— 109 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 12. Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesezes. S. 109. — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zuckersteuergesetzes. S. 116. (Nr. 2304.) Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes. Vom 27. Mai 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Theiles — §§. 65 ff. — des Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 31. Mai 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 295), sowie das Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes, vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) werden aufgehoben. An die Stelle der aufgehobenen Vorschriften des Gesetzes vom 31. Mai 1891 treten folgende Bestimmungen: Zweiter Theil. Zuschlag zur Zuckersteuer. 1. Gegenstand, Höhe und Erhebung des Zuschlages. §. 65. Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung (§§. 36 ff.) ge- langenden Zucker wird ein Zuschlag zur Zuckersteuer (Betriebssteuer) erhoben, welcher für die innerhalb eines Betriebsjahres abgefertigten Mengen bis zu 4 000 000 Kilogramm einschließlich. . . . . . . . . . .. 0,10 Mark, von über 4 000 000 bis zu 5 000 000 Kilogramm . . .. . 0,125 Mark von über 5 000 000 bis zu 6 000 000 Kilogramm . . . . . 0,15 Mark und so fort, von 1 000 000 zu 1 000 000 Kilogramm um je 0,025 Mark steigend, für je 100 Kilogramm Rohzucker beträgt. Reichs-Gesetzbl. 1896. 21 Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1896.