— 157 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 15. Inhalt: Börsengesetz. S. 157. (Nr. 2310.) Börsengesetz. Vom 22. Juni 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe. §. 1. Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist befugt, die Aufhebung bestehender Börsen, anzuordnen. Die Landesregierungen üben die Aufsicht über die Börsen aus. Sie können die unmittelbare Aufsicht den Handelsorganen (Handelskammern, kauf- männischen Korporationen) übertragen. Der Aufsicht der Landesregierungen und der mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten Handelsorgane unterliegen auch die auf den Börsenverkehr bezüglichen Einrichtungen der Kündigungsbüreaus, Liquidationskassen, Liquidationsvereine und ähnlicher Anstalten. §. 2. Bei den Börsen sind als Organe der Landesregierung Staatskommissare zu bestellen. Ihnen liegt es ob, den Geschäftsverkehr an der Börse sowie die Befolgung der in Bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungs- bestimmungen nach näherer Anweisung der Landesregierung zu überwachen. Sie sind berechtigt, den Berathungen der Börsenorgane beizuwohnen und die Börsen- organe auf hervorgetretene Mißbräuche aufmerksam zu machen. Sie haben über Mängel und über die Mittel zu ihrer Abstellung Bericht zu erstatten. Reichs. Gesetzbl. 1896. 28 Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1896.