— 493 — §. 1747. Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebens- jahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. Die Vorschrift des §. 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. g§. 1748. Die Einwilligung der in den §§. 1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich. Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. §. 1749. Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden. Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältniß besteht, nur von dem Ehegatten des Annehmenden an Kindesstatt angenommen werden. §. 1750. Der Annahmevertrag kann nicht durch einen Vertreter geschlossen werden. Hat das Kind nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet, so kann sein gesetzlicher Ver- treter den Vertrag mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schließen. Der Annahmevertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vor Gericht oder vor einem Notar geschlossen werden. §. 1751. Ist der Annehmende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Ein- gehung des Vertrags, außer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Ge- nehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Gleiche gilt für das Kind, wenn es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. §. 1752. Will ein Vormund seinen Mündel an Kindesstatt annehmen, so soll das Vor- mundschaftsgericht die Genehmigung nicht ertheilen, solange der Vormund im Amte ist. Will Jemand seinen früheren Mündel an Kindesstatt annehmen, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nicht ertheilen, bevor er über seine Ver- waltung Rechnung gelegt und das Vorhandensein des Mündelvermögens nach- gewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn ein zur Vermögensverwaltung bestellter Pfleger seinen Pflegling oder seinen früheren Pflegling an Kindesstatt annehmen will. 74*