschaftliche  und  Materialbrennereien,  die  zum  gewerblichen  Betriebe
(G.  42  I)  übergehen,  dürfen  Branntwein  zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  nicht
herstellen.

Landwirthschaftlichen  und  Materialbrennereien,  welche  in  einem  Betriebsjahre
  nicht  mehr  als  10  Hektoliter  reinen  Alkohols  herstellen,  kann  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesraths  gestattet  werden,  ihr  gesammtes  Erzeugniß  zu  dem
niedrigeren  Abgabesatze  herzustellen.
        <pb n="294" />
        —  280  —

§.  2a.

Bei  der  erstmaligen  Neubemessung  der  Jahresmenge  Branntwein,  welche
die  einzelnen  Brennereien  zum  niedrigeren  Satze  der  Verbrauchsabgabe  herstellen
dürfen  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,
vom  24.  Juni  1887,  Reichs-Gesetzbl.  S.  253),  werden  für  diejenigen  bisher  betheiligten
  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  in  keinem  der  Jahre  1887/88
bis  1889/90  mehr  als  267  750  Liter  Bottichraum  bemaischt  haben,  statt  der  in
den  letzten  drei  Jahren  durchschnittlich  zum  niedrigeren  Abgabesatze  hergestellten
Jahresmengen  um  ein  Fünftel  der  letzteren  erhöhte  Mengen  in  Rechnung  gestellt.

2.  Eintritt  der  Abgabepflicht  und  Person  des  Pflichtigen.

§.  3.

Die  Verbrauchsabgabe  ist  zu  entrichten,  sobald  der  Branntwein  aus  der
steuerlichen  Kontrole  in  den  freien  Verkehr  tritt.

Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  derjenige  verpflichtet,  welcher  den  Branntwein
  zur  freien  Verfügung  erhält.

Gegen  Sicherheitsbestellung  ist  die  Abgabe  zu  stunden.  Für  eine  Frist
bis  zu  drei  Monaten  kann  jedoch  die  Abgabe  auch  ohne  Sicherheitsbestellung
gestundet  werden,  falls  nicht  Gründe  vorliegen,  welche  den  Eingang  gefährdet
erscheinen  lassen.

3.  Reinigungszwang.

§.  4.
Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  7.  April  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  49).

4.  Schutzbestimmungen.

a.  Sicherung  gegen  heimliche  Ableitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen  Dämpfen,
Lutter  oder  Branntwein.

§.  5.

In  den  Brennereien  sind  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerbehörde  mit
dem  Destillirapparat  in  fester  Verbindung  stehende  Sammelgefäße  aufzustellen,
in  welche  der  gesammte  gewonnene  Branntwein  geleitet  wird,  sowie  alle  sonstigen
Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  Steuerbehörde  zur  Sicherung  gegen  heimliche
Ableitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen  Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein
für  erforderlich  erachtet.

Der  Destillirapparat,  die  Sammelgefäße  und  die  dieselben  verbindenden
Röhrenleitungen  sind  in  der  Regel  dergestalt  unter  amtlichen  Verschluß  zu  nehmen,
daß  eine  heimliche  Ableitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen  Dämpfen,
        <pb n="295" />
        —  281  —

Lutter  oder  Branntwein  aus  denselben  nur  mittelst  einer  äußere  Spuren  hinterlassenden
  Gewalt  erfolgen  kann.  Die  Räume,  in  welchen  die  Sammelgefäße
Aufstellung  finden,  müssen  den  Anforderungen  der  Steuerbehörde  entsprechen
und  sind  erforderlichenfalls  von  derselben  unter  Mitverschluß  zu  setzen.

§.  6.

In  Fällen,  in  welchen  die  Einrichtung  geeigneter  Räume  zur  Aufstellung
von  Sammelgefäßen  nicht  oder  nur  mit  unverhältnißmäßig  hohen  Kosten  möglich
ist,  kann  die  Steuerbehörde  an  Stelle  der  Sammelgefäße  die  Benutzung  eines
zuverlässigen,  in  fester  Verbindung  mit  dem  Destillirapparat  und  unter  sicherndem
  amtlichen  Verschluß  stehenden  Meßapparats  gestatten,  welcher  die  Menge
und  Stärke  des  aus  dem  Destillirapparat  fließenden  Branntweins  fortlaufend
anzeigt  oder  die  spätere  amtliche  Ermittelung  der  Stärke  durch  Zurückbehaltung
von  Proben  ermöglicht.  

§.  7.

Der  Steuerbehörde  bleibt  vorbehalten,  in  besonderen  Fällen  die  Aufstellung
eines  Meßapparats  neben  Beibehaltung  der  Sammelgefäße  anzuordnen.  Sie  ist
befugt,  die  Mindestmenge  des  zu  ziehenden  reinen  Alkohols  im  Voraus  bindend
festzusetzen,  oder  die  Brennerei  unter  dauernde  Kontrole  zu  stellen,  wenn  wegen
einer  in  derselben  vorgekommenen  Defraudation  auf  Strafe  erkannt  ist.

§.  8.
Solange  den  Anforderungen  der  Steuerbehörde  in  Bezug  auf  die  in  den
§§.  5  bis  7  bezeichneten  Einrichtungen  nicht  Genüge  geleistet  worden,  kann  die
Steuerbehörde  den  Betrieb  der  Brennerei  untersagen.

§.  9.
Die  Kosten  für  die  erstmalige  Anschaffung  der  Sammelgefäße,  der  Meßapparate,
  der  Ueberrohre  und  der  Kunstschlösser  trägt  die  Branntweinsteuergemeinschaft.


b.  Betriebsunterbrechung,  Verschluß-  und  Gerätheverletzung.

§.  10.

Wenn  der  Brennereibetrieb  unterbrochen  oder  ein  amtlicher  Verschluß  oder
einer  derjenigen  Theile  der  Brennereigeräthe  einschließlich  der  Sammelgefäße  und
des  Meßapparats,  aus  welchen  eine  heimliche  Ableitung  oder  Entnahme  von
alkoholhaltigen  Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein  möglich  ist,  verletzt  wird,  so
ist  dies  mit  Beachtung  der  dieserhalb  zu  erlassenden  näheren  Anordnungen  alsbald
nach  erfolgter  Wahrnehmung,  spätestens  aber  binnen  24  Stunden,  der  Steuerbehörde
  anzuzeigen.

Falls  in  Folge  einer  solchen  Verletzung  ein  Zugang  zu  dem  Alkohol  geschaffen
  oder  ein  Ausströmen  desselben  herbeigeführt,  oder  die  regelmäßige  Thätig-Reichs-Gesetzbl.

  1895.  49
        <pb n="296" />
        Artikel  II.  1  des  Gesetzes
vom  8.  Juni  1891.

Artikel  I.  3  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1895.

-- 282  --keit

  des  Meßapparats  beeinflußt  wird,  so  kann  die  Steuerbehörde  die  Einstellung
des  Betriebes  anordnen  und  einen  etwaigen  Steuerausfall  festsetzen.  Das  Gleiche
gilt  bei  jeder  anderen  in  der  regelmäßigen  Thätigkeit  des  Meßapparats  eintretenden
Störung.
Die  Steuerbehörde  ordnet  die  zur  Sicherheit  des  Steuerinteresses  erforderlichen
  Maßnahmen  binnen  24  Stunden  nach  erfolgter  Anzeige  an  und  nimmt
nach  Befinden  eine  Untersuchung  vor.

c.  Weitere  Kontrolirung  des  Branntweins.

§.  11.

Der  erzeugte  Branntwein  ist  in  der  Brennerei  von  der  Steuerbehörde  nach
Menge  und  Stärke  festzustellen  und  verbleibt  unter  steuerlicher  Kontrole,  bis  er
zur  Ausfuhr  oder  behufs  Verwendung  zu  gewerblichen  etc.  Zwecken  abgefertigt
oder  bis  die  Verbrauchsabgabe  gezahlt  oder  gestundet  wird.

Bleibt  in  den  Fällen,  in  welchen  ein  Meßapparat  benutzt  wird,  oder  die
Mindestmenge  des  zu  ziehenden  reinen  Alkohols  amtlich  festgesetzt  worden  ist
(§§.  6  und  7),  die  nach  Absatz  1  festgestellte  Menge  reinen  Alkohols  hinter  dem
auf  Grund  der  Anzeige  des  Meßapparats  oder  der  amtlichen  Festsetzung  ermittelten
Sollbestand  zurück,  ohne  daß  der  Brennereibesitzer  der  Steuerbehörde  einen  genügenden
  Grund  hierfür  glaubhaft  nachweisen  kann,  so  hat  er  für  die  Fehlmenge
den  ihr  entsprechenden  Betrag  der  Verbrauchsabgabe  zu  erlegen.  Der  unter  gewöhnlichen
  Verhältnissen  durch  Verdunstung  entstehende  Abgang  an  Alkohol  ist
von  dem  Sollbestand  in  Abrechnung  zu  bringen.

Sofern  eine  weitere  Aufbewahrung  des  unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden
Branntweins  erforderlich  wird,  hat  der  Inhaber  des  Branntweins  die  Aufnahme
desselben  in  eine  für  unverzollte  Waaren  bestimmte  oder  mit  Bewilligung  der
Steuerbehörde  ausschließlich  für  diesen  Zweck  eingerichtete  öffentliche  oder  unter
amtlichem  Mitverschluß  stehende  Privatniederlage  zu  bewirken.  Das  Nähere  hierüber
  bestimmt  der  Bundesrath.  Derselbe  hat  insbesondere  auch  die  Bedingungen
und  Kontrolen  festzustellen,  unter  welchen  unter  steuerlicher  Kontrole  stehender
Branntwein  außerhalb  der  Lagerräume  gereinigt  oder  zum  Zweck  der  Ausfuhr
weiterer  Bearbeitung  unterworfen  werden  darf.  Die  steuerliche  Kontrole  der
Brennereien  und  Branntweinreinigungsanstalten  mit  Einschluß  der  bei  denselben
befindlichen  Privatlager  erfolgt  in  den  vom  Bundesrath  näher  zu  bestimmenden
Grenzen  gebührenfrei.

Für  Branntwein,  welcher  im  freien  Verkehr  einer  weiteren  Bearbeitung
zum  Zweck  des  Genusses  unterworfen  wird,  kann  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesraths  ein  Erlaß  der  Verbrauchsabgabe  bis  zu  fünf  Prozent  gewährt  werden.

§.  12.
Bei  der  Ausfuhr  von  Trinkbranntweinen  aus  dem  freien  Verkehr,  sowie
von  Fabrikaten,  zu  deren  Herstellung  Branntwein  aus  dem  freien  Verkehr
        <pb n="297" />
        —  283  —

verwendet  worden  ist,  kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  eine
Vergütung  der  Verbrauchsabgabe  für  die  Trinkbranntweine  und  den  zu  den
Fabrikaten  verwendeten  Branntwein  gewährt  werden.

d.  Abfindung  der  Brennereien.

§.  13.

Für  diejenigen  Brennereien,  welche  in  einem  Betriebsjahre  nicht  mehr  als
1500  Hektoliter  Bottichraum  bemaischen,  sowie  für  die  Abfälle  der  Biererzeugung
verarbeitenden  Brennereien  dieser  Größe  und  die  Materialbrennereien  kann  von
der  Landesregierung  angeordnet  werden,  daß  die  Vorschriften  des  §.  3  Absatz  1
und  2  und  der  §§.  5  bis  11  und  42  V  keine  Anwendung  finden.  Die  Verbrauchsabgabe
  ist  in  diesem  Falle  von  derjenigen  Alkoholmenge,  welche  aus  dem
angesagten  Maischbottichraume  oder  der  zur  Verarbeitung  auf  Branntwein  angemeldeten
  Stoffmenge  hergestellt,  oder  welche  während  der  erklärten  Betriebszeit
mit  der  zum  Gebrauche  bestimmten  Brennvorrichtung  nach  ihrer  Leistungsfähigkeit
gewonnen  werden  kann,  im  Voraus  durch  die  Steuerbehörde  nach  Anhörung  des
Brennereibesitzers  bindend  festzusetzen  und,  soweit  nicht  Stundung  eintritt,  drei
Monate  nach  Herstellung  des  Branntweins  vom  Brennereibesitzer  zu  entrichten.
Ihre  sofortige  Einziehung  ist  zulässig,  wenn  der  Schuldner  in  Vermögensverfall
  geräth.

Die  Landesregierung  kann  gestatten,  daß  der  in  einer  abgefundenen  Brennerei
erzeugte  Branntwein  unter  Abstandnahme  von  der  Erhebung  der  Verbrauchsabgabe
unter  Steuerkontrole  gestellt  wird.

In  besonderen  Fällen  ist  Abfindung  mit  der  Maßgabe  zulässig,  daß  die
Mindestmenge  des  zu  ziehenden  reinen  Alkohols  festgesetzt  wird.

e.  Besitzwechsel.

§.  14.
Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Brennerei  ist  der  Steuerbehörde  binnen  einer
Woche  seitens  des  neuen  und  in  den  Fällen  freiwilliger  Besitzübertragung  auch
seitens  des  bisherigen  Besitzers  schriftlich  anzuzeigen.

f.  Haussuchungen.

§.  15.

In  Bezug  auf  Haussuchungen  in  Fällen  des  Verdachts  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  die  die  Verbrauchsabgabe  betreffenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  finden  die  Vorschriften  des  §.  45  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung
des  Branntweins  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten
und  Gebietstheilen,  vom  8.  Juli  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  384)  entsprechende
Anwendung.

49

Artikel  I.  4  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1895.
        <pb n="298" />
        —  284  —

5.  Verjährung  der  Verbrauchsabgabe.

§.  16.

Alle  Forderungen  und  Nachforderungen  an  Verbrauchsabgabe,  desgleichen
die  Ansprüche  auf  Ersatz  wegen  zu  viel  oder  zur  Ungebühr  entrichteter  Abgabe
verjähren  binnen  Jahresfrist  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung
beziehungsweise  der  Zahlung  an  gerechnet.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  defraudirter
  Gefälle  verjährt  in  drei  Jahren.

Auf  das  Regreßverhältniß  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  finden
diese  Verjährungsfristen  keine  Anwendung.

6.  Strafbestimmungen.

a.  Begriff  der  Verbrauchsabgabendefraudation.

§.  17.

Wer  es  unternimmt,  die  Verbrauchsabgabe  vom  Branntwein  zu  hinterziehen
oder  eine  Vergütung  der  Verbrauchsabgabe  zu  erlangen,  welche  überhaupt  nicht
oder  nur  zu  einem  geringeren  Vergütungssatze  oder  für  eine  geringere  Menge  zu
beanspruchen  war,  macht  sich  einer  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  schuldig.

§.  18.

Eine  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  wird  insbesondere  dann  als  vollbracht
  angenommen:

1.  wenn  ohne  den  vorgeschriebenen,  von  der  Steuerbehörde  genehmigten
Betriebsplan  oder  an  anderen  Tagen,  in  anderen  Räumen  oder  unter
Benutzung  von  anderen  Destillirgeräthen,  als  den  in  dem  genehmigten
Betriebsplan  angemeldeten,  Branntwein  gebrannt  wird;

2.  wenn  für  kleinere  Brennereien  (§.  13)  durch  Verwaltungsvorschrift  angeordnete
  Betriebserklärungen  nicht  oder  unrichtig  abgegeben  werden,  beziehungsweise
  wenn  vorgeschriebene  Brennereiregister  nicht  oder  unrichtig
geführt  werden;

3.  wenn  alkoholhaltige  Dämpfe,  Lutter  oder  Branntwein  unbefugterweise
abgeleitet  oder  entnommen  werden;

4.  wenn  über  den  unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden  Branntwein  unbefugterweise
  verfügt  wird;
5.  wenn  Branntwein,  für  welchen  Befreiung  von  der  Verbrauchsabgabe

oder  Vergütung  derselben  gewährt  worden  ist  (§.  1  Absatz  4  Ziffer  2
und  §.  12),  zu  anderen  als  den  gestatteten  Zwecken  verwendet  wird.
        <pb n="299" />
        —  285  —

§.  19.  

Der  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  wird  gleichgeachtet:

1.  wenn  Destillirgeräthe,  welche  durch  Anlegung  eines  amtlichen  Verschlusses
oder  in  anderer  Weise  durch  Anordnungen  der  Steuerbehörde  der  Benutzung
  entzogen  worden  sind,  unbefugterweise  wieder  in  Betrieb  genommen
  werden;

2.  wenn  ein  auf  Grund  der  die  Verbrauchsabgabe  betreffenden  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  oder  der  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  Verwaltungsvorschriften
  angelegter  amtlicher  Verschluß  oder  einer  derjenigen
Theile  der  Brennereigeräthe,  einschließlich  der  Branntweinsammelgefäße
und  des  Meßapparats,  aus  welchen  eine  Ableitung  oder  Entnahme  von
alkoholhaltigen  Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein  möglich  ist,  unbefugterweise
  verletzt  wird;

3.  wenn  in  einer  Brennerei,  in  welcher  ein  Meßapparat  aufgestellt  ist,
Handlungen  vorgenommen  werden,  welche  die  regelmäßige  Thätigkeit
desselben  zu  stören  geeignet  sind,  oder  ein  Meßapparat,  welcher  unrichtig
  zeigt,  wissentlich  fortbenutzt  wird;

4.  wenn  jemand  Branntwein,  von  dem  er  weiß  oder  den  Umständen  nach
annehmen  muß,  daß  hinsichtlich  desselben  eine  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe
  verübt  worden  ist,  erwirbt  oder  in  Umsatz  bringt.

§.  20.

Das  Dasein  der  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  wird  in  den  durch
die  §§.  18  und  19  angegebenen  Fällen  durch  die  daselbst  bezeichneten  Thatsachen
begründet.

Wird  jedoch  in  diesen  Fällen  festgestellt,  daß  eine  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe
  nicht  hat  verübt  werden  können,  oder  wird  nicht  festgestellt,  daß
eine  solche  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  Maßgabe
  des  §.  26  statt.

b.  Strafe  der  Verbrauchsabgabendefraudation.

§.  21.

Wer  eine  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  begeht,  hat  eine  Geldstrafe
verwirkt,  welche  dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  beziehungsweise
  des  zur  Ungebühr  beanspruchten  Vergütungsbetrages  gleichkommt,  zum
mindesten  aber  fünf  Mark  beträgt.  Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Abgabe
nicht  festgestellt  werden,  so  ist  auf  Geldstrafe  von  fünf  bis  zehntausend  Mark  zu
erkennen.  Neben  der  Strafe  ist  die  Abgabe  zu  entrichten,  beziehungsweise  der  zu
Ungebühr  empfangene  Vergütungsbetrag  zurückzuzahlen.

Die  Verbrauchsabgabe  und  die  Strafe  werden,  wenn  ein  Destillirgeräth
unbefugterweise  zur  Branntweinbereitung  benutzt  worden  ist,  nach  derjenigen  Menge
        <pb n="300" />
        —  286  —

reinen  Alkohols  berechnet,  welche  bei  unausgesetztem  Betriebe  während  der  dem
Zeitpunkte  der  Entdeckung  vorhergegangenen  drei  Monate  damit  gewonnen  werden
konnte,  sofern  nicht  entweder  eine  größere  Defraudation  ermittelt,  oder  eine  Benutzung
  in  geringerem  Umfange  nachgewiesen  wird.

Hat  eine  unbefugte  Ableitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen  Dämpfen,
Lutter  oder  Branntwein,  oder  eine  absichtliche  Störung  des  Meßapparats  stattgefunden,
  so  werden  die  Verbrauchsabgabe  und  die  Strafe  in  der  Art  berechnet,
daß  für  die  dem  Zeitpunkte  der  Entdeckung  vorhergehenden  drei  Monate  der  ununterbrochene
  Bestand  der  Ableitung,  Entnahme  oder  Störung  angenommen  wird,
sofern  nicht  eine  andere  Dauer  derselben  oder  eine  größere  Defraudation  nachgewiesen
  wird.  Neben  der  Geldstrafe  ist  in  den  Fällen  dieses  Absatzes  gegen  den
Thäter  und  den  Theilnehmer  zusätzlich  auf  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem
Jahre  zu  erkennen.

§.  22.
Liegt  eine  Uebertretung  vor,  so  ist  die  Beihülfe  und  die  Begünstigung  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  zu  bestrafen.

c.  Straferhöhung  bei  Verbrauchsabgabendefraudation  im  Rückfalle.

§.  23.

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  nach
vorhergegangener  Bestrafung  wird  die  im  §.  21  angedrohte  Geldstrafe  verdoppelt.
Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Jahren  nach  sich.  Doch
kann,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  21  Absatz  3,  nach  richterlichem  Ermessen
mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  der  Zuwiderhandlung  und  der  vorausgegangenen
  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  im  doppelten  Betrage  der  für
den  ersten  Rückfall  angedrohten  Geldstrafe  erkannt  werden.

§.  24.
Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  tritt  ein,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
die  frühere  Bestrafung  in  demselben  oder  einem  anderen  Bundesstaate  erfolgt  ist.
Sie  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  theilweise  verbüßt  oder
ganz  oder  theilweise  erlassen  ist,  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung
  oder  dem  Erlaß  der  früheren  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Strafthat
  drei  Jahre  verflossen  sind.

d.  Strafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  den  Reinigungszwang.

§.  25.  
Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  7.  April  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  49).
        <pb n="301" />
        —  287  —

e.  Ordnungsstrafen.

§.  26.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  die  Verbrauchsabgabe  betreffenden  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes,  sowie  die  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  und  öffentlich
oder  den  Betheiligten  besonders  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften  werden,
sofern  nicht  die  Strafe  der  Defraudation  verwirkt  ist,  mit  einer  Ordnungsstrafe
von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert  Mark  geahndet.

§.  27.

Mit  Ordnungsstrafe  gemäß  §.  26  wird  auch  belegt:

1.  wer  einem  zum  Schutze  der  Verbrauchsabgabe  verpflichteten  Beamten
oder  dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  dieselbe  bezüglichen  amtlichen
Handlung  oder  der  Unterlassung  einer  solchen  Geschenke  oder  andere
Vortheile  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,  sofern  nicht  der  Thatbestand
des  §.  333  des  Strafgesetzbuchs  vorliegt;

2.  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  Schulden  kommen  läßt,
durch  welche  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  der
zum  Schutze  der  Verbrauchsabgabe  ihm  obliegenden  amtlichen  Thätigkeit
verhindert  wird,  sofern  nicht  der  Thatbestand  der  §§.  113  oder  114
des  Strafgesetzbuchs  vorliegt.  

f.  Strafen  für  Brennereibesitzer  und  Brennereileiter.

§.  28.

Der  Besitzer  einer  Brennerei,  in  welcher  eine  unbefugte  Ableitung  oder  Entnahme
  von  alkoholhaltigen  Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein  oder  eine  absichtliche
  Störung  des  Meßapparats  ermittelt  wird,  ist  als  solcher,  unabhängig  von
der  Verfolgung  der  eigentlichen  Thäter,  mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  fünfhundert
  Mark  zu  bestrafen.

Werden  in  einer  Brennerei  aus  besonderen  Anlagen  bestehende  heimliche
Vorrichtungen  zum  Zweck  der  Ableitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen
Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein,  oder  zur  Störung  des  Meßapparats  ermittelt,
  so  verfällt  der  Brennereibesitzer  als  solcher  in  eine  Geldstrafe  von  fünfhundert
  bis  zu  fünftausend  Mark.

Wird  in  einer  Brennerei  ein  amtlicher  Verschluß  oder  einer  derjenigen  Theile
der  Brennereigeräthe  (§.  19  Ziffer  2),  aus  welchen  eine  Ableitung  oder  Entnahme
von  alkoholhaltigen  Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein  möglich  ist,  verletzt,  so
trifft  den  Brennereibesitzer  als  solchen  eine  Geldstrafe  von  fünfundzwanzig  bis  zu
zweihundertundfünfzig  Mark.

Die  Strafe  in  den  Fällen  der  Absätze  1  bis  3  tritt  nur  dann  ein,  wenn
festgestellt  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  Willen  oder  Wissen  des  Brennereibesitzers
  verübt  worden  ist.
        <pb n="302" />
        --  288  --§.

  29.

Brennereibesitzer,  welche  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  können  die  Uebertragung
  der  ihnen  gemäß  §.  28  obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  auf
einen  in  ihrem  Namen  und  Auftrage  handelnden  Brennereileiter  bei  der  Steuerbehörde
  in  Antrag  bringen.  Falls  der  Antrag  genehmigt  wird,  geht  die  strafrechtliche
  Verantwortlichkeit,  unbeschadet  der  subsidiarischen  Vertretungsverbindlichkeit
des  Brennereibesitzers  gemäß  §.  32,  auf  den  Brennereileiter  über.  Die  Genehmigung
ist  jederzeit  widerruflich.

Die  Strafe  in  den  Fällen  der  Absätze  1  bis  3  des  §.  28  tritt  nur  dann
ein,  wenn  festgestellt  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  Willen  oder  Wissen  des
Brennereileiters  verübt  worden  ist.

§.  30.

Werden  Brennereibesitzer  wegen  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  durch
unbefugte  Branntweinbereitung,  Ableitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen
Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein  (§.  18  Ziffer  1  bis  3),  oder  durch  absichtliche
Störung  des  Meßapparats  verurtheilt,  so  ist  ihnen  zu  untersagen,  das  Brennereigewerbe
  selbst  jemals  wieder  auszuüben,  oder  durch  Andere  zu  ihrem  Vortheil  ausüben
  zu  lassen.  Die  Steuerbehörde  ist  jedoch  ermächtigt,  zu  Gunsten  der  Schuldigen
Ausnahmen  zu  gestatten.

g.  Exekutivische  Maßregeln.

§.  31.

Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die  Beobachtung
  der  auf  Grund  der  die  Verbrauchsabgabe  betreffenden  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  und  der  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  Verwaltungsvorschriften
angeordneten  Kontrolen  durch  Androhung  und  Einziehung  exekutivischer  Geldstrafen
bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen,  auch,  wenn  die  Pflichtigen  die  zum  Zweck
der  Kontrolirung  vorgeschriebenen  Einrichtungen  zu  treffen  unterlassen,  diese  auf
Kosten  der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen
Auslagen  erfolgt  in  dem  Verfahren  für  die  Beitreibung  von  Zollgefällen,  und
mit  dem  Vorzugsrecht  der  letzteren.

h.  Subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeiten  dritter  Personen.

§.  32.

Gewerbe-  und  Handeltreibende,  einschließlich  der  Brennereibesitzer,  haften
hinsichtlich  der  vorenthaltenen  Verbrauchsabgabe  für  ihre  Verwalter,  Gewerbsgehülfen,
  sowie  für  diejenigen  Hausgenossen,  welche  in  der  Lage  sind,  auf  den
Gewerbebetrieb  Einfluß  zu  üben.  Für  die  Geldstrafen,  in  welche  die  solchergestalt
zu  vertretenden  Personen  wegen  Verletzung  der  die  Verbrauchsabgabe  betreffenden
Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  Verwaltungs-
        <pb n="303" />
        --  289  --vorschriften

  verurtheilt  worden  sind,  haften  dieselben  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  im  §.  66  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868,  sofern  sie  unterlassen  haben,
die  zu  vertretenden  Personen  von  der  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschriften
abzuhalten.

Im  Falle  der  wissentlichen  Anstellung  oder  Beibehaltung  eines  wegen  Branntweinsteuerdefraudation
  bereits  bestraften  Verwalters  oder  Gewerbsgehülfen  gelten
die  weitergehenden  Bestimmungen  des  §.  66  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868.

i.  Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen.

§.  33.

Im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Zuwiderhandlungen  gegen  die  die
Verbrauchsabgabe  betreffenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  welche  nur  mit
Ordnungsstrafe  bedroht  sind,  soll,  wenn  die  Zuwiderhandlungen  derselben  Art
sind  und  gleichzeitig  entdeckt  werden,    die  Ordnungsstrafe  gegen  denselben  Thäter
sowie  gegen  mehrere  Theilnehmer  zusammen  nur  im  einmaligen  Betrage  festgesetzt
  werden.

k.  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe.

§.  34.

Die  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
erfolgt  gemäß  §§.  28  und  29  des  Strafgesetzbuchs.

Der  Höchstbetrag  der  Freiheitsstrafe  ist  jedoch  bei  einer  Defraudation  der
Verbrauchsabgabe  im  wiederholten  Rückfalle  zwei  Jahre,  bei  einer  mit  Ordnungsstrafe
  bedrohten  Zuwiderhandlung  sowie  in  den  Fällen  des  §.  31  drei  Monate
Gefängniß.

l.  Strafverjährung.

§.  35.

Die  Strafverfolgung  von  Defraudationen  der  Verbrauchsabgabe  verjährt
in  drei  Jahren,  diejenige  von  Zuwiderhandlungen,  welche  mit  Ordnungsstrafe
bedroht  sind,  in  einem  Jahre.

Die  Strafverfolgung  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§.  28  und  29
verjährt  zugleich  mit  dem  Eintritt  der  Verjährung  gegen  den  eigentlichen  Thäter.

m.  Strafverfahren.

§.  36.

In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  die  Verbrauchsabgabe  betreffenden  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  und  die  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  Verwaltungsvorschriften,  in
Betreff  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege,  kommen

Reichs-Gesetzbl.  1895.  50
        <pb n="304" />
        die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

§.  37.

Die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  fallen  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen
worden  ist.

§.  38.

Jede  von  einer  nach  §.  36  zuständigen  Behörde  wegen  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  in  Gemäßheit  desselben
erlassenen  Verwaltungsvorschriften  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende
Strafentscheidung  kann  auch  auf  diejenigen  Theilnehmer,  welche  anderen  Bundesstaaten
  angehören,  ausgedehnt  werden.

Die  Strafvollstreckung  ist  nöthigenfalls  durch  Ersuchen  der  zuständigen  Behörden
  und  Beamten  desjenigen  Bundesstaates  zu  bewirken,  in  dessen  Gebiet  die
Vollstreckungsmaßregel  zur  Ausführung  kommen  soll.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig  thätig
und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln  leisten,
welche  sich  auf  die  Verfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  beziehen.

7.  Vertheilung  der  Einnahmen  aus  der  Verbrauchsabgabe.

§.  39.

Der  Reinertrag  der  Verbrauchsabgabe  ist  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach
Maßgabe  der  matrikularmäßigen  Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zum  Gebiete  der
Branntweinsteuergemeinschaft  gehören,  zu  überweisen.

Für  die  durch  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  den  Bundesstaaten
  erwachsenden  Kosten  wird  nach  Maßgabe  der  vom  Bundesrath  zu  erlassenden
  Bestimmungen  Vergütung  gewährt.

 

 

Zweiter  Abschnitt.

Maischbottichsteuer,  Branntweinmaterialsteuer  und  Zuschlag  zur
Verbrauchsabgabe.

1.  Allgemeine  Einführung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868.

§.  40.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins
  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen,
  vom  8.  Juli  1868  treten  mit  dem  1.  Oktober  1887  für  das  ge-
        <pb n="305" />
        --  291  --sammte

  Gebiet  der  Branntweinsteuergemeinschaft  mit  den  in  den  §§.  41  bis  43
des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichneten  Aenderungen  und  Ergänzungen,  sowie  mit
der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  der  Höchstbetrag  der  wegen  Uebertretung  der  Bestimmungen
  jenes  Gesetzes  zu  verhängenden  Geldstrafe  zehntausend  Mark  nicht
übersteigen  darf.  Die  in  einzelnen  Bundesstaaten  vor  dem  1.  Oktober  1887  zugestandenen
  Betriebserleichterungen  dürfen  von  der  Landesregierung  auch  ferner
in  Geltung  belassen  werden;  der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  diese  Erleichterungen
allgemein  einzuführen  und  weitere  Abweichungen  von  den  in  den  §§.  6  bis  12,
14  und  16  bis  42  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868  vorgesehenen  Bestimmungen
anzuordnen.

2.  Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer.

§.  41.

I.  Die  Erhebung  der  Maischbottichsteuer  erfolgt  nur  noch  in  den  landwirthschaftlichen
  Brennereien.

Als  landwirthschaftliche  Brennereien  gelten  diejenigen  während  des  ganzen
Betriebsjahres  ausschließlich  Getreide  oder  Kartoffeln  verarbeitenden  Brennereien,
bei  deren  Betrieb  die  sämmtlichen  Rückstände  in  einer  oder  mehreren  den  Eigenthümern
  oder  Besitzern  der  Brennerei  gehörenden  oder  von  denselben  betriebenen
Wirthschaften  verfüttert  werden  und  der  erzeugte  Dünger  vollständig  auf  dem
den  Eigenthümern  oder  Besitzern  der  Brennerei  gehörigen  oder  von  denselben
bewirthschafteten  Grund  und  Boden  verwendet  wird.  Nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesraths  kann  der  Brennereibetrieb  als  landwirthschaftlicher  auch  dann
behandelt  werden,  wenn  eine  vorübergehende  Veräußerung  von  Schlempe  oder
Dünger  erfolgt  oder  wenn  neben  Kartoffeln  und  Getreide  im  Zwischenbetriebe
selbstgewonnene  nichtmehlige  Stoffe  allein  verwendet  werden.

II.  Die  Maischbottichsteuer  beträgt  1,31  Mark  für  jedes  Hektoliter  des
Rauminhalts  der  Maischbottiche  und  für  jede  Einmaischung.  Bei  der  Steuerberechnung
  bleibt  der  überschießende  Rauminhalt,  welcher  25  Liter  nicht  erreicht,
außer  Betracht.

In  Brennereien,  welche  nur  während  der  Zeit  vom  16.  September  bis
15.  Juni  nicht  länger  als  8½  Monate  betrieben  werden,  wird  die  Maischbottichsteuer,


a)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  nicht  über  1050  Liter  Bottichraum

bemaischt  werden,  nur  zu  sechs  Zehnteln,

b)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  1050,  jedoch  nicht  über

1500  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden,  nur  zu  acht  Zehnteln,
c)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  1500,  jedoch  nicht  über
3000  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden,  nur  zu  neun  Zehnteln

des  im  Absatz  1  festgesetzten  Steuerbetrages  erhoben.  Gelangen  während  eines
Kalendermonats  in  einer  der  bezeichneten  Brennereien  mehr  als  1  050,  1  500  oder
50

 

Artikel  I.  5  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1895.

Artikel  I.  6  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1895.
        <pb n="306" />
        --  292  --3000

  Liter  Bottichraum  durchschnittlich  täglich  zur  Bemaischung,  so  wird  für
den  Monat  der  entsprechend  höhere  Steuersatz  erhoben.  Wird  die  Betriebsfrist
von  8½  Monaten  überschritten,  so  ist  der  volle  Maischbottichsteuersatz  für  die
ganze  Betriebszeit  zu  entrichten.

III.  Als  Materialbrennereien  gelten  diejenigen  Brennereien,  welche  während
des  ganzen  Betriebsjahres  lediglich  nichtmehlige  Stoffe,  mit  Ausnahme  von  Melasse,
Rüben  und  Rübensaft,  verarbeiten.

Die  Branntweinmaterialsteuer  beträgt  vom  Hektoliter:

a)  Treber  von  Kernobst  und  eingestampfte  Weintreber .  .  .  0,25  Mark,

b)  Kernobst .  .  .  .  0,35
c)  Beerenfrüchte  aller  Art  .  .  .  .  .  .  0,45-d)
  Brauereiabfälle,  Hefenbrühe,  gepreßte  Weinhefe  und

Wurzeln  aller  Art  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  0,50

e)  Trauben-  oder  Obstwein,  flüssige  Weinhefe  und  Steinobst    0,85

Die  Materialsteuer  wird
a)  von  denjenigen  Brennern,  welche  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als
50  Liter  reinen  Alkohols  erzeugen,  nur  zu  vier  Zehnteln,
b)  von  denjenigen  Brennern,  welche  in  einem  Jahre  mehr  als  50  Liter,
jedoch  nicht  über  1  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,  nur  zu  acht
Zehnteln
der  vollen  Steuersätze  erhoben.

IV.  Für  diejenigen  Brennereien,  welche  in  einem  Betriebsjahre  nicht  mehr
als  1500  Hektoliter  Bottichraum  bemaischen,  sowie  für  die  Abfälle  der  Biererzeugung
  verarbeitenden  Brennereien  dieser  Größe  und  die  Materialbrennereien
kann  von  der  Landesregierung  angeordnet  werden,  daß  die  nach  der  bestehenden
Gesetzgebung  angeordneten  Betriebseinrichtungen  und  Kontrolen  in  Wegfall  kommen.
Die  Steuer  ist  in  diesem  Falle  von  dem  angesagten  Maischbottichraume  oder  der
zur  Verarbeitung  auf  Branntwein  angemeldeten  Stoffmenge  oder  derjenigen
Material-  oder  Maischmenge,  welche  während  der  erklärten  Betriebszeit  mit  der
zum  Gebrauche  bestimmten  Brennvorrichtung  nach  ihrer  Leistungsfähigkeit  abgetrieben
  werden  kann,  im  Voraus  durch  die  Steuerbehörde  bindend  festzusetzen.

V.  Eine  Rückvergütung  der  Maischbottich-  oder  Branntweinmaterialsteuer
kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  außer  für  gewerbliche  Zwecke
auch  für  Branntwein  bewilligt  werden,  welcher  zu  Heil-,  zu  wissenschaftlichen
oder  zu  Putz-,  Heizungs-,  Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  Verwendung  findet,
oder  welcher,  solange  er  unter  Steuerkontrole  steht,  durch  Verdunstung  oder
sonstige  natürliche  Einflüsse  verloren  geht.

3.  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe.

§.  42.

Artikel  1.  7  des  Eesetzes  I.  In  den  gewerblichen  Brennereien  findet  die  Erhebung  der  Maischbottichvom
  16.  Juni  1895,  steuer  und  der  Branntweinmaterialsteuer  nicht  mehr  statt.
        <pb n="307" />
        --   293  --Als

  gewerbliche  Brennereien  gelten  alle  Brennereien,  welche  weder  zu  den
landwirthschaftlichen  noch  zu  den  Materialbrennereien  gehören.

II.  Von  dem  in  gewerblichen  Brennereien  hergestellten  Branntwein  wird,
soweit  er  der  Verbrauchsabgabe  unterliegt,  ein  Zuschlag  zu  dieser  erhoben,  welcher
0,20  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols  beträgt.

Bei  solchen  gewerblichen  Brennereien,  welche  vor  dem  1.  April  1887  bereits
bestanden  haben  und  nicht  mehr  als  10 000  Liter  Bottichraum  an  einem  Tage
bemaischen,  tritt  für  den  Umfang  des  vor  dem  1.  Oktober  1887  geübten  Betriebes,
  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths,  eine  Ermäßigung  des
Zuschlages  um  0,04  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols  ein.  Bemaischen
Brennereien  dieser  Art  mehr  als  10 000  Liter,  jedoch  nicht  über  20 000  Liter
Bottichraum,  so  beträgt  diese  Ermäßigung  des  Zuschlages  0,02  Mark.  Diese
Bestimmung  findet  keine  Anwendung  während  derjenigen  Monate,  in  denen  Hefe
erzeugt,  oder  Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft  verarbeitet  wird.

III.  Auf  Antrag  sind  auch  landwirthschaftliche  und  Materialbrennereien
von  der  Erhebung  der  Maischbottich-  oder  Branntweinmaterialsteuer  frei  zu  lassen.

Sofern  hiervon  Gebrauch  gemacht  wird,  werden  von  dem  hergestellten
Branntwein  folgende  Zuschläge  zur  Verbrauchsabgabe  für  das  Liter  reinen  Alkohols
  erhoben:

a)  an  Stelle  der  Maischbottichsteuer:

1.  in  Brennereien,  die  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  100  Hektoliter
reinen  Alkohols  erzeugen,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  ohne  Hefenerzeugung

betrieben  werden  .  .  .  .  .  0,12  Mark,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  mit  Hefenerzeugung
betrieben  werden  .  .  .  .  .  0,16  Mark,

2.  in  Brennereien,  die  in  einem  Jahre  mehr  als  100,  jedoch  nicht
über  150  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  ohne  Hefenerzeugung

betrieben  werden  0,14  Mark,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  mit  Hefenerzeugung
betrieben  werden  .  .  .  .  .  0,18  Mark,

3.  in  Brennereien,  die  in  einem  Jahre  mehr  als  150  Hektoliter
reinen  Alkohols  erzeugen,  0,16  ,  0,18  oder  0,20  Mark  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  unter  Ziffer  II;

b)  an  Stelle  der  Branntweinmaterialsteuer:

1.  soweit  von  einem  Brenner  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  50  Liter
reinen  Alkohols  erzeugt  werden  .  .  .  .  .  0,05  Mark,

2.  soweit  von  einem  Brenner  in  einem  Jahre  mehr  als  50  Liter,
jedoch  nicht  über  1  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugt  werden

0,16  Mark,

3.  soweit  von  einem  Brenner  in  einem  Jahre  mehr  als  1  Hektoliter

reinen  Alkohols  erzeugt  wird  .  .  .  .  .  0,20  Mark.
        <pb n="308" />
        Artikel  II  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1895.

—  294  —

Die  Steuerbehörde  kann  Materialbrennereien  auch  ohne  deren  Antrag  dem
Zuschlage  zur  Verbrauchsabgabe  statt  der  Materialsteuer  unterstellen.

IV.  Die  in  den  §§.  11  bis  39  des  gegenwärtigen  Gesetzes  hinsichtlich  der
Verbrauchsabgabe  gegebenen  Bestimmungen  finden  auf  den  Zuschlag  zu  derselben
entsprechende  Anwendung.

V.  Für  Brennereien,  in  welchen  nach  Ziffer  II  und  III  der  Zuschlag  zur
Verbrauchsabgabe  erhoben  wird,  gelten  die  sonstigen  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  8.  Juli  1868  mit  folgenden  Aenderungen:

a)  die  Größe  und  Zahl  der  Nebengefäße,  als:  Hefengefäße,  Maischbehälter

u.  s.  w.,  bedürfen  einer  Genehmigung  nicht;
b)  Abänderungen  des  angemeldeten  Betriebes  sind  mit  der  Maßgabe  zulässig,
  daß  die  Abweichung  vorher  im  Betriebsplan  bemerkt  und  binnen
24  Stunden  der  Steuerbehörde  angezeigt  werden  muß;

c)  die  Brennfrist  kann  von  der  Steuerbehörde  dem  wirklichen  Bedürfniß
entsprechend  eingeschränkt  werden;

d)  die  unbefugte  Benutzung  von  Maischgefäßen,  welche  seitens  der  Steuerbehörde
  außer  Gebrauch  gesetzt  worden  sind,  zum  Einmeischen,  sowie
die  Einmaischung  oder  Zubereitung  von  Maische,  die  dem  Steuerbeamten
gar  nicht  angesagt,  oder  die  an  anderen  Tagen,  in  anderen  Räumen
oder  in  anderen  Gefäßen  als  den  in  dem  amtlich  bestätigten  Betriebsplan
  dazu  angemeldeten  vorgenommen  wird,  unterliegt  einer  Geldstrafe
von  einer  bis  zu  dreihundert  Mark.

4.  Schutzbestimmungen.
§.  43.

Die  Verpflichtung  des  Brennereibesitzers  zur  Einreichung  eines  Grundrisses
der  Brennerei  und  die  Revisionsbefugniß  der  Steuerbeamten  (§§.  6  und  43  des
Gesetzes  vom  8.  Juli  1868)  erstrecken  sich  auch  auf  die  mit  der  Brennerei  in
Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  an  dieselbe  angrenzenden  Räume.

Dritter  Abschnitt.
Brennsteuer.

§.  43a.

Neben  den  bestehenden  Branntweinsteuern  wird  in  denjenigen  Brennereien,
welche  in  einem  Jahre  mehr  als  300  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,  von
der  mehr  erzeugten  Alkoholmenge  ein  besonderer  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe
(Brennsteuer)  erhoben,  und  zwar:
        <pb n="309" />
        --  295  --a)

  in  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Brennereien,  die  während  des
gunzen  Betriebsjahres  weder  Hefe  erzeugen,  noch  Melasse,  Rüben  oder
Rübensaft  verarbeiten:

für  die  Erzeugung  über  300  bis  zu  600  Hektoliter  je  0,5  Mark,
        600  900  1
    900   1200  1,5
    1200   1500    2  
      1500  1  800      2,5
  1800      2000    3
    2000    2200      3,5
      2200    2400    4  
  2400    2600      4,5
      2600    2800    5  
  2800   3000    5,5
  3  000    6  

vom  Hektoliter  reinen  Alkohols;

b)  in  sämmtlichen  Brennereien,  die  im  Laufe  des  Betriebsjahres  Hefe  erzeugen,
  in  denjenigen  gewerblichen  Brennereien,  welche  im  Laufe  des
Betriebsjahres  Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft  verarbeiten,  und  in
den  Materialbrennereien:

für  die  Erzeugung  über  300  bis  500  Hektoliter  je  0,5  Mark,
        500    700    1  
  700   900  1,5
      900   1000    2  
    1000   1100   2,5
  1100   1200    3
  1200   1300   3,5
    1300  1400    4  
1400  1500  4,5
    1500  1600  5
      1600    1700    5,5
        1700      6  
vom  Hektoliter  reinen  Alkohols.
In  landwirthschaftlichen  Genossenschaftsbrennereien,  die  als  solche  am  1.  April

1895  bestanden  haben,  wird  für  den  Umfang  des  bisherigen  Betriebes  die  Brennsteuer
  nur  zu  drei  Vierteln  der  vorbezeichneten  Sätze  erhoben.

In  allen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  die  im  Laufe  des  Betriebsjahres
Maischbottichsteuer  entrichtet  haben,  wird  außerdem  für  jedes  in  der  Zeit  vom
16.  Juni  bis  15.  September  hergestellte  Hektoliter  reinen  Alkohols  folgende  Brennsteuer
  erhoben:

a)  sofern  während  dieser  Zeit  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als
1 050,  aber  nicht  über  1  500  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden  1  Mark,
        <pb n="310" />
        --  296  --b)

  sofern  während  dieser  Zeit  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr
als  1500,  aber  nicht  über  3000  Liter  Bottichraum  bemaischt

werden  .  .  .  .  2  Mark,
c)  sofern  während  dieser  Zeit  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr
als  3000  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden .  .  .  .  .  3

Dieselbe  Abgabe  ist  zu  erheben,  soweit  der  Betrieb  einer  derartigen  Brennerei  in
der  Zeit  vom  16.  September  bis  15.  Juni  8½  Monate  überschreitet.

In  denjenigen  am  Kontingente  betheiligten  gewerblichen  Brennereien,  die
Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft  verarbeiten,  wird,  sofern  sie  in  einem  Betriebsjahre
  eine  Alkoholmenge  herstellen,  die  das  Kontingent  um  mehr  als  ein  Fünftel
übersteigt,  die  Brennsteuer  um  15  Mark  für  jedes  weitere  Hektoliter  reinen  Alkohols
erhöht.  In  denjenigen  Brennereien  der  bezeichneten  Art,  welche  nicht  kontingentirt
sind,  tritt  die  gleiche  Erhöhung  insoweit  ein,  als  ihre  Gesammterzeugung
20  000  Hektoliter  reinen  Alkohols  übersteigt;  diese  20  000  Hektoliter  werden  auf
die  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  im  Betriebe  gewesenen  Brennereien  der  bezeichneten
  Art  nach  dem  Umfange  ihrer  Betriebsanlagen  vertheilt;  gehen  diese
Brennereien  zur  Erzeugung  von  Hefe  über,  so  wird  von  dem  betreffenden  Betriebsjahre
  an  die  Alkoholmenge,  die  der  um  15  Mark  erhöhten  Brennsteuer
nicht  unterliegt,  um  die  Hälfte  gekürzt.  Neu  entstehende  Brennereien,  die  Melasse,
  Rüben  oder  Rübensaft  verarbeiten,  unterliegen  für  ihre  gesammte  Erzeugung
der  erhöhten  Brennsteuer  mit  der  Maßgabe,  daß  auch  für  die  Erzeugung  bis  zu
300  Hektoliter  je  15  Mark  vom  Hektoliter  reinen  Alkohols  erhoben  werden.

§.  43b.

Die  Brennsteuer  ist  zu  entrichten,  sobald  die  erzeugte  Alkoholmenge  in  der
Brennerei  amtlich  festgestellt  ist  oder  die  Berechnung  der  steuerpflichtigen  Alkoholmenge
  im  Wege  der  Abfindung  stattgefunden  hat.  Zur  Entrichtung  ist  der
Brennereibesitzer  verpflichtet.  Eine  Stundung  findet  nicht  statt.

§.  43c.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  sowie
von  Fabrikaten,  zu  deren  Herstellung  Branntwein  verwendet  worden  ist,  nach
dem  Auslande  ein  Erlaß  oder  eine  Vergütung  der  Branntwein-Verbrauchsabgabe
eintritt,  ist  der  Betrag  von  6  Mark  für  jedes  Hektoliter  reinen  Alkohols  zu
erstatten.  Bis  zu  dem  gleichen  Betrage  kann  für  den  zur  Essigbereitung  verwendeten
  Branntwein  eine  Vergütung  der  Brennsteuer  gewährt  werden.

Die  Vergütungssätze  unterliegen  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths
alljährlich  einer  Revision  und  sind  vom  Bundesrath  für  das  folgende  Jahr
entsprechend  herabzusetzen,  wenn  die  Gesammtsumme  der  gezahlten  Vergütungen
oder  im  Falle  einer  vorherigen  Kürzung  der  Ausfuhrvergütung  diejenige  Gesammtsumme
  an  Vergütungen,  welche  bei  Gewährung  der  vollen  Ausfuhrvergütung
gezahlt  sein  würde,  für  das  abgelaufene  Jahr  einen  Betrag  ergiebt,  der  größer
ist  als  die  gleichzeitige  Einnahme  an  Brennsteuer.
        <pb n="311" />
        —  297  —

Soweit  in  einem  Jahre  die  gezahlten  Vergütungen  hinter  dem  Aufkommen
an  Brennsteuer  zurückgeblieben  sind,  können  aus  dem  Ueberschuß  auch  für  Branntwein,
  der  zu  anderen  steuerfreien  Zwecken  als  zur  Essigbereitung  verwendet  wird,
Vergütungen  bis  zu  6  Mark  gewährt  werden.

Die  während  des  Jahres  vom  1.  Oktober  1900  bis  30.  September  1901
aufkommende  Brennsteuer  darf,  insoweit  als  die  Gesammtsumme  der  seit  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gezahlten  Brennsteuervergütungen  die  Gesammtsumme
der  während  dieses  Zeitraums  aufgekommenen  Brennsteuer  überstiegen  haben  sollte,
zur  Gewährung  von  Vergütungen  nicht  verwendet  werden.

§.  43d.
Die  in  den  §§.  16,  17,  18  Ziffer  1  bis  3,  19  bis  24,  26,  27  und
30  bis  38  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887  hinsichtlich  der
Branntwein-Verbrauchsabgabe  gegebenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Brennsteuer
  entsprechende  Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Kleinhandel  mit  denaturirtem  und  undenaturirtem  Spiritus.

§.  43e.

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt:

a)  den  Kleinhandel  mit  denaturirtem  Spiritus  abweichend  von  den  Vorschriften
  des  §.  33  der  Gewerbeordnung  zu  regeln,

b)  dahin  Bestimmung  zu  treffen,  daß  beim  Kleinhandel  mit  denaturirtem
oder  undenaturirtem  Spiritus  die  Alkoholstärke  des  abzugebenden  Spiritus
durch  Aushang  an  der  Verkaufsstelle  dem  Publikum  ersichtlich  zu
machen  ist.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vom  Bundesrath  erlassenen  Bestimmungen

werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.

Fünfter  Abschnitt.
Zoll-  und  Uebergangsabgabe.

1.  Zollbetrag.
§.  44.
Der  Zoll  für  aus  dem  Zollauslande  eingehenden  Branntwein  beträgt
vom  1.  Juli  1891  ab:

1.  für  Liköre  180  Mark  für  100  Kilogramm,
2.  für  alle  übrigen  Branntweine:
a)  in  Fässern  125  Mark,
b)  in  Flaschen,  Krügen  oder  anderen  Umschließungen  180  Mark
für  100  Kilogramm.
Reichs  Gesetzbl.  1895.  51

Artikel  III  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1895.

Artikel  III  des  Gesetzes
vom  8.  Juni  1891.
        <pb n="312" />
        --  298  --2.

  Uebergangsabgabe.

§.  45.

Von  dem  aus  dem  freien  Verkehr  derjenigen  Theile  des  deutschen  Zollgebiets,
  welche  nicht  zur  Branntweinsteuergemeinschaft  gehören,  eingehenden  Branntwein
  werden,  soweit  nicht  der  Nachweis  vorgängiger  Verzollung  geführt  wird,  an
Uebergangsabgabe  vom  Tage  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ab
96  Mark  für  ein  Hektoliter  reinen  Alkohols  erhoben.

Von  dem  aus  nichtmehligen  Stoffen  hergestellten  Trinkbranntwein  kommt
jedoch  diese  erhöhte  Uebergangsabgabe  erst  vom  1.  Oktober  1887  ab  zur  Erhebung.

Sechster  Abschnitt.

Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom
24.  Juni  1887.

§.  46.

Aller  am  1.  Oktober  1887  innerhalb  des  Gebiets  der  Branntweinsteuergemeinschaft
  im  freien  Verkehr  befindliche  Branntwein  unterliegt  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesraths  der  Verbrauchsabgabe  in  Form  einer  Nachsteuer
von  0,30  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols.

Von  der  Nachsteuer  befreit  bleibt:

1.  Branntwein,  welcher  zu  gewerblichen  Zwecken,  einschließlich  der  Essigbereitung,
  zu  Heil-,  zu  wissenschaftlichen  oder  zu  Putz-,  Heizungs-Koch-
  oder  Beleuchtungszwecken  verwendet  wird;

2.  Branntwein  im  Besitz  von  Gewerbetreibenden,  welche  die  Erlaubniß
zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein
  haben,  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  40  Liter;  im  Besitz  von
anderen  Haushaltungsvorständen  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  Liter
reinen  Alkohols;

3.  Branntwein,  welcher  nachweislich  gegen  Erlegung  des  Zollbetrages  von
125  beziehungsweise  180  Mark  für  100  Kilogramm  vom  Auslande
eingeführt  worden  ist.

Für  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1887  wird

a)  der  Betrieb  jeder  Brennerei  mit  Ausnahme  der  Hefebrennereien  auf
drei  Viertel  des  Umfanges  desjenigen  Betriebes  beschränkt,  welchen  dieselbe
  in  dem  entsprechenden  Zeitraume  des  Vorjahres  gehabt  hat,  unter
sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  des  §.  2  Absatz  2;

b)  die  Maischbottichsteuer  auf  das  Dreifache  des  bisherigen  Satzes  und
dementsprechend  die  Steuervergütung  für  Branntwein,  welcher  aus  dem
deutschen  Zollgebiete  ausgeführt  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  einschließlich
der  Essigbereitung  verwendet  wird  (§.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die
        <pb n="313" />
        Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken,  vom  19.  Juli
1879,  Reichs-Gesetzbl.  S.  259),  auf  48,03  Mark  für  das  Hektoliter
reinen  Alkohols  festgesetzt.  Hefebrennereien  unterliegen  jedoch  nur  einer
Erhöhung  der  Maischbottichsteuer  um  100  Prozent,  andere  Getreidebrennereien
  einer  solchen  um  175  Prozent  des  bisherigen  Satzes.

Zu  dem  bisherigen  Satze  der  Maischbottichsteuer  ist  der  nach  vorstehender
Vorschrift  beschränkte  Betrieb  denjenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien  gestattet,
welche  Getreide  verarbeiten  und  an  einem  Tage  durchschnittlich  nicht  mehr  als
1  050  Liter  Bottichraum  bemaischen.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  allen  Brennereien,  soweit  abgeschlossene
Verträge  dazu  Anlaß  geben,  den  Betrieb  über  das  im  Absatz  3  unter  a  bezeichnete
Maß  hinaus  und  zu  dem  einfachen  Maischbottichsteuerbetrage  zu  gestatten.

Die  Bestimmungen  des  §.  3  Absatz  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes  finden
auf  die  Stundung  der  Nachsteuer  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Bundesrath
  ermächtigt  ist,  weitergehende  Erleichterungen  eintreten  zu  lassen.

§.  47.

Die  §§.  1  bis  43,  45  und  46  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  zugleich
mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen
Zwecken,  vom  19.  Juli  1879  in  einem  der  nicht  zur  Branntweinsteuergemeinschaft
gehörenden  Bundesstaaten  nach  erfolgter  Zustimmung  von  Seiten  des  betreffenden
Staates  in  Kraft.

Die  Gesammtjahresmenge,  welche  in  einem  der  Branntweinsteuergemeinschaft
  neu  beitretenden  Staate  zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  (§.  1)  hergestellt
werden  darf,  wird  auf  3  Liter  reinen  Alkohols  für  den  Kopf  der  bei  der  jedesmaligen
  letzten  Volkszählung  ermittelten  Bevölkerung  des  betreffenden  Staates  bemessen.
  Die  Bestimmung  der  Jahresmenge,  welche  von  den  einzelnen  Brennereien
zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  hergestellt  werden  darf,  erfolgt  unter  entsprechender
Anwendung  des  §.  2  durch  die  Landesbehörden,  denen  die  Erhebung  und  Verwaltung
  der  im  gegenwärtigen  Gesetze  bestimmten  Abgaben  und  Steuern  in
gleichem  Umfange  wie  jene  der  Zölle  zukommt.  Die  vorstehenden  Bestimmungen
sowie  die  Bestimmung  im  §.  39  Absatz  1  können  gegenüber  einem  der  in  die
Branntweinsteuergemeinschaft  neu  eintretenden  Staaten  nur  mit  dessen  Zustimmung
abgeändert  werden.

Für  das  Gebiet  des  zustimmenden  Bundesstaates  werden  die  hiernach  in
Kraft  tretenden  Gesetzesvorschriften  durch  Kaiserliche  Verordnung  in  Wirksamkeit
gesetzt.  Der  Tag  der  Inkraftsetzung  tritt  für  §.  46  des  gegenwärtigen  Gesetzes
an  die  Stelle  des  1.  Oktober  1887.

§.  48.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  für  eine  von  ihm  festzusetzende  Uebergangszeit
  alle  im  Interesse  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nothwendigen
Erleichterungen  und  Ausnahmebestimmungen  anzuordnen.
        <pb n="314" />
        Artikel  IV  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1895.

--  300  --Der

  Bundesrath  ist  ferner  ermächtigt,  für  den  Fall,  daß  die  im  §.  47
Absatz  1  vorbehaltene  Zustimmung  eines  nicht  zur  Branntweinsteuergemeinschaft
gehörenden  Bundesstaates  nicht  zum  1.  Oktober  1887  erfolgt,  die  dann  zur  entsprechenden
  Einführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Uebergangsbestimmungen  mit
dem  betreffenden  Staate  zu  vereinbaren.

§.  49.

Die  Einführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  den  Hohenzollernschen  Landen
erfolgt  durch  Kaiserliche  Verordnung,  welcher  zugleich  die  näheren  Bestimmungen
zu  thunlichster  Gleichstellung  dieser  Lande  mit  den  benachbarten  Bundesstaaten
vorbehalten  bleiben.

Siebenter  Abschnitt.

Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom
16.  Juni  1895.

§.  50.

I.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1895  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß
es  bis  zum  30.  September  1898  bei  den  für  die  Periode  1893/96  zugewiesenen
Kontingentsmengen  verbleibt,  und  daß  die  Revision  des  Gesammtkontingents,
sowie  die  Neubemessung  der  Kontingente  im  Betriebsjahre  1897/98  unter  Zugrundelegung
  der  Ergebnisse  der  vier  Betriebsjahre  1893/94  bis  1896/97  vorgenommen

  wird.
Die  Vorschriften  des  Artikels  II  treten  am  30.  September  1901  außer  Kraft.

II.  Diejenigen  Brennereien,  welche  vor  dem  22.  März  1895  die  zum
Abbrennen  bestimmten  Rohmaterialien  angekauft  und  den  hieraus  herzustellenden
Branntwein  durch  einen  vor  dem  22.  März  1895  abgeschlossenen  Vertrag  zur
Lieferung  bis  zum  30.  September  1895  veräußert  haben,  sind  berechtigt,  soweit
die  in  der  Zeit  vom  22.  März  bis  zum  1.  Juli  1895  erzeugte  Branntweinmenge
hinter  den  verkauften  Mengen  zurückgeblieben  ist,  den  an  den  verkauften  Mengen
fehlenden  Branntwein  zu  den  bisherigen  Steuerbedingungen  abzubrennen.

III.  Denjenigen  landwirthschaftlichen  und  Materialbrennereien,  welche  vor
dem  1.  Oktober  1895  neu  entstanden  und  betriebsfähig  hergerichtet  sind,  kann
bereits  für  die  Betriebsjahre  1896/97  und  1897/98,  vorbehaltlich  der  demnächstigen
Neuveranlagung,  ein  angemessenes  Kontingent  zugewiesen  werden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="315" />
        —  301  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr  23.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt.  S.  301.  —  Gesetz,  betreffend
die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Flößerei.  —  S.  341.

 

  

 

 

(Nr.  2245.)  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt.  Vom
15.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  ,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Schiffseigner.

§.  1.
Schiffseigner  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Eigenthümer  eines  zur
Schiffahrt  auf  Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern  bestimmten  und  hierzu
von  ihm  verwendeten  Schiffes.

§.  2.

Wer  ein  ihm  nicht  gehöriges  Schiff  zur  Binnenschiffahrt  verwendet  und
es  entweder  selbst  führt  oder  die  Führung  einem  Schiffer  anvertraut,  wird  Dritten
gegenüber  als  Schiffseigner  im  Sinne  dieses  Gesetzes  angesehen.

Der  Eigenthümer  kann  denjenigen,  welcher  aus  der  Verwendung  des
Schiffes  einen  Anspruch  als  Schiffsgläubiger  (§§.  102  bis  116)  herleitet,  an  der
Durchführung  des  Anspruchs  nicht  hindern,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  die
Verwendung  ihm  gegenüber  eine  widerrechtliche  und  der  Gläubiger  nicht  in  gutem
Glauben  war.

§.  3.

Der  Schiffseigner  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  welchen  eine  Person
der  Schiffsbesatzung  einem  Dritten  durch  ihr  Verschulden  in  Ausführung  ihrer
Dienstverrichtungen  zufügt.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1895.
        <pb n="316" />
        —  302  —

Zur  Schiffsbesatzung  gehören  der  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft  (§.  21)
und  alle  übrigen  auf  dem  Schiffe  angestellten  Personen  mit  Ausnahme  der
Zwangslootsen.

§.  4.
Der  Schiffseigner  haftet  nicht  persönlich,  sondern  nur  mit  Schiff  und
Fracht:
1.  wenn  der  Anspruch  auf  ein  Rechtsgeschäft  gegründet  wird,  welches  der
Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  und  nicht  mit
Bezug  auf  eine  Vollmacht  geschlossen  hat;

2.  wenn  der  Anspruch  auf  die  Nichterfüllung  oder  auf  die  unvollständige
oder  mangelhafte  Erfüllung  eines  von  dem  Schiffseigner  abgeschlossenen
Vertrages  gegründet  wird,  insofern  die  Ausführung  des  Vertrages  zu
den  Dienstobliegenheiten  des  Schiffers  gehört,  ohne  Unterschied,  ob  die
Nichterfüllung  oder  die  unvollständige  oder  mangelhafte  Erfüllung  von
einer  Person  der  Schiffsbesatzung  verschuldet  ist  oder  nicht;

3.  wenn  der  Anspruch  auf  das  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung

  gegründet  wird.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  wird  die  persönliche  Haftung  des
Schiffseigners  im  Falle  eigenen  Verschuldens  desselben  nicht  berührt.  Der  Schiffseigner
  haftet  jedoch,  auch  wenn  er  selbst  das  Schiff  führt,  für  einen  durch  fehlerhafte
  Führung  des  Schiffes  entstandenen  Schaden  ausschließlich  mit  Schiff  und
Fracht,  es  sei  denn,  daß  ihm  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt.

Sind  mehrere  Schiffe  in  einem  Schleppzuge  vereinigt,  so  erstreckt  sich  die
Haftung  nur  auf  dasjenige  Schiff,  welches  den  Schaden  verursacht  hat,  und  auf
die  Fracht  dieses  Schiffes.  Der  Fracht  steht  bei  Schleppschiffen  der  Schlepplohn
  gleich.

§.  5.

Für  die  den  Personen  der  Schiffsbesatzung  aus  dem  Dienstverhältnisse
zustehenden  Forderungen  haftet  der  Schiffseigner  persönlich,  nicht  nur  mit  Schiff
und  Fracht.

§.  6.

Das  Gericht  des  Ortes,  von  dem  aus  die  Schiffahrt  mit  dem  Schiffe
betrieben  wird  (Heimathsort),  ist  für  alle  gegen  den  Schiffseigner  als  solchen  zu
erhebenden  Klagen  zuständig,  ohne  Unterschied,  ob  er  persönlich  oder  nur  mit
Schiff  und  Fracht  haftet.

Unter  mehreren  hiernach  in  Betracht  kommenden  Orten  gilt  als  Heimathsort
  der  Ort,  wo  die  Geschäftsniederlassung,  bei  mehreren  Niederlassungen  die
Hauptniederlassung  und  in  Ermangelung  einer  Geschäftsniederlassung  der  Wohnsitz
des  Schiffseigners  sich  befindet.

Ist  ein  Heimathsort  nicht  festzustellen,  so  gilt  als  solcher  der  Ort,  wo  der
Schiffseigner  zur  Gewerbesteuer  oder  Einkommensteuer  veranlagt  wird.
        <pb n="317" />
        —  303  —

Zweiter  Abschnitt.
Schiffer.

§.  7.

Der  Führer  des  Schiffes  (Schiffer)  ist  verpflichtet,  bei  allen  Dienstverrichtungen,
  namentlich  bei  der  Erfüllung  der  von  ihm  auszuführenden  Verträge,
die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Schiffers  anzuwenden.

Er  haftet  für  jeden  durch  die  Vernachlässigung  dieser  Sorgfalt  entstandenen
Schaden  nicht  nur  dem  Schiffseigner,  sondern  auch  den  Ladungsbetheiligten
(Absender  und  Empfänger),  den  beförderten  Personen  und  der  Schiffsbesatzung,
es  sei  denn,  daß  er  auf  Anweisung  des  Schiffseigners  gehandelt  hat.  Auch  in
dem  letzteren  Falle  bleibt  der  Schiffer  verantwortlich,  wenn  er  es  unterlassen  hat,
dem  Schiffseigner  die  nach  Lage  des  Falles  erforderliche  Aufklärung  zu  ertheilen,
oder  wenn  ihm  eine  strafbare  Handlung  zur  Last  fällt.

Durch  die  Ertheilung  der  Anweisung  wird  der  Schiffseigner  persönlich
verpflichtet,  wenn  er  bei  der  Ertheilung  von  dem  Sachverhältnisse  unterrichtet  war.

§.  S.

Der  Schiffer  hat  vor  Antritt  der  Reise  darauf  zu  sehen,  daß  das  Schiff
in  fahrtüchtigem  Zustande,  gehörig  eingerichtet  und  ausgerüstet,  sowie  hinreichend
bemannt  ist,  und  daß  die  Schiffspapiere  und  Ladungsverzeichnisse  an  Bord  sind.

Er  hat  für  die  Tüchtigkeit  der  Geräthschaften  zum  Laden  und  Löschen,
für  die  gehörige  Stauung  der  Ladung,  sowie  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff
nicht  schwerer  beladen  wird,  als  die  Tragfähigkeit  desselben  und  die  jeweiligen
Wasserstandsverhältnisse  es  gestatten.

Wenn  der  Schiffer  im  Auslande  die  daselbst  geltenden  Vorschriften,  insbesondere
  die  Polizei-,  Steuer-  und  Zollgesetze  nicht  beobachtet,  so  hat  er  den
daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Für  die  Fahrtüchtigkeit  des  Schiffes  bei  Antritt  der  Reise  haftet  den  im
§.  7  Absatz  2  bezeichneten  Personen  auch  der  Schiffseigner  persönlich,  nicht  nur
mit  Schiff  und  Fracht.

§.  9.

Wenn  der  Schiffer  durch  Krankheit  oder  andere  Ursachen  verhindert  ist,
das  Schiff  zu  führen,  so  darf  er  den  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise
nicht  ungebührlich  verzögern;  er  muß  vielmehr,  wenn  Zeit  und  Umstände  es
gestatten,  die  Anordnung  des  Schiffseigners  einholen  und  für  die  Zwischenzeit
die  geeigneten  Vorkehrungen  treffen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  einen  anderen
Schiffer  einsetzen.

Für  diesen  Stellvertreter  ist  er  nur  insofern  verantwortlich,  als  ihm  bei
der  Wahl  desselben  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.


52
        <pb n="318" />
        —  304  —

§.  10.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  von  Beschädigungen  des  Schiffes  oder  der
Ladung,  von  eingegangenen  Geschäften,  sowie  von  der  Einsetzung  eines  anderen
Schiffers  (§.  9)  den  Schiffseigner  in  Kenntniß  zu  setzen.  Er  hat  in  allen  erheblichen
  Fällen,  namentlich  wenn  er  die  Reise  einzustellen  oder  zu  ändern  sich
genöthigt  findet,  die  Ertheilung  von  Verhaltungsmaßregeln  bei  dem  Schiffseigner
nachzusuchen,  sofern  es  die  Umstände  gestatten.

Im  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  hat  der  Schiffer  während  der  Reise
für  das  Beste  der  Ladung  nach  Möglichkeit  Sorge  zu  tragen.

Werden  zur  Abwendung  oder  Verringerung  eines  Verlustes  besondere
Maßregeln  erforderlich,  so  hat  er,  wenn  thunlich,  die  Anweisung  der  Ladungsbetheiligten
  einzuholen,  sonst  nach  bestem  Ermessen  das  Erforderliche  selbst  zu
veranlassen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ladungsbetheiligten  von  dem  Vorfall
und  den  dadurch  veranlaßten  Maßregeln  schleunigst  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

§.  11.

Wird  das  Schiff  oder  die  Ladung  von  einem  Unfall  betroffen,  so  ist  der
Schiffer  berechtigt  und  auf  Verlangen  des  Schiffseigners  oder  eines  Ladungsbetheiligten
  verpflichtet,  vor  dem  Amtsgerichte  des  Ortes,  an  welchem  die  Reise
endet,  und,  wenn  das  Schiff  vorher  an  einem  anderen  Orte  längere  Zeit  liegen
bleiben  muß,  vor  dem  Amtsgerichte  dieses  Ortes  eine  Beweisaufnahme  über  den
thatsächlichen  Hergang,  sowie  über  den  Umfang  des  eingetretenen  Schadens  und
über  die  zur  Abwendung  oder  Verringerung  desselben  angewendeten  Mittel  zu
beantragen.  Er  hat  sich  selbst  zum  Zeugnisse  zu  erbieten  und  die  zur  Feststellung
des  Sachverhältnisses  sonst  dienlichen  Beweismittel  zu  bezeichnen.

§.  12.

Zur  Aufnahme  des  Beweises  bestimmt  das  Gericht  einen  thunlichst  nahen
Termin,  zu  welchem  der  Schiffer  und  die  sonst  bezeichneten  Zeugen  zu  laden  sind.
Dem  Schiffseigner  und  den  Ladungsbetheiligten  ist  von  dem  Termine  Mittheilung
  zu  machen,  soweit  es  ohne  unverhältnißmäßige  Verzögerung  des  Verfahrens
  geschehen  kann.  Die  Mittheilung  kann  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  erfolgen.

§.  13.

Die  Aufnahme  des  Beweises  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung.


Soweit  hiernach  nicht  die  Beeidigung  des  Schiffers  ausgeschlossen  ist,
beschließt  über  dieselbe  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.

Die  an  Schiff  und  Ladung  Betheiligten,  sowie  die  etwa  sonst  durch  den
Unfall  Betroffenen  sind  berechtigt,  in  Person  oder  durch  Vertreter  der  Verhandlung
  beizuwohnen.  Sie  können  eine  Ausdehnung  der  Beweisaufnahme  auf
weitere  Beweismittel  beantragen.
        <pb n="319" />
        —  305  —

Das  Gericht  ist  befugt,  eine  Ausdehnung  der  Beweisaufnahme  auch  von
Amtswegen  anzuordnen,  soweit  dies  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  erforderlich
  erscheint.

§.  14.

In  Bezug  auf  die  Erhebung  von  Gebühren  und  Auslagen  finden  die  für
das  Verfahren  zur  Sicherung  des  Beweises  geltenden  Bestimmungen  des  Gerichtskostengesetzes
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  als  Gebühr  nur  die  Hälfte
der  dort  vorgesehenen  Sätze  und  höchstens  ein  Betrag  von  dreißig  Mark
erhoben  wird.

Ist  das  Verfahren  auf  Verlangen  eines  Ladungsbetheiligten  beantragt,
so  hat  dieser  die  entstandenen  Kosten  zu  erstatten,  soweit  er  nicht  Anspruch  auf
Ersatz  des  durch  den  Unfall  ihm  entstandenen  Schadens  hat.  Die  Verpflichtung
des  Schiffseigners,  dem  Schiffer  die  verauslagten  Kosten  zu  erstatten,  wird  hierdurch
  nicht  berührt.

In  Fällen  der  großen  Haverei  findet  die  Vorschrift  des  §.  84  Anwendung.

§.  15.

Befindet  sich  das  Schiff  weder  am  Heimathsorte,  noch  an  einem  Orte,
an  welchem  der  Schiffseigner  eine  Geschäftsniederlassung  hat,  so  ist  der  Schiffer
Dritten  gegenüber  kraft  seiner  Anstellung  befugt,  die  Frachtforderungen  einzuziehen,
sowie  für  den  Schiffseigner  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  vorzunehmen,
welche  die  Ausführung  der  Reise  erforderlich  macht.

Zur  Eingehung  von  Wechselverbindlichkeiten,  zur  Veräußerung  oder  Verpfändung
  des  Schiffes  und  zum  Abschlusse  von  Frachtverträgen  ist  der  Schiffer
nur  auf  Grund  einer  ihn  hierzu  ermächtigenden  Vollmacht  des  Schiffseigners
berechtigt.

§.  16.

Rechtsgeschäfte,  welche  der  Schiffer  eingeht,  während  das  Schiff  sich  an
einem  der  im  §.  15  Absatz  1  bezeichneten  Orte  befindet,  sind  für  den  Schiffseigner
  nur  dann  verbindlich,  wenn  der  Schiffer  auf  Grund  einer  Vollmacht  gehandelt
  hat,  oder  wenn  ein  anderer  besonderer  Verpflichtungsgrund  vorhanden  ist.

Zur  Ausstellung  von  Ladescheinen  ist  der  Schiffer  ohne  Unterschied  des
Ortes  befugt.

§.  17.

Der  Schiffseigner,  welcher  die  gesetzlichen  Befugnisse  des  Schiffers  beschränkt
  hat,  kann  einem  Dritten  die  Nichteinhaltung  dieser  Beschränkungen  nur
dann  entgegensetzen,  wenn  er  beweist,  daß  sie  dem  Dritten  bekannt  waren.

§.  18.
Dem  Schiffseigner  gegenüber  sind  für  den  Umfang  der  Befugnisse  des
Schiffers  die  Bestimmungen  der  §§.  15  und  16  ebenfalls  maßgebend,  soweit
nicht  der  Schiffseigner  diese  Befugnisse  beschränkt  hat.
        <pb n="320" />
        —  306  —
§.  19.

Durch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  Schiffer  in  seiner  Eigenschaft  als
Führer  des  Schiffes,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Bezeichnung  des  Schiffseigners
innerhalb  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  geschlossen  hat,  wird  der  Schiffseigner  dem
Dritten  gegenüber  berechtigt  und  die  Haftung  des  Schiffseigners  mit  Schiff  und
Fracht  (§.  4  Nr.  1)  begründet.

Der  Schiffer  selbst  wird  dem  Dritten  durch  das  Rechtsgeschäft  nicht  verpflichtet,
  es  sei  denn,  daß  er  dessen  Erfüllung  gewährleistet  oder  seine  Befugnisse
überschritten  hat.

§.  20.

Der  Schiffer  untersteht,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  ein  Anderes  bestimmt
ist,  den  Vorschriften,  welche  für  die  im  §.  133  a  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
Personen  gelten.

Das  Dienstverhältniß  des  Schiffers  kann,  wenn  nichts  Anderes  verabredet
ist,  von  jedem  Theile  mit  Ablauf  jedes  Monats  nach  einer  sechs  Wochen  vorher
erklärten  Kündigung  aufgehoben  werden.

Hinsichtlich  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  dem  Schiffseigner  und  dem
Schiffer  das  Recht  zusteht,  die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  vor  Ablauf  der
vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  zu  verlangen,
bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  §§.  133b  bis  133d  der  Gewerbeordnung.

Hat  der  Schiffer  eine  Reise  angetreten,  so  ist  er  verpflichtet,  bis  zur  Beendigung
  der  Reise  und  zur  Entlöschung  des  Schiffes  im  Dienste  zu  bleiben,  es
sei  denn,  daß  ein  den  sofortigen  Austritt  rechtfertigender  Grund  vorhanden  ist.

Wird  das  Dienstverhältniß  vor  der  Ankunft  des  Schiffes  am  Bestimmungsorte
  während  der  Reise  aufgehoben,  so  hat  der  Schiffer  Anspruch  auf  die
Kosten  der  Rückreise  nach  dem  Orte,  an  welchem  er  in  Dienst  getreten  ist.  Diese
Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Schiffer  sich  einer  Handlung
schuldig  gemacht  hat,  welche  geeignet  ist,  seine  sofortige  Entlassung  zu  rechtfertigen.

Ist  ein  die  sofortige  Entlassung  rechtfertigender  Grund  nicht  vorhanden,
so  kann  der  Schiffer  zwar  jederzeit  seines  Dienstes  enthoben  werden,  jedoch  unbeschadet
  seiner  Entschädigungsansprüche  für  die  Zeit  bis  zum  Ende  der  vertragsmäßigen
  Dauer  des  Dienstverhältnisses  oder  bis  zum  Ablaufe  der  Kündigungsfrist.

Dritter  Abschnitt.
Schiffsmannschaft.

§.  21.

Zur  Schiffsmannschaft  gehören  mit  Ausnahme  des  Schiffers  die  zum
Schiffahrtsdienste  auf  dem  Schiffe  angestellten  Personen  der  Schiffsbesatzung,  insbesondere
  die  Steuerleute,  Bootsleute,  Matrosen,  Schiffsknechte,  Schiffsjungen,
Maschinisten  und  Heizer.

Die  Schiffsmannschaft  untersteht  der  Gewerbeordnung.
        <pb n="321" />
        §  22.

Die  Verpflichtung  des  Schiffsmannes  zum  Dienstantritte  beginnt,  wenn
nichts  Anderes  verabredet  ist,  mit  dem  Abschlusse  des  Dienstvertrages.  Tritt  der
Schiffsmann  den  Dienst  nicht  binnen  vierundzwanzig  Stunden  an,  so  braucht
er  nicht  mehr  angenommen  zu  werden.  Der  Anspruch  des  Schiffseigners  auf
Schadensersatz  wird  hierdurch  nicht  berührt.

§.  23.

Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  in  Ansehung  des  Schiffsdienstes  den  Anordnungen
  des  Schiffers  Folge  zu  leisten  und  jederzeit  alle  für  Schiff  und  Ladung
ihm  übertragenen  Arbeiten  zu  verrichten.

Er  darf  das  Schiff  ohne  Erlaubniß  des  Schiffers  nicht  verlassen.

Verunglückt  das  Schiff,  so  hat  der  Schiffsmann  für  Rettung  der  Personen
und  ihres  Gepäcks,  sowie  für  Sicherstellung  der  Schiffstheile,  der  Geräthschaften
und  der  Ladung  den  Anordnungen  des  Schiffers  gemäß  nach  besten  Kräften
zu  sorgen.

§.  24.

Wenn  über  die  Zeit  der  Lohnzahlung  nichts  Anderes  vereinbart  ist,  so
kann  der  Schiffsmann  am  Schlusse  jeder  zweiten  Woche  die  Auszahlung  des
verdienten  Lohnes  verlangen.

§.  25.

Hinsichtlich  der  Aufkündigung  eines  auf  unbestimmte  Zeit  eingegangenen
Dienstverhältnisses,  sowie  hinsichtlich  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  dem
Schiffseigner  und  dem  Schiffsmanne  das  Recht  zusteht,  die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses
  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Innehaltung  einer
Kündigungsfrist  zu  verlangen,  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  122  bis  124  a
der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  sofortige  Entlassung
des  Schiffsmannes  (§.  123  der  Gewerbeordnung)  auch  stattfinden  kann,  wenn
der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  durch  den  Eintritt  des  Winters  verhindert
  wird.

Nach  Antritt  der  Reise  ist  der  Schiffsmann  verpflichtet,  bis  zur  Beendigung
der  Reise  und  zur  Entlöschung  des  Schiffes  im  Dienste  zu  bleiben,  es  sei  denn,
daß  ein  den  sofortigen  Austritt  rechtfertigender  Grund  vorhanden  ist.

Wird  das  Dienstverhältniß  vor  der  Ankunft  des  Schiffes  am  Bestimmungsorte
  während  der  Reise  aufgehoben,  so  hat  der  Schiffsmann  Anspruch  auf  die
Kosten  der  Rückreise  nach  dem  Orte,  an  welchem  er  in  Dienst  getreten  ist.  Diese
Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Schiffsmann  sich  einer  Handlung
schuldig  gemacht  hat,  welche  geeignet  ist,  seine  sofortige  Entlassung  zu  rechtfertigen.

Ist  ein  die  sofortige  Entlassung  rechtfertigender  Grund  nicht  vorhanden,  so
kann  der  Schiffsmann  zwar  jederzeit  seines  Dienstes  enthoben  werden,  jedoch  unbeschadet
  seiner  Entschädigungsansprüche  für  die  Zeit  bis  zum  Ende  der  vertragsmäßigen
  Dauer  des  Dienstverhältnisses  oder  bis  zum  Ablaufe  der  Kündigungsfrist.
        <pb n="322" />
        —  308  —

Vierter  Abschnitt.
Frachtgeschäft.

§  20.

Auf  das  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern  auf  Flüssen  und
sonstigen  Binnengewässern  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  390  bis  393,  396
bis  407,  408  Absatz  1  und  3,  409  bis  412,  414  bis  420  des  Handelsgesetzbuchs
  insoweit  Anwendung,  als  nicht  in  diesem  Gesetze  ein  Anderes  bestimmt  ist.

§.  27.

Ist  das  Schiff  im  Ganzen  verfrachtet,  so  hat  der  Frachtführer  dasselbe
zur  Einnahme  der  Ladung  an  den  von  dem  Absender  ihm  angewiesenen  Platz
hinzulegen.

Wenn  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  oder  wenn  die  Wassertiefe,
die  Sicherheit  des  Schiffes  oder  die  örtlichen  Verordnungen  oder  Einrichtungen
die  Befolgung  der  ertheilten  Anweisung  nicht  gestatten,  so  kann  der  Frachtführer,
falls  der  Absender  auf  die  Aufforderung  nicht  unverzüglich  einen  geeigneten  Ladeplatz
  bezeichnet,  an  einem  der  ortsüblichen  Ladeplätze  anlegen.  Er  hat  bei  der
Wahl  des  Ladeplatzes  das  Interesse  des  Absenders  thunlichst  zu  berücksichtigen.

Die  Verladung  an  verschiedenen  Ladeplätzen  des  Abgangsortes  vorzunehmen
ist  der  Frachtführer  nur  verpflichtet,  wenn  dies  besonders  vereinbart  ist.  Er  hat
in  diesem  Falle  Anspruch  auf  Ersatz  der  entstehenden  Mehrkosten.  Die  Dauer
der  Ladezeit  wird  durch  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  berührt.

§.  28.

Sobald  der  Frachtführer  zur  Einnahme  der  Ladung  bereit  ist,  hat  er  dies
dem  Absender  anzuzeigen.
    Die  Anzeige  hat  an  einem  Werktage.  vor  dem  Schlusse  der  ortsüblichen
Geschäftsstunden  zu  erfolgen.  Eine  spätere  oder  an  einem  Sonntage  oder  allgemeinen
  Feiertage  erfolgte  Anzeige  gilt  als  am  nächsten  Werktage  erfolgt.
  Weigert  sich  der  Absender,  den  Zeitpunkt  des  Empfanges  der  Anzeige  zu
bescheinigen,  so  ist,  der  Frachtführer  befugt,  auf  Kosten  des  Absenders  eine
öffentliche  Urkunde  darüber  errichten  zu  lassen.

§.  29.
  Mit  dem  auf  die  Anzeige  der  Ladebereitschaft  folgenden  Tage  beginnt
die  Ladezeit.
Die  Ladezeit  beträgt  bei  Ladungen

bis  zu  30  000  Kilogramm  zwei  Tage,
"  "  50  000  "  drei  Tage,
"   "  100  000  "  vier  Tage
        <pb n="323" />
        —  309  —


und  so  fort  in  Stufen  von  50  000  Kilogramm  je  einen  Tag  mehr  für  jede
höhere  Stufe  bis  zu  Ladungen  von  500  000  Kilogramm  von  da  ab  steigt  die
Ladezeit  für  je  100  000  Kilogramm  um  je  einen  Tag.  Bei  Ladungen  über
1  000  000  Kilogramm  beträgt  die  Ladezeit  achtzehn  Tage.

Bei  der  Berechnung  kommen  auch  diejenigen  Tage  in  Ansatz,  an  welchen
der  Absender,  wenngleich  ohne  sein  Verschulden,  an  der  Lieferung  der  Ladung
verhindert  ist.  Nicht  in  Ansatz  kommen  die  Sonntage  und  allgemeinen  Feiertage
sowie  die  Tage,  an  welchen  durch  zufällige  Umstände,  insbesondere  durch  Hochwasser
  oder  Eisgefahr,  die  Verladung  nicht  nur  der  bedungenen,  sondern  jeder
Art  von  Gütern  auf  das  Schiff  verhindert  ist.

Die  Vorschriften  im  Absatz  2  finden  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht
durch  Vereinbarung  oder  Verordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ein
Anderes  bestimmt  ist.

§.  30.

Wenn  der  Absender  die  Ladung  nicht  so  zeitig  liefert,  daß  die  Beladung
innerhalb  der  Ladezeit  vollendet  werden  kann,  so  gebührt  dem  Frachtführer
Liegegeld  für  jeden  Tag,  um  welchen  in  Folge  dessen  die  Ladezeit  überschritten
wird.  Für  Tage,  an  denen  die  Schiffahrt  geschlossen  ist,  kann  kein  Liegegeld
beansprucht  werden.

§.  31.

Die  Bestimmung  des  §.  30  gilt  auch  dann,  wenn  bedungen  ist,  daß  der
Frachtführer  nach  Ablauf  der  Ladezeit  noch  länger  auf  die  Ladung  warten  soll
(Ueberliegezeit).

Die  Ueberliegezeit  beginnt  mit  dem  Ablaufe  der  Ladezeit.  Auf  die  Dauer
und  die  Berechnung  der  Ueberliegezeit  finden  die  Bestimmungen  über  die  Ladezeit
(§.  29  Absatz  2  bis  4)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Ueberliegezeit
in  Ermangelung  einer  besonderen  Vereinbarung  höchstens  eine  Woche  beträgt.

§.  32.

In  Ermangelung  vertragsmäßiger  Festsetzung  oder  Verordnung  der  höheren
Verwaltungsbehörde  beträgt  das  Liegegeld  für  jeden  Tag  bei  Schiffen  von  einer
Tragfähigkeit

bis  zu  50  000  Kilogramm  12  Mark,
"    "  100  000  "  15  "
und  so  fort  in  Stufen  von  50  000  Kilogramm  je  drei  Mark  mehr  für  jede
höhere  Stufe.
  Ueber  die  Tragfähigkeit  entscheidet  der  Inhalt  des  Schiffsbriefes  (§.  126
Absatz  3).
Jeder  angebrochene  Tag  wird  als  voller  Tag  gerechnet.
Reichs-Gesetzbl.  1895.  53
        <pb n="324" />
        —  310  —

§.  33.

Nach  Ablauf  der  Ladezeit  oder  der  etwa  vereinbarten  Ueberliegezeit  ist  der
Frachtführer  nicht  verpflichtet,  noch  länger  auf  die  Lieferung  der  Ladung  zu
warten.  Er  muß  jedoch  seinen  Willen,  nicht  länger  zu  warten,

bei  Ladungen  bis  zu  10  000  Kilogramm  spätestens  einen  Werktag,
"  "  " "  50000  "  "  zwei  Werktage,
"   "   "  "  über  50  000  "   "  drei  Werktage

vor  Ablauf  der  Ladezeit  oder  der  Ueberliegezeit  dem  Absender  erklären.  Ist  dies
nicht  geschehen,  so  läuft  die  Wartezeit  nicht  eher  ab,  als  bis  die  Erklärung  nachgeholt
  ist  und  seit  dem  Tage,  an  dem  sie  erfolgt  ist,  die  vorstehend  bezeichneten
Fristen  verstrichen  sind.  Auf  die  Erklärung  finden  die  Bestimmungen  im  §.  28
Absatz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

Die  Wartezeit  läuft  in  keinem  Falle  ab,  bevor  eine  der  Ladezeit  gleichkommende
  Frist  seit  dem  Tage,  an  welchem  das  Schiff  den  Ladeplatz  erreicht
hat,  verstrichen  ist.

§.  34.

Hat  der  Absender  bis  zum  Ablaufe  der  Wartezeit  (§.  33)  keine  Ladung
geliefert,  so  ist  der  Frachtführer  an  den  Vertrag  nicht  länger  gebunden  und
befugt,  von  dem  Absender  ein  Drittel  der  bedungenen  Fracht  als  Entschädigung
zu  verlangen.  Hierdurch  wird  ein  bereits  begründeter  Anspruch  auf  Liegegeld
(§§.  30,  31)  nicht  berührt.

§.  35.

Hat  der  Absender  bis  zum  Ablaufe  der  Wartezeit  die  Ladung  nur  theilweise
  geliefert,  so  ist  der  Frachtführer  befugt,  sofern  der  Absender  nicht  von  dem
Vertrage  zurücktritt  (§.  36),  die  Reise  mit  der  unvollständigen  Ladung  anzutreten.
Auf  Verlangen  des  Absenders  muß  er  die  Reise  jederzeit  auch  ohne  die  volle
Ladung  antreten.

In  diesen  Fällen  gebührt  dem  Frachtführer  nicht  allein  die  Fracht  für  die
volle  Ladung  und  das  etwaige  Liegegeld,  sondern  er  ist  auch  berechtigt,  soweit
ihm  durch  die  Unvollständigkeit  der  Ladung  die  Sicherheit  für  die  volle  Fracht
entgeht,  die  Bestellung  einer  anderweitigen  Sicherheit  zu  fordern.  Außerdem  sind
ihm  die  Mehrkosten,  welche  in  Folge  der  Unvollständigkeit  der  Ladung  ihm  etwa
erwachsen,  zu  erstatten.

§.  36.

Vor  Antritt  der  Reise  kann  der  Absender  von  dem  Vertrage  unter  der
Verpflichtung  zurücktreten,  den  Frachtführer  nach  Maßgabe  des  §.  34  zu  entschädigen.


Macht  der  Absender  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  nachdem  Ladung  geliefert
  ist,  so  muß  er  auch  die  Kosten  der  Verladung  und  Wiederausladung  tragen.

Der  Frachtführer  ist  verpflichtet,  den  Aufenthalt,  welchen  die  Wiederausladung
  verursacht,  sich  gefallen  zu  lassen,  selbst  wenn  dadurch  die  Ladezeit
        <pb n="325" />
        --  311  --und

  eine  etwa  bedungene  Ueberliegezeit  überschritten  wird,  wogegen  ihm  Liegegeld
für  die  Zeit  nach  Ablauf  der  Ladezeit  und  außerdem  Ersatz  des  durch  die  Ueberschreitung
  der  Lade-  und  Ueberliegezeit  entstandenen  Schadens  gebührt,  soweit  der
letztere  den  Betrag  des  Liegegeldes  übersteigt.

Der  Frachtführer  ist,  wenn  der  Absender  nach  erklärtem  Rücktritt  die
Wiederausladung  über  die  Wartezeit  hinaus  verzögert,  berechtigt,  die  Güter  selbst
auszuladen  und  dieselben  gerichtlich  oder  in  anderer  sicherer  Weise  niederzulegen.

§.  37.

Nachdem  die  Reise  angetreten  ist,  kann  der  Absender  die  Wiederausladung
der  Güter  vor  Ankunft  derselben  am  Ablieferungsorte  nur  gegen  Berichtigung
der  vollen  Fracht  sowie  aller  sonstigen  Forderungen  des  Frachtführers  und  gegen
Berichtigung  oder  Sicherstellung  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der
Bergungs-  oder  Hülfskosten,  welche  auf  den  Gütern  haften,  fordern.

Im  Falle  der  Wiederausladung  hat  der  Absender  nicht  nur  die  hierdurch
entstandenen  Mehrkosten,  sondern  auch  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  aus  dem
durch  die  Wiederausladung  verursachten  Aufenthalt  dem  Frachtführer  entsteht.

§.  38.

Ist  nicht  das  Schiff  im  Ganzen,  sondern  ein  verhältnißmäßiger  Theil  oder
ein,  bestimmt  bezeichneter  Raum  desselben  verfrachtet  oder  hat  der  Frachtvertrag
Stückgüter  im  Gewichte  von  10  000  Kilogramm  oder  mehr  zum  Gegenstande,
so  kommen  die  Vorschriften  der  §§.  28  bis  37  mit  folgenden  Abweichungen  zur
Anwendung:

1.  die  Ladezeit  beträgt  für  den  einzelnen  Absender  bei  einer  von  ihm  zu

liefernden  Ladung

bis  zu  50  000  Kilogramm  einen  Tag,

"   "   100.000  "  zwei  Tage
und  so  fort  in  Stufen  von  50  000  Kilogramm  je  einen  Tag  mehr
für  jede  höhere  Stufe  bis  zu  Ladungen  von  500,000  Kilogramm,
von  da  ab  steigt  die  Ladezeit  für  je  100  000  Kilogramm  um  ie  einen
Tag;  bei  Ladungen  über  1 000  000  Kilogramm  beträgt  die  Ladezeit
sechszehn  Tage.  Eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Liegegeld
(§.  30)  tritt  jedoch  in  keinem  Falle  vor  Ablauf  von  drei  Tagen  seit
dem  Zeitpunkte  ein,  mit  welchem  die  Ladezeit  einem  der  Absender  gegenüber
  zuerst  zu  laufen  begonnen  hat;  der  Frachtführer  ist  indeß  nicht
berechtigt,  von  mehreren  Absendern  gleichzeitig  für  denselben  Tag  das
Liegegeld  mehrfach  zu  beanspruchen;

2.  der  Frachtführer  erhält  in  den  Fällen  des  §.  34  und  des  §.  36  Absatz
  1  als  Entschädigung  nicht  blos  ein  Drittel,  sondern  die  Hälfte
der  Fracht,  es  sei  denn,  daß  sämmtliche  Absender  keine  Ladung  liefern
oder  zurücktreten;

53
        <pb n="326" />
        --  312  --3.

  der  Absender  kann  in  den  Fällen  der  §§.  36,  37  die  Wiederausladung
nicht  verlangen,  wenn  dieselbe  eine  Verzögerung  der  Reise  zur  Folge
haben  oder  eine  Umladung  oder  Umstauung  nöthig  machen  würde,
es  sei  denn,  daß  zugleich  die  Genehmigung  aller  übrigen  Absender
beigebracht  und  auch  das  Schiff  durch  die  Wiederausladung  nicht  gefährdet
  wird.  Außerdem  ist  der  Absender  verpflichtet,  die  Mehrkosten
und  den  Schaden  zu  ersetzen,  welche  durch  die  Wiederausladung  entstehen.


