— 188 — Artikel II. An Stelle der §§. 3, 4, 5, 6 Absatz 2, §. 7 Absatz 1, §§. 14, 16 Absatz 1 und §. 17 des Gesetzes vom 22. März 1891 treten die folgenden Bestimmungen: §. 3. Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tauglichkeit, vorbehalten. Die den Schutztruppen zugetheilten Beamten gelten als Militärbeamte. §. 4. Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutz- truppen zugetheilten Militärpersonen finden die Vorschriften der Militär- Strafgerichtsordnung Anwendung vorbehaltlich der durch die besonderen Verhältnisse gebotenen Abweichungen, welche durch Kaiserliche Ver- ordnung bestimmt werden. §. 5. In Betreff der Versorgungsansprüche der den Schutztruppen zu- getheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem Heere angehörten, die Bestimmungen, welche für die aus den Etats für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen gelten, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen mit den nach- stehenden Maßgaben Anwendung. §. 6 Abslatz 2. Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutz- truppen in ursächlichem Zusammenhange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militärverwaltungs- behörde des Kontingents und für die in die Kaiserliche Marine Zurück- getretenen durch den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt). §. 7 Absatz 1. Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten werden als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fort- setzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimath zugestanden hätten.