— 472 — Haben Eltern einem unverheiratheten Kinde Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll. Aus besonderen Gründen kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Im Uebrigen finden die Vorschriften des §. 760 Anwendung. §. 1613. Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. §. 1614. Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im §. 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach an- gemessenen Zeitabschnitt befreit. §. 1615. Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Ver- pflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind. Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Vierter Titel. Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder. I. Rechtsverhältniß zwischen den Eltern und dem Kinde im Allgemeinen. §. 1616. Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters. §. 1617. Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten. §. 1618. Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Be- streitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder