— 113 — jahr den Verbrauch in dem nächst vorhergegangenen Rechnungsjahr übertroffen hat. Als verbraucht gilt der im Inlande gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr gesetzte Zucker. Uebersteigt das hiernach festgesetzte Gesammtkontingent die Summe der für dasselbe Jahr für die einzelnen Fabriken ermittelten Kontingente, so sind die letzteren verhältnißmäßig zu erhöhen, im entgegengesetzten Falle verhältnißmäßig herabzusetzen. 4. Uebertragung des Kontingents auf andere Fabrihen. §. 76. Ist eine Fabrik durch Ereignisse der im §. 73 Absatz 2 gedachten Art außer Stand gesetzt, Zucker bis zur Höhe ihres Kontingents herzustellen, so kann die Direktivbehörde gestatten, daß der nicht erledigte Theil des Kontingents dem Kontingent anderer Fabriken, soweit diese die Verarbeitung der der ersteren Fabrik noch zur Verfügung stehenden Rohstoffe übernehmen, zugeschrieben wird. Die Uebertragung des Kontingents oder eines Theiles desselben auf ein späteres Jahr ist unzulässig. Dritter Theil. Ausfuhrzuschusse. 1. Höhe der Zuschüsse und deren Zahlung. §. 77. Im Falle der Ausfuhr des Zuckers oder der Niederlegung desselben in einer öffentlichen Niederlage oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mit- verschluß in einer Menge von mindestens 500 Kilogramm wird ein Ausfuhr- zuschuß gewährt, welcher a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und raffinirten Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt 2,50 Mark, b) für Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen harten durchscheinenden Krystallen von mindestens 99½ Pro- zent Zuckergehalt, alle diese Zucker auch nach Zerkleinerung unter steueramtlicher Aufsichtt . .. . . . . 3,55 Mark c) für alle übrigen Zucker von mindestens 98 Prozent Zucker- gehalt .... . ... 3,00 Mark für 100 Kilogramm beträgt.