— 153 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 14. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896/97. S. 153. (Nr. 2309.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896/97. Vom 8. Juni 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- gebiete auf das Etatsjahr 1896/97 wird in Einnahme und Ausgabe für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf 2 000 000 Mark festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1896/97 hinzu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1896. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Reichs-Gesetzbl. 1896. 27* Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1896.