· – 56-- jahre eine Stunde weniger beträgt, als die für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht, und daß die nach Ziffer 1 Absatz 3 zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit sich um eben diese Zeiträume verlängert. 3. Ueber die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer dürfen Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden: a) an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses die untere Verwaltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat; b) außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur ein Gehülfe oder Lehrling über die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetze Dauer beschäftigt worden ist. Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest, muß zwischen den Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt werden. Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für höchstens zwanzig Tage im Jahre gestatten. 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist: a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 3b stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit mittelst Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte kenntlich zu machen ist; b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Be- stimmungen (I bis V) wiedergiebt. 5. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen auf Grund des §. 105c der Gewerbeordnung und der in den §§. 105e und 105 a. a. D. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur insoweit erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter den Ziffern 1 bis 3 vereinbar ist. In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den Sonntag eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonn- abend Abend um zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen die an den zwei vorhergehenden Werktagen endigenden Schichten um je zwei Stunden über die unter den Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei