Reichs-Gesetzblatt. Nr. 1. Inhalt: Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend die Großherzoglich badische Gemeinde Büsingen. S. 1. (Nr. 2285.) Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend die Großherzoglich badische Gemeinde Büsingen. Vom 21. September 1895 Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, andererseits, von dem Wunsche geleitet, der badischen Gemeinde Büsingen gewisse Erleichterungen im grenznachbarlichen Verkehr zu gewähren und die Hand- babung der Strafrechtspflege innerhalb dieser Gemeinde zu sichern, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft Wirklichen Geheimen Rath Herrn Dr. Clemens August Busch, der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenostenschaft: Herrn A. Lachenal, Vice-Präsident des Bundesraths, Vorsteher des Departements des Auswärtigen, welche, unter dem Vorbehalte beiderseitiger Ratifikation, folgende Übereinkunft abgeschlossen haben: Artikel 1. Der aus dem deutschen Zollgebiete ausgeschlossenen badischen Gemeinde Büsingen werden, außer den in der Anlage C zum Handels- und Zollvertrage vom 10. Dezember 1891 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz all- gemein zugestandenen Befreiungen, im grenznachbarlichen Verkehr noch folgende Erleichterungen eingeräumt: Reichs-Gesetzbl. 1896.                  1 Ausgegeben zu Berlin den 3. Januar 1886.