— 181 — Reichs-Gesetzblatt Nr. 18. Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Be- urlaubtenstandes etc. der Marine angehörigen Schiffsführer. S. 181. — Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 182. (Nr. 2314.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes etc. der Marine angehörigen Schiffsführer. Vom I1. Juli 1896. Ich will den Führern deutscher Seehandelsschiffe, solange sie Offiziere des Beurlaubtenstandes Meiner Marine sind oder wenn dieselben früher als See- offiziere Meiner Marine angehört haben und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform verabschiedet worden sind, als Zeichen Meines besonderen Kaiserlichen Wohlwollens die Berechtigung verleihen, das Eiserne Kreuz auf der deutschen Handelsflagge nach dem Mir vorgelegten Muster zu führen. Die weiteren Aus- führungsbestimmungen haben Sie zu erlassen. An Bord Meiner Bacht „Hohenzollern“ Wilhelmshaven, den 1. Juli 1896. Wilhelm. von Boetticher. An den Reichskanzler. Reichs= Gesetzbl. 1896. 33 Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1896.