192 — Gattungen  Bezeichnungen  Bedingungen, der nach §. 105d zugelassenen   unter welchen der Betriebe   Arbeiten.   die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. 3. 10. Fischmehle  Der Betrieb während der  Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat und Fischthran- Zeit vom 1. September bis zum mindestens zu dauern: fabriken. 1. März. Diese Ausnahme findet  entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden auf das Weihnachtsfest keine  oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden Anwendung. Berlin, 14. Sonntag 24 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen de Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindesten die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.        Berlin, den 14. Juli 1896. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.