— 281 — kann verlangen, daß der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nach- theil für ihn getrennt werden können. §. 509. Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den ge- stundeten Betrag Sicherheit leistet. Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheits.- leistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstücke vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, übernommen worden ist. §. 510. Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzutheilen. Die Mittheilung des Verpflichteten wird durch die Mittheilung des Dritten ersetzt. Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfange der Mittheilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist be- stimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist. §. 511. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Iweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt. §. 512. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangs- vollstreckung oder durch den Konkursverwalter erfolgt. §. 513. Steht das Vorkaufsrecht Mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben. §. 514. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich. IV. Tausch. §. 515. Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.