7 (Nr. 2287.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 19. Januar 1896. Die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Über- einkommen Anwendung findet (II. Ausgabe vom 1. Januar 1895, Reichs-Gesetzbl. von 1895 S. 61), ist wie folgt berichtigt worden:           Unter österreich-Ungarn ist bei II. Ungarn. 1. Ungarische           Staatsbahnen nachgetragen:                  L2. der Lokalbahn Kecskemét—-Fülöpszälläs,                  m2. der Lokalbahn Budapest—Esztergom,                  n2. der Lokalbahn im Zalathal,                  O2. der Lokalbahn Zölyom—Brezô—-Breznfôbänya-Tiszolcz. Berlin, den 19. Januar 1896. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe. (Nr. 2288.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 27. Januar 1896. Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pffanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- stimme ich Folgendes: Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über die Königlich preußischen Neben-Zollämter 1 Oderberg, Ziegenhals und Halbstadt erfolgen. Berlin, den 27. Januar 1896. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.