— 2 — 1. Für nachgenannte Erzeugnisse der Gemeinde Büfingen werden bei ihrem Eingang in die Schweiz, sofern derselbe über die Grenzzollstellen in Schaffhausen oder Dießenhofen erfolgt, die beigesetzten ermäßigten Zölle erhoben: Nr. des Zölle. schweizerischen                   Fr. Tarifs.                pr.       100 kg. aus 60 Brennholz, Eichenrinde . . . . .. ... frei 224 Butter, frisch. . . . 3. — 235 Fleisch, frisch geschlachtetes................... 2. — 242 Weintrauben bis 5 kg   ...............                 frei                                                                                   pr. Stück. 422 Kühe und Rinder, geschaufelt . .. .. 5. — 423 Jungvieh, ungeschaufelt   2. — 425 Kälber bis und mit 60 kg Gewicht .. 2. — aus 426 Schweine mit und über 60 kg 2. — aus 426 Schweine unter 60 kg 1. —. 2. Die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse sollen, wenn dies von der eidgenössischen Zollverwaltung verlangt wird, von Ursprungszeugnissen begleitet sein, die vom Bürgermeisteramt Büsingen auszustellen sind. 3. Der Transport der vorstehend genannten, sowie sonstiger Gegenstände auf den Straßen, die von Büsingen über Randegg oder über Gailingen in das deutsche Zollgebiet führen, soll unbeanstandet unter den von der eidgenössischen Zollbehörde anzuordnenden Kontrolmaßregeln stattfinden, jedoch unbeschadet der wegen Ausbruchs von Viehseuchen ergehenden Verbote. Indessen soll in dieser Beziehung die Gemeinde Büsingen nicht ungünstiger behandelt werden, als die umliegenden schweizerischen Ortschaften. Sofern Gesundheitszeugnisse für Vieh aus Büsingen verlangt werden, so sollen die von den Thierärzten in Schaffhausen und Dießenhofen ausgestellten Atteste als genügend anerkannt werden.                                                                  Artikel 2. Personen, die wegen einer nach den Gesetzen des Deutschen Reichs oder des Großherzogthums Baden mit Strafe bedrohten Handlung oder auf Grund eines von einem deutschen Gerichte erlassenen Strafurtheils oder Haftbefehls in der Gemeinde Büsingen verhaftet worden sind, dürfen, wenn sie nicht etwa die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, unbeanstandet durch das schweizerische Gebiet auf den von Büsingen nach Randegg führenden Straßen von deutschen Beamten durchgeführt werden. Besitzt eine solche Person die schweizerische Staatsangehörigkeit, so finden auf dieselbe, wenn sie auf schweizerisches Gebiet übergeführt wird, die Bestim- mungen entsprechende Anwendung, welche der zwischen dem Deutschen Reich und