— 370 — Vierter Abschnitt. Erbbaurecht. §. 1012. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht). §. 1013. Das Erbbaurecht kann auf die Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderlichen Theiles des Grundstücks erstreckt werden, wenn sie für die Benutzung des Bauwerkes Vortheil bietet. §. 1014. Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Theil eines Gebäudes, ins- besondere ein Stockwerk, ist unzulässig. §. 1015. Die zur Bestellung des Erbbaurechts nach §. 873 erforderliche Einigung des Eigenthümers und des Erwerbers muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vor dem Grundbuchamt erklärt werden. §. 1016. Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, daß das Bauwerk untergeht. §. 1017. Für das Erbbaurecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften. Die für den Erwerb des Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung. Fünfter Abschnitt. Dienstbarkeiten. Erster Titel. Grunddienstbarkeiten. §. 1018. Ein Grundstück kann zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, daß dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder daß auf dem Grundstücke gewisse Handlungen nicht