— 194 — 2. Die Bestimmungen unter Nr. XXXII sind wie folgt zu ergänzen: a) Hinter Ziffer 3 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten: "4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leim- dünger) müssen mit zwei übereinanderliegenden großen, wasser- dichten, nicht getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu stellenden Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalk, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe anzubringen. Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß sich der Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht.“ b) Die Ziffern 4 bis 8 sind in 5 bis 9 abzuändern. c) In der neuen Ziffer 5 ist der Eingang wie folgt zu fassen: „Die Beförderung der vorstehend unter Ziller 3 und 4 nicht genannten Gegenstände“. 3. Am Schluß der Nr. LIII ist folgender zweiter Absatz hinzuzufügen: „Während der Monate Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und März werden auch ungesalzene frische Kälbermagen, sofern sie von allen Speiseresten gereinigt sind, in festen, dicht ver- schlossenen Fässern oder Kübeln und unter Beachtung der Bestimmungen im Absatz 1 Ziffer 4 und 5 zur Beförderung zugelassen. Die Deckel der Kübel müssen mit einem eisernen Ueberwurfe befestigt sein.“ Die Aenderungen treten am 1. September d. J. in Kraft. Berlin, den 19. Juli 1896. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Berichtigung. In dem Text des im 19. Stück des Reichs-Gesetzblatts für 1896 S. 183 ab- gedruckten Gesetzes, betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere, vom 5. Juli 1896 sind folgende Berichtigungen vorzunehmen: 1. Im §. 1 ist im Absatz 1 Zeile 4 hinter „Banknoten“ einzufügen "und Papiergeld“ und im Absatz 2 Zeile 1 statt „Das Recht und die Pflicht“ zu setzen „Etwaige Rechte und Pflichten“ sowie in Zeile 3 statt „wird“ „werden“. 2. Im §. 3 Absatz 1 Zeile 6 ist statt „eines Dritten“ zu setzen „einen Dritten". Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.