— 498 — er in den die Person oder in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt ist. Das Gleiche gilt für die Mutter. Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre. Die Benennung des Vormundes erfolgt durch letztwillige Verfügung. §. 1778. Wer nach §. 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden, wenn er nach den §§. 1780 bis 1784 nicht zum Vormunde bestellt werden kann oder soll oder wenn er an der Uebernahme der Vormundschaft verhindert ist oder die Uebernahme verzögert oder wenn seine Bestellung das Interesse des Mündels gefährden würde. Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Vormundschafts- gericht nach dem Wegfalle des Hindernisses auf seinen Antrag an Stelle des bis- herigen Vormundes zum Vormunde zu bestellen. Für eine Ehefrau darf der Mann vor den nach §. 1776 Berufenen, für ein uneheliches Kind darf die Mutter vor dem Großvater zum Vormunde bestellt werden. Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund be- stellt werden. §. 1779. Ist die Vormundschaft nicht einem nach §. 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Gemeindewaisenraths den Vor- mund auszuwählen. Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persön- lichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl ist auf das religiöse Bekenntniß des Mündels Rücksicht zu nehmen. Verwandte und Verschwägerte des Mündels sind zunächst zu berücksichtigen. §. 1780. Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist. S. 1781. Zum Vormunde soll nicht bestellt werden: 1. wer minderjährig oder nach §. 1906 unter vorläufige Vormundschaft ge- stellt ist; 2. wer nach §. 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat; 3. wer in Konkurs gerathen ist, während der Dauer des Konkurses; 4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Strafgesetzbuchs ein Anderes ergiebt.