Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre gelassen werden. II. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I. gelten solche Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Waaren be- schäftigt werden. Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche die Ausbildung zum Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist. Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen finden auch auf gewerbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditoreien lediglich mit der Bedienung von Hülfsvorrichtungen (Kraftmaschinen, Be- leuchtungsanlagen und dergleichen) beschäftigt werden. III. Die Bestimmungen unter I. finden keine Anwendung auf Gehülfen und Lehr- linge, die zur Nachtzeit überhaupt nicht oder doch nur mit der Herstellung oder Herrichtung leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt oder hergerichtet werden müssen (Eis, Crémes und dergleichen), beschäftigt werden. IV. Die Bestimmungen unter I. finden ferner keine Anwendung: 1. auf Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich gebacken wird; 2. auf Betriebe, in denen eine Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen zur Nachtzeit lediglich in einzelnen Fällen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürf- nisses mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde stattfindet. Diese Genehmigung darf die untere Verwaltungsbehörde für höchstens zwanzig Nächte im Jahre ertheilen. V. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1896 in Kraft. Während der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1896 darf Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I.  Ziffer 3a für höchstens zehn Tage und Nachtarbeit auf Grund der Bestimmung unter IV Ziffer 2 für höchstens zehn Nächte gestattet werden, sowie Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I. Ziffer 3b an höchstens zehn Tagen stattfinden. Berlin, den 4. März 1896. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. — — — –