§.  39.

Hat  der  Frachtvertrag  Stückgüter  im  Gewichte  von  weniger  als  10  000  Kilogramm
  zum  Gegenstande,  so  muß  der  Absender  auf  die  Aufforderung  des
Frachtführers  ohne  Verzug  die  Lieferung  bewirken.

Erfolgt  die  Lieferung  nicht  unverzüglich,  so  ist  der  Frachtführer  nicht  verpflichtet,
  auf  die  Lieferung  der  Güter  zu  warten,  und  kann,  wenn  er  ohne  dieselben
  die  Reise  antritt,  die  Hälfte  der  bedungenen  Fracht  als  Entschädigung
beanspruchen.

Der  Frachtführer,  welcher  den  bezeichneten  Anspruch  auf  die  Fracht  gegen
den  säumigen  Absender  geltend  machen  will,  ist  bei  Verlust  des  Anspruchs  verpflichtet,
  dies  dem  Absender  vor  Antritt  der  Reise  kundzugeben.  Auf  diese  Erklärung
  findet  die  Vorschrift  im  §.  28  Absatz  3  Anwendung.

Das  Rücktrittsrecht  des  Absenders,  sowie  das  Recht  desselben,  die  Wiederausladung
  der  Güter  zu  verlangen,  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  §.  38.

§.  40.

In  den  Fällen  der  §§.  38  und  39  hat  der  Frachtführer  an  einem  der
ortsüblichen  Ladeplätze  anzulegen.  Ist  durch  Vereinbarung  dem  Absender  das
Recht  zur  Anweisung  des  Ladeplatzes  eingeräumt,  so  finden  die  Bestimmungen
des  §.  27  Absatz  2  und  3  entsprechende  Anwendung.

§.  41.

In  Ermangelung  einer  besonderen  Vereinbarung  hat  der  Absender  gepackte
Güter  auf  das  Schiff,  lose  Güter  in  das  Schiff  zu  liefern,  der  Frachtführer
dagegen  die  weitere  Verladung  der  Güter  zu  bewirken.

§.  42.

Der  Frachtführer  hat  die  ihm  hinsichtlich  der  Beladung  obliegenden
Arbeiten  mit  thunlichster  Beschleunigung  auszuführen.  Zur  Uebernahme  der
Güter  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  ist  er  nicht  verpflichtet,  es  sei
denn,  daß  ein  Nothfall  vorliegt.

Ist  über  die  Zeit,  binnen  welcher  der  Frachtführer  den  Transport  bewirken
soll,  im  Frachtvertrage  nichts  bedungen,  so  ist  die  Reise  binnen  einer  den  Umständen
  des  Falles  angemessenen  Frist  anzutreten.
        <pb n="327" />
        —  313  —

§.  43.
Der  Frachtführer  muß  statt  der  vertragsmäßigen  andere  von  demselben

Absender  nach  dem  Ablieferungsorte  ihm  angebotene  Güter  annehmen,  wenn
dadurch  seine  Lage  nicht  verschlechtert  wird.

§.  44.

Ist  die  Beförderung  mittelst  eines  bestimmten  Schiffes  bedungen,  so  darf
der  Frachtführer  die  Güter  nicht  in  ein  anderes  Schiff  verladen  oder  umladen.
Im  Falle  einer  Zuwiderhandlung  haftet  er  für  jeden  Schaden,  in  Ansehung
dessen  er  nicht  beweist,  daß  derselbe  auch  dann  entstanden  und  dem  Absender
zur  Last  gefallen  sein  würde,  wenn  die  Güter  nicht  in  das  andere  Schiff  verladen
  worden  wären.

Ist  die  Beforderung  mittelst  eines  bestimmten  Schiffes  nicht  bedungen,  so
darf  der  Frachtführer  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung  bereits
  verladene  Güter  nicht  ohne  Erlaubniß  des  Absenders  in  ein  anderes  Schiff
umladen,  widrigenfalls  er  für  allen,  in  Folge  der  Umladung  entstehenden
Schaden  haftet.

Auf  die  Umladung  in  ein  anderes  Schiff,  welche  in  Fällen  der  Noth
oder  wegen  niedrigen  Wasserstandes  erforderlich  wird,  sowie  auf  die  übliche  Umladung
  in  Leichterschiffe  an  Hafenplätzen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
keine  Anwendung.

§.  45.

Der  Absender,  welcher  unrichtige  Angaben  über  die  verladenen  Güter  macht
oder  Güter  zur  Verladung  bringt,  deren  Ausfuhr  oder  deren  Einfuhr  in  den
Ablieferungsort  verboten  ist,  oder  welcher  bei  der  Verladung  die  gesetzlichen  Vorschriften,
  insbesondere  die  Polizei-,  Steuer-  oder  Zollgesetze  übertritt,  wird,  sofern
ihm  dabei  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  nicht  bloß  dem  Frachtführer,  sondern
auch  den  übrigen  Ladungsbetheiligten,  den  beförderten  Personen  und  der  Schiffsbesatzung
  für  den  durch  seine  Handlungsweise  veranlaßten  Schaden  verantwortlich.

Dadurch,  daß  er  mit  Genehmigung  des  Frachtführers  gehandelt  hat,  wird
seine  Verantwortlichkeit  den  übrigen  Personen  gegenüber  nicht  ausgeschlossen.

Er  kann  aus  der  Einziehung  der  Güter  keinen  Grund  herleiten,  die
Zahlung  der  Fracht  zu  verweigern.

Gefährden  die  Güter  das  Schiff  oder  die  übrige  Ladung,  so  ist  der  Frachtführer
  befugt,  dieselben  an  das  Land  zu  setzen  oder  in  dringenden  Fällen  über
Bord  zu  werfen.

§.  46.

Ist  das  Schiff  im  Ganzen  verfrachtet,  so  hat  der  Frachtführer  nach  der
Ankunft  am  Ablieferungsorte  das  Schiff  zur  Löschung  der  Ladung  an  den  ihm
von  dem  Empfänger  angewiesenen  Platz  hinzulegen.

Wenn  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  oder  wenn  die  Wassertiefe,
die  Sicherheit  des  Schiffes  oder  die  örtlichen  Verordnungen  oder  Einrichtungen
        <pb n="328" />
        —  314  —

die  Befolgung  der  ertheilten  Anweisung  nicht  gestatten,  so  kann  der  Frachtführer,
falls  der  Empfänger  auf,  die  Aufforderung  nicht  unverzüglich  einen  geeigneten
Löschplatz  bezeichnet,  an  einem  der  ortsüblichen  Löschplätze  anlegen.  Er  hat  bei
der  Wahl  des  Löschplatzes  das  Interesse  des  Empfängers  thunlichst  zu  berücksichtigen.
Die  Ablieferung  an  verschiedenen  Orten  des  Löschplatzes  vorzunehmen  ist
der  Frachtführer  nur  verpflichtet,  wenn  dies  besonders  vereinbart  ist.  Er  hat  in
diesem  Falle  Anspruch  auf  Ersatz  der  entstehenden  Mehrkosten.  Die  Dauer  der
Löschzeit  wird  durch  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  berührt.

§.  47.

Sobald  der  Frachtführer  zum  Löschen  bereit  ist,  hat  er  dies  dem  Empfänger
anzuzeigen.

Die  Anzeige  hat  an  einem  Werktage  vor  dem  Schlusse  der  ortsüblichen
Geschäftsstunden  zu  erfolgen.  Eine  später  oder  an  einem  Sonntage  oder  allgemeinen
Feiertage  erfolgte  Anzeige  gilt  als  am  nächsten  Werktage  erfolgt.

Weigert  sich  der  Empfänger,  den  Zeitpunkt  des  Empfanges  der  Anzeige  zu
bescheinigen,  so  ist  der  Frachtführer  befugt,  eine  öffentliche  Urkunde  darüber  auf
Kosten  des  anderen  Theiles  errichten  zu  lassen.

Wenn  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln  ist,  so  muß  die  Anzeige  der
Löschbereitschaft  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  erfolgen.

§.  48.
  Mit  dem  auf  die  Anzeige  der  Löschbereitschaft  folgenden  Tage  beginnt  die
Löschzeit.
Die  Dauer  der  Löschzeit  bestimmt  sich  nach  der  auf  die  Ladezeit  bezüglichen
Vorschrift  im  §.  29  Absatz  2.
Bei  der  Berechnung  kommen  auch  diejenigen  Tage  in  Ansatz,  an  welchen
der  Enpfänger,  wenngleich  ohne  sein  Verschulden,  die  Ladung  abzunehmen  verhindert
  ist.  Nicht  in  Ansatz  kommen  die  Sonntage  und  allgemeinen  Feiertage,
sowie  die  Tage,  an  welchen  durch  zufällige  Umstände,  insbesondere  durch  Hochwasser
  oder  Eisgefahr  die  Löschung  nicht  nur  der  verladenen,  sondern  jeder  Art
von  Gütern  verhindert  ist.
Die  Vorschrift  im  Absatz  2  findet  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht
durch  Vereinbarung  oder  Verordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ein
Anderes  bestimmt  ist.

§.  49.

Wenn  der  Empfänger  die  Ladung  nicht  bis  zum  Ablaufe  der  Löschzeit  abnimmt,
  so  gebührt  dem  Frachtführer  Liegegeld  für  jeden  Tag,  um  welchen  in
Folge  dessen  die  Löschzeit  überschritten  wird.  Die  Höhe  des  Liegegeldes  bestimmt
sich  nach  §.  32.

Außer  dem  Liegegelde  kann  der  Frachtführer  auch  den  Ersatz  eines  höheren
Schadens  verlangen,  welcher  ihm  durch  die  Ueberschreitung  der  Löschzeit  erwächst.
        <pb n="329" />
        —  315  —

§.  50.

Die  Bestimmung  des  §.  49  Absatz  1  gilt  auch  dann,  wenn  bedungen  ist,
daß  der  Frachtführer  nach  Ablauf  der  Löschzeit  noch  weiter  auf  die  Abnahme  der
Ladung  warten  soll  (Ueberliegezeit).  Der  Ersatz  eines  das  Liegegeld  überschreitenden
Schadens  kann  in  diesem  Falle  nur  wegen  Ueberschreitung  der  Ueberliegezeit
verlangt  werden.

Die  Ueberliegezeit  beginnt  mit  dem  Ablaufe  der  Löschzeit.  Auf  die  Dauer
und  die  Berechnung  derselben  finden  die  Bestimmungen  im  §.  29  Absatz  2  und
§.  48  Absatz  3  und  4  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Ueberliegezeit  in
Ermangelung  einer  besonderen  Vereinbarung  höchstens  eine  Woche  beträgt.

§.  51.
Nach  Ablauf  der  Löschzeit  oder  der  etwa  vereinbarten  Ueberliegezeit  ist  der
Frachtführer  nicht  verpflichtet,  auf  die  Löschung  noch  länger  zu  warten.  Er  muß
jedoch  seinen  Willen,  nicht  länger  zu  warten,  
bei  Ladungen  bis  zu  10  000  Kilogramm  spätestens  einen  Werktag,
"  "  "   "   50  000  "  "  zwei  Werktage,
"  "  über  50  000  "  "  drei  Werktage

vor  Ablauf  der  Löschzeit  oder  der  Ueberliegezeit  dem  Empfänger  erklären.  Ist
dies  nicht  geschehen,  so  läuft  die  Wartezeit  nicht  eher  ab,  als  bis  die  Erklärung
nachgeholt  ist  und  seit  dem  Tage,  an  dem  sie  erfolgt  ist,  die  vorstehend  bezeichneten
Fristen  verstrichen  sind.  Auf  die  Erklärung  finden  die  Bestimmungen  im  §.  47
Absatz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

Die  Wartezeit  läuft  in  keinem  Falle  ab,  bevor  eine  der  Löschzeit  gleichkommende
  Frist  seit  dem  Tage,  an  welchem  das  Schiff  den  Löschplatz  erreicht
hat,  verstrichen  ist.

§.  52

Nach  Ablauf  der  Wartezeit  ist  der  Frachtführer  berechtigt,  die  Löschung
selbst  vorzunehmen  und  die  Güter  in  einem  öffentlichen  Lagerhause  oder  in  anderer
sicherer  Weise  niederzulegen.

Verweigert  der  Empfänger  die  Annahme  oder  ist  er  nicht  zu  ermitteln,  so
hat  der  Frachtführer  den  Absender  hiervon  zu  benachrichtigen  und  dessen  Anweisung
einzuholen.  Ist  dies  den  Umständen  nach  nicht  thunlich  oder  der  Absender  mit
der  Ertheilung  der  Anweisung  säumig  oder  diese  nicht  ausführbar,  so  kann  der
Frachtführer  nach  der  Bestimmung  im  Absatz  1  verfahren,  auch  wenn  die  Wartezeit
noch  nicht  abgelaufen  ist.

Von  der  Niederlegung  hat  der  Frachtführer  den  Absender  und  den
Empfänger  unverzüglich  zu  benachrichtigen.  Ist  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln,
so  hat  die  Benachrichtigung  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher
Weise  zu  erfolgen.
        <pb n="330" />
        —  316  —

§.  53.

Die  §§.  47  bis  52  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  ein  verhältnißmäßiger
  Theil  oder  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffes  verfrachtet
ist  oder  der  Frachtvertrag  Stückgüter  im  Gewichte  von  10  000  Kilogramm  oder
mehr  zum  Gegenstande  hat.

Die  Löschzeit  beträgt  für  den  einzelnen  Empfänger  bei  einer  von  ihm  abzunehmenden
  Ladung

bis  zu  50  000  Kilogramm  einen  Tag,

"   "   100  000  "  zwei  Tage
und  so  fort  in  Stufen  von  50  000  Kilogramm  je  einen  Tag  mehr  für  jede
höhere  Stufe  bis  zu  Ladungen  von  500  000  Kilogramm;  von  da  ab  steigt  die
Löschzeit  für  je  100  000  Kilogramm  um  je  einen  Tag;  bei  Ladungen  über
1 000  000  Kilogramm  beträgt  die  Löschzeit  sechszehn  Tage.  Eine  Verpflichtung  zur
Entrichtung  von  Liegegeld  oder  zum  Schadensersatze  (§.  49)  tritt  jedoch  in  keinem
Falle  vor  Ablauf  von  drei  Tagen  seit  dem  Zeitpunkte  ein,  mit  welchem  die  Löschzeit
einem  der  Empfänger  gegenüber  zuerst  zu  laufen  begonnen  hat.  Der  Frachtführer
  ist  indeß  nicht  berechtigt,  von  mehreren  Empfängern  gleichzeitig  für  denselben
  Tag  das  Liegegeld  mehrfach  zu  beanspruchen.

§.  54.

Hat  der  Frachtvertrag  Stückgüter  im  Gewichte  von  weniger  als  10  000  Kilogramm
  zum  Gegenstande,  so  muß  der  Empfänger  auf  die  Aufforderung  des
Frachtführers  ohne  Verzug  die  Abnahme  bewirken.

Hinsichtlich  der  Aufforderung  findet  §.  47  Absatz  4  und  hinsichtlich  der
Niederlegung  des  Gutes  §.  52  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Tage,  um  welche  durch  die  Säumniß  des  Empfängers  oder  durch
das  Niederlegungsverfahren  die  Frist,  binnen  welcher  das  Schiff  würde  entlöscht
worden  sein,  überschritten  ist,  hat  der  Frachtführer  Anspruch  auf  Liegegeld  unbeschadet
  des  Rechts,  einen  höheren  Schaden  geltend  zu  machen.

§.  55.
Ist  in  den  Fällen  der  §§.  53  und  54  nach  der  getroffenen  Vereinbarung
dem  Empfänger  das  Recht  zur  Anweisung  des  Löschplatzes  eingeräumt,  so  finden
die  Bestimmungen  im  §.  46  Absatz  2  und  3  Anwendung.

§.  56.

Sofern  nicht  durch  Vereinbarung  ein  Anderes  bestimmt  ist,  hat  der
Empfänger  gepackte  Güter  auf  dem  Schiffe,  lose  Güter  in  dem  Schiffe  abzunehmen
  und  die  weitere  Entladung  zu  bewirken.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  ist  in  den  Fällen  der  §§.  46  und  55
auf  Verlangen  des  Empfängers  der  Frachtführer  gegen  Ersatz  der  Mehrkosten
        <pb n="331" />
        —  317  —

verpflichtet,  die  Ablieferung  an  verschiedenen  Löschplätzen  des  Ablieferungsortes
vorzunehmen.  Die  Dauer  der  Löschzeit  wird  hierdurch  nicht  berührt.
Die  Bestimmungen  des  §.  42  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  57.

Wenn  zur  Erleichterung  des  Schiffes  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  in
Leichterfahrzeuge  übergeladen  worden  ist,  so  hat  der  Frachtführer  dem  Leichterschiffer
  eine  Abschrift  des  Frachtbriefes  oder  Ladescheines  sowie  eine  Bescheinigung
über  die  Ladung,  die  der  Leichterschiffer  übernommen  hat,  zu  behändigen.

Die  Dauer  der  Löschzeit  wird  dadurch,  daß  die  Ladung  ganz  oder  theilweise
  in  Leichterfahrzeuge  übergeladen  worden  ist,  nicht  verändert,  vielmehr  theilen
sich  Hauptschiff  und  Leichterfahrzeug  in  dieselbe  nach  dem  Verhältnisse  der  in  dem
Hauptschiffe  verbliebenen  und  der  in  das  Leichterfahrzeug  überschlagenen  Ladung.
Ergeben  sich  bei  der  Berechnung  Bruchtheile,  so  wird  bis  einhalb  nach  unten,
über  einhalb  nach  oben  abgerundet.  Hat  ein  Leichterschiff  Ladung  von  verschiedenen
  Hauptschiffen  übernommen,  so  berechnet  sich  die  Löschfrist  selbständig  für
jede  einzelne  Ladung  nach  Maßgabe  vorstehender  Grundsätze.

Der  Empfänger  hat  nach  der  Reihenfolge  der  Anzeigen  der  Löschbereitschaft
  die  Löschung  vorzunehmen,  ist  aber  nicht  verpflichtet,  Hauptschiff  und
Leichterschiff  gleichzeitig  zu  löschen.

Das  von  dem  Empfänger  bei  Ueberschreitung  der  Löschzeit  zu  zahlende
Liegegeld  berechnet  sich  nach  der  Tragfähigkeit  desjenigen  Schiffes,  bei  dem  die
Löschzeit  überschritten  ist.

§.  58.

Der  Frachtführer  haftet  für  den  Schaden,  welcher  seit  der  Empfangnahme
bis  zur  Ablieferung  durch  Verlust  oder  Beschädigung  des  Frachtgutes  entstanden
ist,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  durch  Umstände
  herbeigeführt  ist,  welche  durch  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Frachtführers
nicht  abgewendet  werden  konnten.

Die  Haftung  des  Frachtführers  ist  insbesondere  ausgeschlossen,  wenn  der
Verlust  oder  die  Beschädigung  aus  einem  mangelhaften  Zustande  des  Schiffes
nebst  Zubehör  oder  der  Lade-  oder  Löschgeräthschaften  entstanden  ist,  welcher  trotz
der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Frachtführers  nicht  zu  entdecken  war.  

Die  Berechnung  des  zu  leistenden  Schadensersatzes  bestimmt  sich  nach
Artikel  396  des  Handelsgesetzbuchs.

Für  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere  haftet  der  Frachtführer  nur
dann,  wenn  ihm  diese  Beschaffenheit  oder  der  Werth  des  Gutes  angegeben  ist.
§.  59.

Der  Frachtführer  haftet  nicht:

1.  in  Ansehung  der  Güter,  welche  nach  Vereinbarung  mit  dem  Absender

auf  Deck  verladen  oder  in  Schiffen  ohne  Verdeck  befördert  werden,
für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dieser  Beförderungsweise
verbundenen  Gefahr  entstanden  ist;
Reichs-  Gesetzbl.  1895.  54
        <pb n="332" />
        —  318  —

2.  in  Ansehung  der  Güter,  welche,  obgleich  ihre  Natur  eine  Verpackung
zum  Schutze  gegen  Verlust  oder  Beschädigung  auf  dem  Transport  erfordert,
  nach  Inhalt  des  Frachtbriefes  oder  Ladescheines  unverpackt  oder
mit  mangelhafter  Verpackung  aufgegeben  sind,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Mangel  oder  der
mangelhaften  Beschaffenheit  der  Verpackung  verbundenen  Gefahr
entstanden  ist;

3.  in  Ansehung  der  Güter,  deren  Verladung  und  Ausladung  von  dem
Absender  oder  Empfänger  besorgt  wird,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Verladen  und  Ausladen
  oder  mit  einer  mangelhaften  Verladung  verbundenen  Gefahr
entstanden  ist;

4.  in  Ansehung  der  Güter,  welche  vermöge  ihrer  eigenthümlichen  natürlichen
  Beschaffenheit  der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,  Verlust  oder
Beschädigung,  namentlich  Bruch,  Rost,  inneren  Verderb,  außergewöhnliche
  Leckage,  Austrocknung  und  Verstreuung  zu  erleiden,

für  den  Schaden,  welcher  aus  dieser  Gefahr  entstanden  ist;

5.  in  Ansehung  lebender  Thiere,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  der  Beförderung  dieser
Thiere  für  dieselben  verbundenen  besonderen  Gefahr  entstanden  ist.

Ist  ein  Schaden  eingetreten,  welcher  nach  den  Umständen  des  Falles  aus
einer  der  bezeichneten  Gefahren  entstehen  konnte,  so  wird  bis  zum  Beweise  des
Gegentheils  vermuthet,  daß  der  Schaden  aus  der  betreffenden  Gefahr  entstanden
  ist.

Eine  Befreiung  von  der  Haftpflicht  kann  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der
Schaden  durch  Verschulden  des  Frachtführers  oder  seiner  Leute  entstanden  ist.

§.  60.

Die  Centralbehörden  der  Bundesstaaten  und  bei  den  die  Gebiete  mehrerer
Bundesstaaten  berührenden  Wasserstraßen  der  Bundesrath  sind  befugt,  für  gewisse
  Güter  zu  bestimmen,  daß  für  ein  Mindergewicht  oder  ein  Mindermaß,  das
einhalb  vom  Hundert  nicht  übersteigt,  der  Frachtführer  nicht  verantwortlich  sein
soll,  es  sei  denn,  daß  ihm  nachweisbar  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

Sind  lose  geladene  Güter  von  gleichartiger  Beschaffenheit  für  verschiedene
Empfänger  an  Bord,  ohne  daß  die  einzelnen  Partien  durch  dichte  Wände  getrennt
  lagern,  so  ist  das  Mindergewicht  oder  Mindermaß  und  ebenso  ein  etwaiges
Uebergewicht  oder  Uebermaß  unter  die  einzelnen  Empfänger  nach  dem  Verhältnisse
der  für  sie  bestimmten  Mengen  zu  vertheilen.
        <pb n="333" />
        —  319  —

§.  61.

Nach  der  Abnahme  des  Gutes  durch  den  Empfangsberechtigten  können
wegen  theilweisen  Verlustes  oder  wegen  Beschädigung,  welche  äußerlich  erkennbar
waren,  Ansprüche  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  vor  der  Abnahme  der
Zustand  des  Gutes  durch  gerichtlich  ernannte  Sachverständige  festgestellt  ist.

Wegen  Verlustes  oder  Beschädigung,  welche  bei  der  Abnahme  des  Gutes
äußerlich  nicht  erkennbar  waren,  kann  der  Frachtführer  auch  später  in  Anspruch.
genommen  werden,  wenn  die  Feststellung  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
ohne  Verzug  nach  der  Entdeckung  und  spätestens  innerhalb  einer  Woche  nach
der  Abnahme  nachgesucht  worden  ist  und  bewiesen  wird,  daß  der  Verlust  oder
die  Beschädigung  während  der  Zeit  seit  der  Uebernahme  bis  zur  Ablieferung  entstanden
  ist.

Die  Kosten  einer  von  dem  Empfangsberechtigten  beantragten  Feststellung
sind  von  dem  Frachtführer  zu  tragen,  wenn  ein  Verlust  oder  eine  Beschädigung
ermittelt  wird,  für  welche  derselbe  Ersatz  leisten  muß.

Der  Frachtführer  kann  sich  auf  die  Bestimmungen  in  Absatz  1  und  2  nicht
berufen,  wenn  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  durch  bösliche  Handlungsweise
einer  Person  der  Schiffsbesatzung  verursacht  ist.

§.  62.

Wenn  die  Fracht  nach  Maß,  Gewicht  oder  Menge  der  Güter  bedungen
ist,  so  ist  die  Angabe  in  dem  Frachtbriefe  oder  Ladescheine  über  Maß,  Gewicht
oder  Menge  für  die  Berechnung  der  Fracht  entscheidend.  In  Ermangelung  einer
solchen  Angabe  ist  anzunehmen,  daß  Maß,  Gewicht  oder  Menge  der  abgelieferten
und  nicht  der  übernommenen  Güter  für  die  Höhe  der  Fracht  entscheiden  soll.

§.  63.

Für  Güter,  welche  durch  einen  Unfall  verloren  gegangen  sind,  ist  die
Fracht  nach  dem  Verhältnisse  des  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  zurückgelegten  Theiles
der  Reise  zur  ganzen  Reise  zu  entrichten  (Distanzfracht).

Bei  Berechnung  der  Distanzfracht  kommt  in  Anschlag  nicht  allein  das
Verhältniß  der  bereits  zurückgelegten  Entfernung,  sondern  auch  das  Verhältniß
des  Aufwandes  an  Kosten,  Zeit  und  Mühen,  welche  durchschnittlich  mit  dem
vollendeten  und  dem  nicht  vollendeten  Theile  der  Reise  verbunden  sind.

§.  64.

Für  Güter,  welche  in  Folge  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  zu  Grunde
gegangen  oder  an  Gewicht  vermindert  sind,  ist  die  volle  Fracht  zu  bezahlen.
Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  von  Thieren,  welche  unterwegs  gestorben  sind.

§.  65
In  Ermangelung  einer  besonderen  Vereinbarung  fallen  die  Unkosten  der

Schiffahrt,  insbesondere  die  Hafen-,  Schleusen-,  Kanal-  und  Brückengelder,  die
54
        <pb n="334" />
        —  320  —

Lootsengebühren  sowie  die  im  regelmäßigen  Verlaufe  der  Reise  aufgewendeten
Kosten  für  Schlepplohn  und  Ableichterung  dem  Frachtführer  zur  Last;  dagegen
gehören  die  Ufer-,  Krahn-  und  Wiegegelder,  imgleichen  die  Kosten  einer  auf
Verlangen  der  Ladungsbetheiligten  vorgenommenen  Auseisung  sowie  die  besonderen
Kosten,  welche  durch  die  auf  Verlangen  der  Ladungsbetheiligten  bewirkte  Uebernahme
  oder  Ablieferung  der  Güter  bei  Eis,  Sturm,  Hochwasser,  zur  Nachtzeit
oder  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  entstehen,  zu  denjenigen  Auslagen
  und  Aufwendungen,  deren  Ersatz  der  Frachtführer  verlangen  kann.

Die  Fälle  der  großen  Haverei  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
nicht  berührt.

§.  66.

Enthält  der  Frachtbrief  oder  Ladeschein  die  Bestimmung,  daß  der  Frachtführer
  franko  abzuliefern  hat,  so  steht  dies  im  Zweifel  der  Geltendmachung  des
Pfandrechts  des  Frachtführers  (Artikel  409  des  Handelsgesetzbuchs)  wegen  der  Zollgelder
  sowie  wegen  der  sonstigen  Auslagen  und  der  Liegegelder  für  die  Zeit  nach
dem  Antritt  der  Reise  nicht  entgegen.

§.  67.

Wird  der  Antritt  der  Reise  durch  Zufall  dauernd  verhindert,  so  tritt  der
Frachtvertrag  außer  Kraft,  ohne  daß  der  eine  Theil  zur  Entschädigung  des  anderen
verpflichtet  ist.

Als  dauernde  Verhinderung  ist  es  insbesondere  anzusehen:

1.  wenn  das  Schiff,  mit  welchem  die  Beförderung  zu  erfolgen  hatte,
verloren  geht,  oder  derart  beschädigt  wird,  daß  die  Reise  nicht  ohne
eine  umfassende  Ausbesserung  des  Schiffes  angetreten  werden  kann;  als
Ausbesserung  dieser  Art  gilt  namentlich  eine  solche,  welche  die  vollständige
  Löschung  der  Ladung  nothwendig  macht;

2.  wenn  die  zu  befördernden  Güter  verloren  gehen,  vorausgesetzt,  daß  sie
nicht  blos  nach  Art  und  Gattung,  sondern  speziell  im  Frachtvertrage
bezeichnet  oder  bereits  verladen  oder  doch  von  dem  Frachtführer  übernommen
  waren.

§.  68.

Wird  nach  dem  Antritt  der  Reise  die  Fortsetzung  derselben  durch  Zufall
dauernd  verhindert,  so  finden  die  Bestimmungen  des  §.  67  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  für  den  zurückgelegten  Theil  der  Reise  Distanzfracht  (§.  63  Absatz  2)
zu  entrichten  ist.

§.  69.
Im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  des  Schiffes  ist  trotz  der
Auflösung  des  Frachtvertrages  der  Schiffer  verpflichtet,  bei  Abwesenheit  der  Betheiligten

  für  das  Beste  der  Ladung  zu  sorgen.  Er  ist  im  Falle  der  Dringlichkeit
berechtigt  und  verpflichtet,  auch  ohne  vorherige  Anfrage,  je  nachdem  es  den  Um-
        <pb n="335" />
        —  321  —

ständen  entspricht,  entweder  die  Ladung  für  Rechnung  der  Betheiligten  mittelst
eines  anderen  Schiffes  nach  dem  Ablieferungsorte  befördern  zu  lassen  oder  die
Auflagerung  derselben  zu  bewirken.  Von  den  getroffenen  Maßregeln  sind  die
Betheiligten  unverzüglich  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  70.

Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  nicht  dauernd,  sondern
nur  zeitweilig  durch  Naturereignisse  oder  Zufall  verhindert,  so  braucht  der  Absender
  die  Aufhebung  des  Hindernisses  nicht  abzuwarten,  er  kann  vielmehr  vom
Vertrage  zurücktreten.

In  diesem  Falle  sind  dem  Frachtführer  die  Kosten  der  Vorbereitung  der
Reise,  die  Kosten  der  Wiederausladung  und  für  den  zurückgelegten  Theil  der
Reise  Distanzfracht  (§.  63  Absatz  2)  zu  vergüten.

Muß  der  Frachtführer  überwintern,  so  findet  ein  Rücktritt  des  Absenders
nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmung  nicht  statt.  In  diesem  Falle  ist  der
Absender  zur  Zurücknahme  der  Güter  nur  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  36
bis  39  berechtigt.

§.  71.

Auf  Verlangen  des  Absenders  ist  demselben  von  dem  Frachtführer  nach
Verladung  der  Güter  ein  Ladeschein  auszustellen,  durch-  welchen  der  Frachtführer
sich  zur  Auslieferung  der  Güter  an  den  legitimirten  Besitzer  des  Scheines  verpflichtet.
  Das  Verlangen  ist  vor  Beginn  der  Verladung  der  Güter  zu  stellen.

Der  Ladeschein  hat  außer  den  im  Artikel  414  des  Handelsgesetzbuchs  aufgeführten
  Angaben  auch  die  Bezeichnung  des  Schiffes  zu  enthalten,  in  welches
die  Güter  verladen  sind.  

Wird  der  Ladeschein  an  die  Order  einer  Person  ausgestellt,  welche  am
Ablieferungsorte  weder  ihren  Wohnsitz  noch  eine  Niederlassung  hat,  so  kann  der
Frachtführer  die  Bezeichnung  einer  Meldeadresse  verlangen,  bei  welcher  ihm  nach
der  Ankunft  am  Ablieferungsorte  die  Person  des  Ladescheinbesitzers  bekannt  zu
geben  ist.  Die  Meldeadresse  ist  auf  dem  Ladescheine  zu  vermerken.

§.  72.

Die  Uebergabe  des  Ladescheines  an  den  legitimirten  Besitzer  hat,  sobald  die
Güter  von  dem  Frachtführer  übernommen  sind,  für  den  Erwerb  der  von  der
Uebergabe  abhängigen  Rechte  dieselben  rechtlichen  Wirkungen  wie  die  Uebergabe
der  Güter.

§.  73.

Der  Frachtführer  haftet  für  die  Richtigkeit  der  im  Ladescheine  enthaltenen
Bezeichnung  der  Zahl,  des  Maßes  oder  des  Gewichtes  der  verladenen  Güter,  es
sei  denn,  daß  durch  den  Zusatz:  „Zahl,  Maß,  Gewicht  unbekannt“  oder  durch
einen  gleichbedeutenden  Vermerk  ersichtlich  gemacht  ist,  daß  die  Güter  dem  Frachtführer
  nicht  zugezählt,  zugemessen  oder  zugewogen  sind.
        <pb n="336" />
        —  322  —

Erklärt  sich  der  Absender  bereit,  die  Zuzählung,  Zumessung  oder  Zuwiegung
der  Güter  auf  seine  Kosten  vornehmen  zu  lassen,  so  ist  der  Frachtführer  nicht
berechtigt,  einen  Zusatz  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Art  in  den  Ladeschein  aufzunehmen.


Die  Bestimmungen  des  §.  60  bleiben  unberührt.

§.  74.

Der  Frachtführer  haftet  für  die  Richtigkeit  der  im  Ladescheine  enthaltenen
Bezeichnung  der  Güter,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  die  Unrichtigkeit  der  Bezeichnung
  bei  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  gewöhnlichen  Frachtführers  nicht
zu  erkennen  war.

Sind  dem  Frachtführer  die  Güter  in  Verpackung  oder  in  geschlossenen
Gefäßen  übergeben  und  ist  dies  aus  dem  Ladescheine  zu  ersehen,  so  trifft  den
Frachtführer  keine  Verantwortlichkeit  für  die  richtige  Bezeichnung  des  Inhalts,
es  sei  denn,  daß  ihm  eine  bösliche  Handlungsweise  nachgewiesen  wird.

§.  75.

In  den  Fällen  des  §.  73  Albsatz  1  und  des  §.  74  beschränkt  sich  die
Haftung  des  Frachtführers  auf  den  Ersatz  des  Minderwerths,  welcher  aus  der
Nichtübereinstimmung  der  Güter  mit  der  im  Ladescheine  enthaltenen  Bezeichnung
sich  ergiebt.  Fällt  dem  Frachtführer  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last,  so
hat  er  den  vollen  Schaden  zu  ersetzen.

§.  76.

Uebernimmt  der  Frachtführer  Güter,  deren  Beschädigung,  schlechte  Beschaffenheit
  oder  mangelhafte  Verpackung  bei  der  Verladung  äußerlich  erkennbar
ist,  so  hat  er  den  Mangel  im  Ladescheine  zu  vermerken,  widrigenfalls  er  dem
Empfänger  für  den  aus  dem  Mangel  sich  ergebenden  Minderwerth  der  Güter
verantwortlich  ist.

§.  77.

Für  Verlust  oder  Beschädigung  von  Reisegepäck  haftet  der  Schiffseigner,
sofern  das  Gepäck  von  dem  Schiffer  oder  einer  dazu  bestellten  Person  übernommen
ist,  in  gleicher  Weise  wie  der  Frachtführer  für  Frachtgüter.

Er  hat  wegen  des  Frachtgeldes  ein  Pfandrecht  an  dem  Gepäck,  solange
dasselbe  zurückbehalten  oder  niedergelegt  ist.  Die  Wirkungen  und  die  Geltendmachung
  des  Pfandrechts  bestimmen  sich  im  Uebrigen  nach  den  für  das  Pfandrecht
  des  Frachtführers  an  den  Frachtgütern  geltenden  Vorschriften.

Fünfter  Abschnitt.
Haverei.
§.  78.

Große  Haverei  sind  alle  Schäden,  welche  einem  Schiffe  oder  der  Ladung
desselben  oder  beiden  zum  Zweck  der  Errettung  beider  aus  einer  gemeinsamen
        <pb n="337" />
        —  323  —

Gefahr  von  dem  Schiffer  oder  auf  dessen  Geheiß  vorsätzlich  zugefügt  werden,
sowie  auch  die  durch  solche  Maßregeln  ferner  verursachten  Schäden  einschließlich
des  Verlustes  der  Fracht  für  aufgeopferte  Güter,  desgleichen  die  Kosten,  welche
zu  dem  bezeichneten  Zweck  von  dem  Schiffer  oder  nach  seiner  Anweisung  von
einem  der  Ladungsbetheiligten  aufgewendet  werden.

Die  große  Haverei  wird  von  Schiff  und  Ladung  gemeinschaftlich  getragen;
die  Havereivertheilung  tritt  jedoch  nur  ein,  wenn  sowohl  das  Schiff  als  auch  die
Ladung  und  zwar  jeder  dieser  Gegenstände  entweder  ganz  oder  theilweise  wirklich
gerettet  worden  sind.

Alle  nicht  zur  großen  Haverei  gehörigen,  durch  einen  Unfall  verursachten
Schäden  und  Kosten  (besondere  Haverei)  werden  von  den  Eigenthümern  des
Schiffes  und  der  Ladung,  von  jedem  für  sich  allein  getragen.

§.  79.

Die  Anwendung  der  Bestimmungen  über  große  Haverei  wird  dadurch  nicht
ausgeschlossen,  daß  die  Gefahr  in  Folge  des  Verschuldens  eines  Dritten  oder
auch  eines  Betheiligten  herbeigeführt  ist.

Der  Betheiligte,  welchem  ein  solches  Verschulden  zur  Last  fällt,  kann
jedoch  wegen  der  ihm  etwa  entstandenen  Schäden  keine  Vergütung  fordern  und
ist  den  Beitragspflichtigen  für  den  Verlust  verantwortlich,  welchen  sie  dadurch
erleiden,  daß  der  Schaden  als  große  Haverei  zur  Vertheilung  kommt.

Ist  die  Gefahr  durch  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  verschuldet,  so  trägt
die  Folgen  dieses  Verschuldens  auch  der  Schiffseigner  nach  Maßgabe  der  §§.  3
und  4.

§.  80.

Die  Verpflichtung,  von  einem  geretteten  Gegenstande  beizutragen,  wird
dadurch,  daß  derselbe  später  von  besonderer  Haverei  betroffen  wird,  nur  dann
vollständig  aufgehoben,  wenn  der  Gegenstand  ganz  verloren  geht.

§.  81.

Der  Anspruch  auf  Vergütung  einer  zur  großen  Haverei  gehörenden  Beschädigung
  wird  durch  eine  besondere  Haverei,  welche  den  beschädigten  Gegenstand
später  trifft,  sei  es,  daß  er  von  Neuem  beschädigt  wird  oder  ganz  verloren  geht,
nur  insoweit  aufgehoben,  als  bewiesen  wird,  daß  der  spätere  Unfall  mit  dem
früheren  nicht  allein  in  keinem  Zusammenhange  steht,  sondern  daß  er  auch  den
früheren  Schaden  nach  sich  gezogen  haben  würde,  wenn  dieser  nicht  bereits  entstanden
  gewesen  wäre.

Sind  jedoch  vor  Eintritt  des  späteren  Unfalls  zur  Wiederherstellung  des
beschädigten  Gegenstandes  bereits  Aufwendungen  gemacht,  so  bleibt  rücksichtlich
dieser  der  Anspruch  auf  Vergütung  bestehen.
        <pb n="338" />
        —  324  —

§.  82

In  Bezug  auf  den  Umfang  der  großen  Haverei  gelten,  sofern  die  allgemeinen
  Voraussetzungen  derselben  vorhanden  sind,  die  folgenden  Bestimmungen:







1.  Wenn  Waaren,  Schiffstheile  oder  Schiffsgeräthschaften  über  Bord
geworfen,  Taue  oder  Segel  weggeschnitten,  Masten,  Anker,  Ankertaue
oder  Ankerketten  gekappt  worden  sind,  so  gehören  zur  großen  Haverei
sowohl  diese  Schäden  selbst,  als  die  durch  solche  Maßregeln  an  Schiff
oder  Ladung  ferner  verursachten  Schäden.

2.  Wenn  zur  Erleichterung  des  Schiffes  die  Ladung  ganz  oder  theilweise

in  Leichterfahrzeuge  übergeladen  worden  ist,  so  gehört  zur  großen
Haverei  sowohl  der  Leichterlohn,  als  der  Schaden,  welcher  bei  dem
Ueberladen  in  das  Leichterfahrzeug  oder  bei  dem  Rückladen  in  das
Schiff  der  Ladung  oder  dem  Schiffe  zugefügt  worden  ist,  sowie  der
Schaden,  welcher  die  Ladung  auf  dem  Leichterfahrzeuge  betroffen  hat.

Muß  die  Erleichterung  im  regelmäßigen  Verlaufe  der  Reise  erfolgen,
  so  liegt  große  Haverei  nicht  vor.  

3.  Wenn das Schiff absichtlich festgefahren ist, um das Sinken desselben

abzuwenden,  oder  wenn  das  Schiff  absichtlich  zum  Sinken  gebracht
ist,  um  eine  Zerstörung  desselben  und  der  Ladung  durch  Feuer  zu
verhüten,  so  gehören  zur  großen  Haverei  sowohl  die  durch  die  Maßregel
  entstandenen  Schäden  als  auch  die  Kosten  und  Schäden  der
Abbringung  oder  Hebung.

Wird  das  Schiff  nicht  abgebracht  oder  gehoben  oder  wird  es
nach  der  Abbringung  oder  Hebung  als  reparaturunfähig  befunden,  so
findet  eine  Havereivertheilung  nicht  statt.

Ist  das  Schiff  gesunken,  ohne  daß  dies  zur  Rettung  von  Schiff
und  Ladung  vorsätzlich  herbeigeführt  war,  so  gehören  zwar  nicht  die
durch  den  Unfall  veranlaßten  Schäden,  wohl  aber  die  zur  gemeinsamen
Hebung  von  Schiff  und  Ladung  verwendeten  Kosten  sowie  die  zu
diesem  Zweck  dem  Schiffe  oder  der  Ladung  absichtlich  zugefügten
Schäden  zur  großen  Haverei.

4.  Wenn  zur  Abwendung  einer  durch  Eisgang  oder  durch  andere  Umstände

  verursachten  Gefahr,  zu  deren  Beseitigung  die  ordnungsmäßige
Bemannung  des  Schiffes  nicht  ausreicht,  Hülfsmannschaften  oder
Schleppdampfer  angenommen  werden,  so  gehören  die  hierdurch  entstehenden
  Kosten  und  Schäden  zur  großen  Haverei.  Erfolgt  die  Annahme
  von  Schleppdampfern  oder  Hülfsmannschaften  im  regelmäßigen
Verlaufe  der  Reise,  so  liegt  große  Haverei  nicht  vor.

5.  Wenn  das  Schiff  wegen  Eintritts  des  Winterfrostes  gezwungen  ist,

einen  Zwischenhafen  aufzusuchen,  so  gehören  zur  großen  Haverei  die
Kosten  des  Ein-  und  Auslaufens,  die  Schlepplöhne,  die  Hafengebühren,
        <pb n="339" />
        —  325  —

die  für  die  Bewachung  des  beladenen  Schiffes  erforderlich  gewordenen
Kosten  und,  wenn  zur  Erleichterung  des  Schiffes  die  Ladung  ganz
oder  theilweise  in  Leichterfahrzeuge  übergeladen  worden  ist,  der  Leichterlohn,
  sowie  der  durch  die  Leichterung  entstandene  Schaden  gemäß  der
Bestimmung  unter  Nr.  2.

§.  83.

Wird  außer  dem  Falle  des  §.  82  Nr.  5  das  Schiff  genöthigt,  die  Reise
zu  unterbrechen  und  an  einem  Zwischenorte  liegen  zu  bleiben,  so  gehören  die
durch  den  Aufenthalt  an  diesem  Orte  entstehenden  Kosten  und  Schäden  nicht  zur
großen  Haverei.

§.  84.

Wenn  durch  die  Auseinandersetzung  unter  den  Betheiligten  Kosten  entstehen,
so  gehören  auch  diese  Kosten  zur  großen  Haverei.  Dies  gilt  insbesondere  von
den  Kosten  für  die  Ermittelung  der  Schäden  und  für  die  Aufstellung  der
Rechnung  über  die  große  Haverei  (Dispache).

§.  85.

In  Bezug  auf  den  Umfang  und  die  Berechnung  der  für  die  große
Haverei  zu  beanspruchenden  Vergütungen  und  der  für  dieselbe  zu  leistenden  Beiträge
  finden  die  auf  die  Seeschiffahrt  bezüglichen  Bestimmungen  der  Artikel  711
bis  722,  724  bis  726  des  Handelsgesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Güter,
welche  sich  zur  Zeit  des  Havereifalles  in  einem  Leichterfahrzeuge  befunden  haben
(Handelsgesetzbuch  Artikel  720),  sind  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung  beitragspflichtig,
  daß  sie  sich  mit  dem  Schiffe  in  Gefahr  befunden  haben.  Auch  findet
bei  der  Ermittelung  des  von  der  Ladung  zu  leistenden  Beitrags  (Handelsgesetzbuch
Artikel  721)  ein  Abzug  des  Zolles  für  gerettete  Güter  nur  insoweit  statt,  als  der
Zoll  noch  nicht  entrichtet  ist.

Bei  der  Schadensberechnung  bleiben  die  Beschädigungen  und  Verluste
außer  Ansatz,  welche  betreffen:

1.  diejenigen  Güter,  über  die  weder  ein  Frachtbrief  oder  Ladeschein  ausgestellt

  ist,  noch  das  Manifest  oder  Ladebuch  Auskunft  giebt;

2.  die  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere,  welche  dem  Frachtführer

nicht  bezeichnet  sind.

Die  Ausnahme  unter  Nr.  1  gilt  nicht  für  den  Hafenverkehr.

§.  86.
Die  Vertheilung  der  Schäden  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  die  Reise  endet.
§.  87.

Die  Dispache  ist  von  dem  Schiffer  unverzüglich  aufzustellen.
Derselbe  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  eines  Betheiligten  verpflichtet,
die  Aufstellung  einem  Sachverständigen  (Diepacheur)  zu  übertragen.  In  Er-Reichs-Gesetzbl.
  1895.  55
        <pb n="340" />
        —  326  —

mangelung  eines  für  Havereifälle  bei  der  Binnen-  oder  Seeschiffahrt  ein  für
allemal  bestellten  Dispacheurs  hat  auf  Antrag  das  Amtsgericht  eine  geeignete
Person  als  Dispacheur  besonders  zu  bestellen.

Jeder  Betheiligte  ist  verpflichtet,  die  zur  Aufstellung  der  Dispache  erforderlichen
  Urkunden,  soweit  er  sie  zu  seiner  Verfügung  hat,  insbesondere  Frachtbriefe,
Ladescheine  und  Fakturen,  dem  Schiffer  oder  Dispacheur  mitzutheilen.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  über  das  Verfahren  bei  Aufstellung
der  Dispache  und  über  die  Ausführung  derselben  Bestimmungen  zu  treffen.

§.  88.

Wird  die  Aufstellung  der  Dispache  verzögert,  so  ist  jeder  Betheiligte,  unbeschadet
  seines  Anspruchs  auf  Ersatz  des  durch  die  Verzögerung  entstandenen
Schadens,  befugt,  die  Aufstellung  der  Dispache  durch  einen  Dispacheur  selbst
zu  veranlassen  und  zu  betreiben.

§.  89.

Die  Vergütungsberechtigten  haben  wegen  der  von  dem  Schiffe  zu  entrichtenden
  Beiträge  die  Rechte  von  Schiffsgläubigern  (§§.  102  bis  116).

Auch  in  Ansehung  der  beitragspflichtigen  Güter  steht  den  Vergütungsberechtigten
  an  den  einzelnen  Gütern  wegen  des  von  diesen  zu  entrichtenden
Beitrags  ein  Pfandrecht  mit  den  im  §.  41  der  Konkursordnung  bezeichneten
Wirkungen  zu.  Das  Pfandrecht  kann  jedoch  nach  der  Auslieferung  der  Güter
nicht  zum  Nachtheile  des  dritten  Erwerbers,  welcher  den  Besitz  in  gutem  Glauben
erlangt  hat,  geltend  gemacht  werden.

Das  an  den  beitragspflichtigen  Gütern  den  Vergütungsberechtigten  zustehende
  Pfandrecht  wird  für  sämmtliche  Berechtigte  durch  den  Frachtführer  ausgeübt.
  Die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  durch  den  Frachtführer  erfolgt,
sofern  ein  vollstreckbarer  Titel  nicht  vorhanden  ist,  unter  entsprechender  Anwendung
der  Vorschriften  im  Artikel  409  Absatz  2,  3  des  Handelsgesetzbuchs.

§.  90.

Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Beitrags  wird  durch
den  Havereifall  nicht  begründet.

Der  Empfänger  beitragspflichtiger  Güter  wird  jedoch,  wenn  ihm  bei  der
Annahme  der  Güter  bekannt  ist,  daß  davon  ein  Beitrag  zu  entrichten  sei,  für
den  letzteren  insoweit  persönlich  verpflichtet,  als  der  Beitrag,  falls  die  Auslieferung
nicht  erfolgt  wäre,  aus  den  Gütern  hätte  geleistet  werden  können.

§.  91.

Der  Schiffer  darf  Güter,  auf  welchen  Havereibeiträge  haften,  vor  deren
Berichtigung  oder  Sicherstellung  nicht  ausliefern,  widrigenfalls  er  für  die  Beiträge
  insoweit  verantwortlich  wird,  als  diese,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt
wäre,  aus  den  Gütern  hätten  geleistet  werden  können.
        <pb n="341" />
        —  327  —

Gegen  Hinterlegung  des  beanspruchten  Beitrags  bei  Gericht  oder  bei  einer
anderen  öffentlichen  Hinterlegungsstelle  hat  die  Auslieferung  der  Güter  zu  erfolgen.

Wird  diese  Hinterlegung  verzögert,  so  ist  der  Schiffer  berechtigt,  die  Güter
in  einem  öffentlichen  Lagerhause  oder  in  anderer  sicherer  Weise  niederzulegen.

Sechster  Abschnitt.
Zusammenstoß  von  Schiffen,  Bergung  und  Hülfeleistung.

§.  92.
In  Bezug  auf  die  Schadensersatzpflicht  beim  Zusammenstoße  von  Schiffen
auf  Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  736
bis  741  des  Handelsgesetzbuchs  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß
an  die  Stelle  des  Rheders  der  Schiffseigner  tritt.

§.  93.

Wird  ein  in  Gefahr  befindliches,  von  der  Schiffsbesatzung  verlassenes
Schiff,  oder  wird  aus  einem  solchen,  vom  Untergange  unmittelbar  bedrohten
Schiffe  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  geborgen,  so  hat  der  Berger  Anspruch
auf  Bergelohn.  

Wird  außer  den  bezeichneten  Fällen  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  aus
einer  Schiffahrtsgefahr  durch  die  Hülfe  dritter  Personen  gerettet,  so  haben  diese
Anspruch  auf  Hülfslohn.

Der  Besatzung  des  Schiffes  steht  ein  Anspruch  auf  Berge-  oder  Hülfslohn
nicht  zu.

  §.  94.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  wird  die  Höhe  des  Berge-  oder
Hülfslohnes  unter  Berücksichtigung  der  Umstände  des  Falles  durch  das  Gericht
nach  billigem  Ermessen  festgesetzt.

Der  Berge-  und  Hülfslohn  umfaßt  zugleich  die  Vergütung  für  die  Aufwendungen,
  welche  zum  Zweck  des  Bergens  und  Rettens  geschehen  sind.

Nicht  darin  enthalten  sind  die  Kosten  und  Gebühren  der  Behörden,  die
Kosten  für  die  Aufbewahrung,  Erhaltung,  Abschätzung  und  Veräußerung  der
geborgenen  oder  geretteten  Gegenstände,  sowie  die  auf  diesen  ruhenden  Zölle  und
sonstigen  Abgaben.

Bei  der  Bestimmung  des  Betrages  des  Berge-  oder  Hülfslohnes  kommen
insbesondere  in  Anschlag:  der  bewiesene  Eifer,  die  verwendete  Zeit,  die  geleisteten
Dienste,  die  geschehenen  Aufwendungen,  die  Zahl  der  thätig  gewesenen  Personen,
die  Gefahr,  welcher  dieselben  ihre  Person,  ihre  Fahrzeuge  oder  ihre  Geräthe  ausgesetzt
  haben,  sowie  die  Gefahr,  welche  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen
  gedroht  hat,  und  der  nach  Abzug  der  Kosten  (Absatz  3)  verbliebene
Werth  derselben.

55
        <pb n="342" />
        —  328  —

§.  95.

Haben  sich  mehrere  Personen  an  der  Bergung  oder  Hülfeleistung  betheiligt,
so  wird  der  Berge-  oder  Hülfslohn  unter  dieselben  nach  Maßgabe  der  persönlichen
und  sachlichen  Leistungen  der  Einzelnen  vertheilt.

Zur  entsprechenden  Theilnahme  sind  auch  diejenigen  berechtigt,  welche  sich
in  derselben  Gefahr  der  Rettung  von  Menschen  unterzogen  haben.

Wird  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  von  einem  anderen  Schiffe  geborgen
oder  gerettet,  so  hat  der  Schiffseigner  des  letzteren  einen  angemessenen  Theil  des
Berge-  oder  Hülfslohnes  zu  beanspruchen.

§.  96.
Auf  Berge-  und  Hülfslohn  hat  keinen  Anspruch:

1.  wer  seine  Dienste  aufgedrungen,  insbesondere  wer  ohne  Erlaubniß  des
anwesenden  Schiffers  das  Schiff  betreten  hat;

2.  wer  von  den  geborgenen  Gegenständen  dem  Schiffer,  dem  Eigenthümer
oder  der  zuständigen  Behörde  nicht  sofort  Anzeige  gemacht  hat.

§.  97.

Wegen  der  Bergungs-  und  Hülfskosten,  einschließlich  des  Berge-  und
Hülfslohnes,  stehen  dem  Gläubiger  im  Falle  der  Rettung  des  Schiffes  die  Rechte
der  Schiffsgläubiger  (§§.  102  bis  116)  und  im  Falle  der  Rettung  von  Gütern
ein  Pfandrecht  an  diesen  mit  den  im  §.  41  der  Konkursordnung  bezeichneten
Wirkungen  zu.  Geborgene  Gegenstände  können  bis  zur  Sicherheitsleistung  zurüickbehalten
  werden.

Die  Pfandklage  kann  hinsichtlich  des  Schiffes  und  der  Fracht  und,  solange
die  Ladungsgüter  noch  nicht  ausgeliefert  sind,  auch  hinsichtlich  dieser  gegen  den
Schiffer  gerichtet  werden.  Zuständig  ist  das  Gericht,    in  dessen  Bezirk  die  Bergung
oder  Hülfeleistung  stattgefunden  hat.

§.  98.

Nach  Auslieferung  der  Güter  kann  das  Pfandrecht  nicht  zum  Nachtheile
eines  dritten  Erwerbers  geltend  gemacht  werden,  welcher  den  Besizt  der  geborgenen
oder  geretteten  Güter  in  gutem  Glauben  erlangt  hat.

§.  99.

Der  Schiffer  darf  die  Güter  vor  Befriedigung  oder  Sicherstellung  des
Gläubigers  nicht  ausliefern,  widrigenfalls  er  dem  Gläubiger  insoweit  verantwortlich
wird,  als  dieser,  wenn  die  Auslieferung  nicht  bewirkt  wäre,  aus  den  Gütern
hätte  befriedigt  werden  können.

Hat  der  Schiffseigner  die  Auslieferung  der  Güter  angeordnet,  so  finden
die  Vorschriften  im  §.  7  Absatz  2,  3  Anwendung.
        <pb n="343" />
        —  329  —

§.  100.

Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Bergungs-  und  Hülfskosten
  wird  durch  die  Bergung  oder  Rettung  nicht  begründet.

Der  Empfänger  von  Gütern  wird  jedoch,  wenn  ihm  bei  der  Annahme
bekannt  ist,  daß  davon  Bergungs-  oder  Hülfskosten  zu  berichtigen  sind,  für  diese
Kosten  insoweit  persönlich  verpflichtet,  als  sie,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt
wäre,  aus  den  Gütern  hätten  berichtigt  werden  können.

Sind  noch  andere  Gegenstände  gemeinschaftlich  mit  den  ausgelieferten
Gütern  geborgen  oder  gerettet,  so  geht  die  persönliche  Haftung  des  Empfängers
nicht  über  den  Betrag  hinaus,  welcher  bei  Vertheilung  der  Kosten  über  sämmtliche
  Gegenstände  auf  die  ausgelieferten  Güter  fällt.

§.  101.

Für  die  der  See  zunächst  gelegenen  Binnengewässer  können  durch  Verordnung
  der  Landesregierungen  hinsichtlich  des  Verfahrens  bei  der  Bergung  und
Hülfeleistung  und  hinsichtlich  der  zuständigen  Behörden,  sowie  hinsichtlich  der  Behandlung
  der  geborgenen  Gegenstände  und  der  Festsetzung  der  Bergungs-  und
Hülfskosten  die  für  die  Seeschiffahrt  geltenden  Vorschriften  für  anwendbar  erklärt
  werden.

Siebenter  Abschnitt.
Schiffsgläubiger.

§.  102.
Die  nachstehenden  Forderungen  gewähren  die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers:
1.  die  öffentlichen  Schiffs-  und  Schiffahrtsabgaben,  insbesondere  die
Brücken-,  Schleusen-,  Kanal-  und  Hafengelder;
2.  die  aus  den  Dienstverträgen  herrührenden  Forderungen  der  Schiffsbesatzung;

3.  die  Lootsengelder,  sowie  die  Bergungs-  und  Hülfskosten,  einschließlich
des  Berge-  und  Hülfslohnes;
die  Beiträge  des  Schiffes  zur  großen  Haverei;
die  Forderungen  aus  Geschäften,  welche  der  Schiffer  außerhalb
der  im  §.  15  bezeichneten  Orte  zur  Abwendung  einer  dringenden  Gefahr
  von  Schiff  oder  Ladung  geschlossen  hat,  auch  wenn  der  Schiffer
Eigenthümer  oder  Miteigenthümer  des  Schiffes  ist;
4.  die  Forderungen  wegen  Nichtablieferung  oder  Beschädigung  der  Ladungsgüter
  und  des  im  §.  77  bezeichneten  Reisegepäcks;
5.  die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Nummern  fallenden  Forderungen  aus
Rechtsgeschäften,  welche  der  Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen
Befugnisse  (§§.  15,  16)  und  nicht  mit  Bezug  auf  eine  Vollmacht  ge-
        <pb n="344" />
        —  330  —

schlossen  hat,  sowie  die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Nummern  fallenden
Forderungen  wegen  Nichterfüllung  oder  wegen  unvollständiger  oder
mangelhafter  Erfüllung  eines  von  dem  Schiffseigner  geschlossenen  Vertrages,
  insofern  dessen  Ausführung  zu  den  Dienstobliegenheiten  des
Schiffers  gehört  hat  (§.  4  Nr.  2);

die  Forderungen  aus  dem  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
  (§.  3,  §.  4  Nr.  3),  auch  wenn  dieselbe  Eigenthümer  oder
Miteigenthümer  des  Schiffes  ist;

6.  die  Forderungen,  welche  der  Berufsgenossenschaft  aus  den  Gesetzen  über
die  Unfallversicherung,  sowie  den  Gemeinden  und  Krankenkassen  nach
den  Gesetzen  über  die  Krankenversicherung  gegen  den  Schiffseigner  zustehen.


§.  103.

Die  Schiffsgläubiger  haben  an  dem  Schiffe  nebst  Zubehör  ein  Pfandrecht
mit  der  im  §.  41  der  Konkursordnung  bezeichneten  Wirkung.

Das  Pfandrecht  ist  gegen  jeden  dritten  Besitzer  des  Schiffes  verfolgbar.

Die  Befriedigung  aus  dem  Pfande  erfolgt  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
Titels  nach  den  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung.

§.  104.
Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  erstreckt  sich  außerdem  auf  die  Bruttofracht
  derjenigen  Frachtfahrt,  aus  welcher  ihre  Forderung  entstanden  ist.

Für  die  im  §.  102  unter  Nr.  2  aufgeführten  Forderungen  der  Schiffsbesatzung
  besteht  ein  Pfandrecht  an  der  Fracht  der  sämmtlichen  Frachtfahrten,
welche  unter  den  Dienstvertrag  fallen,  aus  dem  die  Forderungen  entstanden  sind.

Als  Frachtfahrt  gilt  jede  Reise,  welche  entweder  auf  Grund  eines  neuen
Frachtvertrages  oder  nach  vollständiger  Löschung  der  Ladung  angetreten  wird.

Der  Fracht  steht  im  Sinne  dieses  Abschnitts  das  für  die  Beförderung  von
Personen  zu  entrichtende  Fahrgeld  und  bei  Schleppschiffen  der  Schlepplohn  gleich.

§.  105.

Das  einem  Schiffsgläubiger  zustehende  Pfandrecht  gilt  in  gleichem  Maße
für  Kapital,  Linsen  und  Kosten.

§.  106.

Von  den  im  §.  102  unter  Nr.  1  bis  5  aufgeführten  Forderungen  gehen
die  eine  spätere  Frachtfahrt  betreffenden  denjenigen  vor,  welche  eine  frühere  Frachtfahrt
  betreffen.  Zu  den  die  letzte  Frachtfahrt  betreffenden  Forderungen  werden
auch  diejenigen  gerechnet,  welche  nach  Beendigung  dieser  Frachtfahrt  entstanden
  sind.

Für  die  im  §.  102  unter  Nr.  2  aufgeführten  Forderungen  der  Schiffsbesatzung
  bestimmt  sich  das  Vorzugsrecht  nach  der  letzten  Frachtfahrt,  welche
unter  den  Dienstvertrag  fällt,  aus  dem  die  Forderungen  entstanden  sind.
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        —  331  —

§.  107.

Die  Rangordnung  der  Forderungen,  welche  dieselbe  Frachtfahrt  betreffen
oder  als  dieselbe  Frachtfahrt  betreffend  anzusehen  sind  (§.  106),  bestimmt  sich
durch  die  Nummernfolge,  in  welcher  die  Forderungen  im  §.  102  aufgeführt  sind.

Von  den  unter  Nr.  1,  2,  4  und  5  bezeichneten  Forderungen  haben  die
unter  derselben  Nummer  aufgeführten  den  gleichen  Rang  ohne  Rücksicht  auf  die
Zeit  ihrer  Entstehung.

Von  den  unter  Nr.  3  bezeichneten  Forderungen  geht  die  später  entstandene
der  früher  entstandenen  vor;  die  gleichzeitig  entstandenen  sind  gleichberechtigt.
Forderungen,  welche  aus  Anlaß  eines  und  desselben  Nothfalles  entstanden  sind,
gelten  als  gleichzeitig  entstanden.

§.  108.

Die  im  §.  102  unter  Nr.  6  bezeichneten  Forderungen  stehen  allen  übrigen
Forderungen  von  Schiffsgläubigern,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Entstehung,
  nach.

§.  109.

Das  Pfandrecht  des  Schiffsgläubigers  hat  den  Vorrang  vor  den  sonstigen
Pfandrechten  an  Schiff  oder  Fracht,  für  die  im  §.  102  unter  Nr.  4  bis  6  aufgeführten
  Forderungen  jedoch  hinsichtlich  des  Schiffes  nur  insoweit,  als  jene
Pfandrechte  nicht  früher  entstanden  sind.

Soweit  hiernach  die  sonstigen  Pfandrechte  an  dem  Schiffe  der  Forderung
eines  Schiffsgläubigers  vorgehen,  haben  sie  zugleich  den  Vorrang  vor  den  dieser
Forderung  nachstehenden  Forderungen  anderer  Schiffsgläubiger.

Erleidet  ein  Schiffsgläubiger,  welchem  der  Schiffseigner  nur  mit  Schiff
und  Fracht  haftet,  dadurch  einen  Ausfall  an  seiner  Forderung,  daß  seinem
Pfandrecht  an  dem  Schiffe  das  Pfandrecht  eines  Gläubigers  vorgeht,  der  nicht
Schiffsgläubiger  ist,  so  wird  der  Schiffseigner  in  Höhe  dieses  Ausfalles  persönlich
verpflichtet.

§.  110.

Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  an  dem  Schiffe  erlischt  durch  den
im  Inlande  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erfolgten  Verkauf  des  Schiffes;
an  Stelle  des  letzteren  tritt  für  die  Schiffsgläubiger  das  Kaufgeld.

Das  Gleiche  gilt  von  sonstigen  Pfandrechten,  welche  durch  Willenserklärung
oder  Gesetz  erworben  sind.

§.  111.

Für  den  Fall  der  freiwilligen  Veräußerung  eines  Schiffes  finden  in  Ermangelung
  landesgesetzlicher  Bestimmungen,  nach  welchen  die  Pfandrechte  der
Schiffsgläubiger  bei  erfolgloser  öffentlicher  Aufforderung  zur  Anmeldung  erlöschen,
die  nachstehenden  Vorschriften  Anwendung:

Der  Erwerber  des  Schiffes  ist  berechtigt,  das  Aufgebot  der  Schiffsgläubiger
(Zivilprozeßordnung  §§.  824  bis  836)  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sich  der
Heimathsort  des  Schiffes  befindet,  zu  beantragen.
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        —  332  —

In  dem  Ausschlußurtheile  sind  den  Schiffsgläubigern,  welche  sich  gemeldet
haben,  oder  welche  der  Antragsteller  angegeben  hat,  ihre  Rechte  vorzubehalten;
die  übrigen  Schiffsgläubiger  sind  mit  ihren  Ansprüchen  auszuschließen.

§.  112.

Die  Bestimmungen  der  §§.  110,  111  finden  keine  Anwendung,  wenn  nur
der  Antheil  eines  Miteigenthümers  des  Schiffes  den  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung
  oder  Veräußerung  bildet.

§.  113.

Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  an  der  Fracht  ist  so  lange  wirksam,
als  die  Fracht  noch  aussteht  oder  die  Frachtgelder  in  den  Händen  des  Schiffers
sind.  Dies  gilt  auch  im  Falle  einer  Abtretung  der  Frachtforderung.

Insoweit  der  Schiffseigner  die  Fracht  eingezogen  hat,  haftet  er  den  Schiffsgläubigern,
  welchen  dadurch  das  Pfand  ganz  oder  zum  Theil  entgeht,  persönlich,
und  zwar  einem  jeden  in  Höhe  desjenigen  Betrages,  welcher  für  denselben  bei
Vertheilung  des  eingezogenen  Betrages  nach  der  gesetzlichen  Rangordnung  sich
ergiebt.

Dieselbe  persönliche  Haftung  des  Schiffseigners  tritt  ein  in  Ansehung  der
am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit  üblichen  Fracht  für  Güter,  welche  für  seine
Rechnung  abgeladen  sind.

Hat  der  Schiffseigner  die  Fracht  zur  Befriedigung  eines  oder  mehrerer
Gläubiger,  welchen  ein  Pfandrecht  an  derselben  zustand,  verwendet,  so  ist  er  den
Gläubigern,  welchen  der  Vorzug  gebührt  hätte,  nur  insoweit  verantwortlich,  als
erwiesen  wird,  daß  er  dieselben  wissentlich  verkürzt  hat.

§.  114.

Insoweit  bei  der  Zwangsvollstreckung  oder  bei  einer  sonstigen  Veräußerung
des  Schiffes  der  Schiffseigner  das  Kaufgeld  eingezogen  hat,  haftet  er  den  Schiffsgläubigern,
  deren  Pfandrechte  in  Folge  der  Zwangsvollstreckung  oder  nach  Landesrecht
  wegen  erfolgloser  öffentlicher  Aufforderung  zur  Anmeldung  (§.  111  Absatz  1)
oder  vermöge  des  im  §.  111  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Verfahrens  erloschen
sind,  persönlich  in  gleicher  Weise,  wie  im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht.

§.  115.

Sendet  der  Schiffseigner,  nachdem  er  von  der  Forderung  eines  Schiffsgläubigers,
  für  welche  er  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  Kenntniß  erhalten
hat,  das  Schiff  zu  einer  neuen  Reise  aus,  ohne  daß  dies  zugleich  im  Interesse
des  Gläubigers  geboten  war,  so  wird  er  für  die  Forderung  in  Höhe  desjenigen
Betrages  auch  persönlich  verpflichtet,  welcher  für  den  Gläubiger  sich  ergeben  haben
würde,  falls  der  Werth,  den  das  Schiff  bei  Antritt  der  Reise  hatte,  unter  die
Schiffsgläubiger  nach  der  gesetzlichen  Rangordnung  vertheilt  worden  wäre.

Bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  wird  angenommen,  daß  der  Gläubiger
bei  dieser  Vertheilung  seine  vollständige  Befriedigung  erlangt  haben  würde.
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        —  333  —

§.  116.

Die  Vergütung  für  Aufopferung  oder  Beschädigung  in  Fällen  der  großen
Haverei  tritt  für  die  Schiffsgläubiger  an  Stelle  des  Gegenstandes,  für  den  die
Vergütung  bestimmt  ist.

Dasselbe  gilt  von  der  Entschädigung,  die  wegen  des  Verlustes  oder  der
Beschädigung  des  Schiffes  oder  wegen  der  durch  Verlust  oder  Beschädigung  von
Gütern  herbeigeführten  Entziehung  der  Fracht  dem  Schiffseigner  von  demjenigen
gezahlt  werden  muß,  welcher  den  Schaden  durch  eine  rechtswidrige  Handlung
verursacht  hat.

Hat  der  Schiffseigner  die  Vergütung  oder  Entschädigung  eingezogen,  so
haftet  er  in  Höhe  des  eingezogenen  Betrages  den  Schiffsgläubigern  persönlich  in
gleicher  Weise  wie  den  Gläubigern  einer  Reise  im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht
(§.  113).

§.  117.

Die  wegen  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der  Bergungs-  und
Hülfskosten  auf  den  Ladungsgütern  haftenden  Pfandrechte  gehen  den  im  Artikel  411
des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Pfandrechten  vor.  Unter  den  ersteren  Pfandrechten
  hat  das  später  entstandene  vor  dem  früher  entstandenen  den  Vorzug;  die
gleichzeitig  entstandenen  sind  gleichberechtigt;  Forderungen,  welche  aus  Anlaß  desselben
  Nothfalles  entstanden  sind,  gelten  als  gleichzeitig  entstanden.

In  den  Fällen  der  großen  Haverei  und  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
durch  rechtswidrige  Handlungen  finden  die  Vorschriften  des  §.  116  entsprechende
Anwendung.

Achter  Abschnitt.
Verjährung.

§.  118.
Mit  dem  Ablaufe  eines  Jahres  verjähren:
1.  die  öffentlichen  Schiffs-  und  Schiffahrtsabgaben,  insbesondere  die
Brücken-,  Schleusen-,  Kanal-  und  Hafengelder;
2.  die  aus  den  Dienstverträgen  herrührenden  Forderungen  der  Schiffsbesatzung;

3.  die  Lootsengelder;

4.  die  Bergungs.  und  Hülfskosten  einschließlich  des  Berge-  und  Hülfslohnes;


5.  die  Beiträge  zur  großen  Haverei;

6.  die  Forderungen  aus  Geschäften,  welche  der  Schiffer  kraft  seiner  gesetzlichen
  Befugnisse  (§§.  15,  16),  und  nicht  mit  Bezug  auf  eine  Vollmacht
geschlossen  hat;

Reichs-  Gesetzbl.  1895.  56
        <pb n="348" />
        —  334  —

7.  die  Forderungen  aus  dem  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
(§.  3,  §.  4  Nr.  3,  §§.  7,  92);

8.  die  Forderungen  des  Frachtführers  aus  dem  Frachtvertrage,  insbesondere
wegen  der  Fracht  mit  Nebengebühren,  Liegegeldern  und  Auslagen,
sowie  die  Ansprüche  wegen  des  Fahrgeldes  der  beförderten  Personen.

§.  119.
Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die
Forderung  fällig  geworden  ist.

Neunter  Abschnitt.
Schiffsregister.

§.  120.

Für  Dampfschiffe  und  andere  Schiffe  mit  eigener  Triebkraft,  deren  Tragfähigkeit
  mehr  als  15  000  Kilogramm  beträgt,  sowie  für  sonstige  Schiffe  mit
einer  Tragfähigkeit  von  mehr  als  20  000  Kilogramm  sind  Schiffsregister  zu
führen.

§.  121.

Das  Schiffsregister  wird  bei  dem  zur  Führung  des  Handelsregisters  zuständigen
  Gerichte  geführt.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  die  Führung  des  Registers  für  die
Bezirke  mehrerer  Gerichte  einem  von  diesen  zu  übertragen  oder  mit  derselben  da,
wo  die  Führung  der  Register  für  Seeschiffe  anderen  Behörden  obliegt,  die  letzteren
zu  betrauen.

§.  122.

Das  Schiffsregister  ist  öffentlich;  die  Einsicht  ist  während  der  gewöhnlichen
Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.  Von  den  Eintragungen  können  gegen
Erlegung  der  Kosten  Abschriften  gefordert  werden,  die  auf  Verlangen  zu  beglaubigen
  sind.  

§.  123.

Jedes Schiff ist bei der Registerbehörde des Heimathsortes zur Eintragung
in  das  Schiffsregister  anzumelden.

§.  124.
Die  Verpflichtung  zur  Anmeldunig  liegt  dem  Eigenthümer  des  Schiffes
und,  wenn  mehrere  Miteigenthümer    vorhanden  sind,  einem  jeden  von  ihnen  ob.
Bei  einer  offenen  Handelsgesellschaft  ,  einer  Kommanditgesellschaft  oder  einer
Aktienkommanditgesellschaft  sind  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  einer
juristischen  Person,  einer  Aktiengesellschaft  ,  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
        <pb n="349" />
        Haftung  oder  einer  eingetragenen  Genossenschaft  die  gesetzlichen  Vertreter  zur
Anmeldung  verpflichtet.
Sind  mehrere  Verpflichtete  vorhanden,  so  genügt  die  Anmeldung  durch
einen  von  ihnen.
§  125.

Die  Anmeldung  muß  enthalten:

1.  die  Gattung  und  das  Material  sowie  den  Namen,  die  Nummer  oder
die  sonstigen  Merkzeichen  des  Schiffes;

2.  die  Tragfähigkeit  und  bei  Dampfschiffen  oder  sonstigen  Schiffen  mit
eigener  Triebkraft  die  Stärke  des  Motors;

3.  die  Zeit  und  den  Ort  der  Erbauung;

4.  den  Heimathsort;

5.  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Eigenthümers  oder
der  Miteigenthümer  und  im  letzteren  Falle  die  Größe  des  Antheiles
eines  jeden  Miteigenthümers;  bei  Handelsgesellschaften  genügt,  auch
soweit  sie  nicht  juristische  Personen  sind,  die  Angabe  der  Firma  und
des  Sitzes  der  Gesellschaft;

6.  den  Rechtsgrund,  auf  welchem  das  Eigenthum  oder  die  Eigenthumsantheile
  beruhen.

Die  Angaben  sind  glaubhaft  zu  machen.

§.  126.

Jedes  Schiff  wird  in  das  Schiffsregister  unter  einer  besonderen  Ordnungsnummer
  eingetragen.

Die  Eintragung  hat  die  im  §.  125  bezeichneten  Angaben  und  den  Tag
der  Eintragung  zu  enthalten.

Ueber  die  Eintragung  wird  von  der  Registerbehörde  eine  Urkunde  (Schiffsbrief)
  ertheilt,  in  welche  der  vollständige  Inhalt  der  Eintragung  aufzunehmen  ist.

§.  127.

Wenn  Veränderungen  in  den  eingetragenen  Thatsachen  oder  Rechtsverhältnissen
  eintreten  oder  wenn  das  Schiff  zu  Grunde  geht  oder  reparaturunfähig
  wird,  so  ist  dies  zur  Eintragung  in  das  Schiffsregister  anzumelden.

In  Bezug  auf  die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  finden  die  Vorschriften
der  §§.  124,  125  entsprechende  Anwendung.  Zur  Anmeldung  der  Veräußerung
des  Schiffes  oder  eines  Antheiles  an  demselben  ist  der  Erwerber  verpflichtet.

Der  Schiffsbrief  ist  mit  der  Anmeldung  einzureichen;  die  Eintragung  wird
auf  demselben  durch  die  Registerbehörde  vermerkt.

Im  Falle  der  Verlegung  des  Heimathsortes  aus  dem  Registerbezirke  hat
die  Registerbehörde  nach  Vollzug  der  Eintragung  den  Schiffsbrief  mit  einer  beglaubigten
  Abschrift  des  Registerinhalts  der  neuen  Registerbehörde  zur  Bewirkung
der  Eintragung  zu  übersenden.



56
        <pb n="350" />
        —  336  —

§.  128.
Das  Gericht  hat  die  Betheiligten  zu  den  ihnen  obliegenden  Anmeldungen
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.
Das  Verfahren  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften,  welche  für  die  Verhängung
  von  Ordnungsstrafen  in  Betreff  der  Anmeldungen  zum  Handelsregister
  gelten.

§.  129.

Die  Landesregierungen  können  bestimmen,  daß  auch  Schiffe  von  einer
geringeren  als  der  im  §.  120  bezeichneten  Tragfähigkeit  in  das  Schiffsregister
einzutragen  sind.  Auf  die  Anmeldung  und  Eintragung  solcher  Schiffe  finden
die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  gleichfalls  Anwendung.

§.  130.

Schiffe,  welche  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  ein  nach  den  Landesgesetzen
  geführtes  Register  für  Binnenschiffe  eingetragen  sind,  bedürfen  keiner
erneuten  Eintragung.

Hinsichtlich  der  diese  Schiffe  betreffenden  Eintragungen  gelten  die  bezeichneten
Register  als  Schiffsregister  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Zehnter  Abschnitt.
Verpfändung  und  Zwangsvollstreckung.

§.  131.

Die  Verpfändung  eines  in  das  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffes  kann
nur  durch  Eintragung  in  das  Schiffsregister  erfolgen.  Die  Eintragung  tritt  an
die  Stelle  der  nach  dem  Landesrechte  erforderlichen  Besitzübertragung  oder  Eintragung
  in  ein  Hypothekenbuch.

Die  Eintragung  findet  nur  auf  Grund  der  Bewilligung  desjenigen  statt,
welcher  als  Eigenthümer  des  Schiffes  in  das  Register  eingetragen  ist.

Sie  muß  die  Bezeichnung  des  Gläubigers,  die  Forderung  und  die  Zeit
der  Eintragung  enthalten.

Die  Eintragung  ist  auf  dem  Schiffsbriefe  und,  wenn  eine  Verpfändungsurkunde
  vorgelegt  ist,  auch  auf  dieser  zu  vermerken.

§.  132.

Der  Uebergang  der  Forderung  auf  einen  Anderen  ist  auf  Antrag  in  das
Schiffsregister  einzutragen.  Der  Antrag  kann  sowohl  von  dem  bisherigen  wie
von  dem  neuen  Gläubiger  gestellt  werden.  Zur  Begründung  des  Antrages  genügt
im  letzteren  Falle  die  Beibringung  der  Abtretungserklärung  oder  der  Eintragungsbewilligung
  des  bisherigen  Gläubigers.
        <pb n="351" />
        Ist  das  Pfandrecht  erloschen,  so  erfolgt  die  Löschung  auf  Antrag  desjenigen,
welcher  als  Eigenthümer  des  Schiffes  in  das  Schiffsregister  eingetragen  ist;  zur
Begründung  des  Antrages  genügt  die  Beibringung  der  Quittung  oder  der
Löschungsbewilligung  des  eingetragenen  Pfandgläubigers  oder  seines  Rechtsnachfolgers.


Die  Bestimmung  im  §.  131  Absatz  4  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  133.

Wer  ein  Recht  an  dem  Schiffe  erwirbt,  solange  das  Pfandrecht  in  dem
Schiffsregister  eingetragen  ist,  kann  sich  nicht  darauf  berufen,  daß  ihm  das
Pfandrecht  unbekannt  geblieben  sei.

§.  134.

Die  zur  Begründung  des  Antrages  auf  Eintragung  des  Pfandrechts,  auf
Uebertragung  sowie  auf  Löschung  erforderlichen  Erklärungen  sind,  falls  sie  nicht
vor  der  Registerbehörde  abgegeben  werden,  in  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten
Urkunden  beizubringen.

Der  Nachweis  einer  anderen  zur  Begründung  der  Eintragung  oder  der
Löschung  erforderlichen  Thatsache  ist,  sofern  sie  nicht  bei  der  Registerbehörde  offenkundig
  ist,  durch  öffentliche  Urkunden  zu  führen.

§.  135.

Soweit  nach  den  Landesgesetzen  die  Verpfändung  von  Binnenschiffen  durch
Eintragung  in  das  Schiffsregister  oder  auf  Grund  einer  solchen  Eintragung
erfolgt,  finden  die  Vorschriften  dieser  Gesetze  an  Stelle  der  §§.  131  bis  134  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Eintragung  in  das  in  dem  gegenwärtigen
Gesetze  vorgesehene  Register  (§.  120,  §.  130  Absatz  2)  zu  bewirken  ist.

§.  136.

In  Bezug  auf  die  Zwangsvollstreckung  in  Schiffe,  welche  in  das  Schiffsregister
  eingetragen  sind,  gelten,  soweit  nicht  nach  den  Landesgesetzen  die  Binnenschiffe
  in  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen  gehören,
die  folgenden  Bestimmungen:

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  der  Registerbehörde  behufs  Eintragung  eines
Pfändungsvermerks  in  das  Schiffsregister  unverzüglich  von  der  Pfändung
Mittheilung  zu  machen.  Die  Eintragung  des  Vermerks  hat  in  Bezug
auf  später  entstandene  Rechte  an  dem  Schiffe  die  im  §.  133  bezeichnete
Wirkung.

2.  Sobald  die  Versteigerung  des  Schiffes  erfolgt  ist,  hat  der  Gerichtsvollzieher
  dies  unter  Hinterlegung  des  Erlöses  dem  Vollstreckungsgerichte
        <pb n="352" />
        —  338  —

anzuzeigen  und  die  auf  das  Verfahren  sich  beziehenden  Schriftstücke
beizufügen.

3.  Das  Gericht  erläßt  nach  Eingang  der  Anzeige  eine  öffentliche  Bekanntmachung,
  in  welcher  die  Schiffsgläubiger  und  sonstigen  Realberechtigten,
welche  einen  Anspruch  auf  Befriedigung  aus  dem  Versteigerungserlöse
geltend  zu  machen  haben,  aufgefordert  werden,  ihre  Forderungen
binnen  einer  auf  mindestens  einen  Monat  und  auf  höchstens  zwei
Monate  festzusetzenden  Frist  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  anzumelden.
Der  Beschluß  ist  dem  die  Zwangsvollstreckung  betreibenden  Gläubiger,
dem  Schuldner  und  den  aus  dem  Schiffsregister  ersichtlichen  oder  sonst
bekannten  Realberechtigten  zuzustellen.  Die  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung
  erfolgt  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  durch
Einrückung  in  das  zur  Veröffentlichung  amtlicher  Bekanntmachungen
des  Gerichts  bestimmte  Blatt.  Die  Veröffentlichung  soll  außerdem  in
einem  geeigneten  Fachblatt  bewirkt  werden.  Das  Gericht  kann  noch
andere  Arten,  sowie  eine  Wiederholung  der  Veröffentlichung  anordnen.

4.  Nach  Ablauf  der  Anmeldefrist  hat  das  Gericht,  falls  andere  Forderungen,
als  diejenige  des  die  Zwangsvollstreckung  betreibenden  Gläubigers  nicht
angemeldet  sind,  den  letzteren  hiervon  zu  benachrichtigen  und  zugleich
den  Gerichtsvollzieher  zum  Rückempfang  des  hinterlegten  Versteigerungserlöses
  nach  Abzug  der  entstandenen  Kosten  zu  ermächtigen.

Andernfalls  wird  von  dem  Gerichte  ein  Vertheilungsplan  angefertigt
  und  zur  Erklärung  über  denselben,  sowie  zur  Ausführung  der
Vertheilung  ein  Termin  bestimmt,  zu  welchem  der  Schuldner,  der
betreibende  Gläubiger  und  diejenigen,  welche  Forderungen  angemeldet
haben,  zu  laden  sind.

Gläubiger,  welche  erst  nach  Ablauf  der  Anmeldefrist  eine  Forderung
  anmelden,  haben  die  durch  die  verspätete  Anmeldung  entstehenden
besonderen  Kosten  zu  tragen.

 

5.  Eine  angemeldete  Forderung  ist  auf  Verlangen  eines  Betheiligten
glaubhaft  zu  machen;  in  Ermangelung  der  Glaubhaftmachung  ist  die
Forderung  in  den  Vertheilungsplan  nicht  aufzunehmen,  unbeschadet
des  Rechts  des  Gläubigers,  Widerspruch  gegen  den  Vertheilungsplan
und  Klage  gegen  die  betheiligten  Gläubiger  und  den  Schuldner  zu
erheben.

6.  Im  Uebrigen  finden  die  das  Vertheilungsverfahren  betreffenden  Bestimmungen
  im  §.  760  Absatz  2,  §§.  761  bis  768  der  Civilprozeßordnung
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Widerspruch  des
Schuldners  gegen  den  Vertheilungsplan,  soweit  er  sich  auf  die  Berücksichtigung
  einer  nicht  vollstreckbaren  Forderung  bezieht,  dem  Widerspruche
eines  betheiligten  Gläubigers  gleichsteht.
        <pb n="353" />
        —  339  —

§.  137.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  den  Antheil  eines  Miteigenthümers  des
Schiffes  finden  die  Bestimmungen  des  §.  136  nur  dann  Anwendung,  wenn  ein
Pfandrecht  an  dem  Antheile  in  das  Schiffsregister  eingetragen  ist.

Elfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  138.

Die  den  Landgerichten  in  erster  Instanz  zugewiesenen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  in  welchen  durch  die  Klage  ein  Anspruch  aus  den  Rechtsverhältnissen
der  Binnenschiffahrt  geltend  gemacht  wird,  gehören  vor  die  Kammern  für
Handelssachen.  Dies  gilt  insbesondere  von  Klagen  aus  Rechtsverhältnissen,
welche  auf  die  Rechte  und  Pflichten  des  Schiffseigners,  auf  die  Haverei,  auf
den  Schadensersatz  im  Falle  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen,  auf  die  Bergung
und  Hülfeleistung  und  auf  die  Ansprüche  der  Schiffsgläubiger  sich  beziehen.

In  diesen  Rechtsstreitigkeiten  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter
Instanz  im  Sinne  des  §.  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

§.  139.

Bei  Schiffen,  welche  nur  zu  Fahrten  innerhalb  desselben  Ortes  bestimmt
sind,  finden  auf  das  Rechtsverhältniß  des  Schiffers,  sowie  auf  die  Beförderung
von  Gütern  die  Bestimmungen  in  §.  8  Absatz  4,  §§.  15  bis  19,  27  bis  57
und  §.  71  Absatz  1  keine  Anwendung.

Durch  die  Landesregierungen  kann  bestimmt  werden,  daß  Fahrten  zwischen
benachbarten  Orten  der  Fahrt  innerhalb  desselben  Ortes  im  Sinne  des  ersten
Absatzes  gleichstehen.

Auf  Schiffahrtsbetriebe,  welche  im  Anschlusse  an  den  Eisenbahnverkehr
geführt  werden  und  der  staatlichen  Eisenbahnaufsichtsbehörde  unterstellt  sind,  finden
die  vorhergehenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  bezüglich  des  Betriebes  von  Fähranstalten,  soweit  nicht
der  Betrieb  mittelst  frei  schwimmender  Schiffe  stattfindet.

§.  140.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  Bestimmungen  über  den  Befähigungsnachweis
der  Schiffer  und  Maschinisten  für  Binnenschiffe  zu  treffen.  Bezüglich  der  Schifffahrt
  auf  Seen,  welche  keine  fahrbare  Verbindung  mit  einer  anderen  Wasserstraße
haben,  steht  die  Befugniß  der  Landesregierung  zu.

Wer  den  Bestimmungen  zuwider  das  Gewerbe  eines  Schiffers  oder
Maschinisten  ausübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.
        <pb n="354" />
        —  340  —

§.  141.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung  „höhere
Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu  verstehen  sind,  wird  durch  die
Centralbehörde  des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

§.  142.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1896  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  15.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="355" />
        —  341  —

(Nr.  2246.)  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Flößerei.  Vom  15.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Floßführer  ist,  wer  ein  Floß  auf  Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern
führt,  gleichviel  ob  er  bei  einem  Unternehmer,  welcher  die  Beförderung  des  Floßes
übernommen  hat  (Frachtflößer),  oder  bei  dem  Eigenthümer  des  Floßes  im  Dienste
steht,  oder  ob  er  die  Beförderung  des  Floßes  selbst  als  Frachtflößer  übernommen  hat.

§.  2.

Der  Floßführer  ist  verpflichtet,  bei  seinen  Obliegenheiten,  namentlich  bei  der
Erfüllung  der  von  ihm  auszuführenden  Verträge,  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Floßführers  anzuwenden.

Er  haftet  für  jeden  durch  die  Vernachlässigung  dieser  Sorgfalt  entstandenen
Schaden  nicht  nur  dem  Dienstherrn,  sondern  auch  dem  Absender  und  dem  Empfänger
des  Floßes,  sowie  den  Personen  der  Floßmannschaft,  es  sei  denn,  daß  er  auf  Anweisung
  des  Dienstherrn  gehandelt  hat.

Auch  in  dem  letzteren  Falle  bleibt  der  Floßführer  verantwortlich,  wenn  er
es  unterlassen  hat,  dem  Dienstherrn  die  nach  Lage  des  Falles  erforderliche  Aufklärung
  zu  ertheilen,  oder  wenn  ihm  eine  strafbare  Handlung  zur  Last  fällt.

§.  3.

Der  Floßführer  hat  vor  Antritt  der  Reise  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Floß
fest  und  dauerhaft  verbunden,  gehörig  ausgerüstet,  insbesondere  mit  den  nöthigen
Reserveausrüstungsgegenständen  versehen  und  hinreichend  bemannt  ist.

Dauert  die  Reise  voraussichtlich  so  lange,  daß  ein  Uebernachten  der  Floßmannschaft
  auf  dem  Floße  nöthig  ist,  so  muß  das  letztere  mit  einem  Schlafraume
  versehen  sein.

§.  4.

Der  Floßführer  hat  vor  Antritt  der  Reise  sich  zu  überzeugen,  daß  die  Angaben
  über  Stückzahl  und  Länge  der  Hölzer  in  den  auf  die  Beförderung  bezüglichen
  Urkunden  (Frachtbrief,  Lieferschein)  richtig  sind,  und  die  Aenderung  unrichtiger
  Angaben  herbeizuführen.  Unterläßt  er  dies,  so  wird  bis  zum  Beweise
des  Gegentheils  angenommen,  daß  der  Floßführer  die  Hölzer  in  der  Zahl  und
Länge,  wie  sie  in  den  Urkunden  verzeichnet  sind,  empfangen  hat.

Für  Borkeverlust  ist  der  Floßführer  sowie  der  Frachtflößer  nur  im  Falle
einer  böslichen  Handlungsweise  verantwortlich.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  57
        <pb n="356" />
        —  342  —

§.  5.

Wenn  der  Floßführer  durch  Krankheit  oder  andere  Ursachen  verhindert  ist,
das  Floß  zu  führen,  so  darf  er  den  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  nicht
ungebührlich  verzögern;  er  muß  vielmehr,  wenn  Zeit  und  Umstände  es  gestatten,
die  Anordnung  des  Dienstherrn  einholen  und  für  die  Zwischenzeit  die  geeigneten
Vorkehrungen  treffen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  einen  anderen  Floßführer
einsetzen.  

Für  diesen  Stellvertreter  ist  er  nur  insofern  verantwortlich,  als  ihm  bei
der  Wahl  desselben  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

§.  6.

Der  Floßführer  ist  verpflichtet,  von  Beschädigungen  des  Floßes,  von  Verlusten
  an  Ausrüstungsgegenständen  sowie  von  der  Einsetzung  eines  anderen  Floßführers
  (§.  5)  den  Dienstherrn  in  Kenntniß  zu  setzen.

Er  hat  in  allen  erheblichen  Fällen,  namentlich  wenn  er  die  Reise  einzustellen
  oder  zu  verändern  sich  genöthigt  findet,  die  Ertheilung  von  Verhaltungsmaßregeln
  bei  dem  Dienstherrn  nachzusuchen,  sofern  es  die  Umstände  gestatten.

§.  7.

Wenn  der  Floßführer  nicht  im  Dienste  eines  Frachtflößers  oder  des  Floßeigenthümers
  steht,  sondern  selbst  als  Frachtflößer  die  Beförderung  des  Floßes
übernommen  hat,  so  sind  die  in  den  §§.  5  und  6  vorgeschriebenen  Mittheilungen
an  den  Absender  zu  richten.

§.  8.

Wird  das  Floß  von  einem  Unfall  betroffen,  so  ist  der  Floßführer  berechtigt
  und  auf  Verlangen  seines  Dienstherrn,  des  Absenders  oder  des  Empfängers
des  Floßes  verpflichtet,  vor  dem  Amtsgerichte  des  Ortes,  an  welchem  die  Reise
endet,  und,  wenn  das  Floß  vorher  an  einem  anderen  Orte  längere  Zeit  liegen
bleiben  muß,  vor  dem  Amtsgerichte  dieses  Ortes  eine  Beweisaufnahme  über  den
thatsächlichen  Hergang,  sowie  über  den  Unfang  des  eingetretenen  Schadens  und
über  die  zur  Abwendung  oder  Verringerung  desselben  angewendeten  Mittel  zu
beantragen.  Er  hat  sich  selbst  zum  Zeugnisse  zu  erbieten  und  die  zur  Feststellung
des  Sachverhältnisses  sonst  dienlichen  Beweismittel  zu  bezeichnen.

§.  9.

Zur  Aufnahme  des  Beweises  bestimmt  das  Gericht  einen  thunlichst  nahen
Termin,  zu  welchem  der  Floßführer  und  die  sonst  bezeichneten  Zeugen  zu  laden
sind.  Dem  Dienstherrn  des  Floßführers  sowie  dem  Absender  und  dem  Empfänger
des  Floßes  ist  von  dem  Termine  Mittheilung  zu  machen,  soweit  es  ohne  unverhältnißmäßige
  Verzögerung  des  Verfahrens  geschehen  kann.  Die  Mittheilung
kann  durch  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen.
        <pb n="357" />
        —  343  —

§.  10.

Die  Aufnahme  des  Beweises  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung.


Soweit  hiernach  nicht  die  Beeidigung  des  Floßführers  ausgeschlossen  ist,
beschließt  über  dieselbe  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.

Der  Dienstherr  des  Floßführers,  der  Absender  und  der  Empfänger  des
Floßes,  sowie  die  etwa  sonst  durch  den  Unfall  Betroffenen  sind  berechtigt,  in
Person  oder  durch  Vertreter  der  Verhandlung  beizuwohnen.  Sie  können  eine
Ausdehnung  der  Beweisaufnahme  auf  weitere  Beweismittel  beantragen.

Das  Gericht  ist  befugt,  eine  Ausdehnung  der  Beweisaufnahme  auch  von
Amtswegen  anzuordnen,  soweit  dies  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  erforderlich
erscheint.  

§.  11.

In  Bezug  auf  die  Erhebung  von  Gebühren  und  Auslagen  finden  die  für
das  Verfahren  zur  Sicherung  des  Beweises  geltenden  Bestimmungen  des  Gerichtskostengesetzes
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  als  Gebühr  nur  die  Hälfte  der
dort  vorgesehenen  Sätze  und  höchstens  ein  Betrag  von  dreißig  Mark  erhoben  wird.

