— 394 — §. 1159. Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Uebertragung sowie das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Uebertragung von For- derungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach §. 1118 haftet. Die Vorschriften des §. 892 finden auf die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung. §. 1160. Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im §. 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen. Eine dem Eigenthümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Abs. 1 erforderlichen Urkunden nicht vor- legt und der Eigenthümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Diese Vorschriften gelten nicht für die im §. 1159 bezeichneten Ansprüche. §. 1161. Ist der Eigenthümer der persönliche Schuldner, so finden die Vorschriften des §. 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung. §. 1162. Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. §. 1163. Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigenthümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigenthümer die Hypothek. Eine Hypothek, für welche die Ertheilung des Hypothekenbriefs nicht aus- geschlossen ist, steht bis zur Uebergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigen- thümer zu. §. 1164. Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigenthümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigenthümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur theilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigenthümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachtheile der Hypothek des Schuldners geltend machen. Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.