Zu 2a. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulässige Füllung betragen für Acetylen: 250 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 3,0 Liter Fassungsraum des Behälters.“ 3. Hinter Nr. XLIXa sind unter Nr. XLIXb folgende Bestimmungen ein- zuschalten:                                                              „XLIXb. Calcium-Carbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße verpackt sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden.“ Die neuen Bestimmungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 9. Februar 1896. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.