Ist  das  Verfahren  auf  Verlangen  des  Absenders  oder  des  Empfängers
beantragt,  so  hat  derselbe  die  entstandenen  Kosten  zu  erstatten,  soweit  er  nicht
Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  den  Unfall  ihm  entstandenen  Schadens  hat.  Die
Verpflichtung  des  Dienstherrn,  dem  Floßführer  die  verauslagten  Kosten  zu  erstatten,
  wird  hierdurch  nicht  berührt.

§.  12.

Sobald  das  Floß  am  Ablieferungsorte  angekommen  ist,  hat  der  Floßführer
  dies  dem  Empfänger  anzuzeigen.

Wenn  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln  ist,  so  muß  die  Anzeige  durch
öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  erfolgen.

§.  13.

Der  Floßführer  hat  das  Floß  an  dem  ihm  von  dem  Empfänger  angewiesenen
  Platze  festzulegen.

Wenn  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  oder  wenn  die  Wassertiefe,
die  örtlichen  Verordnungen  oder  Einrichtungen  oder  die  Sperrung  des  Platzes
durch  andere  Flöße  oder  durch  Schiffe  die  Befolgung  der  ertheilten  Anweisung
nicht  gestatten,  so  kann  der  Floßführer,  falls  der  Empfänger  auf  die  Aufforderung
nicht  unverzüglich  einen  geeigneten  Platz  bezeichnet,  selbst  einen  Platz  zum  Festlegen
  des  Floßes  wählen.

Bei  der  Auswahl  dieses  Platzes  hat  der  Floßführer  das  Interesse  des
Empfängers  thunlichst  zu  berücksichtigen;  auch  hat  er  ihm  unverzüglich  von  der
Festlegung  des  Floßes  Mittheilung  zu  machen.

57
        <pb n="358" />
        —  344  —

Ist  der  von  dem  Empfänger  bezeichnete  Platz  nur  zeitweilig  nicht  zu  erreichen,
  so  ist  der  Floßführer  auf  Verlangen  des  Empfängers  verpflichtet,  mit
der  Mannschaft  so  lange  bei  dem  Floße  zu  bleiben,  bis  es  an  diesem  Platze  festgelegt
  ist.  Die  durch  den  Aufenthalt  entstehenden  Mehrkosten  hat  der  Empfänger
zu  ersetzen.

§.  14.

Verweigert  der  Empfänger  die  Annahme  des  Floßes  oder  ist  er  nicht  zu
ermitteln,  so  ist  der  Floßführer  befugt,  das  Floß  einem  Spediteur  oder  einem
sonst  geeigneten  Dritten  für  Rechnung  und  Gefahr  des  Empfängers  zu  übergeben.

Er  hat  hiervon  den  Absender  und,  falls  der  Empfänger  bekannt  ist,  auch
diesen  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

§.  15.

Zur  Vornahme  von  Rechtsgeschäften  für  den  Dienstherrn,  insbesondere  zur
Einziehung  der  Frachtforderung  desselben,  ist  der  Floßführer  nur  auf  Grund  einer
ihn  hierzu  ermächtigenden  Vollmacht  befugt.

§.  16.

Der  Floßführer  untersteht,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  ein  Anderes  bestimmt
  ist,  den  Vorschriften,  welche  für  die  im  §.  133a  der  Gewerbeordnung
bezeichneten  Personen  gelten.

Das  Dienstverhältniß  des  Floßführers  endigt,  sofern  nicht  ein  Anderes  verabredet
  ist,  mit  der  Vollendung  der  Reise  und  der  Ablieferung  des  Floßes.

Hinsichtlich  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  beiden  Theilen  das  Recht
zusteht,  die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen
Zeit  und  ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  zu  verlangen,  bewendet  es  bei
den  Bestimmungen  der  §§.  133b  bis  133d  der  Gewerbeordnung.

Ist  ein  die  sofortige  Entlassung  rechtfertigender  Grund  nicht  vorhanden,
so  kann  der  Floßführer  zwar  jederzeit  seines  Dienstes  enthoben  werden,  jedoch
unbeschadet  seiner  Entschädigungsansprüche  für  die  vertragsmäßige  Dauer  des
Dienstverhältnisses.

Wird  das  Dienstverhältniß  vor  der  Ankunft  des  Floßes  am  Ablieferungsorte
  während  der  Reise  aufgehoben,  so  hat  der  Floßführer  Anspruch  auf  die
Kosten  der  Rückreise  nach  dem  Orte,  an  welchem  er  in  Dienst  getreten  ist.  Diese
Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Floßführer  sich  einer  Handlung
schuldig  gemacht  hat,  welche  geeignet  ist,  seine  sofortige  Entlassung  zu  rechtfertigen.

 

§.  17.
Zur  Floßmannschaft  gehören  mit  Ausnahme  des  Floßführers  alle  zum
Flößereidienste  auf  dem  Floße  angestellten  Personen.
Die  Floßmannschaft  untersteht  der  Gewerbeordnung.
        <pb n="359" />
        —  345  —

§.  18.

Die  Verpflichtung  des  Floßmannes  zum  Dienstantritt  beginnt,  wenn  nichts
Anderes  verabredet  ist,  mit  dem  Abschlusse  des  Dienstvertrages.  Tritt  der  Floßmann
  den  Dienst  nicht  binnen  vierundzwanzig  Stunden  an,  so  braucht  er  nicht
mehr  angenommen  zu  werden.  Seine  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatze  wird
hierdurch  nicht  berührt.

§.  19.

Der  Floßmann  ist  verpflichtet,  in  Ansehung  des  Floßdienstes  den  Anordnungen
  des  Floßführers  Folge  zu  leisten  und  jederzeit  alle  für  die  Flößerei
ihm  übertragenen  Arbeiten  zu  verrichten.

Er  darf  das  Floß  ohne  Erlaubniß  des  Floßführers  nicht  verlassen.

Wird  das  Floß  von  einem  Unfall  betroffen,  so  hat  der  Floßmann  für
Rettung  der  Personen  und  für  Sicherung  der  Floßtheile  und  der  Geräthschaften
den  Anordnungen  des  Floßführers  gemäß  nach  besten  Kräften  zu  sorgen.

§.  20.

Wenn  über  die  Zeit  der  Lohnzahlung  nichts  Anderes  vereinbart  ist,  so
kann  der  Floßmann  am  Schlusse  jeder  zweiten  Woche  die  Auszahlung  des  verdienten
  Lohnes  verlangen.  ·

§.  21.

Das  Dienstverhältniß  des  Floßmannes  endigt,  sofern  nicht  ein  Anderes
verabredet  ist,  mit  der  Vollendung  der  Reise  und  der  Ablieferung  des  Floßes.

Hinsichtlich  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  beiden  Theilen  das  Recht
zusteht,  die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen
Zeit  zu  verlangen,  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  123  bis  124  a  der  Gewerbeordnung
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  sofortige  Entlassung  des  Floßmannes
  auch  stattfinden  kann,  wenn  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise
durch  den  Eintritt  des  Winters  verhindert  wird.

Ist  ein  die  sofortige  Entlassung  rechtfertigender  Grund  nicht  vorhanden,  so
kann  der  Floßmann  zwar  jederzeit  seines  Dienstes  enthoben  werden,  jedoch  unbeschadet
  seiner  Entschädigungsansprüche  für  die  vertragsmäßige  Dauer  des
Dienstverhältnisses.

Wird  das  Dienstverhältniß  vor  der  Ankunft  des  Floßes  am  Ablieferungsorte
  während  der  Reise  aufgehoben,  so  hat  der  Floßmann  Anspruch  auf  die  Kosten
der  Rückreise  nach  dem  Orte,  an  welchem  er  in  Dienst  getreten  ist.  Diese  Bestimmung
  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Floßmann  sich  einer  Handlung
schuldig  gemacht  hat,  welche  geeignet  ist,  seine  sofortige  Entlassung  zu  rechtfertigen.

§.  22.
Für  Beschädigungen,  welche  in  Folge  des  Verschuldens  des  Floßführers
oder  einer  Person  der  Floßmannschaft  durch  das  Floß  verursacht  werden,  haftet
        <pb n="360" />
        —  346  —

der  Eigenthümer  mit  dem  Floße,  unbeschadet  seines  Rückgriffsrechts  gegen  den
Frachtflößer  und  gegen  die  schuldigen  Personen.  Für  das  Verschulden  eines
Zwangslootsen  ist  der  Eigenthümer  nicht  verantwortlich.

Dem  Entschädigungsberechtigten  steht  wegen  seines  Anspruchs  ein  Pfandrecht
  an  dem  Floße  mit  den  im  §.  41  der  Konkursordnung  bezeichneten  Wirkungen
  zu.  Das  Pfandrecht  ist,  solange  das  geflößte  Holz  noch  ein  geschlossenes
Floß  bildet,  gegen  jeden  Besitzer  verfolgbar.  Nach  diesem  Zeitpunkte  kann  das
Pfandrecht  nicht  zum  Nachtheile  des  dritten  Erwerbers,  der  den  Besitz  in  gutem
Glauben  erlangt  hat,  geltend  gemacht  werden.

Die  Klage  kann,  solange  das  Floß  noch  nicht  abgeliefert  ist,  gegen  den
Floßführer  gerichtet  werden.

§.  23.

Eine  persönliche  Verpflichtung  des  Eigenthümers  wird  durch  die  Bestimmungen
  des  §.  22  nicht  begründet.  Soweit  jedoch  im  Falle  der  Veräußerung
  des  Floßes  das  Pfandrecht  an  diesem  erlischt,  haftet  der  Veräußerer
in  Höhe  des  Erlöses  persönlich.

Eine  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  begründete  persönliche  Haftung  des
Eigenthümers  des  Floßes  oder  des  Frachtflößers  wird  hierdurch  nicht  berührt.

§.  24.

Wird  ein  in  Gefahr  befindliches,  von  der  Floßbesatzung  verlassenes  Floß
oder  werden  Theile  eines  Floßes,  welche  auf  dem  Wasser  treiben  oder  an  das
Ufer  getrieben  sind,  geborgen,  so  hat  der  Berger  Anspruch  auf  Bergelohn.

Wird  außer  den  bezeichneten  Fällen  ein  Floß  durch  die  Hülfe  dritter  Personen
  aus  einer  Gefahr  gerettet,  so  haben  diese  Anspruch  auf  Hülfslohn.

  Der  Besatzung  des  Floßes  steht  ein  Anspruch  auf  Berge-  oder  Hülfslohn
nicht  zu.

§.  25.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  wird  die  Höhe  des  Berge-  oder
Hülfslohnes  unter  Berücksichtigung  der  Umstände  des  Falles  durch  das  Gericht
nach  billigem  Ermessen  festgesetzt.

Der  Berge-  und  Hülfslohn  umfaßt  zugleich  die  Vergütung  für  die  Aufwendungen,
  welche  zum  Zweck  des  Bergens  und  Rettens  geschehen  sind.

Nicht  darin  enthalten  sind  die  Kosten  und  Gebühren  der  Behörden,  die
Kosten  für  die  Aufbewahrung,  Erhaltung,  Abschätzung  und  Veräußerung  der
geborgenen  oder  geretteten  Gegenstände,  sowie  die  auf  diesen  ruhenden  Zölle  und
sonstigen  Abgaben.

Bei  der  Bestimmung  des  Betrages  des  Berge-  oder  Hülfslohnes  kommen
insbesondere  in  Anschlag:  der  bewiesene  Eifer,  die  verwendete  Zeit,  die  geleisteten
Dienste,  die  geschehenen  Aufwendungen,  die  Zahl  der  thätig  gewesenen  Personen,
die  Gefahr,  welcher  dieselben  ihre  Person,  ihre  Fahrzeuge  oder  ihre  Geräthe
        <pb n="361" />
        —  347  —

ausgesetzt  haben,  sowie  die  Gefahr,  welche  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen
  gedroht  hat,  und  der  nach  Abzug  der  Kosten  (Absatz  3)  verbliebene  Werth
derselben.

§.  26.

Haben  sich  mehrere  Personen  an  der  Bergung  oder  Hülfeleistung  betheiligt,
so  wird  der  Berge-  oder  Hülfslohn  unter  dieselben  nach  Maßgabe  der  persönlichen
  und  sachlichen  Leistungen  der  Einzelnen  vertheilt.

Zur  entsprechenden  Theilnahme  sind  auch  diejenigen  berechtigt,  welche  sich
in  derselben  Gefahr  der  Rettung  von  Menschen  unterzogen  haben.

§.  27.
Auf  Berge-  und  Hülfslohn  hat  keinen  Anspruch:
1.  wer  seine  Dienste  aufgedrungen,  insbesondere  wer  ohne  Erlaubniß  des
anwesenden  Floßführers  das  Floß  betreten  hat;

2.  wer  von  den  geborgenen  Gegenständen  dem  Floßführer,  dem  Eigenthümer
  oder  der  zuständigen  Behörde  nicht  sofort  Anzeige  gemacht  hat.

§.  28.

Wegen  der  Bergungs-  und  Hülfskosten,  einschließlich  des  Berge-  und
Hülfslohnes,  steht  dem  Gläubiger  an  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen
ein  Pfandrecht  mit  den  im  §.  41  der  Konkursordnung  bezeichneten  Wirkungen  zu.
Geborgene  Gegenstände  können  bis  zur  Sicherheitsleistung  zurückbehalten  werden.

In  Bezug  auf  die  Verfolgbarkeit  des  Pfandrechts  gegen  dritte  Besitzer
finden  die  Bestimmungen  des  §.  22  Absatz  2  und  in  Bezug  auf  die  persönliche
Verpflichtung  des  Eigenthümers  des  Floßes  die  Bestimmungen  des  §.  23  Absatz  1
entsprechende  Anwendung.

Die  Pfandklage  kann,  solange  die  geretteten  Gegenstände  noch  nicht  an
den  Empfänger  ausgeliefert  sind,  gegen  den  Floßführer  gerichtet  werden.  Zuständig
  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die  Bergung  oder  Hülfeleistung  stattgefunden
  hat.

§.  29.

Die  Pfandrechte  für  Bergungs-  und  Hülfskosten  haben  den  Vorrang  vor
den  Pfandrechten  für  Ansprüche  wegen  Beschädigung  durch  das  Floß  (§.  22).
Unter  mehreren  Pfandrechten  der  ersteren  Art  geht  das  später  entstandene  dem
früher  entstandenen  vor;  mehrere  Pfandrechte  für  Ansprüche  wegen  Beschädigung
stehen  im  Range  gleich.

Beide  Arten  von  Pfandrechten  gehen  allen  sonstigen  Pfandrechten  vor.

§.  30.
Mit  dem  Ablaufe  eines  Jahres  verjähren:
1.  die  öffentlichen  Abgaben  für  die  Flößerei,  insbesondere  die  Brücken-,
Schleusen-,  Kanal-  und  Hafengelder;
        <pb n="362" />
        —  348  —

2.  die  aus  den  Dienstverträgen  herrührenden  Forderungen  des  Floßführers

und  der  Floßmannschaft;

3.  die  Ersatzansprüche  wegen  Beschädigung  durch  ein  Floß,  sowie  die

Erstattungsforderung  des  Eigenthümers  des  Floßes  gegen  den  Frachtflößer
  und  gegen  den  Floßführer  oder  die  Floßmannschaft  (§.  22
Absatz  1);

4.  die  Bergungs-  und  Hülfskosten,  einschließlich  des  Berge-  und  Hülfslohnes;



5.  die  Forderungen  des  Frachtflößers  wegen  der  Fracht  mit  Nebengebühren

und  Auslagen.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die
Forderung  fällig  geworden  ist.

§.  31.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  die  Klage  ein  Anspruch
  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  wird
die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §.  8  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

§.  32.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  Bestimmungen  über  den  Befähigungsnachweis
der  Floßführer  zu  treffen.  Bezüglich  der  Flößerei  auf  Wasserstraßen,  auf  welchen
eine  regelmäßige  Schiffahrt  nicht  stattfindet,  steht  diese  Befugniß  der  Landesregierung
  zu.

Wer  den  Bestimmungen  zuwider  das  Gewerbe  eines  Floßführers  ausübt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

§.  33.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1896  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  15.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

      
  

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

  

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="363" />
        —  349  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  24.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Geschäftsgang  des  Kaiserlichen  Kanalamts.
S.  349.

 

 

 

(Nr.  2247.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Geschäftsgang  des  Kaiserlichen
  Kanalamts.  Vom  15.  Juni  1895.

Ich  bestimme,  daß  für  die  Unterhaltung  und  den  Betrieb  des  Nord-Ostsee-Kanals
  zum  1.  Juli  d.  J.  eine  dem  Reichsamt  des  Innern  unmittelbar  nachgeordnete
  Reichsbehörde  unter  der  Bezeichnung  „Kaiserliches  Kanalamt“  mit
dem  Sitze  in  Kiel  errichtet  werde.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  der  Behörde  und
den  Geschäftsgang  derselben  erfolgen  nach  Maßgabe  der  durch  den  zweiten  Nachtrag
zum  Reichshaushalts-Etat  für  1895/96  gegebenen  Anleitung  durch  den  Reichskanzler.
  

Neues  Palais,  den  15.  Juni  1895.

Wilhelm.

von  Boetticher.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-  Gesetzbl.  1895.  58

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1895.
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        Reichs-Gesetztblatt.

Nr  25.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherungspflicht  der  Besatzung  von  Hochseefischereidampfern.
S.  351.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
und  den  Rothlauf  der  Schweine.  S.  352.

 

 



 

 

(Nr.  2248.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherungspflicht  der  Besatzung  von
Hochseefischereidampfern.  Vom  14.  Juni  1895.

Auf  Grund  des  §.  1  Absatz  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung
der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,  vom
13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,

Seeleute,  welche  zur  Besatzung  deutscher  Hochseefischereidampfer  gehören,
vom  1.  Juli  1895  ab  nach  Maßgabe  des  bezeichneten  Gesetzes  für
versicherungspflichtig  zu  erklären.

Berlin,  den  14.  Juni  1895.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1895.  59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1895.
        <pb n="366" />
        —  352  —

(Nr.  2249.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  26.  Juni  1895.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  der  Viehseuchen,  vom  23.  Juni 1880/ 1. Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  von  1894  S.  409)

bestimme  ich:

Für  das  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie  und  für  Elsaß-Lothringen
wird  vom  10.  Juli  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Schweineseuche,
  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine  die  Anzeigepflicht
  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  26.  Juni  1895.

 

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="367" />
        —  353  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  26.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1894  wegen  Erhebung  eines
  Jollzuschlags  für  aus  Spanien  und  den  spanischen  Kolonien  kommende  Waaren.  S.  353.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Verlegung  der  Kaiserlichen  Ober-Postdirektion  in  Arnsberg  nach  Dortmund.
S.  354.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung

  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  S.  354.

 

 

 

(Nr.  2250.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1894
wegen  Erhebung  eines  Zollzuschlags  für  aus  Spanien  und  den  spanischen
Kolonien  kommende  Waaren.  Vom  30.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  6  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  1879  S.  207)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

Der  §.  1  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1894,  betreffend  die  Erhebung
eines  Zollzuschlags  für  aus  Spanien  oder  den  spanischen  Kolonien  kommende
Waaren  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  455),  erhält  in  Ziffer  15  nachstehende  Fassung:

Honig,  auch  künstlicher,  Nr.  251  des  Tarifs .  .  .  .  .  54  Mark.

§.  2
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juli.  1895  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  30.  Juni  1895.

  (L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.  60

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juli  1895.
        <pb n="368" />
        —  354  —

(Nr.  2251.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlegung  der  Kaiserlichen  Ober-Postdirektion
in  Arnsberg  nach  Dortmund.  Vom  26.  Juni  1895.

Die  Allerhöchst  genehmigte  Verlegung  des  Sitzes  der  Kaiserlichen  Ober-Postdirektion
  für  den  preußischen  Regierungsbezirk  Arnsberg  von  Arnsberg  nach
Dortmund  gelangt  am  1.  August  1895  zur  Ausführung.

Berlin,  den  26.  Juni  1895.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Stephan.

 

(Nr.  2252).  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  der  Anlage  B  zur
Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  1.  Juli  1895.

Auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  der
Sitzung  vom  27.  Juni  d.  J.  folgende  Ergänzungen  und  Aenderungen  der  Anlage
  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beschlossen:

1.  Im  ersten  Absatz  unter  XVI  sind  die  Worte  „und  Brom“  zu  streichen

und  am  Schlusse  dieses  Absatzes  folgende  Bestimmungen  nachzutragen:
„Die  gleichen  Vorschriften  finden  auch  auf  Brom,  jedoch  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  seine  Beförderung  nur  in  offenen
Wagen  zu  erfolgen  hat  und  daß  die  damit  gefüllten  Glasgefäße
in  festen  Holz-  oder  Metallkisten  bis  zum  Halse  in  Asche,  Sand
oder  Kieselguhr  eingebettet  werden  müssen.“

2.  Die  Ziffer  2  unter  XXXII  ist  wie  folgt  zu  fassen:
„Einzelsendungen  der  vorstehend  unter  Ziffer  1  nicht
genannten  Gegenstände  dieser  Kategorie  werden  nur  in
feste,  dicht  verschlossene  Fässer,  Kübel  oder  Kisten  verpackt
  zugelassen;  Einzelsendungen  ungesalzener  frischer
Häute  dürfen  jedoch  während  der  Monate  November,  Dezember,
  Januar  und  Februar  auch  in  gut  verschlossene,
nicht  schadhafte  Säcke  aus  dichtem,  starkem  Gewebe  verpackt  ausgeliefert
  werden,  wenn  die  Säcke  derart  mit  Karbolsäure  an-
        <pb n="369" />
        —  355  —

gefeuchtet  sind,  daß  der  üble  Geruch  des  Inhalts  nicht  wahr—
nehmbar  wird.  Die  Frachtbriefe  müssen  die  genaue  Bezeichnung
  der  in  den  Fässern,  Kübeln,  Kisten  oder  Säcken
verpackten  Gegenstände  enthalten.  Die  Beförderung  hat
nur  in  offenen  Wagen  zu  erfolgen.“
3.  In  XXXVa  ist  im  Eingange  unter  Ziffer  5  vor  den  Worten  ferner
Rottweiler  Klein-Kaliber-Pulver“  einzufügen:
„gekörntes  Pulver,  das  aus  einem  Gemenge  von  Dinitrocellulose
  und  Barytsalpeter  besteht;“
4.  Am  Ende  von  XXXVc  ist  als  Absatz  2  folgende  Bestimmung  nachzutragen:

„Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  auch  Anwendung  auf
Patronen  aus  Dahmenit  A  (einem  Gemenge  von  salpetersäurem
Ammonium,  doppeltchromsaurem  Kali  und  Naphtalin).“

Die  neuen  Bestimmungen  zu  XVI  der  Anlage  B  treten  am  1.  August  d.  J.,
die  übrigen  Bestimmungen  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  1.  Juli  1895.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="370" />
        <pb n="371" />
        —  357  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  27.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung  der  §§.  19  bis  29  des  Gesetzes  vom
23.  Juni  1880
1.  Mai  1894

 

 

 

über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  S.  357.

 

(Nr.  2253.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung  der  §§.  19  bis  29

23.  Juni  1880

1. Mai 1894        
des Gesetzes vom über die Abwehr und Unterdrückung von

Viehseuchen.  Vom  27.  Juni  1895.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  30.  Mai  d.  J.  die  nachstehende

Instruktion  zur  Ausführung  der  §§.  19  bis  29  des  Gesetzes  vom  23. Juni 1880 / 1. Mai 1894  ,
betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichs-Gesetzbl.  von
1894  S.  410),  beschlossen.  Dieselbe  tritt  an  die  Stelle  der  Instruktion  vom
12./24.  Februar  1881  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  37).

Berlin,  den  27.  Juni  1895.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Boetticher.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1895.  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1895.
        <pb n="372" />
        —  358  —

Instruktion

zur
Ausführung  der  §§.  19  bis  29  des  Gesetzes  vom  23.  Juni 1880 / 1. Mai 1891  

die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

 

betreffend

 

Auf  Grund  des  §.  30  des  Gesetzes  vom  23. Juni 1880 / 1. Mai 1894        betreffend  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichs-Gesetzbl.  von  1894  S.  410),  wird
zur  Ausführung  der  §§.  19  bis  29  des  erwähnten  Gesetzes  das  Nachstehende
bestimmt.

§.  1.

Die  nachfolgenden  Vorschriften  sind  bei  der  Anwendung  der  nach  den

§§.  19  bis  29  des  Gesetzes  vom    23. Juni 1880 / 1. Mai 1894  gegen  Viehseuchen  zu  treffenden

Schutzmaßregeln  maßgebend,  insoweit  nicht  durch  die  obersten  Landesbehörden
oder  mit  Genehmigung  derselben  durch  die  höheren  Polizeibehörden  im  Interesse
der  wirksamen  Bekämpfung  einzelner  Seuchen  weitergehende  Maßregeln  innerhalb
der  gesetzlichen  Schranken  vorgeschrieben  werden.

§.  2.

Auf  die  einer  geregelten  veterinärpolizeilichen  Kontrole  unterstellten  Schlachtviehhöfe
  und  öffentlichen  Schlachthäuser  und  das  daselbst  aufgestellte  Schlachtvieh
finden  die  Vorschriften  dieser  Instruktion  nur  insoweit  Anwendung,  als  sie  mit
den  Anordnungen  der  §§.  53  bis  56  des  Gesetzes  vereinbar  sind.  Insbesondere
finden  auf  die  genannten  Anstalten  die  Bestimmungen  dieser  Instruktion  über
die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Seuchenausbrüche  und  über  die  Verkehrsbeschränkungen
  in  Betreff  des  Viehes  und  der  mit  demselben  in  Berührung
kommenden  Personen  keine  Anwendung.

§.  3.
Die  in  dieser  Instruktion  vorgeschriebenen  Desinfektionen  sind  nach  Maßgabe
  der  als  Anlage  A  beigefügten  „Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren
bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere“  auszuführen.

Anlage A
§.  4.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1880  und  dieser  Instruktion
auszuführenden  Zerlegungen  von  gefallenen  oder  auf  polizeiliche  Anordnung  ge-
        <pb n="373" />
        —  359  —

tödteten  Thieren  haben  nach  Maßgabe  der  als  Anlage  B  beigefügten  „Anweisung
  für  das  Obduktionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere“
  zu  erfolgen.

A.  Milzbrand.

§.  5.

Ist  der  Milzbrand  oder  der  Verdacht  des  Milzbrandes  bei  Thieren
festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Absonderung,
erforderlichenfalls  auch  die  Bewachung  der  milzbrandkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  (§.  1  Absatz  2  des  Gesetzes)  Thiere  anzuordnen  (§.  19  des  Gesetzes).

§.  6.

Erfolgt  die  Ermittelung  des  Seuchenausbruches  oder  des  Seuchenverdachtes
in  Abwesenheit  des  leitenden  Polizeibeamten,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt  (§.  2
Absatz  3  des  Gesetzes)  die  sofortige  Absonderung  der  milzbrandkranken  oder  der
Seuche  verdächtigen  Thiere  vorläufig  anzuordnen.  Von  einer  solchen  durch  ihn
getroffenen  Anordnung,  welche  dem  Besitzer  der  Thiere  oder  dessen  Vertreter
entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen  ist,  hat  der
beamtete  Thierarzt  der  Polizeibehörde  sofort  eine  Anzeige  zu  machen.

§.  7.

Die  Polizeibehörde  und  der  beamtete  Thierarzt  haben  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  der  Besitzer  der  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
Thiere)  beziehentlich  der  Vertreter  des  Besitzers,  auf  die  Uebertragbarkeit  des
Milzbrandes  auf  Menschen  und  auf  die  gefährlichen  Folgen  eines  unvorsichtigen
Verkehrs  mit  den  erkrankten  Thieren  und  der  Benutzung  ihrer  Produkte  aufmerksam
  gemacht  wird.

Personen,  welche  Verletzungen  an  den  Händen  oder  an  anderen  unbedeckten
Körpertheilen  haben,  dürfen  zur  Wartung  der  erkrankten  Thiere  nicht  verwendet
  werden.

Unbefugten  Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  für  die  kranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Thiere  bestimmten  Räumlichkeiten  nicht  zu  gestatten.  

§.  8.
Thiere,  welche  am  Milzbrande  erkrankt  oder  dieser  Seuche  verdächtig  sind,
dürfen  nicht  geschlachtet  werden  (§.  31  des  Gesetzes).
Jeder  Verkauf  oder  Verbrauch  einzelner  Theile,  der  Haare,  der  Wolle,
der  Milch  oder  sonstiger  Produkte  von  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
  Thieren  ist  zu  verbieten.

§.  9.
Wenn  in  einem  weniger  als  20  Stück  enthaltenden  Rindvieh-  oder  Schafviehbestande

  eines  Gehöftes  innerhalb  acht  Tagen  mehr  als  ein  Thier  am  Milz-61


Anlage B
        <pb n="374" />
        —  360  —

brande  erkrankt,  so  dürfen  innerhalb  der  nächstfolgenden  vierzehn  Tage  Thiere
des  betreffenden  Bestandes  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  weder  todt  noch  lebend
über  die  Grenzen  der  Feldmark  ausgeführt  werden.

Dieselbe  Vorschrift  findet  Anwendung  auf  die  Thiere  eines  20  oder  mehr
Stück  enthaltenden  Rindvieh-  oder  Schafviehbestandes  eines  Gehöftes,  sowie  auf
die  Thiere  einer  aus  Rindern  oder  Schafen  mehrerer  Gehöfte  bestehenden  Herde,
wenn  in  dem  Bestande  beziehentlich  in  der  Herde  innerhalb  acht  Tagen  mehr
als  der  zehnte  Theil  am  Milzbrande  erkrankt.  Wird  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung
  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk  ertheilt,  so  ist  die  betreffende
Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  10.

Die  Vornahme  blutiger  Operationen  an  milzbrandkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Thieren  ist  nur  approbirten  Thierärzten  gestattet  und  darf  erst  nach
der  erfolgten  Absonderung  der  Thiere  stattfinden.

Eine  Oeffnung  des  Kadavers  darf  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  nur  von
approbirten  Thierärzten  vorgenommen  werden  (§.  32  des  Gesetzes).

§.  11.

Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  am  Milzbrande  kranker  oder  dieser
Seuche  verdächtiger  Thiere  müssen  durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade  (Kochen
bis  zum  Zerfalle  der  Weichtheile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  sonst
auf  chemischem  Wege  sofort  unschädlich  beseitigt  werden.  Die  hierdurch  gewonnenen
Produkte  können  frei  verwendet  werden.  Wo  ein  derartiges  Verfahren  nicht  ausführbar
  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  der  Kadaver  durch  Vergraben.  Zur  Vergrabung
  der  Kadaver  sind  solche  Stellen  auszuwählen,  welche  von  Pferden,
Wiederkäuern  und  Schweinen  nicht  betreten  werden,  und  an  welchen  Viehfutter
oder  Streu  weder  geworben,  noch  vorübergehend  aufbewahrt  wird.  Die  Gruben
sind  möglichst  abgelegen  und  von  Gebäuden  und  Gewässern  mindestens  30  Meter,
von  Wegen  mindestens  3  Meter  entfernt  und  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche
  der  Kadaver  von  einer  unterhalb  des  Randes  der  Grube  mindestens

1  Meter  starken  Erdschicht  bedeckt  ist.

Die  Abhäutung  der  Kadaver  ist  verboten  (§.  33  des  Gesetzes).  Vor  dem
Vergraben  sind  die  Häute  der  Kadaver  durch  mehrfaches  Zerschneiden  unbrauchbar
zu  machen,  und  die  Kadaver  selbst  mit  Theer,  Petroleum  oder  roher  Karbolsäure
  zu  übergießen.

Nach  Einbringung  der  Kadaver  in  die  Grube  sind  die  durch  Blut  oder
sonstige  Abgänge  verunreinigten  Stellen  der  Erd-  oder  Rasenschicht  abzustoßen
und  mit  den  Kadavern  zu  vergraben.

Es  empfiehlt  sich,  die  Kadaver  in  den  Gruben  in  frischgelöschten  Kalk,
Cement,  Asphalt  oder  Gips  einzubetten,  sofern  hierdurch  die  Beseitigung  der
Kadaver  nicht  verzögert  wird.
        <pb n="375" />
        —  361  —

§.  12.

Bis  zu  ihrer  unschädlichen  Beseitigung  sind  die  Kadaver  so  aufzubewahren,
daß  ihre  Berührung  durch  andere  Thiere  verhindert  wird.

Auch  kann  die  Bewachung  der  Kadaver  von  der  Polizeibehörde  angeordnet
  werden.

Beim  Transporte  müssen  die  Kadaver  so  bedeckt  sein,  daß  kein  Körpertheil
sichtbar  ist.

Die  Transportmittel  (Wagen,  Karren,  Schleifen)  müssen  so  eingerichtet
sein,  daß  eine  Verschüttung  von  Blut,  blutigen  Abgängen  oder  Exkrementen
nicht  erfolgen  kann.

§.  13.

Die  Vorschriften  der  §§.  11  und  12  finden  auch  beim  Ausbruche  des
Milzbrandes  unter  Wildständen  auf  die  Kadaver  des  gefallenen  oder  getödteten
Wildes  Anwendung.  

§.  14.

Exkremente,  Blut  und  andere  Abfälle  von  milzbrandkranken  oder  an  Milzbrand
  gefallenen  Thieren,  die  Streu,  der  durch  Auswurfstoffe  kranker  oder
gefallener  Thiere  verunreinigte  Dünger,  auch  Futter-  und  Streuvorräthe,  welche
in  den  zu  desinfizirenden  Räumen  lagern  oder  verdächtig  sind,  den  Ansteckungsstoff
  zu  enthalten,  müssen  sorgfältig  gesammelt  und  verbrannt  und  wie  die
Kadaver  vergraben  werden.

Die  durch  Abfälle  milzbrandkranker  oder  am  Milzbrande  gefallener  Thiere
verunreinigten  Fußböden,  Stallwände,  Ständer,  Krippen,  Tröge  u.  s.  w.,  desgleichen
  die  Stallgeräthschaften  und  die  zum  Transporte  der  Kadaver  benutzten
Fuhrwerke  oder  Schleifen  müssen  ohne  Verzug  nach  Anordnung  des  beamteten
Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  desinfizirt  werden  (§.  27  des
Gesetzes).

§.  15.

In  denjenigen  Bezirken,  für  welche  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  11
des  Gesetzes  die  Anzeigepflicht  bezüglich  des  Milzbrandes  von  der  Landesregierung
für  vereinzelte  Fälle  erlassen  ist,  müssen  die  Schutzmaßregeln  von  der  Polizeibehörde
  allgemein  vorgeschrieben  und  durch  amtliche  Publikation  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  werden.

Zugleich  ist  auf  die  Uebertragbarkeit  des  Milzbrandes  auf  Menschen  und
auf  die  gefährlichen  Folgen  eines  unvorsichtigen  Verkehrs  mit  milzbrandkranken
oder  der  Seuche  verdächtigen  Thieren  und  einer  Benutzung  ihrer  Produkte  aufmerksam
  zu  machen.

Die  angeordneten  Schutzmaßregeln  müssen  von  dem  Besitzer  der  Thiere
oder  dessen  Stellvertreter  beim  Ausbruche  des  Milzbrandes  oder  beim  Auftreten
verdächtiger  Erscheinungen  ausgeführt  werden,  ohne  daß  es  in  jedem  Falle  der
Seuche  der  Zuziehung  des  beamteten  Thierarztes  bedarf  (§.  15  des  Gesetzes).
        <pb n="376" />
        a.  Hunde.

—  362  —

B.  Tollwuth.

§.  16.

Hunde,  welche  von  der  Tollwuth  befallen  oder  der  Seuche  verdächtig  sind
(§.  1  Absatz  2  des  Gesetzes),  müssen  von  dem  Besitzer  oder  demjenigen,  unter
dessen  Aufsicht  sie  stehen,  sofort  getödtet  oder  bis  zum  polizeilichen  Einschreiten
abgesondert  und  in  einem  sicheren  Behältnisse  eingesperrt  werden  (§.  34  des  Gesetzes).

Ist  der  Transport  eines  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hundes
zum  Zweck  der  sicheren  Einsperrung  unvermeidlich,  so  muß  derselbe  in  einem
geschlossenen  Behältnisse  erfolgen.  

Wenn  ein  Mensch  oder  ein  Thier  von  einem  an  der  Tollwuth  erkrankten
oder  der  Seuche  verdächtigen  Hunde  gebissen  ist,  so  ist  der  Hund,  wenn  solches
ohne  Gefahr  geschehen  kann,  vor  polizeilichem  Einschreiten  nicht  zu  tödten,  sondern
behufs  thierärztlicher  Feststellung  seines  Gesundheitszustandes  einzusperren.

§.  17.

Die  Polizeibehörde  hat  zu  veranlassen,  daß  der  wegen  Verdachtes  der  Tollwuth
  von  dem  Besitzer  eingesperrte  Hund  sofort  einer  Untersuchung  durch  den
beamteten  Thierarzt  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  unterzogen  wird.

Läßt  die  thierärztliche  Untersuchung  Zweifel  über  den  Zustand  des  Hundes,
so  muß  die  Einsperrung  desselben  in  einem  sicheren  Behältnisse  auf  den  Zeitraum
von  acht  Tagen  ausgedehnt  werden.

Wenn  der  Besitzer  vor  Ablauf  dieser  Zeit  durch  schriftliche  Bescheinigung
des  beamteten  Thierarztes  nachweist,  daß  der  Verdacht  beseitigt  ist,  so  kann  die
Sperre  wieder  aufgehoben  werden.

§.  18.

Ist  ein  der  Seuche  verdächtiger  Hund  gestorben  oder  getödtet  worden,  so
kann  die  Polizeibehörde  die  Zerlegung  des  Kadavers  durch  den  beamteten  Thierarzt
  anordnen.  Diese  Anordnung  muß  getroffen  werden,  wenn  der  Hund  einen
Menschen  oder  ein  Thier  gebissen  hat.

§.  19.

Ist  die  Tollwuth  eines  Hundes  festgestellt,  so  ist  die  sofortige  Tödtung
desselben  anzuordnen.

Auch  hat  die  Polizeibehörde  die  sofortige  Tödtung  aller  derjenigen  Hunde
und  Katzen  anzuordnen,  welche  von  dem  wuthkranken  Thiere  gebissen  sind,  oder
rücksichtlich  welcher  der  Verdacht  vorliegt,  daß  sie  von  dem  wuthkranken  Thiere
gebissen  sind.  

Ausnahmsweise  kann  die  mindestens  dreimonatliche  Absperrung  eines  der
Tollwuth  verdächtigen  Hundes  gestattet  werden,  sofern  dieselbe  nach  dem  Ermessen
der  Polizeibehörde  mit  genügender  Sicherheit  durchzuführen  ist,  und  der  Besitzer
        <pb n="377" />
        —  363  —

des  Hundes  die  daraus  und  aus  der  polizeilichen  Ueberwachung  erwachsenden

Lasten  trägt  (§.  37  des  Gesetzes).

Den  Ausbruch  der  Tollwuth  hat  die  Polizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise
und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte
(Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  20.

Ist  ein  wuthkranker  oder  ein  der  Seuche  verdächtiger  Hund  frei  umhergelaufen,
  so  muß  von  der  Polizeibehörde  sofort  die  Festlegung  (Ankettung  oder
Einsperrung)  aller  in  dem  gefährdeten  Bezirke  vorhandenen  Hunde  für  einen
Zeitraum  von  drei  Monaten  angeordnet  werden  (§.  38  des  Gesetzes).

Der  Festlegung  gleichzuachten  ist  das  Führen  der  mit  einem  sicheren
Maulkorbe  versehenen  Hunde  an  der  Leine;  jedoch  dürfen  die  Hunde  ohne
polizeiliche  Erlaubniß  aus  dem  gefährdeten  Bezirke  nicht  ausgeführt  werden.

Als  gefährdet  gelten  alle  Ortschaften,  in  welchen  der  wuthkranke  oder  der
der  Seuche  verdächtige  Hund  gesehen  worden  ist,  und  die  bis  vier  Kilometer  von
diesen  Ortschaften  entfernten  Orte  einschließlich  der  Gemarkungen  derselben.

Die  Benutzung  der  Hunde  zum  Ziehen  ist  unter  der  Bedingung  gestattet,
daß  dieselben  fest  angeschirrt,  mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehen  und  außer
der  Zeit  des  Gebrauches  festgelegt  werden.

Die  Verwendung  von  Hirtenhunden  zur  Begleitung  der  Herde,  von
Fleischerhunden  zum  Treiben  von  Vieh  und  von  Jagdhunden  bei  der  Jagd  kann
unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  Hunde  außer  der  Zeit  des
Gebrauches  (außerhalb  des  Jagdrevieres)  festgelegt  oder,  mit  einem  sicheren  Maulkorbe
  versehen,  an  der  Leine  geführt  werden.

Wenn  Hunde  der  Vorschrift  dieses  Paragraphen  zuwider  frei  umherlaufend
betroffen  werden,  so  kann  deren  sofortige  Tödtung  polizeilich  angeordnet  werden.

§.  21.

Die  auf  Grund  der  Vorschrift  des  §.  20  von  der  Polizeibehörde  getroffenen
Anordnungen  sind  sofort  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in
dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Die  gefährdeten  Gemeinden  oder  Ortschaften
  sind  einzeln  zu  bezeichnen.

§.  22.

Die  Vorschriften  der  §§.  16  bis  21  finden  auf  Katzen,  welche  von  der
Tollwuth  befallen,  oder  der  Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtig  sind  (§.  1
Absatz  2  des  Gesetzes),  sinngemäße  Anwendung.

§.  23.

Andere  Hausthiere,  von  welchen  feststeht  oder  rücksichtlich  welcher  der
Verdacht  vorliegt,  daß  sie  von  einem  wuthkranken  oder  einem  der  Seuche  verb.

  Katzen.

c.  Andere  Hausthiere.
        <pb n="378" />
        d.

Alle  Arten  von
Thieren.

selben  vorzieht.

—  364  —

dächtigen  Thiere  gebissen  sind,  ohne  daß  sie  bereits  der  Seuche  verdächtig  geworden
sind,  müssen  von  der  Polizeibehörde  sofort  und  für  die  Dauer  der  Gefahr  unter
polizeiliche  Beobachtung  gestellt  werden  (§.  19  des  Gesetzes).  Die  Abschlachtung
solcher  Thiere  ist  gestattet  (vergleiche  jedoch  §.  29).  In  letzterem  Falle  müssen
vor  weiterer  Verwerthung  des  Thieres  diejenigen  Körpertheile,  an  welchen  sich
Bißwunden  befinden,  unschädlich  beseitigt  werden.

§.  24.
Die  Dauer  der  Gefahr  ist  für  Pferde  auf  drei  Monate,  für  Rindvieh  auf
vier  Monate,  für  Schafe,  Ziegen  und  Schweine  auf  zwei  Monate  zu  bemessen.

§.    25.

Während  der  Dauer  der  polizeilichen  Beobachtung  dürfen  die  Thiere  ohne
polizeiliche  Erlaubniß  ihren  Standort  (Gehöft)  nicht  wechseln.  Im  Falle  des  mit
polizeilicher  Erlaubniß  erfolgten  Wechsels  ist  die  Beobachtung  in  dem  neuen
Standorte  fortzusetzen.

Wenn  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
  ertheilt  wird,  so  muß  die  betreffende  Polizeibehörde  behufs  Fortsetzung  der
Beobachtung  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  gesetzt  werden.  

§.  26.

Die  Benutzung  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Thiere,  sowie
der  Weidegang  derselben  ist  gestattet.  Der  Besitzer  der  Thiere  oder  der  Vertreter
  desselben  ist  aber  anzuhalten,  von  dem  etwaigen  Auftreten  solcher  Krankheitserscheinungen,
  welche  den  Ausbruch  der  Tollwuth  befürchten  lassen,  ungesäumt
der  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.  Letztere  hat  hierauf  die  sofortige  Untersuchung
  der  erkrankten  Thiere  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen  und,
sofern  sich  das  Vorhandensein  des  Seuchenverdachtes  bestätigt,  die  Stallsperre
für  die  erkrankten  Thiere  anzuordnen,  wenn  der  Besitzer  nicht  die  Tödtung  der-§.

  27.
Ist  die  Tollwuth  bei  einem  Thiere  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde
die  sofortige  Tödtung  desselben  anzuordnen  (§.  37  des  Gesetzes).

§.  28.
Vor  polizeilichem  Einschreiten  dürfen  bei  wuthkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
  Thieren  keinerlei  Heilversuche  angestellt  werden  (§.  35  des  Gesetzes).

§.  29.
Das  Schlachten  wuthkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Thiere,  sowie
jeder  Verkauf  oder  Verbrauch  einzelner  Theile,  der  Milch  oder  sonstiger  Erzeugnisse
  derselben  ist  verboten  (§.  36  des  Gesetzes).
        <pb n="379" />
        —  365  —

§.  30.

Die  Kadaver  der  gefallenen  oder  getödteten  wuthkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Thiere  sind  durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade  (Kochen  bis  zum
Zerfalle  der  Weichtheile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  sonst  auf  chemischem
Wege  sofort  unschädlich  zu  beseitigen.  Die  hierdurch  gewonnenen  Produkte  können
frei  verwendet  werden.  

Wo  ein  derartiges  Verfahren  nicht  ausführbar  ist,  erfolgt  die  Beseitigung
der  Kadaver  durch  Vergraben,  nachdem  die  Haut  durch  mehrfaches  Zerschneiden
unbrauchbar  gemacht  ist.

Das  Abhäuten  der  Kadaver  ist  verboten  (§.  39  des  Gesetzes).

Die  Sektion  eines  Kadavers  darf  nur  von  approbirten  Thierärzten  vorgenommen
  werden.

§.  31.

Die  Ställe,  in  welchen  sich  wuthkranke  Thiere  befunden  haben,  die  Geräthschaften
  und  sonstigen  Gegenstände,  die  mit  kranken  Thieren  in  Berührung  gekommen
  sind,  müssen  vorschriftsmäßig  desinfizirt  werden.  Die  Streu  wuthkranker
oder  der  Seuche  verdächtiger  Hunde  und  die  von  solchen  benutzten  Hundehütten,
soweit  sie  von  Holz  oder  Stroh  sind,  müssen  verbrannt  werden.

Die  Desinfektion  muß  nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  und
unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen  (§.  27  des  Gesetzes).

Der  Besitzer  der  zu  desinfizirenden  Gegenstände  oder  der  Vertreter  des  Besitzers
  ist  anzuhalten,  ohne  Verzug  die  Desinfektionsarbeiten  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt
der  Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

C.  Rotz  (Wurm)  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel.
§.  32.

Wenn  bei  einem  Pferde  die  Rotz-Wurm-  Krankheit  oder  der  Verdacht  der
Seuche  (§.  1  Absatz  2  des  Gesetzes)  festgestellt  ist  (§.  12  des  Gesetzes),  so  ist  von
der  Polizeibehörde  und  dem  beamteten  Thierarzte  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)
möglichst  zu  ermitteln,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden
haben,  ob  neuerdings  Pferde  aus  dem  Gehöfte  verkauft  oder  in  verdächtiger  Weise
entfernt  sind,  ob  die  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  mit  anderen
Pferden  in  Berührung  gekommen,  ob  und  wo  dieselben  erworben  sind,  und  wer
der  frühere  Besitzer  war.

Nach  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittelungen  sind  die  etwa  erforderlichen  Maßregeln
  ohne  Verzug  zu  treffen,  und  nöthigenfalls  die  anderen  betheiligten  Polizeibehörden
  von  dem  Ergebnisse  der  Ermittelungen  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  Ortspolizei  hat  außerdem  jeden  in  ihrem  Bezirke  festgestellten  ersten
Ausbruch  sofort  den  Polizeibehörden  aller  dem  Seuchenorte  benachbarten  deutschen
Gemeinden  auf  mündlichem  oder  schriftlichem  Wege,  wo  thunlich  unter  Benutzung

Reichs-Gesetzbl.  1895.  62

e.  Desinfektion.

a.  Allgemeine
Vorschriften.
        <pb n="380" />
        b.  Rotzkranke  Pferde.

—  366  —

des  Telegraphen  oder  des  Telephons  mitzutheilen,  welche  ihrerseits  gleichfalls
den  Seuchenausbruch  zur  Kenntniß  der  Ortseinwohner  zu  bringen  haben.

§.  33.

Läßt  sich  nach  den  ermittelten  Thatumständen  annehmen,  daß  eine  größere
Verbreitung  der  Rotzkrankheit  in  einer  Gegend  oder  in  einem  Orte  stattgefunden
hat,  so  kann  eine  Revision  sämmtlicher  Pferdebestände  der  Gegend  oder  des  Ortes
oder  einzelner  Ortstheile  durch  den  beamteten  Thierarzt  von  der  Polizeibehörde
angeordnet  werden.

§.  34.

Die  Polizeibehörde  und  der  beamtete  Thierarzt  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  der  Besitzer  oder  der  Vertreter  des  Besitzers  eines  rotzkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Pferdes  auf  die  Gefahr  der  Ansteckung  durch  unvorsichtigen  Verkehr
mit  dem  kranken  Thiere  aufmerksam  gemacht  wird.

Der  Wärter  eines  solchen  Pferdes  ist  von  jeder  Dienstleistung  bei  anderen
Pferden  auszuschließen  und  darf  nicht  in  dem  Krankenstalle  schlafen.  Personen,
welche  Verletzungen  an  den  Händen  oder  anderen  unbedeckten  Körpertheilen  haben,
dürfen  zur  Wartung  des  erkrankten  Thieres  nicht  verwendet  werden.

§.  35.

Erfolgt  die  Ermittelung  des  Seuchenausbruches  oder  des  Seuchenverdachtes
in  Abwesenheit  des  leitenden  Polizeibeamten,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt  die
sofortige  Absperrung  der  kranken  und  der  der  Seuche  verdächtigen,  sowie  die  polizeiliche
  Beobachtung  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Pferde  vorläufig  anzuordnen.
Von  dieser  Anordnung,  welche  dem  Besitzer  der  Pferde  oder  dessen  Vertreter  durch
protokollarische  oder  anderweitige  schriftliche  Eröffnung  mitzutheilen  ist,  hat  der
beamtete  Thierarzt  sofort  der  Polizeibehörde  eine  Anzeige  zu  machen.

In  seinem  Berichte  an  die  Polizeibehörde  hat  derselbe  die  rotzkranken  und
die  verdächtigen  (§.  1  Absatz  2  des  Gesetzes)  Pferde  näher  zu  bezeichnen.

§.  36.

Die  Polizeibehörde  hat  von  jedem  ersten  Seuchenverdachte  und  von  jedem
ersten  Seuchenausbruche  in  einer  Ortschaft,  sowie  von  dem  Verlaufe  und  von
dem  Erlöschen  der  Seuche  dem  Generalkommando  desjenigen  Armeekorps,  in
dessen  Bezirk  der  Seuchenort  liegt,  sofort  schriftlich  Mittheilung  zu  machen.  Befindet
  sich  an  dem  Seuchenorte  eine  Garnison,  so  ist  die  Mittheilung  dem
Gouverneur,  Kommandanten  oder  Garnisonältesten  zu  machen  (§.  44  des  Gesetzes).

  §.  37.
Ist  der  Rotz  bei  Pferden  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde,  soweit  erforderlich,
  nach  vorgängiger  Ermittelung  der  zu  leistenden  Entschädigung,  die
unverzügliche  Tödtung  der  Thiere  anzuordnen  (§.  40  des  Gesetzes).
        <pb n="381" />
        —  367  —

Den  Ausbruch  der  Rotzkrankheit  hat  die  Polizeibehörde  auf  ortsübliche
Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten
Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Der  Stall,  in  welchem  sich  rotzkranke  Pferde  befinden,  ist  an  der  Haupteingangsthür
  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten  Stelle  mit  der  Inschrift:  „Rotz“
zu  versehen.

§.  38.

Bis  zu  ihrer  Tödtung  sind  die  rotzkranken  Pferde  so  abzusperren,  daß  sie
mit  anderen  Pferden  nicht  in  Berührung  kommen  können.

Die  zur  Wartung  rotzkranker  Pferde  benutzten  Geräthschaften  dürfen  vor
erfolgter  Desinfektion  aus  dem  Absperrungsraume  nicht  entfernt  werden.

§.  39.

Die  Tödtung  der  rotzkranken  Pferde  muß  an  abgelegenen  oder  an  anderen,
von  der  Polizeibehörde  für  geeignet  erachteten  Orten  erfolgen.  Bei  dem  Transporte
  nach  diesen  Orten  muß  dafür  Sorge  getragen  werden,  daß  jede  Berührung
der  rotzkranken  Pferde  mit  anderen  Pferden  vermieden  wird.

§.  40.

Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  rotzkranker  Pferde  sind  durch  Anwendung
  hoher  Hitzegrade  (Kochen  bis  zum  Zerfalle  der  Weichtheile,  trockene
Destillation,  Verbrennen)  oder  sonst  auf  chemischem  Wege  sofort  unschädlich
zu  beseitigen.

Wo  ein  derartiges  Verfahren  nicht  ausführbar  ist,  sind  die  Kadaver  an
abgelegenen  Orten  zu  vergraben,  nachdem  die  Haut  durch  mehrfaches  Zerschneiden
unbrauchbar  gemacht  ist.

Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  der  Kadaver  von
einer  mindestens  1  Meter  starken  Erdschicht  bedeckt  wird.

Das  Abhäuten  der  Kadaver,  sowie  die  Benutzung  der  Haare  und  Hufe
ist  verboten.

§.  41.

Die  Polizeibehörde  hat  die  Tödtung  und  Zerlegung  der  der  Seuche  verdächtigen
  Pferde  anzuordnen  (S.  42  des  Gesetzes):

1.  wenn  von  dem  beamteten  Thierarzte  der  Ausbruch  der  Rotzkrankheit
auf  Grund  der  vorliegenden  Anzeichen  für  wahrscheinlich  erklärt  wird.
Der  beamtete  Thierarzt  hat  dabei  zu  beachten,  ob  die  der  Seuche  verdächtigen
  Pferde  der  Ansteckung  durch  rotzkranke  Pferde  nachweislich
ausgesetzt  gewesen  sind,  ob  verdächtiger  Nasenausfluß,  harte  Drüsenanschwellungen,
  namentlich  im  Kehlgange,  verdächtige  Lymphgefäßanschwellungen,
  verdächtige  Knoten  in  der  Haut,  verdächtige  Anschwellung
  einzelner  Gliedmaßen  bestehen,  besonders  aber,  ob  zwei
oder  mehrere  dieser  Erscheinungen  gleichzeitig  vorhanden  sind  oder  neben

62

c.  Der  Seuche
verdächtige  Pferde.
        <pb n="382" />
        —  368  —

einem  einzelnen  der  genannten  Krankheitszeichen  Dämpfigkeit  oder
schlechte  Beschaffenheit  des  Haares  wahrgenommen  wird;

2.  wenn  durch  anderweite,  den  Vorschriften  des  Gesetzes  entsprechende
Maßregeln  ein  wirksamer  Schutz  gegen  die  Verbreitung  der  Seuche
nach  Lage  des  Falles  nicht  erzielt  werden  kann;

3.  wenn  der  Besitzer  die  Tödtung  beantragt,  und  die  beschleunigte  Unterdrückung
  der  Seuche  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.

§.  42.
Der  Seuche  verdächtige  Pferde  müssen  bis  dahin,  daß  entweder  ihre
Tödtung  erfolgt  oder  ihre  vollständige  Genesung  oder  Unverdächtigkeit  von  dem
beamteten  Thierarzte  auf  Grund  sorgfältiger  Untersuchung  bescheinigt  ist,  unter
Stallsperre  gehalten  werden,  so  daß  jede  Berührung  oder  Gemeinschaft  mit
anderen  Pferden  wirksam  verhindert  wird.

Die  Polizeibehörde  hat  zu  diesem  Zweck  das  Erforderliche  anzuordnen
und  den  Besitzer  des  Stalles  zu  solchen  Einrichtungen  anzuhalten,  welche  die
wirksame  Durchführung  der  vorgeschriebenen  Sperre  sicherstellen  (§.  22  des  Gesetzes).

Eine  Entfernung  des  der  Stallsperre  unterworfenen  Pferdes  aus  dem
Absperrungsraume  darf  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  nicht
stattfinden.  Ferner  dürfen  die  zur  Wartung  des  abgesperrten  Pferdes  benutzten
Stallutensilien,  Krippen,  Raufen  und  sonstigen  Geräthschaften  vor  erfolgter
Desinfektion  aus  dem  Absperrungsraume  nicht  entfernt  werden.

§.  43.

Die  Polizeibehörde  hat  die  unter  Sperre  gestellten  Pferde  mindestens  alle
vierzehn  Tage  durch  den  beamteten  Thierarzt  untersuchen  zu  lassen.

Wenn  der  beamtete  Thierarzt  nach  dem  Ergebnisse  dieser  Untersuchungen
den  Ausbruch  der  Rotzkrankheit  bei  einem  als  der  Seuche  verdächtig  abgesperrten
Pferde  für  festgestellt  oder  auf  Grund  der  vorliegenden  Anzeichen  für  wahrscheinlich
erklärt  oder  die  Unverdächtigkeit  eines  solchen  Pferdes  bescheinigt,  so  hat  die
Polizeibehörde  ohne  Verzug  die  vorschriftsmäßigen  Anordnungen  zu  treffen.

§.  44.

Ist  ein  wegen  Seuchenverdachtes  unter  Sperre  gestelltes  Pferd  gefallen
oder  auf  Veranlassung  des  Besitzers  getödtet  worden,  so  hat  die  Polizeibehörde
die  Zerlegung  des  Pferdes  durch  den  beamteten  Thierarzt  anzuordnen.

Die  nach  dem  Ergebnisse  der  Zerlegung  erforderlichen  anderweitigen  Anordnungen
  sind  von  der  Polizeibehörde  ohne  Verzug  zu  treffen.

§.  45.
Werden  die  unter  Sperre  gestellten  Pferde  in  verbotswidriger  Benutzung
oder  außerhalb  der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit  oder  an  Orten,  zu  welchen

ihr  Zutritt  verboten  ist,  betroffen,  so  kann  die  Polizeibehörde  die  sofortige  Tödtung
derselben  anordnen  (§.  25  des  Gesetzes).
        <pb n="383" />
        —  369  —

§.  46.

Alle  Pferde,  welche  mit  rotzkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Perden
gleichzeitig  in  einem  Stalle  gestanden  haben  oder  sonst  in  nachweisliche  Berührung
gekommen  sind,  aber  noch  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  zeigen,  sind
in  besonderen  Stallräumen  unter  polizeiliche  Beobachtung  zu  stellen.  In  diese
Stallräume  dürfen  andere  Pferde  nicht  eingestellt  werden.

§.  47.
Die  Polizeibehörde  hat  die  unter  Beobachtung  gestellten  Pferde  mindestens
alle  vierzehn  Tage  durch  den  beamteten  Thierarzt  untersuchen  zu  lassen.

§.  48.

Der  Besitzer  der  unter  Beobachtung  gestellten  Pferde  oder  dessen  Vertreter
ist  anzuhalten,  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  an
einem  Perde,  insbesondere  von  Nasenausfluß,  Drüsenanschwellungen  im  Kehlgange
  oder  Anschwellungen  in  der  Haut  der  Polizeibehörde  ohne  Verzug
eine  Anzeige  zu  machen  und  das  erkrankte  Pferd  sofort  von  den  übrigen  Pferden
abzusondern  und  unter  Stallsperre  zu  halten.

Die  Polizeibehörde  hat  auf  diese  Anzeige  unverzüglich  eine  Untersuchung
des  Pferdes  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen.

§.  49.

Solange  die  unter  Beobachtung  stehenden  Pferde  bei  der  thierärztlichen
Untersuchung  frei  von  rotzverdächtigen  Krankheitserscheinungen  befunden  werden,
ist  der  Gebrauch  derselben  innerhalb  der  Grenzen  des  Ortes  und  der  Feldmark
zu  gestatten.

Der  Gebrauch  der  Pferde  außerhalb  des  Ortes  und  der  Feldmark  darf
nur  mit  ausdrücklicher  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  stattfinden.  Diese  Erlaubniß
ist  nur  unter  der  Bedingung  zu  ertheilen,  daß  die  Pferde  nicht  in  andere
Stallungen  eingestellt  und  daß  für  dieselben  fremde  Futterkrippen,  Tränkeimer
oder  Geräthschaften  nicht  benutzt  werden.

§.  50.

Die  Dauer  der  polizeilichen  Beobachtung  ist  mindestens  auf  sechs  Monate
festzusetzen.

Während  dieser  Zeit  dürfen  die  Pferde  ohne  schriftliche  Erlaubniß  der
Polizeibehörde  nicht  in  andere  Stallungen  oder  Räumlichkeiten  gebracht  werden.

Im  Falle  der  mit  polizeilicher  Erlaubniß  erfolgten  Ueberführung  ist  die
Beobachtung  in  den  neuen  Stallungen  oder  Räumlichkeiten  fortzusetzen.

Wird  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Pferde  in  einen  anderen  Polizeibezirk
  ertheilt,  so  muß  die  betreffende  Polizeibehörde  behufs  Fortsetzung  der  Beobachtung
  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

d.  Der  Ansteckung
verdächtige  Pferde.
        <pb n="384" />
        —  370  —

§.  51.
Wird  den  polizeilichen  Anordnungen  von  dem  Besitzer  der  unter  Beobachtung

gestellten  Pferde  nicht  pünktlich  Folge  geleistet,  so  sind  die  betreffenden  Pferde
sofort  der  Stallsperre  zu  unterwerfen.

§.  52.

Ist  ein  wegen  Verdachtes  der  Ansteckung  unter  Beobachtung  (§.  46)  oder
Stallsperre  (§.  51)  gestelltes  Pferd  gefallen  oder  auf  Veranlassung  des  Besitzers
getödtet  worden,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Zerlegung  des  Pferdes  durch  den
beamteten  Thierarzt  anzuordnen.

Die  nach  dem  Ergebnisse  der  Zerlegung  erforderlichen  anderweitigen  Anordnungen
  sind  von  der  Polizeibehörde  ohne  Verzug  zu  treffen.

§.  53.

Die  Polizeibehörde  hat  die  Tödtung  von  Pferden,  welche  der  Ansteckung
verdächtig  sind,  anzuordnen,  wenn  der  Besitzer  die  Tödtung  beantragt  und  nach
dem  Ermessen  der  höheren  Behörde  die  beschleunigte  Unterdrückung  der  Seuche
im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.

§.  54.

e.  Desinfektion.  Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  rotzkranke
oder  der  Seuche  verdächtige  Pferde  gestanden  haben,  sowie  der  Krippen,  Raufen,
Tränkeimer  und  Geräthschaften,  welche  bei  den  Thieren  benutzt  worden  sind,  der
Geschirre,  Decken,  Sättel,  sowie  der  Deichseln,  an  denen  solche  Pferde  gearbeitet
haben,  muß  nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher
Ueberwachung  erfolgen.  Von  der  Desinfektion  ist  abzusehen,  wenn  nur  der  Seuche
verdächtige  Pferde  in  dem  Stalle  gestanden  haben  und  diese  von  dem  beamteten
Thierarzte  für  rotzfrei  erklärt  worden  sind.

Die  Polizeibehörde  hat  den  Besitzer  anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten
  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt
der  Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

§.  55.

f.  Aufhebung  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind
der  Schumaßregeln.  von  der  Polizeibehörde  aufzuheben:

1.  wenn  die  rotzkranken  Pferde  gefallen  oder  getödtet  sind;

2.  wenn  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  gefallen,  getödtet  oder  von
dem  beamteten  Thierarzte  für  gesund  erklärt  worden  sind;

3.  wenn  die  der  Ansteckung  verdächtigen  Pferde  gefallen  oder  getödtet  sind
oder  während  der  Dauer  der  Beobachtung  keine  rotzverdächtigen  Erscheinungen
  gezeigt  haben;

und
wenn  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist.
        <pb n="385" />
        —  371  —

Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung
  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt
  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

§  56.

Die  für  Pferde  in  den  §§.  32  bis  55  ertheilten  Vorschriften  finden  auch
auf  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel  Anwendung.

D.  Maul-  und  Klauenseuche.

§.  57.

Der  Seuche  verdächtige  Wiederkäuer  und  Schweine  (§.  1  Absatz  2  des
Gesetzes)  müssen  bis  dahin,  daß  ihre  Unverdächtigkeit  von  dem  beamteten  Thierarzte
  auf  Grund  sorgfältiger  Untersuchung  bescheinigt  ist,  unter  Gehöftssperre  beziehungsweise
  Weidesperre  oder  Feldmarksperre  gehalten  werden,  so  daß  jede  Berührung
  oder  Gemeinschaft  derselben  mit  Wiederkäuern  oder  Schweinen  seuchefreier
Bestände  wirksam  verhindert  wird.

§.  57a.

Ist  der  Ausbruch  der  Maul-  und  Klauenseuche  durch  das  Gutachten  des
beamteten  Thierarztes  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),
so  kann  die  Polizeibehörde  auf  die  Anzeige  neuer  Seuchenausbrüche  in  dem
Seuchenorte  selbst  oder  in  dessen  Umgegend  sofort  die  erforderlichen  polizeilichen
Schutzmaßregeln  anordnen,  ohne  daß  es  in  jedem  Falle  einer  vorgängigen  sachverständigen
  Ermittelung  durch  den  beamteten  Thierarzt  bedarf  (§.  15  des  Gesetzes).

In  solchen  Fällen  hat  jedoch  die  Polizeibehörde  den  beamteten  Thierarzt
sofort  von  ihren  Anordnungen  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  58.

Der  erstmalige  Ausbruch  der  Maul-  und  Klauenseuche  in  einer  bis  dahin
seuchefreien  Ortschaft  ist  nach  erfolgter  Feststellung  von  der  Polizeibehörde  sofort
auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen
bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,
auch  den  Polizeibehörden  aller  dem  Seuchenorte  benachbarten  deutschen  Gemeinden
auf  mündlichem  oder  schriftlichem  Wege,  wo  thunlich  unter  Benutzung  des  Telegraphen
  oder  des  Telephons  mitzutheilen,  welche  ihrerseits  gleichfalls  den  Seuchenausbruch
  zur  Kenntniß  der  Ortseinwohner  zu  bringen  haben.

Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingangsthore  oder  an  einer  sonstigen
geeigneten  Stelle  in  augenfälliger  und  haltbarer  Weise  mit  der  Inschrift:  „Maulund
  Klauenseuche“  zu  versehen.

An  allen  Eingängen  des  Seuchenortes  sind  Tafeln  mit  gleicher  Inschrift
aufzustellen.  In  größeren  Orten  ist  die  Aufstellung  der  Tafeln  in  der  Regel  auf
einzelne  Straßen  oder  Theile  des  Ortes  zu  beschränken.

g.  Anwendung
auf  andere  Einhufer.

a.  Verdacht  der  Seuche.

b.  Ausbruch  der
Seuche.
        <pb n="386" />
        —  372  —

§.  59.

Die  kranken  und  die  verdächtigen  Wiederkäuer  und  Schweine  unterliegen
der  Gehöftssperre  mit  den  nachstehend  aufgeführten  Erleichterungen.

Als  der  Ansteckung  verdächtig  (§.  1  Absatz  2  des  Gesetzes)  gelten  alle
Wiederkäuer  und  Schweine,  welche  mit  einem  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
Thiere  in  demselben  Gehöfte,  derselben  Herde  oder  auf  derselben  Weide  sich  befinden
  oder  in  den  letzten  fünf  Tagen  sich  befunden  haben.

In  solchen  Fällen,  in  welchen  eine  strenge  Durchführung  der  Gehöftssperre
zu  große  wirthschaftliche  Nachtheile  verursachen  würde,  dürfen  von  der  Polizeibehörde
  nachstehende  Erleichterungen  ausnahmsweise  gewährt  werden,  nachdem
durch  die  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  festgestellt  worden  ist,  daß  durch
diese  Erleichterungen  die  Gefahr  der  Seuchenverbreitung  nicht  herbeigeführt  oder
vergrößert  wird.

Der  Weidegang  kranker,  der  Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtiger  Thiere
darf  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  Thiere  dabei  keine  Wege  und
keine  Weiden  betreten,  welche  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  aus  seuchefreien
Gehöften  benutzt  werden,  und  daß  sie  auf  der  Weide  mit  solchen  Wiederkäuern
und  Schweinen  nicht  in  Berührung  kommen.  Erforderlichenfalls  hat  die  Polizeibehörde
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  auf  gemeinschaftlichen  Weiden  die  Hütungsgrenzen
  für  das  gesunde  und  für  das  kranke  oder  verdächtige  Vieh  regulirt  werden.
Die  von  den  kranken  oder  verdächtigen  Thieren  benutzten  Weideflächen  sind  durch
Tafeln  mit  der  Inschrift:  „Maul-  und  Klauenseuche“  kenntlich  zu  machen.

Die  der  Ansteckung  verdächtigen  Rinder  dürfen  zur  Feldarbeit  benutzt  werden,
sofern  sie  auf  das  Arbeitsfeld  gelangen  können,  ohne  Wege  zu  betreten,  welche
von  Wiederkäuern  und  Schweinen  aus  seuchefreien  Gehöften  benutzt  werden.

Die  Ueberführung  der  unter  Gehöftssperre  stehenden  Thiere  in  ein  anderes
Gehöft  derselben  Ortschaft  darf  ausnahmsweise  genehmigt  werden,  wenn  damit
eine  Gefahr  der  Weiterverbreitung  der  Seuche  nicht  verbunden  ist.  Dabei  müssen
die  Thiere  zu  Wagen  oder  in  solcher  Weise  transportirt  werden,  daß  sie  die  von
Wiederkäuern  oder  Schweinen  aus  seuchefreien  Gehöften  benutzten  Wege  nicht  betreten.

Die  Ausführung  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Wiederkäuer  und  Schweine
aus  dem  gesperrten  Gehöfte,  der  Ortschaft,  der  Weide,  der  Feldmark  oder  einem
anderen  Sperrgebiete  zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung  darf  nur  gestattet
werden,  wenn  die  unmittelbar  vorausgehende  thierärztliche  Untersuchung  ergiebt,
daß  kein  Thier  des  betreffenden  Transportes  von  der  Maul-  und  Klauenseuche
befallen  ist.  Mit  dieser  Maßgabe  ist  sie  unter  der  Bedingung  zu  genehmigen,
daß  die  Thiere  zu  Wagen  oder  auf  Wegen  transportirt  werden  müssen,  die  von
Wiederkäuern  oder  Schweinen  aus  seuchefreien  Gehöften  nicht  betreten  werden:

1.  nach  benachbarten  Orten;

2.  nach  in  der  Nähe  befindlichen  Eisenbahnstationen,  behufs  der  Weiterbeförderung

  nach  solchen  Schlachtviehhöfen  oder  öffentlichen  Schlacht-
        <pb n="387" />
        —  373  —

häusern,  welche  unter  geregelter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehen,
vorausgesetzt:

a)  daß  die  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  sich  mit  der  Zuführung
der  Thiere  vorher  einverstanden  erklärt  hat;

b)  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten  direkt  mittelst  der  Eisenbahn  oder
doch  von  der  Abladestation  aus  mittelst  Wagen  zugeführt  werden.
Durch  vorgängige  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung
oder  durch  unmittelbare  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderen  Wiederkäuern  oder
Schweinen  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.

§.  59a.

Bei  größerer  Seuchengefahr  kann  die  Polizeibehörde  für  den  Seuchenort
oder  für  ein  um  denselben  ohne  Rücksicht  auf  Feldmarkgrenzen  zu  bestimmendes
Gebiet  alle  der  Seuchengefahr  ausgesetzten  Wiederkäuer  und  Schweine,  auch  wenn
dieselben  der  Ansteckung  nicht  verdächtig  sind,  unter  polizeiliche  Beobachtung  (§§.  19
und  22  des  Gesetzes)  stellen.

Aus  dem  Beobachtungsgebiete  dürfen  Wiederkäuer  und  Schweine  ohne
ausdrückliche  Genehmigung  der  Polizeibehörde  nicht  entfernt  werden.  Die  Genehmigung
  ist  zu  versagen,  wenn  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche
nicht  durch  polizeilich  anzuordnende  Maßregeln  beseitigt  werden  kann.

Zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung  ist  indeß  die  Ausführung  der  unter
Beobachtung  gestellten  Thiere  unter  den  im  vorstehenden  §.  59  Absatz  7  aufgeführten
  Bedingungen  zu  gestatten.

§.  60.

Die  Absonderung  oder  die  Stallsperre  der  erkrankten  und  der  verdächtigen
Thiere  des  Seuchengehöftes,  sowie  des  nach  §.  59a  der  polizeilichen  Beobachtung
unterstellten  Viehes  kann  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden,  wenn  der
Besitzer  die  polizeilich  angeordneten  Verkehrs-  und  Nutzungsbeschränkungen  übertritt.

§.  61.

Das  Weggeben  der  Milch  von  kranken  Thieren  im  rohen,  ungekochten
Zustande  behufs  unmittelbarer  Verwendung  zum  Genusse  für  Menschen  oder
Thiere,  oder  an  Sammelmolkereien  ist  verboten.

Bei  größerer  Seuchengefahr  ist  das  Weggeben  von  Milch  aus  einem
Seuchengehöfte,  einer  der  Sperre  unterworfenen  Ortschaft,  Feldmark  oder  einem
sonstigen  Sperrgebiete  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  die  Milch  vorher  abgekocht
  wird  (§.  44  a  Absatz  1  des  Gesetzes).  Das  Weggeben  ungekochter  Milch
aus  Sammelmolkereien  kann  in  Zeiten  der  Seuchengefahr  und  für  die  Dauer
derselben  verboten  werden;  für  Lieferungen  von  Milch  nach  solchen  Sammelmolkereien,
  aus  denen  das  Weggeben  ungekochter  Milch  verboten  ist,  kann  von

Reichs-  Gesetzbl,  1895.  63
        <pb n="388" />
        —  374  —

dem  im  Absatz  1  bezeichneten  Verbote  abgesehen  werden.  Ist  einer  der  betheiligten
Viehbestände  unter  Sperre  gestellt,  so  darf  die  Milch  nur  nach  erfolgter  Abkochung
  weggegeben  werden  (§§.  44  a  Absatz  2  des  Gesetzes).

Der  Abkochung  gleichzuachten  ist  jedes  andere  Verfahren,  bei  welchem  die
Milch  auf  eine  Temperatur  von  100  Grad  Celsius  gebracht  oder  wenigstens  eine
Viertelstunde  lang  einer  Temperatur  von  mindestens  90  Grad  Celsius  ausgesetzt
  wird.

Unter  die  vorstehenden  Bestimmungen  fallen  auch  Magermilch,  Käse-  und
Buttermilch  und  die  Molke.

Wird  der  Ausbruch  oder  der  Verdacht  des  Ausbruches  der  Seuche  auf
einem  Gehöfte  festgestellt,  welches  Milch  in  eine  Molkerei  liefert,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
  hiervon  die  Polizeibehörde  des  Ortes,  wo  die  Molkerei  sich  befindet,
  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

§.  62.

Häute  von  gefallenen  oder  getödteten  kranken  Thieren  dürfen  nur  in  vollkommen
  trockenem  Zustande  aus  dem  Seuchengehöfte  ausgeführt  werden,  sofern
nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  die  Gerberei  erfolgt.

Rauhfutter  und  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger
des  Ansteckungsstoffes  anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengehöfte  nicht  entfernt
werden.

Dünger,  welcher  während  des  Auftretens  der  Seuche  im  Seuchenstalle
gelegen  hat,  darf  auf  solchen  Wegen  und  nach  solchen  Grundstücken,  welche  von
seuchefreien  Wiederkäuern  oder  Schweinen  aus  anderen  Gehöften  betreten  werden,
nicht  abgefahren  werden.  Kann  die  Abfuhr  des  Düngers  demgemäß  nicht  bewirkt
  werden,  so  darf  dieselbe  nur  unter  Einhaltung  der  für  einen  solchen  Fall
anzuordnenden  polizeilichen  Sicherheitsmaßregeln  erfolgen.

§.  63.
Der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  ist  anzuhalten:

1.  fremden  unbefugten,  sowie  solchen  Personen,  welche  behufs  Ausübung
ihres  Gewerbes  in  Ställen  zu  verkehren  pflegen  (namentlich  Viehhändlern
und  Schlächtern),  den  Zutritt  zu  den  kranken  Thieren  nicht  zu  gestatten;

2.  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  Personen,  welche  bei  den  kranken
Thieren  oder  in  den  Ställen  derselben  Dienste  geleistet  haben,  das
Gehöft  nur  nach  Abwaschung  des  Schuhwerks  und  Reinigung  der
Kleidungsstücke  verlassen;

3.  das  Betreten  des  Seuchengehöftes  durch  fremde  Wiederkäuer  und
Schweine  nicht  zu  gestatten;

4.  seinen  Dienstboten  und  Hausgenossen  das  Betreten  seuchefreier  Stallungen
in  anderen  Gehöften  zu  verbieten  und  selbst  solche  Stallungen  nicht
zu  betreten.
        <pb n="389" />
        —  375  —

§.  64.

Ist  der  Ausbruch  der  Seuche  in  einer  Ortschaft  festgestellt,  so  hat  die
Polizeibehörde  die  Abhaltung  von  Viehmärkten,  mit  Ausnahme  der  Pferdemärkte,
in  dem  Seuchenorte  zu  verbieten.

Bei  größerer  Seuchengefahr  ist  das  Verbot  der  Viehmärkte  mit  Ausnahme
der  Pferdemärkte  auf  ein  von  der  Polizeibehörde  zu  bestimmendes  weiteres  Gebiet
oder  einen  größeren  Verwaltungsbezirk  auszudehnen.

Die  Polizeibehörde  kann  in  diesen  Fällen  den  Seuchenort  und  dessen  Feldmark
  oder  das  weitere  Gebiet  gegen  das  Durchtreiben  von  Wiederkäuern  und
Schweinen  absperren  und  bestimmen,  daß  die  Ausführung  von  Thieren  dieser
Arten  aus  dem  Seuchenorte  und  dessen  Feldmark  oder  aus  dem  weiteren  Gebiete
nur  mit  polizeilicher  Erlaubniß  erfolgen  darf.  Die  Erlaubniß  soll  der  Regel  nach
nicht  versagt  werden,  wenn  die  Ausführung  gesunder  Thiere  zum  Zweck  sofortiger
Abschlachtung  erfolgt.  Wird  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Thiere  in
einen  anderen  Polizeibezirk  ertheilt,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von  der
Sachlage  in  Kenntniß  zu  setzen.

Ist  der  Seuchenort  und  dessen  Feldmark  gegen  das  Durchtreiben  von
Wiederkäuern  und  Schweinen  gesperrt,  so  ist  die  Abfuhr  von  Viehdünger  aus
den  Seuchengehöften  (§.  62  Absatz  3),  der  Weidegang  kranker  oder  verdächtiger
Thiere,  sowie  die  Benutzung  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Thiere  zur  Feldarbeit
mit  solchen  Beschränkungen  zu  gestatten,  welche  erforderlich  sind,  um  eine  Uebertragung
  der  Seuche  in  die  seuchefreien  Viehbestände  der  benachbarten  Ortschaften
zu  verhindern.

An  der  Grenze  der  verseuchten  Ortschaften  und  deren  Feldmarken  sind
geeigneten  Orts  Tafeln  anzubringen)  welche  die  Inschrift:  „Maul-  und  Klauenseuche“
  führen.

Wenn  die  Polizeibehörde  nach  der  Art  und  Weise  des  Auftretens  der
Seuche  Anlaß  zu  dem  Verdachte  hat,  daß  nicht  sämmtliche  Ausbrüche  der  Seuche
in  dem  Seuchenorte  angezeigt  sind,  so  hat  sie  den  beamteten  Thierarzt  mit  einer
Revision  der  Viehbestände  des  Seuchenortes  zu  beauftragen.

Die  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Paragraphen  ist  in  größeren  geschlossenen
  Ortschaften  in  der  Regel  auf  einzelne  Straßen  oder  Theile  des  Ortes
zu  beschränken  (§.  22  des  Gesetzes).

§.  65.

Bricht  die  Seuche  auf  der  Weide  selbst  unter  solchem  Vieh  aus,  welches
ständig  auf  der  Weide  gehalten  wird,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Weidefläche
gegen  den  Abtrieb  des  Weideviehes  und  gegen  den  Zutrieb  von  Wiederkäuern
und  Schweinen  abzusperren.

Die  abgesperrte  Weidefläche  ist  mit  Tafeln  zu  versehen,  welche  die  Inschrift:
„Maul-  und  Klauenseuche“  führen.

Der  Abtrieb  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Thiere  zum  Zweck  sofortiger
Abschlachtung  ist  unter  den  im  §.  59  angeführten  Bedingungen  zu  gestatten.

63
        <pb n="390" />
        c.  Desinfektion.

—  376  —

Außerdem  darf  der  Abtrieb  der  Thiere  nur  gestattet  werden,  wenn  deren
Verpflegung  oder  die  Witterung  einen  Wechsel  der  Weidefläche  oder  eine  Aufstallung
  nothwendig  macht.  Dabei  müssen  die  kranken  Thiere  zu  Wagen  transportirt
  oder  auf  solchen  Wegen  abgetrieben  werden,  die  von  seuchefreien  Thieren
anderer  Bestände  von  Wiederkäuern  oder  Schweinen  nicht  benutzt  werden.

§.  66.

Wird  die  Seuche  in  Treibherden  oder  bei  Thieren,  die  sich  auf  dem
Transporte  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Weiterbeförderung
zu  verbieten  und  die  Absperrung  der  Thiere  anzuordnen.

Im  Falle  die  Thiere  binnen  vierundzwanzig  Stunden  einen  Standort  erreichen
können,  wo  dieselben  durchseuchen  oder  abgeschlachtet  werden  sollen,  kann  die  Polizeibehörde
  die  Weiterbeförderung  unter  der  Bedingung  gestatten,  daß  sowohl  die
kranken,  wie  die  verdächtigen  Thiere  unterwegs  fremde  Gehöfte  nicht  betreten  und
zu  Wagen  transportirt  werden.  Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Ueberführung
der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk  ist  bei  der  Polizeibehörde  des  Bestimmungsortes
  anzufragen,  ob  die  Aufnahme  der  Thiere  möglich  ist.

Wird  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
  ertheilt,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntniß
zu  setzen.

§.  67.

Nach  dem  durch  den  beamteten  Thierarzt  festgestellten  Aufhören  der  Seuche
oder  nach  der  Entfernung  der  kranken  Thiere  sind  die  von  den  kranken  oder  verdächtigen
  Thieren  benutzten  Ställe,  Standorte  oder  Eisenbahnrampen,  erforderlichenfalls
  auch  der  von  denselben  herrührende  Dünger  und  die  mit  ihnen  in
Berührung  gekommenen  Geräthschaften  und  sonstigen  Gegenstände,  insbesondere
auch  die  Kleidungsstücke  solcher  Personen,  welche  mit  kranken  Thieren  in  Berührung
  gekommen  sind,  der  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  entsprechend
zu  desinfiziren.  In  Zeiten  der  Seuchengefahr  und  für  die  Dauer  derselben  kann
die  Reinigung  der  von  zusammengebrachten,  der  Seuchengefahr  ausgesetzten
Thieren  benutzten  Wege  und  Standorte  (Rampen,  Buchten,  Gastställe,  Marktplätze
  u.  s.  w.)  polizeilich  angeordnet  werden  (§.  27  des  Gesetzes).

Der  Besitzer  der  betreffenden  Räumlichkeit  oder  der  Vertreter  des  Besitzers  ist
anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt
der  Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

§.  68.
Die  Vorschriften  der  §§.  58  bis  67  dieser  Instruktion  erstrecken  sich  nicht
auf  diejenigen  Thiere,  welche  sich  mit  den  krankhaften  Folgezuständen  der  Maulund
  Klauenseuche  behaftet  zeigen.
        <pb n="391" />
        —  377  —
§.  69.

Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind
aufzuheben,  wenn  in  dem  Gehöfte,  der  Ortschaft,  der  Weide  oder  dem  sonstigen
Gebiete,  auf  welches  die  Schutzmaßregeln  sich  beziehen,  sämmtliche  dort  befindlichen
Wiederkäuer  und  Schweine  getödtet  worden  sind,  oder  nach  Beseitigung  der  erkrankten
  oder  verdächtigen  Thiere  oder  nach  Abheilung  des  letzten  Krankheitsfalles
eine  Frist  von  vierzehn  Tagen  vergangen,

und
wenn  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist.

Die  Polizeibehörde  hat  dem  Führer  einer  nach  Vorschrift  des  §.  66  abgesperrten
  Treibherde  auf  seinen  Antrag  eine  Bescheinigung  darüber  auszustellen,
daß  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  wieder  aufgehoben  sind.

Nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  ist  das  Erlöschen  der  Seuche  durch
amtliche  Publikation  in  gleicher  Weise  wie  der  Ausbruch  der  Seuche  (§.  58)
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

E.  Lungenseuche  des  Rindviehes.

§.  70.

Ist  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),  oder
liegt  der  Verdacht  eines  Seuchenausbruches  vor,  so  muß  von  der  Polizeibehörde
und  von  dem  beamteten  Thierarzte  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  möglichst  ermittelt
werden,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden  haben,  ob  das
kranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Vieh  mit  anderem  Rindvieh  in  Berührung
gekommen,  ob  Rindvieh  aus  dem  Gehöfte  neuerdings  geschlachtet,  ausgeführt  oder
in  verdächtiger  Weise  entfernt,  ob  und  wo  das  kranke  oder  der  Seuche  verdächtige
Vieh  etwa  angekauft  ist,  und  wer  der  frühere  Besitzer  war.  Nach  dem  Ergebnisse
dieser  Ermittelungen  sind  die  etwa  erforderlichen  Maßregeln  ohne  Verzug  zu
treffen  und  nöthigenfalls  die  anderen  betheiligten  Polizeibehörden  von  der  Sachlage
  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  jeden  in  ihrem  Bezirke  festgestellten  ersten  Ausbruch
  sofort  den  Polizeibehörden  aller  dem  Seuchenorte  benachbarten  deutschen
Gemeinden  auf  mündlichem  oder  schriftlichem  Wege,  wo  thunlich  unter  Benutzung
  des  Telegraphen  oder  des  Telephons  mitzutheilen,  welche  ihrerseits  gleichfalls
  den  Seuchenausbruch  zur  Kenntniß  der  Ortseinwohner  zu  bringen  haben.

§.  71.

Wenn  in  einem  bisher  seuchefreien  Gehöfte  ein  Thier  unter  Erscheinungen,
welche  den  Ausbruch  der  Lungenseuche  befürchten  lassen,  erkrankt,  nach  dem
motivirten  schriftlichen  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  aber  nur  mittelst  Zerlegung
  des  Thieres  Gewißheit  darüber  zu  erlangen  ist,  ob  ein  Fall  der  Lungenseuche
  vorliegt,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Tödtung  und  Zerlegung  des  Thieres
anzuordnen.

d.  Aufhebung
der  Schutzmaßregeln.

a.  Ermittelung
des  Seuchenausbruches.
        <pb n="392" />
        b.  Verdacht  der
Seuche  ober
der  Ansteckung.

—  378  —

§.  72.

Läßt  sich  nach  den  ermittelten  Thatumständen  annehmen,  daß  eine  größere
Verbreitung  der  Lungenseuche  in  einem  Orte  stattgefunden  hat,  so  kann  eine
Revision  sämmtlicher  Rindviehbestände  des  Ortes  oder  einzelner  Ortstheile  durch
den  beamteten  Thierarzt  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden.

§.  73.

Erfolgt  die  Ermittelung  des  Seuchenausbruches  oder  des  Seuchenverdachtes
in  Abwesenheit  des  leitenden  Polizeibeamten,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt  die
sofortige  vorläufige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen
Thiere,  nöthigenfalls  auch  die  Bewachung  derselben  anzuordnen.  Von  dieser
Anordnung,  welche  dem  Besitzer  des  Rindviehes  oder  dem  Vertreter  des  Besitzers
durch  protokollarische  oder  anderweitige  schriftliche  Eröffnung  mitzutheilen  ist,  hat
der  beamtete  Thierarzt  sofort  der  Polizeibehörde  eine  Anzeige  zu  machen.

Zugleich  hat  der  beamtete  Thierarzt  in  seinem  Berichte  an  die  Polizeibehörde
  die  erkrankten,  die  der  Seuche  verdächtigen,  sowie  die  übrigen  auf  dem
Seuchengehöfte  befindlichen  Thiere  näher  zu  bezeichnen.

§.  74.

Der  Rindviehbestand  eines  bisher  seuchefreien  Gehöftes  ist  unter  polizeiliche
Beobachtung  zu  stellen,  wenn  durch  amtliche  Erhebungen  festgestellt  ist:

1.  daß  sich  unter  dem  Viehbestande  ein  Thier  befindet,  welches  innerhalb
der  letzten  sechszig  Tage  mit  einem  der  Ansteckung  verdächtigen  Thiere
in  Berührung  gewesen  ist,  oder

2.  daß  sich  unter  dem  Viehbestande  ein  der  Seuche  verdächtiges  Thier
befindet,  oder

3.  daß  innerhalb  der  letzten  sechszig  Tage  sich  unter  dem  Viehbestande  ein
der  Seuche  verdächtiges  Thier  befunden  hat.

Die  polizeiliche  Beobachtung  soll  sich  auf  eine  Frist  von  sechszig  Tagen  erstrecken,
  welche  im  Falle  zu  1  mit  dem  Tage  beginnt,  an  welchem  das  Thier  mit
dem  der  Ansteckung  verdächtigen  Thiere  zuletzt  in  Berührung  gewesen  ist,  im  Falle
zu  2  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  festgestellt
  sind,  und  im  Falle  zu  3  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  der  Seuche
verdächtige  Thier  aus  dem  Viehbestande  entfernt  ist.

Wird  der  Verdacht  durch  weitere  Ermittelungen  des  beamteten  Thierarztes
vor  Ablauf  der  sechszigtägigen  Frist  beseitigt,  so  muß  die  Beobachtung  sofort
wieder  aufgehoben  werden.

§.  75.

Die  Polizeibehörde  hat  von  dem  beamteten  Thierarzte  ein  Verzeichniß  des
unter  Beobachtung  gestellten  Rindviehbestandes  aufnehmen  zu  lassen  und  den
Besitzer  oder  dessen  Vertreter  anzuhalten:

anderes  Rindvieh  nicht  in  die  Räumlichkeiten  einzustellen,  welche
für  die  unter  Beobachtung  gestellten  Thiere  bestimmt  sind;  auch  ohne
        <pb n="393" />
        —  379  —

polizeiliche  Genehmigung  kein  Thier  des  Bestandes  in  andere  Stallungen,
beziehentlich  Gehöfte  zu  bringen  oder  schlachten  zu  lassen;
Verkehr  mit  fremdem  Rindvieh  auf  dem  Gehöfte  nicht  zu  gestatten;
von  dem  etwaigen  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen
bei  einem  Thiere  des  Bestandes  sofort  der  Polizeibehörde  eine  Anzeige
zu  machen.

Solange  die  unter  Beobachtung  gestellten  Thiere  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen
  zeigen,  ist  der  Gebrauch  derselben  zur  Arbeit  zu  gestatten.  Der
Weidegang  dieser  Thiere  ist  nur  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  eine  Berührung
  des  verdächtigen  Viehes  mit  dem  Rindvieh  anderer  Gehöfte  auf  der
Weide  durch  entsprechende  Vorkehrungen  verhindert  wird.

§.  76.

Auf  die  Anzeige  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen
bei  einem  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Thiere  hat  die  Polizeibehörde
ohne  Verzug  die  Untersuchung  desselben  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen.


§.  77.

Ist  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde
denselben  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche
Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingangsthore  oder  an  einer  sonstigen
geeigneten  Stelle  mit  der  Inschrift:  „Lungenseuche"“  zu  versehen.

§.  78.

Der  beamtete  Thierarzt  ist  zu  beauftragen,  unverzüglich  den  Viehbestand
des  Seuchengehöftes  aufzunehmen  und  die  Thiere  zu  ermitteln,  welche  mit  der
Lungenseuche  behaftet  oder  der  Seuche  verdächtig  sind.  Alles  übrige  auf  dem
Seuchengehöfte  befindliche  Rindvieh,  einschließlich  derjenigen  Stücke,  welche  abgesondert
  in  besonderen  Stallungen  aufgestellt  sind,  gilt  als  der  Ansteckung  verdächtig.

Ueber  die  stattgefundenen  Ermittelungen  hat  der  beamtete  Thierarzt  eine
schriftliche  Aufnahme  zu  machen  und  der  Polizeibehörde  zu  übergeben.

§.  79.

Die  Polizeibehörde  hat,  soweit  erforderlich,  nach  vorgängiger  Ermittelung
der  zu  leistenden  Entschädigung,  die  sofortige  Tödtung  und  Zerlegung  sämmtlicher
Thiere  anzuordnen,  welche  nach  der  schriftlichen  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes
  an  der  Lungenseuche  erkrankt  oder  der  Seuche  verdächtig  und  wahrscheinlich
mit  derselben  behaftet  sind.  

Die  Tödtung  der  Ansteckung  verdächtiger  Thiere  kann  nach  dem  Ermessen
der  höheren  Behörde  angeordnet  werden.

c.  Ausbruch  der  Seuche.
        <pb n="394" />
        --  380  --Ist

  eine  völlig  sichere  Absperrung  ausführbar,  so  kann  die  Polizeibehörde
auf  Antrag  des  Besitzers  für  das  Abschlachten  der  erkrankten  oder  verdächtigen
Thiere  (Absatz  1  und  2)  eine  Frist  von  höchstens  vierzehn  Tagen  gestatten  (vergleiche
  auch  §§.  88  und  89).

§.  80.

Das  auf  dem  Seuchengehöfte  vorhandene,  der  Ansteckung  verdächtige  Rindvieh

  unterliegt  der  Gehöftssperre  mit  den  nachfolgenden  Maßgaben:

1.  Eine  Ueberführung  der  Thiere  in  andere  Stallungen  desselben  oder
eines  anderen  Gehöftes  darf  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  der  Polizeibehörde
  nicht  stattfinden.

2.  Der  Gebrauch  der  Thiere  zur  Feldarbeit  kann  von  der  Polizeibehörde
gestattet  werden,  solange  dieselben  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen
  zeigen.  Auch  kann  der  Gebrauch  solcher  Thiere  zu  anderen
Arbeiten  von  der  Polizeibehörde  gestattet  werden,  wenn  damit  nach
Lage  des  Falles  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  nicht  verbunden
  ist.  Der  Gebrauch  der  Thiere  zur  Arbeit  ist  zu  verbieten,
wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Thiere  dabei  in  fremde  Stallungen  und
Gehöfte,  oder  auf  Futterplätze,  zu  welchen  anderes  Rindvieh  Zutritt
hat,  gebracht  werden.

3.  Der  Weidegang  der  Thiere  ist  zu  gestatten,  wenn  die  zu  beweidende
Fläche  von  dem  Rindvieh  seuchefreier  Gehöfte  nicht  benutzt  wird,  und
wenn  Vorsorge  getroffen  ist,  daß  auf  der  Weide  eine  Berührung
dieser  Thiere  mit  gesundem  Rindvieh  aus  anderen  Gehöften  nicht  stattfinden
  kann.

4.  Rauhfutter  oder  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als
Träger  des  Ansteckungsstoffes  anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengehöfte
  nicht  entfernt  werden.

5.  Die  Polizeibehörde  hat  die  unter  Sperre  gestellten  Thiere  mindestens
alle  vierzehn  Tage  durch  den  beamteten  Thierarzt  untersuchen  zu  lassen.

§.  80  a.

