— 359 — §. 950. Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigenthum an der neuen Sache, sofern nicht der Werth der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Werth des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Graviren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche. Mit dem Erwerbe des Eigenthums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte. §. 951. Wer in Folge der Vorschriften der §§. 946 bis 950 einen Rechtsverlust er- leidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Ver- gütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann nicht ver- langt werden. Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§. 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegen- über dem Eigenthümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist. §. 952. Das Eigenthum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldscheine steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung ge- fordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe. IV. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandtheilen einer Sache. §. 953. Erzeugnisse und sonstige Bestandtheile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigenthümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§. 954 bis 957 ein Anderes ergiebt. §. 954. Wer vermöge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandtheile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigenthum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§. 955 bis 957, mit der Trennung. 3. 955. Wer eine Sache im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigenthum an den Erzeug- nissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandtheilen, unbeschadet