— 534 — §. 1986. Der Nachlaßverwalter darf den Nachlaß dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlaßverbindlichkeiten berichtigt sind. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Be- dingung eine so entfernte ist, daß die Forderung einen gegenwärtigen Vermögens- werth nicht hat. §. 1987. Der Nachlaßverwalter kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. §. 1988. Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses. Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. §. 1989. Ist der Nachlaßkonkurs durch Vertheilung der Masse oder durch Zwangs- vergleich beendigt, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des §. 1973 entsprechende Anwendung. §. 1990. Ist die Anordnung der Nachlaßverwaltung oder die Eröffnung des Nachlaß- konkurses wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht thunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlaßverwaltung aufgehoben oder das Konkurs- verfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaßgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlaß zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gläubiger nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrest- vollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Ver- fügung eine Vormerkung erlangt hat. §. 1991. Macht der Erbe von dem ihm nach §. 1990 zustehenden Rechte Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vor- schriften der §§. 1978, 1979 Anwendung. Die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen. Die rechtskräftige Verurtheilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.