Rindviehbestände,  bei  welchen  die  Impfung  gegen  die  Lungenseuche  auf
polizeiliche  Anordnungen  ausgeführt  ist  (§.  45  Absatz  2  des  Gesetzes),  sind  rücksichtlich
  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln  dem  der  Ansteckung  verdächtigen  Rindvieh
  gleich  zu  behandeln  (§.  80).





§.  81.

Der  Besitzer  der  unter  Gehöftssperre  gestellten  Thiere,  oder  der  Vertreter
desselben  ist  anzuhalten,  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen
bei  einem  Thiere  sofort  der  Polizeibehörde  eine  Anzeige  zu  machen  und  die  erkrankten
  Thiere  im  Stalle  zu  behalten.

Auf  diese  Anzeige  hat  die  Polizeibehörde  unverzüglich  eine  Untersuchung
der  Thiere  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen.
        <pb n="395" />
        —  381  —

§.  82.

Die  Einführung  von  gesundem  Rindvieh  in  das  Seuchengehöft  darf  ohne
ausdrückliche  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  nicht  stattfinden.  Diese  Erlaubniß  ist
nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  einzuführenden  Thiere  in  einem  isolirten  und
erforderlichenfalls  vorher  vorschriftsmäßig  desinfizirten  Stalle  untergebracht  werden,
und  wenn  nach  der  Art  der  Verwendung  und  Verpflegung  dieser  Thiere  jede
unmittelbare  oder  mittelbare  Berührung  derselben  mit  dem  verdächtigen  Vieh  ausgeschlossen
  werden  kann.

§.  83.

Gewinnt  die  Seuche  in  einer  Ortschaft  eine  größere  Verbreitung,  so  kann
die  Polizeibehörde  den  Seuchenort  oder  einzelne  Ortstheile  gegen  die  Ausführung
von  Rindvieh  absperren.  In  diesem  Falle  ist  von  der  Polizeibehörde  für  die
Dauer  der  Ortssperre  die  Abhaltung  von  Rindviehmärkten  in  dem  Seuchenorte
zu  verbieten.

§.  84.

Bricht  die  Seuche  auf  der  Weide  unter  solchem  Rindvieh  aus,  welches
ständig  auf  der  Weide  gehalten  wird,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Tödtung  der
erkrankten  Thiere  nach  der  Vorschrift  im  §.  79  anzuordnen  und,  wenn  die  Umstände
  des  einzelnen  Falles  es  zulassen,  die  Weidefläche  gegen  den  Abtrieb  des
Weideviehes  und  gegen  den  Zutrieb  von  Rindvieh  abzusperren.

Bei  der  Anordnung  der  Weidesperre  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
das  abgesperrte  Vieh  mit  dem  Rindvieh  anderer  Weiden  nicht  in  Berührung
kommen  kann.

Die  abgesperrte  Weidefläche  ist  mit  Tafeln  zu  versehen,  welche  die  Inschrift:
„Lungenseuche“  führen.

Ist  die  Absperrung  der  Weidefläche  nicht  ausführbar,  so  ist  das  verdächtige
Weidevieh  der  Absperrung  in  anderweiten  Oertlichkeiten  zu  unterwerfen.

§.  85.

Wird  die  Seuche  bei  Thieren,  welche  sich  auf  dem  Transporte  befinden,
festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  das  Weitertreiben  zu  verbieten,  die  Tödtung
der  erkrankten  und  die  Absperrung  der  verdächtigen  Thiere  anzuordnen.

Beim  Transporte  auf  Eisenbahnen  kann  die  Weiterbeförderung  bis  zu  dem
Orte  gestattet  werden,  an  welchem  die  Thiere  durchseuchen  oder  abgeschlachtet
werden  sollen;  jedoch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderem
  Rindvieh  ausgeschlossen  wird.

§.  86.

Die  Polizeibehörde  kann  die  Ausführung  des  der  polizeilichen  Beobachtung
oder  den  Absperrungsmaßregeln  unterworfenen,  der  Ansteckung  verdächtigen  Rindviehes
  zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung  gestatten:

Reichs-  Gesetzbl.  1895.  64
        <pb n="396" />
        d.  Desinfektion.

—  382  —

1.  nach  benachbarten  Ortschaften;  

2.  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  behufs  der  Weiterbeförderung
  nach  solchen  Schlachtviehhöfen  oder  öffentlichen  Schlachthäusern,
  welche  unter  geregelter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehen,
vorausgesetzt,  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten  direkt  mittelst  der  Eisenbahn
  oder  doch  von  der  Abladestation  aus  mittelst  Wagen  zugeführt
werden.

Durch  vorgängige  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch
unmittelbare  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung
mit  anderem  Rindvieh  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.

Auch  ist  der  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  zeitig  von  der  Zuführung  des
der  Ansteckung  verdächtigen  Viehes  Kenntniß  zu  geben.

Das  Abschlachten  des  der  Ansteckung  verdächtigen  Viehes  muß  unter  polizeilicher
  Aufsicht  erfolgen.

Die  durch  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  den  Polizeibehörden  ertheilte
Ermächtigung  erstreckt  sich  nicht  auf  das  an  der  Lungenseuche  erkrankte  oder  der
Seuche  verdächtige  Rindvieh.

§.  87.

Werden  verdächtige  Thiere  in  verbotswidriger  Benutzung  oder  außerhalb
der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit,  oder  an  Orten,  zu  welchen  ihr  Zutritt  verboten
  ist,  betroffen,  so  kann  die  Polizeibehörde  die  sofortige  Tödtung  derselben
anordnen  (§.  25  des  Gesetzes).

§.  88.

Die  an  der  Lungenseuche  erkrankten  Thiere,  deren  Tödtung  von  der  Polizeibehörde
  angeordnet  ist,  sind  unter  polizeilicher  Aufsicht  im  Bereiche  des  Seuchengehöftes
  oder  in  anderen  geeigneten  Gehöften  des  Seuchenortes  zu  schlachten  und
abzuhäuten.

§.  89.

Die  Lungen  der  getödteten  oder  gefallenen  lungenseuchekranken  Thiere  müssen
behufs  ihrer  unschädlichen  Beseitigung  mindestens  1  Meter  tief  vergraben  werden.
Das  Fleisch  solcher  Thiere  darf  vor  völligem  Erkalten  aus  dem  betreffenden  Gehöfte
  nicht  ausgeführt  werden.

Häute  lungenseuchekranker  Thiere  dürfen  aus  dem  betreffenden  Gehöfte  oder
dem  Schlachthause  (§.  86)  nur  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt
werden,  sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  eine  Gerberei  erfolgt.

§.  90.

Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  lungenseuchekranke
  Thiere  gestanden  haben,  der  Krippen,  Raufen  und  Stallgeräthschaften
muß  nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung
  erfolgen.
        <pb n="397" />
        —  383  —

In  den  evakuirten  Seuchenställen  des  Gehöftes  muß  die  Desinfektion  schon
vor  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  vorgenommen  werden.

Zur  Abfuhr  und  Unterpflügung  des  Düngers  der  an  der  Lungenseuche
erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thiere  sind  fremde  Rindviehgespanne
nicht  zu  benutzen.

Die  Polizeibehörde  hat  den  Besitzer  anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten
  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt
  der  Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

§.  91.
Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind
von  der  Polizeibehörde  aufzuheben:
wenn  der  ganze  Viehbestand  getödtet  oder  zum  Schlachten  ausgeführt
ist,  oder  wenn  das  erkrankte  und  der  Seuche  verdächtige  Rindvieh
beseitigt  und  unter  dem  der  Ansteckung  verdächtigen  Vieh  (§§.  78
und  80  a)  während  einer  Zeit  von  mindestens  sechs  Monaten  nach
der  Beseitigung  des  letzten  Krankheitsfalles  keine  neuen  Erkrankungen
vorgekommen  sind,
und
wenn  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist.
Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  wie  der  Ausbruch  derselben  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen  (§.  77).

F.  Pochenseuche  der  Schafe.

§.  92.

Wenn  ermittelt  wird,  daß  der  Verdacht  der  Erkrankung  oder  der  Ansteckung
bisher  seuchefreier  Schafe  mit  Rücksicht  auf  eine  nachgewiesene  unmittelbare
Berührung  derselben  mit  pockenkranken  Schafen  oder  aus  anderen  Ursachen  vorliege,
  ein  Ausbruch  der  Schafpockenseuche  jedoch  zur  Zeit  nicht  festgestellt  werden
kann,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  betreffenden  Schafe  unter  polizeiliche  Beobachtung
  zu  stellen.

Erklärt  der  beamtete  Thierarzt  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  nach  Ablauf
von  vierzehn  Tagen  den  Verdacht  für  beseitigt,  so  ist  die  polizeiliche  Beobachtung
wieder  aufzuheben.

§.  93.
Ist  der  Ausbruch  der  Schafpocken  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),  so  hat
die  Polizeibehörde  denselben  unverzüglich  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung
  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,

Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
64

e.  Aufhebung
der  Schutzmaßregeln.

a.  Verdacht  der
Seuche  oder
der  Ansteckung.

b.  Ausbruch  der  Seuche.
        <pb n="398" />
        —  384  —

Das  Seuchengehöft  ist  an  dem  Haupteingangsthore  oder  einer  sonstigen
geeigneten  Stelle  mit  der  Inschrift:  „Schafpocken“  zu  versehen.

§.  94.
Zugleich  hat  die  Polizeibehörde  für  sämmtliche  auf  dem  Seuchengehöfte
befindliche  Schafe  die  Gehöftssperre  anzuordnen,  sofern  der  Besitzer  nicht  die  sofortige
  Tödtung  der  Thiere  vorzieht.

§.  95.

Der  Weidegang  der  unter  Gehöftssperre  gestellten  Schafe  ist  unter  der
Bedingung  zu  gestatten,  daß  dieselben  dabei  keine  Wege  und  keine  Weiden  betreten,
  die  von  seuchefreien  Schafen  aus  anderen  Gehöften  benutzt  werden,  und
daß  sie  auf  der  Weide  mit  solchen  Schafen  nicht  in  Berührung  kommen.

Erforderlichenfalls  hat  die  Polizeibehörde  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Benutzung
  der  Weide  und  der  Zugangswege  für  gesunde  Schafe  einerseits  und  für
kranke  oder  verdächtige  Schafe  andererseits  diesen  Bestimmungen  entsprechend
regulirt  werde.

§.  96.

Ein  Wechsel  des  Standortes  (Gehöftes)  kann  für  die  unter  Gehöftssperre
gestellten  Schafe  von  der  Polizeibehörde  gestattet  werden,  wenn  damit  nach  der
Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche
nicht  verbunden  ist.
§.  97.

Dem  Besitzer  des  Seuchengehöftes  oder  dem  Vertreter  des  Besitzers  ist  die
Durchführung  der  nachfolgenden  weiteren  Verkehrsbeschränkungen  aufzuerlegen:

1.  die  Abfuhr  von  Schafdünger  aus  dem  Seuchengehöfte  auf  solchen
Wegen  und  nach  solchen  Grundstücken,  welche  auch  mit  Schafen  aus
seuchefreien  Gehöften  betrieben  werden,  ist  zu  verbieten,  sofern  die
Gefahr  der  Verschleppung  der  Seuche  durch  anderweitige  polizeilich
anzuordnende  Vorkehrungen  nicht  beseitigt  werden  kann;

2.  Rauhfutter  oder  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als
Träger  des  Ansteckungsstoffes  anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengehöfte
  nicht  entfernt  werden;

3.  Schäfer  und  andere  Personen,  welche  mit  den  kranken  Schafen  in
Berührung  kommen,  dürfen  zur  Abwartung  und  Pflege  von  Schafen
in  seuchefreien  Gehöften  nicht  verwendet  werden;

4.  die  zu  den  unter  Gehöftssperre  stehenden  Herden  gehörigen  Hunde
müssen,  soweit  sie  nicht  zur  Begleitung  der  Herden  benutzt  werden
(§§.  95,  96  und  106),  festgelegt  werden;

5.  unbefugten  Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  kranken  oder  verdächtigen
Schafen  und  deren  Ställen  nicht  zu  gestatten;

6.  fremde  Schafe  dürfen  das  Seuchengehöft  nicht  betreten;
        <pb n="399" />
        —  385  —

7.  gemeinschaftliche  Schafwäschen  dürfen  von  den  der  Sperre  unterworfenen
Schafen  nicht  benutzt  werden;

8.  Personen,  welche  der  Sperre  unterworfene  Schafe  geschoren  haben,
dürfen  innerhalb  der  nächstfolgenden  acht  Tage  mit  anderen  Schafen
nicht  in  Berührung  kommen;

9.  Wolle  darf  aus  dem  Seuchengehöfte  nur  dann  ausgeführt  werden,
wenn  sie  in  festen  Säcken  verpackt  ist;

10.  Häute  von  gefallenen  oder  getödteten  pockenkranken  Schafen  dürfen
aus  dem  Seuchengehöfte  nur  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande
ausgeführt  werden,  sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an
eine  Gerberei  erfolgt.

§.  98.

Die  Polizeibehörde  hat  die  sofortige  Impfung  aller  zur  Zeit  noch  seuchefreien
  Stücke  der  Herde  anzuordnen,  in  welcher  die  Pockenseuche  festgestellt  ist.

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  der  Herde  oder  dessen  Vertreters  kann  für
die  Vornahme  der  Impfung  eine  Frist  gewährt  werden,  wenn  nach  dem  Gutachten
  des  beamteten  Thierarztes  mit  Rücksicht  auf  den  Zustand  der  Schafe,  oder
auf  andere  äußere  Verhältnisse  die  sofortige  Impfung  nicht  zweckmäßig  ist.

Auch  kann  auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  dessen  Vertreters  von  der
Anwendung  der  Impfung  ganz  Abstand  genommen  werden,  sofern  Maßregeln
getroffen  sind,  welche  die  Abschlachtung  der  noch  seuchefreien  Stücke  der  Herde
innerhalb  zehn  Tagen  nach  Feststellung  des  Seuchenausbruches  sichern  (§.  46
des  Gesetzes).

§.  99.

Gewinnt  die  Seuche  eine  größere  Ausdehnung,  oder  ist  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  in  die  benachbarten
Schafherden  nicht  auszuschließen,  so  kann  die  Polizeibehörde  die  Impfung  der
von  der  Seuche  bedrohten  Herden  und  aller  in  demselben  Orte  befindlichen  Schafe
anordnen  (§.  47  des  Gesetzes).

§.  100.
Die  geimpften  Schafe  sind  rücksichtlich  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln
den  pockenkranken  gleich  zu  behandeln  (§.  48  des  Gesetzes).

§.  101.

Die  polizeilich  angeordnete  Impfung  muß  in  allen  Fällen  unter  Aufsicht
des  beamteten  Thierarztes  erfolgen,  sofern  sie  nicht  von  ihm  selbst  ausgeführt
wird  (§.  23  des  Gesetzes).  Die  Polizeibehörde  hat  im  ersteren  Falle  den  beamteten
Thierarzt  zu  beauftragen,  die  geimpften  Schafe  in  der  Zeit  vom  neunten  bis
zwölften  Tage  nach  der  Impfung  zu  untersuchen  und,  soweit  erforderlich,  die
sofortige  Nachimpfung  derselben  anzuordnen.
        <pb n="400" />
        —  386  —

§.  102.

Außer  in  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  (§§.  98  und  99)  darf  eine
Pockenimpfung  der  Schafe  nicht  vorgenommen  werden  (§.  49  des  Gesetzes).

§.  103.

Im  Falle  des  §.  99,  wenn  die  Seuche  im  Orte  selbst  oder  in  dessen  Umgegend
  eine  größere  Verbreitung  gewinnt,  oder  wenn  die  Impfung  der  bedrohten
Herden  angeordnet  ist,  sind  an  Stelle  der  in  den  §§.  94  bis  98  dieser  Instruktion
bezeichneten  Schutzmaßregeln  für  den  oder  die  von  der  Seuche  befallenen  Orte
und  deren  Feldmarken  nachfolgende  Verkehrsbeschränkungen  anzuordnen:

1.  die  Ausführung  von  Schafen,  von  Schafdünger  und  von  Rauhfutter
oder  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger  des
Ansteckungsstoffes  anzusehen  ist,  darf  nicht  stattfinden;

2.  die  Ein-  oder  Durchführung  von  Schafen  darf  nur  mit  Erlaubniß
der  Polizeibehörde  unter  Beobachtung  der  von  derselben  vorzuschreibenden
Schutzmaßregeln  erfolgen;

3.  Wolle  darf  nur  mit  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  und  nur  dann  ausgeführt
  werden,  wenn  sie  in  festen  Säcken  verpackt  ist;

4.  Häute  von  gefallenen  oder  getödteten  pockenkranken  Schafen  dürfen
nur  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt  werden,  sofern
nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  eine  Gerberei  erfolgt;

5.  der  Weidegang  der  Schafe  innerhalb  der  Feldmark  ist  zwar  zu  gestatten,
  jedoch  hat  die  Polizeibehörde  rücksichtlich  desselben  diejenigen
Einschränkungen  anzuordnen,  welche  erforderlich  sind,  um  eine  Uebertragung
  der  Seuche  in  die  seuchefreien  Viehstände  der  benachbarten
Ortschaften  zu  verhindern.

Bei  Seuchenausbrüchen  in  großen  Ortschaften  können  die  Vorschriften  dieses

Paragraphen  auf  einzelne  Theile  des  Ortes  oder  der  Feldmark  beschränkt  werden
(§.  22  des  Gesetzes).

 

§.  104.

Wird  die  Seuche  bei  Treibherden  oder  bei  Thieren,  welche  sich  auf  dem
Transporte  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  das  Weitertreiben  zu
verbieten  und  die  Absperrung  der  Thiere  anzuordnen.

Beim  Transporte  auf  Eisenbahnen  kann  die  Weiterbeförderung  bis  zu  dem
Orte  gestattet  werden,  an  welchem  die  Thiere  durchseuchen  oder  abgeschlachtet
werden  sollen;  jedoch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderen

Schafen  ausgeschlossen  wird.
§.  105.

In  allen  Fällen  eines  Seuchenausbruches  hat  die  Polizeibehörde  den  Besitzer
der  von  der  Pockenseuche  befallenen  Schafe  oder  dessen  Vertreter  anzuhalten,
        <pb n="401" />
        von  der  erfolgten  Abheilung  der  Pocken  eine  Anzeige  zu  machen.  Auf  diese
Anzeige  hat  die  Polizeibehörde  ohne  Verzug  eine  Untersuchung  der  Schafe  durch
den  beamteten  Thierarzt  anzuordnen  (vergleiche  auch  §.  108).

§.  106.

Nach  Abheilung  der  Pocken  kann  die  Polizeibehörde  die  Ausführung  der
den  Absperrungsmaßregeln  unterworfenen  Schafe  zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung
  gestatten:

1.  nach  benachbarten  Ortschaften;

2.  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  behufs  der  Weiterbeförderung
  nach  solchen  Schlachtviehhöfen  oder  öffentlichen  Schlachthäusern,
  welche  unter  geregelter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehen,
vorausgesetzt,  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten  direkt  mittelst  der  Eisenbahn
  oder  doch  von  der  Abladestation  aus  mittelst  Wagen  zugeführt
werden.

Durch  vorgängige  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch
unmittelbare  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung
  mit  anderen  Schafen  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.

Auch  ist  der  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  zeitig  von  der  Zuführung
der  Schafe  Kenntniß  zu  geben.

Das  Abschlachten  der  Schafe  muß  unter  polizeilicher  Aufsicht  erfolgen.

§.  107.

Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  pockenkranke
  oder  geimpfte  Schafe  gestanden  haben,  muß  nach  Angabe  des  beamteten
Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen.

Der  Besitzer  der  Stallung  oder  dessen  Vertreter  ist  anzuhalten,  die  erforderlichen
  Desinfektionsarbeiten  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt
der  Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

§.  108.

Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind
aufzuheben:
wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  die  Pocken  bei
den  Schafen  gänzlich  abgeheilt  sind,  und
wenn  nach  der  Abheilung  der  Pocken  noch  ein  Zeitraum  von  sechszig
Tagen  verflossen  ist.
§.  109.
Nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  hat  die  Polizeibehörde  das  Erlöschen
der  Seuche  durch  amtliche  Publikation  in  gleicher  Weise  wie  den  Ausbruch  der
Seuche  (§.  93)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

c.  Desinfektion.

d.  Aufhebung
der  Schutzmaßregeln.
        <pb n="402" />
        a.  Ausbruch  der  Seuche.

—  388  —

Dem  Führer  einer  nach  §.  104  abgesperrten  Treibherde  ist  auf  seinen
Antrag  eine  Bescheinigung  darüber  auszustellen,  daß  die  angeordneten  Schutzmaßregeln
  wieder  aufgehoben  sind.

G.  Beschälseuche  der  Pferde  und  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehes.

I.  Beschälseuche  der  Pferde.

§.  110.

Ist  der  Ausbruch  der  Beschälseuche  oder  ein  Verdacht  der  Seuche  (§.  1
Absatz  2  des  Gesetzes)  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),  so  ist  von  der  Polizeibehörde
  und  dem  beamteten  Thierarzte  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  möglichst  zu
ermitteln,  welche  Pferde  mit  den  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferden
innerhalb  der  letzten  sechs  Monate  in  geschlechtliche  Berührung  gekommen  sind.

Von  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittelungen  ist,  soweit  erforderlich,  den  betheiligten
  anderen  Polizeibehörden  Mittheilung  zu  machen.

§.  111.

Die  Polizeibehörde  hat  den  Ausbruch  der  Beschälkrankheit  auf  ortsübliche
Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten
Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  112.

Die  an  der  Beschälseuche  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hengste
und  Stuten,  desgleichen  diejenigen  Pferde,  welche  innerhalb  der  letzten  sechs
Monate  nachweislich  mit  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hengsten  oder
Stuten  begattet  worden  sind,  müssen  von  der  ferneren  Begattung  (siehe  §.  114)
ausgeschlossen  werden.

Ein  Wechsel  des  Standortes  (Gehöftes)  dieser  Pferde  darf  ohne  vorgängige
Anzeige  bei  der  Polizeibehörde  nicht  stattfinden.

Anderweite  Beschränkungen  in  der  Benutzung  der  Pferde  sind  den  Besitzern
nicht  aufzuerlegen.

Wenn  der  leitende  Polizeibeamte  bei  der  Untersuchung  nicht  zugegen  ist,
so  hat  der  beamtete  Thierarzt  die  sofortige  Einsperrung  und  Absonderung  der
erkrankten  und  verdächtigen  Thiere  bis  zum  polizeilichen  Einschreiten  anzuordnen.
Die  getroffenen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Thiere  oder  dessen  Vertreter
entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  hat  der
beamtete  Thierarzt  davon  der  Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  machen.

§.  113.

Tritt  die  Beschälseuche  in  einem  Bezirke  in  größerer  Ausdehnung  auf,  so
kann  die  Zulassung  der  Pferde  zur  Begattung  in  dem  gefährdeten  Bezirke  für
        <pb n="403" />
        —  389  —

die  Dauer  der  Gefahr  allgemein  von  einer  vorgängigen  Untersuchung  der  Pferde
durch  den  beamteten  Thierarzt  abhängig  gemacht  werden  (§.  51  des  Gesetzes).

In  diesem  Falle  müssen  die  Hengste  auf  den  Beschälstationen  und  alle
übrigen  Deckhengste  in  dem  gefährdeten  Bezirke  von  vierzehn  zu  vierzehn  Tagen
einer  thierärztlichen  Untersuchung  unterzogen  werden.

§.  114.
Die  nach  Vorschrift  des  §.  112  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  wieder
aufzuheben:

1.  rücksichtlich  derjenigen  Pferde,  welche  mit  erkrankten  oder  der  Seuche
verdächtigen  Hengsten  oder  Stuten  begattet  worden  sind,  wenn  sie
innerhalb  sechs  Monaten  nach  der  Begattung  keine  verdächtigen  Erscheinungen
  zeigen,  und  ihre  Unverdächtigkeit  durch  den  beamteten  Thierarzt
festgestellt  ist;

2.  rücksichtlich  der  der  Seuche  verdächtigen  Pferde,  wenn  sich  nach  dem
Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  der  Verdacht  als  nicht  begründet
herausgestellt  hat,  und  örtliche  Krankheitserscheinungen,  Zeichen  von
Schwäche  und  Abmagerung  nicht  mehr  vorliegen;

3.  rücksichtlich  derjenigen  Pferde,  bei  welchen  der  Ausbruch  der  Beschälseuche
  festgestellt  ist,  drei  Jahre  nach  erfolgter  und  vom  beamteten  Thierarzte
  festgestellter  vollständiger  Heilung;

4.  bei  allen  erkrankten  und  verdächtigen  Hengsten  sofort  nach  erfolgter
Kastration.



§.  115

Die  nach  Vorschrift  des  §.  113  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,
  sobald  die  Krankheit  erloschen  oder  auf  vereinzelte  Fälle  beschränkt  ist.

§.  116.
Die  Polizeibehörde  hat  das  Erlöschen  der  Krankheit  durch  amtliche  Publikation
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  dabei  bekannt  zu  machen  (§.  111),

welche  Hengste  und  Stuten  auf  drei  Jahre  von  der  Zulassung  zur  Begattung  ausgeschlossen
  sind.

II.  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehes.

§.  117.

Ist  der  Bläschenausschlag  bei  Pferden  oder  bei  dem  Rindvieh  durch  die
amtliche  Untersuchung  (§.  12  des  Gesetzes)  festgestellt,  so  muß  der  Besitzer  der
kranken  Thiere  oder  dessen  Vertreter  angehalten  werden,  die  Thiere  bis  zu  ihrer
vollständigen  Heilung  von  der  Begattung  auszuschließen.  Ein  Wechsel  des  Standortes
  oder  Gehöftes  ist  während  der  Dauer  der  Krankheit  verboten.

Reichs-  Gesetzbl.  1895.  65

b.  Aufhebung
der  Schutzmaßregeln.
        <pb n="404" />
        a.  Ausbruch  der  Seuche.

—  390  —

§.  118.

Nach  Feststellung  des  Bläschenausschlages  ist  von  der  Polizeibehörde  und
dem  beamteten  Thierarzte  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  möglichst  zu  ermitteln,  wie
lange  die  Krankheitserscheinungen  schon  bestanden  haben  und  ob  neuerdings  Pferde
beziehungsweise  Rindviehstücke  mit  den  kranken  Thieren  in  geschlechtliche  Berührung
gekommen  sind.

Von  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittelungen  ist,  soweit  erforderlich,  den  betheiligten
  anderen  Polizeibehörden  Mittheilung  zu  machen.

§.  119.

  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  nach  §.  117  angeordnete  Schutzmaßregel
  ist  aufzuheben,  wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  der
Ausschlag  bei  den  kranken  Thieren  vollständig  abgeheilt  ist.

H.  Räude  der  Pferde  und  Schafe.

§.  120.

Ist  der  Ausbruch  der  Räude  bei  Pferden  (sarcoptes  oder  dermatocoptes
Räude)  oder  Schafen  (dermatocoptes  Räude)  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),  so
ist  derselbe  von  der  Polizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung
  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt
u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Alle  Schafe  der  Herde,  in  welcher  sich  die  Räudekrankheit  zeigt,  gelten
als  verdächtig.

§.  121.

Räudekranke  Pferde  oder  Schafe  müssen,  sofern  nicht  der  Besitzer  die
Tödtung  derselben  vorzieht,  dem  Heilverfahren  eines  approbirten  Thierarztes  unterworfen
  werden  (§.  52  des  Gesetzes).

Der  Besitzer  räudekranker  Pferde  und  Schafe  ist  anzuhalten,  gleichzeitig
mit  dem  Heilverfahren  eine  Desinfektion  der  Stallungen,  der  Geräthschaften,  des
Geschirres,  der  Decken,  der  Putzzeuge  u.  f.  w.  ausführen  zu  lassen.

Die  Polizeibehörde  hat  dem  Besitzer  ferner  aufzugeben,  von  der  Beendigung
des  Heilverfahrens  eine  Anzeige  zu  machen.

Auf  diese  Anzeige  hat  die  Polizeibehörde  eine  Untersuchung  der  Pferde
oder  Schafe  durch  den  beamteten  Thierarzt  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  zu  veranlassen.


Wenn  bei  dieser  Untersuchung  noch  Erscheinungen  der  Räude  wahrgenommen
werden,  so  ist  der  Besitzer  der  Thiere  zur  Fortsetzung  des  Heilverfahrens  anzuhalten.



§.  122.

Ist  das  Heilverfahren  bei  räudekranken  Pferden  nicht  innerhalb  zweier
Monate  und  bei  räudekranken  Schafen  nicht  innerhalb  dreier  Monate  beendet,
so  müssen  die  Thiere  der  Stallsperre  (§.  22  des  Gesetzes)  unterworfen  werden.
        <pb n="405" />
        —  391  —

In  größeren  Städten  können  räudekranke  Pferde  von  der  Polizeibehörde
sogleich  nach  der  Feststellung  der  Räudekrankheit  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens
  unter  Stallsperre  gestellt  werden.

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  einer  räudekranken  Schafherde  oder  des  Vertreters
  des  Besitzers  kann  für  die  Ausführung  des  Heilverfahrens  eine  längere
Frist  gewährt  werden,  wenn  nach  der  motivirten  schriftlichen  Erklärung  des  beamteten
  Thierarztes  mit  Rücksicht  auf  den  Zustand  der  Schafe  oder  auf  andere
äußere  Verhältnisse  die  sofortige  Ausführung  der  Kur  nicht  zweckmäßig  ist.

§.  123.

Hat  die  Räude  bei  Schafen  in  einem  Bezirke  eine  allgemeinere  Verbreitung
gefunden,  so  ist  von  der  zuständigen  höheren  Polizeibehörde  darauf  zu  halten,  daß
das  Heilverfahren  thunlichst  gleichzeitig  bei  allen  kranken  Herden  ausgeführt  wird.

§.  124.

Häute  geschlachteter  oder  getödteter  räudekranker  Pferde  oder  Schafe  dürfen
aus  dem  Seuchengehöfte  nur  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt
werden,  sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  eine  Gerberei  erfolgt.

§.  125.

Die  räudekranken  Pferde  und  die  zu  einer  räudekranken  Herde  gehörigen
Schafe  dürfen  während  des  Heilverfahrens  und  bis  zur  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln
  nicht  in  fremde  Ställe  gestellt  oder  auf  eine  Weide  gebracht  werden,
welche  mit  gesunden  Pferden,  beziehungsweise  mit  gesunden  Schafen  beweidet  wird.

Erforderlichenfalls  hat  die  Polizeibehörde  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  auf
gemeinschaftlichen  Weideflächen  für  das  gesunde  und  für  das  kranke  Vieh  die
Hütungsgrenzen  regulirt  werden.

Vor  Beendigung  des  Heilverfahrens  dürfen  räudekranke  Pferde  nur  innerhalb
  der  Feldmark  zur  Arbeit  verwendet,  aber  nicht  mit  gesunden  Pferden  zusammengespannt
  oder  in  unmittelbare  Berührung  gebracht  werden.

Geschirre,  Decken  und  Putzzeuge,  welche  bei  kranken  Pferden  benutzt  wurden,
dürfen  vor  erfolgter  Desinfektion  zum  Gebrauche  gesunder  Pferde  nicht  verwendet
werden.

Ein  Wechsel  des  Standortes  (Gehöftes)  der  räudekranken  Pferde  oder  der
zu  einer  räudekranken  Herde  gehörigen  Schafe  darf  ohne  Erlaubniß  der  Polizeibehörde
  nicht  stattfinden.  Diese  Erlaubniß  ist  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  mit  dem
Wechsel  des  Standortes  die  Gefahr  einer  Seuchenverschleppung  nicht  verbunden  ist.

§.  126

Die  Polizeibehörde  kann  die  Ausführung  der  zu  einer  räudekranken  Herde
gehörigen  Schafe  zum  Znweck  sofortiger  Abschlachtung  gestatten:
1.  nach  benachbarten  Ortschaften;
2.  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  behufs  der  Weiterbeförderung
  nach  solchen  Schlachtviehhöfen  oder  öffentlichen  Schlacht-65
        <pb n="406" />
        b.  Desinfektion.

—  392  —

häusern,  welche  unter  geregelter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehen,
vorausgesetzt,  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten  direkt  mittelst  der  Eisenbahn
  oder  doch  von  der  Abladestation  aus  mittelst  Wagen  zugeführt
werden.

Durch  vorgängige  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch
unmittelbare  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung
  mit  anderen  Schafen  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.

Auch  ist  der  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  zeitig  von  der  Zuführung
der  Schafe  Kenntniß  zu  geben.

Das  Abschlachten  der  Schafe  muß  unter  polizeilicher  Aufsicht  erfolgen.

§.  127.

Wird  die  Seuche  bei  Pferden  oder  bei  Schafherden,  welche  sich  auf  dem
Transporte  oder  in  Gastställen  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  die
Absperrung  derselben  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  anzuordnen,  sofern
nicht  der  Besitzer  das  Schlachten  der  Thiere  vorzieht.

Nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  dürfen  die  Thiere  mit  Genehmigung

der  Polizeibehörde  in  andere  Stallungen  oder  Gehöfte  gebracht  werden.  Wenn
zu  diesem  Zweck  die  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
stattfindet,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntniß
zu  setzen.
Auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  kann  die  Polizeibehörde
gestatten,  daß  die  auf  dem  Transporte  oder  in  Gastställen  betroffenen  räudekranken
Pferde  oder  Schafherden  zum  Zweck  der  Heilung  oder  der  Abschlachtung  nach
ihrem  bisherigen  oder  einem  anderen  Standorte  gebracht  werden,  falls  die  Gefahr
  einer  Seuchenverschleppung  bei  dem  Transporte  durch  geeignete  Maßregeln
beseitigt  wird.

§.  128.

Wolle  von  räudekranken  Schafen  darf  während  der  Dauer  der  Schutzmaßregeln
  nur  in  festen  Säcken  verpackt  aus  dem  Seuchengehöfte  ausgeführt
werden.

Personen,  welche  bei  der  Wollschur  räudekranker  Schafe  verwendet  sind,
dürfen  vor  einem  Wechsel  der  Kleider  oder  vor  genügender  Reinigung  derselben
die  Wollschur  gesunder  Schafe  nicht  vornehmen.

§.  129.

Stallungen  oder  andere  Räumlichkeiten,  in  welchen  räudekranke  Pferde
oder  Schafe  vorübergehend  aufgestellt  gewesen  sind,  oder  in  welchen  die  vor  der
Einleitung  eines  Heilverfahrens  getödteten  Pferde  oder  Schafe  gestanden  haben,
müssen  nach  Angabe  des  beamteten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung
  desinfizirt  werden.
        <pb n="407" />
        —  393  —

Der  Besitzer  solcher  Stallungen  beziehungsweise  Räumlichkeiten  oder  der
Vertreter  des  Besitzers  ist  von  der  Polizeibehörde  anzuhalten,  die  erforderlichen
Desinfektionsarbeiten  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt
der  Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

§.  130.

Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Maßregeln  sind  auf-  c,  Aufhebung
  zuheben:  der  Schutzmaßregeln.
wenn  die  räudekranken  Pferde  oder  die  zu  einer  räudekranken  Herde
gehörigen  Schafe  getödtet  sind;  und
wenn  im  Falle  des  §.  129  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist
oder
wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  bei  den  betreffenden
  Pferden  innerhalb  sechs  Wochen,  bei  den  Schafen  oder  Schafherden
innerhalb  acht  Wochen  nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  sich  keine
verdächtigen  Krankheitserscheinungen  gezeigt  haben.

§.  131.
Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  durch
amtliche  Publikation  wie  der  Ausbruch  der  Seuche  (§.  120)  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.
§.  132.
Die  für  Pferde  in  den  §§.  120  bis  131  ertheilten  Vorschriften  finden  auch  d.  Anwendung
auf  Esel,  Maulesel  und  Maulthiere  Anwendung.  auf  andere  Einhufer.

 

Anlage  A.
Anweisung

für  das

Desinfektionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere.

§.  1.

In  denjenigen  Fällen,  für  welche  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und
23.  Juni  1880 / 1. Mai 1894

(Reichs-Gesetzbl.  von  1894
S.  410)  und  durch  die  zur  Ausführung  desselben  erlassene  Instruktion  die  Unschädlichmachung
  von  Ansteckungsstoffen  (Desinfektion)  angeordnet  ist,  sind  nach-Unterdrückung

  von  Viehseuchen,  vom
        <pb n="408" />
        —  394  —

stehend  verzeichnete  Mittel  in  der  unten  vorgeschriebenen  Weise  in  Anwendung
zu  bringen.

Das  Desinfektionsverfahren  umfaßt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
dieser  Anweisung  die  Reinigung  und  die  Desinfektion  im  engeren  Sinne.

 

I.  Reinigungs-  und  Desinfektionsmittel.

§.  2.
Als  Mittel  der  Reinigung  und  Desinfektion  kommen  in  Betracht:

1.  Wasser  und  Wasserdämpfe.  Zur  Reinigung  wird  heißes  Wasser  oder,
wo  solches  in  genügender  Menge  nicht  zu  beschaffen  ist,  unter  Druck  aus  Handfeuerspritzen,
  Gartenspritzen  oder  dergleichen  ausströmendes  kaltes  Wasser  verwendet.

Zur  eigentlichen  Desinfektion  dient  wallendsiedendes  Wasser  oder  strömender
Wasserdampf  von  mindestens  der  Wärme  des  siedenden  Wassers.

Durch  einstündiges  Kochen  der  Gegenstände  in  Wasser  werden  die  daran
haftenden  Ansteckungsstoffe  zerstört.

Die  Desinfektion  mittelst  Wasserdampfes  hat  in  Vorrichtungen  zu  erfolgen,
welche  von  sachverständiger  Seite  dazu  geeignet  befunden  worden  sind.

2.  Seifenwasser.  Dasselbe  wird  durch  eine  starke  Lösung  von  Haus-  oder
Schmierseife  in  Wasser  hergestellt.

3.  Sodalauge.  Sie  wird  hergestellt  durch  Auflösung  von  mindestens
2  Kilogramm  Soda  in  100  Liter  Wasser.  An  Stelle  der  Sodalauge  kann  Holzaschen-
  oder  Seifensiederlauge  verwendet  werden.

4.  Frisch  gelöschter  (Aetz-)  Kalk  und  zwar:

a)  in  trockener  Form  als  Pulver,

b)  mit  2  Raumtheilen  Wasser  zu  einer  dicken  oder

c)  mit  20  Raumtheilen  Wasser  zu  einer  dünnen  Kalkmilch  angerührt.

5.  Chlorkalkmilch.  Frischer  starkriechender  Chlorkalk  wird

a)  mit  3  Raumtheilen  Wasser  zu  einer  dicken  oder

b)  mit  20  Raumtheilen  Wasser  zu  einer  dünnen  Chlorkalkmilch  angerührt.

6.  Fünfprozentige  Karbolsäurelösung.  Ein  Theil  verflüssigte  Karbolsäure
(Acidum  carbolicum  liquefactum  des  Arzneibuchs)  wird  in  18  Theilen
Wasser  gelöst.

7.  Kresolwasser.  Eine  Mischung  aus  1  Theil  Kresolseifenlösung  (Liquor
Cresoli  saponatus  des  Arzneibuchs)  und  9  Theilen  Wasser.  Sie  enthält  in
100  Theilen  5  Theile  rohes  Kresol.

8.  Steinkohlen-  oder  Holztheer.

9.  Feuer.  Schon  durch  gründliches  Ansengen  an  der  ganzen  Oberfläche
können  manche  Gegenstände  desinfizirt  werden.  Feuerfeste  Gegenstände  werden
durch  Einlegen  in  Feuer  —  Flammenfeuer  oder  glühende  Kohle  —  schnell  desinfizirt.
        <pb n="409" />
        —  395  —

II.  Das  Reinigungs-  und  Desinfektionsverfahren.
§.  3.

Reinigung  und  Desinfektion  werden  entweder  auf  den  Standort  und  diejenigen
  Stall-  und  sonstigen  Geräthschaften  beschränkt,  mit  welchen  die  kranken
Thiere,  deren  Ausscheidungen  oder  Kadaver  in  Berührung  gekommen  sind,  oder
sie  umfassen  den  ganzen  Stall  oder  Aufenthaltsraum,  einschließlich  der  darin
enthaltenen  Geräthschaften.  Erforderlichenfalls  ist  die  Reinigung  und  Desinfektion
auf  verunreinigte  Hofräume,  Tummelplätze,  Weidestellen,  Hürden,  Futter-,
Schur-,  Schlacht-  und  Verscharrungsplätze,  Lagerplätze  für  rohe  Thierfelle  und
Haare,  Sprunghütten,  Brunnentröge,  Vorsetzkrippen,  Milchgeschirre,  Beschlagbrücken,
  Bespannungsgeschirre,  Fahrgeräthe  und  dergleichen  auszudehnen.

Die  Reinigung  und  Desinfektion  des  Standortes  ist  stets  (auch  bei  Kastenund
  Laufständen)  auf  die  Umgebung  des  letzteren  bis  zu  einer  Entfernung  von
mindestens  1½  Meter,  auch  von  der  Kopfhöhe  des  stehenden  Thieres  an  gerechnet,
  in  der  Richtung  nach  oben  auszudehnen.

Soweit  irgend  thunlich,  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  bei  der  Reinigung
und  Desinfektion  der  Standorte  (Ställe)  und  Geräthschaften  etc.  abgehenden
Schmutzwässer  in  die  Jauchegrube  oder  in  andere  Sammelbehälter  fließen,  um
dort  ebenfalls  einer  Desinfektion  unterzogen  werden  zu  können.  Jedenfalls  ist
zu  hindern,  daß  Schmutzwasser  in  andere  Gehöfte,  auf  öffentliche  Wege,  in
Brunnen  oder  sonstige  Nutzwässer  abfließt.

Geringwerthige  Gegenstände  sind  zu  vernichten.

§.  4.  

Der  eigentlichen  Desinfektion  muß  die  Beseitigung  der  Streumaterialien,
des  Düngers,  der  Futterreste,  Strohverschlüsse,  Polsterungen  und  dergleichen,
sowie  eine  gründliche  Reinigung  vorangehen.  Bei  Düngerlagen  in  Schafställen
genügt  in  der  Regel  die  Entfernung  der  oberen  Schicht.

Reinigung.

§.  5.

1.  Auf  die  gründliche  Reinigung  ist  besonders  Gewicht  zu  legen,  da  ohne
solche  auch  die  besten  Desinfektionsmittel  unwirksam  bleiben  können.

2.  Die  Reinigung  hat  alle  Theile  des  Standortes,  Stalles  oder  sonstigen
Aufenthaltsortes  zu  umfassen;  sie  kann  nur  dann  als  eine  ausreichende  angesehen
werden,  wenn  durch  sie  alle  Verunreinigungen  vollständig  beseitigt  sind.  Besondere
  Aufmerksamkeit  erfordern  die  Bodenvertiefungen,  Stallwinkel,  Nischen,
Fugen,  Spalten,  Ritzen  und  dergleichen.

3.  Die  Reinigung  wird  in  der  Regel  zuerst  an  der  Decke,  demnächst  an
den  Wänden  und  schließlich  am  Fußboden  vorgenommen.
        <pb n="410" />
        —  396  —

4.  Hölzerne  Geräthschaften,  hölzerne  Raufen  und  Krippen,  sowie  Bretterverschläge
  sind  in  dem  für  nöthig  erachteten  Umfange  abzunehmen.

§.  6.

Zur  Reinigung  ist  im  Allgemeinen  heißes  Wasser  zu  verwenden.  Wo
solches  nicht  in  genügender  Menge  zu  beschaffen  ist,  darf  auch  unter  Druck  ausströmendes
  kaltes  Wasser  (§.  2  Nr.  1)  benutzt  werden.  Jedoch  sind  zur  Entfernung
  angetrockneter  Schmutztheile  und  zur  Reinigung  solcher  Stellen,  an
welchen  eine  Besudelung  durch  Auswurfstoffe  kranker  oder  verdächtiger  Thiere
stattgefunden  hat,  heißes  Seifenwasser  oder  heiße  Lauge  mit  Putzsand  zu  verwenden.


Verfahren  bei  Gebäudetheilen.

§.  7.

1.  Holz-,  Stein-  und  Eisentheile  sind,  sofern  sie  nicht  mit  Oelanstrich  versehen
  sind,  gründlich  zu  scheuern  und  mit  Wasser  abzuspülen.

Ist  die  Oberfläche  des  Holzwerkes  stark  zerrissen  oder  zerfasert,  so  ist  dieselbe
durch  Abstoßen  einer  genügend  dicken  Schicht  zu  glätten.  Die  abgestoßenen  Holztheile
  sowie  faules,  morsches  oder  sonst  unbrauchbares  Holzwerk  sind  zu  verbrennen.

2.  Von  Lehmwänden  ist  eine  genügend  starke  Schicht  abzustoßen.  Losgelöste
  Theile  des  Bewurfes  oder  Putzes  an  den  Wänden  sind  zu  entfernen.

3.  Oelfarbenanstriche  und  glasirte  Thonkacheln  sind  mit  heißem  Seifenwasser
  abzuwaschen.

4.  Stein-,  Klinker-  oder  Holzpflaster,  Beton-  oder  Asphaltbeläge,  sowie
die  aus  solchem  Material  hergestellten  Gruben,  Mulden,  Abflußrinnen  und  Kanäle
sind  gründlich  zu  fegen  oder  zu  scheuern  und  demnächst  mit  Wasser  abzuspülen.
Erforderlichenfalls  ist  die  oberste  Schicht  des  Bindemittels  in  den  Fugen  auszukratzen
  und  durch  neues  Material  zu  ersetzen.

5.  Schlechtes  Pflaster  und  Holzbeläge  aller  Art  sind  abzuheben,  die
darunter  befindliche  Erde  ist,  soweit  dieselbe  durch  Auswurfstoffe  durchfeuchtet  ist,
abzugraben.  Die  Steine,  sowie  gesundes  Holzwerk,  in  welches  die  Feuchtigkeit
nicht  tief  eingedrungen  ist,  können  nach  erfolgter  Reinigung  und  Desinfektion
wieder  verwendet  werden.

6.  Von  Estrich-  und  Tennenböden  (Lehmschlag  und  dergleichen)  ist  die
oberste  Schicht  abzustoßen  und  sind  die  feuchten  Stellen  auszuheben.

7.  Erd-  und  Sandboden  ist,  soweit  er  durch  Auswurfstoffe  durchfeuchtet
ist,  jedenfalls  aber  10  Centimeter  tief  auszuheben.

Verfahren  bei  Geräthen  etc.
§.  8.
1.  Hölzerne  Fahr-  und  Stallgeräthe  (Wagen,  Geschirrtheile,  Kübel,  Eimer,
Futtersiebe,  Truhen,  Besen-  etc.  Stiele,  Schuhe  und  dergleichen)  werden  gründlich
gescheuert  und  demnächst  mit  Wasser  abgespült.
        <pb n="411" />
        —  397  —

2.  Eiserne  und  andere  metallene  Gegenstände  (Ketten,  Ringe,  Streugabeln,
Striegeln,  Zaumzeug,  Maulkörbe,  Gefäße,  Käfige  und  dergleichen)  werden,  sofern
sie  nicht  behufs  der  Desinfektion  dem  Feuer  auszusetzen  sind,  gründlich  geputzt
und  im  Wasser  abgespült.

3.  Ledertheile  (Riemen,  Halftern,  Gurte,  Hundehalsbänder,  Zaumzeug,
Geschirre,  Sättel,  Polsterüberzüge,  Schuhwerk  und  dergleichen)  sind  mit  heißem
Seifenwasser  oder  heißer  Lauge  abzureiben  und  demnächst  mit  Wasser  abzuspülen.

4.  Die  Reinigung  von  leinenen,  hanfenen  (Jute-),  baumwollenen  und
wollenen  Gegenständen  (Decken,  Schabracken,  Gurte,  Halftern,  Stricke,  Polsterüberzüge,
  Kleidungsstücke,  Bettzeug  und  dergleichen)  erfolgt  durch  Auswaschen  in
heißem  Seifenwasser  oder  in  heißer  Lauge.

Kleidungs-  und  Bettstücke,  sowie  andere  Gegenstände,  welche  auf  die  angegebene
  Art  nicht  behandelt  werden  können,  sind  mindestens  drei  Tage  gründlich
zu  lüften  und  dabei  möglichst  oft  auszuklopfen  und  zu  bürsten  (vergleiche  jedoch
§.  10  Nr.  6).

5.  Haare,  Wolle,  Polstereinlagen  und  dergleichen  sind,  in  dünnen  Lagen
ausgebreitet,  mindestens  drei  Tage  zu  lüften  und  dabei  möglichst  oft  zu  wenden
und  auszuklopfen  (vergleiche  jedoch  §.  10  Nr.  6).

Desinfektion.

§.  9.

Hinsichtlich  der  Desinfektion  selbst  sind  folgende  Bestimmungen  maßgebend:

Unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  genügt  eine  nach  Maßgabe  der  §§.  4
bis  8  vorgenommene  gründliche  Reinigung  und  Lüftung  mit  nachfolgender  Uebertünchung
  der  Stalldecken,  Wände  und  Geräthschaften,  sowie  Abschlemmung  des
Fußbodens  mit  dünner  Kalkmilch.  Eisentheile  sind  mit  Theer,  Lack  oder  Oelfarbe
zu  bestreichen.  Das  gleiche  Verfahren  ist  bei  Holz-  und  Steintheilen  an  Stelle
der  Uebertünchung  mit  Kalkmilch  anwendbar.

§.  10.

Ist  dagegen  der  Ansteckungsstoff  seiner  Natur  nach  schwer  zerstörbar,  oder
erfordert  das  veterinärpolizeiliche  Interesse  ein  besonderes  strenges  Vorgehen  gegen
die  Seuche,  so  muß  nach  der  gründlichen  Reinigung  und  Lüftung  der  Ställe
folgendes  Desinfektionsverfahren  angewendet  werden.

1.  Die  nach  §.  4  beseitigten  Streumaterialien,  Dünger,  Futterreste  und
dergleichen  werden  entweder  verbrannt  oder  vergraben  oder  untergepflügt.

2.  Futter-  und  Streuvorräthe,  welche  in  den  zu  desinfizirenden  Räumen
lagerten,  werden,  soweit  sie  nicht  als  Träger  des  Ansteckungsstoffes  zu  vernichten
(§  11  Nr.  8)  sind,  mindestens  drei  Tage  gelüftet  und  hierbei  häufig  umgewendet.

3.  Feste  Decken  und  Wände,  sowie  der  Fußboden,  einschließlich  etwaiger
Gruben,  Mulden,  Abflußrinnen  und  Kanäle,  sind  mit  dicker  Kalkmilch  oder  Chlorkalkmilch
  zu  bestreichen,  beziehungsweise  zu  schlämmen.  Eisentheile  sind  mit  fünf-Reichs-Gesetzbl.

  1895.  66
        <pb n="412" />
        prozentiger  Karbolsäurelösung  oder  fünfprozentigem  Kresolwasser  zu  desinfiziren
oder  mit  Theer,  Lack  oder  Oelfarbe  zu  bestreichen.

Das  gleiche  Verfahren  ist  bei  hölzernen  und  steinernen  Gegenständen  an
Stelle  des  Bestreichens  mit  dicker  Kalk-  oder  Chlorkalkmilch  anwendbar.  Glasirte
Thonkacheln  werden  mit  fünfprozentiger  Karbolsäurelösung  oder  fünfprozentigem
Kresolwasser  desinfizirt.  Oelfarbenanstriche  werden  erneuert.

4.  Nicht  mit  Auswurfstoffen  durchfeuchteter  Erd,  und  Sandboden  (einschließlich
  des  unter  dem  gemäß  §  7  abgegrabenen  durchfeuchteten  Boden  befindlichen),
  sowie  bei  der  Reinigung  nicht  entfernte  hohe  Streu-  und  Düngerschichten
in  Schafställen  sind  mit  frisch  gelöschtem  Kalk  zu  bestreuen  dergestalt,  daß  der
Dünger  damit,  wenn  auch  nur  in  dünner  Schicht)  völlig  bedeckt  wird.  Erst
dann  darf  frisches  Streumaterial  aufgebracht  werden.

5.  Hölzerne  Geräthe  einschließlich  der  Fuhrwerke  und  Schleifen,  auf  welchen
Kadaver,  Streu,  Dünger  oder  andere  Abfälle  gefahren  sind,  desgleichen  eiserne
und  andere  metallene  Gegenstände  sind  kurze  Zeit  dem  Feuer  auszusetzen,  oder
mit  einer  fünfprozentigen  Karbolsäurelösung  oder  fünfprozentigem  Kresolwasser
oder  mit  Theer,  Lack  oder  Oelfarbe  zu  bestreichen.  Ledertheile,  ausgenommen
lackirte,  werden  ebenfalls  mit  fünfprozentiger  Karbolsäurelösung  oder  fünfprozentigem
Kresolwasser  bestrichen.

6.  Leinene,  hanfene  (Jute-),  baumwollene  und  wollene  Gegenstände,
Kleidungs-  und  Bettstücke,  Haare,  Wolle,  Federn,  Polstereinlagen  und  dergleichen
sind  in  lockerer  Lagerung  strömendem  Wasserdampfe  von  mindestens  der  Temperatur
  des  siedenden  Wassers  in  geeigneten  Apparaten  wenigstens  1½  Stunden
lang  auszusetzen.  Wenn  solche  Apparate  fehlen,  sind  leinene,  hanfene,  baumwollene
  und  wollene  Gegenstände  (auch  Kleidungsstücke)  durch  einstündiges  Kochen
in  siedendem  Wasser  zu  desinfiziren  und  Bettstücke,  Haare,  Wolle,  Federn  und
dergleichen  zu  verbrennen.

7.  Die  Desinfektion  der  Hände  und  Instrumente  erfolgt  mittelst  fünfprozentiger
  Karbolsäurelösung  oder  fünfprozentigem  Kresolwasser.

 

Vorschriften  für  die  einzelnen  Seuchen.

Milzbrand.
§.  11.

1.  Die  Milzbrandbazillen  sind  leichter  zerstörbar,  als  ihre  Dauerformen
(Sporen).  Letztere  entwickeln  sich  unter  günstigen  Bedingungen  aus  den  Bazillen
außerhalb  des  Thierkörpers.  Möglichst  frühzeitige  Ausführung  der  Desinfektion
ist  daher  unbedingt  geboten.

2.  Diejenigen  Personen,  welche  mit  kranken  Thieren,  deren  Ausscheidungen
oder  Kadavern  in  Berührung  gekommen  sind,  haben  möglichst  bald  die  Hände
und  andere  etwa  beschmutzte  Körpertheile  mit  Seifenwasser  gründlich  zu  reinigen
und  wenn  thunlich  noch  mit  fünfprozentigem  Karbolwasser  oder  fünfprozentigem
Kresolwasser  zu  desinfiziren.  Personen,  welche  bei  kranken  Thieren  beschäftigt
        <pb n="413" />
        —  399  —

waren,  haben  außerdem  vor  dem  Betreten  anderer  Ställe  oder  vor  dem  Verlassen
der  Gehöfte  die  Kleider  und  das  Schuhwerk  oder,  sofern  sie  barfuß  gehen,  die
bloßen  Füße  zu  reinigen  oder  zu  desinfiziren.

3.  Sobald  ein  milzbrandkrankes  Thier  gefallen,  getödtet  oder  genesen,  oder
auch  nur  von  seinem  Standorte  entfernt  ist,  muß  mit  der  Reinigung  und
Desinfektion  vorgegangen  werden.  Sie  umfaßt  in  der  Regel  den  Standort  der
Thiere  —  im  Falle  seuchenartigen  Auftretens  nach  dem  Ermessen  des  beamteten
Thierarztes  den  Stall  überhaupt  oder  Abtheilungen  des  Stalles  —  einschließlich
der  Jaucheabzüge,  erforderlichenfalls  auch  verunreinigte  Weidestellen,  Verscharrungsund
  Lagerplätze,  Brunnentröge,  sowie  endlich  diejenigen  Stallgeräthe  und  sonstigen
Gegenstände,  welche  mit  kranken  Thieren,  deren  Ausscheidungen  oder  Kadavern
in  Berührung  gekommen  sind.

4.  Die  Reinigung  und  Desinfektion  ist  nach  Maßgabe  der  §§.  4  bis  7,
§.  8  Nr.  1  bis  3  und  §.  10  vorzunehmen,  jedoch  empfiehlt  es  sich,  Chlorkalkmilch
statt  Kalkmilch  anzuwenden.

5.  Besondere  Aufmerksamkeit  verdienen  die  festen  und  flüssigen,  namentlich
die  blutigen  Ausscheidungen  von  kranken  Thieren  und  Kadavern.  Derartige
Abfallstoffe  sind  sorgfältig  zu  sammeln  und  ebenso  wie  alle  geringwerthigen
Gegenstände,  welche  mit  Blut  oder  Koth  verunreinigt  sind,  Streumaterialien,
Dünger,  Futterreste,  die  vom  Fußboden  abgetragene  Erdschicht,  Polstereinlagen
und  dergleichen  zu  verbrennen.

6.  Abfallstoffe,  deren  Beschaffenheit  die  Verbrennung  nicht  gestattet,  werden
mit  einer  ihrer  Menge  gleichkommenden  Menge  dünner  Kalkmilch  oder  Chlorkalkmilch
  gut  durchmischt  und  alsdann  vergraben.  Die  Jauche  in  den  Jauchegruben,
sowie  die  Reinigungswässer  sind  mit  Kalkmilch  oder  mit  so  viel  Kalkpulver
§.  2  Nr.  4a)  durch  Umrühren  gut  zu  durchmischen,  daß  die  Flüssigkeiten  in
Folge  des  Kalkzusatzes  eine  stark  alkalische  Reaktion  zeigen.

7.  Größere  Mengen  von  Streu  und  Dünger  sind  in  einer  Grube  zu
vergraben,  nachdem  sie  darin  mit  einer  mehrere  Centimeter  starken  Schicht  von
frischgelöschtem  Kalk  überschüttet  worden  sind.

8.  Exkremente,  Blut  und  andere  Abfälle  von  milzbrandkranken  oder  an
Milzbrand  gefallenen  Thieren,  die  Streu,  der  durch  Auswurfstoffe  kranker  oder
gefallener  Thiere  verunreinigte  Dünger,  auch  Futter-  und  Streuvorräthe,  welche
in  den  zu  desinfizirenden  Räumen  lagern  und  verdächtig  sind,  den  Ansteckungsstoff
zu  enthalten,  müssen  sorgfältig  gesammelt  und  verbrannt  oder  wie  die  Kadaver
vergraben  werden.

 

 

Tollwuth.

§.  12.

Von  wuthkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hunden  oder  Katzen  benutzte
Streu,  Geräthschaften,  Maulkörbe,  Halsbänder,  Leinen,  Decken  und  Hütten  —
letztere  soweit  sie  von  Holz  oder  Stroh  sind  —  müssen  verbrannt  oder  sonstwie
vernichtet  werden.

66
        <pb n="414" />
        —  400  —

Im  Uebrigen  genügt  eine  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  4  bis  8  dieser  Anweisung
  ausgeführte  gründliche  Reinigung,  welche  in  der  Regel  auf  den  Standort
wuthkranker  Thiere  zu  beschränken  ist.  Hierbei  ist  denjenigen  Stellen,  welche  mit
Geifer  verunreinigt  worden  sind,  eine  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.

Rotz.
§.  13.

1.  Personen,  welche  mit  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thieren,
Kadavern  oder  Kadavertheilen  in  Berührung  gekommen  sind,  müssen  möglichst
bald  die  Hände  und  andere  etwa  beschmutzte  Körpertheile  mit  Seifenwasser
gründlich  reinigen  und  wenn  thunlich  auch  noch  mit  fünfprozentigem  Karbolwasser
oder  fünfprozentigem  Kresolwasser  desinfiziren.  Zu  diesem  Zweck  sind  in  Seuchenställen
  Wasser,  Seife,  Karbolwasser  und  Kresolwasser  vorräthig  zu  halten.

2.  Sobald  ein  rotzkrankes  oder  der  Seuche  verdächtiges  Thier  von  seinem
Standorte  entfernt  ist,  muß  mit  der  Reinigung  und  Desinfektion  des  Standortes
und  der  bei  den  Thieren  benutzten  Geräthe  etc.  vorgegangen  werden,  sofern  letztere
nicht  noch  bei  der  Wartung  anderer  kranker  Thiere  Verwendung  finden.  Nach
Beendigung  der  Seuche  sind  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Thierarztes  der
Stall  überhaupt  oder  Abtheilungen  desselben  zu  reinigen  und  zu  desinfiziren.

3.  Die  Reinigung  und  Desinfektion  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  in
§§.  4  bis  7  und  §.  8  Nr.  1  bis  3  und  §.  10  Nr.  1,  3  bis  7,  jedoch  empfiehlt
es  sich,  Chlorkalkmilch  statt  Kalkmilch  anzuwenden.

4.  Besondere  Aufmerksamkeit  verdienen  die  mit  Nasenausfluß  oder  Geschwürsabsonderungen
  verunreinigten  Gegenstände.  Die  Maßregeln  sind  außer
auf  den  Standort  oder  Stall,  in  welchem  rotzkranke  oder  der  Seuche  verdächtige
Thiere  gestanden  haben  (einschließlich  der  Krippen  und  Raufen),  namentlich  auf
die  Eimer  und  sonstigen  Stallgeräthe,  Anbindevorrichtungen,  Zaumzeuge,  Bespannungsgeschirre,
  Sättel,  Putzzeuge,  Decken,  Schabracken,  Kleider  des  Wartepersonals,
  Wagendeichseln,  Ketten,  Beschlagbrücken  und  dergleichen,  welche  bei
solchen  Thieren  verwendet,  sowie  auf  die  Brunnentröge  und  Vorsatzkrippen  zu
erstrecken,  welche  von  solchen  Thieren  benutzt  worden  sind.

5.  Geringwerthige  Gegenstände,  wie  Putzlappen,  Bürsten,  leinene  und
hanfene  Halftern,  Anbindestricke,  Gurte  mit  gepolsterten  Kissen,  minderwerthige
Schabracken  sind  zu  verbrennen.  Streu  und  Dünger  von  rotzkranken  Thieren
sind  ebenfalls  zu  verbrennen  oder  anderweit  zu  vernichten  oder  zu  vergraben  oder
unterzupflügen.  Zur  Abfuhr  und  Unterpflügung  der  Streu  und  des  Düngers
sind  Pferde  wo  möglich  nicht  zu  verwenden,  auch  sonst  ist  Sorge  dafür  zu  tragen,
daß  Pferde  damit  nicht  in  Berührung  kommen.

Maul-  und  Klauenseuche.

§.  14.
1.  Personen,  welche  mit  kranken  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind,
oder  in  verseuchten  Ställen  verkehrt  haben,  müssen,  soweit  dies  durchführbar  ist,
        <pb n="415" />
        —  401  —

beim  Verlassen  des  Stalles  oder  sonstigen  Standortes  die  Hände,  die  Kleider
und  das  Schuhwerk  oder,  sofern  sie  barfuß  gehen,  die  bloßen  Füße  gründlich
reinigen;  das  Schuhwerk  ist  mit  Wasser  abzubürsten.

Die  mit  der  Wartung  kranker  Thiere  betrauten  Personen  bedienen  sich  am
zweckmäßigsten  besonderer  Kleidungsstücke  und  Schuhe,  welche  sie  während  ihres
Aufenthaltes  in  den  Ställen  der  ihnen  anvertrauten  Thiere  zu  tragen  und  vor  dem
Verlassen  der  Ställe  wieder  abzulegen  haben.

2.  Dünger,  Streu  und  dergleichen  aus  Seuchenställen  ist  ohne  Benutzung
von  Rindviehgespannen  aus  anderen  Gehöften  entweder  aufs  Feld  zu  fahren  oder
gemäß  §.  62  der  Instruktion  auf  Düngerhaufen  zu  bringen  und  mit  nicht  infizirten
Streumaterialien  oder  Dünger  zu  bedecken;  in  beiden  Fällen  ist  dafür  zu  sorgen,
daß  der  Zutritt  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  zu  dem  Dünger  etc.  mindestens
vierzehn  Tage  lang  gehindert  wird.

3.  Ferner  ist  eine  gründliche  Reinigung  und  Desinfektion  der  Oertlichkeiten,
an  welchen  kranke  Thiere  sich  aufgehalten  haben  (Ställe,  Höfe,  Tummelplätze
und  dergleichen),  sowie  der  bei  den  kranken  Thieren  benutzten  Geräthe  (Milchgefäße,
  Brunnentröge,  Beschlagbrücken,  Bespannungsgeschirre  und  dergleichen)
und  Kleider  vorzunehmen.

4.  Die  Reinigung  und  Desinfektion  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im
§.  4,  §.  5  Nr.  1  bis  3,  §.  6  und  8  Nr.  1  bis  4  und  §.  9.

5.  Besondere  Aufmerksamkeit  ist  hierbei  außer  der  Streu  den  mit  Geifer
verunreinigten  Gegenständen  zuzuwenden.

6.  Händlerställe,  Bullenställe,  Sprunghütten,  Sprungplätze  und  andere
Orte,  an  welchen  ein  häufiger  Wechsel  von  Vieh  stattfindet,  ferner  von  fremden
kranken  Thieren  benutzte  Räumlichkeiten  auf  Viehhöfen  oder  in  Gasthöfen  müssen
nach  Vorschrift  der  §§.  4  bis  9  unschädlich  gemacht  werden.

Lungenseuche.
§.  15.

1.  Es  ist  für  gute  Lüftung  des  Stalles  zu  sorgen  und  darauf  zu  halten,
daß  diejenigen  Personen,  welche  mit  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thieren,
Kadavern  oder  Kadavertheilen  in  Berührung  gekommen  sind,  beim  Verlassen  des
Seuchenstalles  oder  des  Gehöftes  oder  der  Schlachtstätte  die  Hände,  die  Kleider
und  das  Schuhwerk  oder,  sofern  sie  barfuß  gehen,  die  bloßen  Füße  gründlich
reinigen;  das  Schuhwerk  ist  mit  Wasser  abzubürsten.

2.  Die  Standorte  von  kranken  (einschließlich  der  nach  der  Abschlachtung
krank  befundenen)  Thieren  und  die  bei  den  Thieren  benutzten  Geräthe  sind  alsbald
nach  der  Entfernung  der  Thiere  nach  Vorschrift  der  §§.  4  bis  8  zu  reinigen,
auch  wenn  die  Seuche  auf  dem  Gehöfte  noch  herrscht.  Besondere  Aufmerksamkeit
ist  den  mit  Ausscheidungen  kranker  Thiere  verunreinigten  Gegenständen  (Krippen
und  dergleichen),  sowie  den  Schlachtplätzen  zuzuwenden.
        <pb n="416" />
        —  402  —

3.  Der  Dünger  und  die  Streu  sind  ohne  Benutzung  von  Rindvieh  aus
anderen  Gehöften  aufs  Feld  zu  fahren  und  unterzupflügen;  ist  letzteres  nicht  alsbald
ausführbar,  so  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Zutritt  von  Rindvieh  zu  dem
Dünger  etc.  mindestens  vierzehn  Tage  lang  gehindert  wird.

4.  Nach  Beendigung  der  Seuche  sind  die  Seuchenställe  und  sonstigen
Räumlichkeiten,  Geräthe  etc.  nach  den  Vorschriften  in  §§.  4  bis  8  und  §.  10
Nr.  1  bis  5  und  7  zu  reinigen  und  zu  desinfiziren.

Schafpocken.

§.  16.

Es  ist  für  gute  Lüftung  des  Stalles  zu  sorgen  und  darauf  zu  halten,  daß
diejenigen  Personen,  welche  mit  kranken  Thieren,  Kadavern  oder  Kadavertheilen
in  Berührung  gekommen  sind,  beim  Verlassen  des  Seuchenstalles,  des  Gehöftes
oder  der  Schlachtstätte  die  Hände,  die  Kleider  und  das  Schuhwerk  oder,  sofern
sie  barfuß  gehen,  die  bloßen  Füße  gründlich  reinigen;  das  Schuhwerk  ist  mit
Wasser  abzubürsten.

Der  Dünger  und  die  Streu  sind  gemäß  §.  97  der  Instruktion  aufs  Feld
zu  fahren  und  unterzupflügen.

Die  Reinigung  und  die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumllichkeiten,
in  welchen  pockenkranke  Schafe  gestanden  haben,  der  Geräthe  etc.  erfolgt  nach  den
Bestimmungen  in  §§.  4  bis  9.

Beschälseuche  und  Bläschenausschlag.
§.  17.
Bei  der  Beschälseuche  und  dem  Bläschenausschlage  bedarf  es  keiner  Desinfektion.

Räude.

§..  18.

1.  Bei  der  Räude  bildet  die  Reinigung  und  Desinfektion  der  Unterkunftsräume
  und  Geräthschaften  eine  nothwendige  Ergänzung  des  Heilverfahrens.  Sie
hat  daher  gleichzeitig  mit  der  Behandlung  der  kranken  Thiere  zu  beginnen.

2.  Die  Reinigung  und  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,
in  welchen  räudekranke  Pferde  oder  Schafe  vorübergehend  aufgestellt  gewesen  sind,
oder  in  welchen  die  vor  der  Einleitung  eines  Heilverfahrens  getödteten  Pferde
oder  Schafe  gestanden  haben,  sowie  der  Geräthe  erfolgt  nach  den  Bestimmungen
in  §§.  4  bis  9.

3.  Bei  der  etwa  der  Radikalkur  vorangehenden  Schmierkur  der  Schafe
bedarf  es  einer  gründlichen  Desinfektion  nicht,  sondern  nur  einer,  je  nach  dem
Grade  der  Krankheit  in  kürzeren  oder  längeren  Zwischenräumen  zu  wiederholenden
Reinigung  des  Stalles  und  der  Stallgeräthschaften  nach  §.  5  Nr.  1  bis  3.
        <pb n="417" />
        —  403  —
Anlage  B.

 

Anweisung
für  das
Obduktionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Die  dem  beamteten  Thierarzte  unter  Mitwirkung  der  von  dem  Besitzer
etwa  zugezogenen  Sachverständigen  obliegenden  Obduktionen  sollen  in  Gegenwart
des  leitenden  Beamten  der  Polizeibehörde  oder  eines  von  demselben  beauftragten
Beamten  ausgeführt  werden.

§.  2.

Die  Obduktionen  müssen  in  der  Regel  so  schnell  als  möglich,  bei  Rotz  und
Tollwuth  aber,  wenn  es  angänglich  ist,  erst  nach  dem  Erkalten  der  Kadaver  vorgenommen

  werden.
Die  von  dem  Tode  der  Thiere  bis  zur  Obduktion  verstrichene  Zeit  ist  im

Protokolle  zu  erwähnen.
§.  3.

Die  Sachverständigen  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Verrichtung  der
Obduktion  nothwendigen  Sektionsinstrumente  zur  Stelle  und  im  gehörigen  Zustande
  sind.

§.  4.

Die  Obduktionen  sind  an  einem  passenden  Orte  auszuführen.  Die  Polizeibehörde
  hat  für  die  zur  Ausführung  der  Obduktion  etwa  erforderliche  Hülfsmannschaft

  zu  sorgen.
II.  Verfahren  bei  der  Obduktion.

§.  5.  

Die  Obduktionen  haben  den  Zweck,  über  den  Ausbruch  einer  Seuche  Gewißheit
  zu  erlangen  oder  die  Krankheit  eines  Thieres  rücksichtlich  der  Entschädigungsleistung
  festzustellen.  Die  Obduzenten  haben  diesen  Zweck  beim  Erheben  des
Befundes  zu  beachten  und  alle  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  zu  erschöpfen.

§.  6.
Die  Obduzenten  haben  die  Verpflichtung,  über  alle  Verhältnisse  (den  Krankheitsverlauf
  und  die  an  den  Thieren  beobachteten  Krankheitserscheinungen),
        <pb n="418" />
        —  404  —

welche  für  die  Obduktion  und  das  abzugebende  Gutachten  von  Bedeutung  sind,
sich  vor  und  während  der  Obduktion  zu  unterrichten.  Die  Ergebnisse  dieser  Ermittelungen
  sind  entweder  vor  den  eigentlichen  Obduktionsbefunden  oder  nach  denselben,
  jedoch  in  allen  Fällen  getrennt  davon,  zu  Protokoll  zu  geben.

§.  7.

In  Fällen,  wo  ein  bestimmtes  Gutachten  erst  nach  der  weiteren  Untersuchung
  einzelner  Theile  abgegeben  werden  und  diese  Untersuchung  aus  äußeren
Gründen  nicht  sofort  bei  der  Obduktion  erfolgen  kann,  sind  diese  Theile  zurückzulegen
  und  möglichst  schnell  nachträglich  zu  untersuchen.  Sodann  ist  ein
motivirtes  Gutachten  (§.  38  Absatz  2  und  3)  über  den  Fall  einzureichen,  in
welchem  auch  die  Zeit,  wann  die  nachträgliche  Untersuchung  erfolgt  ist,  angegeben
und  die  bei  dieser  Untersuchung  erhobenen  Befunde  genau  beschrieben  werden
müssen.

Die  Obduktion.

§.  8.

Für  die  technische  Ausführung  der  Sektion  empfiehlt  sich  im  Allgemeinen
das  in  den  §§.  9  bis  26  angegebene  Verfahren.

Bei  der  Tödtung  und  Zerlegung  eines  Thieres,  dessen  Krankheitszustand
voraussichtlich  die  Verwerthung  des  Fleisches  zur  menschlichen  Nahrung  gestattet,
kann,  insoweit  dadurch  die  Feststellung  der  Krankheit  nicht  beeinträchtigt  wird,
das  beim  Schlachten  gebräuchliche  Verfahren  in  Anwendung  kommen.

§.  9.
Die  Obduktion  zerfällt  in  zwei  Theile:
1.  die  äußere  Besichtigung,
2.  die  innere  Besichtigung.

1.  Die  äußere  Besichtigung.
§.  10.
Die  äußere  Besichtigung  erstreckt  sich  auf  den  Körper  im  Allgemeinen  und
seine  einzelnen  Theile.
Was  den  Körper  im  Allgemeinen  betrifft,  so  sind  zu  ermitteln:
Alter,  Geschlecht,  Größe,  Farbe  der  Haare,  Abzeichen,  Körperbau  und
allgemeiner  Ernährungszustand.

Demnächst  sind  die  einzelnen  Theile  zu  untersuchen.  Der  Kopf  mit  seinen
natürlichen  Oeffnungen,  der  Hals,  die  Brust,  der  Bauch,  Rücken,  Schwanz,
After,  die  äußeren  Geschlechtstheile,  die  Milchdrüsen  und  die  Extremitäten.  Jeder
an  den  genannten  Theilen  vorgefundene  abnorme  Zustand  ist  in  Bezug  auf  Lage,
Größe,  Gestalt  und  sonstiges  Verhalten  genau  zu  prüfen.
        <pb n="419" />
        —  405  —

2.  Die  innere  Besichtigung.

§.  11.

Zum  Zweck  der  inneren  Besichtigung  wird  der  Kadaver  in  der  Regel  auf
den  Rücken  gelegt  und  in  dieser  Lage  während  der  weiteren  Obduktion  belassen.

§.  12.

Demnächst  ist  die  Bauchhöhle,  darauf  die  Brusthöhle  und  dann  die  Kopfhöhle
  zu  öffnen.  Schließlich  folgt  die  Untersuchung  der  Extremitäten.

In  allen  Fällen,  in  welchen  von  der  Oeffnung  der  Wirbelsäule  ein  erheblicher
  Befund  erwartet  werden  kann,  ist  dieselbe  nicht  zu  unterlassen.

In  jeder  Höhle  ist  die  Lage  der  in  derselben  gelegenen  Organe,  der  etwa
vorhandene  ungehörige  Inhalt:  Gas,  fremde  Körper,  Flüssigkeiten,  Gerinnsel  und
zwar  in  den  letzteren  Fällen  nach  Maß  oder  Gewicht,  die  Farbe  der  vorliegenden
Theile  und  schließlich  der  Zustand  eines  jeden  Organs  zu  ermitteln.

§.  13.

Vor  der  Eröffnung  der  Höhlen  wird  entweder  die  Haut  vom  Kadaver
ganz  abgetrennt  oder  ein  langer  Hautschnitt  gemacht,  der  am  Kinn  beginnt,  in
der  Richtung  der  Luftröhre  und  links  vom  Nabel  verläuft  und  bis  zur  Schambeinfuge
  sich  erstreckt.  Am  Bauche  wird  die  Haut  bis  gegen  die  Wirbelsäule
abgetrennt.  Vom  Halse  wird  die  Haut  soweit  abpräparirt,  daß  die  Luftröhre,
die  Ohrspeicheldrüsen  und  der  Kehlgang  freigelegt  sind.  Die  vorderen  Extremitäten
  werden  vom  Thorax,  die  hinteren  Extremitäten  von  der  unteren  Seite  des
Beckens  nach  jeder  Seite  zurückgelegt.

Bei  dieser  Arbeit  ist  der  Grad  der  etwa  schon  eingetretenen  Fäulniß  festzustellen.
  Ferner  sind  gleichzeitig  die  etwaigen  krankhaften  Veränderungen  der
genannten  Theile  zu  ermitteln  und  zu  beschreiben.

Bei  Thieren,  welche  an  Milzbrand,  Tollwuth  oder  Rotz  (Wurm)  gelitten
haben,  ist  das  Abziehen  der  Haut  verboten  (§§.  33,  39  und  43  des  Gesetzes).

§.  14.  

Die  Bauchhöhle  wird  durch  Längs-  und  Querschnitt  eröffnet.  Der  Längsschnitt
  erstreckt  sich  vom  Schaufelknorpel  des  Brustbeins  bis  zur  Schambeinfuge,
der  Querschnitt  von  der  letzten  Rippe  der  einen  bis  zu  der  entsprechenden  Rippe
der  anderen  Seite.  Bei  der  Anlegung  des  Längsschnitts  ist  zuerst  ein  ganz
kleiner  Einschnitt  hinter  dem  Schaufelknorpel  in  das  Bauchfell  zu  machen  und
beim  Einschneiden  darauf  zu  achten,  ob  Gas  oder  Flüssigkeit  austreten.  In  die
Oeffnung  wird  zuerst  der  Zeige-  und  dann  auch  der  Mittelfinger  der  linken  Hand
eingeführt  und  zwischen  den  beiden  Fingern  der  Schnitt  bis  an  die  Schambeinfuge
  verlängert.  Es  ist  überhaupt  die  größte  Vorsicht  zur  Vermeidung  einer
Verletzung  der  dicht  an  der  Bauchwand  gelegenen  Organe  anzuwenden.  Nach

Reichs-  Gesetzbl.  1895.  67
        <pb n="420" />
        —  406  —

der  Eröffnung  der  Bauchhöhle  ist  die  Lage  der  Organe,  der  etwa  vorhandene
abnorme  Inhalt,  die  Farbe  der  vorliegenden  Theile  und  der  Stand  des  Zwerchfelles
  festzustellen.

Nachdem  die  allgemeinen  Verhältnisse  der  Bauchhöhle  ermittelt  worden  sind,
ist  die  Eröffnung  der  Brusthöhle  vorzunehmen.  Die  Sektion  der  Bauchhöhle
folgt  in  der  Regel  erst  der  Untersuchung  der  Brusthöhle.  Nur  in  den  Fällen,
wo  bestimmte  Gründe  vorhanden  sind,  die  den  Tod  veranlassende  Veränderung
in  der  Bauchhöhle  zu  vermuthen,  ist  sofort  die  weitere  Sektion  der  Organe  der
Bauchhöhle  anzuschließen.

Die  Sektion  der  Brusthöhle.
§.  15.

Die  Brusthöhle  wird  an  der  unteren  Wand  geöffnet.  Es  werden  die
Rippen  oberhalb  der  Ansatzstellen  an  die  Rippenknorpel  mit  einer  Säge  oder
einer  Knochenscheere  durchschnitten,  wobei  eine  Verletzung  der  Lungen,  des  Herzbeutels
  und  der  am  Eingange  in  die  Brusthöhle  gelegenen  Gefäße  zu  vermeiden
ist.  Dann  wird  das  Zwerchfell,  soweit  es  zwischen  den  Endpunkten  der  Sägeoder
  Schnittlinien  angeheftet  ist,  von  dem  Schaufelknorpel  und  den  Knorpeln  der
falschen  Rippen  abgelöst  und  das  Brustbein,  nachdem  Mittelfell  und  Herzbeutel
sorgfältig  abgetrennt  worden  sind,  nach  vorn  zurückgeschlagen.

Darauf  ist  das  Verhalten  des  Brustfelles,  die  Beschaffenheit  und  die
Menge  des  in  den  Brustfellsäcken  etwa  vorhandenen  abnormen  Inhalts  und  der
Ausdehnungszustand  der  Lungen  zu  ermitteln.  Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung
  des  Mittelfelles  und  der  Thymusdrüse.

§.  16.

Hierauf  wird  der  Herzbeutel  geöffnet,  sein  Inhalt  in  Bezug  auf  Beschaffenheit
  und  Menge  geprüft  und  der  Zustand  des  Herzbeutels  selbst  ermittelt.  Nachdem
  dann  die  Lage  des  Herzens,  seine  Größe,  Gestalt,  Farbe,  Konsistenz  und
der  Blutgehalt  seiner  oberflächlichen  Gefäße  festgestellt  worden  sind,  wird  das
Herz  in  seiner  natürlichen  Lage  geöffnet.  Es  wird  jeder  Vorhof  und  jede  Herzkammer
  einzeln  eröffnet.  Nächstdem  ist  die  Menge  und  Beschaffenheit  des  Blutes
in  jedem  Herzabschnitte  und  die  Weite  der  Atrioventrikularöffnungen  zu  bestimmen.
Man  nimmt  zuerst  das  Blut  aus  dem  rechten  Vorhofe  und  ermittelt  dessen  Menge
und  Beschaffenheit.  Dann  prüft  man  die  Weite  der  rechten  Atrioventrikularöffnung
  durch  Einführen  der  Finger  der  linken  Hand  von  dem  Vorhofe  aus.

Hierauf  nimmt  und  untersucht  man  das  Blut  aus  der  rechten  Herzkammer.
In  derselben  Weise  verfährt  man  auf  der  linken  Herzseite.  Erst  jetzt  ist  das
Herz  herauszuschneiden  und  sind  die  arteriellen  Oeffnungen  zuerst  durch  Eingießen
von  Wasser,  sodann  durch  Aufschneiden  zu  untersuchen.  Schließlich  ist  der  Zustand
  des  Herzfleisches  zu  prüfen.

Darauf  folgt  die  Untersuchung  der  größeren  Gefäße  mit  Ausnahme  der
hinteren  Aorta.
        <pb n="421" />
        —  407  —

§.  17.

Alsdann  werden  die  Lungen  aus  der  Brusthöhle  herausgenommen,  wobei
auf  ältere  Verwachsungen  zwischen  Lungen  und  Rippenfell  zu  achten  ist.  Es  wird
das  Verhalten  der  Lungenoberfläche  festgestellt.  Nachdem  ferner  der  Luftgehalt,
die  Konsistenz  und  die  Farbe  der  Lungen  geprüft  worden  sind,  werden  große  glatte
Einschnitte  in  die  Lungen  gemacht  und  die  Schnittflächen  genau  untersucht.

Um  den  Zustand  der  größeren  Bronchien  und  Blutgefäße  zu  ermitteln,
werden  dieselben  mit  einer  Scheere  aufgeschnitten.  Schließlich  ist  die  Beschaffenheit
  des  Brustbeins  und  der  Rippen  festzustellen.

Die  Sektion  der  Bauchhöhle.
1.  Pferd.
§.  18.

Nachdem  die  beiden  linken  Lagen  des  Grimmdarmes  nach  rechts  und  der
Mastdarm  nach  links  aus  der  Bauchhöhle  herausgelegt  worden  sind,  werden
Ausdehnung  und  Farbe  der  einzelnen  Darmabschnitte  festgestellt.  Dann  wird
der  Zwölffingerdarm  an  seiner  Uebergangsstelle  in  den  Leerdarm  zweimal  unterbunden
  und  zwischen  beiden  Ligaturen  durchschnitten.  Nächstdem  werden  Leerund
  Hüftdarm  vom  Gekröse  abgetrennt  und  der  Hüftdarm  eine  Handbreit  vor
der  Hüftblinddarmöffnung  abgeschnitten.  Nach  der  Herausnahme  werden  beide
Darmabschnitte  an  derjenigen  Stelle,  wo  das  Gekröse  sich  ansetzt,  mit  einer
Darmscheere  aufgeschlitzt.  Darauf  wird  der  Mastdarm  in  die  Bauchhöhle  zurückgezogen,

  dicht  vor  seinem  Beckenstücke  abgeschnitten  und  in  der  Richtung  nach
vorn  vom  Gekröse  abgetrennt.  Um  die  Uebergangsstelle  zwischen  Grimmdarm
und  Mastdarm  legt  man  eine  Ligatur  und  schneidet  dann  den  Mastdarm  hinter
der  Ligatur  ab.  Hierauf  wird  der  Mastdarm  wie  der  Dünndarm  aufgeschlitzt.
Nachdem  ferner  Netz  und  Bauchspeicheldrüse  vom  Grimmdarm  abgetrennt  und
die  Aeste  der  vorderen  Gekrösarterien  durchschnitten  worden  sind,  werden  Blindund
  Grimmdarm  im  Zusammenhange  aus  der  Bauchhöhle  herausgenommen.
Der  Grimmdarm  wird  dann  an  der  freien  Seite  und  der  Blinddarm  zwischen
zwei  Bandstreifen  mit  einer  Scheere  aufgeschlitzt.

Schon  während  des  Aufschlitzens  ist  der  Inhalt  aller  Darmabschnitte  zu
bestimmen.  Ferner  wird  nach  dem  Reinigen  des  Darmes  die  Beschaffenheit  aller
Theile  festgestellt.  Jetzt  werden  Netz  und  Milz  herausgenommen.  Die  Milz  wird
mitten  über  ihre  äußere  Fläche  (vom  oberen  bis  zum  unteren  Ende)  durchschnitten.
Der  Zustand  des  Parenchyms  und  der  Blutgehalt  der  Milz  sind  dann  festzustellen.

Hierauf  wird  zuerst  die  linke  und  nach  ihrer  Untersuchung  die  rechte  Niere
herausgeschnitten  und  jede  für  sich  untersucht.  Nachdem  die  Kapsel  der  Niere
entfernt  worden  ist,  werden  Größe,  Gestalt,  Farbe  und  etwa  vorhandene  krankhafte
  Veränderungen  bestimmt.  Alsdann  wird  über  den  konvexen  Rand  der
Niere  ein  Längsschnitt  durch  die  ganze  Dicke  des  Organs  bis  zum  Nierenbecken

geführt  und,  nachdem  die  Schnittflächen  abgespült  worden  sind,  werden  Mark-67
        <pb n="422" />
        —  408  —

und  Rindensubstanz  und  das  Nierenbecken  untersucht.  Darauf  folgt  die  Untersuchung
  der  Nebennieren  und  der  Harnleiter.

Nachdem  dann  auch  noch  die  Harnblase  an  ihrer  unteren  Wand  durch  einen
Längsschnitt  geöffnet  und  ihr  Inhalt  bestimmt  worden  ist,  werden  Harnblase,
Mastdarm  und  die  mit  ihnen  in  Verbindung  stehenden  Geschlechtsorgane  im  Zusammenhange
  aus  der  Beckenhöhle  herausgenommen.  Jetzt  folgt  hintereinander
die  Untersuchung  der  Harnblase  —  bei  männlichen  Thieren:  der  Vorsteherdrüse,
der  Samenblasen,  der  Ruthe  mit  der  Harnröhre  —,  bei  weiblichen  Thieren:  der
Scheide,  der  Gebärmutter,  der  Trompeten,  der  Eierstöcke  und  der  sonstigen  Anhänge.
  Schließlich  wird  der  Mastdarm  an  der  oberen  Wand  aufgeschnitten.

Magen  und  Zwölffingerdarm  werden  in  ihrer  natürlichen  Lage  mit  der
Scheere  aufgeschnitten,  und  zwar  der  Magen  an  seiner  großen  Krümmung,  der
Zwölffingerdarm  an  seiner  unteren  Seite.  Während  des  Aufschlitzens  wird  der
Inhalt  beider  bestimmt.

Dann  wird  die  Mündung  des  Lebergallenganges  betrachtet,  der  Inhalt
aus  demselben  hervorgepreßt,  die  Ausflußmöglichkeit  der  Galle  durch  Druck  auf
den  Lebergallengang  festgestellt  und  schließlich  der  Lebergallengang  aufgeschnitten.
Darauf  wird  die  Pfortader  untersucht.

Dann  werden  Magen  und  Zwölffingerdarm  zur  weiteren  Prüfung  herausgeschnitten.
  Jetzt  folgt  die  Untersuchung  der  Bauchspeicheldrüse.  Die  Leber  wird,
nachdem  ihre  Lage  bestimmt  worden  ist,  aus  der  Bauchhöhle  herausgenommen.
Nachdem  die  Oberfläche,  die  Größe  und  Gestalt  der  einzelnen  Lappen  geprüft
worden  ist,  wird  durch  jeden  Lappen  ein  großer  langer  Schnitt  geführt  und  der
Blutgehalt,  sowie  die  Beschaffenheit  des  Lebensparenchyms  ermittelt.

Ferner  wird  das  Zwerchfell  herausgeschnitten  und  untersucht.  Hieran
schließt  sich  die  Untersuchung  des  Dünn-  und  Mastdarmgekröses  nebst  Lymphdrüsen
  und  Gefäßen,  der  hinteren  Hohlvene,  der  Aorta  mit  ihren  Aesten  und
der  retroperitoräalen  Lymphdrüsen.

Endlich  ist  der  Zustand  der  Rücken-  und  Lendenwirbel,  des  Beckens  und
der  umliegenden  Muskeln  zu  ermitteln.

2.  Wiederkäuer.
§.  19.

Nachdem  das  Netz  untersucht  und  abgeschnitten  worden  ist,  werden  Pansen,
Haube,  Psalter  und  Labmagen  im  Zusammenhange  aus  der  Bauchhöhle  herausgenommen.
  Zu  diesem  Zweck  löst  man  die  Verbindung  des  Wanstes  mit  dem
Zwerchfelle  und  durchschneidet  den  Schlund  hinter  dem  Zwerchfelle  und  den
Zwölffingerdarm  vor  einer  dicht  am  Labmagen  um  denselben  gelegten  Ligatur.
Bei  dieser  Arbeit  ist  auf  etwa  vorhandene  abnorme  Verbindungen  der  einzelnen
Magenabtheilungen  mit  den  Organen  der  Nachbarschaft  zu  achten.  Hierauf  wird
die  Milz  vom  Wanste  abgelöst.  Nächstdem  werden  die  einzelnen  Magenabtheilungen
geöffnet.  Dann  wird  der  Hüftdarm  in  der  Nähe  der  Hüftblinddarmöffnung
durchschnitten  und  der  Hüft-  und  Leerdarm  vom  Gekröse  abgetrennt.  Der  Leer-
        <pb n="423" />
        —  409  —

darm  wird  darauf,  nachdem  der  Zwölffingerdarm  am  hinteren  Ende  unterbunden
worden  ist,  hinter  der  Ligatur  abgeschnitten.  Es  folgt  alsdann  die  Ausschlitzung
des  Leer-  und  Hüftdarmes.  Sodann  wird  der  Mastdarm  vor  seinem  Beckenstücke
durchschnitten  und  bis  zu  der  Stelle,  wo  er  sich  mit  dem  Zwölffingerdarme
kreuzt,  abgetrennt.

Hierauf  wird  der  Zwölffingerdarm  vom  Gekröse  abgelöst,  aber  nicht  herausgeschnitten.


Nachdem  alsdann  das  Gekröse  des  Dünndarmes  untersucht  worden  ist,
wird  die  vordere  Gekröswurzel  durchschnitten  und  der  Dickdarm  im  Zusammenhange
  herausgenommen.  Ferner  werden  die  Windungen  des  Grimmdarmlabyrinths
  von  einander  getrennt  und  dann  der  ganze  Dickdarm  aufgeschlitzt.
Schließlich  wird  der  Zwölffingerdarm  in  seiner  natürlichen  Verbindung  mit  der
Leber  aufgeschnitten  und  die  Mündung  des  gemeinschaftlichen  Gallenganges  wie
beim  Pferde  geprüft.

Die  Untersuchung  und  die  weitere  Sektion  der  in  der  Bauchhöhle  gelegenen
Organe  erfolgt  wie  beim  Pferde.
3.  Schwein.
§.  20.

Nachdem  der  Zwölffingerdarm  unter  der  rechten  Niere  zweimal  unterbunden
und  zwischen  beiden  Ligaturen  durchschnitten  worden  ist,  zieht  man  sein  hinteres,
zwischen  den  Gekrösplatten  gelegenes  Ende  hervor,  dann  trennt  man  das  hintere
Ende  des  Zwölffingerdarmes  in  Verbindung  mit  dem  Leer-  und  Hüftdarme  vom
Gekröse  und  schneidet  den  letzteren,  nachdem  er  dicht  vor  der  Hüftblinddarmöffnung
  unterbunden  worden  ist,  vor  der  Ligatur  ab.  Nach  der  Herausnahme
wird  der  Dünndarm  mit  einer  Scheere  aufgeschlitzt.  Hieran  schließt  sich  die
Untersuchung  des  Dünndarmgekröses.  Blind-,  Grimm-  und  Mastdarm  werden
im  Zusammenhange  herausgenommen,  indem  man  die  vordere  Gekröswurzel
durchschneidet  und  den  Mastdarm  von  seinen  Verbindungen  trennt.  Der  Mastdarm
  wird  dicht  vor  seinem  Beckenstücke  abgeschnitten.  Darauf  werden  die
Windungen  des  Grimmdarmkonvolutes  vorsichtig  auseinandergezogen  und  dann
alle  Abtheilungen  des  Dickdarmes  aufgeschlitzt.  Nächstdem  werden  Netz  und  Milz
herausgenommen.  Die  Untersuchung  der  Organe  der  Bauchhöhle  und  die  weitere
Sektion  der  letzteren  erfolgt,  wie  beim  Pferde  angegeben  worden  ist.

4.  Fleischfresser.
§.  21.

Nachdem  der  Zwölffingerdarm  hinter  der  rechten  Niere  zweimal  unterbunden
und  zwischen  den  Ligaturen  durchschnitten  worden  ist,  trennt  man  das  hintere
Ende  des  Zwölffingerdarmes,  den  Leerdarm,  indem  man  die  eine  Platte  des
Dünndarmgekröses  durchschneidet,  den  Hüftdarm  und  den  ganzen  Dickdarm  im
Zusammenhange  vom  Gekröse.  Der  Mastdarm  wird  alsdann  vor  seinem  Beckenstücke
  abgeschnitten.
        <pb n="424" />
        —  410  —

Nach  der  Herausnahme  des  Darmes  aus  der  Bauchhöhle  werden  sämmtliche
  Darmabschnitte  hintereinander  aufgeschlitzt.  Alsdann  wird  die  Milz  vom
Netze  abgelöst  und  das  Netz  herausgeschnitten.

Die  Untersuchung  der  in  der  Bauchhöhle  befindlichen  Organe  und  die
weitere  Sektion  ist  in  der  beim  Pferde  angegebenen  Weise  auszuführen.

Hals.
§.  22.

Es  wird  zunächst  der  Zustand  der  großen  Gefäße  und  Nervenstämme  ermittelt.
  Darauf  wird  der  Kehlkopf  im  Zusammenhange  mit  der  Zunge,  dem
Gaumensegel,  der  Luftröhre,  dem  Schlundkopfe  und  der  Speiseröhre  herausgenommen
  und  alle  Organe  nach  dem  Aufschneiden  untersucht.  Die  Prüfung
erstreckt  sich  ferner  auf  die  Schilddrüsen,  die  Lymphdrüsen  am  Halse  und  die
Speicheldrüsen.

