— 190 — durch Kaiserliche Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen Verstärkungen der Schutztruppe herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den obersten Beamten des Schutzgebietes angeordnet werden. Jede Einberufung dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserlichen Marine gleich zu achten. §. 17c. Auf Geistliche, sowie auf Missionare der in den Schutzgebieten thätigen Missionsgesellschaften finden die vorstehenden Bestimmungen (§§. 17a und 17b) keine Anwendung. §. 17d. In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §§. 17a und 17b bezeichneten Militärpersonen finden die Bestimmungen dieses Ge- setzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung: 1. Die Pensionserhöhung des §. 9 ist nur bei Invalidität in Folge kriegerischer Unternehmungen zu gewähren, 2. die Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des §. 11 findet nur für die auf kriegerische Unternehmungen entfallende Zeit statt. Treten die in den §§. 17 a und 17b genannten Angehörigen der Schutztruppen in ein Kapitulationsverhältniß zu diesen über, so fallen für das nunmehr beginnende Dienstverhältniß die vorstehend erwähnten Einschränkungen fort. Artikel IV. Der §. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 wird aufgehoben. Artikel V. Der §. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 erhält folgenden Zusatz: Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landeshaupt- mannschaft von Togo auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen entsprechende Anwendung. Artikel VI. In dem Gesetze vom 22. März 1891 erhält die Ueberschrift des Abschnitts III die Fassung: „Uebergangs- und Schlußbestimmungen.“