— 405 — §. 1222. Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung. §. 1223. Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfand- rechts dem Verpfänder zurückzugeben. Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. §. 1224. Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. §. 1225. Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des §. 774 finden entsprechende Anwendung. §. 1226. Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlech- terungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des §. 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. §. 1227. Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die An- sprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. §. 1228. Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf. Der Pfandgläubiger ist zum Verkaufe berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Theil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist. §. 1229. Eine vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigenthum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig. §. 1230. Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkaufe bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind. 63*