Schließlich  ist  das  Verhalten  der  Halswirbelsäule  und  der  Halsmuskeln
festzustellen.

Kopfhöble.

§.  23.

Für  die  Oeffnung  der  Kopfhöhle  ist  es  nothwendig,  daß  die  Haut  vom
Kopfe  abgezogen  und  der  letztere  von  der  Wirbelsäule  abgeschnitten  wird.  Nachdem
  hierauf  die  auf  der  Schädeldecke  liegenden  Weichtheile  untersucht  und  abgelöst
  worden  sind,  wird  die  Schädeldecke  durch  Sägeschnitte  getrennt.  Nur
wenn  eine  Säge  nicht  beschafft  werden  kann,  darf  ein  Meißel  benutzt  werden.
An  der  Schädeldecke  wird  die  Oberfläche,  die  Schnittfläche  und  die  Innenfläche
geprüft.  Dann  wird  die  harte  Hirnhaut  an  der  äußeren  und  inneren  Oberfläche
untersucht.  Ferner  wird  das  Verhalten  der  vorliegenden  Theile  der  weichen  Hirnhaut
  bestimmt.  Nächstdem  wird  das  Gehirn  aus  der  Kopfhöhle  herausgenommen
und  die  Beschaffenheit  der  weichen  Hirnhaut  an  den  Seitentheilen  und  dem  Grunde
des  Gehirns,  sowie  der  harten  Hirnhaut  an  den  entsprechenden  Theilen  des
Schädels  festgestellt.

Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung  der  Blutleiter.

Nachdem  Größe  und  Gestalt  des  Gehirns  geprüft  worden  sind,  werden
sofort  die  Seitenhöhlen  des  Gehirns  eröffnet.

Man  ermittelt  den  Inhalt  und  die  Ausdehnung  der  Seitenhöhlen,  die
Beschaffenheit  ihrer  Wandungen  und  der  Adergeflechte.

Ferner  legt  man  eine  Reihe  glatter  Schnitte  durch  die  Halbkugeln  des
Großhirns,  durch  die  gestreiften  Körper,  die  Sehhügel,  die  Vierhügel,  das  kleine
Gehirn  und  das  verlängerte  Mark  und  beschreibt  die  Beschaffenheit  dieser  Theile.
Dabei  ist  die  Ausdehnung  der  dritten  und  vierten  Hirnkammer  zu  berücksichtigen.

Schließlich  untersucht  man,  nachdem  die  harte  Hirnhaut  entfernt  worden
ist,  die  Knochen  am  Grunde  und  an  den  Seitentheilen  des  Schädels.
        <pb n="425" />
        —  411  —

§.  24.

Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung  der  auf  den  Gesichtsknochen  liegenden
Weichtheile,  der  Ohrspeicheldrüse,  des  Seh-  und  Gehörorgans.  Nachdem  ferner
der  Unterkiefer  vom  Oberkiefer  entfernt  worden  ist,  werden  die  Zähne,  der  harte
und  weiche  Gaumen  und  die  Schleimhaut  der  Backen  geprüft.  Dann  wird  der
Oberkiefer  der  Länge  nach  und  zwar  dicht  neben  der  Nasenscheidewand  durchgesägt,
  die  Nasenscheidewand  herausgeschnitten  und  die  Schleimhaut  der  Nasenhöhlen
  untersucht.

Schließlich  ist  die  etwa  nothwendige  Oeffnung  der  Stirn-  und  Oberkieferhöhlen,
  um  deren  Inhalt  und  Beschaffenheit  zu  ermitteln,  und  die  genauere
Untersuchung  aller  Kopfknochen  auszuführen.

§.  25.

Die  Untersuchung  der  Extremitäten  hat  im  Allgemeinen  zu  geschehen  im
Anschlusse  an  die  anatomische  Anordnung  der  Theile  und  an  etwa  vorhandene,
im  einzelnen  Falle  schon  von  außen  sich  kennzeichnende  Abnormitäten  derselben,
insbesondere  ist  bei  den  infektiösen  Krankheiten  zu  berücksichtigen  das  Verhalten
der  großen  Blutgefäße,  die  unter  Umständen  ihrem  ganzen  Verlaufe  nach  freipräparirt
  und  eröffnet  werden  müssen,  der  großen  Lymphgefäße  mit  den  sich  anschließenden
  Lymphdrüsen,  die  stets  durch  Einschneiden  genau  untersucht  werden
müssen,  und  der  großen  Gelenke.

Hieraus  ergiebt  sich,  daß  die  zur  Untersuchung  der  Weichtheile  der  Extremitäten
  zu  führenden  Hauptschnitte  möglichst  in  einer  dem  Verlaufe  der  Blutund
  Lymphgefäßstämme  entsprechenden  Richtung  geführt  werden  müssen,  und  daß
die  Untersuchung  der  Gelenke,  deren  zweckmäßigste  Oeffnung  meist  durch  Querschnitte
  zu  vollziehen  ist,  gewöhnlich  zuletzt  erfolgen  muß.

Schließlich  sind  in  Fällen,  wo  Veränderungen  an  den  inneren  Abschnitten
der  Knochen  erwartet  werden  können,  nach  genauer  Besichtigung  der  äußeren
Knochenweichtheile  (Periost,  Bandapparate)  die  Knochen  herauszuschneiden  und
nach  Durchsägung  weiter  zu  untersuchen.

Wirbelsäule.
§.  26.

Die  Oeffnung  der  Wirbelsäule  erfolgt  an  der  Rückenseite.  Nachdem  die
Haut  vom  Rumpfe  vollständig  abgezogen,  die  Gliedmaßen  und  die  Rippen  entfernt
  und  die  Muskeln  von  den  Dornfortsätzen  und  den  Bogenstücken  abpräparirt
worden  sind,  wobei  gleichzeitig  die  Beschaffenheit  der  genannten  Theile  zu  bestimmen
ist,  werden  die  Bogen  sämmtlicher  Wirbel  abgemeißelt.  Bei  dieser  Arbeit  ist
besonders  darauf  zu  achten,  daß  die  Rückenmarkshäute  nicht  verletzt  werden.
Hierauf  untersucht  man  die  äußere  Fläche  der  harten  Rückenmarkshaut  und,
nachdem  sie  durch  einen  Längsschnitt  eröffnet  worden  ist,  ermittelt  man  den  etwa
vorhandenen  abnormen  Inhalt.  Dann  prüft  man  das  Verhalten  des  oberen
Abschnitts  der  weichen  Rückenmarkshaut.  Nächstdem  werden  die  Nervenwurzeln
        <pb n="426" />
        —  412  —

an  beiden  Seiten  durchschnitten,  das  Rückenmark  am  hinteren  Ende  herausgehoben
  und  die  unteren  Verbindungen  nach  und  nach  getrennt.  Beim  Heraus—
nehmen  des  Rückenmarks  ist  jede  Quetschung  und  Knickung  desselben  zu  vermeiden.
  Hierauf  wird  die  Beschaffenheit  der  weichen  Rückenmarkshaut  an  der
unteren  Seite  ermittelt.  Der  Zustand  des  Rückenmarks  wird  dann  dadurch
geprüft,  daß  man  mit  einem  dünnen  und  scharfen  Messer  eine  größere  Zahl  von
Querschnitten  durch  dasselbe  legt.  Schließlich  trennt  man  die  harte  Rückenmarkshaut
  von  den  Wirbelkörpern  ab  und  prüft  das  Verhalten  der  Wirbel  und  ihrer
Verbindungen.

Besondere  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  einzelne  Seuchen.
§.  27.

In  denjenigen  Fällen,  in  denen  es  sich  allein  darum  handelt,  durch  die
Obduktion  eines  Thieres  das  Vorhandensein  einer  Seuche  festzustellen,  kann  ein
verkürztes  Verfahren  in  der  Weise  angewendet  werden,  daß  zunächst  gewisse
Theile  oder  Gegenden  des  Körpers  untersucht  werden.

Ist  bei  dieser  Untersuchung  ein  positives  Ergebniß  nicht  erlangt  worden  und
der  Krankheitszustand  des  Thieres  in  Beziehung  auf  die  Entschädigungsfrage  festzustellen,
  so  ist  die  Obduktion  vollständig  auszuführen.

Bei  dem  verkürzten  Verfahren  sind,  je  nachdem  die  eine  oder  andere  Seuche
vermuthet  wird,  folgende  Körpertheile  zu  untersuchen.

1.  Bei  Milzbrand.
§.  28.

Zunächst  sind  Haut  und  Unterhaut  an  allen  denjenigen  Stellen,  wo  krankhafte
  Zustände  bei  der  äußeren  Besichtigung  des  Kadavers  wahrgenommen  oder
vermuthet  werden,  zu  untersuchen.

Sodann  werden  Brust-  und  Bauchhöhle  eröffnet,  um  den  etwaigen
abnormen  Inhalt  derselben,  sowie  das  Verhalten  der  Lungen  und  des  Herzens,
des  Brust-  und  Bauchfelles,  des  Gekröses,  die  Größe  und  Beschaffenheit  der
Milz  und  der  in  der  Bauchhöhle  belegenen  Lymphdrüsen,  ferner  den  Zustand
der  Magen-  und  Darmschleimhaut,  der  Leber  und  der  Nieren  zu  ermitteln.  Die
Untersuchung  hat  sich  dann  auf  die  Lymphdrüsen  der  verschiedenen  Körpertheile,
den  Schlundkopf,  die  Speiseröhre,  den  Kehlkopf  und  die  Luftröhre  auszudehnen.

Insbesondere  ist  die  Beschaffenheit  des  Blutes  zu  beschreiben  und  nach  der
Obduktion  eine  mikroskopische  Untersuchung  desselben  vorzunehmen.

2.  Bei  Tollwuth.
§.  29.

Es  ist  vor  Allem  der  Inhalt  des  Magens  und  Darmes  und  der  Zustand
der  Schleimhaut  derselben  festzustellen.  Nächstdem  ist  die  Beschaffenheit  der
Milz,  Nieren  und  Leber  zu  beschreiben.  Sodann  sind  der  Schlundkopf,  die
        <pb n="427" />
        —  413    —

Mandeln,  die  Zungenbalg-  und  Lymphdrüsen,  die  Speiseröhre,  der  Kehlkopf,  die
Luftröhre,  die  Lungen  und  das  Herz  zu  untersuchen.  Dabei  ist  die  Beschaffenheit
des  Blutes,  namentlich  der  Gerinnungszustand  desselben,  genau  anzugeben.
Schließlich  ist  auch  der  Schädel  zu  öffnem  und  das  Gehirn  zu  untersuchen.

3.  Bei  Rotz  (Wurm).
§.  30.

Nachdem  zuerst  die  Beschaffenheit  der  Haut  beschrieben  ist,  hat  eine  genauere
Untersuchung  der  schon  von  außen  sichtbaren  oder  zu  vermuthenden  krankhaften
Stellen  der  Haut  und  Unterhaut,  einschließlich  der  Lymphgefäße  und  der  nächsten
Lymphdrüsen  stattzufinden.  Sodann  ist  die  Nasenschleimhaut  zu  untersuchen
und  zu  diesem  Zweck  die  im  §.  16  beschriebene  Durchsägung  des  Kopfes  vorzunehmen.
  Alsdann  werden  Schlundkopf,  Kehlkopf,  Luftröhre,  Lungem  und  die
mit  diesen  Organen  verbundenen  Lymphdrüsen  untersucht.  Endlich  wird  das
Verhalten  der  Milz,  der  Nieren,  der  Leber  und  Muskeln  bestimmt.

4.  Bei  Maul-  und  Klauenseuche.
§.  31.

Sollte  zur  Feststellung  der  Maul-  und  Klauenseuche  die  Obduktion  eines
Thieres  erforderlich  sein,  so  ist  die  Haut  an  der  Krone  der  Klauen,  an  den
Ballen,  in  der  Klauenspalte  und  an  der  hinteren  Fläche  der  Zehenglieder  sorgfältig
  zu  untersuchen.  Es  ist  ferner  zu  ermitteln,  ob  die  Zitzen  des  Euters  erkrankt
  sind.  Weiter  ist  die  Beschaffenheit  der  Lippen  und  der  Maulschleimhaut
festzustellen  und  namentlich  bei  jüngeren  Thieren  der  Zustand  der  Schleimhaut
der  vier  Magenabtheilungen  und  des  Darmes  zu  prüfen.  Schließlich  ist  auch
noch  eine  Untersuchung  der  großen  drüsigen  Organe,  besonders  der  Leber  und
der  Nieren  auszuführen.

 

5.  Bel  Lungenseuche.
§.  32.

Es  ist  auf  die  Sektion  der  Brusthöhle  besondere  Sorgfalt  zu  verwenden.
Nach  dem  Eröffnen  derselben  ist  der  etwaige  abnorme  Inhalt,  die  Beschaffenheit
des  Brustfelles  und  der  Ausdehnungszustand  der  Lungen  zu  beschreiben.  Es  sind
ferner  die  Lungen,  und  zwar  besonders  die  Durchschnittsflächen  derselben  mit
besonderer  Rücksicht  auf  das  Interstitialgewebe  und  die  Beschaffenheit  der  Lungenbläschen,
  der  Bronchialdrüsen  und  Lymphgefäße  zu  untersuchen.  Auch  der  Inhaltder
  Bronchien  und  die  Beschaffenheit  der  Bronchialschleimhaut  ist  festzustellen.

6.  Bei  Pockenseuche.
§.  33.

Sollte  das  Vorhandensein  der  Pockenseuche  durch  die  Obduktion  festzustellen
sein,  so  ist  zunächst  eine  genaue  äußere  Besichtigung  vorzunehmen.  Sodann  ist
die  Beschaffenheit  der  Haut  am  Kopfe,  besonders  um  das  Maul  und  die  Augen,
ferner  an  der  inneren  Fläche  der  Extremitäten,  an  dem  Bauche,  der  Brust  und

Reichs-  Gesetzbl.  1895.  68
        <pb n="428" />
        —  414  —

der  unteren  Fläche  des  Schweifes  anzugeben.  Endlich  ist  der  Zustand  der  Luftröhre,
  der  Lungen,  des  Herzens,  des  Kehl-  und  Schlundkopfes,  der  Speiseröhre
und  des  Magens  festzustellen.

Wünschenswerth  ist  es,  daß  auch  das  Verhalten  der  Milz,  Leber,  Nieren
und  Muskeln  ermittelt  wird.

§.  34.

Nach  beendigter  Obduktion  sind  die  Kadaver  und  deren  Abgänge  zu  beseitigen.
  Ist  durch  die  Obduktion  eine  der  im  §.  10  des  Gesetzes  benannten
Seuchen  ermittelt  worden,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Beseitigung  der  Kadaver
und  deren  Abgänge  nach  den  bezüglich  der  einzelnen  Seuchen  ertheilten  Vorschriften
  anzuordnen.

§.  35.

Die  nach  Feststellung  einer  Seuche  etwa  nothwendige  Desinfektion  der
Obduktionsplätze  und  der  zur  Ausführung  der  Obduktion  benutzten  Geräthschaften
erfolgt  nach  den  in  der  „Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  bei  ansteckenden
Krankheiten  der  Hausthiere“  enthaltenen  Bestimmungen.

Das  Obduktionsprotokoll.

§.  36.

Ueber  die  Obduktion  wird  von  dem  anwesenden  Polizeibeamten  (siehe  §.  1)
ein  Protokoll  aufgenommen.

Die  Obduzenten  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der  bei  der  Obduktion
ermittelte  Befund  genau  in  das  Protokoll  aufgenommen  wird.  Zu  dem  Zweck
haben  dieselben  den  betreffenden  Theil  des  Protokolles  entweder  zu  diktiren  oder
den  Befund  besonders  schriftlich  aufzusetzen  und  dem  Protokolle  beizugeben.

Der  technische  Befund.
§.  37.

Das  Protokoll,  beziehentlich  die  dem  Protokolle  beigegebene  und  als  ein
Theil  desselben  geltende  Aufzeichnung  des  Befundes,  muß  in  übersichtlicher  Form
abgefaßt  werden.

Die  erste  Abtheilung  handelt  über  die  äußere,  die  zweite  über  die  innere
Besichtigung.  Die  Anordnung  der  zweiten  Abtheilung  ergiebt  sich  aus  der
Reihenfolge,  in  welcher  die  Höhlen  geöffnet  worden  sind.  Der  Befund  jeder
Höhle  bildet  einen  Abschnitt  für  sich,  und  jeder  Abschnitt  trägt  den  Namen  der
zur  Untersuchung  gelangten  Höhle  als  Ueberschrift.

Der  Befund  jedes  einzelnen  Theiles  ist  kurz  und  bestimmt  und  unter
möglichster  Vermeidung  aller  Kunstausdrücke  und  unter  einer  besonderen  Nummer
zu  Protokoll  zu  geben.  Die  durch  arabische  Zahlen  zu  bezeichnenden  Nummern
sind  in  fortlaufender  Reihenfolge  fortzuführen.  Die  Veränderungen  der  Organe
müssen  vollständig  beschrieben  und  nicht  in  Form  von  bloßen  Urtheilen  gekennzeichnet
  werden.  Aus  den  Beschreibungen  muß  sich  ergeben,  ob  die  Theile  z.  B.
„gesund“,  ,,entzündet“  etc.  waren.
        <pb n="429" />
        —  415  —

Die  Beschreibung  erstreckt  sich  zunächst  auf  die  Größe,  Gestalt,  Farbe  und
Konsistenz  der  Theile,  erst  nachdem  diese  allgemeinen  Verhältnisse  ermittelt  worden
sind,  werden  die  Theile  zerschnitten  und  weiter  beschrieben.

Das  Gutachten.

§.  38.

Die  Obduzenten  haben  nach  Beendigung  der  Obduktion  sofort  ein  vorläufiges
  Gutachten  über  den  Fall  ohne  weitere  Begründung  zu  Protokoll  zu
geben.  Die  Krankheit,  an  welcher  das  Thier  gelitten  hat,  ist  ausdrücklich  anzugeben.
  Wenn  sich  über  die  Beurtheilung  des  Falles  eine  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  dem  beamteten  Thierarzte  und  den  von  dem  Besitzer  zugezogenen
Sachverständigen  ergiebt  (vergleiche  §.  16  des  Gesetzes),  so  ist  die  abweichende
Ansicht  der  letzteren  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

In  zweifelhaften  Fällen  und  in  Fällen,  wo  weitere  Untersuchungen  einzelner
  Theile  nothwendig  sind,)  ist  ein  besonderer  Obduktionsbericht  (motivirtes
Gutachten)  vorzubehalten.

Es  wird  mit  einer  kurzen  Geschichtserzählung  des  Falles  begonnen.  Dann
wird  der  Inhalt  des  Obduktionsprotokolles  oder  der  dem  Protokolle  beigegebenen
Aufzeichnung  des  Befundes,  soweit  er  für  die  Beurtheilung  der  Sache  von  Bedeutung
  ist,  wörtlich  wiederholt.  Die  Begründung  des  Gutachtens  muß  auch
für  die  Nichtsachverständigen  verständlich  und  unter  möglichster  Vermeidung  technischer
  Ausdrücke  abgefaßt  sein.

§.  39.

Wird  über  die  Obduktion  mehrerer  Thiere  nur  ein  Protokoll  aufgenommen,
so  müssen  in  demselben  die  einzelnen  Thiere  unter  fortlaufenden  Nummern  aufgeführt
  und  bei  jedem  Thiere  der  technische  Befund,  sowie  das  Gutachten  (§§.  37
und  38)  besonders  vermerkt  werden.

Das  Obergutachten.

§.  40.

Im  Falle  erheblicher  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  beamteten
Thierarzte  und  dem  von  dem  Besitzer  zugezogenen  approbirten  Thierarzte  über
den  Ausbruch  oder  Verdacht  einer  Seuche,  oder  wenn  aus  sonstigen  Gründen
Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  bezüglichen  Erhebungen  des  beamteten  Thierarztes
obwalten,  ist  sofort  ein  thierärztliches  Obergutachten  einzuziehen  (§§.  14  und  16
des  Gesetzes).

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="430" />
        <pb n="431" />
        —  417  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  28.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1872,  betreffend  die  Gebühren  und  Kosten  bei
den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs.  S.  417.

 

 

 

 

(Nr.  2254.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1872,  betreffend  die  Gebühren
und  Kosten  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs.  Vom  5.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  §.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gebühren  und  Kosten  bei  den
Konsulaten  des  Deutschen  Reichs,  vom  1.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)
wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  5.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.  69

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1895.
        <pb n="432" />
        <pb n="433" />
        —  419  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  29.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
  S.  419.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  S.  420.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  in  Meiereien  (Molkereien)  und  Betrieben  zur  Sterilisirung  von  Milch.
S.  420.

 

 

 

 

(Nr.  2255.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  12.  Juli  1895.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme

  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder  Gewächshäusern
  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über  die
Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Güterbahnhofe  Rothe  Erde  bei  Aachen  erfolgen.

Berlin,  den  12.  Juli  1895.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.  70

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juli  1895.
        <pb n="434" />
        —  420  —

(Nr.  2256.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  16.  Juli  1895.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  der  Viehseuchen,  vom  23.  Juni 1880 /  1. Mai  1894    (Reichs-Gesetzbl.  von  1894  S.  409)

bestimme  ich:
Für  das  Großherzogthum  Hessen  wird  vom  25.  Juli  d.  J.  ab  bis  auf
Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf

der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten
Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  16.  Juli  1895.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

 

(Nr.  2257.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Meiereien
(Molkereien)  und  Betrieben  zur  Sterilisirung  von  Milch.  Vom  17.  Juli  1895.

Auf  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden

  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Meiereien
(Molkereien)  und  Betrieben  zur  Sterilisirung  von  Milch
erlassen:

Für  die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  in  Meiereien
(Molkereien)  und  Betrieben  zur  Sterilisirung  von  Milch  treten  die  Bestimmungen
des  §.  137  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  für  die  Zeit  vom  15.  März  bis  15.  Oktober
  mit  der  Maßgabe  außer  Anwendung,  daß  die  Arbeitsstunden  zwischen  4  Uhr
Morgens  und  10  Uhr  Abends  liegen  müssen.

Vorstehende  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  in
Kraft  und  hat  bis  zum  15.  Oktober  1904  Gültigkeit.

Berlin,  den  17.  Juli  1895.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="435" />
        —  421  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  30.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Strandungsordnung  in  Helgoland.  S.  421.

 

 

 

 

(Nr.  2258.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Strandungsordnung  in  Helgoland.
Vom  20.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinigung
  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen  Reich,  vom  15.  Dezember  1890
(Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:

Die  Strandungsordnung  vom  17.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)
und  die  zu  ihrer  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  treten  am  1.  August  1895
auf  der  Insel  Helgoland  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  
Gegeben Hernösand, an Bord M.Y. ,,Hohenzollern", den 20. Juli 1895.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs,  Gesetzbl.  1895.  71

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juli  1895.
        <pb n="436" />
        <pb n="437" />
        —  423  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  31.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Waffen  und  Schießbedarf  nach  Aethiopien.
S.  423.

 

 

 

 

 

(Nr.  2259.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Waffen  und  Schießbedarf
nach  Aethiopien.  Vom  27.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

§.  1.
Die  Ausfuhr  von  Waffen  und  Schießbedarf  nach  Aethiopien  ist  über
sämmtliche  Grenzen  des  Reichs  bis  auf  Weiteres  verboten.

§.  2.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Saßnitz,  den  27.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.  72

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1895.
        <pb n="438" />
        <pb n="439" />
        —  425  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  32.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  des  Sklavenraubes  und  des  Sklavenhandels.  S.  425.  —  Gesetz,
betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  einer  einheitlichen  Zeitbestimmung,
vom  12.  März  1893.  S.  426.

 

 

 

 

 

(Nr.  2260.)  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  des  Sklavenraubes  und  des  Sklavenhandels.
Vom  28.  Juli  1895.  

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  vorsätzliche  Mitwirkung  an  einem  auf  Sklavenraub  gerichteten  Unternehmen
  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.  Die  Veranstalter  und  Anführer  des  Unternehmens
  trifft  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren.

Ist  durch  einen  zum  Zweck  des  Sklavenraubes  unternommenen  Streifzug  der
Tod  einer  der  Personen,  gegen  welche  der  Streifzug  gerichtet  war,  verursacht
worden,  so  ist  gegen  die  Veranstalter  und  Anführer  auf  Todesstrafe,  gegen  die
übrigen  Theilnehmer  auf  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  zu  erkennen.

§.  2.

Wer  Sklavenhandel  betreibt  oder  bei  der  diesem  Handel  dienenden  Beförderung
  von  Sklaven  vorsätzlich  mitwirkt,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.  Sind
mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei
Monaten  ein.

§.  3.

In  den  Fällen  der  §§.  1  und  2  dieses  Gesetzes  ist  neben  der  Freiheitsstrafe
  auf  eine  Geldstrafe  bis  einhunderttausend  Mark  zu  erkennen.  Neben  der
Freiheitsstrafe  kann  in  diesen  Fällen  zugleich  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht
erkannt  werden.  Auch  kann  auf  die  Einziehung  aller  zur  Begehung  des  Ver-Reichs-Gesetzbl.

  1895.  73

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  August  1895.
        <pb n="440" />
        —  426  —
brechens  gebrauchten  oder  bestimmten  Gegenstände  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,
  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.  Ist  die  Verfolgung  einer
bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig
erkannt  werden.
§.  4.

Wer  den  vom  Kaiser  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  zur  Verhütung  des
Sklavenraubes  und  des  Sklavenhandels  erlassenen  Verordnungen  zuwiderhandelt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechstausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bestraft.

§.  5.
Die  Bestimmung  im  §.  4  Absatz  2  Nr.  1  des  Strafgesetzbuchs  findet  auch
auf  die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Saßnitz,  an  Bord  Meiner  Yacht  Hohenzollern,  den  28.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

  

(Nr.  2261.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  einer
einheitlichen  Zeitbestimmung,  vom  12.  März  1893  (Reichs-Gesetzbl.  S.  93).
Vom  31.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  einer  einheitlichen  Zeitbestimmung,
vom  12.  März  1893  (Reichs-Gesetzbl.  S.  93)  erhält  folgenden  Zusatz:

Wenn  der  Unterschied  zwischen  der  gesetzlichen  Zeit  und  der
Ortszeit  mehr  als  eine  Viertelstunde  beträgt,  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  bezüglich  der  Zeitbestimmungen  im  Titel  VII  der
Gewerbeordnung  und  in  den  hierauf  beruhenden  Ausführungs-  und
Ausnahmebestimmungen  für  einzelne  Betriebe  oder  Betriebstheile  Ab-
        <pb n="441" />
        —  427  —

weichungen  von  der  Vorschrift  im  Absatz  1  zulassen.  Welche  Behörde
unter  der  Bezeichnung  höhere  Verwaltungsbehörde  zu  verstehen  ist,
bestimmt  die  Landes-Centralbehörde.  Die  Abweichungen  dürfen  nicht
mehr  als  eine  halbe  Stunde  betragen.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  zulässige  Dauer  der  Beschäftigung  von  Arbeitern  bleiben
unberührt.
Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="442" />
        <pb n="443" />
        —  429  —

Reichs-  Gesetzblatt.  

Nr  33.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte  Liste.  S.  429.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2262.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  3.  August  1895.

I.  in  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung
  findet  (II.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1895,  Reichs-Gesetzbl.  von  1895
S.  61),  ist  in  Ausführung  des  Artikels  58  des  Uebereinkommens  mit
Wirkung  vom  20.  August  1895  ab  nachzutragen:

Unter  „Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener
Verwaltung.“:
37a.  Haltingen—Kanderner  Nebenbahn.

II.  Mit  sofortiger  Gültigkeit  sind  folgende  Ergänzungen  und  Berichtigungen
der  Liste  vorzunehmen:

1.  Unter  „Deutschland.  A.  I.  Staats-  und  unter  Staatsverwaltung
  stehende  Eisenbahnen.“
a.  Die  Nr.  4  erhält  nachstehende  neue  Fassung:
4.  Königlich  bayerische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:
b.  der  von  ihnen  betriebenen  Augsburger  Lokalbahn  und
der  Lokalbahn  Augsburg-Göggingen.
b.  Die  Nr.  10  wird  wie  folgt  geändert:
10.  Großherzoglich  mecklenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:

c.  der  Doberan-  Heiligendammer  Eisenbahn.

2.  Unter  „Oesterreich-Ungarn.  II.  Ungarn“  ist  bei  Nr.  1  „Ungarische
Staatsbahnen“  den  von  der  Staatsbahnverwaltung  betriebenen  Linien
beizufügen:
g². Lokalbahn  Szt.  Lörincz-  Slatina-  Nasic.
Reichs-Gesetzbl.  1895  74

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  August  1895.
        <pb n="444" />
        —  430  —

3.  Unter  „Schweiz.  A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene
  Bahnen  und  Bahnstrecken“  ist  die  bei  Nr.  14  aufgeführte
„Bödelibahn“  als  besondere  Unternehmung  zu  streichen,  nachdem  sie
in  den  Betrieb  der  Jura-Simplonbahn  (A.  Nr.  3  der  Liste)  übergegangen

  ist.
Berlin,  den  3.  August  1895.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="445" />
        —  431  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  34.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des  Reichsheeres  und  der  Marine.
S.  431.

 

 

 

 

(Nr.  2263.)  Verordnung,  betreffend  die  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des  Reichsheeres
  und  der  Marine.  Vom  13.  August  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Anschluß  an  die  Vorschrift  unter  B  der  Anlage  zu  §.  5  des  Militär-Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872  (Reichs-Gesetzbl.
S.  174)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

Die  in  der  Anlage  enthaltene  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des
Reichsheeres  und  der  Marine  tritt  an  die  Stelle  der  durch  Verordnung
vom  29.  Juni  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  169)  festgestellten  Klasseneintheilung.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Lowther  Castle,  den  13.  August  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1895.  75

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  August  1895.
        <pb n="446" />
        –  432

Klasseneintheilung

der

Militärbeamten  des  Reichsheeres  und  der  Marine.

 

Beim  Reichsheere.  1  Bei  der  Marine.

 

 

I.  Militärbeamte,  welche  nur  den  ihnen  vorgesetzten  Militärbefehlshabern  untergeordnet  sind.
A.  Obere  Militärbeamte
(im  Offizierrange).

1.  Der  Büreauvorsteher  bei  dem  Chef  des  preußischen  1.  Der  Lootsenkommandeur  der  Marine  und  dessen  Ver-Generalstabes

  der  Armee.  treter.
2.  Die  Festungsoberbauwarte  und  Festungsbauwarte  2.  Die  Geschwadersekretäre  während  ihrer  Dienstleistung
1.  und  2.  Klasse.  als  solche.

3.  Die  Zahlmeister.
4.  Die  Korpsroßärzte,  die  Oberroßärzte  und  Roßärzte.

Bayern:
die  Korpsstabsveterinäre,  die  Stabsveterinäre
und  die  Veterinäre  1.  und  2.  Klasse.

Sachsen:  siehe  II A 6.
5.  Die  Oberapotheker.

 

6.  Der  Armeemusikinspizient.
Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.
7.  Der  Büreauvorsteher  und  die  Geheimen  Kanzlei-  3.  Die  Civilmitglieder  der  Küstenbezirksämter  I  in  Neu.
sekretäre  beim  Chef  des  Generalstabes  des  Feldheeres.  fahrwasser,  II  in  Stettin,  IV  und  V  in  Bremer
8.  Die  Topographen.  haven.
9.  Der  höhere  Civilverwaltungsbeamte  bei  den  Etappeninspektionen.

10.  Die  in  Beamtenstellen  des  Militäreisenbahnwesens

befindlichen  oberen  Beamten,  als:

a)  die  höheren  Eisenbahnbeamten  beim  Chef
des  Feldeisenbahnwesens,  beim  stellvertretenden
Generalstabe  der  Armee  und  den  immobilen
Linienkommandanturen,
        <pb n="447" />
        —  433

Beim  Reichsheere.
b)  die  Telegrapheninspektoren,  die  Telegraphenaufseher
  und  die  Rendanten  bei  den  Militäreisenbahndirektionen,

c)  die  Assistenten  bei  den  immobilen  Linienkommandanturen,

d)  die  Eisenbahnsekretäre  bei  den  unter  a  genannten
Behörden,
e)  die  Kanzlisten  bei  den  immobilen  Linienkommandanturen.


 

11.  Die  nicht  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  gehörigen,

  bei  dem  Militäreisenbahnwesen  zur  Anstellung

kommenden  oberen  Beamten,  als:

a)  die  höheren  Beamten  und  Sekretäre  bei  den
Baudirektionen,

b)  die  Eisenbahnbauinspektoren  und
Eisenbahnbetriebsinspektoren,

c)  die  Eisenbahnbaumeister,  Maschi bei  den
nenmeister,  Maschineningenieure*) Militär-Telegrapheningenieure,
  Stations-   eisenbahnvorsteher,
  Bahn-  und  Betriebs-  direktionen,
kontrolöre,  Betriebsd)

  die  Eisenbahnbauführer,  Maschi-  inspektionen,
nenmeisterassistenten,  Stations-  Betriebsassistenten,
  Expeditionsbeamten,  und  Bau-Geometer,
  kompagnien,

e)  die  Eisenbahn-  und  die  Betriebssekretäre


f)  die  Eisenbahnverwaltungsbeamten  bei  den  Eisen- 



bahnarbeiterkompagnien  (Güterexpeditionsvorsteher

  und  Güterexpedienten),
g)  die  Materialienverwalter,  Bahnmeister  und  Telegraphenaufseher.

Die  unter  10  und  11  aufgeführten  Beamten  sind
nach  Maßgabe  der  bestehenden  Ressortverhältnisse
auch  denjenigen  Beamten  untergeordnet,  welche  an
Stelle  von  Militärbefehlshabern  zur  Anstellung
kommen.



 

 

*)  Anmerkung.  Als  Maschineningenieure  können  der  Militäreisenbahnverwaltung
  auch  solche  Beamte  mit  höherer  technischer  Vorbildung
  überwiesen  werden,  welche  in  ihrem  Civildienstverhältnisse  vorübergehend
  als  Werkmeister  thätig  sind.

 

Bei  der  Marine.

—  —  —
        <pb n="448" />
        —  434  —

Beim  Reichsheere.  Bei  der  Marine.

 

12.  Die  Feldzahlmeister.
13.  Die  Bekleidungsamtsbeamten  in  Festungen,  welche  in
Belagerungszustand  erklärt  sind;
ferner
Württemberg:
14.  Der  Feldoberauditeur.

 

B.  Untere  Militärbeamte
(im  Range  vom  Feldwebel  abwärts).

1.  Die  Zeughausbüchsenmacher.  1.  Die  Büchsenmacher  bei  den  Marinetheilen.

2.  Die  Büchsenmacher  und  Sattler  bei  den  Truppen.
3.  Die  Waffenmeister.



Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

4.  Die  Oberdrucker  und  Drucker  beim  Chef  des  General-  2.  Die  Beobachter  (bei  den  Küstenbeobachtungsstationen)
stabes  des  Feldheeres  und  bei  einem  Armeeoberkommando.


5.  Die  nicht  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  gehörigen,
  bei  dem  Militäreisenbahnwesen  zur  Anstellung
kommenden  unteren  Beamten,  als:

a)  die  Werkmeister*),  Wagenmeister  und  Magazinaufseher,


b)  die  Lokomotivführer,  Zugführer,  Packmeister,
Telegraphisten,

c)  die  Zimmermeister  und  Maurermeister,

d)  die  Zeichner,  Kanzlisten  und  Drucker,

e)  die  Schaffner,  Telegraphenvorarbeiter,  Oberbauvorarbeiter,
  Güterbodenvorarbeiter,  Heizer,
Maschinenwärter,

f)  die  Rangirer,  Weichensteller,  Bahnwärter,
Bremser,  Oberbauarbeiter,  Werkstattarbeiter,
Güterbodenarbeiter,  Maschinenputzer  und
Wagenschmierer.

Die  unter  Nr.  5  aufgeführten  Beamten  sind  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Ressortverhältnisse  auch
denjenigen  Beamten  untergeordnet,  welche  an  Stelle
von  Militärbefehlshabern  zur  Anstellung  kommen.

 

*)  Anmerkung.  Als  Maschineningenieure  können  der  Militäreisenbahnverwaltung
  auch  solche  Beamte  mit  höherer  technischer  Vorbildung
  überwiesen  werden,  welche  in  ihrem  Civildienstverhältnisse  vorübergehend
  als  Werkmeister  thätig  sind.
        <pb n="449" />
        —  435  —

Beim  Reichsheere.

 

6.  Die  Meister  und  Arbeiter  bei  den  Reparaturwerkstätten
des  Belagerungstrains.

7.  Die  Unterbeamten  bei  den  Bekleidungsämtern  in
Festungen,  welche  in  Belagerungszustand  erklärt  sind.

 

Bei  der  Marine.

 

II.  Militärbeamte,  welche  in  einem  doppelten  Unterordnungsverhältniß  stehen,  und  zwar
einerseits  zu  den  ihnen  vorgesetzten  Militärbefehlshabern,  andererseits  zu  den  ihnen  vorgesetzten
höheren  Beamten  oder  Behörden.

A.  Obere  Militärbeamte
(im  Offizierrange).

1.  Die  Korpsintendanten,  die  Vorstände  der  Divisionsintendanturen
  und  der  Intendantur  der  Eisenbahntruppen,
  sowie  deren  Vertreter.

2.  Auditeure.

3.  Die  Militärgerichtsaktuare.

(Bayern:  die  Kanzleisekretäre  bei  den  Militärbezirksgerichten.)


4.  Preußen  und  Sachsen:
die  Militärpfarrer.

Bayern  und  Württenberg.)
siehe  II  A  18.

5.  Die  Korpsstabsapotheker.  
6.  Sachsen:  der  Korpsroßarzt.  

 

Außerdem  im  Kriege  und  während des mobilen Zustandes

7.  Bei  den  Feldintendanturen:  

a)  die  Armeeintendanten,  die  Etappenintendanten,
sowie  sämmtliche  Feldintendanturräthe  und
Assessoren  und  die  mit  einer  Feldintendantur-Vorstandsstelle
  oder  mit  der  Stelle  eines  etatsmäßigen
  Feldintendanturraths  beliehenen  Beamten,


b)  die  Sekretäre,

c)  die  Assistenten.

8.  Die  stellvertretenden  Intendanten,  der  Vorstand  der
Intendantur  des  stellvertretenden  Generalstabes,  sowie
deren  Vertreter.

 



1.  Die  Marineintendanten  und  deren  Vertreter.

2.  Die  Marineauditeure.

3.  Die  Marinegerichtsaktuare.

4.  Die  Marineoberpfarrer  und  Marinepfarrer.

5.  Die  Marineoberzahlmeister,  soweit  dieselben  nicht  ledig-6.  die
  Marinezahlmeister,  lich  als  Geschwadersekre-7.  die
  Marineunterzahlmeister,  tärt  fungiren:  siehe  I  A  2
8.  Die  auf  Schiffen  der  Marine  zur  Verrichtung  dienstlicher
  Funktionen  eingeschifften  oberen  Civilbeamten,
sowie  die  unter  III  A  8  bis  14  genannten  Militärbeamten
  der  Marine.

9.  Der  Intendant,  der  Schutztruppe  für  Deutsch-10.  der

  Zahlmeister)  Ostafrika.

des  mobilen  Zustandes.

11.  Die  Telegraphensekretäre  und  -Assistenten  bei  den
Kriegsküstentelegraphenstationen,  welche  seitens  der
Oberpostdirektionen  gestellt  werden.
        <pb n="450" />
        9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

Beim  Reichsheere.

 

9.  Die  oberen  Beamten  bei  den  Feldkriegskassen,  sowie
den  Kriegskassen  der  Etappen-  und  Militäreisenbahnbehörden,
  als:

a)  die  Kriegszahlmeister,

b)  die  Kassirer,

c)  die  Buchhalter,

d)  die  Assistenten,

e)  die  Buchhalter  bei  den  Betriebsabtheilungen  der
Militäreisenbahndirektionen,  falls  sie  nicht  zu
den  Personen  des  Soldatenstandes  gehören.

10.  Die  oberen  Beamten  bei  den  Feld-  und  Etappenmagazinanstalten,
  einschließlich  der  Feldbäckereiämter
und  der  Magazine  auf  den  Sammelstationen,  als:

a)  die  Feldproviantmeister,

b)  die  Feldmagazinrendanten,

c)  die  Feldmagazinkontrolöre,

d)  die  Feldmagazinassistenten.

11.  Die  oberen  Beamten  bei  den  Feld-  und  Etappenlazarethanstalten
  und  den  Güterdepots  der  Sammelstationen,
  als:

a)  die  Feldlazarethinspektoren,

b)  die  Feldlazarethrendanten,

c)  die  Feldapotheker.

12.  Die  den  stellvertretenden  Korpsgeneralärzten  beigegebenen
  stellvertretenden  Korpsstabsapotheker  und
die  Feldstabsapotheker.

13.  Die  oberen  Beamten  bei  den  Feld-  und  Etappentelegraphenbehörden,
  als:

a)  die  Telegraphendirektoren,

b)  die  Telegrapheninspektoren,

c)  die  Telegraphensekretäre,

d)  die  Telegraphenassistenten.

14.  Bei  dem  Chef  der  Militärtelegraphie:
die  Telegraphensekretäre.
15.  Die  oberen  Beamten  bei  den  Feldpostanstalten,  als:

a)  der  Feldoberpostmeister,
b)  die  Feldoberpostinspektoren,
c)  die  Armeepostdirektoren,

 

Bei  der  Marine.
        <pb n="451" />
        --  437  --Beim

  Reichsheere.

 

d)  die  Armeepostinspektoren,

e)  die  Feldpostmeister,

f)  die  Feldoberpostsekretäre,

g)  die  Feldpostsekretäre,

h)  die  Roßärzte  (Bayern:  Veterinäre)  der  Postpferdedepots.



16.  Der  Polizeidirektor  im  großen  Hauptquartier.
17.  Die  Intendantur-  und  oberen  Proviantamtsbeamten,
sowie  die  der  gleichen  Beamtengattung  angehörigen
Beamten  der  Konservenfabriken,  die  Garnisonverwaltungs-
  und  Lazarethbeamten  in  Festungen,  welche  in
Belagerungszustand  erklärt  sind;  ferner:
18.  Bayern  und  Württemberg:  die  Feldgeistlichen.

 

Bei  der  Marine.

 

B.  Untere  Militärbeamte
(im  Range  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts).

1.  Die  Unterapotheker  und  Militärapotheker  einschließlich

der  einjährig  freiwilligen  Militärapotheker.

3.  Preußen  und  Sachsen:

die  Militärküster.
(Württemberg:  siehe  II  B  11).

 







1.  Die  Marineküster.

2.  Die  auf  Schiffen  der  Marine  zur  Verrichtung  dienstlicher
  Funktionen  eingeschifften  unteren  Civilbeamten,
sowie  die  unter  III  B  9  bis  13  genannten  Militärbeamten
  der  Marine.

3.  Der  Oberbüchsenmacher  der  Schutztruppe  für

4.  die  Unterbüchsenmacher  Deutsch-Ostafrika.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

3. Die  Kassendiener  bei  den  Feldkriegskassen  und  den
Kriegskassen  der  Etappenbehörden.

4.  Die  Feldbackmeister  und  die  Feldmagazinaufseher  bei
den  Feld-  und  Etappenmagazinanstalten.

5.  Die  Maschinisten  und  Heizer  bei  den  Bahnhofskommandanturen

  auf  Verpflegungsstationen.
6.  Die  Feldpostschaffner  bei  den  Feldpostanstalten.

7.  Die  Polizeibeamten  im  großen  Hauptquartier  und  bei

den  Generaletappeninspektionen.

8.  Die  chirurgischen  Instrumentenmacher  und  die  Apothekenhandarbeiter

  bei  den  Feld-  und  Etappenlazarethanstalten.


9.  Die  Telegraphenvorarbeiter  und  Arbeiter  bei  der
Feld-  und  Etappentelegraphie.

10.  Die  Feldpostillone  bei  den  Feldpostanstalten.
        <pb n="452" />
        —  438  —
Beim  Reichsheere.  Bei  der  Marine.

 

11.  Die  Unterbeamten  der  Proviantämter  und  Konservenfabriken,
  der  Garnison-  und  Lazarethverwaltungen  in
Festungen,  welche  in  Belagerungszustand  erklärt  sind;

ferner:

12.  Württemberg:  die  Feldküster.

 

III.  Militärbeamte,  welche  nur  den  ihnen  vorgesetzten  höheren  Beamten  und  Behörden
untergeordnet  sind.

A.  Obere  Militärbeamte
(im  Offizierrange).

1.  Preußen:  1.  Die  Marineintendanturräthe,
der  Generalauditeur  der  Armee  und  die  Räthe
(Mitglieder)  des  Generalauditoriats.

Sachsen:  
der  Generalauditeur  als  Vorstand  des  Oberkriegsgerichts
  und  der  Oberkriegsgerichtsrath.

Württemberg:
der  Generalauditeur,  die  Räthe  (Mitglieder)  und
der  Auditeur  (Sekretär)  des  Oberkriegsgerichts.

2.  Bei  den  Militärintendanturen:  2.  die  Marineintendanturassessoren,
a)  die  Intendanturräthe  und      soweit
Asessoren,  soweit  dieselben  nicht  dieselben

  
unter  die  Katego  nicht

b)  die  Referendare,  rie  II A 1  fallen

c)  die  Sekretäre,  unter  die

d)  die  Registratoren,  Kategorie
e)  die  Sekretariats-  und  Registraturassistenten;  II A 1

ferner:  fallen.
Sachsen:

die  Referenten,  die  Sekretariats-,  Kalkulaturund
  Registraturbeamten  des  Kriegsministeriums,
die  Sekretäre  und  Assistenten  des  Kriegszahlamts.
Württemberg:
die  Räthe,  die  Sekretariats-  und  Registraturbeamten
  des  Kriegsministeriums,

die  Beamten  des  Kriegszahlamts:

a)  der  Kriegszahlmeister,

b)  der  Kassirer,

3.  die  Marineintendanturreferendare,
4.  die  Marineintendantursekretäre,

c)  die  Buchhalter,  5.  Die  Marineintendanturregistratoren.
d)  der  Assistent,  Die  Marineintendantursekretariats-  und  Registratu

der  Intendantur-  und  Baurath.  assistenten.
        <pb n="453" />
        --  439  --Beim
  Reichsheere.

 

3.  Preußen:
der  evangelische  und  der  katholische  Feldpropst  der
Armee.

 









Außerdem  im  Kriege  und  während

4.  Preußen:

Die  im  mobilen  Büreau  des  Kriegsministers  sich
befindenden  Räthe,  sowie  die  den  mobilen
Büreaus  des  Kriegsministers  und  des  vortragenden
  Generaladjutanten  des  Kaisers  zugetheilten
  Geheimen  expedirenden  Sekretäre,
Geheimen  Registratoren  und  Geheimen  Kanzleisekretäre.


Sachsen:

Die  im  mobilen  Stabe  des  Kriegsministers  sich  befindenden
  Räthe  und  die  demselben  zugetheilten
Kanzleibeamten.

 

16.

17.

18.

19.

20.

Bei  der  Marine.

 

7.  Die  Oberlootsen  der  Marine,  soweit  dieselben  nicht
unter  die  Kategorie  I  A  1  fallen.

 

8.  Die  Ressort-.)  für  zu  8  bis  13  
direktoren,  Schiff welche  vor  Die einegeschifften Be-9. die
  Betriebs-  bau,  Ma- dem  1.  April  amten  der
direktoren,  schinen.  1880  an-  genannten
10.  die  Bauinspek- bau  und  gestellt  sind;  Kategorien
toren  Hafenbau,  stehen  im
11.  die  Konstruk-  zu  14,  doppelten
tionszeichner,  welche  vor  Unter-12.  die
  Obermeister,  bei  den  dem  1.  April  ordnungs-13.  die
  Rendanten, Werften,  1880  Werft-  verhältnisse
14.  die  Werft-  sekretäre  
betriebssekretäre  waren.  Siehe  II  A8.

 

 

 

15.  Die  Garnisonbaubeamten,  welche  vor  dem  1.  April
1880  angestellt  sind.

des  mobilen  Zustandes.

16.  Die  oberen  Werftbeamten,  soweit  dieselben  nicht
bereits  zu  den  unter  III  A  8  bis  14  und  II  A8  aufgeführten
  Kategorien  gehören,  einschließlich  der  Sekretariats-
  und  Registraturapplikanten  (A.  K.  O.
vom  31.  März  1880).

17.  Die  im  mobilen  Büreau  des  Marinekabinets  und
des  Oberkommandos  der  Marine  sich  befindenden
etatsmäßigen  oberen  Civilbeamten  der  Marine.

18.  Die  etatsmäßigen  oberen  Civilbeamten  der  Marine
in  solchen  Marinekriegshafengebieten,  welche  in  Belagerungszustand
  erklärt  worden  sind.

19.  Die  Marineintendantursekretariats-  und  Registraturapplikanten,
  soweit  dieselben  nicht  aktive  Militärpersonen
  sind.

20.  Die  auf  Kriegsschiffen  fungirenden  Civiloberlootsen.

B.  Untere  Militärbeamte
(im  Range  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts).

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.

—

1.  Die  Lootsen  I.  und  II.  Klasse,
2.  die  Hafenlootsen,

3.  der  Materialienverwalter,

4.  die  Maschinisten,

5.  die  Schiffsführer,

6.  die  Steuerleute,

7.  die  Untersteuerleute

beim  Marinelootsenund
  Seezeichenwesen.

76
        <pb n="454" />
        Beim  Reichsheere.

 

—  440  —

 

Außerdem  im  Kriege  und  während

1.  Preußen:

Die  Kanzleidiener  bei  den  mobilen  Büreaus  des
Kriegsministers  und  des  vortragenden  Generaladjutanten

  des  Kaisers.













 

9.  Die  Marinezeich-


















Bei  der  Marine.

 

8.  Der  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens.
Zu  9  bis  13

ner  bei  den  Werften,  welche  vor  dem
10.  die    Werkmeister,  1. April  1880  diese  Stellen  ein
11.  die  Werftschrei-  getreten    sind.  zu  11,  welche  
ber  vor  dem  1.  April  1880  Büreau-
    assistenten  waren.
12.  die  Magazinober-          
aufseher  Die  eingeschifften    Beamten  der  ge
13.  die    Magazinauf-  nannten  Kategorien  stehen  im  dopseher
  pelten  Unterordnungsverhältnisse.

  Siehe  II  B2.
14.  Die  Magazinaufseher  der  Bekleidungs-  und  Verpflegungsämter,
  welche  vor  dem  1.  April  1880  in
diese  Stellen  eingetreten  sind.

des  mobilen  Zustandes.

15.  Die  unteren  Werftbeamten,  soweit  dieselben  nicht  bereits
zu  den  unter  III  B  9  bis  13  und  II B  2  aufgeführten
Kategorien  gehören  (A.  K.  O.  vom  31.  März  1880).
16.  Die  im  mobilen  Büreau  des  Marinekabinets  und
des  Oberkommandos  der  Marine  sich  befindenden
etatsmäßigen  Civilunterbeamten  der  Marine.

17.  Die  etatsmäßigen  unteren  Civilbeamten  der  Marine
in  solchen  Marinekriegshafengebieten,  welche  in  Belagerungszustand
  erklärt  worden  sind.

18.  Die  Führer,  auf  den  Dampfern  Langlütjen
19.  die  Maschinisten,    und  Bombe.

20.  die  Matrosen  auf  dem  Dampfer  Friedrichsort.
21.  Die  als  Heizer  bei  den  Beleuchtungsanlagen  in  den
Weserforts  und  den  Beleuchtungswagen  und  Scheinwerfern
  der  Artilleriedepots  beschäftigten  Civilarbeiter.
22.  Die  Lootsenaspiranten,

23.  die  Zimmerleute,
24.  die  Köche,

25.  die  Heizer,

26.  die  Matrosen
27.  Die  auf  Kriegsschiffen  fungirenden  Civillootsen  und
Civillootsenaspiranten.

 

beim  Marinelootsen-  und
Seezeichenwesen.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="455" />
        —  441  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  35.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  ben  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  441.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.
S.  441.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
und  den  Rothlauf  der  Schweine.  S.  442.

 

 

 

 

(Nr.  2264.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  30.  August  1895.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  354
und  355)  veröffentlichten  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands  finden,  nachdem  die  Großherzoglich  luxemburgische
Regierung  auf  Grund  der  mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.
von  1893  S.  189)  ihnen  zugestimmt  hat,  auch  im  deutsch-luxemburgischen
Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  30.  August  1895.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 



(Nr.  2265.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  5.  September  1895.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(II.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1895,  Reichs-Gesetzbl.  von  1895  S.  61),  sind
unter  „Rußland.  B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen
und  Bahnstrecken.“  folgende  Berichtigungen  mit  sofortiger  Gültigkeit  vorzunehmen:

Reichs-Gesetzbl.  1895.

77

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  September  1895.
        <pb n="456" />
        —  442  —

a.  Die  Eisenbahnen  unter  den  Nummern  21,  23  und  30  erhalten  folgende
neue  Benennungen:
21.  Rybinsker  (anstatt  Rybinsk—  Bologoe)  Eisenbahn.
23.  Moskau-—Jaroslawl  —  Archangel  (anstatt  Moskau—  Jaroslawl-Kostroma)
  Eisenbahn
30.  Moskau—Kiew—Woronesch  (anstatt  Kiew—  Woronesch)  Eisenbahn.
b.  Die  Schuja-Ivanowo  Eisenbahn  (Nr.  22)  und  die  schmalspurige
Eisenbahn  von  Nowgorod  (Nr.  36)  sind  als  besondere  Unternehmungen
zu  streichen,  nachdem  sie  in  den  Betrieb  anderer  Gesellschaften  (Nr.  21
und  23  der  Liste)  übergegangen  sind.

Berlin,  den  5.  September  1895.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

  

 

 

(Nr.  2266.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  8.  September  1895.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  der  Viehseuchen,  vom  23.  Juni/1. Mai 1894    (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)  bestimme

  ich:
Für  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  wird  vom  16.  September  d.  J.
ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des
erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  8.  September  1895.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="457" />
        —  443  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  36.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte  Liste.  S.  443.

 

 

 

 

 

(Nr.  2267.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  3.  Oktober  1895.

Die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  dieses  Uebereinkommen
  Anwendung  findet  (II.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1895,  Reichs-Gesetzbl.
von  1895  S.  61),  ist  wie  folgt  berichtigt  worden:
I.  Unter  Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung
  sind  gestrichen  worden:
a)  die  Boizenburger  Stadt-  und  Hafenbahn  (Nr.  15)  als  ein  Unternehmen
rein  örtlicher  Bedeutung,
b)  die  Saal-,  Weimar—Geraer-  und  Werra-Eisenbahn  (Nr.  71,  79
und  81),  nachdem  sie  am  1.  Oktober  d.  J.  in  das  Eigenthum  und
den  Betrieb  der  Königlich  preußischen  Staatsbahnverwaltung  (Nr.  3
der  Liste)  übergegangen  sind.
II.  Unter  Oesterreich-Ungarn  ist
a)  bei  II.  Ungarn.  1.  Ungarische  Staatsbahnen  nachgetragen:
h2.  Lokalbahn  Pozsony—Dunaszerdahely,
b)  bei  III.  Okkupationsgebiet  die  K.  und  K.  Bosnabahn  (Nr.  2)  gestrichen
  worden,  nachdem  sie  in  den  Betrieb  der  dem  Uebereinkommen  nicht
unterstellten  bosnisch-herzegowinischen  Staatsbahnen  übergegangen  ist.

Berlin,  den  3.  Oktober  1895.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.



 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesebl.  1895.  78

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Oktober  1895.
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        <pb n="459" />
        —  445  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr  37.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  des  §.  53  der  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands.  S.  445.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,
die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  S.  447.  —  Bekanntmachung,  betreffend
Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1895  über  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der
Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.  S.  448.

 

 

 

 

 

(Nr.  2268.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  des  §.  53  der  Verkehrs-  Ordnung  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  18.  Oktober  1895.

Gemäß  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  17.  Oktober  1895  auf
Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlüsse  erhält  der  §.  53
der  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nachstehende  neue  Fassung:

,,(1)  Der  Absender  haftet  für  die  Richtigkeit  der  in  den  Frachtbrief
aufgenommenen  Angaben  und  Erklärungen  und  trägt  alle  Folgen,
welche  aus  unrichtigen,  ungenauen  oder  ungenügenden  Erklärungen
entspringen.

(2)  Die  Eisenbahn  ist  jederzeit  berechtigt,  die  Uebereinstimmung  des
Inhalts  der  Sendungen  mit  den  Angaben  des  Frachtbriefes  zu  prüfen
und  das  Ergebniß  festzustellen.  Der  Berechtigte  ist  einzuladen,  bei  der
Prüfung  zugegen  zu  sein  vorbehaltlich  des  Falles,  wenn  die  letztere
auf  Grund  polizeilicher  Maßregeln,  die  der  Staat  im  Interesse  der
Sicherheit  oder  der  öffentlichen  Ordnung  zu  ergreifen  berechtigt  ist,  stattfindet.
  Erscheint  der  Berechtigte  nicht,  so  sind  zwei  Zeugen  beizuziehen.

(3)  Zur  Ermittelung  des  Gewichts  und  der  Stückzahl  einer  Sendung
ist  die  Eisenbahn  jederzeit  berechtigt.  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  das
Gewicht  der  Stückgüter  bei  der  Aufgabe  festzustellen.  Ausdrücklichen
Anträgen  des  Absenders  auf  Feststellung  der  Stückzahl  oder  des  Gewichts
der  Wagenladungsgüter  ist  die  Eisenbahn  gegen  eine  im  Tarife  festzusetzende
  Gebühr  stattzugeben  verpflichtet,  sofern  die  Güter  vermöge  ihrer
Beschaffenheit  eine  derartige  Feststellung  ohne  erheblichen  Aufenthalt
gestatten  und  die  vorhandenen  Wägevorrichtungen  ausreichen.  Einem
Antrage  auf  bahnseitige  Gewichtsfeststellung  ist  es  gleichzuachten,  wenn
der  Absender  im  Frachtbriefe  kein  Gewicht  angegeben  hat.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  79

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Oktober  1895.
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        —  446  —

(4)  Dem  Absender  steht  frei,  bei  der  Ermittelung  des  Gewichts
und  der  Stückzahl  zugegen  zu  sein.  Verlangt  der  Absender,  nachdem
die  Feststellung  seitens  der  Eisenbahn  bereits  erfolgt  ist,  vor  der  Verladung
  der  Güter  eine  nochmalige  Ermittelung  der  Stückzahl  oder  des
Gewichts  in  seiner  Gegenwart,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  auch
dafür  die  tarifmäßige  Gebühr  zu  erheben.

(5)  Die  Feststellung  des  Gewichts  wird  von  der  Versandstation  durch
den  Wägestempel  auf  dem  Frachtbriefe  bescheinigt.

(6)  Für  die  Beladung  der  Wagen  ist  das  daran  vermerkte  Ladegewicht
  maßgebend.  Eine  stärkere  Belastung  ist  bis  zu  der  an  den
Wagen  angeschriebenen  Tragfähigkeit  insoweit  zulässig,  als  nach  der
natürlichen  Beschaffenheit  des  Gutes  nicht  zu  befürchten  ist,  daß  in  Folge
von  Witterungseinflüssen  während  des  Transportes  die  Belastung  über
die  Grenze  der  Tragfähigkeit  hinausgehen  werde.  Eine  die  Tragfähigkeit
überschreitende  Belastung  —  Ueberlastung  —  ist  in  keinem  Falle
gestattet.  Bei  solchen  außerdeutschen  Wagen,  die  nur  eine,  die  zulässige
Belastung  kennzeichnende,  dem  Ladegewichte  der  deutschen  Wagen  entsprechende
  Anschrift  tragen,  darf  das  angeschriebene  „Ladegewicht“  oder
die  angeschriebene  „Tragfähigkeit“  bei  der  Beladung  keinesfalls  um  mehr
als  5  Prozent  überschritten  werden.  ·

(7) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei
zu  niedriger  Angabe  des  Gewichts  einer  Wagenladung,  sowie  bei  Ueber—
lastung  eines  vom  Absender  selbst  beladenen  Wagens  ist  —  abgesehen
von  der  Nachzahlung  des  etwaigen  Frachtunterschiedes  und  dem  Ersatze
des  entstandenen  Schadens  sowie  den  durch  strafgesetzliche  oder  polizeiliche
Bestimmungen  vorgesehenen  Strafen  —  ein  Frachtzuschlag  an  die  am
Transporte  betheiligten  Eisenbahnen  zu  zahlen,  dessen  Höhe,  wie  folgt,
festgesetzt  wird:

(8)  Wenn  die  im  §.  50  A  Ziffer  4  und  in  der  Anlage  B  aufgeführten
  Gegenstände  unter  unrichtiger  oder  ungenauer  Deklaration  zur
Beförderung  aufgegeben  oder  die  in  Anlage  B  gegebenen  Sicherheitsvorschriften
  bei  der  Aufgabe  außer  Acht  gelassen  werden,  so  beträgt
der  Frachtzuschlag  zwölf  Mark  für  jedes  Bruttokilogramm  des  ganzen
Versandstückes.  

(9)  In  allen  anderen  Fällen  unrichtiger  Inhaltsangabe  beträgt  der
Frachtzuschlag,  sofern  die  unrichtige  Inhaltsangabe  eine  Frachtverkürzung
herbeizuführen  nicht  geeignet  ist,  eine  Mark  für  den  Frachtbrief,  sonst
das  Doppelte  des  Unterschiedes  zwischen  der  Fracht  für  den  angegebenen
und  der  für  den  ermittelten  Inhalt,  mindestens  aber  eine  Mark.

(10)  Im  Falle  zu  niedriger  Angabe  des  Gewichts  einer  Wagenladung
  beträgt  der  Frachtzuschlag  das  Doppelte  des  Unterschiedes  zwischen
der  Fracht  für  das  angegebene  und  der  für  das  ermittelte  Gewicht.
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        —  447  —

(11)  Im  Falle  der  Ueberlastung  (Absatz  6)  eines  vom  Absender
selbst  beladenen  Wagens  beträgt  der  Frachtzuschlag  das  Sechsfache  der
Fracht  für  das  die  zulässige  Belastung  übersteigende  Gewicht.

(12)  Wenn  gleichzeitig  eine  zu  niedrige  Gewichtsangabe  und  eine
Ueberlastung  vorliegt,  so  wird  sowohl  der  Frachtzuschlag  für  zu  niedrige
Gewichtsangabe  (Absatz  10),  als  auch  der  Frachtzuschlag  für  Ueberlastung
(Absatz  11)  erhoben.

(13)  Ein  Frachtzuschlag  wird  nicht  erhoben:

a)  bei  unrichtiger  Gewichtsangabe  und  bei  Ueberlastung,  wenn  der
Absender  im  Frachtbriefe  die  Verwiegung  verlangt  hat,

b)  bei  einer  während  des  Transportes  in  Folge  von  Witterungseinflüssen
  eingetretenen  Ueberlastung,  wenn  der  Absender  nachweist,  daß
er  bei  der  Beladung  des  Wagens  das  daran  vermerkte  Ladegewicht
nicht  überschritten  hat.“

Die  neuen  Bestimmungen  treten  am  15.  November  1895  in  Kraft.
Berlin,  den  18.  Oktober  1895.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

(Nr.  2269.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  23.  Oktober  1895.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  der  Viehseuchen,  vom  25.  Juni  1880  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

1.  Mai  1894
bestimme  ich:
Für  das  Herzogthum  Braunschweig  wird  vom  1.  November  d.  J.  ab
bis  auf  Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den
Rothlauf  der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten
  Gesetzes  eingeführt.
Berlin,  den  23.  Oktober  1895.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.
        <pb n="462" />
        —  448  —

(Nr.  2270.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  5.  Fe
bruar  1895  über  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit  im
Gewerbebetriebe.  Vom  25.  Oktober  1895.

Auf  Grund  des  §.  105  d  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath  nachstehende
  Bestimmung  über  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1895
(Reichs-Gesetzbl.  S.  12),  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe,  erlassen:

1.  In  der  Tabelle,  welche  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1895
(Reichs-Gesetzbl.  S.  12),  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der
Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe,  beigefügt  ist,  sind  in  der  Spalte  3
zu  Ziffer  7  (Bessemer-  und  Thomasstahlwerke,  Martin-  und  Tiegelgußstahlwerke,
  Puddel-  und  zugehörige  Walz-  und  Hammerwerke,  sowie
Hochofengießereien  der  Gruppe A  (Bergbau,  Hütten-  und  Salinenwesen)
die  Worte:

„Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat  mindestens  zu  dauern:
für  jeden  Sonntag  abwechselnd  24  und  48  Stunden.“

zu  streichen.
2.  Die  vorstehende  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  25.  Oktober  1895.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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        —  449  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr  38.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  449.

 

 

 

 

(Nr.  2271.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  30.  Oktober  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  dritten  Dezember  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zweck  nöthigen
Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Oktober  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

    

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  80

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  November  1895.
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        —  451  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  39.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte  Liste.  S.  451.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
von  Hausgewerbetreibenden  der  Textilindustrie.  S.  452.

 

 

 

 

(Nr.  2272.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  30.  Oktober  1895.

Die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  dieses  Uebereinkommen
  Anwendung  findet  (II.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1895,  Reichs-Gesetzbl.
von  1895  S.  61)  ist  wie  folgt  berichtigt  worden:
Unter  Oesterreich-Ungarn  ist  bei  II.  Ungarn.  1.  Ungarische
Staatsbahnen  nachgetragen:  
i2.  Lokalbahn  Baja — Zombor — Ujvidék,
j2.  schmalspurige Lokalbahn Gyulafehérvár — Zalathna,
k2.  Lokalbahn Temesvár - Nagy - Szent - Miklós.

Berlin,  den  30.  Oktober  1895.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.  81

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  November  1895.
        <pb n="466" />
        —  452  —

(Nr.  2273.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  von  Hausgewerbetreibenden
  der  Textilindustrie.  Vom  9.  November  1895.

Auf  Grund  der  §§.  2,  109,  110  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts-  und
Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  hat  der  Bundesrath
  beschlossen:
1.  Die  lit.  a  in  Ziffer  1  Absatz  2  der  Bekanntmachung  vom  1.  März
1894,  betreffend  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  von  Hausgewerbetreibenden
  der  Textilindustrie  (Reichs-Gesetzbl.  S.  324),  erhält
folgende  Fassung:
,,a)  auf  die  Nebenarbeiten  —  Spulerei  (Treiberei),  Scheererei,
Schlichterei  u.  s.  w.  —,  welche  zur  Herstellung  von  Geweben,
Gewirken  und  sonstigen  Erzeugnissen  der  Textilindustrie  erforderlich
  sind,  sowie“
2.  Diese  Bestimmung  tritt  am  1.  Januar  1896  in  Kraft.
3.  Für  Versicherte,  welche  auf  Grund  dieser  Bestimmung  der  Invaliditätsund
  Altersversicherung  neu  unterstellt  werden,  tritt,  wo  nach  §§.  156,
157,  159  und  160  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  entscheidend
  ist,  an  dessen  Stelle  der  1.  Januar  1896.

Berlin,  den  9.  November  1895.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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        —  453  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  40.

INhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den
Rothlauf  der  Schweine.  S.  453.

 

 

 

 

 

(Nr.  2274.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  12.  November  1895.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  der  Viehseuchen,  vom  23. Juni 1880 / 1. Mai 1894    (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:

Für  die  Königlich  preußischen  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover,
Westfalen,  Hessen-Nassau  und  die  Rheinprovinz  wird  vom  1.  Dezember
  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
und  den  Rothlauf  der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9
des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  12.  November  1895.

 

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.  82

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  November  1895.
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        —  455  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  41.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  S.  455.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  S.  457.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf
der  Schweine.  S.  457.

 

 

 



 

(Nr.  2275.)  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  25.  November  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  6  Absatz  2
der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1883  S.  177),  was  folgt:

Artikel  1.
Zu  den  Zubereitungen,  Drogen  und  chemischen  Präparaten,  welche  nach
§§.  1  und  2  der  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  vom
27.  Januar  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  9),  sowie  nach  den  zugehörigen  Verzeichnissen
  A  und  B  nur  in  Apotheken  feilgehalten  oder  verkauft  werden  dürfen,  treten
hinzu  und  zwar
im  Verzeichniß  A  unter  Nr.  11:
Wundstäbchen  (cereoli)
im  Verzeichniß  B:
Acidum  camphoricum.  Kamphersäure.
Acidum  hydrobromicum.  Bromwasserstoffsäure.
Bismutum  subsalicylicum.  Basisches  Wismutsalicylat.
Lithium  salicylicum.  Lithiumsalicylat.
Theobrominum  natrio-salicylicum.  Diuretin.
In  dem  Verzeichniß  B  kommt
Bismutum  salicylicum.  Salicylsaures  Wismut
in  Wegfall.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  83

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  November  1895.
        <pb n="470" />
        —  456  —

Artikel  2.
Zu  den  Zubereitungen,  welche  nach  dem  Verzeichniß  A  der  erwähnten  Verordnung
  ausnahmsweise  dem  freien  Verkehr  überlassen  sind,  treten  hinzu
unter  Nr.  3  des  Verzeichnisses:
Aloetinktur  zum  Gebrauch  für  Thiere;
unter  Nr.  5  des  Verzeichnisses:
Bleiwasser,  mit  einem  Gehalt  von  höchstens  zwei  Gewichtstheilen
Bleiessig  in  hundert  Theilen  der  Mischung,  zum  Gebrauch  für
Thiere,
Kresolseifenlösung  zum  Gebrauch  für  Thiere,
Mischungen  von  Hoffmannstropfen  (Aetherweingeist),  Kampherspiritus
  und  Seifenspiritus  untereinander,  zum  Gebrauch  für
Thiere,  sofern  die  einzelnen  Bestandtheile  der  Mischungen  auf
den  Abgabegefäßen  angegeben  werden;
unter  Nr.  10  des  Verzeichnisses:
Bleisalbe  zum  Gebrauch  für  Thiere,
Borsalbe  zum  Gebrauch  für  Thiere,
Hufkitt,
Terpentinsalbe  zum  Gebrauch  für  Thiere,
Zinksalbe  zum  Gebrauch  für  Thiere.

Artikel  3.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Februar  1896  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Barby,  den  25.  November  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.
        <pb n="471" />
        —  457  —

(Nr.  2276.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche  und  den
Rothlauf  der  Schweine.  Vom  26.  November  1895.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und

    23.  Juni  1880
Unterdrückung  der  Viehseuchen,  vom  1.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

und  im  Verfolg  meiner  Bekanntmachung  vom  23.  Juli  1894  (Reichs-Gesetzbl.
S.  510)  bestimme  ich:

Für  das  Herzogthum  Gotha  wird  vom  10.  Dezember  d.  J.  ab  bis  auf
Weiteres  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes
auch  für  die  Schweineseuche  und  den  Rothlauf  der  Schweine  eingeführt.

Berlin,  den  26.  November  1895.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

  

(Nr.  2277.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  27.  November  1895.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und

Unterdrückung  der  Viehseuchen,  vom  23. Juni 1880  / 1. Mai 1894    (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:

Für  das  Herzogthum  Anhalt  wird  vom  10.  Dezember  d.  J.  ab  bis  auf
Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf
der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes
  eingeführt.

Berlin,  den  27.  November  1895.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="472" />
        <pb n="473" />
        —  459  —

Reichs-Gesetzblatt.

42.

Inhalt:  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung  vom  18.  April  1883,  betreffend  die  Kautionen  der
Beamten  und  Unterbeamten  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  und  der  Reichsdruckerei.  S.  459.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.  S.  460.

 

 

 

 

(Nr.  2278.)  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung  vom  18.  April  1883,  betreffend
die  Kautionen  der  Beamten  und  Unterbeamten  der  Reichs-Post-  und
Telegraphenverwaltung  und  der  Reichsdruckerei.  Vom  28.  November  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  2.  Juni
1869.  betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

Im  Artikel  2  der  Verordnung  vom  18.  April  1883,  betreffend  die
Kautionen  der  Beamten  und  Unterbeamten  der  Reichs-Post-  und    Telegraphenverwaltung

  und  der  Reichsdruckerei,  treten  an  die  Stelle  der  Angaben  unter  15,
6,  8,  9,  10,  11,  19  die  folgenden  Bestimmungen:

,,5./6.  für  Vorsteher  von  Postämtern  I.  größeren  und  mittleren  Umfangs  oder
von  Bahnpostämtern  größeren  und  mittleren  Umfangs .  .  3  000  Mark,

8./10.  für  Vorsteher  von  Telegraphenämtern  .  .  1  500
11.  für  Kassirer  bei  Postämten .  .  .  .  2  400
11  a.  für  Kassirer  bei  Telegraphenämten  .  .  1  500
19.  für  Postanwärter,  Telegraphenanwärter,  Telegraphenhülfsmechaniker
  und  Postgehülfen .  .  .  .  300  

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrücktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  November  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  84

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Dezember  1895.
        <pb n="474" />
        —  460  —

(Nr.  2279.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  10.  Dezember  1895.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und

Unterdrückung  der  Viehseuchen,  vom      23. Juni 1880 /1. Mai 1894    (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:
Für  das  hamburgische  Staatsgebiet  wird  vom  1.  Januar  1896  ab
bis  auf  Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den

Rothlauf  der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten
  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  10.  Dezember  1895.

 

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="475" />
        —  461  —

Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Ausdehnung  der  am  15.  April  1893  zu  Dresden  abgeschlossenen  internationalen
  Uebereinkunft,  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Cholera,  auf  die  britischen  Kolonien  Natal,
Ceylon,  Lagos,  St.  Helena  und  Canada.  S.  461.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  462.

 

 

 

(Nr.  2280.)  Bekanntmachung  über  die  Ausdehnung  der  am  15.  April  1893  zu  Dresden  abgeschlossenen
  internationalen  Uebereinkunft,  betreffend  Maßregeln  gegen  die
Cholera,  auf  die  britischen  Kolonien  Natal,  Ceylon,  Lagos,  St.  Helena  und
Canada.  Vom  14.  Dezember  1895.

Die  Königlich  großbritannische  Regierung  hat  dem  Auswärtigen  Amt  unter
dem  16.  Dezember  v.  J.  erklärt,  daß  sie  für  ihre  Kolonien  Natal,  Ceylon,  Lagos
und  St.  Helena  der  internationalen  Uebereinkunft,  betreffend  Maßregeln  gegen  die
Cholera,  vom  15.  April  1893  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  343  ff.)  beitrete.  Eine
gleiche  Erklärung  hat  die  Königlich  großbritannische  Regierung  unter  dem
26.  April  d.  J.  für  ihre  Kolonie  Canada  abgegeben.  In  beiden  Fällen  ist  hin-



zugefügt  worden,  daß  der  Beitritt  ohne  den  in  dem  Protokoll  d.  d.— London/Berlin —  den

 

13. / 15.  Juli  1893  zu  Gunsten  des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und

Irland  gemachten  Vorbehalt  erfolgt.  Dem  Beitritt  ist  von  sämmtlichen  an  der
Uebereinkunft  betheiligten  Staaten  zugestimmt  worden.

Berlin,  den  14.  Dezember  1895.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Freiherr  von  Marschall.

 



Reichs-Gesetzbl.  1895.  85

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Dezember  1895.
        <pb n="476" />
        —  462  —

(Nr.  2281.)  Bekanntmachung  ,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  14.  Dezember  1895.


I.  In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(II.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1895,  Reichs-Gesetzbl.  von  1895  S.  61)  , ist
in  Ausführung  des  Artikels  58  des  Uebereinkommens  mit  Wirkung  vom
7.  Januar  k.  J.  ab  nachzutragen:
Unter  „Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener
Verwaltung.“:

37b.  Hansdorf—Priebuser  Nebenbahn.
II.  Die  Liste  ist  wie  folgt  berichtigt  worden:

A.  Unter  Deutschland.

1.  Bei  „A.  I.  Staats=  und  unter  Staatsverwaltung  stehende
Eisenbahnen“  haben  die  Nummern  4  und  8  folgende  neue  Fassung
erhalten:

4.  Königlich  bayerische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß  der  von
ihnen  betriebenen  Lokalbahnen:
b.  Augsburg—Göggingen,
b1.  Göggingen—  Pfersee.
8.  Main-Neckar-Eisenbahn  nebst  den  von  ihr  betriebenen  Großherzoglich
  hessischen  Nebenbahnstrecken.

2.  Bei  „B.  VI.  Niederländischer  Verwaltungen“  ist  die  Nr.  116
wie  folgt  gefaßt:

116.  Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  der  Niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  niederländisch  -deutschen
Grenze:

a.  bei  Emmerich  bis  Emmerich,
b.  bei  Elten  bis  Welle.

B.  Unter  Niederlande

ist  bei  „B.  I.  Deutscher  Verwaltungen“  die  unter  Nr.  8  aufgeführte  Grenzstrecke
  „bei  Elten  bis  Zevenaar“,  nachdem  sie  in  den  Betrieb  der  Gesellschaft
zum  Betriebe  der  Niederländischen  Staatseisenbahnen  (A.  1  der  Liste)  übergegangen
ist,  gestrichen  worden.

Berlin,  den  14.  Dezember  1895.
Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.



 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="477" />
        —  463  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  44.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  der  Frankenwährung
innerhalb  des  württembergischen  Grenzbezirks.  S.  463.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht
  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  S.  464.

 

 

 

 

(Nr.  2282.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  der
Frankenwährung  innerhalb  des  württembergischen  Grenzbezirks.  Vom
19.  Dezember  1895.

In  Anschluß  an  das  Verbot  des  Umlaufs  fremder  Scheidemünzen  —  Bekanntmachung
  vom  16.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149)  —  hat  der  Bundesrath
  genehmigt,  daß  die  Scheidemünzen  der  Frankenwährung  innerhalb  des
Zollgrenzbezirks  des  Königlich  württembergischen  Hauptzollamts  Friedrichshafen  in
Zahlung  gegeben  und  genommen  werden  dürfen.

Berlin,  den  19.  Dezember  1895.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs-Gesetzbl.  1895.  86

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1895.
        <pb n="478" />
        —  464  —

(Nr.  2283.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  28.  Dezember  1895.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  der  Viehseuchen,  vom  23.  Juni  1880 / 1. Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:
Für  das  Großherzoglich  oldenburgische  Fürstenthum  Lübeck  und  für  das
bremische  Staatsgebiet  wird  vom  10.  Jannar  1896  ab  bis  auf  Weiteres
für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine
die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  28.  Dezember  1895.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="479" />
        --  465  --Reichs-Gesetzblatt.



 

Nr  45.

Inhalt:  Zusatzvereinbarung  zum  Internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom

 

 

 

14.  Oktober  1890.  S.  465.

 

  

 

(Nr.  2284.)  Zusatzvereinbarung  zum  Internationalen
  Uebereinkommen  vom
14.  Oktober  1890,  betreffend
die  Beifügung  zusätzlicher  Vorschriften
  zu  §.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  und  die
Aenderung  der  Anlage  1  zu
diesen  Bestimmungen.  Vom
16.  Juli  1895.

Die  Regierungen  Belgiens,  Deutschlands,
  Frankreichs,  Italiens,  Luxemburgs,
  der  Niederlande,  Oesterreichs  und
Ungarns,  Rußlands  und  der  Schweiz
haben  für  nützlich  erachtet,  im  gemeinsamen
  Einverständniß  leichtere  Bestimmungen
  zu  vereinbaren,  als  die  für  die
Beförderung  der  im  §.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  internationalen  Uebereinkommen
  vom  14.  Oktober  1890  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  und  in  der
Anlage  1  zu  den  genannten  Bestimmungen
  erwähnten.

Demzufolge  haben  die  gehörig  bevollmächtigten
  Unterzeichneten  Nachstehendes
vereinbart:

Artikel  1.

Der  §.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  internationalen  Uebereinkommen
  vom  14.  Oktober  1890  wird

Reichs,  Gesetzbl.  1895.

(No.  2284.)  Arrangement  additionnel  à  la
Convention  Internationale  du
14  octobre  1890  concernant
T’adjonction  de  stipulations
complémentaires  au  §  1  des
dispositions  réglementaires  et
la  Lévision  de  T’annezxe  1
des  dites  dispositions.  Du
16  juillet  1895.

Les  Gouvernements  de  IAllemagne,
de  IAutriche  et  de  la  Hongrie,  de
la  Belgique,  de  la  République  Francaise,
  de  Italie,  du  Luxembourg,
des  Pays-Bas,  de  la  Russie  et  de  la
Suisse,  ont  reconnu  Futilité  Tadopter,
d’un  commun  accord,  des  dispositions
moins  rigoureuses  due  celles  fixées
Pour  le  transport  des  objets  mentionnécs
  au  §  1  des  Dispositions
réglementaires  de  la  Convention
internationale  du  14  octobre  1890
Sur  le  transport  de  marchandises  par
chemins  de  fer,  et  à  Tannexe  1  des
dites  Dispositions.

En  conséequence,  les  soussignés,
düment  autorises,  sont  convenus  de
ce  dui  suit:

Anrir  PREMIER.

Le  §  1  des  Dispositions  réglementaires
  de  la  Convention  internationale
  du  14  octobre  1890  sera

87

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1895.
        <pb n="480" />
        —  466  —

durch  die  folgenden,  zwischen  Nummer  complété  Par  les  preseriptions  sui-3
  und  4  des  erwähnten  Paragraphen  vantes,  qui  seront  intercalées  entre
einzuschiebenden  Vorschriften  ergänzt:  le  3°  et  le  4°  du  dit  paragraphe:

Indeß  werden  Gold-  und
Silberbarren,  Platina,  Geld,
geldwerthe  Münzen  und  Papiere,
  Dokumente,  Edelsteine,
echte  Perlen,  Pretiosen  und
andere  Kostbarkeiten,  ferner
Kunstgegenstände,  wie  Gemälde,
  Gegenstände  aus  Erzguß,
  Antiquitäten,  im  internationalen
  Verkehr  auf  Grund  des  im
Berner  Uebereinkommen  vorgesehenen
  internationalen  Frachtbriefes,
und  zwar  entweder  nach  Maßgabe
  von  Vereinbarungen  zwischen
den  Regierungen  der  betheiligten
Staaten,  oder  von  Tarifbestimmungen,
  welche  von  den  dazu  ermächtigten
  Bahnverwaltungen  aufgestellt
und  von  allen  zuständigen  Aufsichtsbehörden
  genehmigt  sind,  zugelassen.

Zu  den  Kostbarkeiten  sind  beispielsweise
  auch  besonders  werthvolle
Spitzen  und  besonders  werthvolle
  Stickereien  zu  rechnen.

Ebenso  werden  Leichentransporte
  zum  internationalen  Transporte
  mit  dem  internationalen
Frachtbriefe  unter  folgenden  Bedingungen
  zugelassen:

a.  Die  Beförderung  erfolgt  als

Eilgut.
b.  Die  Transportgebühren  sind
bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.

c.  Die  Leiche  muß  während  der
Beförderung  von  einer  dazu
beauftragten  Person  begleitet
sein.

d.  Die  Beförderung  unterliegt
im  Gebiete  jedes  einzelnen

Toutefois,  or  et  Targenk  en
lingots,  le  platine,  les  vadeurs
monnaijées  ou  en  papier,  les  pavpiers
  importants,  les  pierres  prcieuses,
  les  perles,  sines,  les  bijour
et  G#chres  Olels  précieuæx,  les  ob-Jets
  d'art,  tels  que  lsabledoux,
bronæes  d'art,  antiquités,  seront
admis  au  transport  international
avec  la  lettre  de  voiture  internationale
  de  la  Convention  de
Berne,  sur  base,  soit  d'une  entente
  entre  les  Gouvernements
des  Etats  intéressés,  scit  de
tarifs  élaborés  par  les  Administrations
  de  chemins  de  fer,  à
cee  düment  autorisées,  et  ap-Prouvés
  par  toutes  les  Autorités
compétentes.

Dans  les  objets  précieux  sont
compris,  par  exemple,  les  dentelles
  et  broderies  de  grande
voleur.

De  mème,  les  transports  fuébres
  Sont  admis  au  transport
international  avec  la  lettre  de
Voiture  internationale,  sous  les
Conditions  suivantes:

a.  Le  transport  est  effectus

en  grande  vitesse.

5.  Les  frais  de  transport  doivent
  obligatoirement  étre
Payés  au  Gépart.

c.  Le  transport  ne  peut
Feflectuer  que  sous  la
garde  Tune  personne  char-6e
  de  l’accompagner.

d.  Les  transports  funebres
sont  soumis  aux  lois  et
        <pb n="481" />
        -- 467  --Staates

  den  daselbst  in  poli -zeitlicher
  Beziehung  geltenden
Gesetzen  und  Verordnungen,
soweit  nicht  unter  den  betheiligten
  Staaten  besondere  Abmachungen
  getroffen  sind.

Artikel  2.

Die  Anlage  1  der  Ausführungsbestimmungen
  erhält  folgende  Fassung:

Anlage  1.

Vorschriften  über  bedingungsweise  zur
Beförderung  zugelassene  Gegenstände.

I.

Petarden  für  Knall-Haltesignale
auf  den  Eisenbahnen  müssen  fest  in
Papierschnitzel,  Sägemehl  oder  Gips
verpackt  oder  auf  andere  Weise  so  fest
und  getrennt  gelegt  sein,  daß  die  Blechkapseln
  sich  weder  selbst  unter  einander,
noch  einen  anderen  Körper  berühren
können.  Die  Kisten,  in  denen  die  Verpackung
  geschieht,  müssen  von  mindestens
26  Millimeter  starken,  gespundeten
Brettern  angefertigt,  durch  Holzschrauben
zusammengehalten,  vollständig  dicht  gemacht
  und  mit  einer  zweiten  dichten  Kiste
umgeben  sein,  dabei  darf  die  äußere  Kiste
keinen  größeren  Raum  als  0,06  Kubikmeter
  haben.

Die  Annahme  zur  Beförderung  erfolgt
  nur  dann,  wenn  die  Frachtbriefe
mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  über
die  vorschriftsmäßig  ausgeführte  Verpackung
  versehen  sind.



reglements  de  police  speciauxf
  de  chadque  Etat,  en
tant  que  ces  transports  ne
sont  pas  réglés  par  des
conventions  speciales  entre
Etats.

ARTICLE  2.

L'annexe  1  des  Dispositions  réglementaires
  aura  dorénavant  la  teneur
Suiwante:

Annexe  I.

Prescriptions  relatives  aux  objets
admis  au  transport  sous  certaines
conditions.

J.

Les  Helards  pour  Schnater  d’arrs:
sur  les  chemins  de  ser  doivent
étre  solidement  emballés  dans  des
rognures  de  papier,  de  la  sciure  de
bois  ou  du  plätre,  ou  enfin  de  toute
autre  maniere,  de  facon  à  étre  assez
espacés  et  assez  solidement  flixés,
Pour  que  les  boites  en  fer-blanc  ne
Duissent  pas  se  toucher  Tune  l'autre,
ni  toucher  un  autre  corps  étranger.
Les  caisses  dans  lesquelles  Temballage
  est  fait  doivent  étre  en  fortes
planches,  Cpaisses  de  26  milliméètres
3dau  moins,  assemblees  avec  rainures
et  tenues  par  des  vis  à  boeis;  ces
caisses  seront  placéces  dans  une  seconde
  caisse  aussi  solide  qdue  la
première;  la  caisse  extrieure  n'aura
Pas  un  volume  de  plus  de  O,06  metre
cube.

Les  pétards  ne  sont  admis  au
transport  qdue  si  les  lettres  de  voiture
  sont  revétues  d'un  certificat  de
T’autorité  constatant  quils  sont  emballes
  suivant  les  prescriptions.

87“
        <pb n="482" />
        —  468  —

II.
Zündhütchen  für  Schußwaffen
und  für  Geschosse,  Zündspiegel,

nicht  sprengkräftige  Zündungen
und  Patronenhülsen  mit  Zünd—
vorrichtungen  müssen  sorgfältig  in
feste  Kisten  oder  Fässer  verpackt  und  jedes
Kollo  muß  mit  einem  besonderen,  je  nach
dem  Inhalte  die  Bezeichnung  „Zünd—
hütchen“  oder  „Zündspiegel“  etc.  tragenden
  Zettel  beklebt  sein.

III

Streichhölzer  und  andere  Reibund
  Streichzünder  (als  Zündlichtchen,
Zündschwämme  etc.)  müssen  in  Behältnisse
aus  starkem  Eisenblech  oder  aus  festgefügtem
  Holze  von  nicht  über  1,2  Kubikmeter
  Größe  sorgfältig  und  dergestalt
fest  verpackt  sein,  daß  der  Raum  der  Behältnisse
  völlig  ausgefüllt  ist.  Die  hölzernen
  Behältnisse  sind  äußerlich  deutlich
mit  dem  Inhalte  zu  bezeichnen.

Bei  Streichhölzern,  deren  Zündköpfe ein
  Gemisch  von  gelbem  Phosphor
  und  chlorsaurem  Kali  enthalten,
  darf  der  Gehalt  der  chemisch
trockenen  Zündmassean  Phosphor  10  Prozent,
  derjenige  an  chlorsaurem  Kali
40  Prozent  nicht  übersteigen.  Jeder  derartigen
  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten
  ausgestellte  Bescheinigung,  daß
diese  Grenzen  eingehalten  sind,  beigefügt
werden.

IV.

Sicherheitszünder,  d.  h.  solche
Zündschnüre,  welche  aus  einem  dünnen,
dichten  Schlauche  bestehen,  in  dessen
Innerem  eine  verhältnißmäßig  geringe
Menge  Schießpulver  enthalten  ist,  unter-468



T.

Les  capsu#les  pour  armes  d  J,
les  pastilles  fulminantes  pour  mumnitions
  d'armes  portaotives,  les  amorces
non  konnkes  por  projeckies  et  les
doues  amorcees  doivent  étre  emballées
  avec  soin  dans  des  caisses
ou  des  tonneaux  solides;  sur  chaque
colis  doit  se  trouver  une  tiquette
Portant,  suivant  son  contenu,  la
désignation  de  „Capsules“,  „Hastilles
fulminantes“,  cetc.

III

Les  allumeltes  chimiques  et  ar#lres
allumettes  à  friction  (telles  que  allumettes-bougies,
  allumettes  d’amadou,
  etc.)  doivent  étre  emballées
avec  soin  dans  des  réecipients  de
forte  töle  ou  de  bois  treès  solide,  de
1.:  metre  cube  au  plus,  de  maniere
dqduil  ne  reste  aucun  vide  dans  les
récipients;  les  récipients  en  bois
Porteront  distinctement  à  Pextérieur
la  marque  de  leur  contenu.

La  masse  inflammable  des  allumettes
—
chlorate  de  potasse  ne  doit  pas  contenir,
  à  l'état  sec,  plus  de  10  %  de
phosphore  et  de  40  %  de  chlorate
de  potasse.  Les  envois  doivent
étre  accompagnés  d’'une  declaration
du  fabricant  certiftiant  que  ces  limites
  D'ont  pas  été  dépassees.

IV.

Les  Meches  de  S#rels,  ’est-à-dire
les  meches  qui  consistent  en  un
boyau  mince  et  serré,  dans  lequel
est  contenue  une  quantité  relativement
  faible  de  poudre  à  tirer,  sont
        <pb n="483" />
        liegen  den  unter  Nr.  III  (Absatz  1)  gegebenen
  Vorschriften.

V.

Buchersche  Feuerlöschdosen  in
blechernen  Hülsen  werden  nur  in  höchstens
10  Kilogramm  enthaltenden  Kistchen,
welche  inwendig  mit  Papier  verklebt  und
außerdem  in  gleichfalls  ausgeklebten,
größeren  Kisten  eingeschlossen  sind  zum
Transporte  zugelassen.

VI.

Gewöhnlicher  (weißer  oder  gelber)
Phosphor  muß  mit  Wasser  umgeben,
in  Blechbüchsen,  welche  höchstens  30  Kilogramm
  fassen  und  verlöthet  sind,  in  starke

Kisten  fest  verpackt  sein.  Die  Kisten
müssen  außerdem  zwei  starke  Handhaben
besitzen,  dürfen  nicht  mehr  als  100  Kilogramm
  wiegen  und  müssen  äußerlich  als
„gewöhnlichen  gelben  (weißen)  Phosphor
enthaltend“  und  mit  „Oben“  bezeichnet
sein.

Amorpher  (rother)  Phosphor  ist  in
gut  verlöthete  Blechbüchsen,  welche  in
starke  Kisten  mit  Sägespähnen  eingesetzt
sind,  zu  verpacken.  Diese  Kisten  dürfen
nicht  mehr  als  90  Kilogramm  wiegen
und  müssen  äußerlich  als  „rothen  Phosphor
  enthaltend“  bezeichnet  sein.

VII.

Rohes,  unkrystallisirtes  Schwefelnatrium
  wird  nur  in  dichten  Blechbehältern,
  raffinirtes  krystallisirtes
Schwefelnatrium  nur  in  wasserdichte
Fässer  oder  andere  wasserdichte  Behälter
verpackt  zur  Beförderung  übernommen.

--  469  --soumises

  aux  prescriptions  données
sous  le  ne  III  (alinéa  1).

V.

Les  boiĩtes  extincteurs  Bucher  dans
des  douilles  en  fer-blanc  ne  sont
admises  au  transport  due  dans  des
caisses  contenant  10  kilogrammes  au
Plus,  revétues  à  Tintérieur  de  papier
collé  contre  les  parois  et  renfermées
elles-mémes  dans  des  caisses  plus
grandes  revétues  également  de  pa-VI.



Le  phosphore  odmane  (blanc  ou
Jjaune)  doit  étre  entouré  d’eau  dans
des  boites  en  fer-blanc  soudées,  contenant
  30  kilogrammes  au  plus  et
solirement  emballées  dans  de  fortes
caisses.  En  outre,  il  faut  due  les
caisses  soient  munies  de  deux
poignées  solides,  qu’elles  ne  peèsent
bas  plus  de  100  kilogrammes  et
du’elles  portent  à  TPextérieur  TPindication
  de  „Phosphore  jaune  (blanc)
ordinaire“  et  celle  de  „haut“.

Le  pꝓhosphore  amorphe  (rouge)  doit
étre  emballe  dans  des  boites  en  ferblanc
  bien  soudées  et  placées  avec
de  la  sciure  de  bois  dans  de  fortes

caisses.  Ces  caisses  ne  peseront  pas

plus  de  90  kilogrammes  et  elles
Dorteront  à  Textérieur  Tindication
„Phosphore  rouge“.

Pier  collé.

VII.

Le  sulfure  de  sodium  brut,  non
oristallisé,  n'est  admis  à  l'expédition
qu'emballé  dans  des  récipients  en
tole  hermétiquement  clos;  le  sulfüure
de  soummm  rabme,  cristoqse,  West  admis
du’emballe  en  tonneaux  ou  autres
récipients  impenétrables  à  T’eau.
        <pb n="484" />
        Gebrauchte  eisen-  oder  mangan—
haltige  Gasreinigungsmasse  wird
—  sofern  sie  nicht  in  dichte  Blechbehälter
verpackt  zur  Aufgabe  gelangt  —  nur  in
eisernen  Wagen  zur  Beförderung  übernommen.
  Falls  diese  Wagen  nicht  mit
festschließenden  eisernen  Deckeln  versehen
sind,  ist  die  Ladung  mit  Wagendecken,
welche  so  präparirt  sind,  daß  sie  durch
direkte  Berührung  mit  Flammen  nicht
entzündet  werden,  vollständig  einzudecken.
Der  Absender  und  der  Empfänger  hat
das  Auf-  beziehungsweise  Abladen  selbst
zu  besorgen.  Auch  hat  der  Absender
auf  Verlangen  der  Bahnverwaltung  die
Wagendecken  selbst  zu  beschaffen.

