– 419— §. 1312. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen einem wegen Ehebruchs ge- schiedenen Ehegatten und demjenigen, mit welchem der geschiedene Ehegatte den Ehe- bruch begangen hat, wenn dieser Ehebruch in dem Scheidungsurtheil als Grund der Scheidung festgestellt ist. Von dieser Vorschrift kann Befreiung bewilligt werden. §. 1313. Eine Frau darf erst zehn Monate nach der Auflösung oder Nichtigkeits- erklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen, es sei denn, daß sie inzwischen geboren hat. Von dieser Vorschrift kann Befreiung bewilligt werden. §. 1314. Wer ein eheliches Kind hat, das minderjährig ist oder unter seiner Vormund- schaft steht, darf eine Ehe erst eingehen, nachdem ihm das Vormundschaftsgericht ein Zeugniß darüber ertheilt hat, daß er die im §. 1669 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt hat oder daß sie ihm nicht obliegen. Ist im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein antheilsberechtigter Ab- kömmling minderjährig oder bevormundet, so darf der überlebende Ehegatte eine Ehe erst eingehen, nachdem ihm das Vormundschaftsgericht ein Zeugniß darüber ertheilt hat, daß er die im §. 1493 Abs. 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt hat oder daß sie ihm nicht obliegen. §. 1315. Militärpersonen und solche Landesbeamte, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe eine besondere Erlaubniß erforderlich ist, dürfen nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubniß eine Ehe eingehen. Ausländer, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe eine Erlaubniß oder ein Zeugniß erforderlich ist, dürfen nicht ohne diese Erlaubniß oder ohne dieses Zeugniß eine Ehe eingehen. §. 1316. Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird. Das Aufgebot darf unterbleiben, wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet. Von dem Aufgebote kann Befreiung bewilligt werden. §. 1317. Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor einem Standes- beamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte muß zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein. Reichs-Gesetzbl. 1896. 65