— 161 — Der Beschuldigte ist befugt, sich des Beistandes eines Vertheidigers zu bedienen. Das Ehrengericht ist berechtigt, Zeugen und Sachverständige vorzuladen und eidlich zu vernehmen. §. 15. Die Strafen bestehen in Verweis, sowie in zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse. Ergiebt sich, daß keine unehrenhafte Handlung, sondern nur eine Störung der Ordnung oder des Geschäftsverkehrs an der Börse vorliegt, so kann die Bestrafung gemäß §. 8 Absatz 2 durch das Ehrengericht stattfinden. §. 16. Die Entscheidung wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Ver- handlung geschlossen wird, unter Angabe der Gründe verkündet oder spätestens innerhalb zwei Wochen nach dem Schlusse der Verhandlung dem Staats- kommissar und dem Beschuldigten in einer mit Gründen versehenen Ausfertigung zugestellt. Dem nicht erschienenen Beschuldigten ist auch die verkündete Entscheidung zuzustellen. Sowohl der Staatskommissar wie der Beschuldigte können auch bei in ihrer Gegenwart erfolgter Verkündung der Entscheidung eine mit Gründen versehene Ausfertigung derselben beanspruchen. Das Ehrengericht kann in der Entscheidung anordnen, daß und auf welche Weise sie öffentlich bekannt zu machen ist. Das Ehrengericht kann, wenn auf zeitweilige oder dauernde Ausschließung von der Börse erkannt ist, anordnen, daß die Wirkung der Entscheidung sofort eintrete. Auf Antrag des freigesprochenen Beschuldigten hat das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen. §. 17. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht sowohl dem Staats- kommissar als dem Beschuldigten die Berufung an die periodisch zu bildende Berufungskammer offen. Die Berufungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Der Vorsitzende wird von dem Bundesrath bestimmt. Die Beisitzer werden von dem Börsenausschusse aus seinen auf Vorschlag der Börsenorgane berufenen Mitgliedern gewählt; von den Beisitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben Börse angehören. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer werden in gleicher Weise Stell- vertreter bestellt. In einer Spruchsitzung dürfen nicht mehr als zwei Beisitzer mitwirken, welche derselben Börse angehören.