Unter  gleichen  Bedingungen,  wie  rohes
unkrystallisirtes  Schwefelnatrium,  werden
Natroncoaks  (ein  bei  der  Bereitung
der  Theeröle  erhaltenes  Nebenproduk)  zur
Beförderung  übernommen.

VIII.

Celloidin,  ein  durch  unvollständiges
Verdunsten  des  im  Kollodium  enthaltenen
Alkohols  hergestelltes,  seifenartig  aussehendes,
  im  Wesentlichen  aus  Kollodiumwolle
  bestehendes  Präparat,  wird  nur
zur  Beförderung  angenommen,  wenn
die  einzelnen  Celloidinplatten  so  verpackt
sind,  daß  das  Vertrocknen  derselben
vollständig  verhindert  wird.

VIIIa.
Schwefeläther  wird  nur  befördert
entweder
1.  in  dichten  Gefäßen  aus  starkem,  gehörig
  vernietetem  oder  geschweißtem

--  470  --—



La  matière  auijant  servi  à  netlover
le  gaæ  d'éclairage  et  contenant  du
%  ou  du  Manganése  West  expedice
due  dans  des  wagons  en  tole,  à
moins  qdue  cet  article  ne  soit  emballé
  dans  d’épaisses  Caisses  de  töle.
Si  lesdits  wagons  ne  Sont  pas  munis
  de  couvercles  en  töle,  fermant
bien,  le  chargement  devra  étre  parfaitement
  couvert  avec  des  bäches
Préparées  de  telle  maniere  quelles
ne  scient  pas  inflammables  par  le
contact  direct  de  la  flamme.  Le
chargement  et  le  déchargement  se
feront  par  Texpéditeur  et  le  destinataire;
  c’est  à  Texpéditeur  due,  à
la  demande  de  Tadministration  du
chemin  de  fer,  incombe  éCgalement
le  soin  de  fournir  les  bäches.

Sont  acceptés  au  transport,  aux
mémes  conditions  due  le  sulfure  de
sodium  brut  non  cristallisé,  les  cotes
d  base  de  Joztde  (produit  accesscoire
obtenu  dans  la  fabrication  des  huiles
de  goudron).

VIII.

La  celoime,  produit  de  I&amp;amp;vaporation
  imparfaite  de  Talcool  contenu
dans  le  collodion,  ayant  Tapparence
de  savon  et  consistant  essentiellement
en  coton  à  collodion,  West  pas  admise
au  transport  à  moins  que  les  lames
isolées  de  celloidine  ne  soient  emballees
  de  facon  à  empéecher  com-Dletement
  toute  dessiccation.

VIIIa.
L'’eer  Sccpterzchele  ne  peut  étre  ex-Dédié
  qdue:
1  dans  des  Vvases  étanches  de
forte  tole  de  fer,  bien  rives  ou
        <pb n="485" />
        —  471  —

Eisenblech  mit  höchstens  500  Kilogramm
  Inhalt  oder

2.  in  vollkommen  dicht  verschlossenen
Gefäßen  aus  Metall  oder  Glas  von
höchstens  60  Kilogramm  Bruttogewicht,
  deren  Verpackung  nach
stehenden  Vorschriften  entspricht:

a.  Werden  mehrere  Gefäße  in
einem  Frachtstück  vereinigt,  so
müssen  sie  in  starke    Holzkisten
mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
  Infusorienerde  oder  anderen
  lockeren  Substanzen  fest
verpackt  sein;

b.  bei  Einzelverpackung  ist  die
Versendung  der  Gefäße  in
soliden,  mit  einer  gut  befestigten
Schutzdecke,  sowie  mit  Handhaben
  versehenen  und  mit  hinreichendem
  Verpackungsmaterial
eingefütterten  Körben  oder
Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke
muß,  falls  sie  aus  Stroh,
Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem
Material  besteht,  mit  Lehm-  oder
Kalkmilch  oder  ähnlichem  Stoffe
unter  Zusatz  von  Wasserglas
getränkt  sein.

Bei  Blech-  und  Metallgefäßen  beträgt
die  höchste  zulässige  Füllung  1  Kilogramm
Flüssigkeit  für  je  1,55  Liter  Fassungsraum
  des  Behälters.  Beispielsweise  darf
also  ein  Metallbehälter,  der  15,50  Liter
Wasser  faßt,  nicht  mehr  als  10  Kilogramm
  Schwefeläther  enthalten.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen
  Gegenständen  vergleiche  Nr.  XXXV.

soudes  et  contenant  au  maximum
  500  kilogrammes,  ou

2°  dans  des  vases  hermétiquement
fermes  en  métal  ou  en  verre,
Tun  poids  brut  de  60  kilogrammes
  au  maximum  et  emballes
  Ccomformément  aux  pre-Scriptions
  suivantes:

àa.  duand  plusieurs  vases  sont
réunis  en  un  colis,  ils  doivent
  étre  emballés  solidement
  dans  de  fortes  caisses
een  bois  garnies  de  paille,
foin,  son,  sciure  de  bois,
terre  fossile  ocu  d’autres
Ssubstances  meubles;

b.  quand  les  vases  Ssont  emballes
  isolement,  Tenvoi  est
admis  dans  des  paniers  ou
cuveaux  solides  munis  de
couvercles  bien  assujettis  et
de  poiguées,  et  garnis  d'une
duantité  suffisante  de  matire
  Temballage;  le  couvercle
  consistant  en  paille,
jonc,  roseau  ou  matieres
amhalogues  doit  éetre  im-Prégné
  de  lait  d’argile  ou
de  chaux  ou  T'une  autre
substance  équivalente,  melangé
  avec  du  verre  soluble.

Pour  les  vases  en  töle  ou  en  métal,
  le  maximum  de  contenance  ne
doit  pas  dépasser  1  kilogramme  de
liqduide  par  165  litre  de  capacité
du  récipient;  par  exemple,  un  réci-Dient
  en  métal  de  la  capacité  de
5  %  litres  ne  pourra  contenir  plus
de  10  kilogrammes  d’éther  sulfurique.


En  ce  qui  concerne  I’emballage
àvec  Tautres  objets,  voir  le  ne  XXXV.
        <pb n="486" />
        IX.

Flüssigkeiten,  welche  Schwefeläther
  in  größeren  Quantitäten
enthalten  (Hoffmannstropfen  und  Kollodium),
  dürfen  nur  in  vollkommen  dicht
verschlossenen  Gefäßen  aus  Metall  oder
Glas  versendet  werden,  deren  Verpackung
nachstehende  Beschaffenheit  haben  muß:

1.  Werden  mehrere  Gefäße  mit  diesen

Präparaten  in  einem  Frachtstück

vereinigt,  so  müssen  dieselben  in

starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,

Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
oder  anderen  lockeren  Substanzen
fest  verpackt  sein;

2.  bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung
  der  Gefäße  in  soliden,  mit
einer  gut  befestigten  Schutzdecke,
sowie  mit  Handhaben  versehenen
und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
  eingefütterten  Körben  oder
Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke
muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf  oder  ähnlichem  Material
besteht,  mit  Lehm-  oder  Kalkmilch
oder  einem  gleichartigen  Stoffe  unter
Zusatz  von  Wasserglas  getränkt
sein.  Das  Bruttogewicht  des  einzelnen
  Kollo  darf  60  Kilogramm
nicht  übersteigen.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen
  Gegenständen  vergleiche  Nr.  XXXV.

X.
Schwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol)
  wird  ausschließlich  auf  offenen  Wagen

ohne  Decken  befördert  und  nur

--  472  --TX.



Les  liquides  Jax  Conennenk  de  7ler
Srelfeseen  grande  quantité  (es
gouttes  d’Hoffmann  et  le  collodion)
ne  peuvent  étre  expédiés  due  dans
des  récipients  en  métal  ou  en  verre
hermétiquement  clos,  et  dont  Pemballage
  remplira  les  conditions  sui-Vantes:


I°  Quand  plusieurs  vases  contenant
de  ces  préparations  sont  réunis
1en  un  colis,  ils  doivent  étre
emballés  solidement  dans  de
fortes  caisses  de  bois  garnies
de  paille,  de  foin,  de  son,  de
sciure  de  beis,  de  terre  d’infusoires
  ou  autres  substances
meubles.

2°  Quand  les  vases  sont  emballés
isolcment,  Tenvoi  est  admis
dans  des  paniers  ou  cuveauxz
solides  munis  de  couvercles  bien
assujettis  et  de  poignées,  et
garnis  d’une  quantité  suffisante
de  matiere  d’emballage;  le  cou-Vercle
  consistant  en  paille,  jonc,
roseäu  ou  matières  analogues
doit  étre  imprégné  de  lait  d’argile
  ou  de  chaux  ou  dl'une
autre  substance  Cquivalente,
mélangé  avec  du  verre  scluble.
Le  poids  brut  du  colis  isolé
ne  doit  pas  dépasser  60  kilogrammes.

En  ce  qui  concerne  lemballage
avec  d’autres  objets,  voir  m  XXXV.

X.

Le  S#4%/#r  de  corbone  est  transporté
  exclusivement  dans  des  wagons
découverts  et  Sans  bäches,  et  seulement
  dans  les  conditions  suivantes:
        <pb n="487" />
        —  473  —

entweder

1.  in  dichten  Gefäßen  aus  starkem,
gehörig  vernietetem  Eisenblech  bis
zu  500  Kilogramm  Inhalt,

oder

2.  in  Blechgefäßen  von  höchstens
75  Kilogramm  brutto,  welche  oben
und  unten  durch  eiserne  Bänder
verstärkt  sind.  Derartige  Gefäße
müssen  entweder  von  geflochtenen
Körben  oder  Kübeln  umschlossen
oder  in  Kisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
oder  anderen  lockeren  Stoffen  verpackt
  sein,

oder
3.  in  Glasgefäßen,  die  in  starke  Holzkisten
  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
  Infusorienerde  oder  anderen
lockeren  Stoffen  eingefüttert  sind.

Bei  Blechgefäßen  beträgt  die  höchste
zulässige  Fassung  1  Kilogramm  Flüssigkeit
  für  je  0,825  Liter  Fassungsraum  des
Behälters.

Schwefelkohlenstoff  im  Gewichte  von
höchstens  2  Kilogramm  darf  mit  anderen
bedingungslos  zur  Eisenbahnbeförderung
zugelassenen  Gegenständen  zu  einem
Frachtstück  vereinigt  werden,  wenn  der
Schwefelkohlenstoff  sich  in  dicht  verschlossenen
  Blechflaschen  befindet  und  mit
dem  übrigen  Inhalte  des  Frachtstücks
in  eine  starke  Kiste  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl  oder  anderen  lockeren
Stoffen  fest  eingebettet  ist.  Das  Frachtstück
  darf  nur  in  offenen  Wagen  ohne
Decken  befördert  werden,  und  auf  dem
Frachtbriefe  muß  besonders  bemerkt  sein,
daß  das  Frachtstück  Schwefelkohlenstoff
enthält.

Reichs-Gesetzbl.  1895.

473

–—.

soit
1°  en  vases  étanches  de  forte  töle
bien  riv#ée  ne  contenant  pas  plus
de  500  kilogrammes,
ou
2°  en  vases  de  tölc  de  75  kllogrammes
  brut  ou  plus,  renforcés,
  à  la  partie  supérieure  et
à  la  partie  inférieure,  Avec  des
cercles  de  fer.  Ces  vascs  seront,
soit  renfermes  dans  des  paniers
Ou  cuveaufx,  scoit  emballes  dans
des  Caisses  garnies  de  paille,
foin,  son,  sciure  de  bois,  terre
Tinfusoires  ou  autres  substances
menubles,

ou

3°  en  vases  de  verre  renfermés
dans  de  fortes  Caisses  garnies
de  paille,  foin,  son,  sciure  de
bois,  terre  Tinfusoires  ou  autres
Ssubstances  meubles.

Pour  les  vases  en  töole,  la  contenance
  ne  doit  pas  dépasser  1  kilogramme
  de  liqnide  par  0,  s5  litre
de  capacité  du  récipient.

Le  sulfüre  de  carbone,  livré  au
transport  par  quantite  de  2  kilogrammes
  au  plus,  peut  étre  réuni
en  un  colis  avec  d’autres  objets
admis  au  transport  Ssans  conditions,
Pourvu  qu'’il  soit  renfermé  dans  des
récipients  en  töle  hermétiquement
fermes,  emballes  avec  les  autres
objets  dans  une  caisse  solide  garnie
de  paille,  de  foin,  de  son,  de  sciure
de  bois  ou  de  toute  autre  substancc
meuble.  Les  colis  doivent  étre  trans-Dortés
  exclusivement  dans  des  wugons
  déecouverts,  sans  bäches,  et  la
Tettre  de  voiture  doit  indiquer  qwiils
contiennent  du  sulfüre  de  carbone.

88
        <pb n="488" />
        XI.
Holzgeist  in  rohem  und  rektifizirtem
Zustande  und  Aceton  werden  —  sofern

  sie  nicht  in  besonders  dazu  konstruirten
  Wagen  (Bassinwagen)  oder  in
Fässern  zur  Aufgabe  gelangen  —  nur
in  Metall-  oder  Glasgefäßen  zur  Beförderung
  zugelassen.  Diese  Gefäße
müssen  in  der  unter  Nr.  IX  vorgeschriebenen
  Weise  verpackt  sein.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen
  Gegenständen  vergleiche  Nr.  XXXV.

XII.

Grünkalk  wird  nur  auf  offenen
Wagen  befördert.

XIII.

Chlorsaures  Kali  und  andere
chlorsaure  Salze  müssen  sorgfältig  in
dichte,  mit  Papier  ausgeklebte  Fässer
oder  Kisten  verpackt  sein.

XIV.

Pikrinsäure  wird  nur  gegen  eine
von  einem  der  Bahn  bekannten  Chemiker
auf  dem  Frachtbriefe  auszustellende  Bescheinigung
  über  die  Ungefährlichkeit  der
aufgegebenen  Pikrinsäure  befördert.

Blei  darf  zur  Verpackung  von  Pikrinsäure
  nicht  verwendet  und  nicht  mit
Pikrinsäure  zusammen  in  demselben
Wagen  verladen  werden.  Mit  Blei
ausgekleidete  oder  mit  Blei  gedeckte
Wagen  dürfen  zur  Beförderung  nicht
verwendet  werden.

XV.

Flüssige  Mineralsäuren  aller  Art
(insbesondere  Schwefelsäure,  Vitriolöl,

--  474  --XI.



L'esprit  de  bois  à  T’état  brut  ou
rectisié  et  l'acétone  —  à  moins  qu'ils
ne  soient  dans  des  wagons  Spécialement
  construits  à  cet  eflet  (wagonsciternes)
  ou  en  tonneaux  —  ne  sont
admis  au  transport  due  dans  des
vases  de  métal  ou  de  verre.  Ces
vases  doivent  étre  emballes  de  la
manieère  indiquse  au  ne  K.

En  ce  qui  concerne  Temballage
avec  ’autres  objets,  voir  n’  XXXV.

XII.

La  chouæx  vive  m'est  transportée
due  dans  des  wagons  découwerts.

XIII.

Le  chlorate  de  potasse  et  les
Gtaitres  Oelorates  deoivent  étre  emballés
soigneusement  dans  des  caisses  ou
tonneaux  hermétiquement  clos,  re-Vétus
  intérieurement  de  papier  collé
Contre  les  parois.

XIV.

L'acide  picrique  n'est  expédié  qdue

sur  l'attestation  d'un  chimiste  connu
de  Tadministration  du  chemin  de
ser,  apposée  sur  la  lettre  de  voiture,
Constatant  due  lacide  picrique  peut
étre  transporté  sans  danger.
Le  plomb  devra  étre  exclu  de
Temballage  de  Tacide  picrique  et
ne  pas  étre  transporté  réuni  avec
cet  acide  dans  le  méme  wagon.
Les  wagons  doublés  ou  couverts  de
Dlomb  ne  devront  pas  étre  employés
à  ce  transport.

XV.

Les  acides  minérauæ  liquides  de
toute  nalure  (particulièrement  l'acide
        <pb n="489" />
        Salzsäure,  Salpetersäure,  Scheidewasser),
  sowie  Chlorschwefel  unterliegen
  nachstehenden  Vorschriften:

1.  Falls  diese  Produkte  in  Ballons,
Flaschen  oder  Kruken  verschickt
werden,  so  müssen  die  Behälter
dicht  verschlossen,  wohl  verpackt
und  in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen
  zum  bequemen  Handhaben
  versehene  Gefäße  oder  geflochtene
  Körbe  eingeschlossen  sein.

Falls  dieselben  in  Metall-,  Holzoder
  Gummibehältern  versendet
werden,  so  müssen  die  Behälter
vollkommen  dicht  und  mit  guten
Verschlüssen  versehen  sein.

2.  Vorbehaltlich  der  Bestimmungen
unter  Nr.  XXXV  müssen  diese
Stoffe  stets  getrennt  verladen  und
dürfen  namentlich  mit  anderen
Chemikalien  nicht  in  einen  und
denselben  Wagen  gebracht  werden.

3.  Die  Vorschriften  unter  Ziffer  1
und  2  gelten  auch  für  die  Gefäße,
in  welchen  die  genannten  Gegenstände
  transportirt  worden  sind.
Derartige  Gefäße  sind  stets  als
solche  zu  deklariren.

XVI.

Aetzlauge  (Aetznatronlauge,  Sodalauge,
  Aetzkalilauge,  Pottaschenlauge),
ferner  Oelsatz  (Rückstände  von  der  Oelraffinerie)
  und  Brom  unterliegen  den
Vorschriften  unter  Nr.  XV,  1  und  3
(mit  Ausnahme  der  bei  3  angezogenen
Bestimmung  unter  2).

 

475

Sulfurique,  Tesprit  de  vitriol,  Tacide
muriatique,  Tacide  nitrique,  Teauforte),
  ainsi  due  le  doriure  de  sose,
sont  Soumis  aux  prescriptions  sui-Vantes:

1°  Quand  ces  produits  sont  er-Pédiés
  en  touries,  bouteilles  ou
cruches,  les  récipients  doivent
étre  hermétiquement  fermés,
bien  emballés  et  renfermés  dans
des  caisses  Speciales  ou  des
bannettes  munies  de  poignées
solices  pour  en  faciliter  le
maniement.

Quand  ils  sont  expédiées  dans
des  récipients  de  métal,  de  beis
ou  de  cacutchonc,  ces  récipients
doivent  étre  hermstiquement
Joints  et  pourvus  de  bonnes

fermetures.
2Ces  produits  deivent,  sous  la
reserve  des  dispositions  du

n-XXXXV,  toujours  étre  chargés
sPparément  et  ne  peuvent  notamment
  pas  étre  placés  dans
Ie  méme  wagon  avec  G’autres
Droduits  chimiques.

3°“  Les  prescriptions  1  et  2  Fappliquent
  aussi  aux  vases  dans
lesquels  lesdits  objets  ont  eté
transportés.  Ces  vases  doivent
toujours  étre  déclarés  comme
tels.

XVI.

La  lessive  caustique  (lessive  de  soude
caustique,  lessive  de  soude,  lessive
de  potasse  caustique,  lessive  de
Potasse),  le  vésiche  #ikerz#e  (de  raffinerie
Thuile)  et  le  brome  sont  Soumis  aux
Prescriptions  spéecifiéces  sous  n.  XV,
1  et  3  (à  Texception  de  la  dis-Position
  du  2  citée  au  3).

88“
        <pb n="490" />
        --  476  --Wegen

  der  Zusammenpackung  mit  anderen
  Gegenständen  vergleiche  Nr.  XXXV.

XVII.

Auf  den  Transport  von  rother,
rauchender  Salpeter  säure  finden  die
unter  Nr.  XV  gegebenen  Vorschriften
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die
Ballons  und  Flaschen  in  den  Gefäßen
mit  einem  mindestens  ihrem  Inhalte
gleichkommenden  Volumen  getrockneter
Infusorienerde  oder  anderer  geeigneter
trockenerdiger  Stoffe  umgeben  sein  müssen.

XVIII.

Wasserfreie  Schwefelsäure  (Anhydrit,
  sogenanntes  festes  Oleum)  darf
nur  befördert  werden:

entweder
1.  in  gut  verlötheten,  starken,  verzinnten
  Eisenblechbüchsen,
oder

2.  in  starken  Eisen-  oder  Kupferflaschen,
  deren  Güsse  luftdicht  verschlossen,
  verkittet  und  überdies  mit
einer  Hülle  von  Thon  versehen  sind.

Die  Büchsen  und  Flaschen  müssen
von  einem  fein  zertheilten  anorganischen
  Stoffe  wie  Schlackenwolle,
Infusorienerde,  Asche  oder  dergleichen
  umgeben  und  in  starke
Holzkisten  fest  verpackt  sein.



Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen
unter  Nr.  XV,  2  und  3  Anwendung.

XIX.
Für  Firnisse  und  mit  Firniß  versetzte
  Farben,  ferner  ätherische  und
fette  Oele,  sowie  für  sämmtliche  Aetherarten
  mit  Ausnahme  von  Schwefeläther
vergleiche  Nr.  VIIIa)  und  von  Petroleum-476



En  ce  qui  concerne  T’emballage
avcc  d’autres  objets,  voir  ne  XXXV.

XVII.

Sont  applicables  au  transport
d'ucide  nitrique  rouge  fumant  les
Drescriptions  données  sous  le  ne  XV,
en  ce  sens  due  les  touries  et  bouteilles
  doivent  étre  enfourées  dans
les  rcipients  Tun  volume  au  meoins
cgal  à  leur  contenm  de  terre  Tinfu-Soires
  séchée  ou  Tautres  substances
terreuses  seches.

XVIII.
L'acide  aulfurique  anlujdre  (anhydrite,
  huile  sixe)  ne  peut  étre  transporté
  due

1  dans  des  boeites  en  tele,  1lortes,

Gtamées  et  bien  soudées,
ou

2°  dans  de  fortes  bouteilles  de  fer
ou  de  cuivre  dont  Teouverture
est  hermétiquement  boucheée,
mastiquée  et  revétue  T’une  enveloppe
  Targile.

Les  boites  et  bouteilles  deivent

Gtre  entourées  Tune  substance
inorganique  fine,  telle  que  laine
minérale,  terre  Tiintuscires,
cendre  ou  autres,  et  solidement
emballées  dans  de  fortes  caisses
de  bois.

Pour  le  reste,  les  dispositions  du

nXV,  2  et  3,  sont  applicables.

XIX.5
Pour  les  remis,  les  coi#let#rs  pr-Darees
  arec  du  vernis,  les  hitiles
ethérées  et  grasses,  ainsi  que  pour
loutes  les  espèces  d'essence,  à  l'exception
  de  Téther  sulfurique  (voir
        <pb n="491" />
        --  477  --äther

  (vergleiche  Nr.  XXII,  für  absoluten
  Alkohol,  Weingeist  (Spiritus),
Sprit  und  andere  unter  Nr.  XI  nicht
genannte  Spirituosen  sind,  sofern
sie  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  zur
Beförderung  gelangen,  die  Vorschriften
unter  Nr.  XV,  Absatz  1  maßgebend.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen
  Gegenständen  vergleiche  Nr.  XXXV.  .

XX.

Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,
  sofern  es  bei  17,5  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens
0,780  hat,  oder  bei  einem  Barometerstande
  von  760  Millimeter  (auf  die
Meereshöhe  reduzirt)  im  Abelschen
Apparat  nicht  unter  21  Grad  Celsius
entzündliche  Dämpfe  giebt  (Testpetroleum),


die  aus  Braunkohlentheer  bereiteten
  Oele,  sofern  dieselben  mindestens
das  vorgenannte  spezifische  Gewicht  haben
(Solaröl,  Photogen  etc.)

ferner  Steinkohlentheeröle  (Benzol,
  Toluol,  Xylol,  Cumol  etc.),  sowie
Mirbanöl  (Nitrobenzol)

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:



1.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern
nicht  besonders  dazu  konstruirte
Wagen  (Bassinwagen)  zur  Verwendung
  kommen,  nur  befördert
werden:

entweder
a.  in  besonders  guten,  dauerhaften

Fässern,

oder



—.

n  VIIId)  et  de  Tessence  de  pétrole
oir  n  XXI),  pour  Tadcool  absoche,
Desm  de  vin  Cpiritus),  I’esp  et  les
autres  spirilueun  non  dénommes  Sous
len?  XI,  on  appliquera,  en  tant  qu'ils
Sont  transportés  en  touries,  bouteilles
on  cruches,  les  prescriptions  du
n-'XV,  1,  alinea  1.

En  ce  qui  concerne  Temballage
avec  Tautres  objets,  voir  ne  XXXV.

XX.

Le  pélrole  à  l'état  brut  et  reciijis,
Fil  a  un  poids  specifique  d’au  moins
Ouso  à  une  température  de  17,5%
du  thermometre  centigrade  (Celsiug),
ou  §il  n’'émet  pas  de  vapeurs  infläammables
  à  une  température  de
moins  de  21%  du  thermomeétre  centigrade
  (Celsius)  de  I’appareil  Abel
et  à  une  hauteur  du  barometre  de
760  millimetres  rapportée  au  niveau
de  la  mer  (pétrole  de  test);

les  huiles  preparées  avec  le  goudron
de  lignite,  si  elles  ont  au  moins  le
poids  specifiqgue  ci-dessus  indiqué
Eolaröl,  photogene,  etc.);

les  A#ciles  Hreparees  avec  i%  gondron
de  Koee  (benzol,  toluol,  xylol,
cumol,  etc.),  ainsi  due  lesseice  de
Mröane  (nitro-benzine)

sont  Soumis  aux  dispositions  sui-Vantes:


1°  Ces  objets,  à  moeins  que  de
wagons  spécialement  construits
à  cet  effet  (wagons-citernes)  ne
soient  emplozés,  ne  peuvent
Etre  transportés  qdue

a.  lans  de  tonneaux  particulierement
  bons  et  solides,
ou
        <pb n="492" />
        --  478  --b.

  in  dichten  und  widerstandsfähigen
  Metallgefäßen,

oder
c.  in  Gefäßen  aus  Glas  oder
Steinzeug;  in  diesem  Falle  jedoch
  unter  Beachtung  folgender
Vorschriften:
aa.  Werden  mehrere  Gefäße  in
einem  Frachtstück  vereinigt,
so  müssen  dieselben  in  starke
Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
  oder  anderen  lockeren
Stoffen  fest  verpackt  sein.

bb.  Bei  Einzelverpackung  ist  die
Versendung  der  Gefäße  in
soliden,  mit  einer  gut  befestigten
  Schutzdecke,  sowie
mit  Handhaben  versehenen
und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
  eingefütterten
  Körben  oder  Kübeln  zulässig;
  die  Schutzdecke  muß,
falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf  oder  ähnlichem  Material
  besteht,  mit  Lehm-  oder
Kalkmilch  oder  einem  gleichartigen
  Stoffe  unter  Zusatz
von  Wasserglas  getränkt
sein.  Das  Bruttogewicht  des
einzelnen  Kollo  darf  bei  Verwendung
  von  Glasgefäßen
60  Kilogramm  und  bei  Verwendung
  von  Gefäßen  aus
Steinzeug  75  Kilogramm
nicht  übersteigen.

2.  Während  des  Transportes  etwa
schadhaft  gewordene  Gefäße  werden
sofort  ausgeladen  und  mit  dem
noch  vorhandenen  Inhalte  für

––.

b.  dans  des  vases  en  metal
éGtanches  et  capables  de  reé-Sister,


ou

c.  dans  des  vases  en  verre  ou
en  grès;  en  ce  cas  toutefois
en  observant  les  prescriptions
  ci-dessous  indiquées:

aa.  Quand  plusieurs  vases  sont
réunis  en  un  colis,  ils
doivent  étre  eimballés  solidement
  dans  de  fortes
Caisses  de  bois  garnies  de
Paille,  de  foin,  de  son,
de  sciure  de  boeis,  de  terre
Tinfusoires  ou  autres  substances
  meubles;

bb.  Ouand  les  vases  sont  emballés
  isolement,  Tenvoi
est  admis  dans  des  paniers
ou  cuveaux  solides  munis
de  couvercles  bien  assu-Jettis
  et  de  poignées,  et
garnis  d'une  quantité  suffisante
  de  matières  d’emballage;
  le  couvercie,
Consistant  en  paille,  jonc,
roseau  ou  matières  analogues,
  doit  étre  imprégné
de  lait  Targile  ou  de
chaux  ou  Tune  autre  substance
  équivalente,  mélangé
  avec  du  verre  Soluble.
  Le  poids  brut  du
colis  isolé  ne  doit  pas
dépasser  60  kilogrammes
Pour  les  vases  en  verre
et  75  kilogrammes  pour
les  vases  en  gres.

2%  Les  vases  qui  se  détérioreront
Dendant  le  transport  seront
immédiatement  déchargés  et
Vendus,  avec  le  contenu  qui  y
        <pb n="493" />
        --  479  --Rechnung

  des  Absenders  bestmöglich
  verkauft.

3.  Die  Beförderung  geschieht  nur  auf
offenen  Wagen.  Auf  eine  Abfertigung
  im  Zollansageverfahren,
welche  eine  feste  Bedeckung  und
Plombirung  der  Wagendecke  erforderlich
  machen  würde,  wird  die
Beförderung  nicht  übernommen.

4.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden
  Ziffer  3  gelten  auch  für  die
Fässer  und  sonstigen  Gefäße,  in
welchen  diese  Stoffe  befördert  worden
  sind.  Derartige  Gefäße  sind
stets  als  solche  zu  deklariren.

5.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit
anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

6.  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  zu  ersehen
  sein,  daß  die  im  Absatz  1
und  2  dieser  Nummer  aufgeführten
Gegenstände  ein  spezifisches  Gewicht
von  mindestens  0,780  haben,  oder
daß  das  Petroleum  der  im  Eingang
  angeführten  Bestimmung,  betreffend
  den  Entflammungspunkt,
entspricht.  Fehlt  im  Frachtbriefe
eine  solche  Angabe,  so  finden  die
Beförderungsbedingungen  unter
Nr.  XXII  (betreffend  Petroleumäther
  etc.)  Anwendung.

XXI.

Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,
  Petroleumnaphta  und  Destillate
  aus  Petroleum  und  Petroleumnaphta,
  sofern  diese  Stoffe  bei
17,5  Grad  Celsius  ein  spezifisches  Gewicht
  von  weniger  als  0,780  und  mehr
als  0,680  haben  (Benzin,  Ligroin  und



sera  resté,  au  mieux  des  intéréts
de  Texpéditeur.

3  Le  transport  n’a  lieu  qdue  sur
des  wagons  découverts.  Si  les
Pérations  du  passage  en  douane
exigeaient  des  wagons  munis  de
bäches  plombées,  le  transport
ne  Serait  pas  accepté.

4  Les  dispositions  du  ne  3  qui
Dréccdent  sont  aussi  applicables
aux  tonneaux  et  autres  réci-Pients
  dans  lesquels  ces  matieères
ont  été  transportées.  Ces  récipients
  doivent  toujours  étre
déclarés  comme  tels.

5%  En  ce  qui  concerne  emballage
aver  T’autres  objets,  voir
Mne  XXXV.

6°  II  doit  étre  indiqué  sur  la  lettre
de  voiture  due  les  objets
désignés  aux  alinéas  1  et  2  du
Présent  numéro  ont  un  poids
spécisique  d’au  moins  0)780,
ou  qdue  le  Pétrole  a  la  qualité
indiquce  dans  le  premier  alinéa
du  présent  numéro  à  T’égard
du  point  d’inflammation.  Quand
cette  indication  ne  se  trouve
Pas  dans  la  lettre  de  voiture,
on  appliquera  les  conditions  de
transport  du  n  XXII,  concernant
  Tessence  de  pétrole,  etc.

XXI.

Le  psetrole  à  l'eétat  brui  et  recilsie,
le  pétrolo-naplhte  et  les  produits  de  la
distillation  du  pétrole  et  du  petrolenapfie,
  lorsque  ces  matières  ont  un
poids  spécifigue  de  moins  de  0,780
et  de  plus  de  0.680  à  une  température
  de  17,5%  du  thermometre  centi-
        <pb n="494" />
        —  480  —

Putzöl),  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:


1.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern
nicht  besonders  dazu  konstruirte
Wagen  (Bassinwagen)  zur  Verwendung
  kommen,  nur  befördert
werden:

entweder
a.  in  besonders  guten,  dauerhaften
Fässern,
oder
b.  in  dichten,  widerstandsfähigen
Metallgefäßen,

oder
c.  in  Gefäßen  aus  Glas  oder
Steinzeug,  in  diesem  Falle  jedoch
  unter  Beachtung  folgender
Vorschriften:
aa.  Werden  mehrere  Gefäße  in
einem  Frachtstück  vereinigt,
so  müssen  dieselben  in  starke
Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
  oder  anderen  lockeren
Stoffen  fest  verpackt  sein.

bb.  Bei  Einzelverpackung  ist  die
Versendung  der  Gefäße  in
soliden,  mit  einer  gut  befestigten
  Schutzdecke,  sowie
mit  Handhaben  versehenen
und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
  eingefütterten
  Körben  oder  Kübeln  zulässig;
  die  Schutzdecke  muß,
falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf  oder  ähnlichem  Material
  besteht,  mit  Lehm-  oder
Kalkmilch  oder  einem  gleichartigen
  Stoffe  unter  Zusatz

grade  (benzine,  ligroine  et  essences
Dour  nettoyage),  sont  Ssoumis  aux
dispositions  suivantes:
1°%  Ces  objets,  à  moins  que  des
Wagons  Spécialement  construits
à  cet  eflet  (wagons-citernes)  ne
soient  employés,  ne  peuvent
étre  transportées  due

a.  dans  des  tonneaux  particulièerement
  bons  et  solides,
ou
b.  dans  des  vases  en  maétal
éẽtanches  et  capables  de  ré-Sister,

ou
C.  dans  des  vases  en  verre  ou
en  grés,  en  ce  cas  toutetois
een  observant  les  prescriptions
  ci-dessous  indiquées:
aa.  Quand  plusieurs  vases
sont  réunis  en  un  colis,
ils  doivent  étre  emballés
solidement  dans  de  fortes
caisses  de  boeis  garnies
de  paille,  de  foin,  de
son,  de  sciure  de  bois,
de  terre  Tinfusoires  ou
àautres  Substances  meubles.
bb.  Quand  les  vases  sont  em--
  ballés  isolement,  Tenvoi
est  admis  dans  des  paniers
  ou  cuveaufx  solides
munis  de  couvercles  bien
assujettis  et  de  poignées,
et  garnis  Tune  quantité
suffisante  de  matieres
d’emballage;  le  couvercle
Consistant  en  paille,  jonc,
roscau  ou  matières  analogues
  doit  étre  imprégné
de  lait  d’argile  ou  de
chaux  ou  T'une  autre
        <pb n="495" />
        --  481  --von

  Wasserglas  getränkt  sein.
Das  Bruttogewicht  des  einzelnen
  Kollo  darf  40  Kilogramm

  nicht  übersteigen.

2.  Während  des  Transportes  etwa
schadhaft  gewordene  Gefäße  werden
sofort  ausgeladen  und  mit  dem
noch  vorhandenen  Inhalte  für  Rechnung
  des  Absenders  bestmöglich
verkauft.

3.  Die  Beförderung  geschieht  nur  auf
offenen  Wagen.  Auf  eine  Abfertigung
  im  Zollansageverfahren,
welche  eine  feste  Bedeckung  und
Plombirung  der  Wagendecke  erforderlich
  machen  würde,  wird  die
Beförderung  nicht  übernommen.

4.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden
  Ziffer  3  gelten  auch  für  die
Fässer  und  sonstigen  Gefäße,  in
welchen  diese  Stoffe  befördert  worden
  sind.  Derartige  Gefäße  sind
stets  als  solche  zu  deklariren.

5.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit
anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

6.  Bei  der  Verladung  und  Entladung
dürfen  die  Körbe  oder  Kübel  mit
Glasballons  nicht  auf  Karren  gefahren,
  noch  auf  der  Schulter  oder
dem  Rücken,  sondern  nur  an  den
an  den  genannten  Behältern  angebrachten
  Handhaben  getragen
werden.

7.  Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im
Eisenbahnwagen  sicher  zu  lagern
und  entsprechend  zu  befestigen.  Die
Verladung  darf  nicht  über  einander,
sondern  nur  in  einer  einfachen
Schicht  neben  einander  erfolgen.

Reichs-Gesetzbl.  1895.

90
—

30

5%

6°

substance  éCquivalente,  melangé
  avec  du  verre  soluble.
  Le  poids  brut  du
colis  isolé  ne  doit  pas
dépasser  40  kilogrammes.
Les  vases  qui  se  détérioreront
Dendant  le  transport  seront
immédiatement  décharges  et
vendus,  avec  le  contenu  qui  y
sera  resté,  au  mieux  des  interéts
de  Texpéditeur.
Le  transport  ma  lieu  due  sur
des  wagons  decouverts.  Si  les
OPérations  du  passage  en  douane
enigeaient  des  wagons  munis
de  bäches  plombées,  le  trans-Dort
  ne  serait  Das  accepté.

Les  dispositions  du  chiffre  3  qui
Précèdent  sont  aussi  applicables
aux  tonneaux  et  autres  réci-Pients
  dans  lesduels  ces  matières
  ont  été  transportées.  Ces
recipients  doivent  toujours  étre
déclarés  comme  tels.

En  ce  qui  concerne  Temballage
avec  d’autres  objets,  voir
ne  XXXV.

Au  chargement  et  au  déchargement,
  les  paniers  ou  cuveauz
contenant  des  ballons  en  verre
ne  doivent  Pas  étre  transportés
sur  des  camions,  ni  portés  sur
les  épaules  ou  le  dos,  mais
Seulement  par  les  poignées.

Dans  les  wagens,  les  paniers
et  cuveaux  doivent  étre  solidement
  assujettis  et  attachés  aux
Parois  du  wagon.  Les  colis  ne
doivent  pas  étre  chargés  Pun
sur  Tautre,  mais  P’un  à  cöté  de
Tautre  et  sans  superposition.
89
        <pb n="496" />
        8.  Jedes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer
deutlichen,  auf  rothem  Grund  gedruckten
  Aufschrift  „Feuergefährlich“
  zu  versehen.  Körbe  und  Kübel

mit  Gefäßen  aus  Glas  oder  Steinzeug
  haben  außerdem  noch  die  Aufschrift
  „Mit  der  Hand  zu  tragen“

zu  erhalten.  An  den  Wagen  ist

ein  rother  Zettel  mit  der  Aufschrift
„Vorsichtig  rangiren“  anzubringen.

9.  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  zu  ersehen
  sein,  daß  die  im  Absatz  1
dieser  Nummer  aufgeführten  Gegenstände
  bei  17,6  Grad  Celsius  ein
spezifisches  Gewicht  von  weniger
als  0,780  und  mehr  als  0,680
haben.  Fehlt  im  Frachtbriefe  eine
solche  Angabe,  so  finden  die  Beförderungsbedingungen
  unter  Nr.
XXII  (betreffend  Petroleumäther  etc.)
Anwendung.

XXII.

Petroleumäther  (Gasolin,  Neolin etc.)
und  ähnliche  aus  Petroleumnaphta
  oder  Braunkohlentheer  bereitete,
  leicht  entzündliche    Produkte,
  sofern  diese  Stoffe  bei  17,5  Grad
Celsius  ein  spezifisches  Gewicht  von  0,680
oder  weniger  haben,  unterliegen  nachstehenden
  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen  nur  befördert
  werden:
entweder
a.  in  dichten  und  widerstandsfähigen
  Metallgefäßen,

oder

482

8°  Chaque  colis  isolé  doit  porter
sur  une  étiquette  apparente  le
mot  „inflammable“  imprimé
sur  fond  rouge.  Les  Paniers
ou  cuveaux  renfermant  des
vases  en  verre  ou  en  gres
doivent  en  outre  étre  munis  de
Tinscription:  „à  porter  à  b
main“.  Les  wagons  doivent
étre  munis  Tune  étiquette  rouge
Portant  Tinscription:  „à  manceuvrer
  avec  précaution“.

9°  I  doit  étre  indiqué  sur  la  lettre
de  voiture  due  les  objets  désignés
  dans  le  premier  alinéa
du  présent  numéro  ont  un  poids
specifiqgue  de  moins  de  O)  780  et
de  plus  de  0,68o  à  une  température
  de  17,5%  centigrades.
Quand  cette  indication  ne  se
trouve  pas  dans  la  lettre  de
Vvolture,  Ton  appliquera  les
conditions  de  transport  du
n  XXII  concernant  F’essence  de
Pétrole,  etc.

XXII.

L'essence  de  plrole  (gazoline,  néoline,
  etc.)  et  4#  autres  produils  facilement
  inflammables  prépareés  arec
du  pétrole-naphie  ou  du  goudron  de
Agnite,  lorsque  ces  matières  ont  un
Poids  specifique  de  0,680  ou  moins
à  une  tempecrature  de  17,5%  centigrades,
  Ssont  soumis  aux  conditions
Suiwantes:

1°  Ces  ebjets  ne  peuvent  étre
transportés  due

a.  dans  des  vases  en  métal
é(Stanches  et  capables  de  ré-Sister,


ou
        <pb n="497" />
        --  483  --b.

  in  Gefäßen  aus  Glas  oder
Steinzeug,  in  diesem  Falle  jedoch
  unter  Beachtung  folgender
Vorschriften:

aa.  Werden  mehrere  Gefäße  in
einem  Frachtstück  vereinigt,
so  müssen  dieselben  in  starke
Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
  oder  anderen  lockeren
Substanzen  fest  verpackt  sein.

bb.  Bei  Einzelverpackung  ist  die
Versendung  der  Gefäße  in  soliden,
  mit  einer  gut  befestigten
  Schutzdecke,  sowie  mit
Handhaben  versehenen  und
mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
  eingefütterten
  Körben  oder  Kübeln  zulässig;
  die  Schutzdecke  muß,
falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf  oder  ähnlichem  Material
  besteht,  mit  Lehm- oder
Kalkmilch  oder  einem  gleichartigen
  Stoffe  unter  Zusatz
von  Wasserglas  getränkt  sein.
Das  Bruttogewicht  des  einzelnen
  Kollo  darf  40  Kilogramm
  nicht  übersteigen.

c.  in  luftdicht  verschlossenen  Kessel-(Bassin-)
  Wagen.

2.  Während  des  Transportes  etwa
schadhaft  gewordene  Gefäße  werden
sofort  ausgeladen  und  mit  dem
noch  vorhandenen  Inhalte  für  Rechnung
  des  Absenders  bestmöglich
verkauft.

—

b.  dans  des  vases  en  verre  ou
en  grès,  en  ce  Cas  toutefois
een  observant  les  prescriptions
  ci-dessous  indiquées:

aa.  Quand  plusieurs  vases
sont  réunis  en  un  colis,
ils  doivent  étre  emballes
solidement  dans  de  fortes
Caisses  de  bois  garnies  de
Paille,  de  foin,  de  son,
de  sciure  de  beis,  de
terre  Tinfusoires  ou  autres
substances  meubles.

bb.  Quand  les  vases  sont  emballés
  isolement,  Tenvoi
est  admis  dans  des  paniers
ou  cuveaux  solides,  munis
de  couvercles  bien  assujettis
  et  de  poignées,  et
garnis  d'une  qguantité
suffisante  de  matières
d’emballage;  le  couvercle
Consistant  en  paille,  jonc,
roseau  ou  matières  analogues
  doit  étre  imprégné
de  lait  d’argile  ou  de
chaus  ou  Tune  autre
Substance  éCquivalente,  mélangé
  avec  du  verre  soluble.
  Le  poids  brut  du
Colis  isolé  ne  doit  pas
dépasser  40  kilogrammes.

c.  dans  des  wagons-réservoirs
hermétiquement  fermés  (wagons-
  citernes  parfaitement
étanches.

2'  Les  vases  qui  se  Gétérioreront
pendant  le  transport  seront
immédiatement  déchargés  et
vendus,  avec  le  contenu  qui  y
sera  resté,  au  mieux  des  interéts
  de  Texpéditeur.

89“
        <pb n="498" />
        --  484  --3.  Die

  Beförderung  geschieht  nur  auf
offenen  Wagen.  Auf  eine  Abfertigung
  im  Zollansageverfahren,
welche  eine  feste  Bedeckung  und
Plombirung  der  Wagendecke  erforderlich
  machen  würde,  wird  die
Beförderung  nicht  übernommen.
4.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden
  Ziffer  3  gelten  auch  für  die
Gefäße,  in  welchen  diese  Stoffe
befördert  worden  sind.  Derartige
Gefäße  sind  stets  als  solche  zu  deklariren.


5.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit

anderen  Gegenständen
Nr.  XXXV.

vergleiche

6.  Bei  der  Verladung  und  Entladung

dürfen  die  Körbe  oder  Kübel  mit
Glasballons  nicht  auf  Karren  gefahren,
  noch  auf  der  Schulter  oder
dem  Rücken,  sondern  nur  an  den
an  den  genannten  Behältern  angebrachten
  Handhaben  getragen
werden.

7.  Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im

Eisenbahnwagen  sicher  zu  lagern
und  entsprechend  zu  befestigen.
Die  Verladung  darf  nicht  über
einander,  sondern  nur  in  einer
einfachen  Schicht  neben  einander  erfolgen.



8.  Jedes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer

deutlichen,  auf  rothem  Grund  gedruckten
  Aufschrift  „Feuergefährlich“
zu  versehen.  Körbe  und  Kübel  mit
Gefäßen  aus  Glas  oder  Steinzeug
haben  außerdem  noch  die  Aufschrift
„Mit  der  Hand  zu  tragen“  zu
erhalten.  An  den  Wagen  ist
ein  rother  Zettel  mit  der  Auf---  484  --





45

5%

6°

70°

80

Le  transport  n'a  lieu  que  sur
des  wagons  découverts.  Si  les
OPérations  du  passage  en  douane
exigeaient  des  wagons  munis
de  bäches  plombées,  le  trans-Dort
  ne  serait  Das  accepté.

Les  dispositions  du  chiffre  3  qui
précèdent  sont  aussi  applicables
aux  tonneaux  et  autres  récipients
dans  lesquels  ces  matieères  ont
644é  transportées.  Ces  récipients
doivent  tonjours  étre  déclarés
comme  tels.

En  ce  qui  concerne  Iemballage
aveg  d’autres  objets,  voir
ne  XXXV.

Au  chargement  et  au  déchargement,
  les  paniers  ou  cuveaux
contenant  des  ballons  en  verre
ne  doivent  pas  étre  transportés
sur  des  camions,  ni  portés  sur
les  éCpaules  ou  sur  le  dos,  mais
seulement  par  les  poignées.

Dans  les  wagons,  les  paniers
et  cuveaux  doivent  étre  solidement
  assujettis  et  attachés  aux
Darois  du  wagon.  Les  colis  ne
doivent  pas  étre  chargés  les
uns  sur  les  autres,  mais  Pun  à
coté  de  Tautre  et  sans  super-Dosition.


Chaque  colis  isolé  doit  porter
sur  une  étiquette  apparente  le
mot  „inflammable“  unprimé  sur
fond  rouge.  Les  paniers  ou
cuveauxf  renfermant  des  vases
een  verre  ou  en  gres  doivent
een  outre  porter  Tinscription:
„R  porter  à  la  main“.  Les
Wagons  doivent  étre  munis
        <pb n="499" />
        schrift  „Vorsichtig  rangiren“  anzubringen.


XXIII.

Die  Beförderung  von  Terpentinöl
und  sonstigen  übelriechenden  Oelen,
desgleichen  von  Salmiakgeist,  findet
nur  in  offenen  Wagen  statt.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die
Fässer  und  sonstigen  Gefäße,  in  welchen
diese  Stoffe  befördert  worden  sind.
Derartige  Gefäße  sind  stets  als  solche
zu  deklariren.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen
  Gegenständen  vergleiche  Nr. XXXV.

  XXIV.

Nicht  flüssige  Arsenikalien,  namentlich
  arsenige  Säure  (Hüttenrauch),
  gelbes  Arsenik  (Rauschgelb,
Auripigment),  rothes  Arsenik  (Realgar),
  Scherbenkobalt  (Fliegenstein)  etc.
werden  nur  dann  zum  Transporte  angenommen,
  wenn:

1.  auf  jedem  Versandstück  in  leserlichen
  Buchstaben  mit  schwarzer
Oelfarbe  die  Worte:  „Arsenik
(Gift)“  angebracht  sind,  und

2.  die  Verpackung  in  nachstehender
Weise  bewirkt  worden  ist:

entweder
a.  in  doppelten  Fässern  oder  Kisten,
wobei  die  Böden  der  Fässer
mit  Einlagereifen,  die  Deckel
der  Kisten  mit  Reifen  oder
eisernen  Bändern  gesichert  sein,
die  inneren  Fässer  oder  Kisten
von  starkem,  trockenem  Holze
gefertigt  und  inwendig  mit
dichter  Leinwand  oder  ähnlichen

--  485  --



d'une  Ctiquette  rouge  portant
Pinsceription:  „à  mancdeurrer
avec  précaution“.

XXIII.

Le  transport  d'hiuile  de  törebentsline
et  autres  huiles  de  mauraise  odeur,
ainsi  que  de  l'ammoniaque,  Mest  fait
due  dans  des  wagons  découverts.

Cette  disposition  Fapplique  aussi
aux  tonneaux  et  aux  autres  récipients
dans  lesquels  ces  matières  ont  646
transportées.  Ces  réeipients  doivent
toujours  étre  déclarés  comme  tels.

En  ce  qui  concerne  L’emballage
avec  Tautres  objets,  voir  n  XXXV.

XXIV.
Les  sustances  arsénicales  non  liquides,
  notamment  l'qœcide  arschieter
(fumée  arsénicale  coagulée),  larsenic

Jaune  (Gulfure  d'arsenie,  orpiment),

l'arsenic  rouge  (réalgar),  larsenic  natif
(eobalt  arsénical  écailleux  ou  pierre
a  mouches),  etc.,  ne  sont  admis  au
transport  due

1  si  sur  chaque  colis  se  trouve
en  caracteres  lisibles,  et  avec  de
la  couleur  noire  à  l'huile,  Tinscription:
  „arsenic  (poison)“,  et
2%  Si  Temballage  est  fait  de  la

manière  Suivante:

Soit

a.  en  tonneaux  ou  Ccaisses
doubles,  les  fonds  des
tonneauf  Consolidss  au
moyen  de  cercles,  et  les
couvercles  des  caisses  au
moyen  de  cercles  ou  de
bandes  de  fer,  les  tonneaux
Ou.  Caisses  intérieurs  étant
faits  de  bois  fort  et  sec  et
        <pb n="500" />
        dichten  Geweben  verklebt  sein
müssen,

oder
b.  in  Säcken  von  getheerter  Leinwand,
  welche  in  einfache  Fässer
von  starkem,  trockenem  Holze
verpackt  sind,
oder
c.  in  verlötheten  Blechcylindern,
welche  mit  festen  Holzmänteln
(Ueberfässern)  bekleidet  sind,
deren  Böden  mit  Einlagereifen
gesichert  sind.
XXV.

Flüssige  Arsenikalien,  insbesondere
Arsensäure,  unterliegen  den  Bestimmungen
  unter  XXIV,  1  und  unter  XV,
1  und  3  (mit  Ausnahme  der  bei  3  angezogenen
  Bestimmungen  unter  2).

XXVI.

Andere  giftige  Metallpräparate
(giftige  Metallfarben,  Metallsalze  etc.),
wohin  insbesondere  Quecksilberpräparate,
  als  Sublimat,  Kalomel,  weißes
und  rothes  Präzipitat,  Zinnober,  ferner
Kupfersalze  und  Kupferfarben,  als
Kupfervitriol,  Grünspan,  grüne  und
blaue  Kupferpigmente,  desgleichen  Bleipräparate,
  als  Bleiglätte  (Massikot),
Mennige,  Bleizucker  und  andere  Bleisalze,
  Bleiweiß  und  andere  Bleifarben,
auch  Zinkstaub,  sowie  Zink-  und
Antimonasche,  gehören,  dürfen  nur
in  dichten,  von  festem,  trockenem  Holze
gefertigten,  mit  Einlagereifen,  beziehungsweise
  Umfassungsbändern  versehenen
Fässern  oder  Kisten  zum  Transporte
aufgegeben  werden.  Die  Umschließungen
müssen  so  beschaffen  sein,  daß  durch
die  beim  Transporte  unvermeidlichen

--  486  --—.



garnis  au  dedans  de  toile
Serreée  ou  autre  tissu  serré
de  méme  genre,
ou
b.  en  sacs  de  toile  goudronnee,
emballés  dans  des  tonneauzx
simples  de  bois  fort  et  sec,

ou
c.  en  Cylindres  de  fer-blane
soudés,  revétus  d’un  manteau
  de  boeis  solide,  dont
les  fonds  sont  consolidés  au
moyen  de  cercles.

XXV.

Les  substances  arsemicoles  liquides,
Particulièrement  les  deides  arse#n#ceter,
sont  soumis  aux  dispositions  Specifices
  sous  XXIV,  1,  et  sous  XV,  1
et  3  G  Texception  de  la  disposition
du  2  citée  au  3).

XXVI.

Les  attlfres  pDrodhes  métolliques  benenei(couleurs
  et  sels  à  base  meétallique,
  etc.),  particulièrement  les
produits  mercuriels,  tels  que  Sucbeme,
calomel,  précipilé  blanc  et  rouge,
cinabre;  les  sels  et  couleurs  de  cuiore,
tels  dque  s40/ate  de  cuivre,  vert-de-gris,
H#hnmens  de  Czbre,  cuivres  verts  et
alets;  les  préparalions  de  Dlom6,  tels
que  litharqe  (massicol),  minium,  sucre
de  Saturne  et  autres  sels  de  plomb,
céruse  et  autres  couleurs  à  base  de
plomb,  la  poussière  de  æinc,  les  cendres
de  æinc  et  d'antimoine,  ne  peuvent
étre  remis  au  chemin  de  fer  pour  le
transport  que  dans  des  tonneauz
ou  Caisses  bien  joints,  faits  de  bois
sec  et  solide,  consolidés  au  moyen
de  cercles  ou  de  bandes  de  fer.
Ces  cercles  ou  bandes  doivent  étre
        <pb n="501" />
        Erschütterungen,  Stöße  ꝛc.  ein  Ver
stauben  der  Stoffe  durch  die  Fugen
nicht  eintritt.

XXVII.

Hefe,  sowohl  flüssige  als  feste,
ist  in  Gefäßen,  welche  nicht  luftdicht  geschlossen
  sind,  zur  Beförderung  aufzugeben.
Falls  die  Eisenbahnverwaltung  die  Aufgabe
  in  anderen  Gefäßen  gestattet,  ist  dieselbe
  berechtigt,  von  dem  Absender  zu
verlangen,  daß  er  sich  verpflichtet:

1.  keinerlei  Ansprüche  zu  erheben,  falls

derartige  Sendungen  von  den  Anschlußbahnen
  zurückgewiesen  werden;

2.  für  allen  Schaden  aufzukommen,
der  anderen  Gütern  oder  dem
Material  in  Folge  dieser  Transportart
  erwächst,  und  zwar  gegen  Vorlage
  einer  einfachen  Kostenrechnung,
deren  Richtigkeit  in  jeder  Beziehung
ein  für  allemal  zum  Voraus  anerkannt
  wird;

3.  keinerlei  Ansprüche  wegen  der  in
Folge  der  fraglichen  Transportart
an  den  Gefäßen  oder  an  deren
Inhalt  entstehenden  Beschädigungen
oder  Abgänge  zu  erheben.

Auf  Preßhefe  finden  obige  Transportbeschränkungen
  keine  Anwendung.

XXVIII.

Kienruß  und  andere  pulverförmige
  Arten  von  Ruß  werden  nur
in  dichten,  gegen  Durchstäuben  Sicher---  487  --



  que,  malgré  les  secousses  et
chocs  inévitables  lors  du  transport,
ces  matières  ne  fuient  pas  par  les
fentes.

XXVI.

La  levure,  liquide  ou  solide,  devra
étre  transportée  dans  des  vases  non
fermés  hermétiquement.  Sile  chemin
de  fer  consent  néanmoins  à  accepter
ßce  Pproduit  dans  des  récipients  entièrement
  clos,  iül  peut  eriger  de
Texpéditeur  Tengagement:

1de  renoncer  à  toute  réclamation

dans  le  cas  ou  les  envois  de
Tespece  ne  seraient  pas  acceptés
sur  les  lignes  des  chemins  de
fer  correspondants;

2°  de  prendre  à  sa  charge  tous
dommages  occasionnés  à  d’autres
marchandises  ou  au  materiel
du  chemin  de  fer  par  suite  de
ce  mode  de  transport,  et  ce,
sur  la  simple  présentation  de
la  note  des  frais,  note  dont
Texactitude  aura  été  reconnue
une  fois  pour  toutes  et  préalablement
  par  TPexpediteur;

3  de  renoncer  à  toute  indemnité
Dour  avaries  et  pertes  scit  des
récipients,  soit  de  leur  contenu,
résultant  du  transport  dans  des
récipients  non  fermés  hermétiduement.


Ces  restrictions  ne  sont  pas  applicables
  au  transport  de  la  levure  comprimee.


XXVIII.

Le  noir  de  fumée  et  autres  espèces
de  suie  ne  sont  admis  à  l'expédition
due  dans  des  emballages  offrant
        <pb n="502" />
        —  488  —

heit  gewährenden  Umhüllungen  (Säcken,
Fässern,  Kisten  und  dergleichen)  verpackt
zur  Beförderung  zugelassen.

Befindet  sich  der  Ruß  in  frisch  geglühtem
  Zustande,  so  sind  zur  Verpackung
  kleine,  in  dauerhafte  Körbe  verpackte
  Tönnchen  oder  Gefäße  zu  verwenden,
  welche  im  Innern  mit  Papier,
Leinwand  oder  ähnlichen  Stoffen  dicht
verklebt  sind.

Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich
sein,  ob  der  Ruß  sich  in  frisch  geglühtem
Zustande  befindet  oder  nicht,  andernfalls
wird  er  als  frisch  geglüht  behandelt.

XXIX.

Gemahlene  oder  körnige  Holzkohle
  wird  nur  verpackt  zur  Beförderung
  zugelassen.

Befindet  sie  sich  in  frisch  geglühtem
Zustande,  so  sind  zur  Verpackung  zu
verwenden:

entweder

a.  luftdicht  verschlossene  Behälter  aus
starkem  Eisenblech,

oder

b.  luftdichte,  aus  mehrfachen  Lagen
sehr  starken  und  steifen,  gefirnißten
Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte
  amerikanische  Fässer),
deren  beide  Enden  mit  eisernen
Reifen  versehen,  deren  Bodenstücke
aus  starkem,  abgedrehtem  Holze
mittelst  eiserner  Holzschrauben  an
die  eisernen  Reife  geschraubt  und
deren  Fugen  mit  Papier-  oder
Leinwandstreifen  sorgfältig  verklebt
sind.

488

toute  garantie  contre  le  tamisage
(Sacs,  tonneaufx,  caisses,  etc.).

Si  la  suie  est  fraichement  calcinée,
  on  emploiera  pour  Vemballage
des  vases  ou  de  petits  tonneauz
placcs  dans  de  solides  paniers  et
garnis  intérieurement  de  papier,  de
toile  ou  T’une  autre  matière  analogue
collée  solidement  sur  les  parois.

La  lettre  de  voiture  doit  mentionner
  si  la  suie  est  fraichement
calcinée  ou  non.  A  défaut  de  cette
indication  dans  la  lettre  de  voiture,
la  suie  sera  considérée  comme  fraiche--ment
  calcine.

XXIX.

Le  charbon  de  bois  en  poudre  ou
en  grains  n'est  admis  au  transport
due  Fil  est  emballé.

SV'i  est  fraichement  éteint,  on
emploiera  pour  I’emballage

Soit
àa.  des  boites  de  forte  töole  hermétiqduement
  fermees,

Oll

b.  des  tonneaux  (dits  tonneauxz
américains)  hermétiquement  fermés,
  Cconstruits  de  plusieurs
épaisseurs  de  carton  verni,  tres
fort  et  tres  ferme,  tonneaur
dont  les  deux  extrémites  sont
munies  de  cercles  de  fer,  dont
les  fonds  en  bois  fort,  coupés
au  moyen  du  tour,  sont  vissés
aux  cercles  de  fer  au  moyen
de  vis  à  boeis  en  fer,  et  dont
les  joints  sont  soigneusement
collés  avec  des  bandes  de  papier
ou  de  teile
        <pb n="503" />
        Wird  gemahlene  oder  körnige  Holzkohle
  zum  Transporte  aufgegeben,  so
muß  aus  dem  Frachtbriefe  zu  ersehen
sein,  ob  sie  sich  in  frisch  geglühtem  Zustande
  befindet  oder  nicht.  Fehlt  im
Frachtbriefe  eine  solche  Angabe,  so  wird
ersteres  angenommen  und  die  Beförderung
  nur  in  der  vorgeschriebenen  Verpackung
  zugelassen.

XXX.

Die  hochbeschwerten  Kordonnet-,
Souple-,  Bourre  de  soic-  und
Chappe-Seiden  in  Strängen  werden
nur  in  Kisten  zum  Transporte  zugelassen.
Bei  Kisten  von  mehr  als  12  Centimeter
  innerer  Höhe  müssen  die  darin
befindlichen  einzelnen  Lagen  Seide  durch
2  Centimeter  hohe  Hohlräume  von  einander
  getrennt  werden.  Diese  Hohlräume
  werden  gebildet  durch  Holzroste,
welche  aus  quadratischen  Latten  von
2  Centimeter  Seite  im  Abstand  von
2  Centimeter  bestehen  und  durch  zwei
dünne  Querleisten  an  den  Enden  verbunden
  sind.  In  den  Seitenwänden
der  Kisten  sind  mindestens  1  Centimeter
breite  Löcher  anzubringen,  welche  auf
die  Hohlräume  zwischen  den  Latten
gehen,  so  daß  man  mit  einer  Stange
durch  die  Kiste  hindurchfahren  kann.
Damit  die  Kistenlöcher  nicht  zugedeckt
und  dadurch  unwirksam  werden  können,
sind  außen  an  den  Rand  jeder  Seite
zwei  Leisten  anzunageln.

Wird  Seide  zum  Transporte  aufgegeben,
  so  muß  aus  dem  Frachtbriefe
zu  ersehen  sein,  ob  sie  zu  den  vor-Reichs-Gesetzbl.

  1895.

--  489  --—



Quand  du  charbon  de  boeis  en
Doudre  ou  en  grains  est  remis  au
chemin  de  fer  pour  étre  transporté,
#  doit  étre  indiqué  sur  la  lettre  de
Voiture  si  le  charbon  est  fraichement
kteint  ou  non.  A  délaut  de  cette
indication  dans  la  lettre  de  voeiture,
le  charbon  sera  considére  comme
fraichement  éteint  et  ne  sern  accepté
Dour  le  transport  due  dans  Temballage
  ci-dessus  prescrit.

XXX.

Le  cordonnet  de  soie,  la  soie  Sornle,
la  bourre  de  soie  et  la  soie  chaope,
sortement  chargés  et  en  écheveaux,
ne  sont  admis  au  transport  qu'en
caisses.  Quand  les  caisses  ont  plus
de  12  centimètres  de  hauteur  intécrieure,
  les  couches  de  soie  qui  y
sont  placéces  seront  séparées  entre
elles  par  des  espaces  vides  de  2  centimetres
  de  hauteur.  Ces  espaces
vides  sont  formés  au  moyen  de
grilles  de  bois  composces  de  lattes
Carrces  de  2  centimetres  de  c6té,
espacées  entre  elles  de  2  centimetres
et  reliées  aux  extrémités  par  deux
minces  baguettes.  Des  trous  d’un
centimètre  Touverture  au  moins
Seront  pratiqués  dans  les  parois  laterales
  des  caisses;  ces  trous  Foou-Vriront
  Ssur  les  espaces  vides  entre
les  lattes,  de  maniere  duiil  soit  possible
  de  traverser  la  caisse  avec  une
tringle.  Atin  due  ces  trous  des
Caisses  ne  puissent  étre  couverts  et
devenir  inefficaces,  on  clouera  erxtCcrieurement
  deux  baguettes  au  bord
de  chaque  paroi  laterale.

Quand  de  la  scie  est  remise  au
chemin  de  fer  pour  étre  expédiée,
la  lettre  de  voiture  doit  indiquer  si

90
        <pb n="504" />
        bezeichneten  Arten  gehört  oder  nicht.
Fehlt  im  Frachtbriefe  eine  solche  Angabe,
  so  wird  ersteres  angenommen  und
die  Beförderung  nur  in  der  vorgeschriebenen
  Verpackung  zugelassen.

XXXI.

Wolle,  Haare,  Kunstwolle,
Baumwolle,  Seide,  Flachs,  Hanf,
Jute,  im  rohen  Zustande,  in  Form
von  Abfällen  vom  Verspinnen  und  Verweben,
  als  Lumpen  oder  Putzlappen;
ferner  Seilerwaaren,  Treibriemen
aus  Baumwolle  und  Hanf,  Weber-,
Harnisch-  und  Geschirrlitzen  (wegen
gebrauchter  Putzwolle  vergleiche  Absatz  3)
werden,  wenn  sie  gefettet  oder  gefirnißt
sind,  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in
offenen  Wagen  unter  Deckenverschluß
befördert.

Die  genannten  Gegenstände  werden
stets  als  gefettet  oder  gefirnißt  behandelt,
wenn  nicht  das  Gegentheil  aus  dem
Frachtbriefe  hervorgeht.

Gebrauchte  Putzwolle  wird  nur
in  festen,  dichtverschlossenen  Fässern,
Kisten  oder  sonstigen  Gefäßen  zum
Transporte  zugelassen.

XXXII.

Fäulnißfähige  thierische  Abfälle,
wie  ungesalzene  frische  Häute,Fette,
Flechsen,  Knochen,  Hörner,  Klauen,
nicht  gekalktes  frisches  Leimleder,
sowie  andere  in  besonderem  Grade  übelriechende

  und  ekelerregende  Gegenstände,
jedoch  mit  Ausschluß  der  unter  Nr.  LII

--  490  --cette

  soie  appartient  ou  non  aux
especes  désignéces  ci-dessus.  A  défaut
de  cette  indication  dans  la  lettre  de
Voiture,  la  marchandise  sera  considerée
  comme  se  trouvant  dans  les
conditions  de  l'un  de  ces  articles  et
Sera  assujettie  aus  mémes  prescriptions
  T’emballage.

XXXI.

La  come,  les  Doms,  la  Jmme  ar##-cielle,
  le  coton,  la  soie,  le  lin,  le
chanvre,  le  jute,  à  létat  brut,  sous
forme  de  déechets  provenant  de  la
filature  ou  du  tissage,  à  T’état  de
chiffons  ou  d’étoupes;  les  cordages,
les  corrotes  de  coion  ef  de  d#csre,
les  cordelettes  et  jicelles  diverses  (pour
la  laine  ayant  servi  au  nettoyage,
voir  alinéa  3)  ne  deivent  étre  trans-Portés,
  §ils  Sont  imprégnés  de  graisse
et  de  vernis,  due  dans  des  wagons
couverts,  ou  dans  des  wagons  deécouverts
  munis  de  bäches.

La  lettre  de  voiture  doit  indiquer
Si  lesdits  objets  ne  Sont  pas  imprégnés
  de  graisse  ou  de  vernis;  en  cas
de  non-indication,  ils  seront  considéerées
  Ccomme  imprégnés  de  graisse
u  de  vernis.

La  Jame  qank  sero#  au  neffoage
M’est  admise  au  transport  due  dans
des  füts,  Caisses  ou  autres  récipients
solides  et  hermétiquement  fermes

XXXII.

Les  déchets  d’ammae#  Stgets  &amp;amp;  pecfrefaction,
  tels  que  les  peauæx  JFaschkes
non  salées,  les  graisses,  les  tendons,
les  os,  les  cornes,  les  onglons  ou  sabots,
  les  rogqnures  de  peuuæx  froũches
servant  à  fabriquer  la  colle  non
Passées  à  la  chaux,  ainsi  due  (ous
        <pb n="505" />
        491

aꝛutres  objets  nauséaubonds  et  répugqnaunts,
à  l'exception  toutefois  de  ceux  qui
sont  mentionnés  aux  ne“  LI  et  LIII,

—

und  IIII  aufgeführten,  werden  nur
unter  nachstehenden  Bedingungen  angenommen
  und  befördert:

frisches  Leimleder,  sowie  die  Abfälle
von  beiden,  desgleichen  ungesalzene
frische  Häute,  sowie  ungereinigte,
mit  Haut  und  Fleischfasern  behaftete
Knochen  unterliegen  bei  der  Aufgabe
  in  Wagenladungen  folgenden
Bestimmungen:

a.  In  der  Zeit  vom  1.  Mätz  bis
zum  31.  Oktober  müssen  diese
Gegenstände  in  starke,  nicht

sont  acceptés  aux  conditions  Sui-Vantes:



1.  Genügend  gereinigte  und  trockene  1°7  Les  os  sufüsamment  nettoyés  et
Knochen,  abgepreßter  Talg,  Hörner  sSchés,  le  suif  comprimé,  les
ohne  Schlauch,  das  heißt  ohne  den  cornes  sans  ’appendice  corné
Hornfortsatz  des  Stirnbeines,  in  de  Tos  frontal  à  Tétat  sec,  les
trockenem  Zustande,  Klauen,  das  Oonglons,  c'est-à-dire  les  sabots
heißt  die  Hornschuhe  der  Wieder-  des  ruminants  et  des  porcs,
käuer  und  Schweine  ohne  Knochen  Sans  os  ni  matières  molles,  sont
und  Weichtheile,  werden  in  Einzel-  admis  au  transport  par  expédisendungen,
  in  gute  Säcke  verpackt,  tions  Partielles,  lorsqu’ils  sont
zugelassen.  remis  emballes  dans  des  sacs

Solides.

Einzelsendungen  der  vorstehend  unter  2°  Les  expéditions  partielles  des
Ziffer  1  nicht  genannten  Gegen-  objets  de  cette  catéegorie  non
stände  dieser  Kategorie  werden  nur  dénommés  ei-dessus  au  chiffre  1
in  feste,  dicht  verschlossene  Fässer,  ne  sont  admises  qu’'’emballées
Kübel  oder  Kisten  verpackt  zuge-  dans  des  tonneaux,  cuveaux  oulassen.
  Die  Frachtbriefe  miissen  die  caisses  solides  et  hermétiquegenaue
  Bezeichnung  der  in  den  ment  clos.  Les  lettres  de  voiture
Fässern,  Kübeln  oder  Kisten  ver-  doivent  mdiquer  la  dénominapackten
  Gegenstände  enthalten.  Die  tion  exacte  des  objets  emballés
Beförderung  hat  nur  in  offenen  dans  les  füts,  cuveaux  ou  caisses.
Wagen  zu  erfolgen.  Le  transport  doit  étre  effectus

Dar  wagons  découverts.
Frische  Flechsen,  nicht  gekalktes  3°  Les  tendons  frais,  les  rognures

de  peaux  fraiches  servant  à  la

fabrication  de  la  colle  non

Passées  à  la  chaux,  ainsi  qdue

les  déchets  de  ces  deux  sortes

de  matières,  en  outre  les  peaux
fraiches  non  salées  et  les  os  non
nettoyés,  garnis  encore  de  libres
musculaires  et  de  peau,  remis

Par  wagons  complets,  ne  peuvent

  étre  transportes  quf’aux

conditions  sulvantes:

a.  Du  1°  mars  au  31  cctobre,
ces  matières  doivent  étre
emballées  dans  des  sacs  so-90“
        <pb n="506" />
        --  492  --schadhafte

  Säcke  verpackt  sein,
die  derart  mit  verdünnter  Karbolsäure
  angefeuchtet  sind,  daß
der  faulige  Geruch  des  Inhaltes
  nicht  wahrnehmbar  ist.
Jede  Sendung  muß  mit  einer
Decke  aus  starkem  Gewebe  (sogenanntem
  Hopfentuche),  die  mit
verdünnter  Karbolsäure  getränkt
ist,  und  diese  wieder  mit  einer
großen,  wasserdichten,  nicht  getheerten
  Wagenplane  vollständig
bedeckt  sein.  Die  Bedeckung
hat  der  Absender  zu  stellen.

b.  In  den  Monaten  November,
Dezember,  Januar  und  Februar
ist  eine  Verpackung  in  Säcke
nicht  erforderlich.  Die  Sendung
muß  jedoch  ebenfalls  mit  einer
Decke  aus  starkem  Gewebe
(Hopfentuch)  und  diese  wieder
mit  einer  großen  wasserdichten,
nicht  getheerten  Wagenplane
vollständig  bedeckt  sein.  Die
untere  Decke  ist  nöthigenfalls
derart  mit  verdünnter  Karbolsäure
  anzufeuchten,  daß  ein
fauliger  Geruch  nicht  wahrnehmbar
  ist.  Die  Bedeckung
hat  der  Absender  zu  stellen.

c.  Solche  Sendungen,  bei  denen
der  faulige  Geruch  durch  Anwendung
  von  Karbolsäure  nicht
beseitigt  werden  kann,  müssen
in  feste,  dicht  verschlossene  Fässer

lides  en  bon  Cctat.  Ces  sacs
devront  étre  passés  à  Tacide
Lhénique,  de  telle  sorte  due
lodeur  méphitidue  des  matières
  duiils  contiennent  ne
Duisse  se  faire  sentir.  Tout
Onvoi  de  ce  genre  doit  étre
recouvert  d'une  couverture
(WWun  tissu  tres  fort  (appele
toile  à  houblon)  imprégne
(une  Solution  d’'’acide  phenique.
  Cette  couverture  doit
elle-méme  étre  entièremem
reconverte  d’une  grande
häche  imperméable,  non
gondronnee.  Les  couvertures
  doivent  étre  fournics
par  Texpediteur.

Tendant  les  mois  de  navembre,

  decembre,  janwier
et  1rier,  Pemballage  en
sacs  west  pas  unccessaire.
Cependant,  les  enwois  doivent
  étre  couverts  egalement
(une  couverture  de  tissn
tres  fort  (toile  à  houblon)
et  cette  couverture  doit  étre
elle-méme  entièrement  recouverte
  d’une  grande  bäche
imperméable  non  goudronnée.
  La  premieère  couverture
doit  au  besoin  étre  passce
à  Tacide  phénique,  de  telle
sorte  duaucune  odeur  me-Phitique
  ne  puisse  se  faire
sentir.  Les  couvertures  doi-Vent
  étre  fournies  par  Tex-Déditeur.


Si  l’acide  phénique  ne  sullit

Das  pour  empécher  les  odeurs
méphitiques,  les  envois  dolvent
  étre  emballés  dans  des
tonneauf  ou  cuvnux  solides
        <pb n="507" />
        oder  Kübel  derart  verpackt
werden,  daß  sich  der  Inhalt
des  Gefäßes  nicht  durch  Geruch
bemerklich  macht.

4.  Die  Beförderung  der  vorstehend
unter  Ziffer  3  nicht  genannten
Gegenstände  dieser  Art  in  Wagenladungen
  findet  in  offenen  Wagen
unter  Deckenverschluß  statt.  Die
Bedeckung  hat  der  Absender  zu
stellen.

5.  Die  Eisenbahn  kann  Vorausbezahlung
  der  Fracht  verlangen.

6.  Die  Säcke,  Gefäße  und  Decken,
in  und  unter  denen  Gegenstände
dieser  Art  befördert  worden  sind,
werden  nur  dann  zum  Transporte
zugelassen,  wenn  sie  durch  entsprechende
  Behandlung  mit  Karbolsäure
  den  fauligen  Geruch  verloren
haben.

7.  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion
  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
  dem  Empfänger  zur
Last.



XXXIII.
Schwefel  wird  nur  in  bedeckt  gebauten

  oder  in  offenen  Wagen  unter
Deckenverschluß  befördert.

XXXIV.

Gegenstände,  welche  durch  Funken
  der  Lokomotive  leicht  entzündet
  werden  können,  wie  Heu,
Stroh  (auch  Mais-,  Reis-  und  Flachsstroh),
  Rohr  (ausschließlich  spanisches
Rohr),  Borke,  Torf  (mit  Ausnahme  von
sogenanntem  Maschinen-  oder  Preßtorf),
ganze  (unzerkleinerte)  Holzkohlen

--  493  --ct

  bien  clos,  de  telle  sorte
due  Todeur  du  contenn  du
récipient  ne  puisse  se  faire
Sentir.

4  Le  transport  par  charge  com-Dlete
  des  matieres  non  dénommées
  au  chiffre  3  ci-dessus,  mais
amalogues  à  celles  qui  sont  indiquées
  dans  ce  numéro,  doit
étre  effectuk  par  wagons  découverts

  munis  de  baäches.
L’expéditeur  doit  fournir  les
Däches.

’  Le  chemin  de  fer  peut  se  faire
Payer  d’avance  le  prix  de  trans-Port.


6%  Les  sacs,  récipients  et  bäches
dans  lesquels  et  sous  lesquelles
des  matières  de  ce  genre  ont
tée  transportées,  ne  sont  admis
au  transport  due  sous  condition
d’avoir  été6  absolument  déinfectés
  par  lacide  phénique.

SJ

7%  Les  frais  de  desinfection,  s'il  y
a  lieu,  Sont  à  la  charge  de
Texpediteur  ou  du  destinataire.

XXXIII.

Le  S02/#  W’est  transporté  due  par
Wagons  couverts  ou  par  Wagons
découverts  bäches.

XXXIV.

Les  objels  auæquels  le  en  Deu
racilement  étre  communiqué  paor  des
etincelles  de  la  locomotive,  tels  que
J(um,  Dale  y  compris  la  paille  de
mais,  de  riz  et  de  lin),  Joncs  (à  Texclusion
  du  jonc  d'’Espagne),  écorce
d'arbres,  tourbe  (a  l'exception  de  la
tourbe  mécanique  ou  compriméce),
        <pb n="508" />
        (vergleiche  Nr.  XXIX),  vegetabilische
Spinnstoffe  und  deren  Abfälle,
Papierspähne,  Holzmehl,  Holzzeugmasse,
  Holzspähne  etc.,  sowie
durch  Vermischung  von  Petroleumrückständen,
  Harzen  und  dergleichen
Stoffen  mit  lockeren,  brennbaren
Körpern  hergestellte  Waaren,  desgleichen
  Gips,  Kalkäscher  und  Traß,
werden  in  unverpacktem  Zustande  nur
vollständig  bedeckt  und  unter  der  weiteren
Bedingung  zum  Transporte  zugelassen,
daß  der  Absender  und  der  Empfänger
das  Auf-  und  Abladen  selbst  besorgen.
Auch  hat  der  Absender  auf  Verlangen
der  Verwaltung  die  Bedeckung  dieser
Gegenstände  selbst  zu  beschaffen.

XXXV.

Falls  die  unter  VIIIa,  IX.  XI.  XV,
XVI,  XIX  bis  XXIIII  einschließlich,
sowie  unter  L  aufgeführten  Chemikalien
  in  Mengen  von  nicht  mehr  als
10  Kilogramm  zum  Versand  kommen,  ist
es  gestattet,  die  unter  VIIIa,  IX,  XI,  XVI
(mit  Ausnahme  von  Brom),  XIX  bis
XXIII  einschließlich,  sowie  unter  L  aufgeführten
  Körper  einerseits,  und  die  unter
XV  (mit  Einschluß  von  Brom  bis  zum
Gewicht  von  100  Gramm)  andererseits
sowohl  mit  einander  als  mit  anderen,
bedingungslos  zum  Eisenbahntransporte
zugelassenen  Gegenständen  in  ein  Frachtstück
  zu  vereinigen.  Jene  Körper  müssen
in  dicht  verschlossenen  Glas-  oder  Blechflaschen
  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
Infusorienerde  oder  anderen  lockeren
Stoffen  in  starke  Kisten  fest  eingebettet

--  494  --Geaorbon

  de  bois  endieer  (non  mouln)
oir  ne  XXIX),  Madtres  d  )##evur  veetales
  et  leurs  dechets,  les  rognures  de
papier,  la  sciure  de  bois,  les  Ddfes  de
bois,  les  coped#r  de  boits,  etc.,  ainsi
due  les  Marchandises  Jaöriqelees  au
moyen  dimn  Melange  de  vsiches  de
pétrole,  de  reésine  et  dl'autres  objets
Semölaöes  avec  des  corbs  porei#r  m-Mmmacles;
  de  méme  le  Ppi#dce,  les
cendres  #ess##ees  de  dauz  et  le  5##ss,
dans  le  cas  ou  ils  ne  seraient  pas
emballés,  ne  sont  recus  qdue  Fils  sont
complètement  couverts  et  à  la  condition
  due  Pexpediteur  et  le  destinataire
  opèrent  eux-  mémes  le  chargement
  et  le  déechargement.  Al  la  demande
  de  Tadministration,  Pexpediteur
  doit  aussi  fournir  lui-méme  les
bäches  nécessaires  pour  couvrir  ces
objets.

XXXV.

Quand  les  proditils  chimiques  Speciies
  sous  les  VIIIa,  IX,  XI,  XV,
XF,  XIXX  4  XXN  inclus,  ainsi  que
2LSsont  livrés  au  transport  en
duantité  ne  dépassant  pas  10  kilogrammes
  par  espece,  il  est  permis
de  réunir  en  un  colis,  tant  entre
eux  dwavee  d’autres  objets  admis  au
transport  sans  conditions,  les  corps
Spécilics  sous  les  n“  VIIIa,  IX,  XI,
XVI  A#Texception  du  brome),  XIN
NXXIII  inclus,  ainsi  dque  le  n  l,
Tune  part,  et  ceux  qui  sont  specifiés
sous  le  W.  XV.  compris  le  brome
Jusqu’au  poids  de  100  grammes,,
d’autre  part.  Ces  corps  doiwent  étre
renfermés  dans  des  réecipients  de  verre
ou  de  fer-blanc  étanches  hermétiquement
  clos,  emballés  solidement  par
        <pb n="509" />
        --  495  --und

  im  Frachtbriefe  namentlich  aufgeführt
  sein.

XXXVI.

Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen,
  welche  entweder  Schwarzpulver
  oder  andere  Schießmittel  enthalten,
  sofern  letztere  in  den  am  Eisenbahntransporte
  betheiligten  Staaten  zugelassen
  werden,  und  zwar:

1.  Metallpatronen  mit  ausschließlich
  aus  Metall  bestehenden
  Hülsen,

und

2.  Patronen,  deren  Hülsen  nur
zum  Theil  aus  Metall  bestehen,


werden  unter  folgenden  Bedingungen
befördert:

a.  Bei  den  Metallpatronen  müssen
die  Geschosse  mit  den  Metallhülsen
so  fest  verbunden  sein,  daß  ein
Ablösen  der  Geschosse  und  ein  Ausstreuen
  der  Schießmittel  nicht  stattfinden
  kann.  Patronen,  deren
Hülsen  aus  Pappe  und  einem
metallenen  äußeren  oder  inneren
Mantel  hergestellt  sind,  müssen  derart
  beschaffen  sein,  daß  die  ganze
Menge  des  Schießmittels  sich  in
dem  metallenen  Patronenuntertheil
befindet  und  durch  einen  Pfropfen
oder  Spiegel  abgeschlossen  ist.  Die
Pappe  der  Patrone  muß  von  solcher
Beschaffenheit  sein,  daß  ein  Brechen
beim  Transporte  ausgeschlossen  ist.

b.  Die  Patronen  sind  zunächst  in

Blechbehälter,  Holzkistchen  oder  steife
Kartons  derart  fest  zu  verpacken,
daß  sie  sich  darin  nicht  verschieben

 495  

couches  au  moyen  de  paille,  foin,
Son,  Sciure  de  bois,  terre  d’infusoires
u  autres  substances  meubles,  et
étre  désignés  nominativement  dans
Ia  lettre  de  voiture.

XXXVI.

Les  cortouches  pour  armes  c%
chargées  de  poudre  noire  ou  d'autres
poudres  de  tir,  en  tant  due  ces
dernières  sont  admises  dans  les  Etats
Participant  au  transport  par  chemins
de  tfer,  Soit:

1°  Les  Cco##teontches  mckafttttes  dont
#ies  douilles  sont  entièrement  en
mélal,
et
20  Les  cartouches  en  carton  garnios
d'un  revẽlement  métaollique,

Sont  transportées  aux  conditions  sui-Vantes:


a.  Pour  les  cartouches  métalliques,
les  projectiles  doivent  étre  adaptés
  à  la  douille  métallique  de
facon  dw’ils  ne  puissent  ni  sien
détacher  ni  permettreletamisage
de  la  poudre.  Pour  les  cartouches
  en  carton  munies  d’'un
renfort  métallique  inteérieur  ou
extérieur,  la  charge  entière  de
Poudre  contenue  dans  le  renfort
métallique  doit  étre  fermec  hermétiquecment
  par  une  bourre
Serrante.  Le  carton  de  la  donille
doit  étre  de  qualite  Suffisante
Pour  dwelle  ne  puisse  se  briser
en  cours  de  transport.

b.  Les  cartouches  doivent  étre  parfaitement
  assujetties  dans  des
récipients  en  fer-  blanc,  dans  de
petites  caisses  en  bois  du  dans
        <pb n="510" />
        --  496  --können.

  Die  einzelnen  Behälter
u.  s.  w.  sind  sodann  dicht  neben
und  über  einander  in  gut  gearbeitete
feste  Holzkisten  von  15  Millimeter
Wandstärke  zu  verpacken  und  etwa
leer  bleibende  Räume  mit  Pappe,
Papierabfällen,  Werg  oder  Holzwolle
  —  alles  völlig  trocken  —
derart  fest  auszufüllen,  daß  ein
Schlottern  in  der  Kiste  während
des  Transportes  ausgeschlossen  ist.
Bei  Kisten  mit  Blecheinsatz  darf  die
Wandstärke  der  Holzkiste  10  Millimeter
  betragen.

c.  Das  Gewicht  einer  mit  Patronen
gefüllten  Kiste  darf  100  Kilogramm
nicht  übersteigen.

Kisten,  deren  Gewicht  10  Kilogramm
  übersteigt,  müssen  mit
Handhaben  oder  Leisten  zur  leichteren
  Handhabung  versehen  sein.
d.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht
mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.
Die  Kisten  sind  mit  einer  den  Inhalt
  deutlich  kennzeichnenden  Aufschrift
  zu  versehen.  Außerdem  sind
sie  mit  einem  Plombenverschlusse,
oder  mit  einem  auf  zwei  Schraubenköpfen
  des  Deckels  angebrachten
Siegel  (Abdruck  oder  Marke),  oder

mit  einem  über  Deckel  und  Seitenwände

  der  Kiste  geklebten,  die
Schutzmarke  enthaltenden  Zeichen
zu  versehen.

e.  Der  Absender  hat  im  Frachtbriefe
eine  von  ihm  unterzeichnete  Er-C.



des  cartons  solides,  de  facon
qdu’aucun  déplacement  ne  puisse
Se  produire.  Ces  récipients,  etc.
doivent  étre  placcs  les  uns  à
CôOté  des  autres  et  par  rangées
Superposées  dans  des  caisses  en
bois  solide  et  bien  conditionneées
dont  les  parois  devront  avoir  au
moins  0,015  metre  d’épaisscur;
les  espaces  vides  doivent,  le  cas
GEchéant,  étre  remplis  de  carton,
de  déechets  de  papier,  Teétoupe
ou  de  tontisse  ligneuse  —  le
tout  absolument  sec  —  de
manière  à  Gviter  un  deéplacement
  ou  un  mouvement  des  récipients
  durant  le  transport.
Pour  les  caisses  garnies  de  ferblanc
  intérieurement,  Iépaisseur
des  Parois  de  bois  peut  étre  de
0,  olo  metre.

Le  poids  Tune  caisse  remplie
de  cartonches  ne  peut  dépasser
00  kilogrammes.

Les  caisses  pesant  brut  plus
de  10  kilogrammes  seront  munies
  de  poigm#!es  ou  de  liteaux
Dour  en  faciliter  la  manutention.
Les  caisses  ne  peuvent  étre
ferméees  au  moyen  de  clous  en
ler;  elles  deoivent  porter  une
inscription  indiquant  d’'une  manière
  apparente  la  nature  du
contenu,  et  étre  munies  de
plombs  ou  Tun  cachet  apposé
sur  la  téte  de  deux  vis  du  couvercle,
  ou  de  la  marque  de  fabrique
  collée  à  la  tois  sur  le
couvercle  et  sur  les  cötes  de  la
Caisse.

Les  lettres  de  voiture  doivent
Etre  accompagnées  d'une  at-
        <pb n="511" />
        klärung  abzugeben,  worin  auch  das
Zeichen  der  Plombe,  des  Siegels,
der  Siegelmarke  oder  der  Schutzmarke
  angegeben  ist.  Die  Erklärung
  hat  zu  lauten:

„Der  Unterzeichnete  erklärt,
daß  die  in  diesem  Frachtbriefe
angegebene,  mit  dem  Zeichen
verschlossene  Sendung  in  Bezug
auf  Beschaffenheit  und  Verpackung
  den  Bestimmungen  der
Anlage  1  des  internationalen
Uebereinkommens  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  unter
Nr.  XXXVI  entspricht.“

XXXVII.
Kugelzündhütchen  und  Schrotzündhütchen
  (Flobertmunition).
1.  Kugelzündhütchen  sind  in  Pappschachteln,
  Blechschachteln,  Holzkästchen
  oder  starken  Leinensäckchen
zu  verpacken.



2.  Schrotzündhütchen  sind  in  Blechbehälter,
  Holzkistchen  oder  steife
Kartons  derart  fest  zu  verpacken,
daß  sie  sich  darin  nicht  verschieben
können.

Die  einzelnen  Behälter  für  Kugelzündhütchen
  und  für  Schrotzündhütchen
müssen  sorgfältig  in  feste  Kisten  oder
Fässer  verpackt  und  jedes  Kollo  muß
mit  einem  besonderen,  je  nach  dem  Inhalte
  die  Bezeichnung  „Kugelzündhütchen“
  oder  „Schrotzündhütchen“  tragenden
  Zettel  beklebt  sein.  Das  Gewicht

Reichs-Gesetzbl.  1895.

--  497  --



testation  signée  de  Texpéditeur
et  reproduisant  la  marque  des
Dlombs,  les  cachets  ou  la
marque  de  fabrique  apposés  sur
les  caisses.  Cette  attestation
doit  étre  concue  ainsi  qw’il  suit:
„Le  soussigné  certilie  que
Venvoi  mentionné  dans  la
lettre  de  voiture  ci-ointe,  en-Voi
  cacheté  avec  la  marque
.......  ,estconf0rme,en
cequiconcerneleconditionnement
  et  Temballage,
aux  dispositions  arrétées
sous  le  ne  XXXVI  de  Tannexel
  dela  Convention  internationale
  sur  le  transport
dle  marchandises  par  chemins

de  ter“.

JXXVII.

Cartouches  Blobert  à  bolles  et  &amp;amp;
netis  plombs.

1%  Les  cartouches  à  balles  deivent
étre.emballdes  dans  des  boites  en
carton,  des  boites  en  fer-blanc,
des  petites  caisses  en  bois,  ou
des  sacs  de  toile  forte.

2%  Les  cartouches  à  petits  plombs
doivent  étre  emballées  dans  des
réripientsen  fer-blanc,  des  petites
caisses  en  bois,  ou  dans  des
cartons  solides  demanière  qu’aucun
  déplacement  ne  puisse  avoir
lieu.

Tout  récipient  contenant  des  cartouches
  Flobert  doit  étre  soigneusement
  emballeé  dans  une  forte  caisse
O  dans  un  tonneau  solide  et  chaqdue
colis  doit  porter,  suivant  son  contenn,
  Pinscription  „Cartouches  Flobert
à  balles“  ou  „cartouches  Flobert  à
Detits  plombs“.  Le  poids  de  la

91
        <pb n="512" />
        einer  Kiste  oder  eines  Fasses  darf  100  Kilogramm
  nicht  übersteigen.

Für  Flobertzündhütchen  ohne  Kugel
und  Schrot  gelten  dieselben  Verpackungsbedingungen
  wie  für  Schrotzündhütchen.

XXXVIII.

Feuerwerkskörper,  welche  aus
gepreßtem  Mehlpulver  und  ähnlichen
  Gemischen  bestehen,  werden
unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Dieselben  dürfen  keine  Mischungen
von chlorsauren  Salzen  mit  Schwefel
und  salpetersauren  Salzen,  ferner
von  chlorsaurem  Kali  und  Blutlaugensalz,
  sowie  kein  Quecksilbersublimat,
  keine  Ammonsalze  jeder
Art,  keinen  Zinkstaub  und  kein
Magnesiumpulver,  überhaupt  keine
Stoffe  enthalten,  welche  durch  Reibung,
  Druck  oder  Schlag  leicht
zur  Entzündung  gebracht  werden
können  oder  gar  der  Selbstentzündung
  unterliegen.  Sie  sollen
vielmehr  nur  aus  gepreßtem  Mehlpulver
  oder  aus  ähnlichen,  wesentlich
  aus  Salpeter,  Schwefel  und
Kohle  bestehenden  Mischungen,  ebenfalls
  in  gepreßtem  Zustande,  hergestellt
  sein.  Gekörntes  Pulver
darf  der  einzelne  Feuerwerkskörper
nur  höchstens  30  Gramm  enthalten.

2.  Das  Gesammtgewicht  des  Satzgemenges
  der  Feuerwerkskörper,
welche  zu  einem  Frachtstück  verpackt
  sind,  darf  20  Kilogramm,
das  gekörnte  Pulver,  welches  sie

--  498  --caisse

  ou  du  tonneau  ne  peut  pas
dépasser  100  kilogrammes.

Les  amorces  Flobert  sont  Soumises
aux  mémes  conditions  d’emballage
due  les  cartouches  Flobert  à  petits
Plombs.

JXXXVIII.

Les  pièces  d'artifice  fabriquées  avec
de  la  poudre  en  poussière  comprimèée
et  d'autres  matières  analoques  sont
transportéces  aux  conditions  sui-Vantes:


1  Elles  ne  doivent  contenir  ni
mélanges  de  chlorate,  de  soufre
et  de  nitrate,  ni  méelanges  de
chlorate  de  potasse  et  de  ferrocyanure
  de  potassium;  elles  ne
doivent  également  contenir  ni
Sublime  corrosif,  ni  sels  ammoniacaux
  de  dueldue  espece  que
ce  soit,  ni  poussière  de  inc,
ni  poudre  de  magnésium,  ni
en  général  aucune  matière  ca-Pable
  de  s’enflammer  aisément
Par  friction,  compression  ou
Percussion,  ou  dont  lTinflammation
  spontanée  pourrait  étre  à
craindre.  Elles  doivent  se  com-Doser
  exclusivement  de  poudre
en  poussière  comprimée  ou  de
matières  analogues,  telles  due
mélanges  de  salpétre,  de  soufre
et  de  charbon,  également  à
Tétat  comprimé.  Chaque  piece
isolée  ne  peut  contenir  plus  de
30  grammes  de  poudre  en
grains.

2%  Le  poids  total  des  matieères  inflammables
  contenues  dans  les
piècces  Tartifice  réunies  en  un
méme  colis  ne  peut  dépasser
20  kilogrammes,  et  celui  de  la
        <pb n="513" />
        --  499  --enthalten,

  2,5  Kilogramm  nicht
übersteigen.
3.  Die  einzelnen  Feuerwerkskörper

müssen,  jeder  für  sich,  in  mit  festem
Papier  umhüllte  Kartons,  oder  in
Pappe  oder  starkes  Packpapier  verpackt
  und  die  Zündstellen  jedes  einzelnen
  Körpers  mit  Papier  oder
Kattun  überklebt  sein,  und  zwar
derart,  daß  jedes  Stauben  der
Feuerwerkssätze  ausgeschlossen  erscheint.
  Die  zur  Verpackung  dienenden
  Kisten  müssen  vollständig  ausgefüllt
  und  etwaige  Lücken  mit
Stroh,  Heu,  Werg,  Papierspähnen
oder  dergleichen  so  ausgestopft  sein,
daß  eine  Bewegung  der  Packete
auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen
  ist.  Diese  Ausfüllmaterialien
  müssen  vollkommen  rein  und
trocken  sein,  es  darf  daher  z.  B.
frisches  Heu  oder  fettes  Werg  zur
Festlagerung  der  Feuerwerkskörper
nicht  verwendet  werden.  In  Kisten,
welche  Feuerwerkskörper  enthalten,
dürfen  andere  Gegenstände  nicht
verpackt  werden.

