— 116 — Für Gebietstheile, welche an dem vorgenannten Tage außerhalb der Zoll- grenze liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschließung das gegenwärtige Gesetz in Kraft. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung der obigen Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 31. Mai 1891 als „Zucker- steuergesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetz- blatt bekannt zu machen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben an Bord Meiner Vacht Alexandria, den 27. Mai 1896. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. (Nr. 2305.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zuckersteuergesetzes. Vom 28. Mai 1896. Auf Grund des Artikels IV des Gesetzes, betreffend Abänderung des Zucker- steuergesetzes, vom 27. Mai 1896 wird der Text des Zuckersteuergesetzes nach- stehend bekannt gemacht. Berlin, den 28. Mai 1896. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.