— 129 — II. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik. 1. Abmeldung des Zuckers. §. 36. Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabrik ist der Steuer- behörde eine schriftliche, insbesondere die Art und Menge des Zuckers und die begehrte Abfertigungsweise angebende Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei Erxemplaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt werden soll. 2. Abfertigung in den freien Verkehr. §. 37. Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflichtige Zucker ist amtlich zu verwiegen. Eine Beschränkung auf probeweise Verwiegung ist zu- lässig. Der Bundesrath bestimmt die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann. Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittelst Zuckerbegleitscheins II, bezüglich dessen die Bestimmungen über Zollbegleitscheine II entsprechende An- wendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden. §. 38. Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zuckersteuer an Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß der Vorrath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf. 3. Abfertigung im gebundenen Verkehr. §. 39. Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ist in der Regel auf Zuckerbegleitschein I abzufertigen. Insbesondere kann diese Abfertigung stattfinden 1. zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in a) eine andere Zuckerfabrik, b) eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Ver- wendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr herzustellen, c) eine Fabrik, welche undenaturirten Zucker zur Anfertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei ver- wenden darf, d) eine steuerfreie Niederlage für Zucker; 2. zur Ausfuhr von unversteuertem Zucker.