4.  Die  Kisten  müssen  aus  mindestens
22  Millimeter  starken  Brettern  gefertigt,
  die  Seitenwände  durch
Zinken  mit  einander  verbunden,
Boden  und  Deckel  aber  durch  genügend
  lange  Schrauben  befestigt
sein;  im  Innern  sind  die  Kisten
mit  zähem,  festem  Papier  vollständig
  auszukleben.  Die  Außenwände
  der  Kisten  müssen  vollständig
frei  von  anhaftenden  Sätzen  oder

30

4%

Poudre  en  grains  qui  entre  dans

leur  composition:  2,5  HBilogrammes.

Les  pièces  Tartifice  doivent  étre

emballées,  chacune  isolément,
soit  dans  des  cartons  entourés
de  fort  papier,  soit  dans  du
carton  ou  dans  du  papier  demballage
  solide;  amorce  de
chaque  piece  doit  étre  revétue
de  papier  ou  étoffe,  de  telle
sorte  due  le  tamisage  ne  puisse
se  produire.  Les  caisses  servant
au  transport  doivent  étre  completement
  remplies  et  les  espaces
vides,  Sil  en  a,  soigneusement
comblés  avec  de  la  paille,  du
foin,  de  Tétoupe,  des  déchets
de  papier  ou  des  matières  analogues,
  de  telle  sorte  qdue,  méme
en  cas  de  secousse,  aucun  de-Placement
  des  paquets  ne  puisse
avoir  lieu.  Les  matières  employées
  pour  combler  les  espaces
vides  doivent  étre  tres  propres
et  absolument  seches;  pour  cette
raison,  Demploi  de  foin  frais  ou
d’étoupe  grasse,  par  exemple,
est  prohibé.  II  est  écgalement
interdit  d’iemballer  dans  laméme
caisse  des  pieces  Tartifice  et
d’autres  obsfcts.

Les  caisses  doivent  étre  faites
avec  de  fortes  planches  d’une
Cpaisseur  de  22  millimetres  au
moins;  leurs  cötés  doivent  étre
ajustéss  au  moyen  de  dents
#engrenant  les  unes  dans  les

autres,  et  le  fond  et  le  couverche
  avec  des  vis  Td'une
Longueur  suffisante.  Lintericur

des  caisses  doit  étre  entièerement
tapissé  de  papier  fort  et  résis-91“
        <pb n="514" />
        --  500  --Satzkrusten

  der  Feuerwerkskörper
sein.  Der  Fassungsraum  einer
Kiste  darf  1,2  Kubikmeter,  das
Bruttogewicht  75  Kilogramm  nicht
übersteigen.  Aeußerlich  sind  die
Kisten  mit  der  deutlichen  Aufschrift
„Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver“
und  dem  Namen  des  Absenders  zu
versehen.  Auch  sind  die  Sendungen
mit  der  Deklaration  der  einzelnen
Arten  von  Feuerwerkskörpern  zu
versehen,  wie  Raketen,  Feuerräder,
Salonfeuerwerk  u.  s.  w.

5.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom
Absender  ausgestellte,  amtlich  beglaubigte
  Bescheinigung  über  die
Beachtung  der  oben  unter  1  bis  4
getroffenen  Vorschriften  beigegeben
werden.

XXXIX.



tant.  I  doit  rester  sur
Textérieur  des  caisses  ni  trace
ni  résidu  des  matieres  contennes
dans  les  pieces  T’artilice.  Le
volume  de  la  caisse  ne  doit
Das  dépasser  1,2  metre  cube,
son  poids  brut  ne  penut  étre
supérieur  à  75  kilogrammes.
Les  Caisses  deivent  porter,  une
manibère  apparente,  Dinscription:
„Pieces  Tartilice  de  poudre  en
Doussière“  ainsi  due  le  nom  de
Texpeéditenr.  Chaque  envoi  doit,
en  outre,  étre  accompagné  Tune.
déclaration  indiqduant  Tespece
dees  pièces  Tartilice  du’il  contient,
  et  spéciliant,  notamment,
si  ce  Sont  des  fusées,  des  roues,
des  pieèeces  d’artif0c#pour  Sa-Lon,
  etc.

Chaque  envoi  doit  étre  accom-Dagné
  d’'’une  doeclaration  de
Texpediteur  attestant  due  les
Prescriptions  éCnoncées  aux  chillres
  1  à  4  ont  eté  observécCSS:
La  signature  devra  étre  düment
certiliée.

XXXIX.

Gepreßte  Schießbaumwolle  mit
mindestens  15  Prozent  Wassergehalt
  wird  unter  folgenden  Bedingungen
  befördert:

1.  Dieselbe  ist  in  wasserdichte,  halt-Le

  fulmi-  colon  comprimé  contenant
a  Moms  15  pour  cent  d'edu  est  admis
  au  transport  aux  conditions
Sulwantes:

1°  I  deit  étre  soigneusement  embare,

  starkwandige  Behälter  fest  zu
verpacken.  Diese  Behälter  müssen
mit  der  deutlichen  Aufschrift  „Nasse,
gepreßte  Schießbaumwolle“  versehen
  sein.  Das  Bruttogewicht
eines  Kollo  darf  90  Kilogramm
nicht  überschreiten.

balle  dans  des  recipients  étanches,
  résistants,  aux  Parois
solides.  Ces  récipients  doivent
Dorter,  d’une  manière  apparente,
  linscription:  „Fulmicoton
  monillé,  Ccomprime“,  Le
Doids  maximum  de  chaque  colis
isolé  ne  peut  étre  de  plus  de
90  kilogrammes.
        <pb n="515" />
        --  501  --



2.  Die  Aufgabe  und  Beförderung
als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.  Die
Beförderung  darf  niemals  mit  Personenzügen,
  mit  gemischten  Zügen
aber  nur  auf  solchen  Strecken  erfolgen,
  auf  welchen  keine  Güterzüge
  verkehren.

3.  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom
Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung
  der  Unterschrift  bescheinigt
sein,  daß  die  Beschaffenheit  und
die  Verpackung  der  zu  versendenden
  Schießbaumwolle  den  oben  getroffenen
  Bestimmungen  entspricht.

4.  Die  Schießbaumwolle  darf  nur  mit
solchen  Gütern  in  demselben  Wagen
verladen  werden,  welche  nicht  leicht
entzündlich  sind.

Eine  Unterbringung  von  Patronen
für  Handfeuerwaffen,  Feuerwerkskörpern,
  Zündschnüren  oder  Zündungen
  mit  Schießbaumwolle  in
demselben  Wagen  ist  untersagt.

6.  Zur  Beförderung  von  Schießbaumwolle

  verwendete  offene  Wagen  sind

mit  Decken  zu  versehen.

XL.

Schießbaumwolle  in  Flockenform
  und  Kollodiumwolle  werden,
sofern  sie  mit  mindestens  35  Prozent
Wasser  angefeuchtet  sind,  in  luftdichten
Gefäßen,  die  in  dauerhafte  Holzkisten
fest  verpackt  sind,  zur  Beförderung  angenommen.




Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender
  und  von  einem  der  Bahn  bekannten
  Chemiker  unter  amtlicher  Beglaubigung
  der  Unterschriften  bescheinigt
sein,  daß  die  Beschaffenheit  der  Waare

—

2°  Cette  matière  ne  doit  étre  admise
  ni  au  transport  par  grande
Vitesse,  ni  au  transport  par
trains  de  voyageurs;  le  trans-Dort
  par  trains  mixtes  mest
autorisé  due  pour  les  lignes
sur  lesqduelles  ne  circulent  pas
de  trains  de  marchandises.

3“%  expéditeur  doit  déclarer  dans
la  lettre  de  voiture  duc  la  nature
  du  fulmi-coton  et  Temballage
  sont  conformes  aux  prescriptions
  ci-dessus  Cnonces;
sa  Signature  doit  étre  düment
certificc.

4%  Le  fulmi-coton  ne  peut  étre
transportéc  avec  d’autres  marchandises,
  dans  un  méme  wa-Zon,
  due  8si  celles-cei  ne  sont
Das  facilement  inflammables.

5%  La  réunion  dans  le  méme  wa-Lon
  de  cartouches  pour  armes
à  feu,  pièces  d’artifice,  meches
Ou  amorces  explosives  et  de
fulmi-ckoton  est  interdite.

6“  Les  wagons  découverts  employés
  au  transport  du  fulmicoton
  doivent  étre  bächés.

XI.

Le  fulmi-colon  sous  forme  d'ouadte
et  le  fulmi-coton  (coton  nitré)  pour
collodion  sont  acceptés  au  transport
dans  des  récipients  parfaitement
étanches  solidement  emballés  dans
de  fortes  caisses  en  bois,  à  la  condition
  dwils  contiendront  au  moins
35  pour  cent  d’eau.

La  lettre  de  voiture  doit  contenir
une  declaration  revétue  de  la  siguature
  de  Texpeéditeur  et  de  celle  d’'un
chimiste  connu  du  chemin  de  fer,
attestant  due  la  nature  de  la  mar-
        <pb n="516" />
        und  die  Verpackung  obigen  Vorschriften
entspricht.

XLI.

Knallbonbons  werden  zum  Transporte
  zugelassen,  wenn  dieselben  zu  6
bis  12  Stück  in  Kartons  liegen,  welche
dann  in  Holzkisten  zusammengepackt  sind.

XLII.

Bengalische  Schellackpräparate
ohne  Zünder  (Flammenbücher,
Salonkerzen,  Fackeln,  Belustigungshölzchen,
  Leuchtstangen,  bengalische
  Streichhölzer  und  dergleichen)
  müssen  in  Behälter  aus
starkem  Eisenblech  oder  aus  festgefügtem
Holze  von  nicht  über  16  Kubikmeter
Größe  sorgfältig  und  dergestalt  fest  verpackt
  sein,  daß  der  Raum  der  Behälter
völlig  ausgefüllt  ist.  Die  Behälter  sind
äußerlich  mit  dem  Inhalte  zu  bezeichnen.

XLIII.
Knallerbsen  werden  unter  folgenden
Bedingungen  befördert:

1.  Dieselben  sind  höchstens  zu  je  1000
Stück,  welche  im  Ganzen  nicht  mehr
als  0,5  Gramm  Knallfilber  enthalten
  dürfen,  in  mit  Papier  umhüllte
  Pappschachteln  zwischen  Sägemehl
  zu  verpacken.

--  502  --



chandise  et  Temballage  sont  conformes
  aux  prescriptions  ci-dessus
énoncées.  Les  signatures  doivent
étre  düment  certifiées.

XIII.

Les  bonbons  dits  bonbons  fulminants
  Sont  admis  au  transport  à  la
condition  quils  soient  renfermés  par
nombre  de  6  à  12  dans  des  cartons
et  due  ces  cartons  scient  emballés
dans  des  Ccaisses  en  beois.

XLII.

Les  Fer  d#  Bergale  prepares  d  7#
laque  (seux  de  Bençpale  de  salon)  sans
aMmorces,  les  pab##ers  nitrés,  bougies
fulminanles,  lances  fulminantes,  allumeltes
  munies  d'un  feu  de  Benqgale
et  dedkes  objels  anadoge#tes  doivent
étre  emballes  dans  des  récipients  en
forte  töle  ou  en  bois  solidement
assemblé,  dont  le  volume  ne  devra
as  dépasser  1,2  metre  cube.  Lemballage
  doit  étre  fait  solidement  et
de  telle  sorte  due  les  récipients  ne
contiennent  pas  d’espaces  vides.  Les
caisses  deivent  porter  une  inscription
indiquant  leur  contenu.

XLIII.

Les  pois  filminants  sont  admis  aux

conditions  suivantes:

%  IIS  doivent  étre  emballés,  par
nombre  de  1000  pieces  au  plus,
dans  des  beites  de  carton  garnies
  de  sciure  de  bois  et  enveloppées
  elles-mémes  dans  du
apier.  Ces  pois  fulminants  ne
doivent  pas  contenir,  en  totalité,
  plus  de  0,5  gramme  de
fulminate  Taargent.
        <pb n="517" />
        —  503  —

2.  Die  Schachteln  sind  in  Behälter
von  starkem  Eisenblech  oder  in  feste
hölzerne  Kisten,  beide  von  nicht
über  0,5  Kubikmeter  Inhalt,  ohne
Beilegung  anderer  Gegenstände  dergestalt
  zu  verpacken,  daß  zwischen
den  Wänden  des  Behälters  und
seinem  Inhalte  ein  Raum  von  mindestens
  30  Millimeter  mit  Sägemehl,
  Stroh,  Werg  oder  ähnlichem
Material  ausgefüllt  und  eine  Bewegung
  oder  Verschiebung  der
Schachteln  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen
  ist.

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der
Angabe  des  Inhalts  die  deutliche
Bezeichnung  des  Absenders  und  der
Fabrik  tragen.

4.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom
Fabrikanten  und  einem  der  Bahn
bekannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung
  über  die  Beachtung  der
vorstehend  unter  1  bis  3  getroffenen
  Vorschriften  beigegeben  werden.

XLIV.

Verflüssigte  Gase  —  Kohlensäure,
Stickorydul,  Ammoniak,  Chlor,  wasserfreie
  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd
  (Phosgen)  —  unterliegen  nachstehenden
  Bestimmungen:

1.  Diese  Stoffe  dürfen  nur  in  Behältern
  aus  Schweißeisen,  Flußeisen
  oder  Gußstahl,  Chlorkohlenoxyd
  (Phosgen),  außerdem  auch



2°  Les  boites  doivent  étre  placées
dans  des  récipients  en  forte
tole  ou  de  solides  caisses  en
bois,  d’'un  volume  de  0,5  méetre
cube  au  plus;  un  espace  vide
de  30  millimetres  au  moeins  doit
exister  entre  les  parois  de  la
caisse  et  son  contenu.  Cet  es-Dace
  vide  doit  étre  rempli  de
sciure  de  bois,  de  paille,  d’-toupe,
  ou  de  toute  autre  matiècre
  analogue,  de  telle  sorte
due,  méme  en  cas  de  secousses,
aucun  mouvement  ou  deéplacement
  des  paquets  ne  puisse
se  produire;  ses  paquets  ne
Deuvent  étre  emballés  avec
d’'autres  objets.

3  Les  récipients  et  caisses  deivent
Dorter,  d’une  manière  apparente,
Tindication  du  contenu,  le  nom
de  Texpéditeur  et  celui  de  la
fabriquc.

4  Chaque  enwoi  doit  étre  accompagné
  d’une  döoclaration  revétue
  de  la  signature  du  fabricant
  et  de  celle  d’un  chimiste
Connu  du  chemin  de  fer,  attestant
  due  les  prescriptions  énu—
mérées  ci-dessus  aux  chiffres  1
à  3  ont  été  observees.

XIIV.
Les  gar  ###  (acide  carbonique,
Protoryde  d’azote,  ammoniaque,

chlore,  acide  sulfüreux  anhydre  et
Phosgene  soxychlorure  de  carbonel)
ne  Sont  adinis  au  transport  qu'aux
conditions  suivantes:
1°  Ces  produits  doivent  étre  renfermés
  dans  des  recipients  de
#Be  forgé,  de  fer  fondu  ou
’acier  fondu;  toutefois  le  phos-
        <pb n="518" />
        --  504  --in

  kupfernen  Behältern  zur  Beförderung

  aufgeliefert  werden.  Die

Behälter  müssen:

a.  bei  amtlicher,  für  Kohlensäure,
Stickoxydul  und  Ammoniak  alle
drei  Jahre,  für  Chlor,  schweflige
  Säure  und  Chlorkohlenoxyd
  jedes  Jahr  zu  wiederholender
  Prüfung  einen  inneren
Druck,  dessen  Höhe  unter  2
näher  angegeben  ist,  ohne  bleibende
  Veränderung  ihrer  Form
und  ohne  Undichtigkeit  zu  zeigen,
ausgehalten  haben;

b.  einen  amtlichen,  in  dauerhafter
Weise  an  leicht  sichtbarer  Stelle
angebrachten  Vermerk  tragen,
welcher  das  Gewicht  des  leeren
Behälters,  einschließlich  des
Ventils  nebst  Schutzkappe  oder
des  Stopfens,  sowie  die  zulässige
  Füllung  in  Kilogramm
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  unter  2  und  den  Tag
der  letzten  Druckprobe  angiebt;

c.  aus  dem  gleichen  Stoffe,  wie
die  Behälter  selbst,  hergestellte
und  fest  aufgeschraubte  Kappen
zum  Schutze  der  Ventile  tragen.

Bei  den  kupfernen  Versandgefäßen
  für  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)
  können  jedoch  auch  schmiedeiserne
Schutzkappen  verwendet  werden.

Die  Behälter  müssen  mit  einer
Vorrichtung  versehen  sein,  welche
das  Rollen  derselben  verhindert.

  

gene  peut  aussi  étre  rensermé
dans  des  récipients  en  cuivre.
Ces  récipients  doivent:

a.  avoir  supporté  à  Tépreuve

D.

officielle  une  pression  dont
la  valeur  est  indiqué—e  eiaprès
  au  chiffre  2,  sans
avoir  subi  une  désormation
Dersistante  ou  des  fissures.
Cette  é6preuve  doit  étie  renouvelce
  tous  les  trois  ans
Dour  les  récipients  destindss
uu  transport  de  Tacide
carbonidue,  du  protoxyde
Tazote  et  de  lammoniaque,
et  tous  les  ans  pour  censx
dui  servent  au  transport  du
chlore,  de  l’acide  sullureux
ct  du  phosgene;

porter  une  marque  ossicielle,
placẽe  solidement  à  un  en—
droit  bien  apparent,  indi—
duant  le  poids  du  récipient
vide  J  compris  la  soupape
avec  la  chape  ou  le  bouchon),
  la  charge  en  Kilogrammes
  du  ll  peut  contenir
aux  termes  des  prescriptions
du  chiflre  2,  ainsi  due  la
date  de  la  dernière  (preuve;
etre  munis  de  Soupapes
Protegées  par  des  chapes
du  méme  minétal  due  les  #rdcipients
  et  vissées  aux  récipients.


Les  recipients  de  cnivre  pour

le  transport  du  phosgene  peuvent
  étre  pourvus  de  chapes
en  ter  forgé.

Les  réecipients  doivent  étre

Dourvus  d’'une  garniture  ertcrieure
  qui  les  empéche  derouler.
        <pb n="519" />
        --  505  --Ferner

  dürfen  die  Behälter  für
Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)  anstatt
mit  Ventilen  auch  mit  eingeschraubten
  Stopfen  ohne  Schutzkappe  verschlossen
  werden.  Diese  Stopfen
müssen  so  dicht  schließen,  daß  sich
der  Inhalt  des  Gefäßes  nicht  durch
Geruch  bemerklich  macht.

Sofern  die  Behälter  fest  in  Kisten
verpackt  sind,  ist  das  Anbringen
von  Kappen  zum  Schutze  der
Ventile,  sowie  von  Rollkränzen
nicht  erforderlich.

2.  Der  bei  jeder  Prüfung  der  Behälter
  anzuwendende  innere  Druck
und  die  höchste  zulässige  Füllung
betragen:

a.  für  Kohlensäure  und  Stickoxydul:
  250  Atmosphären  und
1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je
1,34  Liter  Fassungsraum  des
Behälters.  Beispielsweise  darf
also  ein  Behälter,  welcher
13,40  Liter  faßt,  nicht  mehr
als  10  Kilogramm  flüssiger
Kohlensäure  oder  Stickoxydul
enthalten;

b.  für  Ammoniak:  100  Atmosphären
  und  1  Kilogramm
Flüssigkeit  für  je  1,86  Liter
Fassungsraum  des  Behälters;

c.  für  Chlor:  50  Atmosphären
und  1  Kilogramm  Flüssigkeit
für  je  0,2  Liter  Fassungsraum

d.  für  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd
  (Phosgen):  30  At-Reichs-

  Gesetzbl.  1895.

2°

Les  récipients  destinés  au
transport  du  phosgene  peuvent
étre  fermés  aussi  au  moyen  de
bouchons  à  pas  de  vis  sans
chape,  au  lieu  de  soupapes.
Ces  bouchons  doivent  fermer
le  recipient  de  telle  sorte  que
Todeur  du  contenu  ne  puisse
Se  faire  sentir.

Si  les  récipients  sont  emballés
solidement  dans  des  Caisses,  il
n'est  pas  nécessaire  de  protéger
Ies  soupapes  par  des  chapes,
ni  de  pourvoir  les  récipients
d'une  garniture  extérieure  qui
les  empéche  de  rouler.

La  pression  intérieure  à  faire

supporter  par  les  récipients  à

chaque  é6preuve  et  le  maximum

de  charge  admissible  sont  fixés
ainsi  duiil  suit:

a.  Pour  Tacide  carbonique  et
le  protorxyde  d’azote:  à  250
atmospheres  et  1  kilogramme
de  liquide  par  1,34  litre  de
capacité  du  récipient.  Par
egxemple,  un  récipient  de  la
capacitée  de  13%/0  litres  ne
peut  contenir  plus  de
10  kilogrammes  d’acide  carbonique
  ou  de  protoxyde
GS’azote  liquides.

b.  Pour  Tammoniaque,  à  100  atmospheres
  et  1  kilogramme
de  liquide  par  1,s6  litre  de
capacité  du  récipient.

C.  Pour  le  chlore,  à  50  atmospheres
  et  1  kilogramme  de
liquide  par  0  litre  de  Capacité.


d.  Pour  T’acide  sulfureux  et  le
bhosgene,  à  30  atmospheres

92
        <pb n="520" />
        —  506  —

mosphären  und  1  Kilogramm
Flüssigkeit  für  je  0,8  Liter
Fassungsraum.

3.  Die  mit  verflüssigten  Gasen  gefüllten
  Behälter  dürfen  nicht  geworfen
  werden  und  sind  weder  der
Einwirkung  der  Sonnenstrahlen
noch  der  Ofenwärme  auszusetzen.

4.  Zur  Beförderung  sind  nur  bedect  4°  Le  transport  de  ces  produits
gebaute  Wagen  oder  besonders  dazu  ne  peut  avoir  lieu  due  dans
eingerichtete  Kesselwagen,  welche  mit  des  wagons  fermés  ou  bien  dans
einem  hölzernen  Ueberkasten  ver-  des  wagons-réservoirs  specialesehen
  sein  müssen,  zu  verwenden.  ment  aménagées  à  cet  effet  et

«  dontler(?cipi»e11td0itåt·rerevåtu,lecaskschdant,d’une

caisse  en  bois.

et  1  kilogramme  de  liquide
Par  0,s  litre  de  capacité.

3%  Les  récipients  contenant  des
gaz  liquéfics  ne  peuvent  étre
jetés,  ni  exposés  aux  rayons  du
soleil  ou  à  la  chaleur  du  teu.

XLV.

Verdichteter  Sauerstoff,  verdichteter
  Wasserstoff  und  verdichtetes
  Leuchtgas  werden  unter  folgenden
Bedingungen  befördert:

1.  Diese  Stoffe  dürfen  höchstens  auf

XIV.

L'or#gene,  I9/xrogcme  et  le  9%½
d'éclairage  comprimés  sont  transportes
aus  conditions  suivantes:

1°  Ces  produits  ne  peuvent  étre

200  Atmosphären  verdichtet  sein
und  müssen  in  nahtlosen  Cylindern
aus  Stahl  oder  Schmiedeisen  von
höchstens  2  Meter  Länge  und
21  Centimeter  innerem  Durchmesser
zur  Beförderung  aufgeliefert  werden.
Die  Behälter  müssen:

a.  bei  amtlicher,  alle  3  Jahre  zu
wiederholender  Prüfung,  ohne
bleibende  Aenderung  der  Form
und  ohne  Undichtigkeit  zu  zeigen,
das  Doppelte  des  Druckes  ausgehalten
  haben,  unter  dem  die
Gase  bei  der  Auslieferung  zur
Beförderung  stehen;

soumis  à  une  pression  supérieure
  à  200  atmospheres;  ils
deivent  étre  transportés  dans
des  CFlindres  Tune  seule  piece
en  acier  ou  en  fer  forgé,  d’'une
longuenr  maximum  de  2  metres
et  Tun  diametre  intcrieur  maximum
  de  21  centimeétres.  Ces
recipients  doivent:

a.  avoir  supporté  à  T’épreure
#officielle  une  pression  égale
au  double  de  celle  des  gaz
dwils  contiennent  au  moment
  de  la  remise  an  chemin
de  fer,  sans  avoir  Subi  une
déformation  persistante  ou
des  fissures.  Cette  Cpreuve
doit  étre  renouvelée  tous
les  trois  ans;
        <pb n="521" />
        --  507  --b.

  einen  amtlichen,  an  leicht  sichtbarer
  Stelle  dauerhaft  angebrachten
  Vermerk  tragen,  der
die  Höhe  des  zulässigen  Druckes
und  den  Tag  der  letzten  Druckprobe
  angiebt;

c.  mit  Ventilen  versehen  sein,  die,
wenn  sie  im  Innern  des
Flaschenhalses  angebracht  sind,
durch  einen  aufgeschraubten,
nicht  über  den  Rand  des
Flaschenhalses  seitlich  hervorragenden

  Metallstöpsel  von  mindestens

  25  Millimeter  Höhe,
oder,  wenn  sie  sich  außerhalb
des  Flaschenhalses  befinden,
und  wenn  die  Behälter  unverpackt
  aufgeliefert  werden,  durch
fest  aufgeschraubte,  aus  Stahl,

Schmiedeisen  oder  schmiedbarem

Gusse  hergestellte  Kappen  zu

schützen  sind;

 

d.  falls  sie  in  Wagenladungen
unverpackt  ausgeliefert  werden,
so  verladen  sein,  daß  ein  Rollen
unmöglich  ist.  Nicht  in  Wagenladungen
  aufgegebene  Behälter
müssen  mit  einer  das  Rollen
wirksam  verhindernden  Vorrichtung
  versehen  sein.

Erfolgt  die  Auslieferung  in
Kisten,  so  müssen  diese  die  deutliche
  Aufschrift  „Verdichteter  Sauerstoff",

  „Verdichteter  Wasserstoff“
oder  „Verdichtetes  Leuchtgas“
tragen.

2.  Jede  Sendung  muß  durch  eine
mit  einem  richtig  zeigenden  Manometer
  ausgerüstete  und  mit  dessen
Handhabung  vertraute  Person  auf-2%

  Les  envwis

b.  porter  une  mardque  ofticielle
placéce  solidement  à  un  endroit
  bien  apparent,  indiquant
  la  valeur  de  la
Pression  autorisée  et  la  date
de  la  dernière  6Gpreuve;

c.  étre  munis  de  soupapes  qui
doivent  étre  protégées:

si  ces  Soupapes  se  trouvent
  dans  Tintérieur  du
goulot,  par  un  bouchon
en  métal,  d’'une  hauteur
Tau  moins  25  millimétres,
Vissèé  dans  le  goulot  mais
wWen  dépassant  pas  lateralement
  Torifice;

si  les  soupapes  se  trouvent
  en  dehors  du  goulot
et  si  les  récipients  sont
livrés  au  transport  Ssans
emballage,  par  des  chapes
Tacier,  de  fer  forgé  ou
de  fonte  forgée  vissees
solidement  au  récipient;

d.  Sils  sont  livrés  par  wagons
complets  sans  emballage,
étre  chargés  de  maniere
du  ilS  ne  puissent  pas  rouler.
Les  récipients  livrés  par
charges  pPartielles  doivent
étre  pourvus  Tune  garniture
extérieure  dui  les  empéche
de  rouler.

Si  la  remise  à  lieu  en
Caissces,  celles-i  doivent  porter
Tinscription  suivante  énonce
clairement  „oxygène  comprimé“,

1  „„hydrogeène  comprimée“,  ou
„gaz  d’clairage  comprimé“.
ne  peuvent  étre
remis  due  par  des  personnes
Dossedant  un  manometre  rég916
ct  en  connaissant  le  maniement.

92°
        <pb n="522" />
        geliefert  werden.  Diese  Person  hat
auf  Verlangen  das  Manometer  an
jedem  ausgelieferten  Behälter  anzubringen,
  so  daß  der  annehmende
Beamte  durch  Ablesen  an  dem
Manometer  sich  davon  überzeugen
kann,  daß  der  vorgeschriebene  höchste
Druck  nicht  überschritten  ist.  Ueber
die  vorgenommene  Probe  ist  von
dem  Abfertigungsbeamten  ein  kurzer
Vermerk  in  dem  Frachtbriefe  zu
machen.

3.  Die  mit  verdichteten  Gasen  gefüllten
  Behälter  dürfen  nicht  geworfen,
  auch  der  Einwirkung  der
Sonnenstrahlen  oder  der  Ofenwärme
  nicht  ausgesetzt  werden.

4.  Zur  Beförderung  sind  bedeckt  gebaute
  Wagen  zu  verwenden.  Die
Verladung  in  offene  Wagen  ist
nur  dann  zulässig,  wenn  die  Auflieferung
  in  zur  Beförderung  auf
Landwegen  besonders  eingerichteten,
mit  Planen  bedeckten  Fahrzeugen
erfolgt.

XLVI.

Chlormethyl  wird  nur  in  luftdicht
verschlossenen  amtlich  auf  12  Atmosphären
geaichten  Metallgefäßen  und  auf  offenen
Wagen  befördert.  In  den  Monaten
April  bis  Oktober  einschließlich  sind  derartige
  Sendungen  von  dem  Absender
mit  Decken  zu  versehen,  falls  nicht  die
Gefäße  in  Hozkisten  verpackt  sind.

--  508  --Ces

  personnes  doivent,  chaque
fois  qu’elles  en  seront  requises,
adapter  le  manometre  au  récipient,
  pour  due  T’agent  qui
accepte  la  remise  puisse  Véritier
si  la  plus  haute  pression-  prescrite
  n’est  pas  dépassée.  Le
résultat  de  la  vérification  doit
étre  mentionné  brièvement  dans
a  lettre  de  voiture  par  ledit
agent.

3“  Les  recipients  contenant  des  gaz
comprimes  ne  doivent  pas  étre
jetés  ni  exposẽs  aux  rayons  du
soleil  ou  à  la  chaleur  du  seu.

4  Le  transport  de  ces  produits  ne
peut  avoir  lieu  due  par  wagons
fermee.  Le  chargement  dans
des  wagons  découverts  west
autorisé  du’'a  la  condition  que
la  remise  ait  lieu  par  voitures
specialement  aménagées  pour  le
transport  par  terre  et  due  ces
Vvoitures  soient  couvertes  de
bäches.

XIVI.

Le  chlorure  de  meiase  ne  peut
étre  transporte  que  dans  des  recipients
  en  métal  solides,  parfaitement
étanches  et  hermetiquement  termés,
timbrés  par  T’autoritée  compétente  à
12  atmospheres  et  chargés  sur  des
Wagons  découverts.  Pendant  les
mois  d’aril  à  octobre  inclusivement,
les  envois  doivent  étre  recouverts
de  bäches  fournies  par  Texpéditeur,
à  moins  qdue  les  recipients  ne  soient
renfermées  dans  des  caisses  en  bois.
        <pb n="523" />
        --  509  --XLVII.


Phosphortrichlorid,  Phosphoroxychlorid
  und  Acetylchlorid  dürfen
nur  befördert  werden:
entweder
1.  in  Gefäßen  aus  Blei  oder  Kupfer,
welche  vollkommen  dicht  und  mit
guten  Verschlüssen  versehen  sind;
oder
2.  in  Gefäßen  aus  Glas;  in  diesem
Falle  jedoch  unter  Beobachtung
folgender  Vorschriften:

a.  Zur  Beförderung  dürfen  nur
starkwandige  Glasflaschen  verwendet
  werden,  welche  mit  gut
eingeschliffenen  Glasstöpseln  verschlossen
  sind.  Die  Glasstöpsel
sind  mit  Paraffin  zu  umgießen;
auch  ist  zum  Schutze  dieser
Verkittung  ein  Hut  von  Pergamentpapier
  über  den  Flaschenhals
  zu  binden.

b.  Die  Glasflaschen  sind,  falls  sie
mehr  als  2  Kilogramm  Inhalt
haben,  in  metallene,  mit  Handhaben
  versehene  Behälter  zu
verpacken  und  darin  so  einzusetzen,
  daß  sie  30  Millimeter
von  den  Wänden  abstehen;  die
Zwischenräume  sind  mit  getrockneter
  Infusorienerde  dergestalt
  vollstündig  auszustopfen,
daß  jede  Bewegung  der  Flaschen
ausgeschlossen  ist.

C.  Glasflaschen  bis  zu  2  Kilogramm
  Inhalt  werden  auch
in  starken,  mit  Handhaben  versehenen
  Holzkisten  zur  Beförderung
  zugelassen,  welche  durch

XIVII.

Le  trichlorure  de  phosphore,  T’orz.
chlorure  de  phosphore  et  le  chlorure
d'acetyle  ne  sont  admis  que  s'ils  sont
Drésentés  au  transport:

1°  dans  des  récipients  en  plomb  ou
en  cuivre  absolument  étanches
et  hermétiquement  clos;

OU

2°  dans  des  récipients  en  verre;
en  ce  dernier  cas,  les  prescriptions
  suivantes  doivent  étre
observees:
a.  L’expédition  ne  peut  avoir

lieu  qu’en  bouteilles  de  verre
solide,  bouchées  à  T’émeri.
Les  bouchons  de  vLerre
doivent  étre  enduits  de  paraffine,
  et  pour  proteger  cet
enduit,  le  goulot  des  bouteilles
  doit  étre  recouwert
Tune  enveloppe  en  parchemin.


Les  bouteilles  dont  le  contenu

  pese  plus  de  2  kilogrammes
  deivent  étre  placées
dans  des  recipients  en  métal
Pourvus  de  poeignées;  un
espace  vide  de  30  millimetres
doit  exister  entre  les  bouteilles
  et  les  parois  des  récipients;
  les  espaces  vides
doivent  étre  soigneusement
comblés  avec  de  la  terre
Tinfusoires  bien  sechée,  de
facon  quaucun  mouvement
des  bouteilles  ne  puisse  se
produire.

Les  bouteilles  contenant

2  kilogrammes  au  plus
doivent  étre  admises  au
transport  dans  des  caisses
en  bois  solides,  pourvues
        <pb n="524" />
        Zwischenwände  in  so  viele  Abtheilungen
  getheilt  sind,  als
Flaschen  versandt  werden.  Nicht
mehr  als  vier  Flaschen  dürfen
in  eine  Kiste  verpackt  werden.
Die  Flaschen  sind  so  einzusetzen,
daß  sie  30  Millimeter  von  den
Wänden  abstehen;  die  Zwischenräume
  sind  mit  getrockneter
Infusorienerde  dergestalt  vollständig
  auszustopfen,  daß  jede
Bewegung  der  Flaschen  ausgeschlossen
  ist.

d.  Auf  dem  Deckel  der  unter  b
und  c  erwähnten  Behälter  ist
neben  der  Angabe  des  Inhalts
das  Glaszeichen  anzubringen.

XLVIII.

Phosphorpentachlorid  (Phosphorsuperchlorid)
  unterliegt  den  vorstehend
  unter  Nr.  XLVII  gegebenen
Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß  die
unter  2  b  angeordnete  Verpackung  erst
bei  Glasflaschen  von  mehr  als  5  Kilogramm
  Inhalt  erforderlich  ist.  Bei
Flaschen  bis  zu  5  Kilogramm  Inhalt
genügt  die  Verpackung  nach  2 c  .

XLIX.
Wasserstoffsuperoxyd  ist  in  Gefäßen,
  welche  nicht  luftdicht  verschlossen
sind,  aufzugeben  und  wird  nur  in  gedeckt
  gebauten  oder  in  offenen  Wagen
mit  Deckenverschluß  befördert.

--  510  --



de  poignées  et  divisées  intérieurement
  en  autant  de
compartiments  qdwil  y  aura
de  bouteilles  à  expedier.
Chaque  cçaisse  ne  peut  renfemer
  plus  de  quatre  bouteilles.
  Celles-ci  doivent
étre  placées  de  telle  sorte
du  il  subsiste  un  espace  vide
de  30  millimetres  entre
elles  et  les  parois  de  la
Caisse;  cet  espace  vide  sera
soigneusement  comblé  avec
de  la  terre  T’infusoires  bien
sechée,  de  facon  qu'aucun
mouvement  des  bouteilles
ne  Puisse  se  produire.

d.  Le  couvercle  des  recipients
dont  il  est  parlé  aux  lettresb
et  c  doit  porter,  à  cöté  de
la  mention  du  contenn,  les
signes  convenus  pour  le
transport  du  verre.

XIVIII.

Le  pentachlorure  de  plhosphore
(uxperchlorure  de  phospliore)  est  soumis
aux  prescriptions  du  n  XLVII;
touteflois,  Temballage  prescrit  au
chiffre  20b  west  exigé,  pour  ce  produit,
  due  lorsque  les  bouteilles  contiennent
  plus  de  5  kilogramms.
Pour  les  bouteilles  de  5  kilogrammes
et  au-dessous,  Temballage  indiquc
au  chillre  2  est  suflisant.

XLIX.

Le  bioæyde  dlu/drogène  doit  ètre
remis  au  transport  dans  des  reci-PDients
  non  hermétiquement  fermés
et  ne  peut  éötre  transporte  du’en
wagons  fermes  ou  en  wagons  de-Couverts
  rerctus  de  bäches.
        <pb n="525" />
        —  511  —

Falls  dieser  Stoff  in  Ballons,  Flaschen
oder  Kruken  verschickt  wird,  so  müssen
die  Behälter  wohl  verpackt  und  in  be
sondere,  mit  Handhaben  versehene  starke
Kisten  oder  Körbe  eingeschlossen  sein.

L.

Präparate,  welche  aus  Terpentinöl
  oder  Spiritus  einerseits  und
Harz  andererseits  bereitet  sind,  wie
Spirituslacke  und  Siccative,  unterliegen
  den  nachstehenden  Vorschriften:

1.  Wenn  diese  Präparate  in  Ballons,
Flaschen  oder  Kruken  verschickt
werden,  so  müssen  die  Behälter
dicht  verschlossen,  wohl  verpackt  und
in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen
  zum  bequemen  Handhaben
  versehene  Gefäße  oder  geflochtene
  Körbe  eingeschlossen  sein.

Wenn  die  Versendung  in  Metall-,
Holz-  oder  Gummibehältern  erfolgt,
so  müssen  die  Behälter  vollkommen
dicht  und  mit  guten  Verschlüssen
versehen  sein.

2.  Die  aus  Terpentinöl  und  Harz
bereiteten  übelriechenden  Präparate
dürfen  nur  in  offenen  Wagen  befördert
  werden.

3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit
anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

LI.
Mit  Fett  oder  Oel  getränktes
Papier,  sowie  Hülsen  aus  solchem
werden  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in

offenen  Wagen  unter  Deckenverschluß
befördert.

511

Si  Texpédition  a  lieu  en  touries,
bouteilles  ou  cruchons,  ces  récipients
doivent  étre  bien  emballés  et  placés
dans  des  caisses  en  bois  ou  dans
des  paniers  solides,  pourvus,  les
uns  et  les  autres,  de  poignées.

I..

Les  Hrépard##ors  formées  d'un
mélange  dlutile  de  torébenthine  ou
d'alcool  avec  de  la  résine,  telles  que
les  vernis  à  l'alcool  et  les  sSiccaotifs,
soht  soumises  aux  prescriptions
suivantes:

1%  Lorsque  ces  préparations  sont
eKdiées  en  touries,  bouteilles
ou  cruchons,  les  kécipients
doivent  étre  fermés  hermétiquement
  et  bien  emballés  dans  des
caisses  on  des  paniers  munis
les  uns  et  les  autres  de  poignées
solides  et  commodes.

Si  les  récipients  sont  en
métal,  en  bois  ou  en  caoutchonc,
  ils  doivent  étre  parfaitement
  étanches  et  hermétiqduement
  clos.

2°  Les  préparations  composées
Thuile  de  térébenthine  et  de
résine  qui  répandent  une  mau-Vvaise
  odeur  ne  peuvent  étre
transportéces  due  sur  wagons
découverts.

3°%  Voir,  en  ce  dui  concerne  l'emballage
  avec  d’autres  marchandises,
  le  ne  XXXV.

LI.

Le  papier  graissé  ou  huilé  et  les
Fuseauæ  fuils  de  ce  papier  ne  peuven,
étre  expédiés  duen  wagons  fermés
ou  en  wagons  découverts  revétus
de  bäches.
        <pb n="526" />
        —  512  —

LII.

Stalldünger  sowie  andere  Fäka
lien  und  Latrinenstoffe  werden  nur
in  Wagenladungen  und  unter  nachstehenden
  weiteren  Bedingungen  zur  Be—
förderung  angenommen:







lichst  verhüten.

1.  Die  Beladung  und  Entladung
haben  Absender  und  Empfänger
zu  bewirken,  welchen  auch  die
jedesmalige  Reinigung  der  Ladestellen

  nach  Maßgabe  der  von  der

Verwaltung  getroffenen  Anordnung
obliegt.

2.  Trockener  Stalldünger  in  losem  Zustande

  wird  in  offenen  Wagen  mit
Deckenverschluß  befördert,  welchen
der  Absender  zu  beschaffen  hat.

3.  Andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe

dürfen,  sofern  nicht  besondere  Einrichtungen
  für  deren  Transport  bestehen,
  nur  in  ganz  festen,  dicht
verschlossenen  Gefäßen  und  auf
offenen  Wagen  sowie  in  Kesselwagen
  befördert  werden.  In  jedem
Falle  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,
welche  das  Herausdringen  der  Masse
und  der  Flüssigkeit  verhindern  und
die  Verbreitung  des  Geruches  thunlichst verhüten.  Auf
  letzteres  ist
auch  für  die  Art  der  Beladung  und
Entladung  Bedacht  zu  nehmen.

4.  Das  Zusammenladen  mit  anderen

Gütern  ist  unstatthaft.

5.  Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung

  der  Fracht  bei  der  Aufgabe
  verlangen.

512

LII.

Le  Fumier  et  les  matières  fecoles,
y  compris  celles  qui  proviennent  des
Fosses  d'aisance,  ne  sont  admis  due

par

Wagons  complets  et  aux  conditions

  Suiwantes:

1°

90

30

40

5%

Le  chargement  et  le  déchargement
  sont  opéres  par  Texpéditeur
et  Par  le  destinataire  qui  doivent,
  en  outre,  procéder  au
nettoyage  prescrit  par  les  reglements
  de  ’administration.

Le  fumier  sec  non  comprimé
est  expédié  dans  des  wagons
découverts,  revétus  de  bäches
àa  fournir  par  Pexpéditeur.

Les  autres  matières  fécales,  F
compris  celles  qui  proviennent
Ges  fosses  Taisance,  dans  le
cas  ou  il  MWexiste  pas  Tautres
moyens  de  transport  appropriés,
ne  peuvent  étre  expédiées  due
dans  des  récipients  tres  solides,
hermétiquement  fermés,  bien
(tanches  et  chargés  sur  des
Wagons  découverts,  ainsi  que
dans  des  wagons-  réservoirs.
Dans  tous  les  cas,  les  mesures
nécessaires  doivent  éetre  prises
pour  Eviter,  en  cours  de  transport
  et  lors  du  chargement  et
du  déchargement,  Iéchappement
des  matières  et  des  liquides,
ainsi  due  le  dégagement  Todeur
méphitique.

Ces  matières  ne  peuwent  étre
chargées  avec  d’autres  marchandises.


Le  chemin  de  fer  est  en  droit
Texiger  le  paiement  du  prikx
de  transport  au  moment  de  la
remise  à  Pexpedition.
        <pb n="527" />
        —  513  —

6.  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Des-  6“  Les  frais  de  désinfection  éveninfektion
  fallen  dem  Absender  be-  tuelle  sont  à  la  charge  de  lexzehungswese
  dem  Empfänger  zur  Péditeur  ou  du  destinataire.

Last.

7.  Diese  Transporte  unterliegen  im  7.  Ces  transports  restent  d’ailleurs
Uebrigen  den  in  jedem  Staate  soumis  aux  prescriptions  de
geltenden  polizeilichen  Vorschriften.  police  de  chaque  Etat.

LIII.  LIII.

Frische  Kälbermagen  werden  nur  Les  caillettes  de  veau  fraiches  ne
in  wasserdichte  Behälter  verpackt  und  sont  admises  au  transport  que  dans
unter  folgenden  Bedingungen  zur  Be-  des  récipients  étanches  et  aux  conförderung
  angenommen:  ditions  suivantes:

1.  Sie  müssen  von  allen  Speiseresten  1°  Elles  doivent  étre  débarrassées

gereinigt  und  derart  gesalzen  sein,  de  tout  reste  d’aliments  et  salées

daß  auf  jeden  Magen  15  bis
20  Gramm  Kochsalz  verwendet  ist.

2.  Bei  der  Verpackung  ist  auf  den
Boden  des  Gefäßes  sowie  auf  die
oberste  Magenschicht  je  eine  etwa
1  Centimeter  hohe  Schicht  Salz

zu  streuen.

3.  Im  Frachtbriefe  ist  von  dem  Absender
  zu  bescheinigen,  daß  die
Vorschriften  unter  1  und  2  beobachtet
  sind.

4.  Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung
  der  Fracht  bei  der  Aufgabe
  verlangen.

5.  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion
fallen  dem  Absender  beziehungsweise
dem  Empfänger  zur  Last.

 

Schlußbestimmung.

de  telle  sorte  qu’il  soit  employe
de  15  à  20  grammes  de  sel  de
cuisine  par  caillette.

2°%  Une  couche  de  sel  denviron  un

centimetre  d’épaisseur  doit  étre
répandue,  en  outre,  au  fond  des
récipients  servant  Temballage,
ainsi  que  sur  la  couche  supérieure
  des  caillettes.

3%  La  lettre  de  voiture  doit  contenir

  une  déclaration  de  Texéditeur
  specifiant  que  les  pre-Scriptions
  des  chiffres  1  et  2  ont
644é  observees.

4  Le  chemin  de  fer  peut  exriger

Ie  paiement  du  prix  de  trans-Port
  au  moment  de  la  remise
à  Texpédition.

5%  Les  frais  de  désinfection  éventuelle

  du  wagon  sont  à  la
charge  de  Texpéditeur  ou  du
destinataire.

 

Disposition  finale.

In  Anwendung  des  §.  1,  letzter  Absatz,  Par  application  du  dernier  alinéa
der  Ausführungsbestimmungen  kann  die  du  §  1  des  Dispositions  réglemenbedingungsweise
  Beförderung  von  Gü-  taires,  Padmission  au  transport,  sous

Reichs-Gesetzbl.  1895.  93
        <pb n="528" />
        tern,  welche  nach  Ziffer  4  des  gedachten
Paragraphen  vom  Transporte  ausgeschlossen
  sind,  oder  die  Bewilligung  leichterer
  Bedingungen  als  der  in  Anlage  1
vorgeschriebenen,  für  den  Verkehr  zweier
oder  mehrerer  Vertragsstaaten  festgesetzt
werden,  entweder:

1.  durch  Vereinbarung  der  Regierungen
der  betheiligten  Staaten,  oder

2.  durch  Tarifbestimmungen  der  betheiligten
  Eisenbahnen,  vorausgesetzt,
  daß
a.  die  Beförderung  der  betreffenden
Gegenstände  oder  die  hierfür
in  Aussicht  genommenen  Bedingungen
  nach  den  internen
Reglements  zulässig  sind,  und

b.  die  von  den  dazu  ermächtigten
Bahnen  aufzustellenden  Tarifbestimmungen
  von  allen  zuständigen
  Aufsichtsbehörden  genehmigt
  werden.

Artikel  3.

Die  gegenwärtige  Vereinbarung  wird
als  integrirender  Bestandtheil  des  internationalen
  Uebereinkommens  vom  14. Oktober
  1890  betrachtet  und  hat  dieselbe
Dauer  wie  dieses.  Die  Ratifikation
bleibt  vorbehalten;  die  Urkunden  darüber
sollen  zu  Bern  in  der  für  das  Uebereinkommen
  befolgten  Form  spätestens  am
15.  Dezember  1895  ausgetauscht  werden;
ihre  Wirksamkeit  beginnt  einen  Monat
nach  der  Hinterlegung  der  Ratifikations-Urkunden.


--  514  --certaines

  conditions,  de  marchandises
  exclues  du  transport  par  le
4%  dudit  paragraphe,  ou  la  concession
  de  conditions  moins  rigoureuses
  due  celles  qui  sont  stipulées
pour  les  marchandises  admises  conditionnellement
  au  transport  par
Tannexe  1,  pourront,  dans  les  relations
  de  deux  ou  plusieurs  Etats
contractants,  faire  Dobjet:

1%  soit  d’une  entente  entre  les
gouvernements  des  Etats  interesses;


2%  Soit  de  tarifs  des  administrations
de  chemins  de  fer  intéressees,
à  la  condition  que
a.  les  reglements  intérieurs  admettent

  le  transport  des
objets  en  question  ou  les
conditions  à  appliquer  à  ce
transport;

b.  les  tarifs  Claborés  par  les  administrations
  de  chemins  de
fer  à  ce  dument  autorisées
sient  approuwés  par  toutes
Les  autorites  compétentes.

Arich##  3.

Le  présent  Arrangement  sera  con-Sidéré
  Comme  faisant  partie  intégrante
de  la  Convention  internationale  du
14  octobre  1890  et  aura  la  méme
durde  due  la  Convention.  I  sera
ratilic;  les  ratifications  en  Seront
Gchangées  à  Berne,  dans  la  forme
adoptéee  pour  la  Conrvention,  au  plus
tard  le  15  decembre  1895  et  il  entrera
  en  vigueur  un  mois  apres  le
dépôt  des  dites  ratifications.
        <pb n="529" />
        --  515  --Zu

  Urkund  dessen  haben  die  Unteraufgesetzt

  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Bern,  am  sechszehnten
  Juli  1895.

En  foi  de  quoi  les  soussignés  ont
zeichneten  die  gegenwärtige  Vereinbarung  dressé  le  présent  Arrangement  et  y
ont  apposé  leurs  cachets.

Fait  à  Berne,  le  seize  juillet  1895.

.

.

4x

.

.

Pour  IAliemagne:
S.)  Busch.

Pour  IAutriche-Hongrie:

S.)  rucce  Ruoul  Wrede.

Pour  la  Belgique:
S.)  Carnier-Beldevier.

Pour  la  France:

.  S.)  (amllle  Barrere.

Pour  Italie:
S.)  A.  Pewolerl.

Pour  le  Luxrembourg:  #
S.)  J.  Franck.

Pour  les  Pays-Bas:

S.)  Gerers.
Pour  la  Russie:
S.)  1.  Hauburger.

Pour  la  Suisse:
S.)  A  Lachenal.

 

Protokoll.

 

Nach  Abschluß  der  Zusatzvereinbarung

vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen

  zum  internationalen
  Uebereinkommen  vom  14.  Oktober

Protocole.

 

Apres  avoir  procédé  à  la  signature
de  I’Arrangement  en  date  de  ce  jour
concernant  les  Dispositions  réglementaires
  de  la  Convention  inter-93°
        <pb n="530" />
        —  516  —

1890,  haben  die  dazu  gehörig  bevollmächtigten
  Unterzeichneten  erklärt,  daß
sie,  im  Hinblick  auf  die  Dringlichkeit
und  die  wichtigen  auf  dem  Spiele
stehenden  Interessen  darüber  einverstanden
sind,  daß,  wenn  nur  einige  der  Vertragsstaaten
  am  15.  Dezember  1895  ihre
Ratifikationen  hinterlegt  haben,  die  in
Rede  stehende  Vereinbarung  gleichwohl
unter  diesen  Staaten  vom  1.  Januar
1896  ab  als  Sonderabkommen  (§.  1,
letzter  Absatz,  der  Ausführungsbestimmungen)
  in  Kraft  treten  soll.

Der  schweizerische  Bundesrath  wird
den  Vertragsstaaten  vor  dem  20.  Dezember
  1895  eine  übereinstimmende  Abschrift
  des  Protokolls  über  die  erfolgte
Hinterlegung  von  Seiten  derjenigen
Mächte,  welche  diese  Formalität  erfüllt
haben,  zufertigen.  Er  bleibt  imgleichen
beauftragt,  den  am  Uebereinkommen
vom  14.  Oktober  1890  betheiligten
Staaten  den  weiteren  Eingang  der  erwähnten
  Ratifikationen  von  Seiten  derjenigen
  Staaten,  welche  deren  Hinterlegung
  nach  dem  15.  Dezember  1895
bewirkt  haben,  bekannt  zu  geben.  Die
Bestimmungen  des  heutigen  Abkommens
finden  auf  jeden  dieser  letzteren  Staaten
einen  Monat  nach  dem  Datum  des  von
der  Schweizerischen  Regierung  erlassenen
Benachrichtigungsschreibens  Anwendung.

Im  Uebrigen  ist  verstanden,  daß  von
dem  Tage  an,  wo  alle  bei  dem  Uebereinkommen
  vom  14.  Oktober  1890  betheiligten
  Staaten  die  Vereinbarung
ratifizirt  haben  werden,  die  gegenwärtige
Anlage  1  der  Ausführungsbestimmungen
zu  dem  bezeichneten  Uebereinkommen  endgültig
  außer  Kraft  treten  und  durch  die
im  Artikel  2  der  den  Gegenstand  des

516

—

nationale  du  14  octobre  1890,  les
Soussignés,  düment  autorisés  à  cet
effet,  ont  déclaré  due,  vu  Purgence
et  les  intéréts  importants  qui  sont
en  jeu,  ils  sont  d’accord  pour  que,
si  duelqdues-  uns  seulement  des  Etats
signataires  ont  déposé,  à  la  date  du
15  décembre  1895  leurs  ratifications,
Tarrangement  dont  il  s'’agit  soit,
néanmeins,  mis  en  vigueur  entre  ces
Etats,  deés  le  1°  janvier  1896  à  titre
de  Conwention  speciale  E.1,  dernier
alinèa,  des  Dispositions  réglementaires).


Le  Conseil  fédéral  transmettra
aux  Etats  signataires  de  la  Convention,
  avant  le  20  decembre  1895,  une
copie  conforme  du  procès-verbal
de  dépôt  des  ratifications  des  Puissances
  qui  auront  accompli  cette
formalité.  I  demeure  également
chargé  de  notifier  aux  Etats  signataires
  de  la  Convention  du  14  octobre
  1890  la  remise  ultérieure  des
dites  ratifications  par  les  Etats  qui
en  auront  esfectué  le  dépôt  apres
le  15  décembre  1895.  Les  stipulations
  de  la  Convention  signée  à  la
date  de  ce  jour  F'appliqueront  à
chacun  de  ces  derniers  Etats,  un
mois  apreès  la  date  de  la  notiftCation
adressée  par  le  Gouvernement  suisse.

II  est,  ’ailleurs,  entendu  que,
Torsque  tous  les  Etats  signataires  de
la  Convention  du  14  octobre  1890
auront  ratifié  I'/Arrangement  signé
à  la  date  de  ce  jour,  Tannexe  1
actuelle  des  Dispositions  réglementaires
  de  la  dite  Convention  demeurera
  définitivement  annulée  et
sera  definitivement  remplacée  par
        <pb n="531" />
        --  517  --gegenwärtigen

  Protokolls  bildenden  Vereinbarung
  enthaltenen  Bestimmungen
ausschließlich  ersetzt  sein  soll.

So  geschehen  zu  Bern,  am  sechsles

  dispositions  insérées  dans  Tart.  2
de  1  Arrangement  qui  sfait  l'objet
du  présent  Protocole.

Fait  à  Berne,  le  seize  juillet  1895,

zehnten  Juli  1895  in  9  Exemplaren.

en  neuf  exemplaires.

Pour  PAllemagne:
husch.

Pour  FAntriche-Hongrie:
Prince  Raoul  Wrede.
Pour  la  Belgique:
Carnier-Reldewier.

Pour  la  France:
Camile  Barrere.

Pour  Htalie:
A.  Pewolerl.

Pour  le  Luxzembourg:
J.  Pranck.

Pour  les  Pays-Bas:
Gerers.

Pour  la  Russie:
Hanburger.

Pour  la  Suisse:
1  lachenal.

 

Vollziehungs-Protokoll.

 

Die  unterzeichneten,  mit  gehörigen  Vollmachten
  versehenen  Vertreter  der  an  dem
Internationalen  Uebereinkommen  vom
14.  Oktober  1890  betheiligten  Staaten
sind  heute,  am  16.  Juli  1895,  um
3  Uhr,  zum  Zweck  der  Unterzeichnung

Procès-Verbal  de  signature.

 

Les  Soussignes,  düment  autorisés,
représentant  les  Etats  signataires  de  la
Convention  Internationale  du  14  cctobre
  1890,  se  sont  réunis  le  16  juillet
1895,  à  3  heures,  au  Palais  fédéral,
en  vue  de  procéder  à  la  signature
        <pb n="532" />
        --  518  --der

  Zusatz-Vereinbarung,  betreffend  die
Beifügung  ergänzender  Bestimmungen
zum  §.  1  der  Ausführungsbestimmungen
zu  dem  vorgenannten  Uebereinkommen
und  die  Revision  der  Anlage  1  zu  diesen
Ausführungsbestimmungen,    im  Bundesrathshause
  zusammengetreten.

Sie  haben,  nach  Vergleichung  der  in
ebensovielen  Exemplaren,  als  Vertragsstaaten
  sind,  vorbereiteten  diplomatischen
Instrumente  der  Vereinbarung  und  des
diesen  angefügten  Protokolls,  und  nachdem
  diese  Akten  in  guter  und  richtiger
Form  befunden  worden  sind,  denselben
ihre  Unterschriften  und  Siegel  beigefügt.

Die  Zusatz-Vereinbarung  ist,  dem
diplomatischen  Gebrauche  entsprechend,
in  französischer  Sprache  abgeschlossen
und  gezeichnet.

Dem  gegenwärtigen  Protokoll  ist  ein
deutscher  Text  beigefugt.  Man  ist  darüber
einverstanden,  daß  dieser  Text  den  gleichen
Werth  haben  soll,  wie  der  französische
Text,  sofern  es  sich  um  den  Eisenbahnverkehr
  handelt,  bei  welchem  ein  Staat,
wo  das  Deutsche  ausschließlich  oder  neben
anderen  Sprachen  als  Geschäftssprache
gilt,  betheiligt  ist.

Ebenso  ist  man  einverstanden,  daß
die  vorstehende  Bestimmung  sich  auf
das  ganze  internationale  Uebereinkommen
vom  14.  Oktober  1890,  wie  auch  auf
alle  Erklärungen  und  Nachträge  zu
diesem  Uebereinkommen  erstrecken  soll.

S.  Exc.  Herr  A.  des  Barons  Peiroleri,
Minister  von  Italien,  hat  hierbei,  im
Namen  seiner  Regierung,  den  folgenden
Wünschen  Ausdruck  gegeben:

„1.  Daß  die  gemeinsamen  Vorschriften,
betreffend  den  Transport  von  Kostbarkeiten
  und  Kunstgegenständen,
sobald  als  möglich  vollständig  festgestellt
  werden,  unter  Mitberücksichtigung
  der  Bedingungen,  welche  be-518



de  IArrangement  additionnel  concernant
  Tadjonction  de  stipulations
complémentaires  au  §  1  des  Dis-Dositions
  réglementaires  de  la  Convention
  précitée  et  la  révision  de
IAnnexe  1  des  dites  Dispositions.

Apreès  avoir  collationné  les  instruments
  diplomatiques  de  IArrangement
  et  du  Protocole  yF  annexé,  qui
ont  été  préparés  en  nombre  égal  à
celui  des  Etats  contractants,  et  ces
actes  ayant  été  trouwés  en  bonne
ct  due  forme,  ils  y  ont  apposé  leurs
signatures  et  leurs  cachets.

L'Arrangement  additionnel  a  été
conclu  et  signé  en  langue  francaise,
selon  PTusage  diplomatique  établi.

Un  texte  allemand  est  annexé  au
Drésent  prochès-verbal  de  signature
et  il  est  entendu  qdue  ce  texte  aura,
la  méme  valeur  que  le  texte  français
en  tant  quil  Fagit  de  transports
Dar  chemins  de  (ter  intéressant  un
Pays  ou  Tallemand  est  employc
exclusivement  ou  à  cöté  Trautres
langues,  comme  langue  d'’aflaires.

II  est  également  entendu  que  les
dispositions  qui  précêèdent  s#'etendent
tant  à  Tensemble  de  la  Convention
internationale  du  14  cctobre  1890,
qdu’aux  déclarations  et  arrangements
additionnels  à  cette  convention.

S.  Exc.  M.  A.  des  Barons  Hrou#i,
Ministre  d’Italie,  exprime  ensuite,
au  nom  de  son  Gouvernement,  le
vœu:

„Ie  Que  les  prescriptions  communes,
relatives  au  transport  des  objets
précieux  et  des  objets  d’art,
s  dient  au  plus  töt  determinées
d’'une  manière  compleète,  en
indiduant  les  conditions  d’em-
        <pb n="533" />
        --  519  --züglich

  der  Verpackung  von  den
Absendern  beachtet  werden  sollen,
und  der  Umschreibung  der  Verantwortlichkeit,
  die  bei  Annahme  solcher
Sendungen  zum  Transporte  die
Eisenbahnen  zu  übernehmen  haben.
2.  Daß  hinsichtlich  der  Beförderung
der  Leichentransporte  ähnliche  gemeinsame
  Bestimmungen  zum
Zweck  der  Vereinheitlichung  der
in  den  vertragschließenden  Staaten
in  Kraft  stehenden  bezüglichen  Gesetze
  und  Polizeiverordnungen  vereinbart
  werden  möchten.

3.  Daß,  um  die  Anwendung  der

Vorschriften,  betreffend  die  bedingungsweise

  zum  Transporte  zugelassenen

  Gegenstände,  zu  erleichtern,
eine  permanente  fachmännische  Kommission
  eingesetzt  werde,  wie  dies
in  dem  am  19.  April  1893  vom

Centralamt  an  den  Bundesrath

erstatteten  Bericht  in  Anregung

gebracht  wurde.  Diese  Kommission
hätte  zur  Aufgabe:

a.  der  Anlage  1  eine  neue  Form
zu  geben,  in  dem  Sinne,  daß
alle  Gegenstände  gleichen  oder
ähnlichen  Karakters  nach  den
Schwierigkeiten  oder  den  Gefahren,
  welche  sie  bei  dem
Transporte  bieten  können,  in
Gruppen  vereinigt  und  für  jede
dieser  Gruppen  übereinstimmende
  Vorschriften,  betreffend
die  Verpackung  u.  dergl.)  festgestellt
  würden;

b.  die  noch  nicht  genannten  Gegenstände
  bei  eintretendem  Bedürfnisse
  in  diejenigen  Gruppen  einzuordnen,
  deren  Transportbedingungen
  auf  sie  angewendet
werden  konnen.“

20

30

ballage  qui  devront  étre  observées
  par  les  expéditeurs,
ainsi  due  les  limites  de  la  re-Sponsabilité
  qui  pourra  incomber
aux  administrations  du  fait  de
Tacceptation  de  ces  transports.
Que,  pour  lestransports  funebres,
des  dispositions  analogues  soient
de  méme  établies  sur  la  base
de  Tunification  des  lois  et  reglements
  de  police  en  vigueur
dans  les  Etats  signataires  de
la  Conwvention  internationale,
pour  ce  qui  concerne  Dexécution

de  ces  transports.

Que,  pour  faciliter  Tapplication
des  prescriptions  relatives  aux
objets  admis  au  transport  sous
certaines  conditions,  il  soit  instituk
  une  commission  permanente
  de  Specialistes  conformément
  à  ce  qui  a  été  proposé
par  Tffice  central  de  Berne,
dans  son  rapport  au  Conseil
fédéral  du  19  avril  1893.  Cette
commission  devrait  étre  chargeée:
a.  de  rédiger  sous  une  nouvelle
forme  IAnnexe  1,  de  facon
due  toutes  les  marchandises
ayant  des  caractères  égaux
Ou  similaires,  en  raison  des
inconvénients  ou  des  dangers
qu'’elles  peuvent  présenter
dans  la  manipulation  et  dans
le  transport,  soient  groupées
Par  catégories,  en  figant  pour
chaque  catégorie  les  conditions
  Temballage  et  autres;
b.  de  ranger,  au  für  et  à  me-Sure
  des  besoins,  les  matières
non  encore  dénommées  dans
celles  des  catégories  dont
les  conditions  de  transport
leur  sont  applicables.“
        <pb n="534" />
        Auf  den  Antrag  des  Herrn  Direktors
des  Centralamts,  welcher  der  Sitzung
beiwohnt,  haben  die  Unterzeichneten  von
dieser  Erklärung  des  Herrn  Peiroleri
Kenntniß  genommen  und  beschlossen,  sie,
gemäß  dem  Artikel  57,  Ziffer  4  des
Uebereinkommens  vom  14.  Oktober  1890,
und  zum  Zweck  einer  sachentsprechenden
Erledigung,  dem  Centralamt  zur  Prüfung
  zu  überweisen.

So  geschehen  zu  Bern,  am  sechszehnten
  Juli  1895  in  9  Exemplaren.

--  520  --Sur

  la  proposition  de  M.  le  Directeur
  de  lTOffice  central,  qui
assiste  à  la  seance,  les  soussignés
donnent  acte  de  cette  declaration  à
M.  Veiroleri  et  décident  de  la  renvoyer
  à  l'examen  de  l'Osfice  central,
conformément  à  Tarticle  57,  4°,  de
la  Convention  du  14  octobre  1890,
Pour  qw’il  y  soit  donné  les  suites
du’elle  comporte.

Fait  à  Berne,  le  seize  juillet  1895,
en  neuf  exemplaires.

Pour  IAllemagne:
husch.
Pour  IAntriche-Hongrie:
Prince  Raoul  Mrede.

Pour  la  Belgique:
Garnier-Heldeyier.

Pour  la  France:
Camille  Barrere.

Pour  I’[alie:
.  Peiroleri.

Pour  le  Luxembourg:
J.  Prancl.

Pour  les  Pays-Bas:
Ge#ens

Pour  Ila  Russie:
A  lanburger.

Pour  la  Suisse:
lachenal.

 

Die  vorstehende  Zusatzvereinbarung  nebst  dem  Protokoll  und  dem  Vollziehungsprotokoll
  ist  von  Deutschland,  Belgien,  Frankreich,  Italien,  Luxemburg,
Rußland  und  der  Schweiz  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind  in  den
Archiven  der  Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  zu  Bern  niedergelegt

  worden.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="535" />
        Sachregister
zum  Reichs—

*.

Gesetzblatt.

Jahrgang  1895.

A.

Abfälle,  thierische  u.  s.  w.,  Befördcrung  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXIIu.  XXXIV)
116.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XXXIIu.  XXXIV)  490.

Abfindung  von  Brennereien  (G.  v.  24.  Juni  87.  SF.  2,
13,  43b)  278.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1  zu  2  u.  4)  266.

Abgaben,  Beistand  der  Behörden  bei  Einziehung  von
Abgaben  im  Bundesgebiet  (G.  v.  9.  Juni)  256.

Abgabentarif  für  den  NordOstsee=  Kanal  (A.  E.  v.
4.  Juni)  241.

Abhäntung  gefallener  oder  getödteter  seuchenkranker  Hausthiere
  (Instr.  v.  27.  Juni  §S§.  11,  30,  40,  88,  89)  360.

Abschlachtung  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  bei
Seuchengefahr  (Instr.  v.  27.  Juni  §§.  59,  59  a,  64,  65)
372.  —  desgl.  von  Rindvieh  (das.  §§.  8,  79,  86,  88)
359.  —  von  Schafen  (das.  8§.  98,  104,  106,  126)  385.
—  von  Hausthieren,  welche  von  tollen  Hunden  gebissen
sind  (das.  8§.  23,  29)  364.

Absender  von  Eisenbahnsendungen,  Haftung  für  die
Richtigkeit  der  Angaben  im  Frachtbrief  (Bek.  v.  18.  Okt.
Nr.  1  ff.)  445.  —  Absender  von  Gütern  auf  Binnenschiffen
  (G.  v.  15.  Juni  §§.  7  bis  14,  27  bis  45,  52,  59,
69  bis  71,  73,  78,  88)  303.  —  von  Flößen  (G.  v.
15.  Juni  §#§.  2,  7  bis  11,  14)  341.

Absperrung  (Absonderung)  seuchenkranker  und  seuchenverdächtiger
  Hausthiere  (Instr.  v.  27.  Juni  §§.  5  bis  7,
10,  16,  19  bis  26,  35,  38,  42  bis  52,  60,  64,  66,  73,
78,  79,  82  bis  86,  97,  104,  112,  122  bis  127)  359.

Reichs=  Gesetzbl.  1895.

Aceton,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XI  u.  XXXV)  105.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  XI  u.  XXXV)  474.

Aether,  Aenderung  des  Eingangszolls  (G.  v.  18.  Mai  II
Nr.  1)  233.

Aetherarten,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XIX  u.  XXXV)  108.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XIX  u.  XXXV)  476.

Aethiopien,  Ausfuhrverbot  für  Waffen  und  Schießbedarf
dorthin  (V.  v.  27.  Juli)  423.

Aetzalkali,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  bei  seiner  Herstellung  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.
zu  D  7)  28.  «

Aetzlauge,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XVI  u.  XXXV)  107.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XVI  u.  XXXV)  475.

Afrika,  s.  Ost.  und  Südwestafrika.
Aichgebührentaxe,  Abänderung  (Bek.  v.  6.  Mai)  235.
Aichordnung,  Abänderung  (Bek.  v.  6.  Mai)  235.
Aichung  des  Getreideprobers  (Bek.  v.  6.  Mai)  235.

Alaun,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn,  und  Festtagen
  bei  seiner  Darstellung  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu
D  18)  35.

Alkohol,  absoluter,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XIX  u.  XXXV)  108.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XIX  u.  XXXY  477.

Altersversicherung  von  Hausgewerbetreibenden  der
Textilindustrie  (Wek.  v.  9.  Nov.)  452.
A#
        <pb n="536" />
        2  Sachregister.

Ammoniak,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Jesttagen  bei  Gewinnung  von  Ammoniak  und  Ammoniaksalzen
  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  12)  31.

Anhalt  (Herzogthum),  Anzeigepflicht  bei  Seuchen  und
Nothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.  27.  Nov.)  457.

Anhydrit,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XVIII)  108.

Auleihen  für  das  Reichsheer,  die  Marine  und  die  Reichseisenbahnen
  (G.  v.  29.  März)  207.

Anmeldung  von  Binnenschiffen  zur  Eintragung  in  das
Schiffsregister  (G.  v.  15.  Juni  §§.  123  bis  125,  127,
129,  137)  334.

Antimonoxyd,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  bei  Gewinnung  desselben  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  l)  30)  42.

Autiquitäten,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Art.  1)  466.

Anzeigen  über  den  Brennereibetrieb  (G.  v.  24.  Juni  87.
88.  10,  14,  18,  20,  42,  43)  281.

s.  auch  Anmeldung.

Anzeigepflicht  bei  ausgebrochenem  Milzbrand  (Instr.  v.
27.  Juni  §.  15)  361.  —  bei  Rotz  der  Pferde  (dafs.  §.  48)
369.  —  bei  Maul-  und  Klauenseuche  der  Widerkäuer
und  Schweine  (das.  §.  64)  375.  —  bei  Lungenseuche  des
Rindviehs  (das.  §§.  75,  76,  81)  379.  —  bei  Pockenseuche
  der  Schafe  (das.  §.  105)  386.  —  bei  Räude  der
Pferde  und  Schafe  (das.  S.  121)  390.

Anzeigepflicht  bei  Schweineseuchen  im  Königreich
Sachsen  (Bek.  v.  6C.  Mai)  227.  —  desgl.  im  bayerischen
Regierungsbezirk  der  Pfalz  (Bek.  v.  29.  Mai)  240.  —
in  Baden  (Bek.  v.  12.  Juni)  260.  —  in  Reuß  jüngere
Linie  und  Elsaß-Lothringen  (Bek.  v.  26.  Juni)  352.  —
im  Großherzogthum  Hessen  (Bek.  v.  16.  Juli)  420.  —
in  Sachsen-Altenburg  (Bek.  v.  8.  Sept.)  442.  —  in
Braunschweig  (Bek.  v.  23.  Okt.)  447.  —  in  den  preußischen
Provinzen  Schleswig-  Holstein,  Hannover,  Westfalen,
Hessen  =  Nassau  und  der  Rheinprovinz  (Bek.  v.  12.  Nov.)
453.  —  im  Herzogthum  Gotha  (Bek.  v.  26.  Nov.)  457.
—  im  Herzogthum  Anhalt  (Bek.  v  27.  Nov.)  457.  —
im  hamburgischen  Staatsgebiet  (Bek.  v.  10.  Dez.)  460.
—  im  oldenburgischen  Fürstenthum  Lübeck  und  im
bremischen  Staatsgebiet  (Bek.  v.  28.  Dez.)  464.

Apotheken,  Verkauf  von  Diphtherieserum  (V.  v.  31.Dez.
94.)  1.  —  und  anderen  Arzneimitteln  (V.  v.  25.  Nov.)  455.

Arbeiter,  Beschäftigung  an  Sonn=  und  Feiertagen  im
Gewerbebetriebe  (Bek.  v.  5.  Febr.  zu  1  bis  III)  12.

s.  auch  jugendliche  Arbeiter.

1895.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Walz=  und  Hammerwerken
  (Bek.  v.  1.  Febr.)  S8.  —  in  Meiereien  und  Betrieben
  zur  Sterilisirung  von  Milch  (Bek.  v.  17.  Juli)  420.

Arbeitgeber,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn  und
Feiertagen  im  Gewerbebetriebe  (Bek.  v.  5.  Febr.  zu  III)  12.

Arnsberg,  Verlegung  der  Ober-Postdirektion  daselbst  nach
Dortmund  (Bek.  v.  26.  Juni)  354.

Arsenikalien,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXIV  u.  XXV)  113.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XXIV  u.  XXV)  485.

Arzneimittel,  Verkauf  von  Diphtherieserum  in  den  Apotheken
  (V.  v.  31.  Dez.  94.)  1.  —  von  anderen  Arzueimitteln
  (V.  v.  25.  Nov.)  455.

Ausfuhr  von  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  87.  88.  1,  11,
12,  18,  43c)  276.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1  zu  1  u.  3,
Art.  II  S.  3)  265.

Ausfuhrverbot  für  Waffen  und  Schießbedarf  nach
Aethiopien  (V.  v.  27.  Juli)  423.

Ausfuhrvergütung  für  Jucker  (G.  v.  9.  Juni)  255.  —
für  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  87.  S.  43c)  296.
(G.  v.  16.  Juni  Art.  II  §.  3)  274.

Auslagen,  gegenseitige  Beistandleistung  der  Behörden
bei  Einziehung  von  Auslagen  im  Bundesgebiet  (G.  v.
9.  Juni  §.  1)  256.  —  Erstattung  der  durch  die  Beistandleistung
  erwachsenden  baaren  Auslagen  (das.  §.  9)  257.

Auslagen  bei  der  Beweisaufnahme  über  Unfälle  der
Binnenschiffahrt  (G.  v.  15.  Juni  §.  14)  303.  —  desgl.
Unfälle  der  Flößerei  (G.  v.  15.  Juni  8.  11)  343.

B.

Baden  (Großherzogthum),  Anzeigepflicht  bei  Seuchen  und
Rothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.  12.  Juni)  260.

Barytpräparate,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  bei  ihrer  Herstellung  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  D  26)  39.

Baumwolle,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXI)  115.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  XXXI)  490.

Baumwollensamenöl,  Eingangszoll  (G.  v.  18.  Mai  II
Nr.  6)  235.

Bayern  (Königreich),  Anzeigepflicht  bei  Seuchen  und  Rothlauf
  der  Schweine  im  bayerischen  Regierungsbezirk  der
Ofalz  (Bek.  v.  29.  Mai)  240.

Anwendung  des  Gesetzes  über  Fürsorge  für  die
Hinterbliebenen  von  Militärpersonen  vom  Feldwebel  ab.-wärts
  auf  Bayern  (G.  v.  13.  Juni  F.  15)  264.
        <pb n="537" />
        Sachregister.

Befähigungsnachweis  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann
  (Bek.  v.  4.  März)  179.  —  als  Schiffer  und
Maschinist  für  Binnenschiffe  (G.  v.  15.  Juni  §.  140)
339.  —  als  Floßführer  (G.  v.  15.  Juni  F.  32)  348.

Begünstigung  bei  Hinterziehung  von  Branntwein-Verbrauchsabgaben
  (G.  v.  24.  Juni  87.  S.  22)  286.

Behörden  der  Bundesstaaten,  gegenseitige  Beistandleistung
bei  Einziehung  von  Abgaben  2c.  (G.  v.  9.  Juni  §.  1,
2,  5  bis  7)  256.  —  s.  auch  Landesregierungen,
Polizeibehörden,  Verwaltungsbehörden.

Beihülfe  bei  Defraudation  von  Branntwein-Verbrauchsabgaben
  (G.  v.  24.  Juni  87.  F.  22)  286.

Beihülfen  an  Theilnehmer  am  Kriege  1870/71  und  an
Kriegen  vor  1870  aus  den  Mitteln  des  Reichs-Invalidenfonds
  (G.  v.  22.  Mai  Art.  I,  III  u.  IV)  237.

Beistand  der  Behörden  bei  Einziehung  von  Abgaben  und
Vollstreckung  von  Vermögensstrafen  (G.  v.  9.  Juni)  256.
—  desgl.  bei  Branntweinsteuerdefraudationen  (G.  v.
24.  Juni  87.  S.  38)  290.

Bekanntmachungen  über  den  Ansbruch  rc.  von  Viehseuchen
  im  Inlande  (Instr.  v.  27.  Juni  S§.  2,  15,  19,
21,  32,  37,  55,  58,  69,  70,  77,  91,  93,  109,  111,
116,  120,  131)  358.

Beleuchtungszwecke,  Steuerfreiheit  des  dazu  verwendeten
Branntweins  (G.  v.  24.  Juni  87.  SS.  I,  11,  18,  41,
43c,  46)  277.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1  F.  1,  §.  41
zu  V)  265.

Belgien,  Bahnstrecken  daselbst,  welche  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
betheiligt  sind  (Bek.  v.  26.  Janr.)  61  u.  91.

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
internationalen  Eisenbahnverkehr  mit  Deutschland  2c.  (Bek.
v.  9.  Febr.  Anmerkg.)  10  1.  (Uebereink.  v.  16.  Juli)  465.

Beugalische  Schellackpräparate,  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XIII)
131.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XII)  502.

Bergbauwesen,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  unter  A)  13.  (Bek.
v.  25.  Okt.)  448.

Bergung  der  Ladung  von  Binnenschiffen  (G.  v.  15.  Juni
88.  92  bis  102,  117,  118)  327.  —  Bergung  von
Flößen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  24  bis  30)  346.

Bergwerke,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf
Steinkohlenbergwerken  (Bek.  v.  1.  Febr.)  5.  —  desgl.  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walz-  und
Hammerwerken  (Bek.  v.  1.  Febr.)  8.

Berufsgenossenschaften,  s.  Brennerei-Berufsgenossenschaft.



1895.  3

Berufszählung  im  Jahre  1895  (G.  v.  8.  April)  225.
Beschälseuche  der  Pferde,  Schutzmaßregeln  (Instr.  v.
27.  Juni  88.  110  bis  116  und  Anl.  A  dazu  §.  17)  388.
Besteuerung  des  Zuckers,  Abänderung  des  §.  68  des
Gesetzes  vom  31.  Mai  1891  (G.  v.  9.  Juni)  255.
Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des
Branntweins  vom  24.  Juni  1887  (G.  v.  16.  Juni
Art.  I)  265.  —  Neue  Redaktion  des  Gesetzes  (das.
Art.  V)  275.  (Bek.  v.  17.  Juni)  276.  —  Einführung
des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868,  betr.  die  Besteuerung
des  Branntweins,  in  dem  ganzen  Gebiet  der  Branntweinsteuergemeinschaft
  (G.  v.  24.  Juni  87.  S.  40)  290.  —  In.
krafttreten  des  Gesetzes  in  Bundesstaaten,  welche  zur
Branntweinsteuergemeinschaft  nicht  gehören  (das.  §S.  47
bis  49)  299.  —  s.  auch  Branntwein,  Brennsteuer.

Betriebsleiter  von  Brennereien  (G.  v.  24.  Juni  87.
§#§.  29,  32,  35)  288.

Betriebsplan  der  Brennereien  (G.  v.  24.  Juni  87.
88.  18,  42)  284.

Beweisaufnahme  bei  Unfällen  von  Binnenschiffen  (G.
v.  15.  Juni  §§.  11  bis  14)  304.  —  desgl.  bei  der
Flößerei  (G.  v.  15.  Juni  S#§.  8  bis  11)  342.

Binnenschiffahrt,  privatrechtliche  Verhältnisse  (G.  v.
15.  Juni)  301.  —  Rechtsverhältnisse  des  Schiffseigners
und  des  Schiffers  (das.  88.  1  bis  20)  301.  —  desgl.
der  Schiffsmannschaft  (das.  §5.  21  bis  25)  306.  —
Frachtgeschäfte  (das.  §§.  26  bis  77)  308.  —  Haverei
(das.  §5§.  78  bis  91)  322.  —  Zusammenstoß  von
Schiffen,  Bergung  und  Hülfeleistung  (das.  8§.  92  bis
101)  327.  —  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsgläubiger
(das.  §5.  102  bis  117)  329.  —  Verpfändung  von
Schiffen  und  ZJwangsvollstreckung  (das.  §§.  131  bis
137)  336.

Bisquit,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn=  und
Festtagen  bei  seiner  Herstellung  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.
zu  H  1)  58.

Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindwviehs,
Schutzmaßregeln  (Instr.  v.  27.  Juni  §§.  117  bis  119
und  Anl.  A  dazu  §.  17)  389.

Bleiweißfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  27)  40.

Blutlangensalz,  Beschäftigung  von  Arbeiteru  an  Sonnund
  Festtagen  bei  Gewinnung  desselben  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  D  10)  30.

Vranntwein,  Besteuerung  (G.  v.  24.  Juni  87.)  276.
(G.  v.  16.  Juni)  265.  —  Verbrauchsabgabe  von  Branntwein
  (G.  v.  24.  Juni  87.  8§§.  1  bis  39,  46)  276.  —
Meischbottichsteuer,  Branntweinmaterialsteuer  und  Zu-A--
        <pb n="538" />
        4  Sachregister.

Branntwein  (Forts.)
schlag  zur  Verbrauchsabgabe  (das.  88.  40  bis  43)  290.  —
Brennsteuer  (das.  88.  43a  bis  43d)  294.  (G.  v.
16.  Juni  Art.  II)  272.  —  Zoll-  und  Uebergangsabgabe
  (G.  v.  24.  Juni  87.  8§.  44  bis  46)  297.  —
Nachsteuer  (das.  §.  46)  298.

Einführung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868,  betr.
die  Besteuerung  des  Branntweins,  in  dem  ganzen  Gebiet
  der  Branntweinsteuergemeinschaft  (G.  v.  24.  Juni  87.
§.  40)  290.  —  desgl.  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887
und  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1879,  betr.  die  Steuerfreiheit
  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken,  in
Bundesstaaten,  welche  zur  Branntweinsteuergemeinschaft
nicht  gehören  (das.  §§.  47  bis  49)  299.

Branntwein  =  Materialstener  (G.  v.  24.  Juni  87.
88.  41,  42,  47)  291.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1  Nr.  6
zu  lII  und  V,  Nr.  7)  269

Branntweinsteuer,  s.  Branntwein.

Branntweinsteuergemeinschaft,  Verbrauchsabgabe  von
dem  im  Gebiet  derselben  hergestellten  Branntwein  (G.
v.  24.  Juni  87.  §§.  1,  39)  276.  —  Jahresmenge  des
zum  niedrigeren  Abgabensatze  herzustellenden  Branntweins
(das.  §§.  1,  2,  42,  47)  276.  —  Einführung  des  Gesetzes
  vom  8.  Juli  1868,  betr.  die  Besteuerung  des
Branntweins,  in  dem  ganzen  Gebiet  der  Gemeinschaft
(das.  §§.  40  bis  43)  290.  —  Beitritt  anderer  Bundesstaaten
  zur  Gemeinschaft  (das.  88.  47  bis  49)  299.

Branntweinsteuergesetz  vom  24.  Juni  1887,  Abänderung
  und  Neuredaktion  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1
bis  V)  265.  (Bek.  v.  17.  Juni)  276.

Brauereien,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  vom  5.  Febr.  Anl.  zu  G  6)  57.
Braunkohlentheeröle,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XX,  XXII,
XXXV)  108.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XX,  XXII,

XXXV)  477.

Braunschweig  (Gerzogthum),  Anzeigepflicht  bei  Seuchen
und  Rothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.  23.  Okt.)  447.
Bremen  (Staatsgebiet),  Anzeigepflicht  bei  Schweineseuchen
und  Rothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.  28.  Dez.)  464.
Brennerei-Berufsgenossenschaft,  Gutachten  derselben

bei  Bemessung  des  Branntweinkontingents  für  nene
Brennereien  (G.  v.  24.  Juni  87.  8.  2  unter  c)  279.
(G.  v.  16.  Juni  Art.  I  zu  2  unter  c)  267.

Brennereibesitzer,  Verpflichtungen  hinsichtlich  des  Betriebs
  2c.  der  Brennereien  (G.  v.  24.  Juni  87.  SS.  10,
11,  13,  14,  43)  281.  —  Jahresmenge  des  von  denselben
  zum  niedrigen  Abgabensatze  herzustellenden  Brannt-1895.



Brennereibesitzer  (Forts.)
weins  (das.  §§.  2,  41,  42,  47)  277.  (G.  v.  16.  Juni
Art.  I  zu  2,  6,  7)  266.  —  Hinterziehung  der  Verbrauchsabgabe
  vom  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  87.  §##.  17
bis  24,  30  bis  34)  284.  —  desgl.  der  Brennsteuer
(das.  §.  43  d)  297.  —  Sonstige  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Gesetz  (das.  §§.  26  bis  30,  32  bis  34,  40)
287.  —  Exekutivische  Maßregeln  gegen  dieselben  (das.
§.  31)  288.  —  Subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeit
(das.  §s§.  32,  29)  288.  —  Nachsteuer  von  dem  am
1.  Oktober  1887  vorräthigen  Branntwein  (das.  §.  46)  298.

Brennereien,  Vorschriften  über  den  Betrieb  u.  s.  w.  (G.
v.  24.  Juni  87.  8§.  2,  5  bis  11,  18  bis  21,  26  bis
32,  41  bis  434,  46)  277.  —  Besondere  Vorschriften
für  kleine  Brennereien  (das.  §§.  13,  18,  19,  21,  28,
30)  283.

Brennereigeräthe  (G.  v.  24.  Juni  87.  88.  5  bis  11
18,  19,  21,  28  bis  30,  42)  280.

Brennereigewerbe,  Entziehung  der  Befuguiß  zur  Ausübung
  desselben  (G.  v.  24.  Juni  87.  S.  30)  288.

Brennereileiter,  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  (G.  v.
24.  Juni  87.  8§.  29,  32,  35)  288.

Bremmereiregister,  unrichtige  Führung  (G.  v.  24.  Juni
87.  F.  18)  284.

Breunsteuer,  Juschlag  zur  Verbrauchsabgabe  von  Branntwein
  (G.  v.  24.  Juni  87.  85.  43  a  bis  43d)  294.  (G.
v.  16.  Juni  Art.  II)  272.

Britische  Kolonien  Natal,  Ceylon,  Lagos,  St.  Helena
und  Canada,  Beitritt  zur  internationalen  Uebereinkunft
vom  15.  April  1893  über  Maßregeln  gegen  die  Cholera
(Bek.  v.  14.  Dez.)  461.

Brom,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehr  (Bek.
v.  1.  Juli  Nr.  1)  354.  —  desgl.  im  internationalen
Verkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XVI  u.  XXXV)  107.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XVI  u.  XXXV)  475.

Buchersche  Feuerlöschdosen,  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  zu  V)  102.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  V)  469.

Bundesrath,  Anhörung  desselben  vor  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen
  zur  Schiffsvermessungsordnung
(Bek.  v.  1.  März  §.  37)  175.  —  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Gesetz  über  die  Berufs=  und  Gewerbezählung
  im  Jahre  1895  (G.  v.  S.  April  §§.  2,  4)  225.

Zustimmung  des  Bundesraths  zur  Erhebung  von
Zollzuschlägen  auf  Waaren  (G.  v.  18.  Mai  I  F.  6)  233.

Ermächtigung  zur  Herabsetzung  der  Ausfuhrvergütung
für  Zucker  (G.  v.  9.  Juni)  255.
        <pb n="539" />
        Sachregister.

Bundesrath  (Forts.)

Nähere  Bestimmungen  über  Ausführung  des  Branntweinsteuergesetzes
  (G.  v.  24.  Juni  87.  8§.  1,  2,  11,
12,  39  bis  42,  43c,  43e,  46  bis  48)  277.  (G.  v.
16.  Juni  Art.  1  zu  1  bis  3,  5  bis  7,  Art.  III)  265.

Bestimmung  derjenigen  Güter,  für  welche  der  Frachtführer
  auf  Binnenschiffen  für  ein  geringes  Mindergewicht
oder  Mindermaß  nicht  verantwortlich  zu  machen  ist  (G.
v.  15.  Juni  §.  60)  318.  —  Bestimmungen  über  den
Befähigungsnachweis  als  Schiffer  oder  Maschinist  von
Binnenschiffen  (das.  §.  140)  339.  —  desgl.  als  Floß.
führer  (G.  v.  15.  Juni  §.  32)  348.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  zum  Reichshaushalt
für  1895/96  (Anl.  z.  G.  v.  29.  März)  203.  (Anl.  z.
G.  v.  15.  Mai)  230.  (Anl.  z.  G.  v.  9.  Juni)  247.

Zuweisung  von  Mitteln  des  Reichs=  Invalidenfonds
an  die  Bundesstaaten  zu  Pensionszuschüssen  und  Beihülfen
  an  Theilnehmer  am  Kriege  1870/71  (G.  v.  22.  Mai
Art.  III  K.  5)  239.

Vertheilung  der  Einnahmen  aus  der  Branntwein-Verbrauchsabgabe
  an  die  Bundesstaaten  (G.  v.  24.  Juni
87.  §.  39)  290.  —  Einführung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli
1868  über  die  Besteuerung  des  Branntweins  und  des
Gesetzes  vom  19.  Juli  1879,  betr.  die  Steuerfreiheit
des  Branntweins  zu  gewerblichen  Iwecken,  in  Bundesstaaten,
  welche  nicht  zur  Branntweinsteuergemeinschaft
gehören  (das.  §§.  40,  47,  48)  290.

Buttermilch  von  seuchenkranken  Thieren  (Instr.  v.  27.  Juni
8.  61)  374.

C.

Cellosdin,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  zu  VIII)  103.  (Uebereink.  v.
16.  Juli  Nr.  VIII)  470.

Cementfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  B  3)  22.

Ceresingewinnung,  Beschäftigung  von  Arbeitern  bei
derselben  an  Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  K  6)  49.

Chemische  Industrie,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D)  23.

Chlor,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen
  bei  der  Gewinnung  von  Chlorkalk,  Chloraten  und
flüssigem  Chlor  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  9)  29.  —
desgl.  von  Chlorbaryum,  Chlorcalcium  und  Antichlor
(das.  Anl.  zu  D  17)  34

1895  5

Chlormethyl,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahn.
verkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XILVI)  135.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  XLVI)  508.  —  im  Verkehr  mit  Oesterreich=
  Ungarn  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XLVI)  149.

Chloroform,  Eingangszoll  (G.  v.  18.  Mai  zu  II  Nr.  1)
234.

Chlorsaures  Kali  und  Chlorsaure  Salze,  Beförderung
  im  internationalen  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.
Nr.  XIII)  106.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XIII)  471.

Chlorschwefel,  Beförderung  im  internationalen  Eisen.
bahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XV)  106.  (1Iebereink.
  v.  16.  Juli  Nr.  XV)  475.

Chokoladenwaaren,  Beschäftigung  von  Arbeitern  bei
ihrer  Herstellung  an  Sonn--  und  Festtagen  (Bek.  v.
5.  Febr.  Anl.  zu  H  1)  58.

Cholera,  Beitritt  Serbiens  und  Liechtensteins  zur  internationalen
  Uebereinkunft  wegen  Maßregeln  gegen  die
Cholera  (Bek.  v.  15.  Febr.)  152.  —  desgl.  der  britischen
Kolonien  Natal,  Ceylon,  Lagos,  St.  Helena  und  Canada
(Bek.  v.  14.  Dez.)  461.

Chromate,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  bei  Gewinnung  von  Chromaten  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  D  15)  33.

Cichoriendarren,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  CG  4)  56.

Collodium,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahn.
verkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  IX  u.  XXXV)  104.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  IX  u.  XXXV  472.  —
Zollsatz  für  Collodium  (G.  v.  18.  Mai  II  Nr.  2)  231.

Collodiumwolle,  Beförderung  im  innern  Eisenbahn.
verkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXVa)  118.  —
im  Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.  9.  Febr.
Nr.  XXXVa)  140.  —  im  internationalen  Verkehr
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  X)  501.

D.

Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  vom  Branntwein
(G.  v.  24.  Juni  87.  8§.  7,  16  bis  24,  28  bis  30,  32  bis
38,  40)  281.

Deinit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Vek.  v.  9.  Febr.
Nr.  XIV  zu  3)  106.

Denaturirung  des  zu  gewerblichen  Zwecken  zu  verwendenden
  Spiritus  (G.  v.  24.  Juni  87.  Fh.  1,  43e)  277.
(G.  v.  16.  Juni  Art.  1  zu  1,  Art.  III)  265.

Denaturirungsmittel  für  Spiritus,  Beförderung  im
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  Nla  u.  XXXV)  105.
        <pb n="540" />
        6  Sachregister.

Desinfektion  der  mit  seuchenkranken  Hausthieren  in  Berührung
  gekommenen  Gegenstände  und  Personen  (Instr.
v.  27.  Juni  8§.  3,  14,  31,  38,  42,  54,  55,  63,  67,  69,
82,  90,  91,  107,  121,  125,  129,  130)  358.  —  Desinfektionsverfahren
  (das.  Anl.  A)  393.

Deutsche  Seewarte,  s.  Seewarte.

Diphtherieserum,  Verkauf  in  den  Apotheken  (V.  v.
31.  Dez.  94.)  1.

Dispache,  Rechnung  über  die  große  Haverei,  bei  der
Binnenschiffahrt  (G.  v.  15.  Juni  §§.  84,  87,  88)  325.

Distanzfracht  für  Güter  auf  Binnenschiffen  (G.  v.  15.  Juni
SS.  63,  68,  70)  319.

Dortmund,  Verlegung  der  Ober=  Postdirektion  in  Arnsberg
  dorthin  (Bek.  v.  26.  Juni)  354.

Dünger,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen
  bei  Herstellung  von  künstlichem  Dünger  (Bek.  v.
5.  Febr.  Anl.  zu  D  25)  39.

Beförderung  von  Stalldünger  und  Latrinenstoffen
im  internationalen  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.
Nr.  LII)  137.  (lebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  LII)  504.

