— 111 — diejenigen Fabriken, welche bei Verkündigung des Gesetzes bereits im Betriebe oder zum Betriebe fertig oder welche vor dem 1. Dezember 1895 in der Her— stellung begriffen waren. Die späteren Kontingentirungen finden bis zum 1. No— vember eines jeden Betriebsjahres für das darauf folgende Betriebsjahr statt. S. 7. Den nach dem 1. Dezember 1895 errichteten Fabriken wird, soweit sie nicht bereits an der erstmaligen Kontingentirung theilgenommen haben, ein Kon- tingent für das erste Jahr ihres Betriebes in der Regel überhaupt nicht und für das zweite Jahr nur in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Verfahren G. 72, 73) zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt. Ist eine Fabrik im ersten Jahre ihres Bestehens weniger als fünfzig Tage im Betriebe gewesen, so treten die in dem Gesetze für das erste Jahr ihres Be- triebes vorgesehenen Folgen auch für das zweite Jahr und die für das zweite Jahr vorgesehenen Folgen für das dritte Jahr ein. Solche Fabriken, deren Theilhabern die Verpflichtung obliegt, selbst ein ihrer Betheiligung entsprechendes Quantum Rüben zu bauen und zu liefern, und welche andere als solche Pflichtrüben im ersten Jahre ihres Bestehens nicht ver- arbeiten, erhalten schon in diesem ein Kontingent in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Verfahren zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt. §. 72. Das Kontingent der einzelnen Fabrik wird nach der Zuckermenge ermittelt, welche von der Fabrik in den letzten drei Betriebsjahren unter Weglassung der niedrigsten Jahreserzeugung durchschnittlich hergestellt ist. Das Betriebsjahr, in welchem die Kontingentirung vorgenommen wird, wird abgesehen von der erst- maligen Kontingentirung hierbei nicht berücksichtigt. Bei denjenigen Fabriken, bei welchen die hiernach zu berechnende Zucker- menge weniger als vier Millionen Kilogramm beträgt, wird die in einem der letzten fünf Jahre hergestellte höchste Zuckermenge, jedoch nicht über den Betrag von vier Millionen Kilogramm hinaus, der Kontingentirung zu Grunde gelegt. g. 73. Ist eine Fabrik noch nicht oder nicht während des ganzen im 9. 72 be- zeichneten Zeitraums im Betriebe gewesen, so wird unter Anhörung von Sach— verständigen ermittelt, in welchem Verhältniß ihre technische Leistungsfähigkeit zu der Leistungsfähigkeit einer oder mehrerer anderer, thunlichst nahe gelegener Fabriken steht, welche während der an dem vorbezeichneten Zeitraum fehlenden Jahre in ungestörtem Betriebe gewesen sind. Nach diesem Verhältniß wird aus der Zuckermenge, welche die letzteren Fabriken in den in Rede stehenden Jahren thatsächlich erzeugt haben, für die zu kontingentirende Fabrik die Zuckermenge be- rechnet, welche ihr bezüglich jener Fehljahre in Anrechnung zu bringen ist. 21°