— 421 — Dritter Titel. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe. §. 1323. Eine Ehe ist nur in den Fällen der §§. 1324 bis 1328 nichtig. §. 1324. Eine Ehe ist nichtig, wenn bei der Eheschließung die im §. 1317 vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden ist. Ist die Ehe in das Heirathsregister eingetragen worden und haben die Ehegatten nach der Eheschließung zehn Jahre oder, falls einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten mit einander gelebt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn bei dem Ablaufe der zehn Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. §. 1325. Eine Che ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit befand. Die Ehe ist als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte sie nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistesthätigkeit bestätigt, bevor sie für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Die Bestätigung bedarf nicht der für die Eheschließung vorgeschriebenen Form. §. 1326. Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in einer gültigen Ehe lebte. §. 1327. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten oder Verschwägerten dem Verbote des §. 1310 Abs. 1 zuwider geschlossen worden ist. g. 1328. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie wegen Ehebruchs nach §. 1312 verboten war. Wird nachträglich Befreiung von der Vorschrift des §. 1312 bewilligt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen. §. 1329. Die Nichtigkeit einer nach den §§. 1325 bis 1328 nichtigen Ehe kann, solange nicht die Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst ist, nur im Wege der Nichtigkeitsklage 65*