Unschädlichmachung  des  Düngers  bei  Viehseuchen
CUnstr.  v.  27.  Juni  §s.  14,  62,  64,  67,  90,  97,  103)  361.
(Anl.  A  88.  4,  10)  395.

Dynamomaschinen,  s.  Maschinen.

E.

Einfuhr  von  Pflanzen  und  anderen  Gegenständen  des
Gartenbaues  über  bestimmte  Zollämter  (Bek.  v.  14.  Janr.)
3.  (Bek.  v.  12.  Juli)  419.

Eingangsabgaben,  JZuschläge  zu  denselben  für  Waaren
aus  Ländern,  die  Meistbegünstigung  nicht  zugestehen
(G.  v.  18.  Mai  1  §F.  6)  233.  —  Erhöhung  des  Zolls
für  verschiedene  Waaren  (das.  zu  II)  233.  —  insbes.
für  Honig  aus  Spanien  (V.  v.  30.  Juni)  353.  —  für
Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  87.  S.  44)  297.

Einlösung  der  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung  des
Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  29.  März
§.  5)  182.

Einsperrung,  s.  Absperrung.

Einziehung  von  Gegenständen  bei  Zolldefraudationen  im
Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn  (G.  v.  9.  Juni  §§.  2  bis  4)
253.  —  desgl.  bei  Sklavenraub  und  Sklavenhandel  (G.
v.  28.  Juli  §.  3)  425.

1895.

Eisenbahnen,  neue  Liste  der  am  internationalen  Ueber.
einkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  betheiligten
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  26.  Janr.)  61.  —  Ergänzung
dieser  Liste  (Bek.  v.  28.  Febr.)  177.  (Bek.  v.  3.  Ang.)
429.  (Bek.  v.  5.  Sept.)  441.  (Bek.  v.  3.  Okt.)  443.
(Bek.  v.  30.  Okt.)  451.  (Bek.  v.  14.  Dez.)  462.

Neue  Fassung  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Bek.  v.  9.  Febr.)  101.
—  Abänderung  dieser  Anlage  B  (Bek.  v.  1.  Juli)  354.
—  Abänderung  des  §.  53  der  Verkehrsordnung  (Bek.
v.  18.  Okt.)  445.

Beförderung  von  Petarden  für  Knall-Haltesignale
auf  den  Eisenbahnen  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  zu  I)  101.  (Uebereink.  v.  16.  Juli
Nr.  1I)  467.

Erleichternde  Vorschriften  für  den  Eisenbahnverkehr
mit  Oesterreich  =  Ungarn  (Bek.  v.  9.  Febr.)  139.  —  desgl.
für  den  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg  (Bek.
v.  29.  März)  223.  (Bek.  v.  30.  Aug.)  441.—  Vereinbarung
  erleichternder  Vorschriften  für  den  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  16.  Juli)  465.

Beförderung  von  Vieh  mit  der  Eisenbahn  bei  Seuchengefahr
  (Instr.  v.  27.  Juni  SS.  59,  66,  67,  85,  86,
104,  106,  126)  372.

Elektrische  Maschinen  und  Apparate,  Beschäftigung
von  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  bei  Herstellung
derselben  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  C  3)  23.

Elektrische  Minenzündungen,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr
  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  9.  Febr.
Nr.  XXXVazub)  144.

Elsaß-Lothringen,  Ueberweisung  von  Mitteln  des  Reichs-Invalidenfonds
  an  Elsaß-Lothringen  zu  Beihülfen  an
Theilnehmer  am  Kriege  1870/71  (G.  v.  22.  Mai  Art.  III
§.  5)  239.

Kontrole  des  Landeshaushalts  für  1894/95  durch
den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  9.  Juni)  251.

Anzeigepflicht  bei  Seuchen  und  Rothlauf  der  Schweine
in  Elsaß-  Lothringen  (Bek.  v.  26.  Juni)  352.

Emaillirwerke,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  C  Nr.  1)  23.

Empfänger  der  Güter  von  Binnenschiffen  (G.  v.  15.  Juni
88.  7,  8,  46  bis  57,  59  bis  61,  69,  70,  72,  76,  88,
90,  100)  303.  —  Empfänger  von  Flößen  (G.  v.  15.  Juni
88.  2,  8  bis  14,  28)  341.

Entschädigung  für  getödtete  rotzkranke  Pferde  (Instr.
v.  27.  Juni  §S.  37)  366.  —  desgl.  für  lungenseuchekrankes
  Rindvieh  (das.  §.  79)  379.
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        Sachregister.

Esel,  Schutzmaßregeln  gegen  Rotz  und  Räude  derselben
(Instr.  v.  27.  Juni  §§.  56,  132)  371.

Essig,  Steuerfreiheit  des  zur  Essigbereitung  zu  verwendenden
Branntweins  (G.  v.  24.  Juni  87.  8§.  1,  11,  18,  43c,
46)  277.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1  zu  1,  Art.  II  §.  3)  265.

Etat  der  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo,  sowie
von  Ost-  und  Südwestafrika  für  1895/96  (G.  v.  29.  März)
208.  —  Nachtrag  zum  Etat  für  die  Schutzgebicte  von
Kamerun  und  Ostafrika  (G.  v.  9.  Juni)  249.

Kontrole  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  1894/95
durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.
9.  Juni)  251.

Exekutivische  Maßregeln  wegen  Sicherung  der  Verbrauchsabgabe
  vom  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  87.
§8§,  31,  34,  42  zu  IV)  288.

Explosivstoffe,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  9.  Febr.  Nr.  XXXVazu  5  u.  6,  Nr.  XXXVb)  118.
(Bek.  v.  1.  Juli  Nr.  3,  4)  354.  —  insbes.  im  Verkehr
mit  Oesterreich-Ungarn  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXVay140.

F.

Farben,  mit  Firniß  versetzt,  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XIX  u.
XXXV)  108.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XIX  u.
XXXV)  476.

Farbstoffe,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  bei  Herstellung  organischer  Farbstoffe  (Bek.  v.
5.  Febr.  Anl.  zu  D  39)  47.

Feldmarksperre  bei  Viehseuchen  (Instr.  v.  27.  Juni
S5s.  57,  59,  61,  64,  80)  371.

Festtage,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  im  Gewerbebetriebe  (Bek.  v.  5.  Febr.  zu  1)
12.  —  s.  auch  Sonntagsruhe.

Feuerwerkskörper,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  KXXVa,  XXXVIII)  118.—
insbes.  im  Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.
9.  Febr.  Nr.  XXXVa)  140.  —  im  internationalen
Verkehr  (Uebereink.  v.  16.  Juni  Nr.  XXXVIII)  498.

Firnisse,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XIX  u.  XXXV)  108.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  XIX  u.  XXXV)  476.  —  Eingangs.
zoll  für  Firnisse  (G.  v.  18.  Mai  II  Nr.  2)  234.

Fiskus,  s.  Landesfiskus.

Fleischerhunde,  Verwendung  bei  Tollwuthausbrüchen
(Instr.  v.  27.  Juni  §.  20)  363.

1895.  7

Flößterei,  privatrechtliche  Verhältnisse  (G.  v.  15.  Juni)
341.

Floßführer,  Rechtsverhältnisse  (G.  v.  15.  Juni  §§.  1
bis  23,  27,  28,  30,  32)  341.

Floßmannschaft,  Pflichten  und  Rechte  (G.  v.  15.  Juni
§§.  2,  3,  17  bis  22,  24)  341.

Flußzsäure,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  bei  Gewinnung  von  Flußsäure  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  D  22)  37.

Formalin,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.
9.  Febr.  Nr.  XXIII  u.  XXXV)  112.

Frachtbrief  zu  Eisenbahnsendungen,  Haftung  des  Absenders
  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  (Bek.  v.  18.  Okt.
Nr.  1  ff.)  445.  —  Frachtbriefe  zu  Gütern  auf  Binnenschiffen
  (G.  v.  15.  Juni  8§.  57,  59,  62,  66,  85)  317.—
zu  Flößen  (G.  v.  15.  Juni  §.  4)  341.

Frachtflößer,  Unternehmer  für  die  Beförderung  von
Flößen,  Rechtsverhältnisse  (G.  v.  15.  Juni  §§.  1,  4,
6  bis  11,  15,  16,  22,  23,  27,  28,  30)  341.

Frachtgeschäft  der  Binnenschiffe  (G.  v.  15.  Juni  §§.  26
bis  77)  307.  —  Fracht  (Frachtgeld)  für  Güter  (das.
§§  4,  19,  34  bis  38,  45,  62  bis  64,  77,  97)  302.—
Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  an  der  Fracht  (das.
§S,  104  bis  109,  113)  330.

Frankreich,  Bahnstrecken  daselbst,  welche  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  betheiligt  sind  (Bek.  v.  26.  Janr.)  67  u.  92.—
Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  internationalen
  Eisenbahnverkehr  mit  Deutschland  2c.  (Uebereink.
v.  16.  Juli)  465.

Friktionszünder  im  Eisenbahnverkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXVazu  c)  145.

G.

Garnisonorte,  polizeiliche  Benachrichtigung  der  Kommandanten
  beim  Ausbruch  von  Rotzkrankheiten  (Instr.  v
27.  Juni  §.  36)  366.

Gartenbau,  Einfuhr  von  flanzen  desselben  über  bestimmte
  Zollämter  (Bek.  v.  14.  Janr.)  3.  (Bek.  v.
12.  Juli)  419.

Gase,  verflüssigte,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XLIV)  132.  (Uebereink.
  v.  16.  Juli  Nr.  XLIV)  503.

Gasreinigungsmasse,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  zu  VII)  103.  (Uebereink.
  v.  16.  Juli  Nr.  VII)  470.
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        8  Sachregister.

Gebühren  für  die  Vermessung  von  Seeschiffen  (Bek.  v.
20.  Juni  88.  8§.  36,  35)  175.  —  für  Aichung  von
Handels-  und  Präzisionsgewichten  (Bek.  v.  6.  Mai  Art.  2)
Seite  II  der  Beil.  zu  Stück  16.

Gegenseitige  Beistandsleistung  der  Behörden  der
Bundesstaaten  bei  Einziehung  von  Gebühren  (G.  v.
9.  Juni  §S.  1)  256.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1872  über
die  Gebühren  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs
(G.  v.  5.  Juni)  417.

Gebühren  und  Auslagen  der  Beweisaufnahme  bei
Unfällen  der  Binnenschiffahrt  (G.  v.  15.  Juni  §.  14)
303.  —  bei  Unfällen  der  Flößerei  (G.  v.  15.  Juni
S.  11)  313.

Gefälle,  Beistandleistung  der  Behörden  im  Bundesgebiet
bei  Einziehung  von  Gefällen  (G.  v.  9.  Juni  §§.  1,  7)  256.

Gefängnißstrafe  wegen  Sklavenhandels  (G.  v.  28.  Juli
g8ð.  2  bis  4)  425.  —  wegen  Defraudation  von  Verbrauchsabgabe
  vom  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  87.  88.  21,
23,  24,  34)  286.

Gehöftssperre  bei  Viehseuchengefahr  (Instr.  v.  27.  Juni
88.  57,  59,  61,  64,  80,  81,  94  bis  97)  371.

Geld  (geldwerthe  Münzen  und  Papiere),  Beförderung  im
internationalen  Eisenbahnverkehr  (Uebereink.  v.  16.  Juli
Art.  1)  466.

Geldstrafen  wegen  unrichtiger  Angaben  bei  der  Berufsund
  Gewerbezählung  im  Jahre  1895  (G.  v.  8.  April
§.  5)  226.  —  wegen  Zolldefraudationen  im  Verkehr  mit
Oesterreich-Ungarn  (G.  v.  9.  Juni  §5.  2  bis  6)  253.  —
wegen  Sklavenraubes  und  Sklavenhandels  (G.  v.  28.  Juli
SS.  3,  4)  425.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Branntweinsteuergesetz  (G.  v.  24.  Juni  87.  8§.  21  bis  24,
28,  29,  31,  32,  34,  37,  40,  42,  43  d,  43  e)  285.
(G.  v.  16.  Juni  Art.  III)  275.  "

Desgl.  wegen  unbefugter  Ausübung  des  Gewerbes
cines  Schiffers  oder  Maschinisten  von  Schiffen  auf  Binnengewässern
  (G.  v.  15.  Juni  §.  140)  339.  —  desgl.  des
Gewerbes  eines  Floßführers  (G.  v.  15.  Juni  §.  32)  348.

s.  auch  Vermögensstrafen

Generalkommando  der  Armeekorps,  polizeiliche  Benachrichtigung
  bei  Rotzkrankheit  von  Pferden  (Instr.  v.
27.  Juni  S.  36)  366.

Geschäftsgang  bei  der  Deutschen  Seewarte  (V.  v.  4.  Febr.)
151.  —  beim  Kaiserlichen  Kanalamt  (A.  E.  v.  15.  Juni)

349.

1895

Getreidebrennereien,  Jahresmenge  des  von  denselben
zum  niedrigeren  Abgabensatze  herzustellenden  Branntweins
(G.  v.  24.  Juni  87.  §§.  2,  2  a)  277.  (G.  v.  16.  Juni
Art.  I  zu  2)  266.  —  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe
und  Nachsteuer  (G.  v.  24.  Juni  87.  §§.  42,  43  a,  40)
292.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1  zu  7,  Art.  II  zu  S.  1)  270.

s.  auch  Brennereien.

Getreideprober,  Aichung  (Bek.  v.  6.  Mai)  235.

Gewerbebetrieb,  Ausnahmen  vom  Verbot  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe  (Bek.  v.  5.  Febr.)  12.  (Bek.
v.  25.  Okt.)  448.

Entziehung  der  Befugniß  zum  Gewerbebetrieb  wegen
Branntweinsteuerdefraudation  (G.  v.  24.  Juni  87.  SF.  30)
288.

Gewerbeordnung,  Inkrafttreten  der  auf  die  Sonntagsruhe

  bezüglichen  Bestimmungen  der  §9.  105  a  bis  105
(V.  v.  4.  Febr.)  11.  —  Ausnahmen  von  dem  Verbot  der
Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe  (Bek.  v.  5.  Febr.)  12.

Anwendung  von  Vorschriften  derselben  auf  den
Schiffer  und  die  Schiffsmannschaft  von  Binnenschiffen
(G.  v.  15.  Juni  S§.  20,  21,  25)  306.  —  auf  die
Führer  und  die  Mannschaft  von  Flößen  (G.  v.  15.  Juni
SS.  16,  17,  21)  344.

Gewerbetreibende,  Hafstung  für  die  von  ihren  Gewerbsgehülfen
  2c.  hinterzogene  Branntweinsteuer  (G.  v.
24.  Juni  87.  S.  32)  288.

s.  auch  Brennereibesitzer.

Gewerbezählung  im  Jahre  1895  (G.  v.  8.  April)  225.

Gewerbliche  Brennereien,  Besteuerung  des  von  denselben
  hergestellten  Branntweins  (G.  v.  24.  Juni  87.
§§.  2,  42,  43  a)  277.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  I  zu  7,
Art.  II  S.  1)  270.

s.  auch  Brennereien.

Gewerbsgehülfen,  Haftung  der  Gewerbetreibenden  2c.
für  die  von  ihren  Gehölfen  hinterzogene  Branntweinsteuer
  (G.  v.  24.  Juni  87.  S.  32)  288.

Gewichte,  Aichung  von  Handels-  und  Präzisionsgewichten
(Bek.  v.  6.  Mai  Art.  1  bis  3)  Seite  I  der  Beil.  zum
Stück  Nr.  16.

Gipsbrennereien,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  B  2)  21.

Glashütten,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn--  und
Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  unter  B)  20.

Glaubersalz,  kalzinirtes,  Beschäftigung  von  Arbeitern
an  Sonn=  und  Festtagen  bei  seiner  Herstellung  (Bek.  v.
5.  Febr.  Anl.  zu  D  Nr.  5)  26.

Glycerinfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  30)  45.
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        Sachregister.

im  inter-16.
  Juli

Gold=  und  Silberbarren,  Beförderung
nationalen  Eisenbahnverkehr  (Uebereink.  v.
Art.  1)  466.

Gotha  (Herzogthum),  Anzeigepflicht  bei  Seuchen  und
Rothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.  26.  Nov.)  457.

Großbritannien,  Ausdehnung  der  internationalen  Ueber.
einkunft  vom  15.  April  1893,  betr.  Maßregeln  gegen
die  Cholera,  auf  die  britischen  Kolonien  Natal,  Ceylon,
Lagos,  St.  Helena  und  Canada  (Bek.  v.  14.  Dez.)  461.

Grünkalk,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XII)  106.  (Uebereink.  v
16.  Juli  Nr.  XII)  474.

H.

Haare,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXI)  115.  (Uebereink.  v.
16.  Juli  Nr.  XXXI)  490.  —  Verbot  des  Verkaufs
von  Haaren  von  seuchenkranken  Hausthieren  (Instr.  v.
27.  Juni  §§.  8,  29,  40)  359.

Häute,  Beförderung  frischer  Hänte  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  1.  Juli  Nr.  2)  354.  (Uebereink.  v.  16.  Juli
Nr.  XXXII)  490.

Häute  gefallener  oder  getödteter  seuchenkranker  Hausthiere
  (Instr.  v.  27.  Juni  8§.  40,  62,  89,  97,  103,
124)  3067.

Hamburg  (Staatsgebiet),  Anzeigepflicht  bei  Schweineseuche
  und  Rothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.  10  Dez.)  460

Hammerwerke,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  1.  Febr.)  8.  —  Beschäftigung
  von  Arbeitern  an  Sonntagen  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  unter  A7)  19.  (Bek.  v.  25.  Okt.)  448.

Handelsgesetzbuch,  Anwendung  von  Vorschriften  desselben
  auf  die  Frachtgeschäfte  der  Binnenschiffe  (G.  v.
15.  Juni  §§.  26,  58,  66,  71,  85,  89,  92,  111,
117,  128,  138)  308.

Handeltreibende,  Haftung  für  die  von  ihren  Verwaltern
  rc.  hinterzogene  Branntweinsteuer  (G.  v.  24.  Juni  87.
S.  32)  288.

Handfeuerwaffen,  Prüfung  ihrer  Läufe  und  Verschlüsse
(Bek.  v.  8.  Mai)  232.

s.  auch  Waffen.

Hausgenossen,  Haftung  der  Gewerbetreibenden  2c.  für
die  von  den  Hausgenossen  defrandirte  Branntweinsteuer
(G.  v.  24.  Juni  87.  F.  32)  288.

Hausgewerbetreibende  der  Textilindustrie,  Altersund
  Invaliditätsversicherung  (Bek.  v.  9.  Nov.)  452.

Reichs-  Gesetzbl.  1895.

1895.  9

Haussuchungen  wegen  Verdachts  einer  Branntweinsteucerdefraudation
  (G.  v.  24.  Juni  87.  §.  15)  283.

Haverei,  große,  bei  der  Binnenschiffahrt  (G.  v.  15.  Juni
g8.  78  bis  91,  14,  65,  102,  116  bis  118,  138)  322.

Hefe,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXVII)  114.  (llebereink.  v.
16.  Juli  Nr.  XXVII)  487.

Hefebrennereien,  Jahresmenge  des  von  denselben  zum
niedrigeren  Abgabensatze  herzustellenden  Branntweins
(G.  v.  24.  Juni  87.  ös.  2,  43a,  46)  277.  (G.  v.
16.  Juni  Art.  I  zu  2,  Art.  II  S.  1)  266.

Heilmittel,  Steuerfreiheit  des  zu  Heilzwecken  zu  verwendenden
  Spiritus  (G.  v.  24.  Juni  87.  S#S.  1,  11,
18,  41,  43c,  46)  277.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1  zu  1
und  6  Nr.  V)  265.

Heizung,  Steuerfreiheit  des  zu  Heizungszwecken  zu  verwendenden
  Spiritus  (G.  v.  24.  Juni  87.  S§.  1,  11,  18,
41,  43c,  46)  277.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  I  zu  1  u.  6
Nr.  V)  265.

Helgoland,  Einführung  der  Strandungsordnung  vom
17.  Mai  1874  (V.  v.  20.  Juli)  421.

Hessen  (Großherzogthum),  Anzeigepflicht  bei  Seuchen  und
Rothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.  16.  Juli)  420.

Heu,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXIV)  117.  (Uebereink.  v.
16.  Juli  Nr.  XXXIV)  493.

Hinterbliebene  von  Militärpersonen  vom  Feldwebel  abwärts,
  Fürsorge  für  sie  (G.  v.  13.  Juni)  261.

Hinterziehung,  s.  Defraudation.

Hirtenhunde,  Verwendung  bei  Tollwuthausbrüchen  (Insir.
v.  27.  Juni  §.  20)  363.

Hochofengießereien,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonntagen  (Bek.  v.  25.  Okt.)  448.

Hoffmannstropfen,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  IX  u.  XXXV)
104.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  IX  u.  XXXV)  472.

Hohenzollernsche  Lande,  Einführung  des  Branntweinsteuergesetzes
  (G.  v.  24.  Juni  87.  S.  49)  300.

Holz,  zollfreie  Einfuhr  von  Bau=  und  Nutzholz  (G.  v.
18.  Mai  II  Nr.  2)  234.

Holzgeist,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XI,  KXla  u.  XXXV)  105.—  im
internationalen  Verkehr  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XI
u.  XXXV)  474.

Holzkohle,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXIX)  114.  —  im  internationalen
  Verkehr  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XXIX)  488.

B
        <pb n="544" />
        10  Sachregister.

Holz=  und  Torfdestillation,  Beschäftigung  von  Arbeitern
an  Sonn  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  37)  45.

Honig,  Erhöhung  des  Eingangszolles  (G.  v.  13.  Mai  II
Nr.  4)  234.  —  Zollzuschlag  für  Honig  aus  Spanien
(V.  v.  30.  Juni)  353.

Honigkuchen,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  bei  ihrer  Herstellung  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  H  1)  58.

Hülfeleistung  bei  Unfällen  von  Binnenschiffen  (G.  v.
15.  Juni  §§.  92  bis  102,  117,  118)  327.  —  desgl.
von  Flößen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  24  bis  30)  346.

Hüttenwerke,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  unter  A)  13.  (Bek.
v.  25.  Okt.)  448.

Hunde,  Schutzmaßregeln  gegen  die  Tollwuth  (Instr.  v.
27.  Juni  §§.  16  bis  31)  362.

J.

Jagdhunde,  Gebrauch  bei  Tollwuthausbrüchen  (Instr.
v.  27.  Juni  8.  20)  363.

Impfung  von  Rindvieh  bei  Seuchengefahr  (Instr.  v.
27.  Juni  §.  80  a)  380.  —  desgl.  von  Schafen  (das.
Ss.  98  bis  103,  107)  385.

Instruktion  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen
  (Bek.  v.  27.  Juni)  357.

Internationales  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr,
  neue  Liste  der  daran  betheiligten  Bahnstrecken
  (Bek.  v.  26.  Janr.)  61.  —  Ergänzung  der  Liste
(Bek.  v.  28.  Febr.)  177.  (Bek.  v.  3.  Aug.)  429.  (Bek.
v.  5.  Sept.)  441.  (Bek.  v.  3.  Okt.)  443.  (Bek.  v.  30.  Okt.)
451.  (Bek.  v.  14.  Dez.)  462.

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
internationalen  Eisenbahnverkehr  mit  Deutschland  2c.
(Uebereink.  v.  16.  Juli)  465.

Juternationale  Uebereinkunft  wegen  Maßregeln  gegen
die  Cholera  vom  15.  April  1893)  Beitritt  Serbiens  und
Liechtensteins  (Bek.  v.  15.  Febr.)  152.  —  desgl.  der
britischen  Kolonien  Natal,  Ceylon,  Lagos,  St.  Helena
und  Canada  (Bek.  v.  14.  Dez.)  461.

Invaliditätsversicherung  von  Hausgewerbetreibenden
der  Textilindustrie  (Bek.  v.  9.  Nov.)  452.

Italien,  Bahnstrecken,  welche  an  dem  Uebereinkommen
über  den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  betheiligt
sind  (Bek.  v.  26.  Janr.)  69  u.  94.

1895.
Italien  (Forts.)

Erleichternde  Bestimmungen  für  den  internationalen
Eisenbahnverkehr  mit  Deutschland  2c.  (Uebereink.  v.
16.  Juli)  465.

Jugendliche  Arbeiter,  Beschäftigung  auf  Steinkohlenbergwerken
  (Bek.  v.  1.  Febr.)  5.  —  in  Walz-  und  Hammerwerken
  (Bek.  v.  1.  Febr.)  8.

K.

Kadaver  gefallener  oder  getödteter  seuchenkranker  Hausthiere,
  Beseitigung  (Instr.  v.  27.  Juni  §§.  11  bis  14,
18,  30,  40)  360.

Kälbermagen,  frische,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  LIII)  138.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  LIII)  513.

Käse  von  seuchenkranken  Thieren  (Instr.  v.  27.  Juni
§.  61)  374.

Kaiser,  oberster  Kriegsherr  der  Schutztruppen  für  Südwest.
afrika  und  Kamerun  (G.  v.  9.  Juni  §S.  1)  258.

Kaiserliche  Schutztruppen  für  Südwestafrika  und
Kamerun  (G.  v.  1.  Juni)  258.

Kaiserliches  Kanalamt,  Einrichtung  und  Geschäftsgang
(A.  E.  v.  15.  Juni)  349.

Kaiserliche  Verordnung  über  Jollzuschlag  für  Waaren
aus  Ländern,  welche  Meistbegünstigung  nicht  zugestehen
(G.  v.  18.  Mai.  I  §.  6)  233.  —  desgl.  über  Einführung
der  Branntweinsteuergesetze  in  Bundesstaaten  außerhalb
der  Branntweinsteuergemeinschaft  (G.  v.  24.  Juni  87.
§.  47)  299.  —  in  den  Hohenzolleruschen  Landen  (das.
S.  49)  300.

Kakaoöl,  Aenderung  des  Eingangszolls  (G.  v.  18.  Mai
II  Nr.  5)  235.

Kali,  übermangansaures,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  bei  Herstellung  desselben  (Bek.  v.
5.  Febr.  Anl.  zu  D  16)  34.

Kalifabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  8)  29.
Kalkbrennereien,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund

  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  B  2)  21.

Kamernn,  Schutzgebiet,  Etat  für  1895/96  (G.  v.  29.  März)
208.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  9.  Juni)  249.  —  Kaiserliche
  Schutztruppen  für  Kamerun  (G.  v.  9.  Juni)  258.

Kammern  für  Handelssachen,  zuständig  in  Klagen
aus  den  Rechtsverhältnissen  der  Binnenschiffahrt  (G.  v.
15.  Juni  S.  138)  339.

Kanalamt,  s.  Kaiserliches  Kanalamt.
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        Sachregister.

Katzen,  Schutzmaßregeln  gegen  Tollwuth  (Instr.  v.  27.  Juni
S.  22,  19)  363.

Kautionen  der  Post=  und  Telegraphenbeamten  (V.  v.
28.  Nov.)  459.

Kiel,  Sitz  des  Kaiserlichen  Kanalamts  für  den  Betrieb  des
Nord-Ostsee-Kanals  (A.  E.  v.  15.  Juni)  349.

Kienruß,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXVIII)  114.  (Uebereink.  v.
16.  Juli  Nr.  XXVII  487.

Klasseneintheilung  der  Militär-  und  Marinebeamten
(V.  v.  13.  Aug.)  431.

Klauenseuche,  s.  Maul-  und  Klauensenche.

Kleidungsstücke  der  Wärter  rc.  von  seuchenkranken  Thieren,
Desinfektion  (Instr.  v.  27.  Juni  §.  67)  376  (Anl.  A
dazu  §.  8)  397.

Kleinhandel  mit  Spiritus  (G.  v.  24.  Juni  87.  F.  43e)
297.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  III)  274.

Knallbonbons  und  Knallerbsen,  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XI.I,
XIIII)  131.  (Iebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XLI,  XIII)
502.

Knochen,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn=  und
Festtagen  in  Anlagen  zur  Knochenentfettung  (Bek.  v.
5.  Febr.  Anl.  zu  K  5)  49.

Kochen,  Steuerfreiheit  des  zu  Kochzwecken  zu  verwendenden
Spiritus  (G.  v.  24.  Juni  87.  S§.  1,  11,  18,  41,  43c,
46)  277.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  I  zu  1  und  6  zu  V)  265.

Kohlensäure,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  bei  Herstellung  flüssiger  Kohlensäure  (Bek.
v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  23)  38.

Konkursordnung,  Anwendung  ihrer  Vorschriften  auf
das  Pfandrecht  an  Gütern  von  Binnenschiffen  (G.  v.
15.  Juni  §§.  89,  97)  326.  —  desgl.  das  Pfandrecht
an  den  Schiffen  selbst  (das.  §.  103)  330.  —  desgl.  an
Flößen  (G.  v.  15.  Juni  §5.  22,  28)  346.

Konsuln,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1872
über  die  Gebühren  und  Kosten  bei  den  Konsulaten  des
Deutschen  Reichs  (G.  v.  5.  Juni)  417.

Kontingentirung  des  von  den  Brennereien  zum  niedrigeren
Abgabensatze  herzustellenden  Branntweins  (G.  v.  24.  Juni
87.  8§.  1,  2,  43  a,  47,  50)  276.  (G.  v.  16.  Juni
Art.  1  zu  1  und  2,  Art.  II  8.  1)  265.

Kostbarkeiten,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Art.  1)  466.  (Protokoll
v.  16.  Juli  zu  Nr.  1)  518.

1895.  11

Kürschnerei,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn=  und
Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  H  6)  59.

Kunstgegenstände,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Art.  1)  466.  (Protokoll
  v.  16.  Juli  zu  Nr.  1)  518.

L.

Ladeschein  für  Güter  auf  Binnenschiffen  (G.  v.  15.  Juni
88.  16,  57,  59,  62,  66,  71  bis  76,  85)  305.

Ladezeit  für  Güter  bei  der  Binnenschiffahrt  (G.  v.  15.  Juni
88.  29  bis  33,  36,  38)  309.

Ladung  auf  Binnenschiffen,  Beschädigung  bei  Unfällen
(G.  v.  15.  Juni  §S§.  10  bis  14,  23)  304.  —  bei  großer
Haverei  (das.  S§.  78  ff.)  322.  —  Einnahme  der  Ladung
(das.  §§.  27  bis  36,  38)  308.  —  Wiederausladung
(das.  §§.  36  bis  40)  310.  —  Löschung  der  Ladung  (das.
S§.  46  bis  59)  313.  —  Nichthaftung  des  Schiffsführers
bei  geringem  Mindergewicht  gewisser  Güter  (das.  §.  60)
318.  —  Bergung  der  Ladung  von  gefährdeten  Schiffen
(das.  5§.  93  ff.)  327.

Landesfiskus,  demselben  fallen  zu  die  Geldstrafen  wegen
Branntweinsteuerdefraudationen  (G.  v.  24.  Juni  87.  8§.  37,
42  zu  IV,  43  d)  290.

Landesgesetze,  Bestimmungen  derselben  über  die  Binnenschiffahrt
  (G.  v.  15.  Juni  §#§.  87,  130,  135,  136)  326.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen  für  1894/95,
Kontrole  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs

*  (G.  v.  9.  Juni)  251.

Landesregierungen,  Bestimmung  über  die  Vermessung
von  Seeschiffen  (Bek.  v.  20.  Juni  88.  §.  1)  161.  —  Bestellung
  der  Vermessungsbehörden  (das.  8§.  21,  24)  170.
—  Anordnungen  über  Vornahme  einer  Berufs-  und
Gewerbezählung  im  Jahre  1895  (G.  v.  8.  April  §.  2)  225.

Bestimmung  der  Behörden  zur  Beistandsleistung  bei
Einziehung  von  Abgaben  2c.  im  Bundesgebiet  (G.  v.
9.  Juni  §.  2)  256.

Bestimmungen  über  die  Abfindung  der  Brennereien
und  Betriebserleichterungen  (G.  v.  24.  Juni  87.  S§.  13,
40,  41)  283.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1  zu  4,  5  u.  6)  268.

Bestimmungen  über  die  Bergung  und  Hülfeleistung
bei  Unfällen  der  Binnenschiffe  (G.  v.  15.  Juni  F.  101)
329.  —  über  die  Führung  des  Schiffsregisters  für
Binnenschiffe  (das.  88.  121,  129)  334.  —  über  die
Rechtsverhältnisse  der  Führer  von  Schiffen  für  den  Ortsverkehr
  (das.  §.  139)  339.  —  über  den  Befähigungsnachweis
  von  Schiffern  und  Maschinisten  für  Fahrten

B-
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        12  Sachregister.
Luxemburg  (Forts.)

Landesregierungen  (Forts.)
auf  kleinen  Binnenseen  (das.  §.  140)  339.  —  über  den
Befähigungsnachweis  als  Floßführer  auf  kleineren  Wasserstraßen
  (G.  v.  15.  Juni  F.  32)  348.
Erlaß  besonderer  Bestimmungen  über  Schutz  gegen
Viehseuchengefahr  (Instr.  v.  27.  Juni  §S§.  1,  15)  358.
s.  auch  Zentralbehörden.
Landwirthschaftliche  Brennereien,  Betrieb  2c.  (G.  v.
24.  Juni  87.  S§.  2,  2  a,  41,  42,  43  a,  46,  50  zu  III)  277
(G.  v.  16.  Juni  Art.  1  zu  2,  6  u.  7,  Art.  II  S.  1)  266.
s.  auch  Brennereien.

Lederfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  F  3)  52.

Leichentransporte  im  Eisenbahnverkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Bek.  v.  9.  Febr.  zu  A  II)  139.  —  im  internationalen
  Eisenbahnverkehr  (Uebereink.  v.  16.  Juli
Art.  1)  466.  (Protokoll  v.  16.  Juli  zu  Nr.  2)  519.

Leichterfahrzeuge  bei  Löschung  der  Ladung  von  Binnenschiffen
  (G.  v.  15.  Juni  §§.  57,  82,  85)  317.

Leimgewinnung,  Beschäftigung  von  Arbeitern  bei  derselben
  an  Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Februar
Anl.  zu  E  7)  50.

Leuchtgas,  verdichtetes,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XILV)  134.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XLV)  506.

Liechtenstein  (Fürstenthum),  Beitritt  zur  internationalen
Uebereinkunft  wegen  Maßregeln  gegen  die  Cholera  (Bek.
v.  15.  Febr.)  152.

Liegegeld  an  Binnenschiffer  für  verzögerte  Beladung  oder
Löschung  (G.  v.  15.  Juni  §S#§.  30  bis  32,  34,  35,  38,
49  bis  51,  53,  54,  57,  66)  309.

Liköre,  Eingangszoll  (G.  v.  24.  Juni  87.  §F.  44)  297.

Löschung  der  Ladung  von  Binnenschiffen  (G.  v.  15.  Juni
§§6  46  bis  53,  56,  57)  313.

Lübeck  (oldenburgisches  Fürstenthum),  Anzeigepflicht  bei
Schweineseuchen  und  Rothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.
28.  Dez.)  464.

Lungenseuche  des  Rindviehs,  Schutzmaßregeln  (Instr.  v.
27.  Juni  §§.  70  bis  91)  377.  —  Desinfektionsverfahren
(das.  Anl.  A  §.  15)  401.  —  Obduktionsverfahren  (das.
Anl.  B  §.  32)  413.

Luxemburg,  Bahnstrecken,  welche  an  dem  Uebereinkommen
über  den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  betheiligt
sind  (Bek.  v.  26.  Janr.)  70  und  95.

Bedingungsweise  Beförderung  von  Gegenständen
im  wechselseitigen  Eisenbahnverkehr  mit  Deutschland  2c.

1895

(Bek.  v.  9.  Febr.  Anmerkung)  101.  —  Vereinbarung
erleichternder  Vorschriften  für  den  Eisenbahnverkehr  mit
Deutschland  (Bek.  v.  29.  März)  223.  (Bek.  v.  30.  Aug.)
441.  —  für  den  internationalen  Eisenbahnverkehr  mit
Deutschland  rc.  (Uebereink.  v.  16.  Juli)  465.

M.

Magnesia,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn=  und
Festtagen  bei  Herstellung  gebrannter  Magnesia  (Bek.  v.
5.  Febr.  Anl.  zu  D  20)  36.

Maischbottichsteuer,  Erhebung  derselben  (G.  v.  24.  Juni
87.  §.  41,  42,  434,  46)  291.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1
zu  6  u.  7,  Art.  II  8.  1)  268.

Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  29.  März)
207.  —  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  der  Marine
(V.  v.  13.  Aug.)  431.

Maschinen,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  bei  Herstellung  elektrischer  Maschinen  (Bek.  v.
5.  Febr.  Anl.  zu  C  3)  23.

Maschinist  auf  Schiffen  in  Binnengewässern  (G.  v.  15.  Juni
§.  21)  306.  —  Befähigungsnachweis  als  Maschinist  und
unbefugte  Ausübung  des  Gewerbes  eines  solchen  (das.
§5.  140)  339.

Materialbrennereien,  Betrieb  rc.  (G.  v.  24.  Juni  87.
Ss.  2,  13,  41  zu  I  u.  III,  42,  43a,  50)  277.  (G.
v.  16.  Juni  Art.  I  zu  2,  4,  6  u.  7,  Art.  II  K.  1)  266.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichs.
haushalt  für  1895/96  (Anl.  z.  G.  v.  29.  März)  203.
(Aunl.  z.  G.  v.  15.  Mai)  230.  (Anl.  z.  G.  v.  9.  Juni)  247.

Maulesel  und  Maulthiere,  Schutzmaßregeln  gegen  Rotz
und  Räude  derselben  (Instr.  v.  27.  Juni  §§.  56,  132)  371.

Maulkorb,  Anlegen  bei  Tollwuth  der  Hunde  (Instr.  v.
27.  Juni  §.  20)  363.

Maul=  und  Klauenseuche  der  Wiederkäuer  und
Schweine,  Schutzmaßregeln  (Instr.  v.  27.  Juni  §§.  57
bis  69)  371.  —  Desinfektionsverfahren  (das.  Anl.  A
§.  14)  400.  —  Obduktionsverfahren  (das.  Anl.  B
§.  31)  413.

Meiereien,  s.  Molkereien.

Meßapparate  in  Brennereien  (G.  v.  24.  Juni  87.  85.  6
bis  11,  19,  21,  28  bis  30)  281.
        <pb n="547" />
        Sachregister.

Meßbriefe  für  Seeschiffe,  Bestimmungen  über  ihre  Ausfertigung
  2c.  (Bek.  v.  20.  Juni  88.  8§.  24  bis  29,  33)
170.  —  Guültigkeitsdauer  der  bis  zum  1.  Juli  1895
ausgestellten  Meßbriefe  (das.  §.  39)  176.  (Bek.  v.  1.  März
Art.  III)  160.

Metallpräparate,  giftige,  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXVI)
113.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XXVI)  486.

Metallverarbeitung,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  C)  23.

Milch,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Molkereien
und  in  Betrieben  zur  Sterilisirung  von  Milch  (Bek.  v.
17.  Juli)  420.  —  Beschränkte  Verwendung  der  Milch
von  seuchenkranken  Thieren  (Instr.  v.  27.  Juni  §§.  8,
29,  61)  359.

Militärbeamte  des  Reichsheeres  und  der  Marine,  Klasseneintheilung
  (V.  v.  13.  Aug.)  431.

Militärpersonen,  Densionszuschüsse  und  Beihülfen  an
Theilnehmer  am  Kriege  1870/71  aus  den  Mitteln  des
Reichs-  Invalidenfonds  (G.  v.  22.  Mai  Art.  bis  IV)  237.
—  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Militärpersonen
  vom  Feldwebel  abwärts  (G.  v.  13.  Juni)  261.

Militärverwaltung,  s.  Reichsheer.

Milzbrand  der  Hausthiere,  Schutzmaßregeln  (Instr.  v.
27.  Juni  §§.  5  bis  15)  359.  —  Desinfektionsverfahren
(das.  Anl.  A  §.  11)  398.  —  Obduktionsverfahren  (das.
Anl.  B  §.  28)  412.

Mineralölfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  E  2)  48.

Mineralsäuren,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XV)  474.

Molke  von  seuchenkranken  Thieren  (Instr.  v.  27.  Juni
F.  61)  374.

Molkereien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.
17.  Juli)  420.

N.

Nachstener  auf  den  am  1.  Oktober  1887  im  freien  Verkehr
befindlichen  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  87.  S.  46)  298.

Natriumsuperoxyd,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahn--verkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XLIX  a)  136.  —  im
Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  9.  Febr.
Nr.  XIIX  94)  149.

Natronkokes,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahn.
verkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  VII)  103.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  VII)  470.

1895.  13

Niederlagen  (öffentliche)  für  den  unter  Steuerkontrole
stehenden  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  87.  §§.  11,  18)
282.  —  desgl.  für  Jucker  (G.  v.  9.  Juni)  255.

Niederlande,  an  dem  Uebereinkommen  über  den  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  betheiligte  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  26.  Janr.)  71  u.  96.  (Bek.  v.
14.  Dez.)  462.

Erleichternde  Bestimmungen  für  den  internationalen
Eisenbahnverkehr  mit  Deutschland  2c.  (Bek.  v.  9.  Febr.
Anmerkg.)  101.  (Uebereink.  v.  16.  Juli)  465.

Nitrocellulose,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
9.  Febr.  Nr.  XXXVa  zu  4)  118.  —  insbes.  im
Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  9.  Febr.
Nr.  XXXVa)  140.

Nordenham  (Oldenburg),  Einfuhr  von  Mlanzen  des
Wein=  und  Gartenbaues  über  das  Zollamt  daselbst
(Bek.  v.  14.  Janr.)  1.

Nord-Ostsee-Kanal,  Abgabentarif  für  denselben  (A.
E.  v.  4.  Juni)  241.  —  Kaiserliches  Kanalamt  für
Unterhaltung  und  Betrieb  des  Kanals  (A.  E.  v.
15.  Juni)  349.

O.

Obduktionsverfahren  mit  gefallenen  oder  getödteten
seuchenkranken  Hausthieren  (Instr.  v.  27.  Juni  8.  4)  358.

Ober-Postdirektion  in  Arnsberg,  Verlegung  nach  Dortmund
  (Bek.  v.  26.  Juni)  354.

Oele,  ätherische  und  fette,  sowie  übelriechende,  Beförderung
im  internationalen  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.
Nr.  XIX  XXIII  u.  XXXV)  108.  (Uebereink.  v.
16.  Juli  Nr.  XIX,  XXIII  u.  XXXV)  476.

Oelsatz,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XVI  u.  XXXV)  107.  (Uebereink.
  v.  16.  Juli  Nr.  XVI)  475.

Oesterreich-Ungarn,  an  dem  Uebereinkommen  über  den
internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  betheiligte  Eisenbahnstrecken
  daselbst  (Bek.  v.  26.  Janr.)  72  u.  86.
(Bek.  v.  28.  Febr.)  177.  (Bek.  v.  3.  Aug.)  429.  (Bek.
3.  Okt.)  443.  (Bek.  v.  30.  Okt.)  451.

Vereinbarung  erleichternder  Bestimmungen  für  den
internationalen  Eisenbahnverkehr  mit  Deutschland  2c.
(Bek.  v.  9.  Febr.  Anmerkung)  101.  (Bek.  v.  9.  Febr.)
139.  (Uebereink.  v.  16.  Juli)  465.

Ausführung  des  Zollkartels  mit  Oesterreich=  Ungarn
vom  6.  Dez.  1891  (G.  v.  9.  Juni)  253.
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        14  Sachregister.

Oldenburg  (Großherzogthum),  Anzeigepflicht  bei  Schweineseuchen
  und  Rothlauf  der  Schweine  im  oldenburgischen
Fürstenthum  Lübeck  (Bek.  v.  28.  Dez.)  464.

Ordnungsstrafen  bei  Zollübertretungen  im  Verkehr  mit
Oesterreich-  Ungarn  (G.  v.  9.  Juni  8§.  5,  6)  254.

Ordnungsstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Branntweinsteuergesetz  (G.  v.  24.  Juni  87.  8§.  20,
26,  27,  31,  33  bis  35)  285.  —  wegen  unterlassener
Anmeldung  von  Binnenschiffen  zur  Eintragung  in  das
Schiffsregister  (G.  v.  15.  Juni  F.  128)  336.

Ortssperre  bei  Viehseuchengefahr  (Instr.  v.  27.  Juni
§#  58  bis  61,  64,  83)  371.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  Etat  für  1895/96  (G.
v.  29.  März)  208.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  9.  Juni)  249.

Oxalsäure,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  bei  ihrer  Gewinnung  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.
zu  D  33)  43.

P.

Palmkernölfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  E  3)  49.

Papier,  mit  Fett  oder  Oel  getränkt,  Beförderung  im
internationalen  Eisenbahnverkehr  (Uebereink.  v.  16.  Julie
Nr.  LI)  511.

Papierfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  F)  51.

Paraffinfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  E  2)  48.

Parfümerien,  Eingangszoll  (G.  v.  18.  Mai  II  Nr.  7)  235.

Patronen,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  9.  Febr.
Nr.  XXXVa,  XXXVe  u.  XXXVI)  118.  —  insbes.
von  Patronen  aus  Dahmenit  (Bek.  v.  1.  Juli  Nr.  4)
355.  —  Beförderung  von  Patronen  im  Verkehr  mit
Oesterreich.  Ungarn  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  NXXWVa)  140.
—  im  internationalen  Verkehr  (Uebereink.  v.  16.  Juli
Nr.  XXXVI)  495.

Pensionszuschüfse  an  Theilnehmer  am  Kriege  1870/71
aus  den  Mitteln  des  Reichs-  Invalidenfonds  (G.  v.
22.  Mai  Art.  I,  II  u.  IV)  237.

Petarden  für  Knall-Haltesignale  auf  den  Eisenbahnen,
Beförderung  im  internationalen  Bahnverkehr  (Bek.  v.
9.  Febr.  zu  I)  101.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  1)  467.

Petroleum,  Petroleumäther  u.  Petrolenmnaphta,
Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr  (Bek.
v.  9.  Febr.  Nr.  XKX  bis  XXII,  XXXV)  108.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  XX  bis  XXII,  XXXV)  477.

1895.

Petroleumraffinerien,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  E  4)  49.

Pfandrecht  an  Gütern  bei  der  Binnenschiffahrt  (G.  v.
15.  Juni  §§.  89,  97,  98)  326.  —  am  Reisegepäck  (das.
§.  77)  322.  —  Pfandrechte  an  den  Schiffen  selbst  und
der  Schiffsfracht  (das.  §5.  102  bis  117,  131  bis  137)
329.  —  Pfandrechte  an  Flößen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  22,
23,  28,  29)  346.

Pferde,  Schutzmaßregeln  gegen  Rotz  (Wurm)  derselben
(Instr.  v.  27.  Juni  §§.  32  bis  56)  365.  —  gegen  Beschälseuche
  (das.  8§.  110  bis  116)  388.  —  Bläschenausschlag
(das.  §8§.  117  bis  119)  389.  —  Räude  (das.  §8§.  120
bis  132)  390.  —  Desinfektionsverfahren  (das.  Anl.  A
SS.  13,  18)  400.  —  Obduktionsverfahren  (das.  Anl.  B
88.  18,  30)  407.

Pferdemärkte,  Abhaltung  bei  Seuchengefahr  (Instr.  v.
27.  Juni  §.  64)  375.

Pflanzen  des  Wein=  und  Gartenbaues,  Einfuhr  über
bestimmte  Zollämter  (Bek.  v.  14.  Janr.)  3.  (Bek.  v.
12.  Juli)  419.

Phosphor,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  zu  VI)  103.  (Uebereink.  v.
16.  Juli  Nr.  VI)  469.

Phosphortrichlorid,  Phosphoroxychlorid  und
Phosphorpentachlorid,  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XI  VII,
XIVIII)  135.  (lebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XVII,
XLVII  509.

Pikrinsäure,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XIV)  106.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  XIV)  474.

Pikrinsäurefabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  34)  44.

Pockenseuche  der  Schafe,  Schutzmaßregeln  (Instr.  v.
27.  Juni  §§.  92  bis  109)  383.  —  Desinfektionsverfahren
(das.  Anl.  A  §.  16)  402.  —  Obduktionsverfahren  (das.
Anl.  B  §S.  33)  413.

Polizeibehörden,  Genehmigung  zur  Beschäftigung  von
Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  A  3,  5  bis  8,  zu  D  25,  zu  II  1  bis  7)  16.

Befugnisse  2c.  bei  der  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Milzbrand  der  Hausthiere  (nstr.  v.  27.  Juni
§§.  5  bis  15)  359.  —  von  Tollwuth  der  Hunde  (das.
§§.  16  bis  28,  31)  362.  —  Rotz  der  Dferde  u.  s.  w.
(das.  §§.  32  bis  56)  365.  —  Maul-  und  Klauenseuche
(das.  8§.  57a  bis  67,  69)  371.  —  Lungenseuche  des
Rindviehs  (das.  8§.  70  bis  91)  377.  —  DPockenseuche
der  Schafe  (das.  55.  92  bis  109)  383.  —  Beschälseuche
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        Sachregister.

Polizeibehörden  (Forts.)
der  Pferde  (das.  §§.  110  bis  116)  388.  —  Bläschenausschlag
  der  Pferde  und  des  Rindviehs  (das.  88.  118,
119)  390.  —  Räude  der  Pferde  und  Schafe  (das.
§§.  120  bis  132)  390.  —  Obduktionen  gefallener  oder
getödteter  seuchenkranker  Thiere  (das.  Anl.  B)  403.

Porzellanknöpfe,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  in  Betrieben  zur  Herstellung  von  Porzellanknöpfen
  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  B  Nr.  4)  22.

Postbeamte,  Kautionen  derselben  (V.  v.  28.  Nov.)  459.

Pottasche,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn--  und
Festtagen  bei  Gewinnung  von  Pottasche  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  D  6)  26.

Präzisionsgewichte,  Aichung  (Bek.  v.  6.  Mai  Art.  1
bis  3)  Seite  1  der  Beil.  zu  Stück  Nr.  16.

Präzisionswaagen,  Stempelung  (Bek.  v.  6.  Mai  Art.  4)
Seite  III  der  Beil.  zu  Stück  Nr.  16.

Preßhefe,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
9.  Febr.  Nr.  XXVII  zu  2)  114.  (Uebereink.  v.  16.  Juli
Nr.  XXVII)  487.

Pretiosen,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Art.  1)  466.

Preußen  (Königreich),  Anzeigepflicht  bei  Seuchen  und
Rothlauf  der  Schweine  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,
  Hannover,  Westfalen,  Hessen-=  Nassau  und  der
Rheinprovinz  (Bek.  v.  12.  Nov.)  453.

Privatniederlagen  für  den  unter  Steuerkontrole  stehenden
Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  87.  §§.  11,  18)  282.—
desgl.  für  Zucker  (G.  v.  9.  Juni)  255.

Prüfung,  s.  Befähigungsnachweis.
Pulver,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  1.  Juli
Nr.  3)  355.

Pulverfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  32)  42.

Putz,  Steuerfreiheit  des  zu  Putzzwecken  zu  verwendenden
Spiritus  (G.  v.  24.  Juni  87.  88.  1,  11,  18,  41,  43c,
46)  277.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  I  zu  1  u.  6  zu  V)  265.

Putzmacherei,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  H  5)  59.

Putzwolle,  gebrauchte,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXI)  116.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XXXI)  490.

Pyropapier,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXVa  118.  —  im  Verkehr  mit
Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXVa)  140.

1895  15

O.

QOninkaillerien,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.  18.  Mai
1  Nr.  3)  234.

R.

Rände  der  Pferde  und  Schafe  u.  s.  w.,  Schutzmaßregeln
(Instr.  v.  27.  Juni  §§.  120  bis  132)  390.  —  Desinfektionsverfahren
  (das.  Anl.  A  F.  18)  402.

Nechnungshof,  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts
  von  Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der
Schutzgebiete  für  1894/95,  sowie  der  Rechnungen  der
Reichsbank  für  1894  (G.  v.  9.  Juni)  251.

Rechtsweg,  zulässig  über  Ansprüche  auf  Wittwen-  und
Waisengeld  von  Hinterbliebenen  der  Militärpersonen  vom
Feldwebel  abwärts  (G.  v.  13.  Juni  §.  13)  264.

Reich  (Deutsches),  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  Eisenbahnverkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.
v.  9.  Febr.)  139.  —  mit  Luxemburg  (Bek.  v.  29.  März)
223.  (Bek.  v.  30.  Aug.)  441.  —  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Eisenbahnverkehr  zwischen  Deutschland,
Niederland,  Oesterreich--Ungarn,  Schweiz,  Luxemburg
und  Belgien  (Bek.  v.  9.  Febr.  Anm.  zu  Anl.  B)  101.—
Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  internationalen
  Eisenbahnverkehr  mit  Belgien  u.  s.  w.  (Uebereink.
  v.  16.  Juli)  465.

Deutsche  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung  findet  (Bek.  v.  26.  Janr.)  63  u.  81.  (Bek.
v.  28.  Febr.)  177.  (Bek.  v.  3.  Aug.)  429.  (Bek.  v.  3.  Okt.)
443.  (Bek.  v.  14.  Dez.)  462.

Ausführung  des  Zollkartells  mit  Oesterreich=  Ungarn
vom  6.  Dez.  1891  (G.  v.  9.  Juni)  253.

Reichsbank,  Besoldungs-Etat  für  das  Direktorium  für
1895/96  (G.  v.  29.  März  §.  2)  181.  —  Kontrole  der
Rechnungen  der  Reichsbank  für  1894  durch  den  Rechnungshof
  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  9.  Juni)  251.

Reichsbeamte,  Kautionen  der  Post-  und  Telegraphenbeamten
  (V.  v.  28.  Nov.)  459.

Reichseisenbahnen,  Anleihe
29.  März)  207.

Reichsgericht,  entscheidet  in  letzter  Instanz  in  Klagen
aus  den  Rechtsverhältnissen  der  Binnenschiffahrt  (G.  v.
15.  Juni  §.  138)  339.  —  desgl.  der  Flößerei  (G.  v.
15.  Juni  §.  31)  348.

für  dieselben  (G.  v.
        <pb n="550" />
        16  Sachregister.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  ihres  Betriebsfonds  (G.  v.  29.  März  8.  3)  182.

Reichshaushalts-Etat  für  1895/96  (G.  v.  29.  März)
181.  —  Nachträge  dazu  (G.  v.  15.  Mai)  229.  (G.  v.
9.  Juni)  243.

Einstellung  der  an  Theilnehmer  am  Kriege  1870/71
zu  gewährenden  Pensionszuschüsse  und  Beihülfen  aus  den
Mitteln  des  Reichs=  Invalidenfonds  in  die  Reichshaushalts=
  Etats  (G.  v.  22.  Mai  Art.  II,  III)  238.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1894/95  durch
den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  9.  Juni)  251.

Reichsheer,  Anleihe  für  dasselbe  (G.  v.  29.  März)  207.

Reichs-Invalidenfonds,  Abänderung  des  Gesetzes  vom
23.  Mai  1873  über  seine  Gründung  und  Verwaltung
(G.  v.  22.  Mai)  237.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der
Reichshauptkasse  (G.  v.  29.  März  §§.  3,  4)  182.  —  desgl.
zu  Anleihen  für  die  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (G.  v.  29.  März
§.  1)  207.

Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Schiffsvermessungsordnung
  (Bek.  v.  1.  März  Anl.  S.  37)  175.—
Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsgang
  des  Kaiserlichen  Kanalamts  (A.  E.  v.  15.  Juni)
349.  —  Neuredaktion  des  Branntweinsteuergesetzes  vom
24.  Juni  1887  (G.  v.  16.  Juni  Art.  V)  275.  (Bek.  v.
17.  Juni)  276.

Entscheidung  über  Versorgungsansprüche  der  Hinterbliebenen
  von  Militärpersonen  der  Schutzgebiete  (G.  v.
9.  Juni  §.  4)  259.

Vorlegung  von  Verzeichnissen  der  Zentralbehörden
über  die  den  Steinkohlenbergwerken  gestatteten  Ausnahmen
  bezüglich  der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
an  den  Reichskanzler  (Bek.  v.  1.  Febr.  zu  IV)  6.  —  desgl.
hinsichtlich  der  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Walz=  und  Hammerwerken
(Bek.  v.  1.  Febr.  zu  B  5)  9.  —  Genehmigung  zur  Beschäftigung
  von  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  im
Bergbau-,  Hütten-  und  Salinenwesen  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  A  1  bis  6)  13.  —  zur  Herstellung  von  Porzellanknöpfen
  (das.  Anl.  zu  B  4)  22.  —  in  der  chemischen  Industrie
  (das.  Anl.  zu  D  1  bis  29,  31  bis  39)  24.  —  bei
Herstellung  forstwirthschaftlicher  Nebenprodukte  (das.  zu
E  1  bis  3,  7,  8)  47.  —  in  der  Papier-  und  Lederfabrikation
  (das.  zu  F1)  51.  —  bei  Herstellung  von
Nahrungs=  und  Genußmitteln  (das.  zu  G  1  bis  6)  52.

1895.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung
  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.
29.  März  §.  6)  182.

Reichs-Marine-Amt,  Bestimmung  über  den  Geschäftsgang
  bei  der  deutschen  Seewarte  (V.  v.  4.  Febr.  88.  2,
6)  151.

Reichsschuldenverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung
von  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung  des  Betriebssonds
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  29.  März  §§.  4,  5)  182.

Reichstag,  Einberufung  (V.  v.  30.  Okt.)  449.
Zustimmung  des  Reichstags  zu  den  Beschlüssen  des
Bundesraths  über  Ermäßigung  der  Ausfuhrprämien  für
Zucker  (G.  v.  9.  Juni)  255.

Reinigungszwang  für  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  87.
SF.  4,  25)  280.

Reisegepäck  auf  Binnenschiffen  (G.  v.  15.  Juni  S§.  77,
102)  322.

Reuß  jüngere  Linie,  Anzeigepflicht  bei  Seuchen  und
Rothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.  26.  Juni)  352.

Rheder,  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Vermessung  von
Seeschiffen  (Bek.  v.  20.  Juni  88.  §§.  31  bis  35)  173.

Rhodansalze,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  bei  Gewinnung  von  Nhodansalzen  (Bek.
v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  11)  31.

Rindvieh,  Schutzmaßregeln  gegen  Milzbrand  des  Rindviehs
(Instr.  v.  27.  Juni  §§.  5  bis  15)  359.  —  gegen  Rindvieh,
  das  von  tollen  Hunden  gebissen  ist  (das.  §.  24)  364.
—  gegen  Lungenseuche  des  Rindviehs  (das.  8§.  70  bis  91)
377.  —  Bläschenausschlag  (das.  8§.  117  bis  119)  389.

Rotz  (Wurm)  der  Pferde  u.  s.  w.,  Schutzmaßregeln  (Instr.
v.  27.  Juni  §S§.  32  bis  56)  365.  —  Desinfektionsverfahren
(das.  Anl.  A  S.  13)  400.  —  Obduktionsverfahren  (das.
Anl.  B  F.  30)  413.

Rüben,  Brennsteuer  von  eingemaischten  Rüben  und  Rübensaft
  (G.  v.  24.  Juni  87.  S.  43  0)  295.  (G.  v.  16.  Juni
Art.  II  §.  1)  272.

Rückfall  bei  Branntweinstenerdefraudation  (G.  v.  24.  Juni
87.  §s.  23,  24,  34)  286.

Rückvergütung,  s.  Steuervergütung.

Rußland,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
(Bek.  v.  26.  Janr.)  72  u.  97.  (Bek.  v.  5.  Sept.)  441.

Vereinbarung  erleichternder  Bestimmungen  für  den
internationalen  Eisenbahnverkehr  mit  Deutschland  2c.
(Uebereink.  v.  16.  Juli)  465.
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        Sachregister.

S.

Sacchariufabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn,  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  35)  44.

Sachsen  (Königreich),  Anzeigepflicht  bei  Seuchen  und
Rothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.  6.  Mai)  227.

Sachsen-Altenburg  (Herzogthum),  Anzeigepflicht  bei
Seuchen  und  Rothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.  8.  Sept.)
442.

Sachverständige,  Vernehmung  im  Verwaltungsstraf.
verfahren  wegen  Einziehung  von  Abgaben  und  Gefällen
(G.  v.  9.  Juni  §.  8)  257.  —  Sachverständige  zur  Aufstellung
  der  Dispache  über  die  Haverei  von  Binnenschiffen
  (G.  v.  15.  Juni  §.  87)  325.

Salinen,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  unter  A)  13.  (Bek.  v.
25.  Okt.)  418.

Salmiakgeist,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXIII  u.  XXXV)  112.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XXIII  u.  XXXV)  485.

Salpetersäure,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XV  u.  XVII)  106.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XV  u.  XVII)  475.

Salze,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn=  u.  Festtagen
  bei  Gewinnung  doppelt  kohlensaurer  Salze  (Bek.
v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  13)  32.

Salzsäure,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  bei  der  Gewinnung  von  Salzsäure  (Bek.  v.
5.  Febr.  Anl.  zu  D  4)  25.

Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XV)  106.  (Uebereink.  v.  16.  Juli
Nr.  XV)  474.

Samenklenganstalten,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an

Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  E  8)  50.

Sammelgefäße  in  Brennereien  (G.  v.  24.  Juni  87.
S.  5  bis  10,  19)  280.

Sauerstoff,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn.  und
Festtagen  bei  Herstellung  von  komprimirtem  Sauerstoff
(Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  24)  38.  —  Beförderung
von  verdichtetem  Sauerstoff  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XIV)  134.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  XILV)  506.

Schafe,  Schutzmaßregeln  gegen  Milzbrand  der  Schafe
(Instr.  v.  27.  Juni  §§.  5  bis  15)  359.  —  gegen  Schafe,
die  von  tollen  Hunden  gebissen  sind  (daf.  §.  24)  364.  —
gegen  Pockenseuche  der  Schafe  (das.  §§.  92  bis  109)

Reichs=  Gesetzbl.  1895.

1895.  17

Schafe  (Forts.)

383.  —  gegen  Räube  (das.  88.  120  bis  131)  390.  —
Desinfektionsverfahren  (das.  Anl.  A  8.  16  u.  18)  402.  —
Obduktionsverfahren  (das.  Anl.  B  §.  33)  413.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  zur  Verstärkung  des  Be.-triebsfonds
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  29.  März  §#§.  3
bis  6)  182.  —  zu  Anleihen  für  das  Reichsheer,  die  Marine
und  die  Reichseisenbahnen  (G.  v.  29.  März  §§.  1,  2)  207.

Scheidewasser,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XV)  106.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  XV)  475.

Schießbaumwolle,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXIX  u.
XL)  130.  (UUebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XXXIX  u.
XI)  500.  —  im  Verkehr  mit  Oesterreich-=  Ungarn  (Bek.
v.  9.  Febr.  Nr.  XXXWazu  4)  140.

Schießbedarf,  Verbot  der  Ausfuhr  nach  Aethiopien
(V.  v.  27.  Juli)  423.

Schießpulver,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
9.  Febr.  Nr.  XXXWVWazu  5)  118.

Schiffe,  s.  Seeschiffe,  Binnenschiffahrt.

Schiffer,  Führer  von  Schiffen  auf  Binnengewässern,
Rechtsverhältnisse  (G.  v.  15.  Juni  §§.  4,  5,  7  bis  21,
23,  139)  302.  —  Verpflichtungen  als  Frachtführer
(das.  §§.  27  bis  77)  308.  —  bei  Haverei  von  Schiffen
(das.  §§.  78,  85,  87  bis  91)  322.  —  bei  Jusammenstoßen,
  Bergung  und  Hilfsleistung  (das.  §§.  93,  95  bis
99)  327.  —  Befähigungsnachweis  als  Schiffer  (das.
§.  140)  339.

Verpflichtungen  der  Schiffsführer  bezüglich  der  Vermessung
  von  Seeschiffen  (Bek.  v.  20.  Juni  88.  §.  32,
33,  35)  174.

s.  auch  Seeschiffer.

Schiffsbesatzung  von  Schiffen  auf  Binnengewässern  (G.
v.  15.  Juni  §§.  3  bis  5,  7,  21,  59,  61,  79,  102,  104,
106,  118,  121)  301.

Schiffsbriefe,  Urkunden  über  die  Eintragung  von  Binnenschiffen
  (G.  v.  15.  Juni  §Ss.  126,  127,  131)  335.

Schiffseigner  von  Schiffen  auf  Binnengewässern,  Rechtsverhältnisse
  im  Allgemeinen  (G.  v.  15.  Juni  §S#.  1  bis  6)
301.  —  gegenüber  dem  Schiffer  (das.  S§.  7  bis  20)
303.  —  der  sonstigen  Schiffsbesatzung  (das.  S§§.  22,  25)
307.  —  Haftung  für  Verlust  und  Beschädigung  von
Reisegepäck  (das.  §.  77)  322.  —  Haftung  bei  Haverei
(das.  §.  79)  323.  —  Ersatzpflicht  bei  Jusammenstoßen,
Bergung  und  Hilfeleistung  (das.  §§.  92,  95)  327.  —
Haftung  gegenüber  den  Schiffsgläubigern  (das.  §#§.  109
bis  117)  331.

C
        <pb n="552" />
        18  Sachregister.

Schiffsführer,  s.  Schiffer.

Schiffsgläubiger  von  Binnenschiffen,  Rechtsverhältnisse
(G.  v.  15.  Juni  §§.  102  bis  117,  2,  89,  97,  138)  329.

Schiffsmannschaft  auf  Binnenschiffen,  Rechtsverhältnisse
(G.  v.  15.  Juni  §§.  21  bis  25,  3  bis  5,  7,  61,  79,
102,  104,  106,  121)  306.

Schiffsregister,  Eintragung  von  Binnenschiffen  (G.  v.
15.  Juni  §§.  120  bis  133,  135,  136)  334.

Schiffsregisterbehörden,  Mittheilung  der  Meßbriefe  für
Seeschiffe  an  dieselben  (Bek.  v.  20.  Juni  88.  §.  24)  171.

Schiffsvermessungsamt,  Befugnisse  u.  s.  w.  bezüglich
des  Schiffsvermessungswesens  (Bek.  v.  20.  Juni  88.  88.  22
bis  24,  31)  170.

Schiffsvermessungsbehörden,  Befugnisse  u.  s.  w.  (Bek.
v.  20.  Juni  88.  85.  21  bis  33,  35)  170.

Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888,  Abänderung
  derselben  (Bek.  v.  1.  März)  153.  —  Neuredaktion
  (das.  Art.  IV)  160.  (Bek.  v.  1.  März)  160.

Schlachtviehhöfe  und  öffentliche  Schlachthäuser,
Anwendung  der  Vorschriften  über  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen  auf  dieselben  (Instr.  v.  27.  Juni
§.  2)  358.—  Ueberführung  von  Schlachtvieh  bei  Seuchengefahr
  in  die  Schlachthäuser  2c.  (das.  §§.  59,  86,  89,
106,  126)  372.

Schmaltefabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  29)  41.

Schneidereibetrieb,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  HI  3)  58.

Schuhmachereibetrieb,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  HI  4)  58.

Schutzgebiete,  deutsche,  Etats  derselben  für  1895/96
(G.  v.  29.  März)  208.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  9.  Juni)
249.

Kontrole  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für
1894/95  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs
(G.  v.  9.  Juni)  251.

Kaiserliche  Schutztruppen  für  Südwestafrika  und
Kamerun  (G.  v.  9.  Juni)  258.

Schwefel,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXIII)  117.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  XXXIII)  493.

Schwefeläther,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  VIIIa,  IX  u.  XXXV)
03.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  VIII  a,  IX  u.  XXXV)
470.  —  Zollsatz  für  Schwefeläther  (G.  v.  18.  Mai  II
Nr.  2)  234.

1895.

Schwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol),  Beförderung
im  internationalen  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.
Nr.  X)  105.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  X)  472.

Schwefelnatrium,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn.
und  Festtagen  bei  Gewinnung  desselben  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  D  17)  34.

Beförderung  von  Schwefelnatrium  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  VII)  103.  (Uebereink.
  v.  16.  Juli  Nr.  VII)  469.

Schwefelsäure,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  bei  der  Gewinnung  von  Schwefelsäure,
Schwefelsäuremonohydrat  und  Schwefelsäureanhydrid
(Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  1  bis  3)  23.

Beförderung  von  Schwefelsäure  im  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XV.,  XVa  und  XVIII)  106.  —
im  Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.  9.  Febr.
Nr.  XWa)  139.  —  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XV  u.  XVIII)  474.

Schweine,  Maßregeln  gegen  die  Maul-  und  Klauenseuche
derselben  (Instr.  v.  27.  Juni  §§.  57  bis  69)  371.  —
Schweine,  welche  von  tollen  Hunden  gebissen  sind  (das.
§§  23,  24)  363.  —  Obduktion  gefallener  oder  getödteter
Schweine  (das.  Anl.  B  §.  20)  409.

Anzeigepflicht  bei  Seuchen  und  Rothlauf  der  Schweine
im  Königreich  Sachsen  (Bek.  v.  6G.  Mai)  227.  —  desgl.
im  bayerischen  Regierungsbezirk  der  Pfalz  (Bek.  v.
29.  Mai)  240.  —  desgl.  in  Baden  (Bek.  v.  12.  Juni)
260.  —  in  Reuß  jüngerer  Linie  und  in  Elsaß-Lothringen
(Bek.  v.  26.  Juni)  352.  —  im  Großherzogthum  Hessen
(Bek.  v.  16.  Juli)  420.  —  in  Sachsen-Altenburg  (Bek.
v.  8.  Sept.)  442.  —  in  Braunschweig  (Bek.  v.  23.  Okt.)
447.  —  in  den  preußischen  Provinzen  Schleswig  Holstein,
Hannover,  Westfalen,  Hessen=  Nassau  und  der  Rheinprovinz
  (Bek.  v.  12.  Nov.)  453.  —  im  Herzogthum
Gotha  (Bek.  v.  26.  Nov.)  457.  —  im  Herzogthum  Anhalt
(Bek.  v.  27.  Nov.)  457.  —  im  hamburgischen  Staatsgebiet
  (Bek.  v.  10.  Dez.)  460.  —  im  oldenburgischen
Fürstenthum  Lübeck  und  im  bremischen  Staatsgebiet  (Bek.
v.  28.  Dez.)  464.

Schweiz,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem

internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  26.  Janr.)  79  u.  99.  (Bek.  v.
3.  Aug.)  430.

Vereinbarung  erleichternder  Bestimmungen  für  den
internationalen  Eisenbahnverkehr  mit  Deutschland  cc.
(Bek.  v.  9.  Febr.  Anmerkg.  10  1.  (Uebereink.  v.  16.  Juli)
465.
        <pb n="553" />
        Sachregister.

Seeleute  auf  Hochseefischereidampfern,  Unfallversicherungspflicht
  (Bek.  v.  14.  Juni)  351.

Seemannsordnung  vom  27.  Dez.  1872,  Einziehung  von
Vermögensstrafen,  welche  gemäß  des  §.  101  festgeseßt
sind  (G.  v.  9.  Juni  §§.  1,  10)  256.

Seeschiffe,  allgemeine  Vorschriften  über  ihre  Vermessung
(Bek.  v.  20.  Juni  88.  88.  1  bis  3)  161.  —  vollständiges
Vermessungsverfahren  (das.  §§.  4  bis  16)  161.  —  abgekürztes
  Vermessungsverfahren  (das.  8§.  18,  19,  27)  169.
—  Vermessung  offener  Fahrzeuge  (das.  88.  20,  25)  170.

Unfallversicherungspflicht  der  Besatzung  von  Hochseefischereidampfern
  (Bek.  v.  14.  Juni)  351.

Seeschiffer  und  Seesteuermann,  Befähigungsnachweis
(Bek.  v.  4.  März)  179.

Seewarte,  deutsche,  Geschäftskreis  und  Verwaltung  (V.
v.  4.  Febr.)  151.

Seiden,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXX  u.  XXXI)  115.  (Uebereink.
  v.  16.  Juli  Nr.  XXX  u.  XXXI)  489.

Seilerwaaren,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXI)  115.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  XXXI)  490.

Serbien,  Beitritt  zur  internationalen  Uebereinkunft  wegen
Maßregeln  gegen  die  Cholera  (Bek.  v.  15.  Febr.)  152.

Sicherheitsbestellung  bei  Stundung  der  Branntweinsteuer
  (G.  v.  24.  Juni  87.  F.  3)  280.

Sicherheitszünder,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  zu  IV)  102.  (Uebereink.
  v.  16.  Juli  Nr.  IV)  468.

Sikkative,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  L)  137.  (lebereink.  v.

16.  Juli  Nr.  I)  511.

Silberbarren,  s.  Gold-  und  Silberbarren.

Sklaven,  Bestrafung  des  Sklavenraubs  und  Sklavenhandels
  (G.  v.  28.  Juli)  425.

Soda,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen
  bei  der  Gewinnung  von  Soda  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  D  6)  26.

Solaröl,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XX  zu  2)  108.

Solarölfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  E  2)  48.

Sonntagsruhe,  Inkrafttreten  der  auf  dieselbe  bezüglichen
Bestimmungen  der  §s§.  105  a  bis  105  i  der  Gewerbeordnung
  (V.  v.  4.  Febr.)  11.  —  Ausnahmen  von  dem
Verbot  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe  (Bek.  v.

1895.  19

Sonntagsruhe  (Forts.)
5.  Febr.)  12.  (Bek.  v.  25.  Okt.)  448.  —  Be-  und
Entladen  von  Binnenschiffen  an  Sonn=  und  Feiertagen
(G.  v.  15.  Juni  §§.  29,  42,  48)  309.

Spanien,  Zollzuschlag  für  Honig  aus  Spanien  und  den
spanischen  Kolonien  (V.  v.  30.  Juni)  353.

Spielwaarenfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  II  2)  58.
Spiritus  und  Spirituosen,  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XIX
u.  XXXV)  108.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XIX  u.
XXXV)  477.
s.  auch  Branntwein.

Spirituslacke,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  L)  137.  (Uebereink.  v.
16.  Juli  Nr.  L)  511.

Spiritusraffinerien,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  G  5)  56.

Sprengstoffe,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  9.  Febr.  Nr.  XXXVazu  5  u.  6,  Nr.  XXXVb,
XXXVII)  118.  —  insbes.  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXVa)  140.

Sprengstofffabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn-  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  32)  42.

Sprit,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XIX  u.  XXXV)  108.  (Uebereink.
  v.  16.  Juli  Nr.  XIX  u.  XXXV)  477.

Stahlwerke,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonntagen
(Bek.  v.  25.  Okt.)  448.

Stallsperre  bei  Viehseuchengefahr  (Instr.  v.  27.  Juni
§s.  26,  42  bis  46,  48,  51,  52,  60,  82,  122)  361.

Statistik,  Vornahme  einer  Berufs-  und  Gewerbezählung
im  Jahre  1895  (G.  v.  8.  April)  225.

Stearinfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  K  1)  47.

Steinkohlenbergwerke,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
  (Bek.  v.  1.  Febr.)  5.

Steinkohlentheeröle,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XX  u.  XXXV)
108.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XX  u.  XXXV)  477.

Steuerbehörden,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Entrichtung  2c.
der  Verbrauchsabgabe  vom  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni87.
§§.  3,  5  bis  11,  13,  14,  18,  19,  29  bis  31,  38,  41,
42,  43,  43d)  280.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1  zu  4  u.  7,
Art.  II  §.  4)  268.

Steuern,  s.  Besteuerung.
C"
        <pb n="554" />
        20

Steuervergütung  für  ausgeführten  Branntwein  (G.  v.
24.  Juni  87.  8§.  12,  17,  41,  43c,  46)  282.  (G.  v.
16.  Juni  Art.  I  zu  3  u.  6,  Art.  II  8.  3)  268.  —
desgl.  für  Zucker  (G.  v.  9.  Juni)  255.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Branntweinsteuergesetze  (G.  v.  24.  Juni  87.  88.  17
bis  38,  40,  43d,  43e)  284.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  11
S.  4,  Art.  III)  274.  —  wegen  Zolldefraudationen  im
Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn  (G.  v.  9.  Juni  §s§.  2
bis  6)  253.  —  wegen  Sklavenraubs  und  Sklavenhandels
(G.  v.  28.  Juli  §§.  1  bis  4)  425.

Desgl.  wegen  unrichtiger  Angaben  bei  der  Berufsund
  Gewerbezählung  (G.  v.  8.  April  §.  5)  226.  —
wegen  unbefugter  Ausübung  des  Gewerbes  eines  Schiffers
oder  Maschinisten  auf  Binnenschiffen  (G.  v.  15.  Juni
§.  140)  339.  —  desgl.  des  Gewerbes  eines  Floßführers
(G.  v.  15.  Juni  §.  32)  348.

Strafgesetzbuch,  Anwendung  der  Bestimmungen  desselben
auf  Sklavenraub  und  Sklavenhandel  (G.  v.  28.  Juli
§.  5)  426.

Strafprozeßordnung,  Einziehung  von  Vermögensstrafen,
welche  auf  Grund  des  §.  453  von  den  Dolizeibehörden
festgesetzt  sind  (G.  v.  9.  Juni  S.  1)  256.  —  Anwendung
ihrer  Vorschriften  auf  das  Verwaltungsstrafverfahren
wegen  Einziehung  von  Abgaben  und  Gefällen  (das.
S.  8)  257.

Strafverfahren  wegen  Hinterziehung  der  Branntweinsteuer
  (G.  v.  24.  Juni  87.  8§.  36  bis  38,  42  zu  IV)
289.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  II  §.  4)  274.

Strafverjährung,  s.  Verjährung.

Strandungsordnung  vom  17.  Mai  1874,  Einführung
in  Helgoland  (V.  v.  20.  Juli)  421.

Streichhölzer,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  zu  III)  102.  (Uebereink.  v.
16.  Juli  Nr.  III)  468.

Stroh,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXIV)  117.  (Uebereink.  v.
16.  Juli  Nr.  XXXIV)  493.

Strohhutfabrikation,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  5.  Febr.  Anl.  zu  H7)  59.

Strontianitfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  LD  21)  37.

Stundung  der  Branntweinsteuer  (G.  v.  24.  Juni  87.
§§.  3,  11,  13,  42  zu  IV,  43b,  46)  280.  (G.  v.
16.  Juni  Art.  1  zu  4  u.  7,  Art.  II  §.  2)  268.

Subsidiarhaft  der  Gewerbetreibenden  2c.  für  die  von
ihren  Verwaltern  2c.  defraudirte  Branntweinsteuer  (G.
v.  24.  Juni  87.  S.  32)  288.

Sachregister.

1895

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Etat  für  1895/96
(G.  v.  29.  März)  208.  —  Kaiserliche  Schutztruppen
für  Südwestafrika  (G.  v.  9.  Juni)  258.

Sulfat,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  bei  der  Gewinnung  von  Sulfat  (Bek.  v.
5.  Febr.  Anl.  zu  D  Nr.  4)  25.

T.

Tarif,  Abgabentarif  für  den  Nord-Oslsee-Kanal  (A.  E.
v.  4.  Juni)  241.

Telegraphenbeamte,
28.  Nov.)  459.

Terpentinöl,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXIII  u.  XXXV)  112.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XXIII  u.  XXXV)  485.

Textilindustrie,  Alters-  und  Invaliditätsversicherung  von
Hausgewerbetreibenden  (Bek.  v.  9.  Nov.)  452.

Theer  und  Theeröle,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn-  und  Festtagen  bei  Destillation  von  Thcer  2c.
(Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  38)  46.

Theilnehmer  an  Branntweinsteuerdefraudation  (G.  v.
24.  Juni  87.  8§.  21,  33,  38,  42  zu  IV)  286.

Thierärzte,  Mitwirkung  bei  der  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Milzbrand  der  Thiere  (Instr.  v.  27.  Juni
§§.  6,  7,  10,  14,  15)  359.  —  bei  Tollwuth  (das.
§§.  16  bis  18,  26,  30,  31)  362.  —  bei  Rotz  der
Pferde  u.  s.  w.  (das.  8§.  32  bis  35,  41  bis  44,  47
bis  49,  52,  54,  55)  365.  —  bei  Maul-  und  Klauenseuche
  (das.  §§.  57,  57a)  59,  64,  67)  371.  —  bei
Lungenseuche  des  Rindviehs  (das.  S§.  70  bis  76,  78
bis  81,  86,  90)  377.  —  bei  Pockenseuche  der  Schafe
(das.  §§.  92,  96,  98,  101,  105  bis  108)  383.  —  bei
Beschälseuche  der  Pferde  (das.  58.  110,  112  bis  114)
388.  —  bei  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des
Rindviehs  (das.  §§.  118,  119)  390.  —  bei  Räude  der
Pferde  und  Schafe  (das.  8§.  121,  122,  126,  129,  130)
390.  —  Obduktionen  gefallener  oder  getödteter  seuchenkranker
  Thiere  (das.  Anl.  B)  403.

Thonerdepräparate,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  bei  ihrer  Darstelung  (Bek.  v.
5.  Febr.  Anl.  zu  D  18)  35.

Tadesstrafe  wegen  Sklavenraubs  (G.  v.  28.  Juli  §.  1)  425.

Tödtung  seuchenkranker  oder  seuchenverdächtiger  Hausthiere
(Instr.  v.  27.  Juni  §§.  18  bis  20,  26,  27,  30,  37  bis
45,  52,  53,  55,  71,  79,  84,  85,  87,  88,  121,  129,
130)  362.  —  Obduktion  der  Thiere  (das.  Anl.  B)  403.

Kautionen  derselben  (V.  v.
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        Sachregister.

Togo  (Schutzgebiet),  Etat  für  1895/96  (G.  v.  29.  März)  208.

Tollwuth  der  Hunde  u.  s.  w.,  Schutzmaßregeln  (Instr.
v.  27.  Juni  §§.  16  bis  31)  362.  —  Desinfektionsverfahren
  (das.  Anl.  A  §.  12)  399.  —  Odbduktionsverfahren
  (das.  Anl.  B  §.  29)  412.

Torf,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXIV)  117.  (ebereink.  v.
16.  Juli  Nr.  XXXIV)  493.

Torfdestillation,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  37)  45.
Trinkbranntwein,  Steuervergütung  bei  der  Ausfuhr
(G.  v.  24.  Juni  87.  8.  12)  282.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1
zu  3)  268.  —  Uebergangsabgabe  für  Trinkbranntwein

(G.  v.  24.  Juni  87.  F.  45)  298.

u.

Uebergangsabgabe  für  Branntwein  aus  Zollgebietstheilen
  außerhalb  der  Branntweinsteuergemeinschaft  (G.
v.  24.  Juni  87.  E.  45)  298.

Ultramarinfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  19)  36.

Unfälle  bei  der  Binnenschiffahrt  (G.  v.  15.  Juni  §§.  11
bis  14,  23,  63,  81,  92)  304.  —  bei  der  Flößerei
(G.  v.  15.  Juni  §§.  8  bis  11,  19,  24)  342.

Unfallversicherungspflicht  der  Besatzung  von  Hochseefischereidampfern
  (Bek.  v.  14.  Juni)  351.

Ungarn,  s.  Oesterreich-Ungarn.

Unterstützungen  an  Theilnehmer  am  Kriege  1870/71  aus
den  Mitteln  des  Reichs-Invalidenfonds  (G.  v.  22.  Mai
Art.  I,  II)  237.

V.

Verbrauchsabgabe  vom  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  87.
88.  1  bis  39)  276.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  I  zu  1  bis  4)
265.  —  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe  (G.  v.  24.  Juni
87.  §§.  42,  43  a  bis  43  d)  292.  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1
zu  7,  Art.  II  §§.  1  bis  4)  270.  —  Nachsteuer  (G.  v.
24.  Juni  87.  §.  46)  298.  —  Befreiungen  von  der  Abgabe
  (das.  §#§.  1,  11,  18,  41,  43c,  46)  277.

Verjährung  der  Zinsen  und  Kapitalbeträge  ausgegebener
Schatzanweisungen  (G.  v.  29.  März  §.  6)  182.

Verjährung  der  Branntweinsteuer  (G.  v.  24.  Juni
87.  5§.  16,  42  zu  IV,  434)  284.  —  der  Strafverfolgung

1895.  21

Verjährung  (Forts.)
wegen  Branntweinsteuerdefraudation  (das.  §#§.  35,  42
zu  IV,  43d)  289.
Verjährung  von  Abgaben  und  Ersatzansprüchen  bei
der  Binnenschiffahrt  (G.  v.  15.  Juni  §§.  118,  119)  333.
—  desgl.  bei  der  Flößerei  (G.  v.  15.  Juni  S.  30)  347.

Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
neue  Fassung  der  Anlage  B  (Bek.  v.  9.  Febr.)  101.  —
Abänderung  der  Anlage  B  (Bek.  v.  1.  Juli)  354.  —
Abänderung  des  §.  53  der  Verkehrs-Ordnung  (Bek.  v.
18.  Okt.)  445.

Vermessung  von  Seeschiffen,  vollständiges  Vermessungsverfahren
  (Bek.  v.  20.  Juni  88.  8§.  4  bis  16)  161.  —
abgekürztes  Verfahren  (das.  §§.  18,  19,  27)  169.  —
Gebühren  dafür  (das.  85.  36,  35)  175.

Vermessungsbehörden  für  Vermessung  von  Seeschiffen
(Bek.  v.  20.  Juni  88.  §s.  21  bis  33,  35)  170.

Vermögensstrafen,  Beistand  der  Behörden  bei  Vollstreckung
  von  Vermögensstrafen  im  Bundesgebiet  (G.  v.
9.  Juni)  256.

Verpfändung  von  Binnenschiffen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  131,
135)  336.

Verwaltungsbehörden,  höhere,  Befugnisse  hinsichtlich
der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  (Bek.  v.  1.  Febr.  Nr.  III  u.  IV)  6.  —  desgl.
in  Walz=  und  Hammerwerken  (Bek.  v.  1.  Febr.  A  2,  B5)
8.  —  Festsetzung  der  Zeitbestimmungen  für  einzelne  Betriebe
  bei  größeren  Unterschieden  zwischen  der  gesetzlichen
und  der  Ortszeit  (G.  v.  31.  Juli  Art.  I)  427.  —  Bestimmungen
  über  die  Lade=  und  Löschzeit  für  Binnenschiffe
  (G.  v.  15.  Juni  §S§.  29,  32,  48,  141)  309.

Befugnisse  der  unteren  Verwaltungsbehörden  in
Bezug  auf  Beschäftigung  von  Arbeitern  im  Gewerbebetriebe
  an  Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  zu  1)
12.  —  insbes.  im  Hüttenwesen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.
zu  A6,  7)  19.  —  in  Kalk.  und  Gipsbrennereien,  sowie
Cementfabriken  (das.  zu  B  2,  3)  21.  —  bei  Herstellung
elektrischer  Maschinen  (das.  zu  C  3)  23.  —  in  der
chemischen  Industrie  (das.  zu  D  25,  30,  33,  38)  39.  —
bei  Herstellung  von  Leuchtstoffen  2c.  (das.  zu  E  4  bis  6,  9)
49.  —  in  Papier=  und  Lederfabriken  (das.  zu  F  2  u.  3)
52.  —  in  Brauereien  (das.  zu  G  6)  57.  —  in  Chokoladcund
  ZJuckerwaarenfabriken  (das.  zu  HI  1)  58.

Verwaltungsstrafverfahren  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  wegen  Erhebung  von  Abgaben
und  Gefällen  (G.  v.  9.  Juni  §s.  1,  8)  256.
        <pb n="556" />
        22

Viehmärkte,  Verbot  derselben  bei  Viehseuchengefahr  (Instr.
v.  27.  Juni  §§.  64,  83)  375.
3.  i  1880
Viehseuchengesetz  vom  *’*  ,
zur  Ausführung  der  §§.  19  bis  29,  betr.  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Bek.  v.  27.  Juni)  357.
Vitriolöl,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XV)  106.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  XV)  474.

neue  Instruktion

W.

Waagen,  Stempelung  von  Präzisions-  und  von  Balkenund
  Brückenwaagen  (Bek.  v.  6.  Mai  Art.  4,  5)  Seite  III
der  Beil.  zu  Stück  Nr.  16.

Wachsbleichereien,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  E  9)  51.

Waffen,  Verbot  ihrer  Ausfuhr  nach  Acthiopien  (V.  v.
27.  Juli)  423.  —  s.  auch  Handfeuerwaffen.

Waisengeld  an  Kinder  verstorbener  Militärpersonen  vom
Feldwebel  abwärts  (G.  v.  13.  Juni  88.  1  bis  13)  261.

Walz=  und  Hammerwerke,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
  und  jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  1.  Febr.)
8.  —  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonntagen  (Bek.
v.  5.  Febr.  Anl.  unter  A7)  19.  (Bek.  v.  25.  Okt.)  448.

Wartezeit  für  Binnenschiffer  bei  verzögerter  Beladung
oder  Löschung  (G.  v.  15.  Juni  S§.  33  bis  36,  51)  52)  310.

Wafsserglas,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  bei  Herstellung  von  Wasserglas  (Bek.  v.
5.  Febr.  Anl.  zu  D  14)  33.

Wasserstoff,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  bei  Herstellung  von  komprimirtem  Wasserstoff
(Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  D  24)  38.  —  Beförderung
von  verdichtetem  Wasserstoff  im  internationalen  Eisenbeahnverkehr

  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XIV)  134.  (Uebereink.
v.  16.  Juli  Nr.  XLV)  506.

Wasserstoffsuperoxyd,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XIIX)  136.
(Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  XILIX)  510.

Weidesperre  bei  Viehseuchengefahr  (Instr.  v.  27.  Juni
S.  57,  59,  61,  64,  65,  75,  80,  84,  95,  103,  125)  371.

Wein,  Einfuhr  von  Pflanzen  des  Weinbaues  über  bestimmte

  Zollämter  (Bek.  v.  14.  Janr.)  3.  (Bek.  v.
12.  Juli)  419.

Sachregister.

1895.

Wiederkäuer,  Schutzmaßregeln  gegen  Maul-  und  Klauenseuche
  derselben  (Instr.  v.  27.  Juni  8§.  57  bis  69)  371.
—  Odbduktionsverfahren  (das.  Anl.  B  §.  19)  408.

Wild,  Milzbrand  in  Wildständen  (Instr.  v.  27.  Juni
8.  13)  361.

Wittwengeld  an  die  Frauen  verstorbener  Militärpersonen
vom  Feldwebel  abwärts  (G.  v.  13.  Juni  8§.  1  bis  13)  261.

Wolle,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XXXI)  115.  (Uebereink.  v.  16.  Juli
Nr.  XXXI)  490.

Verbot  des  Verkaufs  von  Wolle  von  seuchenkranken
Hausthieren  (Instr.  v.  27.  Juni  §S§.  8,  29,  97,  103,
128)  359.

Württemberg  (Königreich),)  Umlauf  von  Scheidemünzen
der  Frankenwährung  innerhalb  des  württembergischen
Grenzbezirks  (Bek.  v.  19.  Dez.)  463.

Wurm  der  Pferde  u.  s.  w.,  s.  Rotz.

Z.

Zahlungsmittel,  Umlauf  von  Scheidemünzen  der  Frankenwährung
  innerhalb  des  württembergischen  Grenzbezirks
(Bek=  v.  19.  Dez.)  463.

Zeitbestimmung,  einheitliche,  Abänderung  des  Gesetzes
darüber  vom  12.  März  1893  (G.  v.  31.  Juli)  426.
Zellstofffabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  F  1)  51.
Zentralbehörden,  Einsendung  von  Verzeichnissen  über
die  den  Steinkohlenbergwerken  gestatteten  Ausnahmen  bei
Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  an  den  Reichskanzler
(Bek.  v.  1.  Febr.  unter  IV)  6.  —  desgl.  bei  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Walz=  und  Hammerwerken  (Bek.  v.  1.  Febr.  unter  B

Nr.  5)  9.

Bestimmung  derjenigen  Güter,  bei  welchen  der
Führer  von  Binnenschiffen  ein  geringes  Mindermaß  oder
Mindergewicht  nicht  zu  vertreten  hat  (G.  v.  15.  Juni
§.  60)  318.

s.  auch  Landesregierungen.

Zeugen,  Vernehmung  im  Verwaltungsstrafverfahren  wegen
Einziehung  von  Abgaben  und  Gefällen  (G.  v.  9.  Juni
§.  8)  257.

Ziegen,  Schutzmaßregeln  gegen  die  Tollwuth  derselben
(Instr.  v.  27.  Juni  §§.  23,  24)  364.

—
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        Sachregister.

Zinkweiß,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  bei  Gewinnung  desselben  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.
zu  D  28)  41.

Zinnoxyd,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn=  und
Festtagen  bei  Gewinnung  desselben  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.
zu  D  31)  42.

Zinsen  der  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  29.  März  88.  4  bis  6)
182.  —  desgl.  zu  Anleihen  für  das  Reichsheer,  die
Marine  und  die  Reichseisenbahnen  (G.  v.  29.  März
§.  2)  207.

Zoll,  Beistandsleistung  der  Behörden  bei  Beitreibung  von
Zöllen  (G.  v.  9.  Juni  §.  1)  256.  —  s.  auch  Eingangsabgaben.


Zollämter,  Einfuhr  von  Pflanzen  des  Wein=  und  Gartenbaues
  über  bestimmte  Zollämter  (Bek.  v.  14.  Janr.)  3.
(Bek.  v.  12.  Juli)  419.

Zolldefraudationen,  Bestrafung  im  Verkehr  mit  Oesterreich=
  Ungarn  (G.  v.  9.  Juni  S§.  2,  3,  7)  253.

Zollkartell  mit  Oesterreich=  Ungarn  von  6.  Dez.  1891
(G.  v.  9.  Juni)  253.

Zolltarif  vom  24.  Mai  1885,  Aenderung  desselben  (G.
v.  18.  Mai  zu  II)  233.

Zolltarifgesetz  vom  24.  Mai  1885,  Aenderung  desselben
(G.  v.  18.  Mai  zu  1)  233.

Zollzuschlag  für  Waaren  aus  Ländern,  welche  die  Meistbegünstigung
  nicht  zugestehen  (G.  v.  18.  Mai  1  F.  6)
233.  —  Zollzuschlag  für  Honig  aus  Spanien  (V.  v.
30.  Juni)  353.

1895.  23

Zuchthausstrafe  wegen  Sklavenraubs  und  Sklavenhandels
(G.  v.  28.  Juli  §s.  1  bis  3)  425.

Zuckerfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Bek.  v.  5.  Febr.  Anl.  zu  G  1  bis  3)  52.

Zuckersteuergesetz  vom  31.  Mai  1891,  Abänderung  des
8.  68  (G.  v.  9.  Juni)  255.

Zuckerwaaren,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  bei  ihrer  Herstellung  (Bek.  v.  5.  Febr.
Anl.  zu  H  1)  58.

Zündbänder  und  Zündblättchen,  Beförderung  im
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  Nr.  XLII  a)  131.  —
insbes.  im  Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.
9.  Febr.  Nr.  XLII  148.

Zündhütchen  und  Zündspiegel,  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.  zu  II  bis
IV)  102.  (Uebereink.  v.  16.  Juli  Nr.  II  bis  IV,  XXXVII)
468.

Zündschnüre,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
9.  Febr.  Nr.  XXXVa)  118.  —  insbes.  im  Verkehr
mit  Oesterreich-Ungarn  (Bek.  v.  9.  Febr.  XXXWVWa)  140.

Zusammenstoßen  von  Binnenschiffen  (G.  v.  15.  Juni
5S.  92  bis  101)  327.

Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Klagen  aus  der  Binnenschffahrt
  (G.  v.  15.  Juni  §§.  6,  11  bis  13,  97,  138)
302.  —  desgl.  aus  der  Flößerei  (G.  v.  15.  Juni  88.  8
bis  10)  342.

Zwangsvollstreckung  in  Binnenschiffe  (G.  v.  15.  Juni
Ss.  103,  110,  114,  136,  137)  330.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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