1 T Betrag für das Einnahme. Etatsjahr.  1896/97. Mark. 2. II. Reichsstempelabgaben. 1. Spielkartenstempel, abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 23 des Gesetzes vom 3. Juli 1878 an Erhebungs- und Verwaltungskosten zu vergütenden fünf Prozettt. 1 328 100 Davon ab: a) Kosten der Kontrole und sonstige dem Reich unmittelbar erwachsende Verwaltungskosen 70 1 328 030 b) Herauszahlungen an Oesterreich-Ungarn für die Gemeinde Mittelbreg .. .. . . . . . .. 30 bleiben (Titel 1) 1 328 000 2. Wechselstempelsteuer ... 8 230 000 Davon ab: a) gemäß §. 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder. 164 600 Mark b) die dem Reich erwachsenden Erhebungs- und Verwaltungskosten 229 400 zusammen 394 000 bleiben (Titel 2) 7 836 000 3. Stempelabgabe für Werthpapiere, Kaufgeschäfte etc. und Lotterieloose: A. für Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, ab- züglich der den Bundesstaaten nach §. 44 des Reichs- stempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 381) zu vergütenden zwei Prozent Erhebungs- und Verwaltungskosen . ... 12 344 000 B. für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, abzüglich zwei Prozent für die Bundesstaaten 19 336 000 Seite... 31 680 000 Reichs- Gesetzbl. 1896. 14