— 118 — Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte sowie Mischungen von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen, jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur soweit als sie nicht in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Verbrauch be- reitet werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze zu unterstellen. Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach (Absatz 3) vom Bundesrath festgesetzten Zuckersteuer sind dem Reichstag, sofern er ver- sammeb ist, sofort, andernfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzu- legen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 2. ZJahlungspflicht. §. 3. Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält. Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des §. 6 Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung. Gegen Sicherheitsbestellung ist die Zuckersteuer zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang als gefährdet erscheinen lassen. 3. Verjährung. §. 4. Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer ver- jähren binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung be- ziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defrau- dirter Gefälle verjährt in drei Jahren. Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung. 4. Befreiung von der Zuckersteuer. §. 5. Zucker, welcher unter Steuerkontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung der Zuckersteuer befreit. · Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr findet eine Vergütung der Zuckersteuer nicht statt.