— 136 — auszuüben, oder durch Andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuer- behörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten. 7. Exekutivische Maßregeln. §. 57. Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Einrichtung zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Ein- ziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der letzteren. 8. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen. §. 58. Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe- und Handel- treibende haften für ihre Verwalter (Betriebsleiter u. s. w.), Gewerbsgehülfen und diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, hinsichtlich der Geldstrafen, in welche die zu vertretenden Personen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben er- lassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, sowie hinsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn 1. die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich 2. der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe- oder Handeltreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei Beaufsichtigung derselben sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt nicht mit der Sorgfalt eines ordent- lichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist. Als Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungs- weise Beibehaltung eines wegen Zuckersteuerdefraudation bereits bestraften Ver- walters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Landes-Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat. Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuerdefraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens solange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.