— 141 — Jahre in ungestörtem Betriebe gewesen sind. Nach diesem Verhältniß wird aus der Zuckermenge, welche die letzteren Fabriken in den in Rede stehenden Jahren thatsächlich erzeugt haben, für die zu kontingentirende Fabrik die Zuckermenge be- rechnet, welche ihr bezüglich jener Fehljahre in Anrechnung zu bringen ist. Dies Verfahren findet sinngemäße Anwendung, wenn eine zu kontingentirende Fabrik in Folge Brandschadens oder anderer nicht vorherzusehender und unab- wendbarer Ereignisse, welche den technischen Betrieb der Anstalt stören, während eines der in Betracht kommenden Jahre zu einer ungewöhnlichen Einschränkung der Zuckererzeugung genöthigt gewesen ist. Auch kann der Bundesrath die An- wendung der Vorschrift auf solche Fabriken zulassen, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895/96 durch bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht vorher- zusehende unabänderliche Verhältnisse an der ordnungsmäßigen Ausnutzung ihrer Leistungsfähigkeit verhindert gewesen sind. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Fabriken, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895/96 völlig umgebaut sind oder durchweg neue maschinelle Einrichtungen erhalten haben. Auf Antrag werden, wenn eine Zuckerfabrik vertragsmäßig den Betrieb dauernd zum Zweck der Vergrößerung anderer Zuckerfabriken im Laufe der letzt- vorhergegangenen drei Betriebsjahre 1893/94, 1894/95, 1895/96 eingestellt hat, die für die vergrößerten Fabriken zu ermittelnden Zuckermengen um einen Betrag erhöht, welcher der Zuckererzeugung der eingegangenen Fabrik in den Jahren vor ihrer Betriebseinstellung entspricht. Diese Bestimmung findet jedoch nur An- wendung, wenn die Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Fabriken nicht mehr als dreißig Kilometer beträgt und wenn nach Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks vom landwirthschaftlichen Standpunkte Bedenken nicht entgegenstehen, insbesondere die Verwerthung des Ertrages der bisher an der Versorgung der eingegangenen Fabrik betheiligten Rübenländereien durch die vergrößerten Fabriken im Wesentlichen gesichert erscheint. §. 74. Die Feststellung der Kontingente geschieht in Rohzuckerwerth; sie erfolgt endgültig durch die obersten Landes-Finanzbehörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths. §. 75. Die zulässige Summe der für die einzelnen Fabriken festzusetzenden Kontingente (das Gesammtkontingent) wird für das Betriebsjahr 1896/97 auf 1 700 Millionen Kilogramm bestimmt. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann das Gesammtkontingent zur Erleichterung der Errichtung neuer Fabriken, welche aus- schließlich Melasse entzuckern, bis um zwei Prozent des jeweiligen Gesammt- kontingents erhöht werden. Soweit eine solche Erhöhung eintritt, finden die Bestimmungen des §. 71 auf diese Art Fabriken keine Anwendung. Für jedes fernere Betriebsjahr wird das Gesammtkontingent im vorber- gehenden Jahre durch den Bundesrath festgestellt. Hierbei wird das neu fest- Reichs. Gesecbl. 1896. 25