— 124 — f. Anzeige vom Besitzwechsel. § . 19. Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerbehörde binnen einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen. g. Bestellung eines Betriebsleiters. §. 20. Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt. h. Betriebsanzeigen. §. 21. . Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen. Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet wird. In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vor- her schriftlich anzuzeigen. Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist alsbald nach dem Eintritt und von der Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. §. 22. Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Rübenzucker (vergleiche §. 1 Absatz 2) hergestellt werden sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern. i. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen. §. 23. Die in den §§. 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach An- weisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten.