— 505 — 4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört; 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach §. 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. §. 1814. Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaber- papiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichs- bank mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach §. 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. §. 1815. Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach §. 1814 zu hinter- legen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung unmschreiben lassen, daß er über sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat um- wandeln lassen. Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat umgewandelt werden können, so kann das Vormundschafts- gericht anordnen, daß sie nach Abs. 1 in Buchforderungen umgewandelt werden. §. 1816. Gehören Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. §. 1817. Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§. 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden. §. 1818. Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen anordnen, daß der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Werthpapiere, zu deren Hinterlegung er nach §. 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der im §. 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des