— 195 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 2I. Inhalt: Bürgerliches Gesetzbuch. S. 105. — Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. S. 604. (Nr. 2321.) Bürgerliches Gesetzbuch. Vom 18. August 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erstes Buch. Allgemeiner Theil. Erster Abschnitt. Personen. Erster Titel. Natürliche Personen. §. 1. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt §. 2. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebens- jahrs ein.                                                                                              §. 3. Ein Minderjähriger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts für volljährig erklärt werden Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Minderjährige die rechtliche Stellung eines Volljährigen. Reichs-Gesetzbl. 1896. 37 Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1896.