(Nr. 2297.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896/97. Vom 29. März 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896/97 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, festgesetzt: 1. für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 5 900 970 Mark, 2. für das Schutzgebiet von Kamerun auf 1 318 800 Mark, 3. für das Schutzgebiet von Togo auf 380 000 Mark, 4. für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf 2 473 000 Mark. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben vor Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 29. März 1896. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. 15*